Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 501/09 - 145

Tenor

I. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger trägt die kosten des Restitutionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollsteckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wiederaufnahmeverfahren. Der Restitutionskläger und Kläger im Vorprozess (im Folgenden Kläger) strebt eine Abänderung des im Verfahren 4 O 83/06-24 des Landgerichts Saarbrücken vor dem erkennenden Senat ergangenen Berufungsurteils vom 20.3.2007 (Az. 4 U 83/06 –24-) an.

Dem Vorprozess lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war einer der beiden Geschäftsführer der nach Erlass des Berufungsurteils in Insolvenz gefallenen D. Verlag für Verbraucherinformation GmbH, über deren Vermögen der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt ist. Im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hatten die Vertragsparteien eine Vertragslaufzeit bis Ende 2000 mit einer Verlängerung um jeweils ein Jahr vereinbart, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Für eine Kündigung verabredeten die Parteien die Schriftform durch Einschreiben mit Rückschein. Der Anstellungsvertrag enthielt eine zweistufige Ausschlussfrist, wonach fällige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zunächst innerhalb von drei Monaten gegenüber dem anderen Vertragspartner und gegebenenfalls binnen weiterer drei Monate bei Gericht geltend zu machen waren. Unter der Datumsangabe 1.8.1997 unterzeichneten die Parteien eine Gehalts- und Vergütungsvereinbarung, welche die dem Kläger zustehende Vergütung auf jährlich 177.775 DM, zahlbar in 12 gleichen Raten zum jeweiligen Monatsende, regelte.

Der Kläger erhielt sein monatliches Gehalt bis Ende des Jahres 2004. Er wurde zum 31.12.2004 unter Löschung der Handelsregistereintragung als Geschäftsführer abberufen. Ab Januar 2005 stellte die Verlagsgesellschaft die Gehaltszahlungen ein und kündigte mit Schreiben vom 27.6.2005 den Anstellungsvertrag „höchstvorsorglich erneut und fristgerecht zum 31.12.2005". Das Kündigungsschreiben wurde mittels eines Einwurfeinschreibens zugestellt. Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 12.7.2005 und bot seine weitere Arbeitskraft an.

Der Kläger hat im Vorprozess vorgetragen, er habe von der Kündigung am 2.7.2005 Kenntnis erlangt. Erst an diesem Tag sei das Kündigungsschreiben in seinen Briefkasten gelangt. Mit seiner Klage über zuletzt insgesamt 187.691,94 EUR hat er die vereinbarte Geschäftsführervergütung für die Jahre 2005 und 2006 verlangt.

Der Senat hat in dem Berufungsurteil vom 20.3.2007 dem Kläger die Gehaltsansprüche für die Monate April bis Dezember 2005 unter Klageabweisung im Übrigen zugesprochen und hierbei die Auffassung vertreten, das Dienstverhältnis zwischen den Parteien habe unter Einhaltung der maßgeblichen 6-Monatsfrist mit der Kündigung der dortigen Beklagten vom 27.6.2005 zum 31.12.2005 geendet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Kündigungsschreiben am 28.6.2005 in den Hausbriefkasten des Klägers eingelegt worden sei, so dass spätestens mit der zu erwartenden Leerung am 29.6.2005 die Kündigung zum 31.12.2005 zugegangen sei.

Mit einer durch Senatsurteil vom 8. September 2009 als unzulässig verworfenen ersten Restitutionsklage (Beiakte 4 U 564/08 – 174 -) hat der Kläger eine Abänderung des im Vorprozess ergangenen Berufungsurteils dahin angestrebt, dass die nicht zuerkannte Geschäftsführervergütung für das Jahr 2006 in Höhe von 105.284,87 EUR nebst Zinsen tituliert wird. Nachdem die D. in Insolvenz gefallen war, hat der Kläger beantragt, das Berufungsurteil dahin abzuändern, dass die nicht zuerkannten Gehaltsansprüche nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Das Restitutionsbegehren hat der Kläger auf die Behauptung gestützt, der von dem Briefzusteller, dem im Vorprozess vernommenen Zeugen, gefertigte Einlieferungsbeleg vom 28.6.2005 sei fälschlich ausgestellt worden. Die tatsächliche Zustellung der Kündigung sei erst am 2.7.2005 erfolgt.

Die vorliegende Restitutionsklage stützt der Kläger auf einen am 6.10.2009 im Verfahren 15 O 371/06 des Landgerichts Saarbrücken mit dem beklagten Insolvenzverwalter geschlossenen Prozessvergleich und den Restitutionsgrund des § 580 Nr.7 b). Gegenstand jenes Rechtsstreits waren Schadensersatzansprüche des Klägers wegen nicht gewährter Leistungen aus dem Geschäftsführer-anstellungsvertrag vom 1.8.1997 im Zeitraum 1.7.2005 bis 30.6.2007. Der protokollierte Vergleich (GA 21) lautet wie folgt:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1.8.1997 begründete Anstellungsverhältnis durch die Kündigung vom 27.6.2005 mit Ablauf des 31.12.2006 beendet wurde, wobei die Parteien selbstverständlich davon ausgehen, dass diese Feststellung nur inter partes, heißt zwischen ihnen als Parteien gilt.

