Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 32/12
Tenor
1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 10. Januar 2012 - 2 F 1053/11 in seiner Ziffer 2 Absatz 6 bis 8 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile und Mindestleistungen), ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 3.299,27 (entspricht 139,9654 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B sowie EUR 1.725,12 [leistungsorientierte Zusageteile]) bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5,16% aus EUR 1.725,12 seit 01. Juli 2011.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Beiträge Plus (Kapitalzusage)“, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 319,74 (entspricht 28,4295 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Mitarbeiterbeiträge “, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 4.486,97 (entspricht 284,8056 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A sowie 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B), bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt.
4. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: EUR 1.728,00
Gründe
I.
1
Das Familiengericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat u.a. es Anrechte des Antragsgegners bei der beschwerdeführenden B. GmbH „BVP Firmenbeiträge“, „BVP Beiträge Plus“ und „BVP Mitarbeiterbeiträge“ zugunsten der Antragstellerin im Wege der externen Teilung beim jeweiligen Zielversorgungsträger ausgeglichen und jeweils eine Verzinsung in Höhe von 5,16% ab dem 01. Juli 2011 angeordnet. Das Amtsgericht hat dabei seiner Entscheidung jeweils die mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte zu Grunde gelegt.
2
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Beschwerde. Das Familiengericht sei dem Entscheidungsvorschlag, wonach die jeweiligen Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A und B zu begründen seien, und zwar bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses dem Versorgungsträger zugestellt wird, nicht gefolgt. Bei verzögerter Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der fondsgebundenen Anteile bestehe die Gefahr eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, zumal die hinreichende Vollstreckbarkeit und auch Tenorierung gewährleistet sei. Zinsen habe das Familiengericht lediglich hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile, nicht aber hinsichtlich der fondsorientierten Leistungsteile anordnen dürfen.
3
Die Eheleute hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ehefrau verteidigt die familienrichterliche Entscheidung. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile hinsichtlich der jeweiligen Anrechte richtet.
6
a) Bei fondsgebundenen Versorgungen ist die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 07. September 2011 - XII ZB 546/10) zur Verzinsung des Anrechtes bei einer externen Teilung nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Anordnung einer Verzinsung auf Grund von Kursschwankungen und den damit verbundenen Chancen, aber auch Risiken dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht wird. Der Ausgleichsberechtigte würde durch eine (zusätzliche) Anordnung einer Verzinsung in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt. Es liegt bereits im Wesen einer Finanzierung der Anrechte durch Fonds, dass der Gewinn und Verlust hinsichtlich der Wertentwicklung beide Ehegatten gleichmäßig trifft. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 29. Februar 2012 (Az: XII ZB 609/10) lässt sich folgern, dass eine Pflicht zur Verzinsung bei fondsgebundenen Anrechten nach dem Ende der Ehezeit nicht besteht. Eine zusätzliche Verzinsung ist deshalb nicht gerechtfertigt. Eine solche konnte daher nur bei dem Anrecht „BVP Firmenbeiträge“ für leistungsorientierte Zusageteile in Höhe von EUR 1.725,11 angeordnet werden.
7
b) Hingegen war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit eine „offene“ Beschlussformel Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist.
8
Die durch den Versorgungsträger geforderte „offene" Beschlussformel, dass zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht begründet werde, dessen Wert dem Tageskurs von Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A bzw. Sicherungsvermögensabteilung B am Ende des Monats entspreche, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird, ist bei der externen Teilung und auch bei der internen Teilung nicht zulässig. Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist. Dabei ist ein Titel nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn dieser den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
9
Deshalb muss bei einem Zahlungstitel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen, wobei das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen hat. Zwar genügt es für eine solche „Bestimmbarkeit“, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (BGH, FamRZ 2007, 2555).
