1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Oktober 2014 (5 O 247/12 Mc) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Heilbronn sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger und die Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger und die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Miterbin am Nachlass der Erblasserin … geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt ist, weil sie nach Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. |
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| Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29. Oktober 2014 (5 O 247/12 Mc; GA II 178 ff.). |
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| Mit diesem Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker die Beklagte als Miterbin am Nachlass der verstorbenen …, geb. …, geboren am … 1925, verstorben am … 2012 in …, und zwar zu einem 1/4-Anteil anzusehen und für den aufzustellenden Teilungsplan auch entsprechend zu berücksichtigen hat (Ziff. 1 des Urteilstenors). Des Weiteren hat es die Widerklage und die Drittwiderklage der Beklagten abgewiesen (Ziff. 2 des Urteilstenors). Zudem hat es die Wider-Widerklage des Klägers abgewiesen (Ziff. 3 des Urteilstenors). |
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| Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (LGU 14 ff.). |
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| Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren wie auch ihr Widerklage- und Drittwiderklagebegehren weiter. |
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| Die Beklagte beantragt (GA III 340 i.V.m. GA III 275 f.), |
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| unter teilweiser Abänderung des am 29. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn (5 O 247/12 Mc) |
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| II. den Widerbeklagten (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten gemäß dem Antrag der Drittstufenwiderklage aus dem Schriftsatz vom 6. Februar 2014 in der Fassung vom 11. März 2014 wie folgt zu verurteilen: |
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| Der Widerbeklagte (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten werden im Wege der Stufenklage verurteilt, |
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| a) Der Widerbeklagte … (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten zu 1.-9. … und … (oben Ziff. 3.-11.) werden samtschuldnerisch verurteilt, den Wert der Immobilie im … in H… (Flurstücknummer …) durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag 25. Januar 2012 auf Kosten des Nachlasses zu ermitteln. |
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| b) Es werden die Drittwiderbeklagten zu 7., 8., 9. und 10. …, … und … und … verurteilt, Auskunft über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen der verstorbenen … zu erteilen, die die Erblasserin seit dem 25. Januar 2002 noch zu Lebzeiten an diese getätigt hat. |
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| 2. In der zweiten Stufe werden der Widerbeklagte … (oben Ziff. 2.) und alle Drittwiderbeklagten (… und … und …) für den Fall, dass die Verzeichnisse bzw. Erklärung nicht mit der väterlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollten, verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass der Widerbeklagte (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind. |
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| 3. In der dritten Stufe den Widerbeklagten … (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten zu 1.-9. … und … (oben Ziff. 3.-11.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte den Pflichtteil in Höhe von 1/8 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes nebst Zinsen hieraus i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. |
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| 4. Ferner in der dritten Stufe den Widerbeklagten … (oben Ziff. 2.) und die Drittwiderbeklagten zu 1.-9. … und … (oben Ziff. 3.-12.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte Pflichtteilsergänzungsansprüche i.H. von 1/8 des sich aus der Auskunft ergebenden fiktiven Nachlasswertes aus den ergänzungspflichtigen Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, also seit dem 20. Januar 2002, nebst Zinsen hieraus i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. |
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| III. Den Widerbeklagten (oben Ziff. 1.) gemäß dem Antrag aus der Widerklageschrift vom 6. Februar 2014 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung wegen der Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Beklagten gemäß der oben unter II. Beantragten Drittwiderstufenklage in den Nachlass der am … 2012 …, geb. … (Erblasserin), zu dulden. |
