Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ss 103/03

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 3. Dezember 2002 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Hechingen hatte den Angeklagten am 1. März 2002 wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Einbeziehung "des Strafbefehls des Amtsgerichts Albstadt vom 9. August 2000 und des Urteils des Amtsgerichts Hechingen vom 5. November 2001" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hechingen in dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Albstadt entfiel. Auf die Berufung des Angeklagten hat es das Urteil des Schöffengerichts Hechingen im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 5. November 2001 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde; seine weitergehende Berufung hat es verworfen.
Das Landgericht hat festgestellt:
Durch die wirksame Beschränkung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sind die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Hechingen vom 1. März 2002 bindend geworden. Danach hat der Angeklagte (auch) in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Oktober 2000 mit der Mitangeklagten D. M. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt; aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes, der der Aufbesserung der beiderseitigen Finanzen diente, beantragte die Mitangeklagte M. Sozialhilfe für sich und ihre beiden vom Angeklagten abstammenden Kinder, wobei sie bewusst wahrheitswidrig behauptete, die eheähnliche Gemeinschaft mit dem Angeklagten bestehe nicht mehr. Der Angeklagte, der teils Arbeitslohn, teils Lohnersatzleistungen bezog, bestätigte mehrfach wahrheitswidrig die Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft, meldete sich von seiner Wohnanschrift bei der Mitangeklagten M. zum Schein ab und begründete einen Scheinwohnsitz bei einem türkischen Landsmann. Die so erschwindelte Sozialhilfe von etwa 70.000 DM verbrauchten die Angeklagten gemeinsam mit ihren Kindern.
II.
Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
1. Die Revision rügt in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form, § 261 StPO sei verletzt, da der Sachverhalt und die Strafzumessungserwägungen des mit seiner elfmonatigen Freiheitsstrafe nach § 55 StGB einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Hechingen vom 5. November 2001 (4 Ds 35/01) bei der Frage der Strafaussetzung zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden sei; dieses Urteil sei jedoch in der Berufungshauptverhandlung weder nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden noch Gegenstand des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO gewesen.
Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.
a) Zu Recht weist die Revision zunächst darauf hin, dass der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer zu Beginn der Berufungshauptverhandlung zwar einen Bericht über das bisherige Verfahren erstattet (§ 324 Abs. 1 StPO) und dabei das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang verlesen hat, in dem die mit Urteil vom 5. November 2001 abgeurteilte Tat geschildert wurde. Danach hatte der Angeklagte am 27. Januar 2001 gegen 22.00 Uhr der Schwester der Mitangeklagten M. in deren Wohnung in B. ein Messer in den Bauch gestoßen, so dass diese eine 5 cm tiefe, stark blutende Wunde erlitt, die notärztlich versorgt werden musste.
Bei der Einbeziehung der hierfür verhängten elfmonatigen Freiheitsstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten hebt das Landgericht bei der Bewährungsfrage hierauf zum Nachteil des Angeklagten ab.
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Zu Recht vertritt die Verteidigung die Auffassung, dass in der - teilweisen und nur durch das erstinstanzliche Urteil vermittelten - Verlesung des Urteils vom 5. November 2001 keine förmliche Verlesung zu Beweiszwecken nach § 249 StPO gesehen werden kann. Seit dem StrafverfahrensänderungsG 1979 darf der Berufungsrichter die Verlesung ganz unterlassen, wenn die Verfahrensbeteiligten darauf verzichten und nicht etwa die Einführung rechtskräftig gewordener Feststellungen die Verlesung gebietet (§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die Verlesung der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht stets zu den Grundlagen eines ordnungsgemäßen Berufungsverfahrens gehört; die Verlesung kann auch zur "überflüssigen und zeitraubenden Formalie" (BT-Drucks.8/976 S.58) werden. Für die Erreichung des von § 324 Abs. 1 StPO verfolgten Zwecks der umfassenden Unterrichtung der Beteiligten ist die Wahrung der Form somit weniger wichtig. Diese Besonderheiten rechtfertigen es, die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils als unwesentlichen Teil der Berufungsverhandlung zu betrachten (vgl. BGH NStZ 1987, 135 m.w.N.) Zur Beweisaufnahme gehört die Urteilsverlesung nicht; erforderlichenfalls muss das Urteil erster Instanz nochmals förmlich zum Zweck der Beweisaufnahme verlesen werden, da diese nach § 324 Abs. 2 StPO dem Bericht nachzufolgen hat (vgl. Meyer-Goßner StPO, 46. Auflage, § 324 Rdn. 5; Ruß in KK, StPO, 4. Auflage, § 324 Rdn. 6, jeweils m.w.N.).
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b) Die Revision beanstandet, dass das Urteil vom 5. November 2001 in der Beweisaufnahme nicht förmlich nach § 249 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO verlesen worden ist. Nach dem hierfür allein maßgeblichen Protokoll der Berufungshauptverhandlung, das weder widersprüchlich noch lückenhaft ist und daher volle negative Beweiskraft nach §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1 StPO entfaltet, trifft dies zu. Dass dieses Urteil, wie im angefochtenen Urteil festgestellt wird (UA S. 5) und was der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer in einer dienstlichen Äußerung bestätigt hat, in der Berufungshauptverhandlung "verlesen" wurde, ist demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 11, 159; OLG Köln NStZ-RR 1997, 367; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 261 Rdn. 38a; Engelhardt in KK, StPO, 4. Auflage, § 261 Rdn. 24; Julius in HK, StPO, 3. Auflage, § 249 Rdn. 29).
