Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 4/10

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 15. Dezember 2009, 17 F 388/08 UE, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der am ... September 1943 geborene Kläger und die am ... November 1939 geborene Beklagte, beide Deutsche, hatten am ... Mai 1966 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter N., geboren am ... August 1967, hervorgegangen, die nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Die Parteien trennten sich am 1. Juni 1985. Auf den der Beklagten am 22. April 1986 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 31. März 1987 – insoweit seit demselben Tage rechtskräftig– geschieden.

Im Scheidungstermin vom selben Tage hatten die Parteien in der Folgesache Ehegattenunterhalt einen Vergleich geschlossen, der folgenden Wortlaut hat:

1. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 1. April 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 430 DM zu zahlen.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragsgegnerin zu ihrem jetzigen Einkommen eigene Einkünfte erzielen darf, ohne dass sich an den Unterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von 430 DM monatlich etwas ändert.

Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass eine Änderung des Unterhaltsbetrags auch nicht eintritt dadurch, dass die Antragsgegnerin eventuell aus dem Haus nach dessen Verkauf auszieht und dann eigene Miete zahlen muss.

3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass im Falle des Hausverkaufs bei keiner Partei eigenes Vermögen oder Zinseinkommen angerechnet wird.

4. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der der Antragsgegnerin zu zahlende Unterhaltsbetrag von 430 DM der Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex der Bundesrepublik (4 Personen-Arbeitnehmerhaushalt) unterliegt. Der Unterhaltsbetrag ist jeweils dann anzupassen, wenn der Lebenshaltungskostenindex um 5 % gestiegen ist.

5. Die Antragsgegnerin erteilt ihre Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting, der Antragsteller verpflichtet sich, die der Antragsgegnerin dadurch entstehende Steuermehrbelastung dieser zu erstatten.

Infolge der Anpassungen an den Lebenshaltungskostenindex gemäß Ziffer 4. des vorgenannten Vergleichs schuldete der Kläger der Beklagten zuletzt monatlichen Unterhalt in Höhe von 315,87 EUR.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Kläger ab Oktober 2008 verpflichtet ist, in Abänderung dieses Vergleichs an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der Kläger hat am 26. April 1991 Frau G. R. (im Folgenden: Ehefrau) geheiratet. Aus dieser Ehe ist die Tochter N., geboren am … Oktober 1984, hervorgegangen, die keines Unterhalts mehr bedarf. Die Ehefrau des Klägers ist teilzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2008 ist der Kläger verrentet.

Die Beklagte hat keinen Beruf erlernt. Sie hat bis zur Eheschließung in einer Nähfabrik und einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Anlässlich der Eheschließung hat sie sich die für den Zeitraum 1. September 1957 bis 31. Juli 1966 auf ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschriebenen Beiträge im Wege der Heiratserstattung auszahlen lassen. Ab der Geburt N. und bis Anfang 1979 hat sie sich ausschließlich deren Erziehung und der Haushaltsführung gewidmet. Danach hat sie bis zu ihrer Verrentung am 1. November 2002 halbtags im öffentlichen Dienst als Raumpflegerin gearbeitet.

Mit am 29. September 2008 eingereichter und der Beklagten am 3. November 2008 zugestellter Klage hat der Kläger beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem am 31. März 1987 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen im Verfahren 17 F 62/86 geschlossenen gerichtlichen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Oktober 2008 an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat .

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.

Durch das – mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 nach § 319 ZPO jeweils im Tenor berichtigte – angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage in Abänderung des vorgenannten Vergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlich nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 198 EUR, für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2010 solchen in Höhe von 223 EUR und ab 1. April 2010 solchen in Höhe von 200 EUR zu zahlen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter.

Die Beklagte bittet unter Verteidigung des angefochtenen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat die Akten 17 F 62/86 des Amtsgerichts Neunkirchen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.).

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die – von den Parteien unangegriffen – zutreffend vom Familiengericht nach § 323 ZPO als zulässig beurteilte Abänderungsklage (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 192 und 111) ist – was dem Senat nach § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt – nicht in einem über das angefochtene Urteil hinausgehenden Umfang begründet.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, steht der Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach aus §§ 1569 S. 2, 1571 Nr. 3 BGB ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters zu.

