Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 103/16

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 22.09.2015, VR 2103/14, wird

zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der beteiligte Verein ist ein in E. ansässiger Schwimmsportverein mit über 3.000 Mitgliedern. In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vom 11.04.2014 wurden die bereits im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragenen Beteiligten Ziff. 7 und 8 wiedergewählt und die Beteiligte Ziff. 6 als weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Die Wahl erfolgte gemeinsam im Wege einer sogenannten Blockwahl.
Die Eintragung der Beteiligten Ziff. 6 als weiteres Vorstandsmitglied ist am 27.01.2015 im Vereinsregister erfolgt. Die Beteiligten Ziff. 1, 4 und 9, als Vereinsmitglieder haben in der Folge die Ungültigkeit der Wahl im Wege der Blockwahl geltend gemacht und die Löschung der eingetragenen Vorstandsmitglieder im Vereinsregister im Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 Abs. 1 FamFG angeregt. Der Verein beziehungsweise die drei eingetragenen Vorstände wurden zu der daraufhin vom Amtsgericht beabsichtigten Löschung angehört, worauf seitens des Vereins durch die drei Vorstände Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung erhoben wurde. Zu dessen Begründung wurde vorgetragen, man sei zwar nicht der Auffassung, dass die Wahlen ungültig seien, habe aber am 14.07.2015 im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erneut eine Wahl des Vorstandes durchgeführt, bei der die drei Bewerber - die Beteiligten Ziff. 6 bis 8 - nunmehr einzeln gewählt worden seien. Die daraus sich ergebende Zusammensetzung des Vorstandes - die mit dem Registerbestand übereinstimmte - wurde vorsorglich zu Eintragung im Vereinsregister angemeldet, wobei das Registergericht eine erneute Eintragung nicht für erforderlich hielt.
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.07.2015 war durch Veröffentlichung in der E. Zeitung vom 27.06./28.06.2015 eingeladen worden. Der Beteiligte Ziff. 1 - Mitglied des Vereins - hat in der Folge die Auffassung vertreten, die Einladung durch die Tagespresse sei, da eine außerordentliche Versammlung vorlag, nicht formgerecht gewesen. Im gleichen Sinne haben sich die Beteiligten 4, 5 und 9 als Mitglieder des Vereins geäußert.
Durch Beschluss vom 22.09.2015 hat das Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - entschieden, dass das Amtslöschungsverfahren eingestellt wird, den Anregungen zur Amtslöschung nicht gefolgt wird und die Parteien auf den Prozessweg gemäß § 256 ZPO verwiesen werden.
Gegen den ihm am 25.09.2015 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 mit seiner am 26.10.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass sämtliche Mitglieder gesondert zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung hätten eingeladen werden müssen. Die einfache Veröffentlichung in der E. Zeitung, über die nicht jedes Mitglied verfüge, die nicht regelmäßig von jedem Mitglied gelesen werde und insbesondere mit deren Veröffentlichung kein Mitglied habe zu rechnen brauchen, genüge nicht. Dies umso mehr, als nicht sämtliche Vereinsmitglieder Bewohner des Kreises E. seien und damit auch nicht in das Verbreitungsgebiet der E. Zeitung fielen.
Das Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - hat durch Beschluss vom 10.03.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Im weiteren Beschwerdeverfahren haben auch die Beteiligten Ziff. 3 und 9 erneut die Auffassung vertreten, die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 14.07.2015 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Der beteiligte Verein, vertreten durch die Beteiligten Ziff. 6 und 7 als Vorstandsmitglieder, ist der Beschwerde entgegengetreten.
Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den angegriffenen Beschluss des Registergerichts nebst Nichtabhilfebeschluss sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 374, 58 ff. FamFG ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt, nachdem der 25.10.2015 ein Sonntag war und daher die Beschwerdefrist erst mit Ablauf des 26.10.2015 endete (§§ 63 Abs. 1, 3, 16 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - hat die vorliegend von den genannten Vereinsmitgliedern angeregte Amtslöschung gemäß § 395 FamFG zu Recht nicht vorgenommen.
1.
