Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LB 265/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 26. März 2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr.
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Am 26. Mai 2013 wurde der Polizei um 7:35 Uhr von einer privaten Person telefonisch gemeldet, dass ein abgebrochener Ast auf den Gehweg an der E.-straße im Ortsteil F. der Stadt G. ragte. Die vor Ort eingetroffenen Polizisten stellten fest, dass zur Entfernung des Astes eine Kettensäge erforderlich sei, und alarmierten um 7:52 Uhr über die Regionalleitstelle die Feuerwehr G.. Diese rückte mit einem Rüstwagen vom Typ RW 2 und zwei Einsatzkräften zu der Einsatzstelle aus. In Anwesenheit der Polizei sägten die Einsatzkräfte der Feuerwehr den von dem Grundstück H.-straße 1 A auf den Gehweg an der E.-straße ragenden Ast ab und lagerten diesen auf einer angrenzenden Brachfläche. Der Einsatz der Feuerwehr war um 8:43 Uhr beendet. Als Eigentümer des Grundstücks H.-straße 1 A wurden die Kläger ermittelt.
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Nach Anhörung der Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 zog die Beklagte diese mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 für den Einsatz der Feuerwehr am 26. Mai 2013 zu Kosten in Höhe von 213,50 EUR heran. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für einen einstündigen Einsatz eines Rüstwagens in Höhe von 121,50 EUR sowie von zwei Feuerwehrkräften in Höhe von 92 EUR. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass Gebührenschuldner auch derjenige sei, in dessen Interesse die Leistung erbracht worden sei. Dies seien hier die Kläger als Eigentümer des Grundstücks, von dem der abgebrochene Ast auf den Gehweg geragt habe. Die Inanspruchnahme der Polizei oder des Auftraggebers als Gebührenschuldner erscheine nicht sachgerecht, da diese im Interesse der Kläger tätig geworden seien.
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Die Kläger haben am 13. November 2013 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2013 erhoben.
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Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Sie seien zu keinem Zeitpunkt auf einen überhängenden Ast hingewiesen und zur Abhilfe aufgefordert worden. Die Maßnahme habe an einem Sonntagmorgen stattgefunden, an dem sie zuhause gewesen seien. Es habe niemand bei ihnen geklingelt und sie zur Behebung des Missstandes aufgefordert. Am 26. Mai 2013 oder am Tag davor habe es auch keine stürmische Wetterlage gegeben, die zu einem plötzlichen Abbrechen des Astes geführt haben könnte. Bei den von der Beklagten bezeichneten Bäumen handele es sich um eine gleichmäßig gewachsene Ligusterhecke. Dass von dieser Hecke ein gefährlicher Ast auf den Gehweg rage, sei ausgeschlossen. Offenbar habe die Feuerwehr nicht einen Ast, sondern ein ganzes Stück aus der Hecke herausgeschnitten, da sich dort nunmehr ein Loch befinde. Selbst wenn ein Ast in den Gehweg geragt hätte, was sie bestritten, hätten sie diesen schneller als die Feuerwehr mit eigenen Gerätschaften selbst beseitigen können, so dass der Einsatz der Feuerwehr für sie nicht nützlich und unverhältnismäßig gewesen sei. Dass der Einsatz unverhältnismäßig gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass von dem Ast nach dem Vorbringen der Beklagten keine Gefährdung einer Vielzahl von Personen oder erheblicher Sachwerte ausgegangen sei.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, dass es sich bei dem Einsatz der Feuerwehr am 26. Mai 2013 nicht um einen unentgeltlichen Einsatz der Feuerwehr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG gehandelt habe. Danach sei der Einsatz bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignis und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Eine solche Hilfeleistung habe hier nicht vorgelegen. Das Fällen von sturzgefährdeten Bäumen und das Entfernen gefährlicher Äste seien gebührenpflichtige freiwillige Leistungen der Feuerwehr. Gebührenschuldner bei diesen Leistungen sei der Auftraggeber oder derjenige, in dessen Interesse die Leistungen erbracht worden seien. Eine Gefahrenlage habe deshalb bestanden, weil bereits einige Fußgänger aufgrund des Hindernisses über die Straße gegangen seien.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid den Bescheid der Beklagten aufgehoben und seine Entscheidung damit begründet, dass es für die Heranziehung der Kläger zu den Einsatzkosten auf der Grundlage des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) i.V.m. der Satzung der Beklagten vom 27. September 2011 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Gebührensatzung Feuerwehr - an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Gebührensatzung Feuerwehr, anstelle des „Auftraggebers“ für die Kostentragung in Fällen einer Auftragserteilung durch die Polizei „oder einen sonstigen Dritten“ denjenigen heranzuziehen, „in dessen Interesse“ die Leistungen erbracht worden seien, sei nicht tragfähig. Mit dieser Regelung stelle die Beklagte auf die Grundsätze einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ab. An der speziellen Regelung eines entsprechenden Haftungstatbestandes fehle es im NBrandSchG; hierauf habe der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Die in erster Linie für die vom Gesetz übertragenen Pflichtaufgaben einschlägige Bestimmung zum Kreis der Kostenschuldner in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG stelle keinen solchen Haftungstatbestand dar. Anders als bei den durch das NBrandSchG übertragenen Pflichtaufgaben bedürfe es bei den gesetzlich nicht vorgegebenen freiwilligen Leistungen eines Benutzungsverhältnisses. Kommunen würden Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG) und gebührenpflichtig sei, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nehme (§ 5 Abs. 6 Satz 1 NKAG). Damit seien satzungsrechtliche Anknüpfungen an die Erteilung eines Auftrags oder eine sonstige willentliche Inanspruchnahme von Leistungen erfasst, nicht aber die ohne jede Mitwirkung des Begünstigten erfolgende Leistungserbringung in dessen gemutmaßtem Interesse.
