Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 LD 7/21
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 10. Kammer - vom 24. November 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Der 1981 geborene Beklagte steht seit dem 3. September 2012 als Realschullehrer (Besoldungsgruppe A 12; Fächer: Sport und evangelische Religion) im Dienst des Landes Niedersachsen. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 13. Mai 2018 erhielt er das Gesamturteil: "Die Lehrkraft übertrifft erheblich die Anforderungen". Er war bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung an der Kooperativen Gesamtschule B-Stadt-H. (Landkreis I.) tätig.
Er ist verheiratet und Vater einer im ... 2019 geborenen Tochter. Er ist bis zu den Handlungen, die Gegenstand dieses Disziplinarklageverfahrens sind, disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mitte des Jahres 2018 wurde er verdächtigt, im Zeitraum von Dezember 2014 bis September 2015 kinderpornografische Dateien erhalten und gespeichert sowie seinerseits jugendpornografische Dateien an eine andere Person gesendet zu haben. Auf Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 20. August 2018 - ... - durchsuchten Beamte der Polizeiinspektion Aurich/Wittmund am 27. September 2018 das Wohnhaus des Beklagten. Es wurden insgesamt 40 Asservate (Smartphones, Laptops, Tablets, Tower-PC, externe Festplatten usw.) sichergestellt (vgl. Niederschrift vom 27.9.2018, Bl. 79 ff. der Beiakte 4). Die Staatsanwaltschaft C-Stadt teilte der Polizeiinspektion I. /... mit, auf den beschlagnahmten Datenträgern seien zunächst 104 Dateien gefunden worden, die beim Bundeskriminalamt als Kinderpornografie-Hashtag verzeichnet seien. Im Anfangsstadium der Ermittlungen könne bereits der Erwerb und Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt nachgewiesen werden. Ob diese auch verbreitet worden seien, könne derzeit noch nicht gesagt werden (Gesprächsvermerk vom 28.11.2018, Bl. 109 der Beiakte 4).
Nachfolgend informierte die Polizeiinspektion I. /... die Funktionsvorgängerin des Klägers, die Niedersächsische Landesschulbehörde, dass gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB) eingeleitet worden sei.
In dem Dienstgespräch vom 30. November 2018 erklärte der Beklagte gegenüber der Funktionsvorgängerin des Klägers, er wolle sich zur Sache äußern. Er sei nicht stolz auf seine Vergangenheit. Er habe Dinge getan, die weder für eine Lehrkraft noch für einen normalen Bürger normal seien. Die Vorfälle lägen viereinhalb bis fünfeinhalb Jahre zurück. Er habe mit etwa 17 oder 18 Jahren angefangen, Pornografie zu sammeln. Dabei habe es sich aber um nichts strafrechtlich Relevantes gehandelt. Kinder- oder Jugendpornografie sei nicht dabei gewesen. Er habe eine Internetpornosucht entwickelt. Bei dem Austausch der Bilder habe er den Überblick verloren. Er wisse nicht, ob dabei auch illegales Material gewesen sei. Wenn er illegale Dateien erkannt habe, die er zum Ansehen zunächst aus dem Internet habe herunterladen müssen, habe er diese sogleich wieder gelöscht. Nach der Beendigung seiner Beziehung vor viereinhalb Jahren habe er sich von den entsprechenden Seiten abgemeldet. Daraufhin verbot die Funktionsvorgängerin des Klägers dem Beklagten mündlich unter Hinweis auf die Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs gemäß §§ 39 BeamtStG, 48 NBG vorläufig die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 bestätigte sie dieses Verbot schriftlich und ordnete deren sofortige Vollziehung an.
Die Funktionsvorgängerin des Klägers leitete mit Verfügung vom 26. Februar 2019 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Nach dem damaligen Stand der strafrechtlichen Ermittlungen bestehe der dringende Verdacht, dass der Beklagte durch sein Verhalten schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Zugleich setzte sie das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Mit weiterer Verfügung vom 5. Juli 2019 enthob sie den Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes und ordnete gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Dienstbezüge an.
Nachdem die Staatsanwaltschaft C-Stadt im Mai 2020 gegen den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und jugendpornografischer Schriften (§ 184c Abs. 1 StGB) Anklage erhoben hatte, verfügte die Funktionsvorgängerin des Klägers unter dem 5. Juni 2020, das Disziplinarverfahren fortzusetzen, da aus ihrer Sicht keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestünden. Zugleich informierte sie den Beklagten über das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Hiervon machte der Beklagte keinen Gebrauch.
Das Amtsgericht H. verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2020 - ... - wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Es stellte im Tatsächlichen fest: Der Beklagte habe sich über seinen Internetzugang sowohl kinderpornografische als auch jugendpornografische Schriften von anderen Internetnutzern übermitteln lassen oder solche Dateien aus dem Internet heruntergeladen und diese auf diversen Datenträgern gespeichert, so dass anlässlich der Durchsuchung vom 27. September 2018 solche Dateien in erheblicher Anzahl aufgefunden worden seien. Die genaue Anzahl der Dateien habe nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der digitalen Auswertung seien 4.956 kinderpornografische Dateien und 15.906 jugendpornografische Dateien aufgefunden worden, wobei hiervon einige doppelt vorhanden gewesen seien. Es handele sich mindestens um mehrere hundert kinderpornografische und jugendpornografische Dateien bis mehrere tausend solcher Dateien. Der Beklagte habe es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er diese kinderpornografischen und jugendpornografischen Dateien besaß. Er habe den Vorwurf glaubhaft eingeräumt. Der Beklagte sei somit gemäß §§ 184b Abs. 3 und 6, 184c Abs. 3 und 6, 52 StGB des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften schuldig. Nach vorläufiger sachverständiger Einschätzung des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie/Forensische Psychiatrie Dr. J. bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Kinder Gegenstand der sexuellen Neigung des Beklagten sein könnten. Eine Persönlichkeitsstörung oder dissoziale Neigungen bestünden nicht.
Die Funktionsvorgängerin des Klägers hat am 26. Oktober 2020 Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben.
