Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 U 213/07

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 27. September 2007 wird

zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % und der Beklagte Ziff. 1 alleine weitere 80 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: 70.800,00 EUR

Gründe

 
Der Kläger ist Zwangsverwalter bezüglich des Grundbesitzes des ... und bezüglich des Grundbesitzes der Beklagten Ziff. 2. ..., der Ehemann der Beklagten Ziff. 2 und Vater des Beklagten Ziff. 1, ist Eigentümer der drei Grundstücke ..., ... und ... gemäß Blatt ... des Grundbuchs von ..., die er an die Beklagte Ziff. 2 vermietet bzw. verpachtet hat. Der Beklagte Ziff. 1 ist insoweit Unterpächter. Die Beklagte Ziff. 2 ist Eigentümerin des Grundstückes ... (Blatt ... des Grundbuchs von ...), das sie zusammen mit den von ihrem Ehemann gemieteten bzw. gepachteten drei Grundstücken durch Vertrag vom 01.09.2000 an den Beklagten Ziff. 1 verpachtet hat. Der Beklagte Ziff. 1 errichtete, was ihm im Pachtvertrag gestattet worden war, auf dem der Beklagten Ziff. 2 gehörenden Grundstück einen Küchenanbau. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ellwangen verwiesen.
Der Kläger verlangte ursprünglich Zahlung rückständiger Pacht und Verzugszinsen sowie Räumung. Nach Bezahlung eines Pachtzinsanteils erklärte er den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht verurteilte die Beklagten entsprechend.
Die Beklagten beantragen,
1. teilweise abändernd die Klage in Ziff. 1 des Klageantrags insgesamt abzuweisen und den Kläger auf die Hilfswiderklage hin zu verurteilen, an den Beklagten Ziff. 1 einen Betrag in Höhe von EUR 18.650,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, den Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ..., BV ..., Flst ..., ...; BV ..., Flst ... ...; BV ... Flst ... zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben;
3. teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte Ziff. 1 verurteilt worden ist, den Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ..., BV ..., Flst ..., ... zu räumen und an den Kläger geräumt herauszugeben.
4. hilfsweise, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes zuzulassen.
5. hilfsweise das Urteil gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO für nicht vorläufig vollstreckbar zu erklären; hilfsweise den Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers abzuwenden.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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1. Klage
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Das Landgericht hat wegen der verspäteten Pachtzinszahlung zu Recht den Beklagten Ziff. 1 zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt und die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 8.120,00 EUR festgestellt. Der Kläger ist insoweit alleine einziehungsbefugt, und die Pachtzinsforderung ist nicht aufgrund der vom Beklagten Ziff. 1 erklärten Aufrechnung mit ihm gegenüber der Beklagten Ziff. 2 zustehenden Ansprüchen erloschen.
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a) Einziehungsbefugnis des Klägers
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Das Landgericht ist zu Recht von der Einziehungsbefugnis des Klägers ausgegangen. Dieser war nicht verpflichtet, die Pachtzinsen gemeinsam mit der aufgrund ihrer Pfändung am restlichen Pachtzins berechtigten Landeskreditbank einzufordern. Es geht ausschließlich um den Pachtzinsanteil, der auf das im Eigentum der Beklagten Ziff. 2 stehende Grundstück ... entfällt. Dieser beträgt unstreitig 20 % der gesamten Pacht. Ist der der Beschlagnahme unterfallende Pachtzinsanteil unstreitig, ist im Falle eines Gesamtpachtverhältnisses der Zwangsverwalter berechtigt, diesen Anteil isoliert und alleine geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 08.12.2004 - XII ZR 96/01, BGHZ 161, 289, wonach der Zwangsverwalter bei Vorliegen eines einheitlichen Pachtvertrages, der nicht nur die der Zwangsverwaltung unterliegenden, sondern weitere Grundstücke umfasst, für den der Beschlagnahme unterliegenden Pachtzinsanteil alleine prozessführungsbefugt ist. Dies gilt sogar, wenn sich der Zwangsverwalter und die anderen Berechtigten nicht auf eine quotenmäßige Verteilung der Pachtzinsen des der Beschlagnahme unterliegenden Grundstücks einerseits und der Fremdflächen andererseits einigen können. Dies stünde der Geltendmachung nicht entgegen. Vielmehr wäre der Anteil im laufenden Verfahren durch das Gericht zu bestimmen gewesen, was jedoch nicht erforderlich ist, weil sich die Parteien einig sind, dass der Anteil 20 % beträgt.