2. Die Klageforderung wird in Höhe von 37.000 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

4. Mit Erfüllung des Vergleichs sind die Klageforderungen abgegolten und erledigt.

5. Der Kläger erklärt, außer den bereits von ihm zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gegen den Beklagten keine weiteren Forderungen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag und aus Anlass dessen Beendigung geltend zu machen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Vergleichsprotokoll erbringe unwiderlegbaren urkundlichen Vollbeweis dafür, dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis nicht wie vom Senat in dem im Vorprozess ergangenen Berufungsurteil festgestellt am 31.12.2005, sondern erst am 31.12.2006 geendet habe. Auch wenn die Urkunde, die sich auf eine zurückliegende Tatsache, nämlich den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehe, erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess errichtet worden sei, sei sie dennoch als Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr.7 b ZPO zuzulassen. Der Beklagte habe in dem Vergleich im Übrigen inzident zugestanden, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben nicht fristgerecht bis zum 30.6.2005 zugegangen ist. Der vorliegend zu beurteilende Fall sei mit einem (angeblich) vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vergleichbar, in dem eine rechtskräftig abgewiesene Forderung aufgrund eines nachträglich vom Beklagten abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses dem Kläger im Wege einer Restitutionsentscheidung zugesprochen worden sei (GA 16).

Da der Insolvenzverwalter gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Vergütungsforderung Widerspruch erhoben habe, werde nach § 179 Abs. 1 InsO Feststellung zur Insolvenztabelle begehrt.

Der Kläger beantragt (GA 13, 52),

das Senatsurteil vom 20.3.2007 – Az. 4 U 83/06 – 24 – dahin abzuändern, dass die Forderung des Klägers in Höhe 105.207,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz

aus     

8.767,32 EUR

seit dem 31.1.2006,

aus weiteren

8.767,32 EUR

seit dem 28.2.2006,

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8.767,32 EUR

seit dem 31.3.2006,

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8.767,32 EUR

seit dem 30.4.2006.

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8.767,32 EUR

seit dem 31.5.2006,

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8.767,32 EUR

seit dem 30.6.2006,

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8.767,32 EUR

seit dem 31.7.2006,

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8.767,32 EUR

seit dem 31.8.2006,

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8.767,32 EUR

seit dem 30.9.2006,

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8.767,32 EUR

seit dem 31.10.2006,

aus     

8.767,32 EUR

seit dem 30.11.2006,

aus     

8.767,32 EUR

seit dem 31.12.2006

zur Insolvenztabelle festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt (GA 26, 31, 53),

die Restitutionsklage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Restitutionsklage sei unzulässig; jedenfalls sei sie unbegründet. Der Kläger stütze seine Klage nicht auf eine Urkunde, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess bereits vorhanden gewesen sei. Der Prozessvergleich sei unstreitig erst wesentlich später protokolliert worden. Daher handele es sich nicht um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr.7 b ZPO. Das den gerichtlichen Vergleich enthaltende Sitzungsprotokoll sei keine Urkunde, die einen Mangel des Vorprozesses offenbaren könne. Auch weil die Parteien in Ziff.5 des Vergleiches übereingekommen seien, dass nach Erfüllung des Vergleichs keine weiter gehenden Ansprüche des Klägers aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mehr bestehen, müsse der Restitutionsklage der Erfolg in der Sache versagt bleiben.

Der Senat hat die Akten 12 O 258/05 und 15 O 371/06 des Landgerichts Saarbrücken sowie die Akte des ersten Restitutionsverfahrens (4 U 564/08-174-) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Oktober 2010 (GA 52 bis 54) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Restitutionsklage ist unzulässig. Der Kläger hat das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Restitutionsklage gemäß § 589 Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.

Die Restitutionsklage wurde innerhalb der Frist des § 586 ZPO in der gesetzlichen Form des § 587 ZPO erhoben. Die nach § 589 ZPO weiter zu prüfenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die Beschwer des Restitutionsklägers liegen zweifelsfrei vor. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. Rn. 1 a zu § 589). Auch die wiederholte Erhebung einer Wiederaufnahmeklage gegen das frühere Berufungsurteil begegnet keinen Bedenken, soweit es sich um neue Gründe handelt, die im ersten Restitutionsverfahren noch nicht vorgebracht werden konnten (Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl. Rn. 16 zu § 591 ZPO).

