Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 17. April 2013 (Az. 2 O 121/13) wird
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| Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Anwaltshaftung. |
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| Der Antragsgegner vertrat den Antragsteller vor dem AG Ansbach (Az. 4 C 1905/10; Akten sind beigezogen) im Rechtsstreit wegen Steuerberaterhonorar gegen Gxxx Bxxx und Gixxx Cxxx. Mit Urteil vom 30. März 2012 (BA Bl. 120 f.) wurde die Klage des Antragstellers abgewiesen. Ein Anspruch bestehe nicht, da das Gericht davon überzeugt sei, dass die Leistungen des Klägers unentgeltlich erbracht werden sollten. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Ansbach (Az. 1 S 504/12; Akten sind beigezogen) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (BA Bl. 166 f.). Das Amtsgericht sei zu Recht von einer “Unentgeltlichkeitsvereinbarung” ausgegangen. Der Antragsteller wurde auch im Berufungsverfahren vom Antragsgegner vertreten. |
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| Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wurde dem Antragsteller vom Bundesgerichtshof nicht bewilligt (Beschl. v. 12. Oktober 2012, Az. IX ZA 30/12; BA Bl. 189 f.). |
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| Der Antragsteller hat zur Begründung seines Prozesskostenhilfegesuchs vorgetragen, der Antragsgegner habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Möglichkeit bestanden habe, gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach mit der Anhörungsrüge vorzugehen. Es sei ihm damit nicht möglich gewesen, selbst zu entscheiden, ob er diese Option wahrnehme. Er begehrte in der Hauptsache Prozesskostenhilfe für die klagweise Geltendmachung von Schadensersatz i. H. v. 6.391,90 EUR für die nicht erlangten Steuerberaterhonorare nebst Prozesskosten. |
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| Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, dass die angefochtene Entscheidung das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt habe. Das Landgericht habe sich vielmehr mit dem gehaltenen Vortrag auseinandergesetzt. |
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| Mit Beschluss vom 17. April 2013 (Bl. 10 d. A.) hat das Landgericht Ellwangen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keine Tatsachen vorgetragen, welche den Antragsgegner verpflichtet hätten, ihn über das Bestehen der Anhörungsrüge aufzuklären. Des Weiteren setze die Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht habe der Antragsteller aber weder dargetan noch sei dies sonst ersichtlich. Das Landgericht Ansbach habe sich mit der Argumentation des Antragstellers eingehend auseinandergesetzt. Eine Schadensersatzklage könne allenfalls dann Erfolg haben, wenn die Gehörsrüge auch in der Sache Erfolg gehabt hätte, was nicht ersichtlich sei. |
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| Gegen den dem Antragsteller am 19. April 2013 zugestellten Beschluss (Bl. 15 d. A.) hat er am 02. Mai 2013 (Bl. 16 f. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. |
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| Der Antragsteller trägt vor, das Landgericht sei den Argumenten des Antragsgegners aus dessen Schriftsatz vom 12. April 2013 gefolgt, ohne dass er zu diesem vorher habe Stellung nehmen können. Den Schriftsatz des Antragsgegners habe er erst am 18. April 2013 erhalten. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. In der Sache sei es dem Antragsgegner, der sich seinerzeit über das Verfahren vor dem Landgericht Ansbach aufgeregt habe, verwehrt, nun vorzutragen, dass dieses in Ordnung gewesen sei. Die Entscheidung des Landgerichts sei eine Überraschungsentscheidung. Die Pflichtverletzung des Antragsgegners liege darin, dass er nicht auf die Rügemöglichkeit hingewiesen worden sei. Das Landgericht habe nicht zu prüfen, ob die Rüge hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies könne nur das Rügegericht entscheiden (Art. 101 GG). Der Erfolg einer Rüge sei zumindest denkbar. Des Weiteren sei es ihm, nachdem es versäumt wurde, die Gehörsrüge zu erheben, nicht mehr möglich, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, da der Rechtsweg vorher nicht ausgeschöpft wurde. Der Antragsgegner hätte auch auf die Verletzung des Grundgesetzes hinweisen müssen. Schon in der Vergangenheit hätte er in anderem Zusammenhang ihm gegenüber Pflichten verletzt. |
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| Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 (Bl. 27 d. A.) hat das Landgericht Ellwangen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 27, 28 d. A.). |
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| Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und vertieft seinen Vortrag. Er führt insbesondere nochmals aus, dass das Landgericht Ellwangen nur darauf zu achten gehabt hätte, ob der Beschwerdegegner eine anwaltliche Pflicht verletzt hat. Nur dies sei maßgeblich für die Haftung. Es hätte aus Protokollen und Urteilen aber auch erkennen müssen, dass die Rüge erfolgreich sein werde. |
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| Der Beschwerdegegner hat keinen weiteren Vortrag gehalten. |
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| Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. |
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| Der beabsichtigten Klage fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. |
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| Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar könnte eine Pflichtverletzung vorliegen, doch ist nicht feststellbar, dass hierdurch ein Schaden verursacht wurde. |
