Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 42/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn gegen den Beschluss des Landgerichts - 8. Große Strafkammer - Heilbronn vom 9. März 2017 wird als unbegründet

verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Angeschuldigte ist Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in H. und bundesweit insbesondere auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrechts tätig.
Zunächst erhob die Staatsanwaltschaft Heilbronn gegen den Angeschuldigten vor dem Amtsgericht Heilbronn unter dem 10. Oktober 2016 und nach Rücknahme dieser Anklage am 12. Januar 2017 vor dem Landgericht Heilbronn Anklage; sie wirft dem Angeschuldigten Anstiftung zur falschen Verdächtigung, diese begangen in mittelbarer Täterschaft, in zwei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 164 Abs. 2 und Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt., 26, 53 StGB vor.
Der Angeschuldigte soll in zwei Fällen im Dezember 2011 bzw. Dezember 2012 aufgrund rechtlicher Beratung zwei Mandanten, die Täterin bzw. Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit waren, jeweils veranlasst haben, zusammen mit einer an der Ordnungswidrigkeit unbeteiligten, ihnen ähnlich sehenden Person die Bußgeldbehörde dadurch bewusst in die Irre zu führen, dass sich die weitere Person auf dem Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigte. Damit sollte erreicht werden, dass das Bußgeldverfahren zunächst gegen die angebliche Fahrzeugführerin (Fall 1 der Anklage) bzw. den angeblichen Fahrzeugführer (Fall 2) geführt würde und das Verfahren sodann, nach Einlegung von Einspruch gegen den Bußgeldbescheid über den Angeschuldigten beim Amtsgericht unter Angabe des wahren Fahrzeugführers, eingestellt bzw. ein Freispruch erfolgen würde. In der Zwischenzeit sollte das Verfahren gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer verjährt sein, so dass die Mandanten des Angeschuldigten diesbezüglich nicht mehr verfolgt werden konnten.
Die Verurteilung der Fahrzeugführerin im ersten Fall durch das Amtsgericht Esslingen am 24. Februar 2014 (5 Ds 73 Js 29625/12) wegen falscher Verdächtigung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart auf deren Revision hin bestätigt, wobei das Oberlandesgericht von der Begehungsweise der mittelbaren Täterschaft ausging, nachdem das Landgericht Stuttgart in seinem Berufungsurteil vom 5. September 2014 (38 Ns 73 Js 29625/12) die Fahrerin als Mittäterin eingestuft hatte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. August 2015 - 2 Ss 822/14); die angebliche Fahrerin wurde vom Landgericht Stuttgart auf ihre Berufung hin lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit der falschen Namensangabe zu einer Geldbuße verurteilt, nachdem das Amtsgericht Esslingen sie wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.
Im zweiten Fall wurden die Verfahren gegen den angeblichen Fahrzeugführer und den tatsächlichen Fahrer in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Esslingen (5 Ds 73 Js 54119/13) am 4. März 2016 zunächst vorläufig gemäß § 153a Abs. 2 StPO und am 22. März 2016 bzw. 19. Mai 2016 sodann jeweils endgültig eingestellt.
Die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn hat mit Beschluss vom 9. März 2017 (8 KLs 24 Js 28058/15, juris) die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt; die Strafkammer ist der Auffassung, dass die in der Anklageschrift behaupteten Lebenssachverhalte weder die tatbestandliche Voraussetzungen einer Strafnorm erfüllten noch als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren seien; es fehle jeweils an der für eine Anstiftung seitens des Angeschuldigten erforderlichen Haupttat.
Damit widerspricht das Landgericht Heilbronn der dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 (2 Ss 94/15; bestätigt in dem genannten Beschluss vom 6. August 2015 - 2 Ss 822/14) zugrunde liegenden Rechtsauffassung; dort hat der 2. Strafsenat in einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, dass sich der tatsächliche Fahrer als mittelbarer Täter des § 164 Abs. 2 StGB und der sich zu Unrecht als Fahrer Bezichtigende der Beihilfe hierzu strafbar gemacht haben.