Die Restitutionsklage ist zwar insofern statthaft, als sie sich gegen ein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren richtet (§ 578 ZPO). Die Zulässigkeitsprüfung der Restitutionsklage, die von Amts wegen zu erfolgen hat, weist jedoch die Besonderheit auf, dass die schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zur Statthaftigkeit der Klage gehört (BGHZ 57, 213; Prütting/Gehrlein-Meller-Hannich, ZPO, Rn.1 zu § 589). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt. Das ist eine Frage der in der zweiten Stufe zu prüfenden Begründetheit. Jedoch hat der Kläger das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht schlüssig vorgetragen:

Der Kläger stützt die vorliegende Restitutionsklage allein auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b) ZPO, und zwar auf einen im Verfahren 15 O 371/06 des Landgerichts Saarbrücken mit dem beklagten Insolvenzverwalter geschlossenen, in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2009 protokollierten Prozessvergleich. Bei dem Sitzungsprotokoll und dem hierin urkundlich bezeugten Prozessvergleich handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers indes nicht um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO.

Der Begriff der Urkunde ist in § 580 Nr.7 b ZPO in einem weiterem Sinn zu verstehen. Es muss sich um ein Schriftstück handeln, das augenfällig macht, dass das mit ihm angegriffene Urteil möglicherweise nicht der sachlichen Rechtslage entspricht, was sich allerdings nicht aus einer formellen Beweiskraft im Sinne der §§ 415 ff. ZPO ergeben muss (BGH NJW 80, 1000). § 580 Nr.7 b ZPO erfasst auch Urkunden, die für die zu beweisende Tatsache lediglich einen frei zu würdigenden Beweiswert haben (BGH NJW-RR 91, 380).

I.

Urkunden im Sinne des § 580 Nr.7 b ZPO sind grundsätzlich nur solche, die bereits zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorhanden gewesen sind (BGHZ 30, 60, 64 f.; Senat OLGR Saarbrücken 2009, 921, Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 580 Rdnr. 21). Ist das angegriffene Urteil ein Berufungsurteil, genügt, dass die Urkunde im Berufungsverfahren noch hätte benutzt werden können (allgemeine Auffassung vgl. etwa Zöller-Greger, a.a.O. Rn. 16 a zu § 580; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. Rn. 15 zu § 580). Denknotwendig konnten Urkunden, die später errichtet wurden, unter keinen Umständen im Vorprozess Berücksichtigung finden. Der in der Sitzungsniederschrift protokollierte Vergleich, auf den der Kläger die Restitutionsklage stützen will, ist erst nach Erlass des im Vorprozess ergangenen Berufungsurteils zustande gekommen. Mithin handelt es sich nicht um eine nachträglich aufgefundene (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 –IX ZR 59/04-), sondern um eine nachträglich errichtete Urkunde.

II.

Der Rechtsgrundsatz, wonach die Urkunde entstanden sein muss, so lange ihre Benutzung im Vorprozess noch möglich war, gilt aber nicht ausnahmslos. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum können bestimmte Urkunden ausnahmsweise als Restitutionsgrund zugelassen werden, auch wenn sie erst nach der Schlussverhandlung der letzten Tatsacheninstanz errichtet worden sind.

Dann muss es sich allerdings um Urkunden handeln, die ihrer Natur nach Tatsachen beweisen, die sich auf einen zurückliegenden Zeitraum beziehen und die nicht vor Abschluss des Vorprozesses errichtet werden konnten (Zöller/Greger, aaO., Rn. 17 zu § 580; Musielak aaO., Rdnr. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 580 Rdnr. 17; Prütting/Gehrlein a.a.O.Rn. 14 zu § 580 mwNw.).

Als Beispiele für solche Urkunden werden in der Judikatur und Kommentarliteratur etwa die Geburtsurkunde, soweit diese die Empfängniszeit beweisen soll, ein Beischreibungsvermerk des Standesbeamten zu der Geburtsurkunde über die Legitimation des Kindes durch eine nachfolgende Eheschließung der Eltern, die Einbürgerungsurkunde (BGH MDR 77, 212) oder der Anerkennungsbescheid als Schwerbehinderter angesehen (Baumbach/Lauterbach a.a.O. Rn. 16, 17; Musielak, ZPO, a.a.O. Rn. 21 zu § 580; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl. Rn.30 zu § 580 mwNw).

III.

Die Sitzungsniederschrift vom 6.10.2009 und der darin enthaltene, im Verfahren 15 O 371 / 06 des Landgerichts Saarbrücken zustande gekommene Prozessvergleich ist keine Urkunde, die – wie die oben genannten Beispielsfälle – ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, Tatsachen zu beweisen, die sich auf einen zurückliegenden Zeitraum beziehen.

Das Sitzungsprotokoll ist eine öffentliche Urkunde in Sinne des § 415 ZPO, die ein gegenwärtiges, nach dem Erlass des Berufungsurteils im Vorprozess liegendes Geschehen beweist, nämlich den Hergang der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2009 sowie das Zustandekommen eines Prozessvergleiches mit dem in der Sitzungsniederschrift dokumentierten Inhalt (zur Beweiskraft von Gerichtsprotokollen vgl. die §§ 159, 165 ZPO).