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| Der Kläger wie auch die Drittwiderbeklagten zu 1 bis 6 und zu 9 bis 12 beantragen (GA III 340 i.V.m. GA III 319, 314, 317 und 312), |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. |
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| Zu Recht ist das Landgericht in seinem sorgfältig begründeten Urteil vom 29. Oktober 2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige Klage begründet ist, wohingegen die zulässigen (Dritt-) Widerklagen in der Sache keinen Erfolg haben. |
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| Gegen die seitens des Landgerichts auf die zulässige Klage hin ausgesprochene Feststellung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker die Beklagte als Miterbin am Nachlass der verstorbenen … zu einem 1/4-Anteil anzusehen und für den aufzustellenden Teilungsplan entsprechend zu berücksichtigen hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. |
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| Die zutreffende Würdigung des Landgerichts (LGU 14 f.), der zufolge die Beklagte aufgrund des Testamentes der Erblasserin vom 18. April 2007 (Anlage K 3 im Anlagenheft des Klägers) Erbin zu 1/4 wurde und diese Erbeinsetzungen durch das Testament der Erblasserin vom 18. August 2008 (Anlage K 2 im Anlagenheft des Klägers) nicht widerrufen oder abgeändert wurde, wird seitens der Berufung der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. |
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| Vielmehr wendet sich diese lediglich – erfolglos - dagegen, dass das Landgericht (LGU 16 ff.) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beklagte die - unstreitig erfolgte - Versäumung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB (vgl. hierzu LGU 16) nicht wirksam angefochten hat. |
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| Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlussfrist in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. Als zur Anfechtung berechtigende Gründe kommen ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB), ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) oder ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) in Betracht. |
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| In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LGU 17) aufgezeigt, dass der Bundesgerichtshof zu § 2306 Abs. 1 BGB a.F. entschieden hat, dass ein Erbe die Annahme der belasteten Erbschaft anfechten kann, wenn sie auf der irrigen Vorstellung des Erben beruhte, er dürfe sie nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006 – IV ZB 39/05, NJW 2006, 3353 Tz. 20 ff.). Insoweit ging der Bundesgerichtshof von einem so genannten beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Unterfall des Inhaltsirrtums aus. |
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| „Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn ihren Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung der Beschwerung Kenntnis erlangt.“ |
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| „Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.“ |
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| D.h. der Pflichtteilsberechtigte, dem ein Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen zugewandt wurde, kann nunmehr generell nur durch Ausschlagung zum Pflichtteilsanspruch gelangen, ohne dass es auf die Höhe des zugewandten Erbteils ankommt. |
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| Zwar ist die seitens des Landgerichts (LGU 21 f.) problematisierte Frage, ob der oben erwähnte Grundsatz der zu § 2306 a.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor Geltung beansprucht, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird auch in der Literatur nicht einheitlich beurteilt (befürwortend: Weidlich in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 1954 Rz. 4; Keim, MittBayNot 2010, 85, 87; ders., ZEV 2008, 161, 163; Herzog / Lindner, ZFE 2010, 219, 222; ablehnend: Lange in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 2306 Rz. 28; ders., DNotZ 2009, 732, 736; Mayer in: Bamberger / Roth, BGB, 3. Aufl., § 2306 Rz. 8; Riedel in: Damrau, Praxiskomm. Erbrecht, 2. Aufl., § 2306 Rz. 43; differenzierend. Otte in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 2308 Rz. 7; Birkenheier in: Herberger / Martinek / Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 2306 Rz. 104; Leipold in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 1954 Rz. 9). |
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| Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden werden, da die grundlegende Vorschrift des § 119 BGB, nach der sich die Frage des Vorliegens eines rechtlich erheblichen Irrtums im konkreten Einzelfall beurteilt, im Zuge der Gesetzesnovelle nicht geändert wurde. |