Gegen diese, am 13. März 2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 14. März 2017, eingegangen beim Landgericht Heilbronn am selben Tag. Mit ihrem Rechtsmittel, das näher begründet ist und sich auf die genannte Rechtsauffassung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart stützt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Heilbronn.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung angeschlossen.
II.
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Die statthafte (§ 210 Abs. 2 StPO) und form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
11 
Das Landgericht Heilbronn hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt, da sich aus dem mit der Anklage unterbreiteten Lebenssachverhalt kein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten ergibt.
12 
Da der Angeschuldigte bislang den Ablauf des angeklagten Tatgeschehens in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat, kommt es auch nach Auffassung des Senats allein auf die rechtliche Beurteilung bzw. Strafbarkeit der zugrunde liegenden Taten der Mandanten des Angeschuldigten an.
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1. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in dem genannten Urteil vom 23. Juli 2015 (2 Ss 94/15, NStZ 2016, 155 - zitiert nach juris) den dortigen Fahrer als mittelbaren Täter einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB angesehen, was zur Zurechnung der Tathandlung der sich selbst durch die Angaben auf dem Zeugenfragebogen bzw. Anhörungsschreiben gegenüber der Bußgeldbehörde als angeblichen Fahrer bezichtigenden Person führt. Dieser angebliche Fahrer kann indes selbst nicht Täter des § 164 Abs. 2 StGB sein, da er kein „anderer“ ist, sondern sich selbst angezeigt hat.
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Der 2. Strafsenat vertritt nun die Auffassung, dass der Hintermann in der vorliegenden Fallkonstellation mittelbarer Täter sei, da er gegenüber dem objektiv tatbestandslos handelnden Vordermann im Wege einer wertenden Zuschreibung die (normative) Tatherrschaft sowie den Willen zur Tatherrschaft gehabt habe und die Tat allein in seinem Interesse begangen worden sei. Bei wertender Betrachtung weise der vorliegende Fall Ähnlichkeit zur Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft bei Sonderdelikten, wie etwa der Untreue gemäß § 266 StGB, beim Einsatz eines qualifikationslosen dolosen Werkzeugs durch den Hintermann auf, die im Grundsatz in Literatur und Rechtsprechung einhellig anerkannt sei. Auch dort verwirkliche der unmittelbar Handelnde den objektiven Tatbestand nicht, weil ihm eine persönliche Eigenschaft fehle, die der Straftatbestand voraussetze. Ferner handle es sich auch nicht um eine reine Selbstschädigung des Vordermanns, da dieser in die Tatbestandsbegehung im Hinblick darauf, dass § 164 StGB neben dem Persönlichkeitsrecht des Angezeigten auch die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schütze, nicht einwilligen könne. Daher gelten nach Auffassung des 2. Strafsenats die Grundsätze der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung durch einen Hintermann nicht (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 8). Da auch die übrigen objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 StGB nach Auffassung des 2. Strafsenats vorliegen (a.a.O., Rn. 9), wird das Vorliegen von mittelbarer Täterschaft bejaht; der angebliche Fahrer, also das „Werkzeug“, hat sich in konsequenter Fortführung der Figur der mittelbaren Täterschaft zudem wegen Beihilfe zu der falschen Verdächtigung strafbar gemacht (a.a.O., Rn. 13ff).