Soweit die Parteien in Ziff. 1 des Prozessvergleiches erklärt haben, sie seien sich darüber einig, dass das mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1.8.1997 begründete Anstellungsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 27.6.2005 mit Ablauf des 31.12.2006 beendet wurde, wird durch das Sitzungsprotokoll keine in der Vergangenheit liegende Tatsache, sondern eine (erst) in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2009 erzielte Vereinbarung der Prozessparteien bezeugt.

IV.

Der Umstand, dass Gegenstand der Einigung ein in der Vergangenheit liegendes tatsächliches Geschehen ist, nämlich der im Vorprozess streitige Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, der für die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung ausschlaggebend war, macht den protokollierten Prozessvergleich nicht zu einer Urkunde i.S.d. § 580 Nr.7 b) ZPO.

Die Frage, ob eine nach Erlass des Urteils im Vorprozess errichtete Urkunde, die eine vergleichsweise Einigung über ein in der Vergangenheit liegendes Geschehnis beinhaltet, das für den Ausgang des Vorprozesses präjudiziell war – hier die Frage, wann der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers durch das Kündigungsschreiben der Insolvenzschuldnerin vom 26.5.2006 beendet wurde –, eine solche im Sinne von § 580 Nr.7 b) ZPO ist, ist ausgehend vom Zweck des Restitutionsverfahrens zu verneinen:

Das Restitutionsverfahren soll einer Partei in den Fällen zu ihrem Recht verhelfen, in denen eine bestimmte Urteilsgrundlage mit qualifizierten verbrieften Beweismitteln in Widerspruch steht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung dadurch beeinträchtigt werden, dass rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (BGHZ 46, 300, 302 f.; 57, 211, 214 f.; BGH, 21.10.2004 – Az. IX ZR 59/04).

Im Streitfall wird durch die nachträgliche Einigung der Parteien über einen Vertragsbeendigungszeitpunkt, der von dem in dem angegriffenen Berufungsurteil festgestellten Zeitpunkt 31.12.2005 abweicht, die Richtigkeit des in dem Berufungsurteil nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellten Zeitpunktes des Zuganges der Kündigungserklärung und des Vertragsendes, das sich in Abhängigkeit hiervon beantwortet, in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt.

Ziff.1 des Vergleich erwähnt zwar die Kündigungserklärung vom 27.6.2005, verhält sich aber nicht dazu, wann diese dem Kläger zugegangen ist. Deshalb wird der in dem angegriffenen Berufungsurteil nach Beweisaufnahme festgestellte Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens durch den Vergleich nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Tatsachengrundlage des anknüpfend an den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung festgestellten Vertragsendes 31.12.2005.

Aus Ziff.1 des Vergleiches ergibt sich lediglich, dass die Parteien am 6.10.2009 – aus welchen Gründen auch immer - übereinstimmend zur Auffassung gelangt sind, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers zum 31.12.2006 geendet hat.

Hätten sich die Parteien während des anhängigen Vorprozesses auf ein Vertragsende 31.12.2006 geeinigt und hätten sie das unstreitig gestellt, wäre der Senat als Berufungsgericht hieran gebunden gewesen.

Parteien ist es im Rahmen der Privatautonomie naturgemäß unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss eines Streitverfahrens Vereinbarungen über Umstände zu treffen, die dessen Ausgang bestimmt haben, hier den Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers. Die über eine solche (nachträgliche) Übereinkunft errichtete Urkunde ist aber keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr.7 b ZPO, die eine Wiederaufnahme ermöglicht.

Die Wiederaufnahmegründe sind nicht parteidispositiv. Die Fälle der Rechtskraftdurchbrechung sind im Gesetz geregelt (§§ 579, 580 ZPO).

Die Parteien können durch eine nach Rechtskraft eines Urteils getroffene Vereinbarung zu den Grundlagen eines rechtskräftigen Urteils das Urteil als solches nicht im Wege der Restitutionsklage in Frage stellen. Das den Prozessvergleich enthaltende Sitzungsprotokoll vom 6.10.2009 ist keine Urkunde, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, in der Vergangenheit liegende Tatsachen zu bezeugen.

Soweit der Kläger auf Seite 5 der Klageschrift Parallelen zu einem nach seinem Vortrag vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ziehen will, in dem eine rechtskräftig abgewiesene Forderung vom Schuldner nachträglich deklaratorisch anerkannt wurde und diese dem Kläger sodann im Wege der Restitutionsklage zugesprochen worden sein soll, ist dem Senat eine derartige Entscheidung, die in der einschlägigen Kommentarliteratur auch nicht erwähnt wird, nicht bekannt. Der Kläger hat trotz vorterminlicher Aufforderung keine Fundstelle mitgeteilt (GA 43 Rs). Im Übrigen wäre der (angeblich) vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt schon deshalb nicht ohne weiteres vergleichbar, weil der Beklagte in dem Prozessvergleich die rechtskräftig abgewiesenen Vergütungsansprüche des Klägers nicht anerkannt hat.