Sie hat dem Beklagten den Besitz von insgesamt 4.956 kinderpornografischen und 15.906 jugendpornografischen Dateien vorgeworfen. Dadurch habe er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen und sei für den Schuldienst nicht mehr tragbar. Er habe diese Pflicht vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Das Dienstvergehen des Beklagten sei schwerwiegend, denn er habe in gröbster Weise seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt. Die durch sein Verhalten zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsmängel hätten seine charakterliche Nichteignung für den Beruf des Realschullehrers offenbart. Milderungsgründe, die ein Restvertrauen in den Beklagten rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
gegen ihn eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Es stehe zwar außer Frage, dass er sich einer schweren disziplinarrechtlichen Verfehlung schuldig gemacht habe. Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls könnten aber die Annahme des vollständigen Vertrauensverlustes in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen. Dass zugrunde liegende Strafurteil habe bindend festgestellt, dass er keine pädophilen Neigungen habe und die begangene Straftat vor dem Hintergrund einer Sammelsucht pornografischer Bilder stehe; die Sammlung habe mehrere hunderttausend Dateien umfasst. Er habe eine extreme Sammelsucht im Hinblick auf Pornografie entwickelt. Dabei habe er den Überblick verloren. Er habe nicht absichtlich kinderpornografische Dateien gesammelt oder versendet. Vorzuwerfen sei ihm, dass er die ausgetauschten Dateien nicht bewusst auf strafrechtlich relevante Inhalte gesichtet und solche sofort gelöscht habe. Insoweit sei ihm lediglich bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Seine Verfehlungen seien vor dem Hintergrund eines krankheitswerten Suchtverhaltens, ausgelöst durch schicksalsbedingte Umstände, zu sehen. Der Facharzt Dr. J. habe festgestellt, dass er - der Beklagte - vor dem Hintergrund schwerer, das Leben prägender und begleitender, belastender innerfamiliärer Schicksalsschläge eine krankhafte Sammelsucht im Hinblick auf Pornografie - ohne pädophile Neigungen - entwickelt habe. Der Gutachter Dr. J. habe von einer süchtigen Fehlentwicklung bzw. einem süchtigen Entgleisen gesprochen. Hiernach sei fraglich, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen habe. Nunmehr lebe er in einer stabilen Beziehung, sei mit einer Kollegin verheiratet und Vater eines Kindes. Er sei ein guter Lehrer.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat durch Urteil vom 24. November 2021 festgestellt, dass der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig sei, und ihn deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es auf die bindenden Feststellungen des Amtsgerichts H. in dessen Urteil vom 8. September 2020 verwiesen, wonach der Beklagte am 27. September 2018 im Besitz von mindestens mehreren hundert bis mehrere tausend kinderpornografischen und jugendpornografischen Dateien gewesen sei, wobei er den Besitz solcher Dateien billigend im Kauf genommen habe. Diesen Vorwurf habe der Beklagte eingeräumt. An der Rechtswidrigkeit der Tat und der Schuld des Beklagten habe die Kammer keine Zweifel. Davon gehe - unausgesprochen - auch das Amtsgericht H. aus. Ferner sei nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen. Zwar sei beim Beklagten eine süchtige Fehlentwicklung durch süchtiges Sammeln pornografischen Materials (ICD-10 F 63) und ein Fetischismus als Variante der Normalpsychologie in Form von Stimulation durch Reizwäsche (ICD-10 F 65.0) diagnostiziert worden. Daher sei davon auszugehen, dass der Beklagte an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB gelitten habe. Indes fehle die erforderliche Kausalität. Dass der Beklagte aufgrund seiner Sammelsucht im höchsten Maße beeinträchtigt gewesen wäre, bei den ihm zur Last gelegten Taten deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nehme die Kammer nicht an. Maßgeblich für diese Einschätzung sei die Tatsache, dass der Beklagte dies selbst nicht behaupte. Vielmehr habe er erklärt, dass er illegale Dateien sogleich wieder gelöscht habe, wenn er sie erkannt habe. Dementsprechend habe er sich auch gegenüber dem Gutachter Dr. J. geäußert, wonach ihm zwar vereinzelt kinderpornografisches Material aufgefallen sei, er dieses aber sofort wieder gelöscht habe. Diese Äußerung habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Bei dieser Sachlage habe die Kammer keinen Anlass zu der Annahme, der Beklagte wäre auch nur zeitweise nicht in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ferner sei die Erheblichkeitsschwelle (für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit) zum Tatzeitpunkt am 27. September 2018 nicht überschritten gewesen ist. Dagegen spreche schon die Tatsache, dass die Sammelsucht mit dem Beginn der Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau "deutlich rückläufig" gewesen sei. Zudem stehe fest, dass der Beklagte sich jederzeit darüber im Klaren gewesen sei, dass der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften illegal sei und dass er ebenfalls jederzeit in der Lage gewesen sei, entsprechende Dateien zu identifizieren und sodann zu löschen. Hinzu komme, dass es ihm möglich gewesen sei, sein Verhalten eigenständig zu problematisieren und sodann zu begrenzen. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf kinder- und jugendpornografische Schriften habe die Kammer folglich nicht feststellen können.
Mit seinem Verhalten habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen. Es liege ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG vor, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erforderten. Mit dem privaten Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften habe der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, daher als Dienstvergehen zu bewerten sei (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Die Kammer habe keine außergewöhnlichen Umstände - etwa mit Blick auf die Anzahl oder den Inhalt der inkriminierten Dateien - feststellen können, welche die Annahme des vollständigen Vertrauensverlustes in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegt hätten. Der Umstand, dass der Beklagte eine "Internetpornosammelsucht" entwickelt habe, die Krankheitswert besessen habe, spiele insoweit keine maßgebliche Rolle. Denn ihm sei nach eigenen Angaben jederzeit klar gewesen, dass es sich um strafbares Material gehandelt habe und er jederzeit in der Lage gewesen sei, inkriminierte Dateien zu identifizieren und zu löschen. In Anbetracht der Tatsache, dass hier insgesamt rund 20.000 inkriminierte Dateien in Rede stünden, sei der vollständige Vertrauensverlust in die Person des Beklagten nicht dadurch ausnahmsweise nicht eingetreten, dass er "nur" mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, keine pädophilen Neigungen habe sowie in einer stabilen Beziehung lebe und Vater eines Kindes sei.
Die Tatsachen, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht habe, seien zwar für das positive Persönlichkeitsbild von Bedeutung, indes angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht geeignet, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn jeder Beamte sei verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Dass der Beklagte - nach Aufdeckung der Tat - geständig gewesen sei, im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kooperiert und die Tat nicht verharmlost habe, stelle - zumal angesichts der klaren Beweislage - keinen gewichtigen disziplinaren Milderungsgrund dar. Da der Beklagte über einen längeren Zeitraum Kinderpornografie besessen habe, habe es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt, die zu einer milderen Bewertung führen könne. Aufgrund der Gesamtumstände könnten die zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Sie entfalteten nicht ein solches Gewicht, dass sie ausnahmsweise ein Abweichen vom Regelfall erlaubten. Da der Beklagte als Realschullehrer auch Kinder unter 14 Jahren unterrichtet habe und unterrichten würde, bestehe ein nicht unerhebliches Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange, wenn Eltern erfahren sollten, dass der Lehrer ihrer Kinder als Konsument kinderpornografischer Bilder in Erscheinung getreten sei. Aus Sicht der Kammer habe sich der Beklagte durch sein Verhalten für einen Verbleib im Beamtenverhältnis untragbar gemacht. Der Besitz kinderpornografischer Dateien sei mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und mache dessen Erfüllung durch den Beklagten unmöglich.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. November 2021 zugestellte Urteil am 16. Dezember 2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Das Amtsgericht sei in seinem Strafurteil von einer Straffähigkeit ausgegangen. Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils in Bezug auf das Vorliegen einer Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB entbinde das Disziplinargericht nicht von der Klärung der Frage, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen habe. Hier bedürfe es der Klärung der Frage einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit. Bei ihm habe eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vorgelegen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB ausgegangen. Seine Sucht zum Sammeln pornografischen Materials habe das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung angenommen. Diese sei exzessiv gewesen und habe zunehmend den Charakter des Ausschließlichen erreicht. Wichtige Lebensinteressen seien von ihm vernachlässigt worden. Er habe sein Umfeld über die Dimension des krankhaften Sammelns getäuscht. Die Dimension lasse sich schon an der Menge von etwa 1.000.000 Dateien festmachen. Die Sucht habe nicht mehr den Zweck einer sexuellen Stimulation gehabt, sondern das bloße Sammeln habe sich vollständig verselbstständigt. Das Verwaltungsgericht hätte zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit verneint. Es habe eine Sachkompetenz für sich beansprucht, über die es tatsächlich nicht verfüge.
Zu den Feststellungen des Sachverständigen in dem vom Senat eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten merkt der Beklagte an: Es sei wohl davon auszugehen, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt - am 27. September 2018 - die Fähigkeit gehabt habe, das Unrecht seines Verhalten einzusehen. Entscheidend sei die Frage, wie stark seine Fähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Er habe etwa 1.000.000 pornografische Dateien besessen. Er habe teilweise ganze Datenpakete aus Pornoportalen heruntergeladen, ohne zu wissen, was diese beinhalteten, ohne zu prüfen und prüfen zu können, inwieweit dort kinderpornografisches Material enthalten gewesen sei. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, kinderpornografisches Material aus den hunderttausenden von Dateien herauszufiltern. Um das strafbare Verhalten zu beenden, habe für ihn - auch bis zum 27. September 2018 - nur die Möglichkeit bestanden, sich von dem gesamten Material zu trennen. Entscheidend sei deshalb, ob er zum genannten Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, nach seiner Einsicht, kinderpornografisches Material nicht besitzen zu dürfen, zu handeln. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. .... sei diesbezüglich nicht widerspruchsfrei. Zusammenfassend habe der Sachverständige zwar ausgeführt, dass er - der Beklagte - im September 2018 Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit gehabt habe, sich nach seiner Einsicht zu verhalten. Diese Einschränkungen seien aber moderat und nicht erheblich gewesen. Andererseits räume der Sachverständige ein, ein Fortkommen von der Sexualverhaltensstörung sei für ihn - den Beklagten - auch im Zeitraum bis 2018 nicht möglich gewesen, da eine emotionale Bindung und ein Bewusstsein des hohen Stellenwerts der Sammlung in seiner Biografie immer noch vorhanden seien. Es werde damit die für ihn gegebene Unmöglichkeit eingeräumt, die Sammlung, in der sich auch kinderpornografische Dateien befunden hätten, zu vernichten. Dies sei als eine wesentliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu qualifizieren.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 10. Kammer - vom 24. November 2021 zu ändern und auf eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Bei einem beamteten Lehrer führe der außerdienstliche Besitz von kinderpornografischen Schriften aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinarischen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies gelte nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles die Annahme des vollständigen Vertrauensverlustes in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegten. Solche außergewöhnlichen Umstände - etwa in Form einer eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - seien im vorliegenden Fall ausweislich des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. ... nicht gegeben. Ob ein solcher Vertrauensverlust sich bereits zu diesem Zeitpunkt konkret realisiert habe, sei nicht entscheidend. Die bloße Eignung zur Herbeiführung des Vertrauensverlustes genüge. Es sei nicht anzunehmen, dass die Eltern bei Kenntnis der Sachlage gewillt wären, ihre Kinder weiterhin in die Obhut des Beklagten zu geben.