- 12
Gegen den ihr am 4. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (11 LA 80/14) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat.
- 13
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass die satzungsrechtliche Bestimmung in § 4 Abs. 2 Gebührensatzung Feuerwehr eine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG normiere, dass die Kommunen für freiwillige Einsätze Gebühren nach dem NKAG erheben können. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Gebührensatzung Feuerwehr, wonach dann, wenn der Auftrag durch die Polizei oder einen sonstigen Dritten erteilt werde, derjenige mit den Gebühren belastet werden könne, in dessen Interesse die Leistungen erbracht worden seien, sei mit § 29 Abs. 4 NBrandSchG vereinbar. Danach sei u.a. derjenige gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, der Interesse an dem Einsatz gehabt habe. Dies seien hier die Kläger als Eigentümer des Grundstücks H.-straße 1 A. Sie seien dafür verantwortlich, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr ausgehe. Von dem auf ihrem Grundstück befindlichen Baum sei ein großer Ast abgebrochen, der in den öffentlichen Straßenbereich geragt habe. Diesen Ast habe die Feuerwehr entfernt. Dadurch sei eine mögliche zivilrechtliche Haftung der Kläger aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht als Eigentümer abgewendet worden. In Fällen technischer Hilfeleistung sei im Übrigen vor allem der Störer gebührenpflichtig, der für das Entstehen der Gefahr verantwortlich sei und in dessen verantwortlichem Interesse die Beseitigung der Gefahr liege.
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Die Beklagte beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie machen geltend, dass es bereits an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Gebührensatzung Feuerwehr fehle. Es habe weder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch Gefahr im Verzug bestanden. Das Entfernen des Astes, insbesondere die erfolgte Beschädigung der in ihrem Eigentum stehenden Hecke, habe nicht in ihrem Interesse gelegen. Sie seien zum Einsatzzeitpunkt zu Hause gewesen und hätten die behauptete - von ihnen bestrittene - Gefahr durch kostengünstigere Maßnahmen selbst beheben können. Da keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe, sei der Einsatz der Feuerwehr als unverhältnismäßig anzusehen. Die dadurch verursachten Kosten könnten ihnen nicht auferlegt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2013, mit dem die Kläger zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen worden sind, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
- 22
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 29 Abs. 2 NBrandSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 10, 4 Abs. 2 ihrer Satzung vom 27. September 2011 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Gebührensatzung Feuerwehr - (zuletzt geändert durch Satzung v. 7.5.2013) gestützt.
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Nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG können Kommunen für die im Einzelnen genannten Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Gebühren nach dem NKAG erheben. Dazu gehören nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG auch freiwillige Einsätze. Die Gebührenerhebung erfolgt nach §§ 2, 4 NKAG aufgrund einer kommunalen Satzung. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit § 3 ihrer Gebührensatzung Feuerwehr Gebrauch gemacht und in § 3 Satz 3 Nr. 10 der Regelung das Fällen von sturzgefährdeten Bäumen und Entfernen von gefährlichen Ästen zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehr bestimmt, für die nach Satz 1 Gebühren erhoben werden. Nach § 4 Abs. 2 Gebührensatzung Feuerwehr ist Gebührenschuldner bei Leistungen nach § 3 dieser Satzung der Auftraggeber oder derjenige, der eine solche Leistung willentlich in Anspruch nimmt (Satz 1). Wird der Auftrag durch die Polizei oder einen sonstigen Dritten erteilt, so kann derjenige mit den Gebühren belastet werden, in dessen Interesse die Leistungen erbracht wurden (Satz 2). Die §§ 677 bis 683 BGB gelten entsprechend (Satz 3). Diese Regelung zur Bestimmung der Gebührenschuldner beruht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage im NBrandSchG. In § 29 Abs. 4 NBrandSchG wird festgelegt, wer bei Einsätzen und sonstigen Leistungen der Feuerwehr gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist. Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG ist gebührenpflichtig, wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat. Mit der Gebührenpflicht des Interessenten wird auf den Aufwendungsersatzanspruch aus (berechtigter) Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) abgestellt. Von dieser Rechtsgrundlage ist die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Gebührensatzung Feuerwehr gedeckt.