Überdies ist dem protokollierten Inhalt des Prozessvergleiches nicht hinreichend klar zu entnehmen, dass sich die in Ziff.1 erzielte Einigung über den Zeitpunkt des Endes des Anstellungsvertrages nach übereinstimmendem Parteiwillen über das hiermit beendete Klageverfahren 15 O 371/06 und dessen Streitgegenstand hinaus auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess erstrecken sollte. Hiergegen könnten die Ziff.4 und 5 des Vergleiches sprechen, wonach die Parteien übereingekommen sind, dass mit der Erfüllung des Vergleiches nicht nur die Klageforderungen abgegolten und erledigt sein sollten, sondern der Kläger weiter erklärt hat, dass er außer den von ihm bereits zur Insolvenztabelle anmeldeten Forderungen gegen den Beklagten keine weiteren Forderungen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag und aus Anlass von dessen Beendigung geltend machen werde.

Der Kläger hat die im Vorprozess durch das angegriffene Senatsurteil rechtskräftig abgewiesenen Vergütungsansprüche zwar zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat den angemeldeten Forderungen jedoch widersprochen. Hätte der Beklagte dem Kläger durch die in Ziff.1 getroffene Vereinbarung die Möglichkeit eröffnen wollen, die bereits rechtskräftig abgewiesenen Forderungen erneut gerichtlich geltend zu machen, hätte ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille, der wegen des Widerspruches gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht dem Interesse des Insolvenzverwalters entsprechen haben dürfte, in dem Prozessvergleich klarer als geschehen zum Ausdruck kommen müssen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagte zur Rücknahme des Widerspruchs verpflichtet oder dass er die Vergütungsansprüche als gerechtfertigt anerkennt. Beides hat er nicht getan hat.

V.

Daher wäre, selbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats von einer Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7b ZPO ausginge, zweifelhaft, ob der Prozessvergleich der Restitutionsklage zum Erfolg verhelfen könnte. Eine Urkunde eröffnet im Restitutionsverfahren die neue Verhandlung über die Hauptsache nämlich nur dann, wenn sie geeignet ist, ein der Partei günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen (eingehend zur Kausalitätsproblematik: MünchKomm(ZPO)/Braun, 3. Aufl., § 580 Rdnr. 51). Das setzt voraus, dass nach der freien tatrichterlichen Überzeugung des über den Restitutionsgrund entscheidenden Gerichts der Vorprozess vom Rechtsstandpunkt des früheren Gerichts anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn dem Gericht zusätzlich zu dem gesamten damaligen Prozessstoff auch die betreffende Urkunde vorgelegen hätte (Zöller/Greger, aaO, § 580 Rdnr. 26).

Die Frage, ob dies nach dem Inhalt des Prozessvergleiches der Fall gewesen wäre, bedarf mangels schlüssiger Darlegung eines Restitutionsgrundes jedoch keiner Vertiefung.

VI.

Auch Überlegungen dazu, ob eine auf den Prozessvergleich vom 6.10.2009 gestützte Feststellungsklage nach § 129 InsO Aussicht auf Erfolg hätte, sind entbehrlich. Die materiell-rechtlichen Wirkungen eines Prozessvergleiches entsprechen denen eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. Rn. 29 zu § 779 mwNw.). Der Vergleich verändert das ursprüngliche Rechtsverhältnis, soweit er streitige oder ungewisse Punkte regelt. Er schafft für die in ihm selbst eingegangenen Leistungspflichten eine neue Rechtsgrundlage, die ein Zurückgreifen auf die alte Vereinbarung nicht mehr erlauben.

Die Frage, ob durch den Prozessvergleich vom 6.10.2019 wegen der rechtskräftig abgewiesenen Vergütungsforderungen des Klägers eine neue Tatsachen- und Rechtsgrundlage geschaffen wurde, bedarf im Restitutionsverfahren keiner Festlegung.

Da es dem Kläger nicht gelungen ist, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes schlüssig zu behaupten, war die Wiederaufnahmeklage gemäß § 589 Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gründe

Die Restitutionsklage ist unzulässig. Der Kläger hat das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Restitutionsklage gemäß § 589 Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.

Die Restitutionsklage wurde innerhalb der Frist des § 586 ZPO in der gesetzlichen Form des § 587 ZPO erhoben. Die nach § 589 ZPO weiter zu prüfenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die Beschwer des Restitutionsklägers liegen zweifelsfrei vor. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. Rn. 1 a zu § 589). Auch die wiederholte Erhebung einer Wiederaufnahmeklage gegen das frühere Berufungsurteil begegnet keinen Bedenken, soweit es sich um neue Gründe handelt, die im ersten Restitutionsverfahren noch nicht vorgebracht werden konnten (Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl. Rn. 16 zu § 591 ZPO).