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2. Das Landgericht Heilbronn ist in dem angefochtenen Beschluss dieser Rechtsauffassung mit eingehender Begründung und Nachweisen, auch zu den Gesetzesmaterialien und kritischen Stimmen in der Literatur bezüglich der verschiedenen Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft, entgegengetreten. Dabei geht das Landgericht von dem Ausgangspunkt aus, dass die Selbstbezichtigung gegenüber der Bußgeldbehörde straflos ist, da dadurch objektiv weder der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB - keine Behauptung „über einen anderen“ - noch der des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB - es wird nicht die Begehung einer angeblichen Straftat (rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), sondern lediglich einer Ordnungswidrigkeit vorgetäuscht - verwirklicht ist. Damit fehle es an einer geeigneten Haupttat, zu der der Angeschuldigte jeweils hätte anstiften können. Eine Haupttat ist nach Auffassung des Landgerichts auch nicht in einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, zu sehen. Dabei stellt das Landgericht maßgeblich auf die fehlende Tatherrschaft des tatsächlichen Fahrzeugführers ab. Die vorliegende Fallkonstellation könne nicht unter die Fallgruppe des qualifikationslosen dolosen Werkzeugs subsumiert werden, die auf der Grundlage der sogenannten Sonderdelikte entwickelt worden sei. Vorliegend habe der Hintermann nämlich keine Garantenstellung für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut des - durch jedermann begehbaren - Delikts der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB. Schließlich spreche gegen die Heranziehung der Fallgruppe des absichtslosen dolosen Werkzeugs - gegen die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Anerkennung einer „normativen Tatherrschaft“ unter Aufgabe des Erfordernisses einer realen Herrschaft über das Werkzeug bereits grundsätzliche Bedenken vorbringt -, dass diese Fallgruppe lediglich zur Schließung von Strafbarkeitslücken für Fälle entwickelt worden sei, bei denen der Tatmittler absichtslos handle. Konsequenterweise müsse auch hier eine mittelbare Täterschaft jedoch ausscheiden, da die Veranlassung der Tat eines verantwortlich Handelnden wegen ihres Anstiftungscharakters grundsätzlich keine Herrschaft des Hintermanns begründe. Das maßgebliche Abstellen auf das Interesse des Hintermanns an der Tatbegehung könne keine Tatherrschaft begründen. Vielmehr müssten - wie in den Fällen der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten - besondere Umstände hinzu kommen, die die tatsächliche Tatherrschaft begründen könnten; dies gelte auch, wenn wie im vorliegenden Fall der Geschädigte nicht alleiniger Rechtsgutsträger sei.
16 
Daher liegt nach Auffassung des Landgerichts bei dem Angeschuldigten lediglich eine (straflose) Teilnahme an der Selbstschädigung anderer vor. Aus rechtspolitischen Gründen sei es zwar nicht hinzunehmen, dass der Angeschuldigte als Organ der Rechtspflege unter Ausnutzung der bestehenden Strafbarkeitslücke die staatliche Rechtspflege schädige; dies zu verhindern sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und könne nicht durch eine die Grenzen von Art. 103 Abs. 2 GG sprengende richterliche Rechtsfortbildung geleistet werden.
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3. Auch in kritischen Stellungnahmen zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 23. Juli 2015 wird in gleicher Weise die Begründung einer - normativen - Tatherrschaft des tatsächlichen Fahrers kritisiert; ferner wird als systematisches Argument gegen die Begründung einer Strafbarkeit mittels der Figur der mittelbaren Täterschaft vorgebracht, dass der Gesetzgeber in § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB die Wertentscheidung getroffen habe, den Angriff auf die Rechtspflege mittels falscher Selbstbezichtigung nur beim Vortäuschen der Beteiligung an einer Straftat mit Strafe zu bedrohen (vgl. eingehend Niehaus, DAR 2015, 720ff mit weiteren Literaturnachweisen). Ferner erfasse auch § 258 Abs. 1 StGB keine Handlung, die lediglich das Ziel verfolge, die bußgeldrechtliche Ahndung eines anderen zu vereiteln; diese gesetzlichen Wertungen würden durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart konterkariert (so Hecker, JuS 2016, 82, 84 - zitiert nach juris).