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Die Bestimmung in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG, nach der auch derjenige gebührenpflichtig ist, der Interesse an dem Einsatz gehabt hat, gilt nicht nur für die vom Gesetz übertragenen Pflichtaufgaben der Feuerwehr, sondern gleichermaßen für die freiwilligen Einsätze. Einer einschränkenden Auslegung stehen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Kosten- und Gebührenregelungen für Einrichtungen der Feuerwehr entgegen.
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Nach der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Rechtslage fand die Ermächtigung in § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233) zum Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz nur auf die Leistungen der Feuerwehr Anwendung, die unter § 1 Abs. 1 NBrandSchG fielen und in § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht aufgeführt waren. Für die darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen der Feuerwehr konnte eine Benutzungsgebühr nach § 5 NKAG erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2010 wurden die Kosten- und Gebührenvorschriften für die früheren Kostenersatzpflichtigen und die freiwilligen Leistungen vereinheitlicht mit der Folge, dass in § 26 Abs. 2 NBrandSchG a.F. sowohl für die - nicht kostenfreien - Leistungen der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG a.F. als auch für freiwillige Leistungen der Feuerwehr außerhalb des Brandschutzes eine einheitliche Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren nach § 5 NKAG geschaffen wurde. Seitdem gelten für die Gebührensatzung grundsätzlich die Vorschriften des NKAG, sofern sich aus dem NBrandSchG keine Besonderheiten ergeben (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 23). Mit dem Nds. Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269, zul. geänd. d. Art. 6 des Gesetzes v. 12.12.2012, Nds. GVBl. S. 589) wurden die Gebühren- und Kostenerstattungsregelungen in §§ 29 ff. neu gefasst. Die Regelung über die Kosten bei Einsätzen, die in ihrer Grundstruktur nicht verändert wurde, findet sich nunmehr in § 29 NBrandSchG, wobei die einzelnen Leistungen, für die Gebühren nach dem NKAG erhoben werden können, in § 29 Abs. 2 NBrandSchG genauer definiert werden. Hinsichtlich der Gebührenpflichtigen nach § 5 Abs. 6 NKAG trifft § 29 Abs. 4 NBrandSchG (wie schon § 26 Abs. 4 NBrandSchG a.F.) bereits eine gesetzliche Konkretisierung, so dass sich die nach § 2 Abs. 1 NKAG notwendige Definition der Gebührenpflichtigen in der kommunalen Satzung auf den Verweis auf § 29 Abs. 4 NBrandSchG beschränken kann (vgl. Rosenzweig/Freese, NKAG, Kommentar, Stand: Dezember 2014, § 5, Rn. 506). Dies spricht dagegen, die Vorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG einschränkend auszulegen und eine Rechtsgrundlage für die streitige Satzungsbestimmung zu verneinen.