Die Restitutionsklage ist zwar insofern statthaft, als sie sich gegen ein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren richtet (§ 578 ZPO). Die Zulässigkeitsprüfung der Restitutionsklage, die von Amts wegen zu erfolgen hat, weist jedoch die Besonderheit auf, dass die schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zur Statthaftigkeit der Klage gehört (BGHZ 57, 213; Prütting/Gehrlein-Meller-Hannich, ZPO, Rn.1 zu § 589). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt. Das ist eine Frage der in der zweiten Stufe zu prüfenden Begründetheit. Jedoch hat der Kläger das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht schlüssig vorgetragen:

Der Kläger stützt die vorliegende Restitutionsklage allein auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b) ZPO, und zwar auf einen im Verfahren 15 O 371/06 des Landgerichts Saarbrücken mit dem beklagten Insolvenzverwalter geschlossenen, in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2009 protokollierten Prozessvergleich. Bei dem Sitzungsprotokoll und dem hierin urkundlich bezeugten Prozessvergleich handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers indes nicht um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO.

Der Begriff der Urkunde ist in § 580 Nr.7 b ZPO in einem weiterem Sinn zu verstehen. Es muss sich um ein Schriftstück handeln, das augenfällig macht, dass das mit ihm angegriffene Urteil möglicherweise nicht der sachlichen Rechtslage entspricht, was sich allerdings nicht aus einer formellen Beweiskraft im Sinne der §§ 415 ff. ZPO ergeben muss (BGH NJW 80, 1000). § 580 Nr.7 b ZPO erfasst auch Urkunden, die für die zu beweisende Tatsache lediglich einen frei zu würdigenden Beweiswert haben (BGH NJW-RR 91, 380).

I.

Urkunden im Sinne des § 580 Nr.7 b ZPO sind grundsätzlich nur solche, die bereits zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorhanden gewesen sind (BGHZ 30, 60, 64 f.; Senat OLGR Saarbrücken 2009, 921, Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 580 Rdnr. 21). Ist das angegriffene Urteil ein Berufungsurteil, genügt, dass die Urkunde im Berufungsverfahren noch hätte benutzt werden können (allgemeine Auffassung vgl. etwa Zöller-Greger, a.a.O. Rn. 16 a zu § 580; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. Rn. 15 zu § 580). Denknotwendig konnten Urkunden, die später errichtet wurden, unter keinen Umständen im Vorprozess Berücksichtigung finden. Der in der Sitzungsniederschrift protokollierte Vergleich, auf den der Kläger die Restitutionsklage stützen will, ist erst nach Erlass des im Vorprozess ergangenen Berufungsurteils zustande gekommen. Mithin handelt es sich nicht um eine nachträglich aufgefundene (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 –IX ZR 59/04-), sondern um eine nachträglich errichtete Urkunde.

II.

Der Rechtsgrundsatz, wonach die Urkunde entstanden sein muss, so lange ihre Benutzung im Vorprozess noch möglich war, gilt aber nicht ausnahmslos. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum können bestimmte Urkunden ausnahmsweise als Restitutionsgrund zugelassen werden, auch wenn sie erst nach der Schlussverhandlung der letzten Tatsacheninstanz errichtet worden sind.

Dann muss es sich allerdings um Urkunden handeln, die ihrer Natur nach Tatsachen beweisen, die sich auf einen zurückliegenden Zeitraum beziehen und die nicht vor Abschluss des Vorprozesses errichtet werden konnten (Zöller/Greger, aaO., Rn. 17 zu § 580; Musielak aaO., Rdnr. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 580 Rdnr. 17; Prütting/Gehrlein a.a.O.Rn. 14 zu § 580 mwNw.).

Als Beispiele für solche Urkunden werden in der Judikatur und Kommentarliteratur etwa die Geburtsurkunde, soweit diese die Empfängniszeit beweisen soll, ein Beischreibungsvermerk des Standesbeamten zu der Geburtsurkunde über die Legitimation des Kindes durch eine nachfolgende Eheschließung der Eltern, die Einbürgerungsurkunde (BGH MDR 77, 212) oder der Anerkennungsbescheid als Schwerbehinderter angesehen (Baumbach/Lauterbach a.a.O. Rn. 16, 17; Musielak, ZPO, a.a.O. Rn. 21 zu § 580; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl. Rn.30 zu § 580 mwNw).

III.

Die Sitzungsniederschrift vom 6.10.2009 und der darin enthaltene, im Verfahren 15 O 371 / 06 des Landgerichts Saarbrücken zustande gekommene Prozessvergleich ist keine Urkunde, die – wie die oben genannten Beispielsfälle – ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, Tatsachen zu beweisen, die sich auf einen zurückliegenden Zeitraum beziehen.