Zutreffend hat das Familiengericht die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs nach den – wandelbaren (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 und 629 m.w.N.) – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Parteien bemessen und dem auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2010, 869 und 111 m.w.N.), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 4. März 2010 – 6 UF 86/09 –), die Drittelmethode zugrunde gelegt, wobei es zu Recht nach der gebotenen Kontrollberechnung den Unterhaltsbedarf der Beklagten im Zeitraum ab Januar 2009 auf den Betrag begrenzt hat, wie er ohne die neue Ehe des Klägers geschuldet wäre (BGH a.a.O. m.w.N.).

Im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet der Kläger allerdings in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ermittlung der bedarfsprägend einzustellenden Einkünfte seiner Ehefrau, dass das Familiengericht nur die Zahlungen auf eine Lebensversicherung bei der in Höhe von 35,33 EUR monatlich als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt und die – bezüglich der Zahlung unstreitigen – Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 150 EUR monatlich auf einen Vermögensplan nicht bis zur Grenze von 4 % ihres Bruttoeinkommens berücksichtigt hat.

Denn es steht sowohl einem Unterhaltspflichtigen als auch einem Unterhaltsberechtigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2009, 1391 und 1207; 2007, 793; 2005, 1817 jeweils m.w.N.), der beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts beigetreten sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 2009 – 6 UF 21/09 –; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009 – 9 UF 84/07 –), frei, einen Betrag von bis zu 4 % seines Bruttojahreseinkommens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzusetzen, wenn er damit – wie hier – tatsächlich ergänzende Altersvorsorge betreibt, wobei ihm die Art der Vermögensanlage überlassen bleibt.

Diese auch auf den neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Rahmen der Drittelmethode in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden muss, anzuwendenden Grundsätze führen hier aber im Ergebnis nicht zu einer weiteren Verminderung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Denn – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – vermag der Senat – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts – keinen Grund dafür zu erkennen, in die Unterhaltsberechnung auf Seiten der Ehefrau des Klägers nur deren tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte aus deutlich untervollschichtiger Erwerbstätigkeit einzustellen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung zu prüfen, ob der neuen Ehefrau im – hypothetischem – Falle der Scheidung der zweiten Ehe ein Geschiedenenunterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten nach §§ 1570 ff. BGB zustünde. Ist dies der Fall, so sind nicht nur die erzielten, sondern gegebenenfalls darüber hinausgehend auch die im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Erwerbsobliegenheit von der neuen Ehefrau erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nach der Drittelmethode – und zwar bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung – einzubeziehen. Dabei sind die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten auch im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu behandeln, so dass eine etwaige, das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollenverteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist (BGH FamRZ 2010, 111).

In diesem durch die gebotene Dreiteilung abgesteckten Rahmen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, wozu auch die Erwerbsfähigkeit der neuen Ehefrau und das von ihr erzielbare Einkommen gehören (vgl. BGH FamRZ 2010, 869).

Bei der hiernach anzustellenden fiktiven Betrachtung stünde der neuen Ehefrau des Klägers bei dem sich im Berufungsrechtszug darbietenden Sach- und Streitstand gegen diesen im Falle der Scheidung von ihm dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu.

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass seine Ehefrau nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Mai 2010 – 6 UF 132/09 – und vom 10. Dezember 2009 – 6 UF 110/08 –, ZFE 2010, 113, jeweils m.w.N.) keine vollschichtige angemessene (§ 1574 Abs. 2 BGB) Anstellung finden könnte, die vom Berufsbild her mit ihrer derzeit nur teilschichtig ausgeübten vergleichbar wäre. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 38/09 –, FuR 2010, 235; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2009 – 9 UF 93/08 –).Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist daher ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung einzustellen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen.

Bezüglich des der Ehefrau des Klägers fiktiv zuzurechnenden Einkommens – das von ihr realistisch erzielbar sein muss (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 793 und 183; FamRZ 2006, 469; BGH FamRZ 2008, 2104; 1996, 345) – stellt der Senat vorliegend auf das von ihr tatsächlich erzielte Bruttogehalt ab. Dieses belief sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts – die mit der vom Kläger vorge-legten Lohnsteuerbescheinigung für 2008 und den von ihm beigebrachten Gehalts-bescheinigungen in Einklang stehen – auf jedenfalls 16.785,52 EUR jährlich für eine monatliche Arbeitsleistung von 99,06 Stunden. Rechnet man den sich hieraus ergebenden Stundenlohn auf eine vollschichtige Tätigkeit um, ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von jedenfalls 2.000 EUR.