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Hier ist von einem gebührenpflichtigen freiwilligen Einsatz der Feuerwehr nach § 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 10 Gebührensatzung Feuerwehr durch das Entfernen eines gefährlichen Astes auszugehen. Von dem Grundstück H.-straße 1 A in G., Ortsteil F., ragte am 26. Mai 2013 ein abgebrochener Ast auf den Gehweg an der E.-straße. Wie sich aus dem Polizeibericht der vor Ort anwesenden Polizeibeamten ergibt, lag ein Baum (gemeint ist offensichtlich ein Ast) mit einem Umfang von maximal 20 cm quer über Geh- und Radweg. Nach Einschätzung der Polizeibeamten war zur Entfernung des Astes eine Kettensäge erforderlich, deshalb wurde die Feuerwehr benachrichtigt. Dieser Sachverhalt wird durch die Stellungnahme von Herrn I. vom 8. Januar 2014 bestätigt, der als Einsatzkraft der Feuerwehr vor Ort war. Er gibt an, dass sie bei ihrem Eintreffen am Einsatzort einen großen Ast auf dem Fußgängerweg vorgefunden haben, der eine Gefahr für Fußgänger und Radfahrer dargestellt habe. In Absprache mit den anwesenden Polizeibeamten sei der Ast von ihnen mit Hilfe einer Motorsäge vom Fußweg entfernt worden, da bereits einige Fußgänger auf die Straße ausweichen mussten. Der Senat hat keinen Anlass, an den übereinstimmenden Angaben der Polizei und Feuerwehr zu zweifeln. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Klägern mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 übersandten Lichtbildkopien, die die Hecke zeigen. Die Fotos sind schon deshalb nicht geeignet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, weil sie offensichtlich nicht unmittelbar nach dem streitigen Feuerwehreinsatz, sondern erst mehrere Monate später aufgenommen worden sind. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich aus den Lichtbildkopien auch nicht entnehmen, dass wegen der Gegebenheiten auf ihrem Grundstück am Einsatztag kein Ast auf den Gehweg geragt haben konnte.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Gebührensatzung Feuerwehr liegen ebenfalls vor. Die Kläger sind zu Recht als diejenigen in Anspruch genommen worden, in deren Interesse die Leistungen der Feuerwehr erbracht wurden.
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Die Gebührenpflicht des Interessenten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Gebührensatzung Feuerwehr knüpft, wie sich aus dem Verweis in § 4 Abs. 2 Satz 3 Gebührensatzung Feuerwehr auf §§ 677 bis 683 BGB ergibt, an den Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag an, nach dem der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen hat. Auf einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kommt es dann nicht an, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr Hilfe geleistet hat.
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Die Kläger sind als Eigentümer des Grundstücks H.-straße 1 A aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Wie bereits ausgeführt worden ist, stammte der quer über dem Geh- und Radweg und damit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche liegende Ast von dem Grundstück der Kläger. Nach Einschätzung der Polizei- und Feuerwehrkräfte stellte der querliegende Ast mit einem Durchmesser von bis zu 20 cm eine Gefahr für Fußgänger dar, da diese auf die Fahrbahn wechseln mussten. Die Entfernung des Astes lag objektiv im Interesse der Kläger, um eine zivilrechtliche Haftung für Schäden Dritten abzuwenden. Auf den entgegenstehenden Willen der Kläger kommt es entsprechend § 679 BGB nicht an, weil die umgehende Entfernung des Astes geboten war, um Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, und damit im öffentlichen Interesse lag. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ohne den Einsatz der Feuerwehr eine Gefährdung rechtzeitig vermieden worden wäre. Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten sich zum Einsatzzeitpunkt zu Hause befunden und den Ast kostengünstiger selbst beseitigen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Kläger haben den auf dem Geh- und Radweg liegenden Ast, wie sie selbst vorgetragen haben, offensichtlich überhaupt nicht bemerkt. Zudem war aufgrund der Größe des Astes der Einsatz einer Motorsäge erforderlich und somit nicht damit zu rechnen, dass der Grundstückseigentümer den Ast ohne weiteres selbst entfernen konnte. Weiter ergibt sich aus dem Polizeibericht, dass ein Verantwortlicher nicht zu erreichen war. Dazu passt, dass die Kläger, selbst wenn sie zu Hause gewesen sein sollten, jedenfalls nicht bemerkt haben, dass am Sonntagmorgen gegen 8.00 Uhr ein Einsatz der Polizei und Feuerwehr mit einer Motorsäge an ihrem Grundstück stattgefunden hat.
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Gegen die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage von § 5 Gebührensatzung Feuerwehr in Verbindung mit dem als Anlage beigefügten Gebührentarif festgesetzten Kosten sind Bedenken weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Die Kosten in Höhe von 213,50 EUR setzen sich zusammen aus den Gebühren für einen einstündigen Einsatz eines Rüstwagens RW 2 in Höhe von 121,50 EUR sowie von zwei Feuerwehrkräften in Höhe von 92 EUR. Die Berechnung beruht auf den in den Ziffern 1.1 und 2.4 des Gebührentarifs festgelegten Positionen und ist nicht zu beanstanden. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Einsatz ein offensichtlich überdimensioniertes Fahrzeug verwendet worden ist oder zu viele Einsatzkräfte ausgerückt sind, stellt sich auch nicht die Frage, ob bei einem rechtmäßigen Einsatz eine Reduzierung der tatsächlich entstandenen Kosten geboten sein kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.6.2005 - 5 UE 3736/04 -, juris, Rn. 31).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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