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Die Revision behauptet - in einer Fußnote - des weiteren, dass ein auch nur teilweises "Vorlesen" der Urteilsurkunde im Sinne eines Vorhalts nicht erfolgt sei; der Angeklagte habe sich auch nicht von sich aus zum Inhalt des Urteils vom 5. November 2001 geäußert. Dem steht die volle positive Beweiskraft des Protokolls entgegen (§§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es dazu auf Seite 2: "Das Vorstrafenverzeichnis wurde verlesen. Die Vorstrafen wurden erörtert". Erörtern bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "eingehend besprechen, diskutieren, debattieren" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 1174), "über das Für und Wider eines noch nicht geklärten Sachverhalts sprechen, diskutieren" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 740). Der Begriff des Erörterns setzt also eine Kommunikation zwischen mindestens 2 Personen voraus, an deren Ende jede den Sachverhalt kennt und eine Bewertung hierzu abgegeben hat oder abgeben konnte.
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Damit ist erwiesen, dass der Vorsitzende dem Angeklagten im Rahmen einer Erörterung das Urteil vom 5. November 2001 vorgehalten und mit ihm darüber in der Berufungshauptverhandlung ein Gespräch geführt hat; andernfalls wäre der Satz, die Vorstrafen seien erörtert worden, neben dem Satz über die Verlesung des Vorstrafenverzeichnisses sinnlos. Das Protokoll beweist sonach positiv, dass das erwähnte Urteil, das bei der Frage der Strafaussetzung zum Nachteil des Angeklagten verwertet wurde, im Wege des Vorhalts Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gewesen ist. Dabei war der Angeklagte als Auskunftsperson und nicht etwa die ihm vorgehaltene Urkunde das Beweismittel (vgl. BGHSt 6, 141; Engelhardt in KK, StPO, 4. Auflage, § 261 Rdn. 24 m.w.N.).
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Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Angeklagte sei - insbesondere aufgrund seines eher bescheidenen Bildungsgrades - nicht in der Lage gewesen, einen Sachverhalt wie den im Urteil vom 5. November 2001 abgeurteilten (Messerstich gegen die Schwester der ehemaligen Lebensgefährtin) zu erfassen und wiederzugeben, zumal er jede eigene Schuld bestreite. Der Sachverhalt sowie die darauf beruhenden Erwägungen zur Versagung der Strafaussetzung zu Bewährung sind einfach gelagert und wegen ihres eingängigen Charakters leicht im Gedächtnis zu behalten. Es ist weder aufgrund der äußeren Form noch aufgrund des Inhalts ausgeschlossen, dass der Angeklagte den wesentlichen Urteilsinhalt auf Vorhalt wiedergeben konnte. Damit ist das Urteil vom 5. November 2001 aufgrund der Aussage des Angeklagten in die Berufungshauptverhandlung eingeführt worden. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
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c) Im übrigen hätte die Verfahrensrüge auch dann keinen Erfolg, wenn in der - durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesenen - Nichtverlesung des Urteils vom 5. November 2001 ein Verfahrensfehler läge; denn das angefochtene Urteil könnte nicht auf diesem Fehler beruhen. Ist in der Hauptverhandlung ein urkundsbeweislich verwertetes Schriftstück nicht verlesen, jedoch sein Inhalt erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil auf dem Unterbleiben der Verlesung nicht beruhen (vgl. Diemer in KK, StPO, 4. Auflage, § 249 Rdn. 52 mit Hinweis auf unveröffentlichte Rechtsprechung des BGH; OLG Düsseldorf StV 1995, 120; Gollwitzer in LR, StPO, 25. Auflage, § 249 Rdn. 108; Paulus in KMR, StPO, § 249 Rdn. 40). Im vorliegenden Fall ist die Erörterung des Inhalts der Urteilsurkunde durch das Protokoll bewiesen; es ergibt sich jedoch weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus dem Urteil noch aus der Revisionsbegründung, dass der Angeklagte den Inhalt dieses Urteils bestritten hat; dass er - wie im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 6) mitgeteilt wird - dessen sachliche Richtigkeit bestritten hat, ändert an seinem Inhalt nichts.
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2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
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a) Soweit das Landgericht dem Angeklagten "gesteigerte kriminelle Intensität" bescheinigt, weil er die Tat nicht nur, wie es in den meisten Fällen des Sozialhilfebetruges vorkomme, durch bewusstes Verschweigen der eheähnlichen Gemeinschaft, also durch bloßes Unterlassen begangen habe, sondern bei 2 Einwohnermeldeämtern bewusst unwahre Angaben zur Anschrift gemacht habe, liegt keine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung eines nicht vorhandenen Milderungsgrundes vor. Das Landgericht wollte vielmehr die gezielten und aktiven Mitwirkungshandlungen des Angeklagten bei dem gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten M. begangenen Sozialhilfebetrug hervorheben. Der Tatbeitrag des Angeklagten geht auch nach der Erfahrung des Senats über das bei solchen Betrügereien übliche Maß hinaus und durfte daher strafschärfend berücksichtigt werden.
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b) Keiner Klärung bedarf die Annahme des Landgerichts, dass Sozialhilfebetrügereien immer mehr zunähmen. Zwar wäre eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher Delikte Voraussetzung für die Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nach § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 46 Rdn. 11 m.w.N.). Indes kommt es hierauf nicht an, weil bereits die Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 2 StGB die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung tragen. Insoweit bestand keine weitergehende Erörterungspflicht des Landgerichts zu den besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB, da die beiden Einzelstrafen von 10 und 11 Monaten Freiheitsstrafe schon sehr nahe an die Jahresgrenze heranreichen, bei deren Überschreitung Strafaussetzung zur Bewährung nur bewilligt werden darf, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen.

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