Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 7/23
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen die Klägerin ein Pauschsatz in Höhe von 310 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 5.000 EUR erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich sinngemäß gegen die Schlussfeststellung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt.
Sie ist Mitglied einer insgesamt aus sechs Personen bestehenden Erbengemeinschaft nach der im ...2013 verstorbenen Frau A. A., die unter der Ordnungsnummer ... Teilnehmerin in dem im Oktober 2009 eingeleiteten Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt ist.
Frau A. A. war an dem Verfahren anfänglich mit drei Flurstücken in einer Gesamtgröße von 5,2483 ha beteiligt. Nach dem Ausschluss von zwei Flurstücken befindet sich lediglich noch das Flurstück G., Flur H., Gemarkung A-Stadt, mit einer Größe von 2,7767 ha im Verfahrensgebiet. Frau A. A. verfolgte vergeblich den Ausschluss auch dieses Flurstücks aus der Flurbereinigung; sinngemäß hilfsweise erstrebte sie die unveränderte Wiederzuteilung als Abfindungsfläche.
Mit der für sofort vollziehbar erklärten, öffentlich bekannt gemachten vorläufigen Besitzeinweisung vom 14. Juni 2013 wurde der verstorbenen Frau A. A. ihr Einlageflurstück - vermindert um den allgemeinen Landabzug von 0,95 % - (wunschgemäß) wiederzugeteilt. Ihren dagegen eingelegten Widerspruch begründete sie mit der fehlenden Berücksichtigung ihres vermeintlichen Miteigentumsanteils an dem östlich des Flurstücks G. verlaufenden Wegeflurstück I., Flur H., Gemarkung A-Stadt. Durch den Tod von Frau A. A. ruhte das Widerspruchsverfahren vorübergehend. Nach Klärung der Erbfolge und Anhörung der Mitglieder der Erbengemeinschaft wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2015 gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft kostenpflichtig zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Bescheid der Senatsvorsitzenden vom 5. Oktober 2015 (15 KF 17/15) abgewiesen.
Am 10. Dezember 2015 wurde der Flurbereinigungsplan bekanntgegeben. Dagegen legte die Klägerin im Anhörungstermin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan zurück. Hiergegen haben weder die Erbengemeinschaft noch die Klägerin persönlich Klage erhoben.
Am 13. Juli 2020 ordnete der Beklagte die Ausführung des Flurbereinigungsplans zum 20. Juli 2020 an. Die Ausführungsanordnung wurde am 14. August 2020 unanfechtbar.
Der Beklagte ordnete unter dem 31. März 2023 die Schlussfeststellung an und gab sie bekannt. Er stellte fest, dass die Ausführung der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt sei und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustünden, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft seien abgeschlossen. Die Kasse der Flurbereinigung werde aufgelöst. In der Begründung heißt es u. a., dass die Grundbuchberichtigung abgeschlossen sei, die Katasterunterlagen seien an die Vermessungs- und Katasterverwaltung abgegeben worden.
Gegen die Schlussfeststellung legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2023 Widerspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, dass ihr im Flurbereinigungsverfahren nicht die richtigen Anfangsbestände zugeteilt worden seien. Die Altflurbereinigungen J. -Stadt/A-Stadt/K. -Stadt sowie die jetzige Flurbereinigung seien von ihr und ihren Eltern nicht anerkannt worden. Einem Flächentausch sei zu keiner Zeit zugestimmt worden. Die Nachträge 22 und 16 im Grundbuchblatt L. seien noch ausstehend. Sie sei Eigentümerin der im Grundbuchblatt L. eingetragenen Grundschuldbriefe. In der beigefügten notariellen Beurkundung vom 27. Januar 2022 seien ihre zum Hof gehörenden Flächen aufgeführt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil die Regelungen im Flurbereinigungsverfahren die gesamte Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau A. A. beträfen, die Klägerin aber keine Vollmachten der Miterben vorgelegt habe. Der Widerspruch sei auch unbegründet. Der Flurbereinigungsplan sei unanfechtbar. Die Altflurbereinigungen seien seit über 20 Jahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Zustimmung zu der Flurbereinigung sei nicht erforderlich. Die erfolgte Neuzuteilung sei in der gewünschten alten örtlichen Lage ausgewiesen worden. Ein Flächentausch habe insoweit gar nicht stattgefunden.