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Die Entscheidung des BGH vom 29.01.1969 - VIII ZR 20/67, NJW 1969, 839, wonach der einzelne Mieter nicht berechtigt ist, einen seiner Beteiligung entsprechenden Teil des Untermietzinses einzuziehen, wenn mehrere Mieter die von ihnen gemeinschaftlich gemietete Sache untervermietet haben, steht dem nicht entgegen. In der Sondersituation der Zwangsverwaltung gilt, wie sich aus der Entscheidung des BGH vom 08.12.2004 ergibt, dies nicht.
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b) Aufrechnung
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Das Landgericht hat die Aufrechnung des Beklagten Ziff. 1 zu Recht nicht zugelassen. Dieser hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch schon nicht ausreichend dargetan. Er behauptet lediglich eine Wertsteigerung von 400.000,00 EUR, was jedoch kein ausreichender und schlüssiger Vortrag ist. Der Beklagte Ziff. 1 hätte konkret darlegen müssen, dass und durch welche seiner Leistungen ein entsprechender Sachwert geschaffen wurde. Er kann nicht seine angeblichen Baukosten einer Wertsteigerung gleichsetzen. Vielmehr hätte er darlegen müssen, dass der Ertragswert des Objekts jetzt gegenüber demjenigen ohne den Anbau und seine sonstigen Investitionen erhöht ist. Einen Vergleich der Grundstückswerte ohne und mit dem Anbau hat er nicht vorgenommen, sondern nur pauschal einen Wertzuwachs von 400.000,00 EUR behauptet. Und nicht einmal insoweit hat er seine Investitionen ausreichend dargelegt. Er behauptete Investitionen von 510.635,58 EUR (Bl. 34) und legte dazu einen Packen Rechnungen vor (B 4) mit der Behauptung, sie bezahlt zu haben. Trotz detaillierten Bestreitens des Klägers (Bl. 84) substantiierte der Beklagte Ziff. 1 seinen Vortrag nicht, sondern bezeichnete lediglich das Bestreiten als pauschal (Bl. 122) und legte einen weiteren Ordner Unterlagen zum Beweis der Bezahlung vor (B 58). Detaillierten Sachvortrag hielt er weiterhin nicht.
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Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (Bl. 138) führte der Beklagte Ziff. 1 dann aus, weshalb der Bereicherungsanspruch aus einer condictio ob rem privilegiert im Sinne von § 1125 BGB sei (Bl. 145 - 147). Sodann trug er vor (Bl. 147 f): „In Anbetracht der Höhe der getätigten Investitionen, der Bedeutung dieser Investitionen für den Betrieb des Hotels und der Gaststätte und unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des von dem Beklagten zu Ziff. 1) errichteten Küchenerweiterungsbaus, ist von einer derzeitigen Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe von mindestens EUR 400.000,00 auszugehen.“ Hierfür bot er Gutachtensbeweis an.
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Der Kläger bestritt erneut die behaupteten Investitionen und wies darauf hin, dass der Vortrag als unsubstantiiert gerügt worden sei (Bl. 171). Der Beklagte Ziff. 1 hielt gleichwohl keinen weiteren Vortrag und tat dies auch in der Berufung trotz eines Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht.
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Darauf kommt es aber auch nicht an. Die Aufrechnung des Beklagten Ziff. 1 ist nicht zulässig. Er ist nicht berechtigt, ihm gegen die Beklagte Ziff. 2 als Grundstückseigentümerin zustehende Ansprüche gegen die der Beschlagnahme unterliegenden und damit dem Kläger zustehenden Pachtzinsansprüche Dezember 2005 bis Juni 2006 aufzurechnen. Dies ergibt sich aus §§ 1124, 1125 BGB, die gemäß § 148 ZVG auch für die Zwangsverwaltung gelten. Nach diesen Vorschriften kann der Mieter oder Pächter eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung nicht gegen den Zwangsverwalter aufrechnen, soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Zwangsverwalter gegenüber unwirksam ist, vorliegend wegen der nach dem 15.10.2005 erfolgten Beschlagnahme die Zeit ab 01.12.2005.
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Aus der Rechtsprechung zum Baukostenzuschuss ergibt sich nichts anderes. Sie ist nicht entsprechend anzuwenden.