Dieses fiktive Monatseinkommen ist auch nach Bereinigung um die dann anfallenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, fiktive pauschale berufsbedingte Kosten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 314) und fiktive Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge in Höhe von 4 % aus diesem Bruttobetrag weit höher als das der Ehefrau des Klägers im angefochtenen Urteil beigemessene in Höhe von 683 EUR für 2008 und von 959 EUR ab 2009, so dass der Kläger durch die im Übrigen unangefochtene und zu keinen Beanstandungen Anlass bietende Rechenweise des Familiengerichts nicht beschwert ist.

Vergebens begehrt der Kläger eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die – was dem Senat aufgrund von § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt – über die bereits vom Familiengericht ab April 2010 erkannte hinausgeht.

Soweit der Kläger dem Familiengericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner – auf § 139 ZPO fußenden – Hinweispflicht vorwirft, hatte er jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen und seine rechtlichen Ausführungen der im angefochtenen Urteil niedergelegten Rechtsmeinung des Familiengerichts anzupassen und zu vertiefen.

Es kann dahinstehen, ob das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Heiratserstattung einen ehebedingten Nachteil darstellt, was der Kläger bekämpft.

Folgte man dem Kläger und sähe man die durch die Heiratserstattung von der Beklagten erlittenen Einbußen in ihrer Altersversorgung nicht als ehebedingten Nachteil an, so stünde – wie im Senatstermin erörtert – einer weitergehenden Abänderung des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs als der vom Familiengericht ausgeurteilten § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen, da der Beklagten eine Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhalts nicht zumutbar ist.

Ist über einen Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 – wie vorliegend – ein vollstreckbarer Titel errichtet worden, so sind nach dieser Vorschrift Umstände, die vor diesem Tag entstanden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung außerdem dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Der Errichtung des Titels lagen Umstände im Sinne des § 36 Nr. 1 EGZPO zugrunde, die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (OLG Bremen, NJW 2008, 3074; Borth, FamRZ 2008, 105). Denn das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat erstmals die Befristung auch von Ansprüchen auf Altersunterhalt ermöglicht, die nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht nicht möglich war, und zwar auch nicht auf der Grundlage von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Soweit es um das Maß des geschuldeten Unterhalts ging, kam zwar nach dieser Vorschrift auch beim Altersunterhalt unter bestimmten Billigkeitsvoraussetzungen eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung in Betracht in der Weise, dass der zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte Unterhalt nach gewisser Zeit auf den dem "angemessenen Lebensbedarf" entsprechenden Unterhalt ermäßigt werden konnte. Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, erlaubte diese Regelung indessen – anders als § 1578 b BGB n.F. – nicht (BGH FamRZ 1999, 710).

Das Kriterium der Zumutbarkeit erlaubt eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Anpassung bestehender Unterhaltstitel an die ab 1. Januar 2008 neue Rechtslage (OLG Hamburg, FamRZ 2009, 781; BT-Drucks. 16/1830, S. 33). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Unterhaltsregelung etwa dann zu, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die ihn längerfristig binden (Wendl//Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 176 c). Vor allem bei langen Ehen muss – auch im Lichte der auf Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder, insbesondere dem in der bestehenden Ehe erlangten Status (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105) – das berechtigte Vertrauen eines Ehegatten auf eine an die Ehe anknüpfende Unterhaltsabsicherung geschützt werden (Wendl/Schmitz, a.a.O.). § 36 Nr. 1 EGZPO muss daher – zumal in Ansehung des Umstandes, dass die Norm eine (wenn auch unechte) Rückwirkung enthält, die eine reformbedingte Abänderung von Unterhaltstiteln ermöglicht, die auf verfassungsrechtlich geprüftem und gebilligtem Recht beruhten (so auch Jüdt, FuR 2008, 427) – verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass der Schutz des Vertrauens auf das bisher geltende Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird (so zutreffend Borth, FamRZ 2008, 105; vgl. auch AG Pankow-Weißensee, FF 2010, 167).

Kriterien der hiernach anzustellenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände sind insbesondere die Höhe und Dauer der bisherigen Unterhaltsregelung, die Umstände, unter denen die Unterhaltsregelung zustande gekommen ist, die Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen zu erzielen, die Ehebedingtheit der Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit ob der Gestaltung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, gegebenenfalls vom Unterhaltsberechtigten getroffene längerfristig bindende finanzielle Dispositionen sowie die Auswirkungen einer Anpassung auf unterhaltsrechtliche Belange Dritter (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 36 EGZPO, Rz. 5; Borth, FamRZ 2008, 105; Jüdt, FuR 2008, 427 und 468).