Der Senat hat zu der Frage des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und mit der Erstellung des Gutachtens den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. ..., der Universitätsmedizin D-Stadt beauftragt (Beschluss des Senats vom 2. Juni 2023, Bl. 191 ff. der Gerichtsakte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 7. September 2023 (Bl. 203 ff. der Gerichtsakte) sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen vom 19. Oktober 2023 (Bl. 293 der Gerichtsakte) und 9. November 2023 (Bl. 304 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat (dazu unter I.), das den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme - die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis - rechtfertigt (dazu unter II.).
I.
Der Beklagte hat durch die vorsätzlich begangene Straftat des tateinheitlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB in der am 27.9.2018 geltenden Fassung) und jugendpornografischer Schriften (§ 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB in der genannten Fassung) eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die im besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) zu bewerten ist
1.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H. vom 8. September 2020 - ... - zugrunde gelegt und diese gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG für bindend erachtet. Auch der Senat ist im Berufungsverfahren gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG an die tatsächlichen Feststellungen dieses Strafurteils gebunden. Zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen gehören dabei nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes.
Das Amtsgericht H. verurteilte den Beklagten wegen der genannten Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Aus diesem Urteil ergibt sich folgender Sachverhalt:
Über seinen Internetzugang hatte sich der Beklagte sowohl kinderpornografische als auch jugendpornografische Schriften von anderen Internetnutzern übermitteln lassen oder hatte solche Dateien aus dem Internet heruntergeladen und er hatte diese auf diversen Datenträgern gespeichert, so dass anlässlich der Durchsuchung am 27. September 2018 dort solche Dateien in erheblicher Anzahl aufgefunden wurden. Die genaue Anzahl der Dateien konnte nicht festgestellt werden. Im Rahmen der digitalen Auswertung wurden 4.956 kinderpornografische Dateien und 15.906 jugendpornografische Dateien festgestellt, wobei hiervon einige doppelt vorhanden waren. Es handelte sich mindestens um mehrere hundert kinder- und jugendpornografische Dateien bis mehrere tausend solcher Dateien. Der Beklagte hatte es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er diese kinder- und jugendpornografischen Dateien besaß. Er hatte den Vorwurf glaubhaft eingeräumt. Der Beklagte war somit gemäß § 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52 StGB des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften schuldig.
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vor, zumal der Beklagte diesen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt hat, so dass kein Anlass einer erneuten Prüfung dieser Feststellungen seitens des Senats gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG gegeben ist.
Gegenstand dieser strafrechtlichen Ermittlungen und der nachfolgenden Verurteilung waren auch die auf dem beschlagnahmten Smartphone Huawei P 8 nebst Sim-Karte (Asservat 12) festgestellten kinder- und jugendpornografischen Bild- und Videodateien. Dieses Smartphone nutzte der Beklagte zur damaligen Zeit als privates Mobiltelefon (vgl. Bl. 159 der Beiakte 4). Im Einzelnen wurde im Rahmen der digitalen Auswertung dieses Geräts Folgendes ermittelt: Es wurden insgesamt 180 Dateien als Medien-Dateien erkannt, davon 130 Bild- und 50 Videodateien. Davon hatten 17 Dateien (1 Video und 16 Bilder) kinderpornografische Inhalte, 50 Dateien (5 Videos und 45 Bilder) jugendpornografische Inhalte sowie 76 Dateien (35 Videos und 41 Bilder) Inhalte der Kategorie Pornografie (vgl. Beiakte 12, Abschnitt "Uranus Treffer Report" sowie die Abschnitte Treffer "Kipo" und Treffer "Jupo" mit Bildausdrucken).
2.
Der Beklagte beging durch die vom Amtsgericht H. bindend festgestellte Handlung ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
a.
Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder in formeller Hinsicht in das Amt des Beklagten noch in materieller Hinsicht in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 10).
b.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte durch sein Verhalten schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzte.
Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 12). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 30.8.2000 - BVerwG 1 D 37.99 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 24).
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 12; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; vgl. auch § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Eine Bedeutung des Fehlverhaltens im vorgenannten Sinne kann sich ferner daraus ergeben, dass der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 12).
(1)
Hiernach ist ein außerdienstliches Fehlverhalten disziplinarwürdig, wenn es strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 f.). Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der zum Tatzeitpunkt (September 2018) geltenden Fassung war der Besitz kinderpornografischer Schriften mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht; nach § 184c Abs. 3 StGB in der genannten Fassung war der Besitz jugendpornografischer Schriften mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
(2)
Daneben - und insoweit selbstständig tragend - ergibt sich die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG aus dem hinreichenden Bezug der Dienstpflichtverletzung zu seinem Statusamt. So ist anerkannt, dass eine Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Fehlverhaltens bei einem hinreichenden Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 17, 26 ff. [für Justizvollzugsbeamte]; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15 ff. [für Polizeibeamte], Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11 ff. [für Lehrer]; Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2021 - 6 LD 4/19 -, juris Rn. 164 [für Polizeibeamte]; Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 48 und Urteil vom 22.3.2023 - 3 LD 10/22 -, juris Rn. 37 ff. [für Justizvollzugsbeamte]).
(a)
Mit Blick auf das Statusamt eines beamteten Lehrers hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Bezug bei außerdienstlichem Besitz von kinderpornografischem Bild- und Videomaterial mit nachstehenden Erwägungen bejaht (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 16 ff.):
"Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Dies ist der Fall, weil der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln gibt, dass er der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht werden kann. Mit dem Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein
Lehrer in der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung; zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15; zuletzt Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 16).
Wer kinderpornografische Schriften besitzt (§ 184b StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 16 m.w.N.).
Die mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei Lehrern als Beamten mit einer besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung gegenüber einer besonders verletzlichen Personengruppe - den ihnen anvertrauten Schülern - daher nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 39 für von Polizeibeamten begangene Straftaten)."
Dem folgt der Senat.
(b)
Eine Disziplinarwürdigkeit ist auch hinsichtlich des Besitzes jugendpornografischer Schriften zu bejahen, weil auch insoweit ein hinreichender Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beklagten zu bejahen ist. Denn auch dieses außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten beeinträchtigt ihn in seiner Dienstausübung als Realschullehrer. Auch insoweit indiziert der außerdienstliche Besitz jugendpornografischer Schriften bei einem Realschullehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln gibt, dass er der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht werden kann. Mit dem Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer in der Aufgabenwahrnehmung stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung; zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein.
Wer jugendpornografische Schriften besitzt (§ 184c StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen unter sechzehn Jahren (§ 182 Abs. 3 StGB in der genannten Fassung) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Auch der sexuelle Missbrauch eines Jugendlichen ist persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Jugendlicher unter sechzehn Jahren wegen seiner noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten jugendlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung.
Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei Lehrern als Beamte mit einer besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung gegenüber einer verletzlichen Personengruppe - den ihnen anvertrauten Schülern jedenfalls in der Sekundarstufe I - daher nicht zum Tragen.
3.