10 
Gemäß § 395 FamFG kann das Registergericht dann, wenn eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, die Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Eine solche Löschung kommt unter anderem in Betracht, wenn eine erfolgte Eintragung des Vorstands als unzulässig zu erachten ist, da der Beschluss über die Bestellung des Vorstands unwirksam ist, etwa wenn seine Wahl im Wege einer Blockwahl erfolgt und eine solche in der Satzung nicht vorgesehen ist (vgl. KG Rechtspfleger 2012, 550; OLG Zweibrücken Rpfleger 2014, 209, je m.w.N.; vgl. bereits BGH NJW 1974, 183 [zu Ortsvereinen von Parteien]) oder die Wahl auf einer nicht ordnungsgemäß einberufen Mitgliederversammlung beruht (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Auflage 2017, Rdnr. 2257 m.w.N.).
11 
Im Falle einer nachträglichen Bestellung beziehungsweise Wahl zunächst unzutreffend eingetragener Mitglieder des Vorstands ist eine Amtslöschung nicht mehr zulässig. Denn entscheidend ist, ob die Voraussetzungen der Amtslöschung in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem über die Löschung wegen Unzulässigkeit der Eintragung befunden wird (BayObLG NJW-RR 1996, 991; Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 11. Auflage 2016, Rdnr. 1427, Fußnote 3).
2.
12 
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Amtslöschung gemäß § 395 FamFG nicht - beziehungsweise nicht mehr - gegeben. Zwar ist die „Wahl en bloc“ (vgl. zur Begrifflichkeit Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 845) grundsätzlich dann nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Satzung des beteiligten Vereins keine Grundlage für einen solchen Wahlmodus enthält. Im vorliegenden Fall ist jedoch jedenfalls die erneute und nunmehr einzeln durchgeführte Wahl der Beteiligten 6, 7 und 8 im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.07.2015 wirksam.
13 
Die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 14.07.2015 ist nach Auffassung des Senats ordnungsgemäß einberufen worden.
14 
Die Mitgliederversammlung kann durch den im Vereinsregister eingetragenen Vorstand stets wirksam einberufen werden, auch wenn dieser sein Amt bereits niedergelegt hat oder wenn sonst feststeht, dass er nicht mehr Vorstand ist. Auch ein fehlerhaft bestellter Vorstand kann die Mitgliederversammlung einberufen, wenn - und solange - er im Vereinsregister eingetragen ist (BayObLG NJW-RR 1996, 991; Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 650 f.).
15 
Mit dem Registergericht ist der Senat der Auffassung, dass die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.07.2015 durch Veröffentlichung der Einladung unter Angabe der Tagesordnung in der E. Zeitung ausreichend war, wobei diese im Übrigen flankiert wurde durch die entsprechende Information auf der Vereinshomepage und im Newsletter des Vereins sowie durch einen Aushang im vereinseigenen Schwimmbad. Die Satzung des beteiligten Vereins in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.04.1990 sieht in ihrem Teil II „Organisation des Vereins“ unter § 12 Abs. 3 „Ordentliche Mitgliederversammlung“ die Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der E. Zeitung vor. In § 12 Abs. 4 „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ fehlt eine gesonderte Regelung zur Art der Einberufung. In einem solchen Fall erscheint es grundsätzlich als sachgerecht, die Einberufungsregelung für die ordentliche Mitgliederversammlung auch insoweit heranzuziehen, zumal das Gesetz nicht zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung unterscheidet.
16 
Die gegen die hier erfolgte Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung im Wege der Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der E. Zeitung vorgebrachten Gesichtspunkte zwingen nicht zu einer anderen Bewertung. Dies gilt zum Ersten für den Einwand, nicht jedes Mitglied verfüge über die E. Zeitung, diese werde nicht regelmäßig von jedem Mitglied gelesen, und nicht sämtliche Vereinsmitglieder seien Bewohner des Kreises E. und fielen damit auch nicht in das Verbreitungsgebiet der E. Zeitung. Diese Erwägungen sprächen auch gegen die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der E. Zeitung, sie überzeugen indes nicht. Es ist rechtlich außer Streit, dass der Verein hinsichtlich der Form der Berufung der Mitgliederversammlung (§§ 32, 36, 58 Nr. 4 BGB) zwischen den in Betracht kommenden Mitteilungsarten (Brief, Zeitungsanzeige, Veröffentlichung im Vereinsorgan etc.) grundsätzlich frei wählen kann (Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 674). Im Falle der Einberufung durch Presseveröffentlichung ist allerdings die Zeitung in der Satzung namentlich zu bezeichnen, was hier indes der Fall ist. Dem Teilnahmerecht aller Mitglieder ist durch eine solche Regelung Rechnung getragen, für die ordentliche Mitgliederversammlung wird dies auch von keinem der Beteiligten angezweifelt.