Am Maßstab der Zumutbarkeit gemessen kommt vorliegend – wie im Senatstermin erörtert – weder eine Befristung noch eine weitergehende als die im angefochtenen Urteil erkannte Herabsetzung des Unterhalts der Beklagten in Betracht.

Dies zeigt sich schon in Ansehung der Umstände, unter denen die bisherige Unterhaltsregelung getroffen worden war und hinsichtlich derer der Kläger auf der Grundlage der Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 2010, 192; 2008, 1911; 2001, 1140; 1995, 665; Senatsurteile vom 1. März 2007 – 6 UF 72/06 – und vom 11. November 2005 – 6 UF 40/05 –) eine Abänderung begehrt mit der Folge, dass er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 1996, 665; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2009 – 9 UF 44/08 –; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 169) einschließlich der wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, trägt (BGH FamRZ 2007, 200; Senatsurteil vom 16. November 2006 – 6 UF 29/06 –, OLGR Saarbrücken 2007, 127).

Dem in Rede stehenden Vergleich haben die Parteien unstreitig ein Einkommen der Beklagten aus halbschichtiger ungelernter Tätigkeit in Höhe von 800 DM zugrunde gelegt und vereinbart, dass die Beklagte ohne Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch eigene Einkünfte in unbegrenzter Höhe erzielen darf.

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, die Beklagte sei gehalten und in der Lage gewesen, diese anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeit zu nutzen, um ihre Altersversorgung aufzustocken, hat die Beklagte bestritten, dass Grundlage des Vergleichs eine solche weitergehende Erwerbsobliegenheit gewesen sei.

Schon der Inhalt der Akten des Vorprozesses legt nahe, dass das Familiengericht bereits damals davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dauerhaft keine besser bezahlte Beschäftigung als die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von ihr ausgeübte Halbtagstätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber würde finden und ausüben können. Denn die Parteien lebten nach ihren Angaben im Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits seit einem Jahr und zehn Monaten voneinander getrennt und die gemeinsame Tochter war schon 19 Jahre alt, so dass der Beklagten dem Grunde nach die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit oblag. Insoweit findet die – sinngemäße – Darstellung des Klägers, der Beklagten habe es aber später oblegen, eine weitergehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weder im damals geltenden, höchstrichterlich ausgeprägten Unterhaltsrecht noch in den Akten des vorangegangenen Verfahrens eine Stütze. Der Kläger hat daher in Bezug auf jene Erwerbsobliegenheit eine Änderung der Grundlagen des Vergleichs vom 31. März 1987 bereits nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls ist er insoweit beweisfällig.

Oblag es aber der Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht, ihre damalige Erwerbstätigkeit – ggf. schrittweise – aufzustocken, so gründet sich hierauf ein erheblicher ehebedingter Nachteil. Das Familiengericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn – wie hier – für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen, zumal – je nach Fallgestaltung – der unterhaltsberechtigte Ehegatte an dem besseren Versorgungsstand des Unterhaltsverpflichteten teilhaben kann (BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1207 und 406; 2008, 1508 und 1325). Allerdings wird der Versorgungsausgleich nur bezüglich der ehezeitlichen Versorgungsanwart-schaften der Ehegatten durchgeführt, so dass für den dem Ende der Ehezeit nachgelagerten Zeitraum ein ehebedingter Nachteil darin bestehen kann, dass der Ehegatte aufgrund der vormaligen ehelichen Rollenverteilung im Berufsleben keinen vollständigen Anschluss mehr bekommen kann (vgl. BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1990; Senatsurteile vom 12. Mai 2010 – 6 UF 132/09 –, vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 38/09 –, FuR 2010, 235, und vom 10. Dezember 2009 – 6 UF 110/08 –, ZFE 2010, 113), mit der Folge einer bedeutsam geringeren Möglichkeit, für sein Alter vorzusorgen.

So aber liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts vor der Eheschließung – wenn auch als ungelernte Kraft – nahezu durchgängig vollschichtig gearbeitet. Diese Tätigkeit hat sie wegen der Eheschließung und Kindererziehung aufgegeben. Weil sie nach der Ehescheidung nicht mehr vollschichtig gearbeitet hat und ihr dies aufgrund des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs über ihren nachehelichen Unterhalt auch nicht mehr oblag, hat sie seit der Ehescheidung erhebliche ehebedingte Rentennachteile erlitten.