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Dies wird zwar vereinzelt so vertreten (vgl. etwa Münchener Kommentar zum BGB/ Eickmann, 4. Aufl., § 1125 Rn. 5). Danach sollen wertsteigernde Verwendungen zu Gunsten des Mieters im Wege der Aufrechnung berücksichtigt werden können. Doch ist dem nicht beizupflichten. Während ein Baukostenzuschuss vereinbarungsgemäß und ganz bewusst und mit Zustimmung des Eigentümers diesem zugute kommen und von diesem zum Bauen verwendet werden soll, hatten die Beklagten eine solche Regelung gerade nicht vereinbart. Der vom Beklagten Ziff. 1 errichtete Anbau sollte gerade nicht der Beklagten Ziff. 2 als Eigentümerin verbleiben. Vielmehr beabsichtigten die Parteien, dem Beklagten Ziff. 1, dem es gestattet war, den Anbau auf seine Kosten auf dem Grundstück der Beklagten Ziff. 2 zu errichten, durch eine Erbbaurechtsvereinbarung seine Eigentumsrechte an dem Anbau zu sichern, wozu es nicht kam, weil nicht alle Grundpfandgläubiger zustimmten. Die Beklagte Ziff. 2 sollte also gerade nicht verpflichtet sein, die Wertsteigerung in irgendeiner Weise auszugleichen, was jetzt über die condictio ob rem verlangt wird. Es liegt also keine Mietvorauszahlung bzw. ursprüngliche Vereinbarung dahin vor, dass eine Verrechnung mit Mietzinsansprüchen (von Anfang an) stattfinden soll. Vielmehr soll nun nachträglich aufgerechnet werden, weil die ursprünglich beabsichtigte Lösung zum Ausgleich der Investitionen sich nicht realisieren ließ. Eine solche nachträgliche Regelung bzw. ein sich hieraus ergebender Bereicherungsanspruch ist jedoch anders als ein ursprünglich vereinbarter Baukostenzuschuss nicht privilegiert im Sinne von § 1125 BGB, zumal der Beklagte Ziff. 1 keine Leistungen erbracht hat, die der Beklagten Ziff. 2 oblegen hätten. Er wurde im eigenen Interesse tätig. Insofern liegt auch keine dem früheren § 57 c ZVG vergleichbare Situation vor. Der Beklagte Ziff. 1 hat den Küchenerweiterungsbau im Interesse des von ihm gepachteten und betriebenen Restaurant- und Hotelbetriebs alleine und auf eigene Kosten errichtet, während in den Fällen des § 57 c eine Vereinbarung mit dem Vermieter vorliegt, die durch die Zwangsversteigerung und das damit verbundene gesetzliche Kündigungsrecht des Erstehers nach § 57 a ZVG zunichte gemacht werden würde, wohingegen der Beklagte Ziff. 1 den von ihm errichteten Küchenanbau hätte weiter nutzen können, wenn er nicht durch Nichtzahlung in Zahlungsverzug gekommen wäre und dadurch Kündigung und Räumungsverlangen verursacht hätte. Vor allem entscheidend ist, dass die Parteien nicht vor Beginn der Baumaßnahmen eine Verrechnungsvereinbarung trafen.
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Erman-Wenzel (BGB, 11. Aufl., § 1125 Rn. 1) weist ausdrücklich hierauf hin und widerspricht der von Eickmann (MüKo a.a.O.) vertretenen Auffassung zu Recht mit der Begründung, dass die Aufrechnung mit einem sich nachträglich ergebenden Anspruch des Mieters aus wertsteigernden Verwendungen auf die Sache ausgeschlossen ist. Demgemäß hat auch das OLG Frankfurt (KTS 1983, 789) entschieden, dass die Aufrechnung eines Mieters mit Werklohnforderungen aus werterhöhenden Werkleistungen auf dem Mietgrundstück aufgrund selbstständiger Aufträge des Vermieters nicht zulässig ist.
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2. Hilfswiderklage
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Über sie ist nicht zu befinden. Die Bedingung (Klagabweisung) ist nicht eingetreten.
