1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03. November 2011 wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
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| Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. |
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| Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe ihren Sachvortrag und ihre Beweisangebote nicht ausreichend berücksichtigt und den Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt. |
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| das Urteil des Landgerichts abzuändern und |
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| 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 116.626,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2010 an die Klägerin zu bezahlen, |
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| 2. die Widerklage abzuweisen, |
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| 3. das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären bzw. hilfsweise auszusprechen, dass die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden kann. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigen das Urteil. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts, auf dessen Begründung verwiesen wird, ist richtig. |
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| Das Landgericht ging zu Recht davon aus, dass ein verbindlicher Kaufvertrag mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt nicht zu Stande kam. Die Beklagte Ziff. 1 gab zwar am 27.02.2010 durch die Unterzeichnung des Bestellformulars ein bindendes Kaufvertragsangebot ab. Die Klägerin konnte jedoch dessen Annahme nicht beweisen. |
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| Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Beklagten Ziff. 1 die Auftragsbestätigung vom 05.03.2010 zugefaxt und mit der Post übersandt zu haben. Nachdem die Beklagte Ziff. 1 den Zugang der Auftragsbestätigung bestritt, hätte die Klägerin ihn beweisen müssen, was ihr nicht gelang, und zwar unabhängig davon, ob die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Modifikationen von der Beklagten Ziff. 1 veranlasst waren und deren Wunsch entsprachen oder nicht, weshalb es auf die Überlegungen der Klägerin zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht ankommt. Die Absendung der Auftragsbestätigung durch Fax und Brief belegt den Eingang bei der Beklagten Ziff. 1, deren Bestreiten ausreichend und damit beachtlich war, nicht. Für den tatsächlichen Zugang bei der Beklagten Ziff. 1 bot die Klägerin keinen Beweis an, sondern verwies darauf, dass die Beklagte Ziff. 1 hätte vortragen müssen, ob die betroffene Verbindung im Speicher des Faxgeräts vorhanden gewesen sei und ob und auf welche Weise eine Dokumentation des Empfangsjournals vorliege. Doch war weiterer Vortrag von der Beklagten Ziff. 1 nicht zu verlangen. Sie hatte bereits mit Schriftsatz vom 23.08.2011 vorgetragen, dass an sie abgesandte Faxe mehrfach nicht in den Speicher ihres Geräts gelangt und nicht ausgedruckt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde dies nochmals ausdrücklich bestätigt. Dieses Bestreiten war ausreichend substantiiert und auch nicht erkennbar unwahr. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Fax die Beklagte Ziff. 1 trotz Absendung durch die Klägerin nicht erreichte. |
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| Zum Zugang des die Auftragsbestätigung enthaltenden Briefes hielt die Klägerin keinen konkreten Vortrag und bot keinen geeigneten Beweis an. |
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| Der Zugang der Auftragsbestätigung kann nicht fingiert werden. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine treuwidrige Vereitelung des Zugangs durch die Beklagte Ziff. 1. Zwar muss, wer auf seinen Telefaxanschluss hinweist, sicherstellen, dass sein Gerät einsatzbereit ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 130 Rn. 17 m.w.N.). Doch ist davon auszugehen, dass die Beklagte Ziff. 1 das tat. Es steht nicht fest, dass in ihrem Verantwortungsbereich ein Fehler vorlag. |
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| Wollte man davon ausgehen, dass das Zugangshindernis im Gerät und damit im Bereich der Beklagten Ziff. 1 lag, könnte die Beklagte Ziff. 1 gleichwohl nicht so behandelt werden, als wäre ihr die Auftragsbestätigung zugegangen. § 242 BGB setzt neben dem objektiven Zugangshindernis das Vorliegen zusätzlicher Umstände voraus wie etwa eine bewusste Verhinderung oder Verzögerung des Zugangs (Palandt/Ellenberger a.a.O. Rn. 18 m.w.N.), die nicht bewiesen sind. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Zugang der Auftragsbestätigung nicht nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich. Dies setzt voraus, dass die Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Für beides gibt es angesichts der Größenordnung des Geschäfts, der Vertragsbedingungen der Klägerin, die eine Annahmeerklärung vorsehen und der Übung im Geschäftsverkehr keine Anhaltspunkte. |