Die Parteien haben – jeweils in anwaltlichem Beistand – im Vergleich vom 31. März 1987 jedenfalls stillschweigend die damalige Rechtslage zugrunde gelegt. Eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs haben sie ersichtlich – jedenfalls auch – deswegen nicht vereinbart, weil dies nach damaliger Rechtslage – auch soweit der Anspruch der Beklagten auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt worden sein sollte – bei einer Ehedauer von hier knapp 20 Jahren weder nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. noch nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. möglich war. Die Gestaltung ihrer Ehe sollte ersichtlich einen zeitlich unbefristeten und vollumfänglich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsanspruch der Beklagten nach sich ziehen. Im Spannungsfeld zwischen nachehelicher Solidarität und dem Grundsatz der Eigenverantwortung sollte nach dem in der Lebensgestaltung während der Ehe und dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien erstere uneingeschränkt fortwirken (vgl. dazu auch OLG Koblenz, OLGR 2009, 821).

Beide Ehegatten haben sich also auf die Folgen dieser Vereinbarung einstellen müssen. Die Beklagte, die über kein Vermögen verfügt, hat im Vertrauen auf die dauerhafte Aufstockung ihrer Einkünfte durch den vom Kläger zu leistenden Unterhalt von – nach dem Vergleich überobligatorischen – weiteren Anstrengungen im Hinblick auf eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit abgesehen. Als der Kläger erstmals – nach eigenem Vortrag im Jahre 2003– auf die Beklagte zugetreten ist, um eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen, konnte die Beklagte infolge ihrer bereits im Jahr 2002 eingetretenen Verrentung keine eigenen weiteren Rentenanwartschaften mehr erwerben.

Berücksichtigt man ferner, dass der vom Familiengericht erkannte Unterhalt beide Parteien in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen belässt, so kommt – auch in Ansehung der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau und des Umstandes, dass er nunmehr seit über 20 Jahren nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zahlt – bei gebotener Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, zumal die Ehefrau des Klägers – anders als die Beklagte – altersmäßig in der Lage ist, in weitergehendem Umfang zu arbeiten, und der Kläger mit seiner Ehefrau mietfrei wohnt.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Urteil.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.).

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die – von den Parteien unangegriffen – zutreffend vom Familiengericht nach § 323 ZPO als zulässig beurteilte Abänderungsklage (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 192 und 111) ist – was dem Senat nach § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt – nicht in einem über das angefochtene Urteil hinausgehenden Umfang begründet.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, steht der Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach aus §§ 1569 S. 2, 1571 Nr. 3 BGB ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters zu.

Zutreffend hat das Familiengericht die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs nach den – wandelbaren (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 und 629 m.w.N.) – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Parteien bemessen und dem auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2010, 869 und 111 m.w.N.), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 4. März 2010 – 6 UF 86/09 –), die Drittelmethode zugrunde gelegt, wobei es zu Recht nach der gebotenen Kontrollberechnung den Unterhaltsbedarf der Beklagten im Zeitraum ab Januar 2009 auf den Betrag begrenzt hat, wie er ohne die neue Ehe des Klägers geschuldet wäre (BGH a.a.O. m.w.N.).

Im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet der Kläger allerdings in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ermittlung der bedarfsprägend einzustellenden Einkünfte seiner Ehefrau, dass das Familiengericht nur die Zahlungen auf eine Lebensversicherung bei der in Höhe von 35,33 EUR monatlich als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt und die – bezüglich der Zahlung unstreitigen – Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 150 EUR monatlich auf einen Vermögensplan nicht bis zur Grenze von 4 % ihres Bruttoeinkommens berücksichtigt hat.

Denn es steht sowohl einem Unterhaltspflichtigen als auch einem Unterhaltsberechtigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2009, 1391 und 1207; 2007, 793; 2005, 1817 jeweils m.w.N.), der beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts beigetreten sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 2009 – 6 UF 21/09 –; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009 – 9 UF 84/07 –), frei, einen Betrag von bis zu 4 % seines Bruttojahreseinkommens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzusetzen, wenn er damit – wie hier – tatsächlich ergänzende Altersvorsorge betreibt, wobei ihm die Art der Vermögensanlage überlassen bleibt.

Diese auch auf den neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Rahmen der Drittelmethode in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden muss, anzuwendenden Grundsätze führen hier aber im Ergebnis nicht zu einer weiteren Verminderung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Denn – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – vermag der Senat – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts – keinen Grund dafür zu erkennen, in die Unterhaltsberechnung auf Seiten der Ehefrau des Klägers nur deren tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte aus deutlich untervollschichtiger Erwerbstätigkeit einzustellen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung zu prüfen, ob der neuen Ehefrau im – hypothetischem – Falle der Scheidung der zweiten Ehe ein Geschiedenenunterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten nach §§ 1570 ff. BGB zustünde. Ist dies der Fall, so sind nicht nur die erzielten, sondern gegebenenfalls darüber hinausgehend auch die im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Erwerbsobliegenheit von der neuen Ehefrau erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nach der Drittelmethode – und zwar bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung – einzubeziehen. Dabei sind die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten auch im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu behandeln, so dass eine etwaige, das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollenverteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist (BGH FamRZ 2010, 111).