Der Beklagte handelte nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Norden in dem angeführten Strafurteil vorsätzlich (bedingter Vorsatz) und schuldhaft. Eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Tat (27. September 2018) nicht vor. Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit der entsprechenden strafgerichtlichen Feststellungen liegen nicht vor.
II.
Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§§ 47 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).
1.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 NDiszG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 13 BDG: BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 - BVerwG 2 B 12.21 -, juris Rn. 10; Urteil vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 20; Urteil vom 29.10.2013 - BVerwG 1 D 1.12 -, juris Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 - BVerwG 2 B 12.21 -, juris Rn. 10; Urteil vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 20; Urteil vom 15.11.2018 - BVerwG 2 C 60.17 -, juris Rn. 34). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 - BVerwG 2 B 12.21 -, juris Rn. 10; Urteil vom 15.11.2018 - BVerwG 2 C 60.17 -, juris Rn. 34; Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22). Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (etwa Gewicht des Verschuldens) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - BVerwG 2 C 59.07 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24).
2.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle eines Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder - wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist - ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteil vom 23.1.1973 - BVerwG I D 25.72 -, BVerwGE 46, 64 [66 f.]; Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 63.11 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.2.2014 - BVerwG 2 C 1.13 -, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 21).
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 24.5.2007 - BVerwG 2 C 28.06 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 55 m. w. N.).
a.
Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. So hat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
Schwerwiegende Straftaten können deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen: BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 - BVerwG 1 D 1.12 -, juris 40 m. w. N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter ausschließt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Beschluss vom 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 25; Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 29). Deshalb bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG u. a., dass für einen Beamten, der in einem ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils endet. Ebenso verhält es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom Statusamt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Orientierung für die disziplinare Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2020 - BVerwG, 2 C 12.19 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.6.2010 - BVerwG 2 B 59.09 -, juris Rn. 10).
b.
Eine entsprechende eindeutige Zuordnung zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist für den außerdienstlichen Besitz von kinderpornografischen Schriften weder gesetzlich vorgegeben noch generell für alle Gruppen von Beamten möglich. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- und Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 25.3.2010 - BVerwG 2 C 83.08 - , juris Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell und für alle Gruppen von Beamten von einer die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigenden hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können.
Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu ist auf den zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.7.2023 - BVerwG 2 B 25.22 -, juris Rn. 7; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 21; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 - , juris Rn. 28 m. w. N.).
Angesichts des Umstands, dass das Strafgesetzbuch das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafen mit fünfzehn Jahren bestimmt (§ 38 Abs. 2 StGB), ist eine mit einer Strafandrohung von zwei Jahren bewehrte Straftat als mittelschwere Straftat einzuordnen, die grundsätzlich einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 10 NDiszG) eröffnet. Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Wenn der Strafrahmen für die außerdienstliche Straftat des Beamten über zwei Jahre hinausgeht, reicht der Orientierungsrahmen selbst dann bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn ein dienstlicher Bezug nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 22 f. m. w. N.).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem 27. September 2018 - sah § 184b Abs. 3 StGB für den Besitz kinderpornografischer Schriften als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, so dass nach dem Vorstehenden der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht.
c.
Für den Besitz jugendpornografischer Schriften sah § 184c Abs. 3 StGB zwar einen geringeren Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor; mithin ist ein solches Fehlverhalten als mittelschwere Straftat zu qualifizieren. Allerdings weist dieses außerdienstliche Dienstvergehen auch diesbezüglich einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beklagten als Realschullehrer auf mit der Folge, dass der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch insoweit bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 29 f.).
Dieses außerdienstliche Dienstvergehen weist einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beklagten als Realschullehrer auf. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bei Lehrern ist dies ihre Obhuts-, Erziehungs- und Vorbildfunktion gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern (bis zur Sekundarstufe I), also gerade gegenüber derjenigen schutzbedürftigen Personengruppe, die Objekt des pornografischen Bild- und Videomaterials ist, das sich der betreffende Beamte verschafft hat. Eine Verfehlung wie der Besitz jugendpornografischen Bildmaterials ist daher mit der Aufgaben- und Vertrauensstellung eines Lehrers, wie sie sich aus dem Bildungsauftrag der Schule (aus Art. 7 Abs. 1 GG und den Landesschulgesetzen) ergibt, unvereinbar und berührt in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der betreffende Lehrer wegen dieser Verfehlungen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Schüler stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt schon die bloße Eignung für den Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss.
3.
Reicht mithin der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, so ist von einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit gegenüber dem Beklagten auszugehen, die bei Berücksichtigung aller für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevanten be- und entlastenden Umstände zu einer endgültigen Zerstörung dieses Verhältnisses geführt hat, so dass das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden muss.
a.
Bei der Beurteilung der nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG insbesondere zu berücksichtigenden Schwere der Tat ist zunächst festzuhalten, dass dem im Urteil des Amtsgerichts H. vom 8. September 2020 gegen den Beklagten verhängten konkreten Strafmaß keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zukommt, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 14 NDiszG insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 34).
b.
Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten liegen keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls vor, die die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes in der Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen könnten.
(1)
Den Umständen, dass zum einen der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und zum anderen seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" bewertet wurden, ist keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten mit voller Hingabe darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 41 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 22.3.2023 - 3 LD 10/22 -, juris Rn. 56; Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 22.3.2023 - 3 LD 10/22 -, juris Rn. 56; Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).
(2)
Dem Verhalten des Beklagten im Strafprozess kommt eine wesentliche entlastende Wirkung nicht zu.
Zwar ist dem Beklagte grundsätzlich zugute zu halten, dass er sich im Strafverfahren geständig zeigte. Dem kommt aber ein erhebliches Gewicht nicht zu. Dieses Verhalten erfüllt nicht die für die Annahme des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung erforderlichen Voraussetzungen. Insoweit bedarf es einer freiwilligen, nicht durch die Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat vor Tatenentdeckung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 -, juris Rn. 21). Daran fehlt es hier. Der Beklagte ist mit seinem Eingeständnis nicht der Entdeckung der Tat zuvorgekommen.
(3)
Danach bliebe als grundsätzlich berücksichtigungsfähiger entlastender Umstand von Gewicht einzig, ob eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB des Beklagten bei der Begehung der Straftat vorlag. Dies ist zu verneinen.
(a)
§ 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichnenden Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt ist für das gerichtliche Disziplinarverfahren von Bedeutung (dazu unter (aa)). § 21 StGB setzt tatbestandlich voraus, dass eine der in § 20 StGB aufgeführten seelischen Störungen gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB beim Beklagten im Tatzeitpunkt bejaht. Diese Entscheidung erweist sich als zutreffend. Nach den Feststellungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med.... in seinem Sachverständigengutachten vom 7. September 2023 (Bl. 203 ff. der Gerichtsakte) und unter Berücksichtigung seiner ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen vom 19. Oktober 2023 und 9. November 2023 lag beim Beklagten eine solche krankhafte seelische Störung tatsächlich vor (dazu unter bb)).
(aa)
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand vom Disziplinargericht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - BVerwG 2 A 18.21 -, juris Rn. 35; Urteil vom 29.5.2008 - BVerwG 2 C 59.07 -, juris Rn. 32). Wegen des auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Schuldgrundsatzes kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden, wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Tatbegehung vorgelegen hat (BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - BVerwG 2 A 18.21 -, juris Rn. 35; Urteil vom 25.3.2010 - BVerwG 2 C 83.08 -, juris Rn. 34).
(bb)
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist zweistufig aufgebaut. Seine Anwendung kommt nur in Betracht, wenn eine der in § 20 StGB aufgeführten seelischen Störungen vorliegt. Erst wenn das Eingangsmerkmal und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - BVerwG 2 A 18.21 -, juris Rn. 36 m. w. N.).
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB kann nur dann vorliegen, wenn die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.7.2020 - BVerwG 2 B 8.20 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 28.2.2017 - BVerwG 2 B 85.16 -, juris Rn. 7 jeweils m. w. N.).