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| Vorliegend kommt es in Betracht, dass der Antragsgegner eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag gemäß den §§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1 BGB dadurch verletzt hat, dass er den Antragsteller nicht über den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO belehrt hat. |
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| Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn |
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1. |
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und |
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2. |
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das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
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| Nach § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. |
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| Nach Abschluss einer Instanz hat der Prozessbevollmächtigte die ihm zugestellte Entscheidung umgehend an den Mandanten zu übersenden und ihm den Zeitpunkt der Zustellung und die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung darzulegen (vgl. BGH NJW 2007, 2331 Rn. 7 m.w.N.; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 764). Ob die Nichtbelehrung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, die einen eigenständigen, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteten, außerordentlichen Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht darstellt, über den eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 232 ZPO durch das Gericht allerdings nicht zu erfolgen hat, haftungsrechtlich der Nichtbelehrung über die Rechtsmitteleinlegung gleichzustellen ist, ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. |
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| Diese Frage kann vorliegend offen bleiben. Der Antragsteller hat nämlich - trotz entsprechenden Hinweises des Senats vom 6. Mai 2013 (Bl. 31 d. A.) - nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die behauptete anwaltliche Pflichtverletzung zu Lasten seines Vermögens ausgewirkt hat. |
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| Zur schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruches ist es nicht ausreichend nur vorzutragen, dass eine anwaltliche Pflicht verletzt worden sei, sondern es ist auch darzulegen, wie sich bei pflichtgemäßem Verhalten der Sachverhalt und die Vermögenslage des Geschädigten entwickelt hätten. Sofern ein solcher Vortrag erfolgt, hat der im Schadensersatzprozess zur Entscheidung berufene Richter zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - hier bei Einlegung der Gehörsrüge - richtigerweise hätte entschieden werden müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; vgl. etwa BGH WM 2009, 2138, 2141 Rn. 20 m.w.N. und G. Fischer in Zugehör, a.a.O., Rn. 1190 m.w.N.). Darin liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - kein Verstoß gegen Art. 101 GG. Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 GG ist der zur Entscheidung des Schadensersatzprozesses berufene Richter. |
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| In der Sache ist vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar, inwieweit das Landgericht das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt haben sollte. Des Weiteren ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, welcher bereits im Ausgangsrechtsstreit vorgetragene und nicht berücksichtigte Gesichtspunkt zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers zwingend hätte führen müssen. |
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| Auch die weiteren vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidung des Landgerichts greifen nicht. |
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| Soweit der Antragsteller rügt, dass er vor Erlass des Beschlusses vom 17. April 2013 keine Möglichkeit gehabt habe, auf den Schriftsatz des Gegners vom 12. April 2013, den er erst am 18. April 2013 erhalten habe, zu reagieren, hat sich dies jedenfalls im Ergebnis nicht ausgewirkt. Die Einwände des Antragstellers konnten sowohl vom Landgericht (im Rahmen des Vorlageverfahrens) wie auch vom Beschwerdegericht jedenfalls nachträglich berücksichtigt werden. |
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| Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner, der sich über das Verfahren vor dem Landgericht Ansbach “aufgeregt” habe, könne nun nicht anders vortragen, ist dies unzutreffend. Der Antragsgegner, der seinerzeit Parteivertreter war, ist nicht daran gehindert, in eigener Sache abweichenden Vortrag zu halten. |
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| Soweit der Antragsteller ausführt, dass eine Verfassungsbeschwerde erst zulässig sei, nachdem gegebenenfalls die Gehörsrüge erhoben wurde, ist dies zutreffend. Die Gehörsrüge ist Teil des Rechtsweges i. S. v. § 90 Abs. 2 BVerfGG, der vor Anrufung des Verfassungsgerichts ausgeschöpft sein muss (vgl. hierzu Utermark in Beck-Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, Edition 13, Stand 15.06.2014, § 321a ZPO Rn. 38 m.w.N.). Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach einer etwaigen Zurückweisung der Gehörsrüge durch das Landgericht erfolgreich gewesen wäre. |
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| Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und die Gerichtskosten von Gesetzes wegen vom Antragsteller zu tragen sind (§ 22 GKG, Nr. 1812 KV). |
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