Das Sitzungsprotokoll ist eine öffentliche Urkunde in Sinne des § 415 ZPO, die ein gegenwärtiges, nach dem Erlass des Berufungsurteils im Vorprozess liegendes Geschehen beweist, nämlich den Hergang der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2009 sowie das Zustandekommen eines Prozessvergleiches mit dem in der Sitzungsniederschrift dokumentierten Inhalt (zur Beweiskraft von Gerichtsprotokollen vgl. die §§ 159, 165 ZPO).

Soweit die Parteien in Ziff. 1 des Prozessvergleiches erklärt haben, sie seien sich darüber einig, dass das mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1.8.1997 begründete Anstellungsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 27.6.2005 mit Ablauf des 31.12.2006 beendet wurde, wird durch das Sitzungsprotokoll keine in der Vergangenheit liegende Tatsache, sondern eine (erst) in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2009 erzielte Vereinbarung der Prozessparteien bezeugt.

IV.

Der Umstand, dass Gegenstand der Einigung ein in der Vergangenheit liegendes tatsächliches Geschehen ist, nämlich der im Vorprozess streitige Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, der für die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung ausschlaggebend war, macht den protokollierten Prozessvergleich nicht zu einer Urkunde i.S.d. § 580 Nr.7 b) ZPO.

Die Frage, ob eine nach Erlass des Urteils im Vorprozess errichtete Urkunde, die eine vergleichsweise Einigung über ein in der Vergangenheit liegendes Geschehnis beinhaltet, das für den Ausgang des Vorprozesses präjudiziell war – hier die Frage, wann der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers durch das Kündigungsschreiben der Insolvenzschuldnerin vom 26.5.2006 beendet wurde –, eine solche im Sinne von § 580 Nr.7 b) ZPO ist, ist ausgehend vom Zweck des Restitutionsverfahrens zu verneinen:

Das Restitutionsverfahren soll einer Partei in den Fällen zu ihrem Recht verhelfen, in denen eine bestimmte Urteilsgrundlage mit qualifizierten verbrieften Beweismitteln in Widerspruch steht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung dadurch beeinträchtigt werden, dass rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (BGHZ 46, 300, 302 f.; 57, 211, 214 f.; BGH, 21.10.2004 – Az. IX ZR 59/04).

Im Streitfall wird durch die nachträgliche Einigung der Parteien über einen Vertragsbeendigungszeitpunkt, der von dem in dem angegriffenen Berufungsurteil festgestellten Zeitpunkt 31.12.2005 abweicht, die Richtigkeit des in dem Berufungsurteil nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellten Zeitpunktes des Zuganges der Kündigungserklärung und des Vertragsendes, das sich in Abhängigkeit hiervon beantwortet, in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt.

Ziff.1 des Vergleich erwähnt zwar die Kündigungserklärung vom 27.6.2005, verhält sich aber nicht dazu, wann diese dem Kläger zugegangen ist. Deshalb wird der in dem angegriffenen Berufungsurteil nach Beweisaufnahme festgestellte Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens durch den Vergleich nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Tatsachengrundlage des anknüpfend an den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung festgestellten Vertragsendes 31.12.2005.

Aus Ziff.1 des Vergleiches ergibt sich lediglich, dass die Parteien am 6.10.2009 – aus welchen Gründen auch immer - übereinstimmend zur Auffassung gelangt sind, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers zum 31.12.2006 geendet hat.

Hätten sich die Parteien während des anhängigen Vorprozesses auf ein Vertragsende 31.12.2006 geeinigt und hätten sie das unstreitig gestellt, wäre der Senat als Berufungsgericht hieran gebunden gewesen.

Parteien ist es im Rahmen der Privatautonomie naturgemäß unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss eines Streitverfahrens Vereinbarungen über Umstände zu treffen, die dessen Ausgang bestimmt haben, hier den Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers. Die über eine solche (nachträgliche) Übereinkunft errichtete Urkunde ist aber keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr.7 b ZPO, die eine Wiederaufnahme ermöglicht.

Die Wiederaufnahmegründe sind nicht parteidispositiv. Die Fälle der Rechtskraftdurchbrechung sind im Gesetz geregelt (§§ 579, 580 ZPO).

Die Parteien können durch eine nach Rechtskraft eines Urteils getroffene Vereinbarung zu den Grundlagen eines rechtskräftigen Urteils das Urteil als solches nicht im Wege der Restitutionsklage in Frage stellen. Das den Prozessvergleich enthaltende Sitzungsprotokoll vom 6.10.2009 ist keine Urkunde, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, in der Vergangenheit liegende Tatsachen zu bezeugen.