10
Dies ist bei den Tenorierungsvorschlägen der B. GmbH nicht der Fall, weil der Tageskurs, der den Wert der auszugleichenden Anrechte aus der Sicherungsvermögensabteilung A und der Sicherungsvermögensabteilung B der jeweils gültigen Versorgungsordnung bestimmt, nicht allgemein zugänglich ist. Deshalb wäre bei einem Streit über den Vollzug der "offenen" Versorgungsausgleichsregelung ein weiteres Verfahren zur Klärung der Höhe des Ausgleichswerts vorprogrammiert, was der Zielvorstellung des Gesetzgebers zuwiderliefe, den Versorgungsausgleich zu vereinfachen und anwenderfreundlich auszugestalten (BT-Drucks. 16/10114, S. 1 und 2). Die zitierte Entscheidung des OLG Dresden vom 12.07.2011 (Az.: 21 UF 962/10) trägt dabei nicht zwingend zur Rechtssicherheit bei. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass gerade die Versorgungsausgleichskasse ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Schaffung eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels hat, weil die zu Gunsten der Ehefrau auszugleichenden Anrechte des Ehemanns bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses begründet und - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht gemäß § 120 g SGB VI bis zur Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrages durch den zahlungspflichtigen Versorgungsträger hinausgeschoben werden (so eingehend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11; a.A. wohl im Ergebnis Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775).
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Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG lässt sich hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zum Ende der Ehezeit kein anderes Ergebnis herleiten. Zwar können nach dieser Vorschrift nacheheliche tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen sein. Allerdings müsste dann der auszugleichende Wert tagesaktuell ermittelbar sein, nachdem die jeweiligen Fondsanteile erheblichen Kursschwankungen unterworfen sein können. Aufgrund des in § 37 Abs. 2 FamFG normierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssten sich die beteiligten Eheleute hierzu in angemessener Zeit äußern können (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377), weshalb es zumeist an einer tagesaktuellen Wertermittlung fehlen wird. Überdies könnten nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10) ohnehin nur eingetretene Wertverluste bei entsprechendem Vorbringen berücksichtigt werden. Ein eventueller Anstieg der fondsgebundenen Versorgung bleibt dagegen unberücksichtigt.
12
Zwar ist auch zu bedenken, dass die Tenorierung eines festgeschriebenen Kapitalwerts bei einer langen Verfahrensdauer und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung des Versorgungsausgleichs den verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der Halbteilung gefährden kann, weil sich der Wert des aufzuteilenden Fondsvermögens erheblich verändern oder gar völlig verloren gehen kann und insbesondere auch der zahlungsverpflichtete Versorgungsträger durch eine solche Handhabung nicht unerheblichen Risiken ausgesetzt sein kann. Denn während der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung bei kapitalgedeckten und garantierten Rentenversicherungen in der Weise aufgefangen werden können, dass die - dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende - Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzinst wird (BGH, FamRZ 2011, 1785), ist dies - wie bereits erwähnt - bei fondsgebundenen Versorgungen nicht möglich. Deren Wertentwicklung lässt sich nicht vorhersehen, da diese von den jeweiligen Tageskursen abhängig ist. Gleichwohl fordert die gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile keine entsprechende Korrektur (so auch BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10).
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Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat deshalb in den entsprechenden Fällen und aus den genannten Gründen die beteiligten Eheleuten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
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Gleichwohl ist der Senat der Ansicht, dass nur in einem ganz besonderen Ausnahmefall wegen einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Um einen solchen handelt es sich hier aber nicht, weil kein erheblicher Zeitraum zwischen Ehezeitende und Entscheidungszeitpunkt liegt.
15
Im Grundsatz hat es aber wegen des Bestimmtheitsgebotes bei einer hinreichend klaren Formulierung zum Ehezeitende zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu verbleiben, weshalb die beanstandete Entscheidung entsprechend abzuändern war.
Der Senat ist der Ansicht, dass es sich bei den jeweiligen Konten bei der B. GmbH letztlich um ein Anrecht handelt, das sich zwar aus unterschiedlich finanzierten Bausteinen zusammensetzt, allerdings seine Grundlage in dem maßgeblichen B.vorsorgeplan findet. Ausgehend von der gesetzgeberischen Konzeption des „jeweiligen Anrechtes“ führt die interne Aufspaltung in mehrere „Unteranrechte“ nicht zu einer Vervielfältigung der auszugleichenden Anrechte. Vielmehr ist nur ein Anrecht insgesamt auszugleichen (für ein Anrecht OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 894, 895; für mehrere Anrechte dagegen Götsche, jurisPR-FamR 4/2012 Anm. 3; jeweils ohne nähere Begründung).
19
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise fondsgebundene Rentenversicherungen einer externen Teilung zugänglich sind (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).