In diesem durch die gebotene Dreiteilung abgesteckten Rahmen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, wozu auch die Erwerbsfähigkeit der neuen Ehefrau und das von ihr erzielbare Einkommen gehören (vgl. BGH FamRZ 2010, 869).

Bei der hiernach anzustellenden fiktiven Betrachtung stünde der neuen Ehefrau des Klägers bei dem sich im Berufungsrechtszug darbietenden Sach- und Streitstand gegen diesen im Falle der Scheidung von ihm dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu.

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass seine Ehefrau nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Mai 2010 – 6 UF 132/09 – und vom 10. Dezember 2009 – 6 UF 110/08 –, ZFE 2010, 113, jeweils m.w.N.) keine vollschichtige angemessene (§ 1574 Abs. 2 BGB) Anstellung finden könnte, die vom Berufsbild her mit ihrer derzeit nur teilschichtig ausgeübten vergleichbar wäre. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 38/09 –, FuR 2010, 235; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2009 – 9 UF 93/08 –).Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist daher ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung einzustellen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen.

Bezüglich des der Ehefrau des Klägers fiktiv zuzurechnenden Einkommens – das von ihr realistisch erzielbar sein muss (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 793 und 183; FamRZ 2006, 469; BGH FamRZ 2008, 2104; 1996, 345) – stellt der Senat vorliegend auf das von ihr tatsächlich erzielte Bruttogehalt ab. Dieses belief sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts – die mit der vom Kläger vorge-legten Lohnsteuerbescheinigung für 2008 und den von ihm beigebrachten Gehalts-bescheinigungen in Einklang stehen – auf jedenfalls 16.785,52 EUR jährlich für eine monatliche Arbeitsleistung von 99,06 Stunden. Rechnet man den sich hieraus ergebenden Stundenlohn auf eine vollschichtige Tätigkeit um, ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von jedenfalls 2.000 EUR.

Dieses fiktive Monatseinkommen ist auch nach Bereinigung um die dann anfallenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, fiktive pauschale berufsbedingte Kosten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 314) und fiktive Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge in Höhe von 4 % aus diesem Bruttobetrag weit höher als das der Ehefrau des Klägers im angefochtenen Urteil beigemessene in Höhe von 683 EUR für 2008 und von 959 EUR ab 2009, so dass der Kläger durch die im Übrigen unangefochtene und zu keinen Beanstandungen Anlass bietende Rechenweise des Familiengerichts nicht beschwert ist.

Vergebens begehrt der Kläger eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die – was dem Senat aufgrund von § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt – über die bereits vom Familiengericht ab April 2010 erkannte hinausgeht.

Soweit der Kläger dem Familiengericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner – auf § 139 ZPO fußenden – Hinweispflicht vorwirft, hatte er jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen und seine rechtlichen Ausführungen der im angefochtenen Urteil niedergelegten Rechtsmeinung des Familiengerichts anzupassen und zu vertiefen.

Es kann dahinstehen, ob das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Heiratserstattung einen ehebedingten Nachteil darstellt, was der Kläger bekämpft.

Folgte man dem Kläger und sähe man die durch die Heiratserstattung von der Beklagten erlittenen Einbußen in ihrer Altersversorgung nicht als ehebedingten Nachteil an, so stünde – wie im Senatstermin erörtert – einer weitergehenden Abänderung des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs als der vom Familiengericht ausgeurteilten § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen, da der Beklagten eine Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhalts nicht zumutbar ist.

Ist über einen Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 – wie vorliegend – ein vollstreckbarer Titel errichtet worden, so sind nach dieser Vorschrift Umstände, die vor diesem Tag entstanden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung außerdem dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Der Errichtung des Titels lagen Umstände im Sinne des § 36 Nr. 1 EGZPO zugrunde, die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (OLG Bremen, NJW 2008, 3074; Borth, FamRZ 2008, 105). Denn das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat erstmals die Befristung auch von Ansprüchen auf Altersunterhalt ermöglicht, die nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht nicht möglich war, und zwar auch nicht auf der Grundlage von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Soweit es um das Maß des geschuldeten Unterhalts ging, kam zwar nach dieser Vorschrift auch beim Altersunterhalt unter bestimmten Billigkeitsvoraussetzungen eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung in Betracht in der Weise, dass der zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte Unterhalt nach gewisser Zeit auf den dem "angemessenen Lebensbedarf" entsprechenden Unterhalt ermäßigt werden konnte. Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, erlaubte diese Regelung indessen – anders als § 1578 b BGB n.F. – nicht (BGH FamRZ 1999, 710).