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| Nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (LGU 20) lag der Irrtum der Beklagten darin, dass sie irrtümlich davon ausgegangen ist, im Falle einer Ausschlagung keine Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch zu haben; vielmehr habe sie gedacht, durch die Nichtausschlagung wenigstens das Untervermächtnis von 15.000,00 EUR zu erhalten. |
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| So hat sich die Beklagte bei ihrer informatorischen Anhörung im Termin des Landgerichts vom 14. November 2012 dahingehend eingelassen, dass sie im Irrtum gewesen sei, weil es zwei Testamente gegeben habe. In diesem Zusammenhang führte sie folgendes aus: „Ich dachte mir, dass ich zu wenig bekommen habe oder ich etwa gar nichts noch bekomme.“ Dies beziehe sich nicht nur auf die Zahlen, sondern auch auf die Differenz der Felder, d.h. der Äcker. Auf die Frage des Beklagtenvertreters, was sich die Beklagte gedacht habe, wenn sie die Erbschaft ausschlage, antwortete sie wie folgt: „Dass ich nichts bekomme.“ (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 14. November 2012; GA I 36). |
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| Dem steht jedoch bereits der Wortlaut des § 2306 Abs. 1 BGB n.F. entgegen. Nicht zuletzt wurde die Beklagte - wie der Kläger in seiner Berufungserwiderung vom 17. April 2015 (S. 4; GA III 322) aufgezeigt hat – vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in dem ihr übermittelten Merkblatt des Nachlassgerichts ausdrücklich auf die Ausschlagungsmöglichkeit und außerdem darauf hingewiesen, dass Pflichtteilsrechte u.U. auch von der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses abhängig sein können. Dies hat die Beklagte in ihrer Replik vom 23. Juni 2016 (GA III 328 ff.) nicht bestritten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch zwei verschiedene Rechtsanwälte anwaltlich beraten war, wobei sie im Termin des Landgerichts vom 14. November 2012 eingeräumt hat, dass auch bei der ersten Beratung im April 2012 bereits „von Pflichtteil“ die „Rede“ gewesen sei (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 14. November 2012:; GA II 36). |
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| Nach alledem lag bei der Beklagten ein nicht schützenswerter Rechtsfolgenirrtum vor. |
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| Zu Recht ist das Landgericht (LGU 22 f.) weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass auch eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht durchgreift. |
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| Soweit die Beklagte bei ihrer informatorischen Anhörung im Termin des Landgerichts vom 14. November 2012 geäußert hat, dass die Angabe im Testament vom 18. April 2007 falsch sei, der zufolge sie bereits 25.000,00 EUR erhalten habe (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift; GA I 36), begründet dies keinen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, da die Beklagte nach eigenem Bekunden genau wusste, was richtig und als falsch ist. |
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| Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts (LGU 23) liegt auch bezüglich der von der Beklagten (aaO) bei ihrer informatorischen Anhörung erwähnten „Differenz“ der Äcker kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor, da Vorstellungen über den Wert des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassbestandteile keinen Anfechtungsgrund darstellen (vgl. Leipold in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 1954 Rz. 12 f. m.w.N.). |
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| Was die gegen den Kläger gerichtete Widerklage anbetrifft, so ist das Landgericht (LGU 23 ff.) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umdeutung des ursprünglich angekündigten (Stufen-) Widerklageantrags (vgl. LGU 6 f.) in einen Antrag auf Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass der Erblasserin statthaft ist. |
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| Der umgedeutete Antrag (vgl. LGU 7) geht dahin, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung „wegen der Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Beklagten gemäß der heutigen Drittwiderstufenklage [siehe zu dieser unten unter 4.] in den Nachlass der am … 2012 verstorbenen Frau …, geborene … (Erblasserin) zu dulden“. |
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| Was die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage im Übrigen betrifft, so ist insbesondere auch – entgegen der Auffassung der Berufungserwiderungen der Drittwiderbeklagten zu 9 bis 11 (GA III 312) wie auch des Klägers (GA III 319 f.) - die erforderliche Konnexität gegeben. |
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| Wie das Landgericht (LGU 24) zutreffend ausführt, genügt für die Annahme der Konnexität, dass den mit Klage und Widerklage verfolgten prozessualen Ansprüchen ein innerlich zusammengehörendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 33 Rz. 15 m.w.N.), wobei eine Identität des unmittelbaren Rechtsgrunds nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall liegt - wie das Landgericht (aaO) zutreffend angenommen hat - allen geltend gemachten Ansprüchen der Erbfall nach … zu Grunde. |