Beim Beklagten lag eine seelische Störung im Sinne des § 20 StGB in Form einer zwanghaften Sexualverhaltensstörung vor, die seine Fähigkeit, bei gegebener Einsichtsfähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln, verminderte. Der Sachverständige hat in seinem Sachverständigengutachten vom 7. September 2023 zum Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB, die zu einer Störung seiner Steuerungs- und Hemmfunktion bei bestehender Einsichtsfähigkeit führte, ausgeführt:
"Zum Zeitpunkt 27.09.2018 lag bei dem Betroffenen ... aus psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet ein Störungsbild vor, das sich nach dem bisher geltenden Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation WHO (ICD-10) nur teilweise fassen lässt. Hierbei handelt es sich um eine Störung der Impulskontrolle mit einem zwanghaft suchtähnlichen Verhalten, das Sammeln bzw. extreme Horten pornografischen Bildmaterials (Fotos und Videoclips) mit einem seit Beginn der Verhaltensstörung und den Verlauf der von begleitenden Lebensereignissen nicht unabhängig ist. Als begleitende Diagnose ist bei dem Betreffenden eine Störung der Sexualpräferenz (Paraphilie) im Sinne eines Fetischismus mit deutlicher und übermäßiger Präferenz von dem Betrachten von Reizunterwäsche bei weiblichen pornografischen Abbildungen zu beschreiben. Als Diagnosen nach ICD-10 stellen sich somit eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63) sowie eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne von Fetischismus (ICD-10: F65.0). Die Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63) mit einem suchtähnlichen Horten von pornografischen Bild- und Videoclipmaterial, verbunden mit einem wesentlichen, aber geringer bedeutenden, ausgeprägten Nutzen entsprechenden Bildmaterials zur Masturbation, aber auch zur Stimulation in der Partnerschaft, kann einen relevanten Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung gemäß § 20 StGB erfüllen.
Eine andere psychische Störung auf psychiatrischem Gebiet, die insbesondere mit einer rechtsrelevanten Veränderung der Steuerungsfähigkeit einhergeht und auf andere Art und Weise die Kriterien einer schweren anderen seelischen Störung nach § 20 StGB erfüllt, liegt bei dem Betreffenden nicht vor, insbesondere keine pädophile Störung und keine klassifizierbare Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung von erheblichem Ausmaß. Eine krankhafte seelische Störung, insbesondere eine organisch bedingte psychische Erkrankung ist bei dem Betreffenden nicht festzustellen, ebenso trifft keine Gebrauchsstörung von psychotropen Substanzen bei dem Betreffenden zu, insbesondere kein Einfluss psychotroper Substanzen auf die Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63) und die Paraphilie (ICD-10: 65.1).
Am besten beschrieben ist das vorliegende Störungsbild [des Beklagten] durch eine Klassifizierung im bereits verabschiedeten, aber noch nicht verbindlich gültigen ICD-11 der WHO im Sinne eines zwangshaften Sexualverhaltens (ICD-11: 6C72). Hierunter versteht man intensive, repetitive sexuelle Fantasien, Dränge und Verhaltensweisen, die zu klinisch signifikanten psychischen Beeinträchtigungen führen. Das zwanghafte Sexualverhalten ist als eigenständige Kategorie konzipiert worden. Es kann sowohl reelles als auch virtuelles Sexualverhalten umschreiben und zeigt sich in gängiger Form durch intensive Nutzung von Internetpornografie, auch in Verbindung mit Masturbation. Auch zwanghaftes Sexualverhalten ist weiterhin im Kapitel der Impulskontrolle im ICD-11 aufgeführt. Definitionsgemäß charakterisiert dieses zwanghafte Sexualverhalten, das auch die Störung von [dem Beklagten] am besten beschreibt, ein anhaltendes Muster von Kontrollverlust mit intensiven, repetitiven sexuellen Impulsen oder sexuellem Drang, welcher zu repetitiven sexuellen Handlungen führt. ...
Aufgrund einer Störung von Steuerungs- und Hemmfunktionen kann im Rahmen einer zwanghaften Sexualverhaltensstörung bei erhaltener Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt aber grundsätzlich eine Einschränkung der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln[,] bestehen und kann somit grundsätzlich eine verminderte Schuldfähigkeit bedingen."
(S. 23 ff. des Sachverständigengutachtens, Bl. 225 ff. der Gerichtsakte).
Zur Entwicklung dieser seelischen Störung beim Beklagten hat der Sachverständige ausgeführt:
"Nach dem Abitur und einer kurzen Phase mit einem Job bei VW ist [der Beklagte] zum Lehramtsstudium ... nach Kiel umgezogen. ... Kurze Zeit später ist seinen Angaben zufolge auch der Schulfreund, der über die zurückliegenden Jahre die Vorliebe für pornografische Bilder mit ihm teilte, nach Kiel gekommen, was zur Fortsetzung des exzessiven Sammelns von weiblichen pornografischen Bildern und Videos führte, die zu dieser Zeit auch noch deutlichen sexuellen Stimulationscharakter für ihn gehabt haben werden. Eine weitere exzessive Steigerung des zwanghaften Sexualverhaltens ergab sich mit der Aufnahme einer dann länger andauernden Beziehung zu einer - wie [der Beklagte] sagt - sexuell sehr aufgeschlossenen Partnerin, die er bis in das Jahr 2015 hatte. ... [Der Beklagte] hat sich gemeinsam mit der Partnerin auch in Online-Portalen und in Foren angemeldet, u. a. mit dem Ziel, andere Sexualpartner für die Partnerin zu finden, wobei dann real zustande kommende Kontakte auch mit Fotos und Videos einhergingen, andererseits aber auch zu einem ausgedehnten Drang, immer exzessiver pornografisches Bildmaterial zu horten. Wahrscheinlich spätestens mit dem Hauptstudium, möglicherweise auch schon früher, hatte das Sammeln von Bildern für [den Beklagten] eine Dimension eingenommen, die mit deutlichen Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen zusammenfiel, mit Vernachlässigung von Interessen an Freunden, Sport, Kultur und anderem. Der Drang, sich weitere pornografische Dateien besorgen zu müssen, erlangte zu dieser Zeit eine gewisse Unabdingbarkeit. Das Herunterladen von Dateien, das auch oft automatisiert von [dem Beklagten] initiiert wurde, hatte bereits zu diesem Zeitpunkt keinen ausgeprägten befriedigenden Charakter mehr für ihn, vielmehr war das zwanghafte Sexualverhalten verbunden mit dem Drang, noch mehr Dateien herunterladen zu müssen und mit einem übermäßigen Drang, diese archivieren und sortieren zu müssen bei einem Bewusstsein, dass die heruntergeladenen Datenmengen gar nicht mehr verwaltbar und überschaubar waren.
Eine wahrscheinlich wesentlich den Lebensalltag bestimmende Funktion erlangte das zwanghafte Sexualverhalten durch das Horten und Herunterladen von Pornografie, das inzwischen wahrscheinlich nur noch randständig zur Sexualstimulation genutzt wurde, zwischen 2006 bis Abschluss des Studiums 2011, ...
Während dieses Zeitraums, zumindest ab 2006, hat [der Beklagte] offenbar unter deutlichen Einschränkungen des Alltagslebens das Studium mit Mühe absolviert. ... Spätestens mit dem für ihn überraschenden und erschütternden Tod der Schwester, die wahrscheinlich an einer Opioidüberdosierung im Jahr 2015 verstarb, bekam [der Beklagte] den Impuls[,] wesentliche Dinge in seinem Leben zu verändern. So habe er u. a. die Beziehung zu der langjährigen Freundin beendet. ... Zu dieser Zeit lernte er seine zukünftige Ehefrau kennen, die als neue Lehrerin an die gleiche Schule kam. ... [Der Beklagte] gibt auf näheres Befragen an, dass er sich zu keiner Zeit aufgrund seines zwanghaften Sexualverhaltens in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt fühlte. Auch habe er nie sexuelle Impulse gegenüber Schutzbefohlenen oder anderen Mädchen und jungen Frauen gehabt."