Das Kriterium der Zumutbarkeit erlaubt eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Anpassung bestehender Unterhaltstitel an die ab 1. Januar 2008 neue Rechtslage (OLG Hamburg, FamRZ 2009, 781; BT-Drucks. 16/1830, S. 33). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Unterhaltsregelung etwa dann zu, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die ihn längerfristig binden (Wendl//Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 176 c). Vor allem bei langen Ehen muss – auch im Lichte der auf Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder, insbesondere dem in der bestehenden Ehe erlangten Status (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105) – das berechtigte Vertrauen eines Ehegatten auf eine an die Ehe anknüpfende Unterhaltsabsicherung geschützt werden (Wendl/Schmitz, a.a.O.). § 36 Nr. 1 EGZPO muss daher – zumal in Ansehung des Umstandes, dass die Norm eine (wenn auch unechte) Rückwirkung enthält, die eine reformbedingte Abänderung von Unterhaltstiteln ermöglicht, die auf verfassungsrechtlich geprüftem und gebilligtem Recht beruhten (so auch Jüdt, FuR 2008, 427) – verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass der Schutz des Vertrauens auf das bisher geltende Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird (so zutreffend Borth, FamRZ 2008, 105; vgl. auch AG Pankow-Weißensee, FF 2010, 167).

Kriterien der hiernach anzustellenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände sind insbesondere die Höhe und Dauer der bisherigen Unterhaltsregelung, die Umstände, unter denen die Unterhaltsregelung zustande gekommen ist, die Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen zu erzielen, die Ehebedingtheit der Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit ob der Gestaltung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, gegebenenfalls vom Unterhaltsberechtigten getroffene längerfristig bindende finanzielle Dispositionen sowie die Auswirkungen einer Anpassung auf unterhaltsrechtliche Belange Dritter (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 36 EGZPO, Rz. 5; Borth, FamRZ 2008, 105; Jüdt, FuR 2008, 427 und 468).

Am Maßstab der Zumutbarkeit gemessen kommt vorliegend – wie im Senatstermin erörtert – weder eine Befristung noch eine weitergehende als die im angefochtenen Urteil erkannte Herabsetzung des Unterhalts der Beklagten in Betracht.

Dies zeigt sich schon in Ansehung der Umstände, unter denen die bisherige Unterhaltsregelung getroffen worden war und hinsichtlich derer der Kläger auf der Grundlage der Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 2010, 192; 2008, 1911; 2001, 1140; 1995, 665; Senatsurteile vom 1. März 2007 – 6 UF 72/06 – und vom 11. November 2005 – 6 UF 40/05 –) eine Abänderung begehrt mit der Folge, dass er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 1996, 665; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2009 – 9 UF 44/08 –; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 169) einschließlich der wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, trägt (BGH FamRZ 2007, 200; Senatsurteil vom 16. November 2006 – 6 UF 29/06 –, OLGR Saarbrücken 2007, 127).

Dem in Rede stehenden Vergleich haben die Parteien unstreitig ein Einkommen der Beklagten aus halbschichtiger ungelernter Tätigkeit in Höhe von 800 DM zugrunde gelegt und vereinbart, dass die Beklagte ohne Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch eigene Einkünfte in unbegrenzter Höhe erzielen darf.

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, die Beklagte sei gehalten und in der Lage gewesen, diese anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeit zu nutzen, um ihre Altersversorgung aufzustocken, hat die Beklagte bestritten, dass Grundlage des Vergleichs eine solche weitergehende Erwerbsobliegenheit gewesen sei.