Die Klägerin hat am 1. August 2023 in eigenem Namen Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Nachlass ihrer Mutter A. A. bestehe aus dem Ehegattenhof gemäß Höfeordnung. Als Inhaberin/Eigentümerin der Grundschuldbriefe und des Urkundenbeweises vom 27. Januar 2022 sei sie Alleinerbin am Nachlass ihrer Eltern B. und A. A. mit dem Tode ihrer Eltern geworden. Durch ihre notarielle verbriefte Nacherbfolge stehe ihr der ursprünglich zum Hof gehörende Grundbesitz zu. Das Erbscheinverfahren betreffend den gemeinschaftlichen Erbschein ihrer verstorbenen Mutter A. A. sei am 24. September 2018 abgeschlossen worden. Die Erbengemeinschaft A./ M. /N. beziehe sich auf das hoffreie Vermögen und nicht auf den Hof in A-Stadt. Eine Erbengemeinschaft A. existiere nicht, ein Erbschein "A." sei ihr nicht bekannt. In den Altflurbereinigungen J. -Stadt/A-Stadt/K. -Stadt sei die Nacherbfolge nicht berücksichtigt worden, der Bestandschutz des Hofes sei nicht eingehalten worden. Durch den Verweisungsvermerk des Amtsgerichts Duderstadt vom 20. Dezember 2007 mit den diversen Beiakten seien die Grundbucheintragungen völlig durcheinandergebracht worden. Die Grundbuchdaten für die laufende Flurbereinigung A-Stadt böten aufgrund der unrichtigen Anfangsbestandszuordnungen keine Rechtsgrundlage. Das noch laufende Flurbereinigungsverfahren A-Stadt/J.-Stadt//K.-Stadt sei betreffend ihren Hof noch nicht abgeschlossen. Das Eintragungsprotokoll zu allen Blattstellen des Verweisungsvermerkes des Amtsgerichts Duderstadt werde ihr von dem Beklagten vorenthalten und bedürfe der Offenlegung. Sie bitte um Zusendung "der vollständigen Buchungsunterlagen" aus dem Verweisungsvermerk.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage mit Bescheid der Vorsitzenden vom 9. Juli 2024 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 145 Abs. 1 FlurbG abgewiesen, weil die Klage offensichtlich unzulässig und überdies auch offensichtlich unbegründet sei (dem Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin am 13.7.2024 zugestellt). Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 die mündliche Verhandlung beantragt.
Sie trägt unter Vorlage diverser Unterlagen vor, dass es sich bei dem Nachlass um Grundbesitz bzw. Grundeigentum handele und der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb ununterbrochen seit 1765 in Erbfolge und Nacherbfolge an die nächste Generation weitergegeben bzw. vererbt und bewirtschaftet werde. Sämtliche dazugehörigen Grundstücke hätten einen Bestandsschutz. Sie bitte zum wiederholten Male um "Zusendung der vollständigen Buchungsunterlagen" aus einem Verweisungsvermerk im Grundbuch beim Amtsgericht O. -Stadt.