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3. Räumungsanspruch gegen beide Beklagte
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Insoweit geht es um die drei Grundstücke des .... Das Räumungsbegehren ist ohne weiteres berechtigt. Unstreitig lagen die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB (Pachtrückstand von 2 Monaten) bereits im Zeitpunkt der ersten fristlosen Kündigung vom 30.05.2006 vor. Die von den Beklagten behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung liegt nicht vor. Von Rechtsmissbrauch ist nicht auszugehen, selbst wenn Hotel und Gästehaus ohne das im Eigentum der Beklagten Ziff. 2 stehende Restaurant nicht sinnvoll genutzt werden könnten. Der Eigentümer und damit der Kläger hat, wenn die Pacht an ihn nicht bezahlt wird, ein außerordentliches Kündigungsrecht und nach Beendigung des Vertrages einen Rückgewähranspruch.
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4. Räumungsanspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 alleine
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Insoweit geht es um das der Beklagten Ziff. 2 gehörende Grundstück .... Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht einen Räumungsanspruch bejaht.
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a) Kündigungsbefugnis des Klägers
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Die Kündigungsbefugnis des Klägers ist gegeben.
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Die Kündigung ist zwar deswegen problematisch, weil ein einheitlicher Pachtvertrag vom 01.09.2000 bezüglich aller vier an den Beklagten Ziff. 1 verpachteten Grundstücke vorliegt, wovon nur die Rechte des im Eigentum der Beklagten Ziff. 2 stehenden Grundstücks der Beschlagnahme im Zwangsverwaltungsverfahren gegen die Beklagte Ziff. 2 unterliegen. Deshalb hätte die Kündigung grundsätzlich nicht vom Kläger alleine ausgesprochen werden dürfen, zumal eine Teilkündigung im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (K 20, § 12 Abs. 5). Die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 161, 289) zum Umfang der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation ist nicht entsprechend anzuwenden. § 744 Abs. 1 BGB sieht für die Bruchteilsgemeinschaft eine gemeinschaftliche Verwaltung vor.
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Doch kommt es darauf nicht an. Alle an den Beklagten Ziff. 1 verpachteten Grundstücke unterliegen der Beschlagnahme. Auch die, die er von der Beklagten Ziff. 2 in Unterpacht erhalten hat. Unerheblich ist, dass insoweit eine andere Person Vollstreckungsschuldner ist. Vielmehr ist entscheidend, dass insoweit ein Räumungsanspruch besteht (oben 3.). In dieser Sondersituation war der Kläger zur Teilkündigung des Pachtverhältnisses zwischen den beiden Beklagten betreffend alleine das Grundstück der Beklagten Ziff. 2 berechtigt. Es wäre treuwidrig, wenn der Beklagte Ziff. 1, der den Grundbesitz des ... räumen und herausgeben muss, weil das Hauptpachtverhältnis zwischen den Eheleuten ... beendet ist, sich auf die förmliche Rechtsposition zurückziehen könnte, dass eine Teilkündigung vertraglich ausgeschlossen ist und der Kläger keine Kompetenz hat, die Beklagte Ziff. 2 hinsichtlich ihrer Rechte aus dem Unterpachtvertrag zu vertreten.
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Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB (Pachtrückstand von 2 Monaten) lagen, wenn man nur auf das Grundstück der Beklagten Ziff. 2 bzw. den dafür zu bezahlenden Pachtzinsanteil von 20 % der Gesamtpacht abstellt, bereits im Zeitpunkt der ersten fristlosen Kündigung vom 30.05.2006 vor. Darüber hinaus war der Beklagte Ziff. 1 im Zeitpunkt der dritten Kündigung am 30.01.2007, auch wenn man berücksichtigt, dass die Pfändungspfandgläubigerin ... die Aufrechnung des Beklagten Ziff. 1 anerkannte und damit ihren Pachtzinsanteil von 80 % als bezahlt ansah, mit 14 x 1.000,00 EUR netto für das Grundstück der Beklagten Ziff. 2 in Rückstand, so dass bezogen auf die für alle 4 Grundstücke zu zahlende Gesamtpacht von netto 5.000,00 EUR monatlich ein Rückstand von 2 Monaten bestand (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB).
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Im Hinblick auf das Verbot der Teilkündigung im Vertrag ist es darüber hinaus dem Kläger, nachdem der Beklagte Ziff. 1 die Grundstücke des ... in jedem Falle räumen muss (oben 3.), sogar gestattet, die Herausgabe des Grundstücks der Beklagten Ziff. 2 ohne Zahlungsverzug zu verlangen und außerordentlich zu kündigen, um die im Vertrag ausgeschlossene Teilung des Pachtgegenstandes zu verhindern (wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB, wobei dem Beklagten Ziff. 1, da er seine Rechte von der Beklagten Ziff. 2 ableitet, deren Verschulden, weil sie die Pacht nicht zahlte, zuzurechnen ist).