Schon der Inhalt der Akten des Vorprozesses legt nahe, dass das Familiengericht bereits damals davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dauerhaft keine besser bezahlte Beschäftigung als die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von ihr ausgeübte Halbtagstätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber würde finden und ausüben können. Denn die Parteien lebten nach ihren Angaben im Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits seit einem Jahr und zehn Monaten voneinander getrennt und die gemeinsame Tochter war schon 19 Jahre alt, so dass der Beklagten dem Grunde nach die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit oblag. Insoweit findet die – sinngemäße – Darstellung des Klägers, der Beklagten habe es aber später oblegen, eine weitergehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weder im damals geltenden, höchstrichterlich ausgeprägten Unterhaltsrecht noch in den Akten des vorangegangenen Verfahrens eine Stütze. Der Kläger hat daher in Bezug auf jene Erwerbsobliegenheit eine Änderung der Grundlagen des Vergleichs vom 31. März 1987 bereits nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls ist er insoweit beweisfällig.

Oblag es aber der Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht, ihre damalige Erwerbstätigkeit – ggf. schrittweise – aufzustocken, so gründet sich hierauf ein erheblicher ehebedingter Nachteil. Das Familiengericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn – wie hier – für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen, zumal – je nach Fallgestaltung – der unterhaltsberechtigte Ehegatte an dem besseren Versorgungsstand des Unterhaltsverpflichteten teilhaben kann (BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1207 und 406; 2008, 1508 und 1325). Allerdings wird der Versorgungsausgleich nur bezüglich der ehezeitlichen Versorgungsanwart-schaften der Ehegatten durchgeführt, so dass für den dem Ende der Ehezeit nachgelagerten Zeitraum ein ehebedingter Nachteil darin bestehen kann, dass der Ehegatte aufgrund der vormaligen ehelichen Rollenverteilung im Berufsleben keinen vollständigen Anschluss mehr bekommen kann (vgl. BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1990; Senatsurteile vom 12. Mai 2010 – 6 UF 132/09 –, vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 38/09 –, FuR 2010, 235, und vom 10. Dezember 2009 – 6 UF 110/08 –, ZFE 2010, 113), mit der Folge einer bedeutsam geringeren Möglichkeit, für sein Alter vorzusorgen.

So aber liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts vor der Eheschließung – wenn auch als ungelernte Kraft – nahezu durchgängig vollschichtig gearbeitet. Diese Tätigkeit hat sie wegen der Eheschließung und Kindererziehung aufgegeben. Weil sie nach der Ehescheidung nicht mehr vollschichtig gearbeitet hat und ihr dies aufgrund des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs über ihren nachehelichen Unterhalt auch nicht mehr oblag, hat sie seit der Ehescheidung erhebliche ehebedingte Rentennachteile erlitten.

Die Parteien haben – jeweils in anwaltlichem Beistand – im Vergleich vom 31. März 1987 jedenfalls stillschweigend die damalige Rechtslage zugrunde gelegt. Eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs haben sie ersichtlich – jedenfalls auch – deswegen nicht vereinbart, weil dies nach damaliger Rechtslage – auch soweit der Anspruch der Beklagten auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt worden sein sollte – bei einer Ehedauer von hier knapp 20 Jahren weder nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. noch nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. möglich war. Die Gestaltung ihrer Ehe sollte ersichtlich einen zeitlich unbefristeten und vollumfänglich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsanspruch der Beklagten nach sich ziehen. Im Spannungsfeld zwischen nachehelicher Solidarität und dem Grundsatz der Eigenverantwortung sollte nach dem in der Lebensgestaltung während der Ehe und dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien erstere uneingeschränkt fortwirken (vgl. dazu auch OLG Koblenz, OLGR 2009, 821).

Beide Ehegatten haben sich also auf die Folgen dieser Vereinbarung einstellen müssen. Die Beklagte, die über kein Vermögen verfügt, hat im Vertrauen auf die dauerhafte Aufstockung ihrer Einkünfte durch den vom Kläger zu leistenden Unterhalt von – nach dem Vergleich überobligatorischen – weiteren Anstrengungen im Hinblick auf eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit abgesehen. Als der Kläger erstmals – nach eigenem Vortrag im Jahre 2003– auf die Beklagte zugetreten ist, um eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen, konnte die Beklagte infolge ihrer bereits im Jahr 2002 eingetretenen Verrentung keine eigenen weiteren Rentenanwartschaften mehr erwerben.

Berücksichtigt man ferner, dass der vom Familiengericht erkannte Unterhalt beide Parteien in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen belässt, so kommt – auch in Ansehung der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau und des Umstandes, dass er nunmehr seit über 20 Jahren nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zahlt – bei gebotener Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, zumal die Ehefrau des Klägers – anders als die Beklagte – altersmäßig in der Lage ist, in weitergehendem Umfang zu arbeiten, und der Kläger mit seiner Ehefrau mietfrei wohnt.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Urteil.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

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