17 
Bedenkenswerter ist demgegenüber der weitere Einwand, anders als bei einer für ein festgelegtes Zeitfenster vorgesehenen ordentlichen Mitgliederversammlung müsse das einzelne Vereinsmitglied nicht ohne weiteres mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung rechnen und sei daher in qualifizierter Form von dieser in Kenntnis zu setzen. Dieses Argument wird im vorliegenden Fall bereits dadurch relativiert, dass nach § 12 Abs. 3 der Satzung (Ordentliche Mitgliederversammlung) die jährliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) lediglich „nach Möglichkeit“ im ersten Quartal stattfindet, eine nicht gerade klare, enge zeitliche Festlegung. Nach Auffassung des Senats muss die Einberufung über die E. Zeitung letztlich auch für außerordentliche Versammlungen genügen. Es ist den Mitgliedern des Vereins unbenommen, dies für solche Versammlungen „außer der Reihe“ in der Satzung anders zu regeln, sie haben aber eine solche andere Regelung aber bislang nicht getroffen. Bei einem Verein mit der hier gegebenen Mitgliederzahl ist dies nicht zuletzt auch eine Frage des Aufwandes und der Praktikabilität. Dass das einzelne Mitglied mit der Anberaumung außerordentlicher Versammlungen nicht jederzeit rechnet, ist zwar richtig. Der Senat hält aber die teilweise gezogene Schlussfolgerung, eine aus besonderem Anlass einzuberufende Mitgliederversammlung könne nur in der Form einberufen werden, die kein eigenes Bemühen der Mitglieder verlangt (Kölsch, Rpfleger 1985, 137; ähnlich Burhoff, Vereinsrecht, 8. Auflage 2011, Rz. 171 b), insbesondere also mittels einer individuellen schriftlichen Einladung, nicht für richtig. Derartiges findet im Gesetz keine Grundlage, das keinen qualitativen Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung vorsieht (Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 676). Richtig ist zwar, dass das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen eines der wichtigsten Mitgliedschaftsrechte ist. Gleichzeitig ist aber auch das einzelne Vereinsmitglied seinerseits aufgerufen, sich aktiv um die Belange des Vereins zu kümmern und sich über die Entwicklungen im Verein selbst zu informieren sowie - falls das Mitglied konkret Teilhabe möchte - sich selbst einzubringen. Ein allzu passives Bild der Zugehörigkeit entspricht nicht dem dem Wesen der Vereinsmitgliedschaft. Der Verein lebt davon, dass sich die Mitglieder aktiv und von sich aus am Vereinsgeschehen beteiligen und über dieses informieren. Dass von den Mitgliedern grundsätzlich eine Eigeninitiative Information verlangt werden kann, zeigt die unstreitig zulässige Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung über die - wie hier genau bezeichnete - Zeitung als Einladungsform, mit der den Mitgliedern (nur) die Möglichkeit geboten wird, sich selbst zu informieren. Der Senat sieht insoweit, auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit, letztlich keinen qualitativen Unterschied zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Demgemäß vermag der Senat die Auffassung, dass außerordentliche Mitgliederversammlungen grundsätzlich nicht in der örtlichen Tagespresse einberufen werden können (LG Bremen Rpfleger 1992, 304; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Auflage 2016, Rdnr. 1365; für die Zulässigkeit einer solchen Einberufung hingegen auch MünchKommBGB/Arnold, 7. Auflage 2015, § 32 BGB, Rdnr. 15), nicht zu teilen. Eine anderweitige Regelung in der Satzung ist den Mitgliedern wie ausgeführt jederzeit möglich.
18 
Nach alldem hat das Registergericht zu Recht von einer Amtslöschung im vorliegenden Fall abgesehen.
3.
19 
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG, § 34 GNotKG in Verbindung mit Nr. 13610 KVfG GNotKG (3,0-fache Gebühr gemäß Tabelle A).
20 
Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 61, 36 Abs. 3 GNotKG.
21 
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.

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