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| Es gab auch keinen früheren Vertragsschluss durch mündliche Angebotsannahme. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin das Übergehen ihres Beweisantritts zur mündlichen Annahme des Kaufvertragsangebots am 27.02.2010. Sie hatte zwar vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer unmittelbar nach der Unterschrift durch den Beklagten Ziff. 2 die Annahme der Bestellung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 am 27.02.2010 mündlich erklärt habe und dafür das Zeugnis der H. W. angeboten. Dieser Beweisantritt ist aber unerheblich, auch wenn die Klägerin ihn in der Berufung wiederholt und bekräftigt. |
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| Er ist nicht ausreichend, weil die behauptete mündliche Annahme (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 25 ff.) durch den Geschäftsführer der Klägerin angesichts der Urkundenlage unwahrscheinlich ist, nachdem der Beklagte Ziff. 2 als Vertreter der Beklagten Ziff. 1 eine von der Klägerin gestellte „Verbindliche Bestellung“ unterschrieb, während der Geschäftsführer der Klägerin nicht unterschrieb und auf dem Formular ausdrücklich vermerkt ist, dass der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme ... schriftlich bestätigt. (Mündliche) Individualabreden würden den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer sonst üblichen Praxis zwar vorgehen. Doch ist die sofortige Annahme durch den unter Beweis gestellten Sachvortrag nicht ausreichend belegt. |
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| Entscheidend ist, dass die Klägerin keine Tatsachen vorträgt, wie die Annahme erfolgt sein soll bzw. woraus sie sich ergeben soll. Die vorgetragenen Tatsachen wie Ausfüllen des Formulars, Gratulation und gemeinsames Essen sind keine eindeutigen Indizien für die Annahme. |
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| Ebenso wenig sind die von der Klägerin angeführten schriftlichen Unterlagen, aus denen sich ergeben soll, dass die Beklagten später von einem wirksamen Vertrag ausgingen, eindeutig. Die Unterlagen lassen sich auch mit der Sehweise der Beklagten vereinbaren. Insbesondere ergibt sich weder aus der E-Mail der Beklagten vom 02.03.2010 noch aus dem späteren Mailverkehr, dass das Angebot der Beklagten Ziff. 1 mündlich angenommen wurde. Dass die Beteiligten damals von einem wirksamen Vertrag ausgingen, ändert nichts an der fehlenden Annahme der Bestellung der Beklagten Ziff. 1 durch die Klägerin. |
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| Ebenso unzureichend ist der unter das Zeugnis der Frau … gestellte Vortrag, aus Sicht der Beklagten sei klar erkennbar gewesen, dass die Klägerin den Kaufvertrag als gültig ansah. Auch insoweit fehlt es am Vortrag von Tatsachen, die diese Sicht der Beklagten gebieten. Es ist nur die Meinung der Zeugin vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt. Im Übrigen ändert das nichts an der fehlenden Annahme. |
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| Zwar ist aufgrund des gesamten späteren Verhaltens der Beklagten einschließlich des Mailverkehrs und der Bemühungen um eine Leasingfinanzierung sowie der Bezahlung der 10.000,00 EUR davon auszugehen, dass die Übernahme des bestellten Reisemobils durch die Beklagte Ziff. 1 gewünscht war, dies jedoch nicht aufgrund des ursprünglich beabsichtigten Kaufvertrags. Bevor es zu dessen Annahme durch die Klägerin bzw. zu einer Bestätigung des Geschäfts durch die Beklagte Ziff. 1 gekommen war, war der Klägerin mitgeteilt worden, dass ein Kauf des Fahrzeugs durch die Beklagte Ziff. 1 nicht möglich sein würde, sondern die Übernahme nur auf der Basis eines Leasingvertrags erfolgen könne. |
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| Der Beklagte Ziff. 2 erklärte im Termin vom 08.09.2011 vor dem Landgericht, er habe immer gesagt, dass er noch klären müsse, ob Barzahlung oder Leasing gehe. Ein paar Tage später habe er bei der Klägerin angerufen und gesagt, dass das Fahrzeug nur geleast werden könne. Es habe sich ja um ein Firmenfahrzeug handeln sollen. Diese Erklärungen, die der Beklagte Ziff. 2 gegenüber Herrn …, einem Mitarbeiter der Klägerin, abgab, blieben unbestritten. Die im Termin als Parteivertreterin anwesende Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin und der Prozessbevollmächtigte widersprachen nicht, auch nicht schriftsätzlich. Der Vortrag zu vom Beklagten Ziff. 2 geschilderten Finanzierungsmöglichkeiten durch Immobilienverkauf ändert nichts. Er betrifft den nicht zu Stande gekommenen Kauf durch die Beklagte Ziff. 1 und berührt die einige Tage später erfolgte Mitteilung über die Notwendigkeit einer Leasingfinanzierung nicht. |