(S. 28 - 32 des Sachverständigengutachtens, Bl. 230 - 234 der Gerichtsakte),
"Ähnlich einem süchtigen Menschen oder einem Zwangspatienten ist es [dem Beklagten] aber auch im Zeitraum September 2018 wahrscheinlich unmöglich gewesen, sich von Teilen seiner Sammlung zu trennen oder diese ganz aufzugeben, auch wenn er in der aktuellen Exploration angibt, eine Erleichterung durch die Beschlagnahme des gesamten Materials erlebt zu haben. Ich halte es in der Zusammenschau aufgrund der Charakteristika des zwanghaften Sexualverhaltens für in der Art der Störung liegend, dass ein Drang[,] pornografisches Material herunterzuladen, dieses sortieren und horten zu müssen und die Unmöglichkeit, das Verhalten zu unterbinden[,] durchaus ein Intensität haben kann, die die Steuerungsfähigkeit trotz Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Besitzes pädophiler Bilder die Handlungs- und Steuerungsfähigkeit nach der Einsicht zu handeln[,] reduzieren kann."
(S. 36 des Sachverständigengutachtens, Bl. 238 der Gerichtsakte).
(b)
Die festgestellte Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten war jedoch im Tatzeitpunkt nicht (mehr) erheblich im Sinne des § 21 StGB. Bei der Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die der Senat ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie etwa bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - BVerwG 2 B 50.21 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17.10.2019 - BVerwG 2 B 79.18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 8 jeweils m. w. N.).
Die Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten ist insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere des in Rede stehenden Delikts als nicht erheblich anzusehen. Die Beeinträchtigungen in der Steuerungsfähigkeit und damit entsprechend der bestehenden Einsicht in das Tatunrecht zu handeln, waren über die Jahre sehr unterschiedlich stark ausgeprägt. In den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt am 27. September 2018 war insoweit die Einschränkung nicht erheblich. Dies gilt sowohl für den Besitz kinder - und jugendpornografischer Mediendateien auf dem Smartphone Huawei P8, welches der Beklagten bis zur Beschlagnahme im täglichen Gebrauch hatte (dazu unter (aa)) sowie für den Besitz solcher Dateien in seiner pornografischen Sammlung (dazu unter (bb)).
(aa)
Hinsichtlich der auf dem Smartphone Huawei P8 gespeicherten Mediendateien mit kinderpornografischen Inhalten (17 Dateien) und jugendpornografischen Inhalten (50 Dateien) von insgesamt 180 Bild- und Videodateien ist eine Erheblichkeit der Verminderung der Schuldfähigkeit schon deshalb zu verneinen, weil die vom Sachverständigen Prof. Dr. med. ... angeführten Gründe für die besondere Erschwernis im Umgang mit den gesammelten Daten hier nicht vorgelegen haben. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte die auf seinem Smartphone gespeicherten Bild- und Videodateien ohne Weiteres hat überblicken, kontrollieren und die inkriminierten Dateien unverzüglich löschen können. Schon aufgrund der begrenzten Anzahl der Bild - und Videodateien war diese "Datenmenge" nicht unüberschaubar und ohne Weiteres unter Kontrolle zu halten. Die dagegen vorgetragene Rechtfertigung des Beklagten, die Bild- und Videodateien seien offenbar aufgrund automatischer Downloads in der entsprechenden WhatsApp-Gruppe auf dem Smartphone gespeichert worden und er habe solche Bild- und Videodateien, die auf seinem Smartphone (vor einem Öffnen der betreffenden Datei) lediglich als Piktogramm dargestellt worden seien, ohne diese anzusehen auf seinen PC gespeichert, verfängt nicht. Dagegen spricht bereits, dass er aufgrund seiner selbst gemachten Erfahrungen, wonach beim Herunterladen pornografischer Dateien immer wieder kinder- und jugendpornografische Bild- und Videodateien mitgespeichert wurden und er solche Dateien deshalb habe löschen müssen, er auch beim Speichern pornografischer Mediendateien auf seinem Smartphone davon ausgehen musste, dass sich darunter auch inkriminierte Dateien befinden. Gesteigerter Anlass, die auf seinem Smartphone gespeicherten Bild- und Videodateien mit pornografischen Inhalten zu kontrollieren, bestand schon deshalb, weil der Beklagte dieses Smartphone im täglichen Gebrauch hatte und daher dieses auch in den schulischen Bereich mitnahm; ferner lag der Anteil der inkriminierten Mediendateien, die der Beklagte nach eigenen Angaben über WhatsApp-Gruppen erhalten haben will, mit mehr als einem Drittel der gesamten auf dem Smartphone gespeicherten Mediendateien vergleichsweise hoch. Hinsichtlich dieses Smartphones greift daher nicht der von ihm geltend gemachte Gesichtspunkt durch, die Löschung seiner gesamten pornografischen Sammlung sei ihm (subjektiv) unmöglich oder nur unter besonderen Erschwernissen möglich gewesen. Insoweit ging es hier nicht um die Löschung der gesamten Sammlun g, sondern eines verschwindend geringen Teils davon. Bezogen auf das Fehlverhalten des Beklagten hinsichtlich des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Bild- und Videodateien auf seinem Smartphone - also unabhängig davon, ob es ihm möglich gewesen wäre, seine pornografische Sammlung im Übrigen zu löschen, um den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften zu beenden - ist also eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu verneinen; mithin liegt hinsichtlich dieses Fehlverhaltens dieser Milderungsgrund nicht vor.
(bb)
Daneben - und insoweit die Entscheidung selbstständig tragend - war die Schuldfähigkeit des Beklagten auch hinsichtlich des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften in seiner pornografischen Sammlung im Übrigen nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.
Für diese Einordnung sprechen die nachvollziehbaren und - unter Berücksichtigung seinen ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen vom 19. Oktober 2023 und 9. November 2023 - widerspruchsfreien Feststellungen des von Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. ... in seinem Sachverständigengutachten vom 7. September 2023. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt:
"Spätestens mit dem für ihn überraschenden und erschütternden Tod der Schwester, die wahrscheinlich an einer Opioidüberdosierung im Jahr 2015 verstarb, bekam [der Beklagte] den Impuls[,] wesentliche Dinge in seinem Leben zu verändern. So habe er u. a. die Beziehung zu der langjährigen Freundin beendet. ... Zu dieser Zeit lernte er seine zukünftige Ehefrau kennen, die als neue Lehrerin an die gleiche Schule kam. ...
Zum Zeitpunkt September 2018 hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Intensität der zwanghaften Sexualstörung nicht mehr bei weitem die Intensität gehabt, wie in den Jahren zwischen 2006 und 2011. Auch ist das Interesse mit Beginn der Beziehung zu seiner Ehefrau rückläufig gewesen. Durch den großen Eigeninitiativanteil am Eigenheimbau ab Anfang 2018 sei es zum Zeitpunkt September 2018 wahrscheinlich ausgesprochen gering gewesen. ...
Insgesamt scheint der Störungsverlauf bei [dem Beklagten] im Wesentlichen auch abhängig von äußeren Umständen im Bestehenszeitraum von ca. 1995 bis 2018 gewesen [zu] sein. Hierbei haben zwanghafte Sexualverhaltensweisen durch das suchtähnliche Sammeln und Horten, aber auch Betrachten von pornografischem Bildermaterial stärkste Ausprägung in Phasen starker emotionaler Belastungen und äußerer Stressoren gehabt, z. B. in der Zeit nach dem Abitur und Wohnortwechsel, aber auch im Zuge der schweren und dauerhaften Gesundheitsstörung der mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Schwester ... . Phasen vermehrten zwanghaften Sexualverhaltens seien aber auch im Kontakt der Beziehung mit einer langjährigen Partnerin wahrscheinlich in den Jahren 2006 bis 2015 aufgetreten, die mit intensivem Verschicken von Bildmaterial, aber auch Teilnahme an Internetforen, bis hin zu Partnertauschbörsen umgesetzt wurde."