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b) Verzug des Beklagten Ziff. 1
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Darauf kommt es nicht an, wenn man den Kläger nach § 543 Abs. 1 BGB als zur Kündigung berechtigt ansieht, um eine Teilung des einheitlichen Pachtgegenstandes zu verhindern. Doch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch Verzug gegeben.
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Der Beklagte Ziff. 1 kann sich nicht darauf berufen, mangels Verschuldens nicht in Verzug gewesen zu sein, weshalb es keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB gegeben habe. Er und seine Prozessbevollmächtigten durften nicht davon ausgehen, dass die von ihnen vertretene Rechtsauffassung zur Berechtigung der Aufrechnung so klar und eindeutig war, dass der Beklagte Ziff. 1 keinerlei Zahlungen an den Kläger erbringen musste. Unerheblich ist, dass die Pfändungspfandgläubigerin ... die Aufrechnung akzeptierte. Die ursprünglich vom Beklagten Ziff. 1 erklärte Aufrechnung gemäß der Vereinbarung mit der Beklagten Ziff. 2 war ohnehin aufgrund der zugrunde liegenden Forderungen nicht zulässig im Sinne von § 1125 BGB. Man kann auch hiervon unabhängig aufgrund deren Einverständnis davon ausgehen, dass im Verhältnis zur ... durch eine Nichtzahlung kein Verzug eintrat. Das führt aber nicht dazu, dass die Zahlungspflicht für den den Kläger betreffenden 20 %-Anteil ebenfalls entfiel. Insoweit wäre zu bezahlen gewesen, was dem Beklagten Ziff. 1 auch ohne weiteres zuzumuten war. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger ursprünglich eine höhere Pacht wollte, weil er die Reduktion gemäß der Änderungsvereinbarung als unwirksam ansah. Der Beklagte Ziff. 1 hätte die Pacht in der von ihm für berechtigt gehaltenen (und jetzt unstreitigen) Höhe von monatlich 1.000,00 EUR zahlen oder zumindest hinterlegen müssen.
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5. Nebenentscheidungen
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Die Berufung war nach alledem mit den sich §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.
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Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO war nicht zu entsprechen. Überwiegende Gläubigerinteressen gemäß § 712 Abs. 2 S. 1 ZPO an der Durchsetzung ihrer Rechte stehen einem weiteren Aufschub der Zwangsvollstreckung entgegen.
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Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Aktivlegitimationsproblematik ist durch den BGH (BGHZ 161, 289) entschieden. Die Aufrechnungsproblematik ist zwar noch nicht vom BGH entschieden, aber auch nicht entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht ausreichend dargetan sind. Im Übrigen handelt es sich aufgrund der von den Parteien gewählten vertraglichen Vereinbarung in § 7 Abs. 2 des Pachtvertrages um einen Einzelfall. Ebenso ist die Teilkündigungsproblematik noch nicht entschieden, vorliegend aber aufgrund der Sondersituation, dass der übrige Grundbesitz vom Beklagten Ziff. 1 aufgrund der berechtigten Kündigung des Klägers gegenüber der Beklagten Ziff. 2 herauszugeben ist, nicht relevant.
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Die ausgeurteilten Zinsen haben einen gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Wert von 300,00 EUR. Insoweit liegt keine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO vor, weil die Hauptforderung erledigt ist.
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Die Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache hat keinen eigenen Streitwert, weil der erledigte Hauptsacheanspruch von 8.120,00 EUR keinen Kostensprung verursacht hat.
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Die Hilfswiderklage wirkt sich mangels Entscheidung hierüber nicht streitwerterhöhend aus (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).
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Für die Räumungsansprüche sind gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 GKG die in erster Instanz festgesetzten Nettojahrespachten maßgeblich. Der herrschenden Meinung folgend (BGH ZMR 2006, 190) ist jedoch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Da die Klageerhebung im Juli 2006 erfolgte, sind für 6 Monate 16 % und für die weiteren 6 Monate 19 % anzusetzen, was zu Beträgen von 56.400,00 EUR und 14.100,00 EUR führt.

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