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4. Der Senat hält die Argumentation des 2. Strafsenats zwar grundsätzlich insoweit für schlüssig und nachvollziehbar begründet, als Parallelen zu den Fallgruppen des qualifikationslosen bzw. absichtslosen dolosen Werkzeugs gesehen werden. In der Tat handelt auch dort der Vordermann grundsätzlich voll verantwortlich, wenngleich ihm die erforderliche Tätereigenschaft bzw. Sonderqualifikation oder eine besondere Absicht fehlt. Beim Fall des § 164 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch - so der zutreffende Einwand der Verteidigung - nicht um ein Sonderdelikt wie in den Fällen des qualifikationslosen dolosen Werkzeugs, sondern um ein von jedermann begehbares Allgemeindelikt. Zu der - ohnehin umstrittenen - Fallgruppe des absichtslosen dolosen Werkzeugs, die vor allem für die früher von § 242 StGB nicht erfassten Fälle eines Diebstahls entwickelt wurde, in denen der Vordermann zwar vorsätzlich, jedoch ohne Sich-Zueignungsabsicht handelte, die nur der Hintermann aufwies, trägt die Verteidigung plausibel vor, dass diese hier nicht als vergleichbar heranzuziehen sei, da es vorliegend nicht an einem subjektiven Element fehle, sondern der Vordermann den Tatbestand objektiv nicht erfülle, da er eben kein „anderer“ i.S.d. § 164 Abs. 2 StGB sei (so auch Niehaus, a.a.O., S. 721: es fehlt schlicht eine Voraussetzung der Strafbarkeit des Vordermanns).
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Die vorgebrachten Bedenken gegen die Begründung einer - normativen - Tatherrschaft teilt der Senat zwar nicht grundsätzlich, da die planvoll lenkende Vorgehensweise und das überragende und alleinige Tatinteresse des Hintermanns es bei wertender Betrachtung als angemessen erscheinen lassen können, diesen als Täter anzusehen. Jedoch kann das weitere Argument des 2. Strafsenats, das zur Begründung der Tatherrschaft des Hintermanns herangezogen wird - der tatsächliche Fahrer habe die Herrschaft über den Geschehensablauf in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte - nicht überzeugen, da diese Situation auch bei der Anstiftung vorliegt und dadurch zudem die Grenzen zu den Unterlassungsdelikten verwischt werden.
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Letztlich bleibt es für den Senat bei der Frage, ob die Täterschaft - wie in den Fällen des absichtslosen und des qualifikationslosen dolosen Werkzeugs - unabhängig von den Kriterien der Tatherrschaft im Wege der wertenden Zuschreibung täterschaftlicher Verantwortlichkeit des Hintermanns begründet werden soll (so Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 21).
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Allem nach erscheint dem Senat angesichts des Umstands, dass der Vordermann in den vorliegenden Fällen die Sachlage voll überblickt und eigenverantwortlich gehandelt hat, also keinen „Defekt“ aufweist, die Verneinung einer Tatherrschaft des Hintermanns und das Vorliegen einer Anstiftungssituation als überzeugender.
22 
Der Senat hält jedoch letztlich unabhängig von der Frage der Tatherrschaft die im Übrigen gegen die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft vorgebrachten weiteren Argumente für ausschlaggebend, insbesondere den Umstand, dass der sich selbst zu Unrecht gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer Bezeichnende nicht Täter des § 145d Abs. 2 StGB und auch nicht des § 164 Abs. 2 StGB sein kann. Gleiches gilt auch vor dem Hintergrund, dass er aus der Motivation heraus handelt, letztlich den wirklichen Fahrer vor einer Ahndung zu bewahren, was aber in § 258 Abs. 1 StGB im Bereich einer Ordnungswidrigkeit ebenfalls nicht mit Strafe bedroht ist. Über den Umweg bzw. durch die Schaffung einer neuen Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft und der Bestrafung des sich zu Unrecht als Fahrer Bezichtigenden als Gehilfen kann diese gesetzgeberische Entscheidung nicht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG unterlaufen werden. Diese Lücke gegebenenfalls zu schließen ist ausschließlich Aufgabe des Gesetzgebers (so auch Niehaus, a.a.O., S. 722).
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5. Mangels strafbarer teilnahmefähiger Haupttat ist somit schon aus diesem Grund eine Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen Anstiftung nicht gegeben. Das Landgericht Heilbronn hat daher zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

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