(S. 31 - 33 des Sachverständigengutachtens, Bl. 233 - 235 der Gerichtsakte),
"Das zwanghafte Sexualverhalten von [dem Beklagten] hat ... über den Störungsverlauf einen wechselnden Intensitätsgrad, der auch abhängig von äußeren Belastungen und Verfassung des Betreffenden gewesen zu sein scheint. Zum Zeitpunkt September 2018 schätze ich den Schweregrad der Störung als leichtgradig ein. Durch den hohen zeitlichen Aufwand des Hausbaus habe sich das Verhalten weitgehend reduziert, nachdem es wahrscheinlich im Zeitraum 2016 bis 2018 auch nur leicht bis moderat ausgeprägt war und nur wenig negativen Einfluss auf Alltagsstruktur, Lebensqualität und die Emotionalität des Betreffenden gehabt hat. Dennoch wird ein dauerhaftes Interesse an der Pornografiesammlung definitiv angegeben. Ein Fortkommen von der zwanghaften Sexualverhaltensstörung ist [dem Beklagten] offenbar im Zeitraum bis 2018 nicht möglich gewesen, da die emotionale Bindung und ein Bewusstsein des hohen Stellenwertes der Sammlung in seiner Biografie immer vorhanden war[en], auch wenn zum Zeitpunkt September 2018 der Drang, das zwanghafte Sexualverhalten durchzuführen, nur gering ausgeprägt gewesen ist. Auf genaueres Befragen gibt der Betreffende an, dass die Störung in diesem Zeitraum im September 2018 nur zeitweise Einfluss auf sein Leben und Handeln hatte im Sinne von vorübergehenden Impulsen, sich wieder mit dem Sortieren beschäftigen zu müssen oder zu gelegentlichen Stimulationszwecken von sich selbst oder in der Partnerschaft."
(S. 33 f. des Sachverständigengutachtens, Bl. 235 f. der Gerichtsakte),
"Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der zwanghaften Störung des Sexualverhaltens bei [dem Beklagten] um eine dauerhaft vorhandene Störung mit wechselndem Intensitätsverlauf handelt. Eine wesentliche Störungsfunktion ist meiner Ansicht nach wahrscheinlich ab etwa 1996 vorhanden gewesen. Eine leicht ausgeprägte Intensität zeigte sich auch noch im September 2018, während es im zwischenzeitlichen Verlauf ... zu längeren Phasen mit deutlich ausgeprägterer und alltagseinschränkender Störung der Verhaltenskontrolle und des Verhaltens kam mit zeitweise deutlichem, suchtähnlichem Charakter."
(S. 34 f. des Sachverständigengutachtens, Bl. 236 f. der Gerichtsakte),
"Zum Zeitpunkt September 2018 halte ich diese Steuerungsfähigkeit jedoch nur für geringfügig eingeschränkt. Ich halte es auch nicht für wahrscheinlich, dass aufgrund des zwanghaften Sexualverhaltens zu diesem Zeitpunkt die Fähigkeit des Betreffenden zur Ausübung seines Lehrerberufs wesentlich eingeschränkt war."
(S. 36 f. des Sachverständigengutachtens, Bl. 238 f. der Gerichtsakte),
"[Der Beklagte] ist trotz der Störung zu jeder Zeit ausreichend kritikfähig gewesen, das Unrecht einzusehen, kinderpornografisches Material zu besitzen und willentlich oder unwillentlich zu verbreiten. Es wird über den Störungsverlauf aber in unterschiedlicher Ausprägung Einschränkungen der Fähigkeit gehabt habe[n], sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Zum Zeitpunkt September 2018 schätze ich diese Einschränkung jedoch als moderat und nicht erheblich ein."
(S. 37 f. des Sachverständigengutachtens, Bl. 239 f. der Gerichtsakte).
Auch die Persönlichkeitsstruktur des Beklagten und sein Erscheinungsbild im September 2018 zeigen nicht auf, dass seine Fähigkeit so erheblich eingeschränkt gewesen wäre, nach seiner Einsicht in das Unrecht - eingedenk seiner besonderen Verantwortung als Lehrer gegenüber seinen Schülern (mithin gegenüber Kindern und Jugendlichen) und der nach eigenen Angaben wichtigen Bedeutung des Lehrerberufes - zu handeln. Am 27. September 2018 und in den Monaten zuvor war der Beklagte ohne Weiteres in der Lage, seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei hat er nach der in dieser Zeit erstellten dienstlichen Beurteilung die an ihn gestellten Anforderungen eines Realschullehrers sogar übertroffen. Nachfolgend wurde ihm der höherwertige Dienstposten eines Realschullehrers der Besoldungsgruppe A 13 zur Organisation außerschulischer Sportveranstaltungen sowie der Erarbeitung und Umsetzung des "Curriculums Mobilität" befristet übertragen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht der Senat die Ausführungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahmen zu der unterschiedlichen Ausprägung der Störung des Beklagten und damit dessen Einschränkungen in der Fähigkeit, sich nach seiner Einsicht zu verhalten, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei an.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 führt der Sachverständige Prof. Dr. ... erläuternd zu seinen sachverständigen Ausführungen im Hauptgutachten aus, dass der Beklagte zu der Sammlung pornografischen Materials eine emotionale Bindung entwickelt habe, so dass von einer emotionalen Erschwernis für ihn auszugehen sei, sein Verhalten abzulegen bzw. die gesamte Sammlung zu löschen. Im Einzelnen hat er seine Einschätzung wie folgt begründet:
"[Der Beklagte] gab im Explorationsgespräch im Hauptgutachten durchaus nachvollziehbar an, dass zu dieser über Jahrzehnte entstandenen Sammlung eine emotionale Bindung bestand und er diese als einen wichtigen Bestandteil seines Lebens erachtete. Zudem ist es im Rahmen eines zwanghaften Sexualverhaltens eher üblich als unüblich, dass starke Konflikte entstehen, wenn Zwangsinhalte unterlassen oder abgelegt werden sollen, in diesem Fall eine potentielle Trennung von der gesamten Pornografiesammlung. Somit ist sicherlich von einer emotionalen Erschwernis auszugehen das Verhalten abzulegen bzw. die gesamte Sammlung zu löschen. Es bestand meiner Ansicht nach sicherlich aber auch keine Unmöglichkeit[,] eine solche Löschung vorzunehmen. Vielmehr wird [der Beklagte] billigend in Kauf genommen haben, dass unter der [un]überschaubaren Anzahl von Bildern auch Kinderpornografie vorhanden ist und er dieser Tatsache aufgrund des verringerten Interesses der zurückliegenden wenigstens 3 Jahre eine verminderte Aufmerksamkeit geschenkt und Wichtigkeit zugeordnet hat.
Somit gehe ich von einer Erschwernis aus[,] nach einer gewonnenen Unrechtseinsicht zu handeln, jedoch keiner Unmöglichkeit und somit kann ich auch von keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgehen."
In seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2023 setzt er sich mit dem Einwand des Beklagten auseinander, das Sachverständigengutachten sei widersprüchlich. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1. November 2023 macht der Beklagte geltend, dass der Sachverständige zunächst in seinem Gutachten auf S. 36 ausgeführt habe, "Ähnlich einem süchtigen Menschen oder einem Zwangspatienten ist es [dem Beklagten] auch im Zeitraum September 2018 wahrscheinlich unmöglich gewesen sich von Teilen seiner pornographischen Sammlung zu trennen oder sie ganz aufzugeben ..." und eine ähnliche Äußerung finde sich auf S. 34 "Ein Fortkommen von der zwangshaften Sexualverhaltensstörung ist [dem Beklagten] offenbar im Zeitraum bis 2018 nicht möglich gewesen, da eine emotionale Bindung und ein Bewusstsein des hohen Stellenwert[es der S]ammlung in seiner Biografie immer vorhanden war ... ", demgegenüber in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 aber ausgeführt habe "Es bestand meiner Ansicht nach sicherlich aber auch keine Unmöglichkeit eine solche Löschung vorzunehmen." (Bl. 296 f. der Gerichtsakte).
Hierauf hat der Sachverständige Prof. Dr. med. ... seine angeführten Aussagen durch ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 9. November 2023 korrigiert und ausgeführt:
"Dies möchte ich dahingehend korrigieren, dass ich weiterhin davon ausgehe, dass sicherlich keine Unmöglichkeit zum Zeitraum 2018 vorlag, eine solche Löschung vorzunehmen, jedoch eine störungsbedingte starke Erschwernis oder eine subjektive Unmöglichkeit. ... Daher wäre eine rationale Reaktion des Beklagten auch eine Löschung der gesamten Sammlung gewesen, die jedoch störungsbedingt mit deutlich höherer Erschwernis bzw. subjektiver Unmöglichkeit verbunden gewesen wäre."