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| In der Sache ist das Landgericht (LGU 24 f.) allerdings zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Widerklage, welche sich gegen den Kläger in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker und damit als Partei kraft Amtes richtet, unbegründet ist. |
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| Denn mangels wirksamer Ausschlagung der Erbschaft steht der Beklagten als Miterbin kein Pflichtteilsanspruch zu; sie kann nicht nach § 2306 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen. |
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| Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts (LGU 26 ff.) ist die gegen zehn Erben des Nachlasses sowie die Schwiegertochter der Erblasserin als Beschenkte erhobene Drittwiderstufenklage (vgl. hierzu LGU 7 f.) zwar zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| Was die Zulässigkeit betrifft, so liegt im vorliegenden Fall keine unstatthafte isolierte Drittwiderklage vor, welche sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richten würde. |
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| Denn in diesem Zusammenhang ist – worauf das Landgericht (LGU 26) zu Recht abgestellt hat - zu berücksichtigen, dass zur Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs in Fällen, in denen wie vorliegend Testamentsvollstreckung angeordnet ist, neben einem Titel gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass auch ein Titel gegen die Erben auf Leistung erforderlich (vgl. Zimmermann in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 2213 Rz. 13). |
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| Zu Recht ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass auch die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft vorliegen, nachdem nicht nur die Erben notwendige Streitgenossen i.S. von § 59 ZPO sind, sondern auch Klagen gegen die Erben und den Testamentsvollstrecker in einem einheitlichen Prozess geltend gemacht werden können (vgl. Zimmermann in: MünchKommBGB, aaO). Vorstehendes gilt auch in Ansehung der gegen die Drittwiderbeklagte zu 12 gerichtete Klage, da auch der gegen diese Nichterbin gerichtete Auskunftsanspruch letztendlich der Vorbereitung der Leistungsklage gegen die Erben auf Zahlung des Pflichtteils dient. |
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| Dass das Landgericht (LGU 27) die Klageänderung als sachdienlich zugelassen hat, begegnet keiner rechtlichen Beanstandung. |
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| Denn durch die Zulassung wird - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein sonst zu erwartender neuer Rechtsstreit vermieden, indem die Klage auf Feststellung des Erbteils und Zahlung des Pflichtteils in einem Prozess zusammengefasst werden. |
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| Zu Recht ist das Landgericht (LGU 27 f.) allerdings weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Drittwiderstufenklage unbegründet ist, da der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung nicht zustehen. |
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| Zum einen besteht ein Anspruch gegen die Erben auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB deswegen nicht, da die Beklagte nicht pflichtteilsberechtigt ist, nachdem sie infolge fehlender wirksamer Ausschlagung der Erbschaft Miterbin geworden ist (vgl. LGU 27). |
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| Des Weiteren besteht wegen der fehlenden Pflichtteilsberechtigung der Beklagten auch kein Anspruch gegen die Drittwiderbeklagten zu 9 bis 11 auf Auskunft nach § 2057 BGB, welcher nach § 2316 BGB auch dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zustünde (vgl. LGU 27). |
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| Letzteres gilt nach zutreffender Auffassung des Landgerichts auch für einen Auskunftsanspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte zu 12. Zwar kann - wie das Landgericht (LGU 28) zutreffend aufzeigt - auch der beschenkte Nichterbe hinsichtlich des fiktiven Nachlasses dann auskunftspflichtig sein, wenn der Erbe zu einer Auskunft nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1971 – III ZR 37/68, WM 1971, 477 ff.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch mangels Pflichtteilsberechtigung der Beklagten kein entsprechender Auskunftsanspruch (so zutreffend LGU 28). |
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| Nach alledem war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. |
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| Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). |
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