Soweit der Kläger auf Seite 5 der Klageschrift Parallelen zu einem nach seinem Vortrag vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ziehen will, in dem eine rechtskräftig abgewiesene Forderung vom Schuldner nachträglich deklaratorisch anerkannt wurde und diese dem Kläger sodann im Wege der Restitutionsklage zugesprochen worden sein soll, ist dem Senat eine derartige Entscheidung, die in der einschlägigen Kommentarliteratur auch nicht erwähnt wird, nicht bekannt. Der Kläger hat trotz vorterminlicher Aufforderung keine Fundstelle mitgeteilt (GA 43 Rs). Im Übrigen wäre der (angeblich) vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt schon deshalb nicht ohne weiteres vergleichbar, weil der Beklagte in dem Prozessvergleich die rechtskräftig abgewiesenen Vergütungsansprüche des Klägers nicht anerkannt hat.

Überdies ist dem protokollierten Inhalt des Prozessvergleiches nicht hinreichend klar zu entnehmen, dass sich die in Ziff.1 erzielte Einigung über den Zeitpunkt des Endes des Anstellungsvertrages nach übereinstimmendem Parteiwillen über das hiermit beendete Klageverfahren 15 O 371/06 und dessen Streitgegenstand hinaus auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess erstrecken sollte. Hiergegen könnten die Ziff.4 und 5 des Vergleiches sprechen, wonach die Parteien übereingekommen sind, dass mit der Erfüllung des Vergleiches nicht nur die Klageforderungen abgegolten und erledigt sein sollten, sondern der Kläger weiter erklärt hat, dass er außer den von ihm bereits zur Insolvenztabelle anmeldeten Forderungen gegen den Beklagten keine weiteren Forderungen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag und aus Anlass von dessen Beendigung geltend machen werde.

Der Kläger hat die im Vorprozess durch das angegriffene Senatsurteil rechtskräftig abgewiesenen Vergütungsansprüche zwar zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat den angemeldeten Forderungen jedoch widersprochen. Hätte der Beklagte dem Kläger durch die in Ziff.1 getroffene Vereinbarung die Möglichkeit eröffnen wollen, die bereits rechtskräftig abgewiesenen Forderungen erneut gerichtlich geltend zu machen, hätte ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille, der wegen des Widerspruches gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht dem Interesse des Insolvenzverwalters entsprechen haben dürfte, in dem Prozessvergleich klarer als geschehen zum Ausdruck kommen müssen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagte zur Rücknahme des Widerspruchs verpflichtet oder dass er die Vergütungsansprüche als gerechtfertigt anerkennt. Beides hat er nicht getan hat.

V.

Daher wäre, selbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats von einer Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7b ZPO ausginge, zweifelhaft, ob der Prozessvergleich der Restitutionsklage zum Erfolg verhelfen könnte. Eine Urkunde eröffnet im Restitutionsverfahren die neue Verhandlung über die Hauptsache nämlich nur dann, wenn sie geeignet ist, ein der Partei günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen (eingehend zur Kausalitätsproblematik: MünchKomm(ZPO)/Braun, 3. Aufl., § 580 Rdnr. 51). Das setzt voraus, dass nach der freien tatrichterlichen Überzeugung des über den Restitutionsgrund entscheidenden Gerichts der Vorprozess vom Rechtsstandpunkt des früheren Gerichts anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn dem Gericht zusätzlich zu dem gesamten damaligen Prozessstoff auch die betreffende Urkunde vorgelegen hätte (Zöller/Greger, aaO, § 580 Rdnr. 26).

Die Frage, ob dies nach dem Inhalt des Prozessvergleiches der Fall gewesen wäre, bedarf mangels schlüssiger Darlegung eines Restitutionsgrundes jedoch keiner Vertiefung.

VI.

Auch Überlegungen dazu, ob eine auf den Prozessvergleich vom 6.10.2009 gestützte Feststellungsklage nach § 129 InsO Aussicht auf Erfolg hätte, sind entbehrlich. Die materiell-rechtlichen Wirkungen eines Prozessvergleiches entsprechen denen eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. Rn. 29 zu § 779 mwNw.). Der Vergleich verändert das ursprüngliche Rechtsverhältnis, soweit er streitige oder ungewisse Punkte regelt. Er schafft für die in ihm selbst eingegangenen Leistungspflichten eine neue Rechtsgrundlage, die ein Zurückgreifen auf die alte Vereinbarung nicht mehr erlauben.

Die Frage, ob durch den Prozessvergleich vom 6.10.2019 wegen der rechtskräftig abgewiesenen Vergütungsforderungen des Klägers eine neue Tatsachen- und Rechtsgrundlage geschaffen wurde, bedarf im Restitutionsverfahren keiner Festlegung.

Da es dem Kläger nicht gelungen ist, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes schlüssig zu behaupten, war die Wiederaufnahmeklage gemäß § 589 Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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