Die sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. ... versteht der Senat dahin, dass die Fähigkeit des Beklagten, sich nach seiner - stets gegebenen - Einsicht in das Unrecht entsprechend zu verhalten, im maßgeblichen Zeitpunkt im Allgemeinen nur geringfügig bzw. moderat eingeschränkt war. Bezogen auf ein Auf geben der pornografischen Sammlung, um hierdurch den Besitz an kinder - und jugendpornografischen Bild- und Videodateien zu beenden, waren für den Beklagten die Einschränkungen seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund seiner - wie der Sachverständige ausgeführt hat - emotionalen Bindung zu der über Jahrzehnte entstandenen Sammlung und deren Bedeutung als einen wichtigen Bestandteil seines Lebens - deutlich stärker. Ein Löschen der gesamten Sammlung war für den Beklagten mit einer höheren emotionalen Erschwernis verbunden gewesen. Der Sachverständige geht aufgrund der näher beschriebenen Entwicklung der krankhaften seelischen Störung seit dem Jahr 2015 aber gerade nicht von einer Unmöglichkeit, sondern - in Abgrenzung hierzu - ausdrücklich (nur) von einer höheren emotionalen Erschwernis für den Beklagten aus, entsprechend seiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in seiner ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 9. November 2023 nochmals bekräftigt und - soweit ihm vorgehalten worden ist, an anderer Stelle seines Gutachtens davon gesprochen zu haben, dass dem Beklagten wahrscheinlich ein Löschen der gesamten pornografischen Sammlung unmöglic h gewesen sei - seine abweichende und ggf. missverständliche Formulierung im vorgenannten Sinne korrigiert und klargestellt. Der Gutachter verwendet - wie aus seinen Ausführungen vom 9. November 2023 klar hervorgeht, die Formulierungen "störungsbedingte starke Erschwernis" und "störungsbedingt deutlich höhere Erschwernis" einerseits und "subjektive Unmöglichkeit" andererseits ausdrücklich als Synonym.
Aufgrund der vom Sachverständigen nachvollziehbar und insoweit widerspruchsfrei beschriebenen Entwicklung der seelischen Störung des Beklagten und damit einhergehend der beschriebenen Einschränkungen in dessen Steuerungsfähigkeit seit dem Jahr 2015 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die - wegen der Deliktsart und dienstlichen Stellung des Beklagten als Realschullehrer mit besonderer Aufgaben - und Verantwortungsstellung - sehr hohe Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten ist. So ist davon auszugehen, dass das sexuelle Zwangsverhalten des Beklagten über den Störungsverlauf einen wechselnden Intensitätsgrad hatte, wobei äußere Belastungen und die jeweilige Verfassung des Beklagten von Bedeutung waren. So bestand die stärkste Ausprägung der zwanghaften Sexualverhaltensweisen in Phasen starker emotionaler Belastungen durch äußere Stressoren. So erlangte das Sexualverhalten des Beklagten eine den Lebensalltag bestimmende Funktion zwischen 2006 und 2011. Spätestens mit dem überraschenden und den ihn erschütternden Tod seiner Schwester im Jahr 2015 bekam der Beklagte den Impuls, wesentliche Dinge in seinem Leben zu verändern. Insofern ist von einer bedeutenden Zäsur im Leben des Beklagten auszugehen; so trennte sich der Beklagte von seiner langjährigen Partnerin, die bis zur Trennung am intensiven Verschicken von Bildmaterial, aber auch an der Teilnahme an Internetforen bis hin zu Partnertauschbörsen beteiligt war. Nachfolgend lernte er seine künftige Ehefrau kennen, im Frühjahr des Jahres 2018 begann der Bau des Eigenheims, der mit einem großen Eigeninitiativanteil des Beklagten verbunden war, und seine Ehefrau war im September 2018 bereits schwanger mit der im Februar 2019 geborenen Tochter. Aufgrund dieser positiven Entwicklung des Beklagten im persönlichen Bereich ist die Feststellung des Sachverständigen nachvollziehbar, dass der Schweregrad der seelischen Störung im September 2018 - im Allgemeinen - als leichtgradig und moderat ausgeprägt beschrieben wird, auch wenn das Interesse an Pornografie weiterhin bestanden hat. Hieraus ist zu schließen, dass die seelische Störung des Beklagten zwar nicht überwunden, jedoch deutlich geringer ausgeprägt war. Auch die damit verbundenen Einschränkungen in seiner Handlungs- und Steuerungsfähigkeit blieben nach der beschriebenen Zäsur für den Beklagten nicht auf dem bis dahin bestehenden Niveau. Dies steht auch im Einklang mit den Feststellungen in dem in einem familiengerichtlichen Verfahren vom Amtsgericht Norden eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie/forensische Psychiatrie Dr. med. J. (Chefarzt und Direktor des Zentrums für Psychiatrie der K. -Klinik I. -H.) vom 5. September 2020 (Bl. 40 ff. der Gerichtsakte), auf das sich der Beklagte berufen hat. Auch danach habe dieser nach dem Tod seiner Schwester sein bisheriges Verhalten zunehmend eigenständig problematisiert; dieses Verhalten habe eine gewisse Begrenzung erfahren. Bis zur Hausdurchsuchung sei bereits eine deutlich rückläufige Tendenz des Sammelns und Nutzens in sexueller Beziehung seines Materials zu verzeichnen gewesen. In der jetzigen Beziehung zur Ehefrau, die authentisch emotional getragen scheine, seien die beschriebenen Phänomene "deutlich rückläufig" gewesen (Bl. 71 f. des Sachverständigengutachtens Dr. med. J.).
Hiernach war die Steuerungsfähigkeit des Beklagten in dem Sinne eingeschränkt, dass ein rechtskonformes Verhalten durch Löschen der pornografischen Sammlung für ihm zwar mit einer höheren Erschwernis verbunden war. Unter Berücksichtigung der Deliktsart und dienstlichen Stellung des Beklagten als Realschullehrer ist die sehr hohe Schwelle für das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aber nicht überschritten. Wegen der besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung einer Lehrkraft gegenüber einer besonders verletzlichen Personengruppe - den anvertrauten Schülerinnen und Schülern - liegt die Hemmschwelle, entsprechend der vorhandenen Einsicht den Besitz an solchen inkriminierten Bild- und Videodateien zu begründen bzw. den vorhandenen Besitz nicht aufzugeben, besonders hoch. Diese besondere Aufgaben - und Vertrauensstellung ist für den Beklagten als Sportlehrer noch gesteigert, weil er in seinem Unterricht seinen Schülern körperlich deutlich näher kommt - etwa bei Hilfestellungen - als in anderen Schulfächern. Mit einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im beschriebenen Ausmaß wird beim Beklagten diese hohe Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.
(c)
Bei dem Beklagten sind auch keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, die unterhalb der Schwelle des § 21 StGB liegen, die aber dennoch für die Bemessungsentscheidung nach § 14 NDiszG relevant sind.
(d)
Sonstige Milderungsgründe, die zu einer Herabsetzung der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme führen könnten, sind nicht ersichtlich.
c.
Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis steht schließlich im Einklang mit dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 78).
III.
Der Senat sieht keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NDiszG zu leistenden Unterhaltsbeitrags abzuweichen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 61 Abs. 2 NDiszG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 60.235,56 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (16.12.2021) geltenden Fassung, ergibt sich also aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -, juris Rn. 30 m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 4.925,38 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 NBesG in Verbindung mit der dortigen Anlage 5. Hinzu tritt die allgemeine Stellenzulage gemäß § 38 NBesG in Verbindung mit den Anlagen 9 (Nr. 4) und 10 in Höhe von 98,63 EUR, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NBeamtVG ruhegehaltfähig ist.
Hiernach ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 60.235,56 EUR (= 5.019,63 x 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO, § 71 NDiszG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- 2 C 59.07 2x (nicht zugeordnet)
- I D 25.72 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 63.11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 1.13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 3.18 3x (nicht zugeordnet)
- 2 C 28.06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 3.12 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 59.09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 83.08 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 25.22 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LD 1/20 1x
- 1 D 31.94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 18.21 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 8.20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 51.17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 85.16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 50.21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 79.18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (20. Senat) - 20 LD 7/08 1x
- 1 D 2.91 1x (nicht zugeordnet)
- 20 LD 7/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 157/14 1x (nicht zugeordnet)