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| Dahinstehen kann die Bedeutung des sich auf der verbindlichen Bestellung befindenden Vermerks „Barzahlung evtl. Leasing“, weil es zur Annahme dieser Bestellung, solange sie verbindlich war, nicht kam. Vielmehr erklärte der Beklagte Ziff. 2 als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 für diese alsbald, dass nur eine Leasingfinanzierung in Betracht komme. Dies geschah zwar zu einer Zeit, als die Beklagte Ziff. 1 noch an ihr Kaufangebot gebunden war. Da ihr aber die Annahmeerklärung der Klägerin nicht zuging, war sie nach Ablauf von 3 Wochen nicht mehr gebunden. Ab diesem Zeitpunkt stand nur noch ihre Erklärung, dass nur eine Leasingfinanzierung möglich war, im Raum. Eine Aufrechterhaltung der Bestellung über die Bindungsfrist hinaus bzw. eine Bestätigung des Geschäfts durch die Beklagte Ziff. 1 konnte mangels rechtzeitiger Annahme durch die Klägerin daher nur auf der Basis der nachträglichen Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten Ziff. 1 Bedeutung erlangen. So musste und durfte die Beklagte Ziff. 1 das Verhalten der Klägerin verstehen, zumal die Klägerin nie etwas dahin erklärte, dass die Leasingfinanzierung den geschlossenen Kaufvertrag nicht berühre und die Beklagte Ziff. 1 zur Abnahme verpflichtet sei. Die Beklagte Ziff. 1 erhielt aus ihrer Sicht die nach den Vertragsbedingungen erforderliche schriftliche Auftragsbestätigung nicht. Gleichzeitig bemühte sich die Klägerin mehrfach um die von der Beklagten Ziff. 1 als einzige Möglichkeit zur Realisierung des Vertrages mitgeteilte Finanzierung durch Leasing, also den Kauf des Reisemobils durch ein Leasingunternehmen und nicht durch die Beklagte Ziff. 1, weshalb der Klägerin der geltend gemachte Kaufpreisanspruch nicht zusteht. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 162, 242 BGB. Unstreitig kam eine Leasingfinanzierung nicht zu Stande. Die Klägerin behauptet zwar nunmehr in der Berufung in Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen die treuwidrige Vereitelung der Finanzierung durch Leasing durch die Beklagten, die dies jedoch nicht einräumten. Aufgrund des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils ist davon auszugehen (§ 314 ZPO), dass sich die Beklagte Ziff. 1 mit tätiger Unterstützung der Klägerin um den Abschluss eines Leasingvertrages zur Finanzierung des Reisemobils bemühte, was wegen fehlender Liquidität bzw. fehlenden Sicherheiten scheiterte. Darin liegt jedoch kein treuwidriges Vereiteln, das dazu führen würde, dass die Klägerin von der Beklagten Ziff. 1 die Übernahme des Reisemobils verlangen könnte. |
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| Da die verbindliche Bestellung der Beklagten Ziff. 1 von der Klägerin nicht angenommen wurde, kommt es auf die rechtliche Qualifizierung des Vermerks „Barzahlung evtl. Leasing,“ die möglicherweise abweichend vom Landgericht vorzunehmen wäre (Staudinger/Bork, BGB, Neubearbeitung 2010, § 158 Rn. 5), nicht an. Das Geschäft, um dessen Zustandekommen sich die Parteien - wenn auch mit unterschiedlicher Sehweise - bemühten, war eine Finanzierung durch Leasing und damit der Kauf des Reisemobils durch ein Leasingunternehmen. Dass die Klägerin dies in der Meinung tat, auf Basis eines verbindlichen Kaufvertrags mit der Beklagten Ziff. 1 kulanzhalber zu helfen, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass ein verbindlicher Kaufvertrag nicht zu Stande kam, auch nicht durch das spätere Verhalten der Parteien, da dieses auf die Übernahme des Fahrzeugs durch eine Leasingfirma gerichtet war. |
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| Kaufpreiszahlungsansprüche gegen den Beklagten Ziff. 2 stehen der Klägerin nicht zu. Weder aus der Zahlung der 10.000,00 EUR noch aus sonstigen Umständen ist ersichtlich, dass der Beklagte Ziff. 2 einen Kaufvertrag geschlossen hätte oder einer Schuld der Beklagten Ziff. 1 beigetreten wäre. Insoweit erheblichen Vortrag oder relevante Beweisantritte überging das Landgericht nicht. Insbesondere der Bezahlung der 10.000,00 EUR durch den Beklagten Ziff. 2 kommt kein eindeutiger Erklärungswert in dem von der Klägerin behaupteten Sinne zu. |
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| Da weder ein Kaufvertrag noch ein Leasingvertrag zu Stande kam, hat der Beklagte Ziff. 2 Anspruch auf Rückzahlung der 10.000,00 EUR nebst Zinsen. |
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| Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 542 Abs. 2, 3 ZPO). |
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