Sie begehrt, dass der Beklagte die Flächen, die in dem Pachtvertrag zwischen ihr und ihrer Tochter aufgeführt seien, dem Ehegattenhof gemäß Höfeordnung von B. und A. A. im Grundbuch Blatt L. Gemarkung A-Stadt zuschreibe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Schlussfeststellung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt vom 31. März 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2023 aufzuheben, soweit sie davon betroffen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Widerspruch sei unzulässig, da die Regelungen des Flurbereinigungsverfahrens die gesamte Erbengemeinschaft A. (Ord.Nr. ...) beträfen, entsprechende Vollmachten aller Miterben/innen aber nicht vorgelegt worden seien. Der Widerspruch sei auch unbegründet, weil die Einwendungen der Klägerin in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Schlussfeststellung stünden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen stünden nicht im Zusammenhang mit dem hier anhängigen Klageverfahren gegen die Schlussfeststellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet das Flurbereinigungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung. Der gemäß § 145 Abs. 1 FlurbG ergangene Bescheid der Vorsitzenden vom 9. Juli 2024, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, gilt gemäß § 145 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 FlurbG als nicht ergangen, weil die Klägerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach der am 13. Juli 2024 erfolgten Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragt hat.
Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits offensichtlich unzulässig, weil die Klägerin nicht geltend machen kann, durch die Schlussfeststellung in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO).
Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens unter der Ordnungsnummer ... ist die an die Stelle der verstorbenen Mutter der Klägerin getretene Erbengemeinschaft. Nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich den Erben gemeinschaftlich zu, so dass eine Klage gegen die Schlussfeststellung grundsätzlich von allen Erben zu erheben ist. Ein Ausnahmefall nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, bei dem ein umgehendes Handeln als Maßnahme der Notverwaltung notwendig ist, ist vorliegend nicht gegeben. Auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Juli 2023 ist an die Erbengemeinschaft gerichtet. Die Klägerin hat die Klage aber nicht für die Erbengemeinschaft, sondern im eigenen Namen erhoben.
Selbst wenn die Klägerin antragsbefugt wäre, soweit sie geltend macht, zu Unrecht nicht selbst Teilnehmerin zu sein, ist die Klage überdies auch offensichtlich unbegründet.
Die angefochtene Schlussfeststellung in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
Gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG schließt die Flurbereinigungsbehörde das Verfahren durch die Feststellung ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Schlussfeststellung hat die Klägerin weder erhoben noch sind sie für den Senat ersichtlich.
Die Schlussfeststellung ist gegenüber der Klägerin auch materiell rechtmäßig. Der Flur-bereinigungsplan steht gegenüber den Beteiligten, insbesondere gegenüber der Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft, die unter der Ordnungsnummer ... Teilnehmerin ist, unanfechtbar fest, nachdem der an alle Mitglieder der Ebengemeinschaft zugestellte Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2018 bestandskräftig geworden ist. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 FlurbG ist unanfechtbar geworden.
Die Schlussfeststellung kann nur noch mit Umständen angegriffen werden, die die Ausführung des Flurbereinigungsplanes oder noch offenstehende Ansprüche eines Beteiligten betreffen. Soweit geltend gemacht wird, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplans noch nicht bewirkt ist, muss sich der Einwand auf Festsetzungen im Flurbereinigungsplan selbst beziehen, denn nur insoweit kann dessen Ausführung noch nicht bewirkt worden sein. Maßnahmen, die nicht im Flurbereinigungsplan festgesetzt sind, können im Rahmen der Schlussfeststellung nicht (mehr) gefordert werden. Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussfeststellung können Beteiligte zudem nicht mehr erfolgreich Abschnitte des Flurbereinigungsverfahrens angreifen, über die bereits unanfechtbar entschieden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 - 9 B 72/10 - juris Rn. 3; Urteil vom 16.9.1975 - V C 44.75 - juris Rn. 11; Wingerter in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 149 Rn. 4 ff.).
Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplanes betreffend die im Flurbereinigungsplan geregelte Abfindung der Erbengemeinschaft durch das Neu-Flurstück P. der Flur Q. noch nicht bewirkt wäre oder ihr noch offenstehende Ansprüche zustehen würden.
Die Klägerin trägt vor, durch ihre notarielle verbriefte Nacherbfolge stehe ihr und nicht der Erbengemeinschaft der ursprünglich zum Hof gehörende Grundbesitz zu. Die Nacherbfolge und der Bestandsschutz des Hofes seien im Altflurbereinigungsverfahren R. -Stadt/A-Stadt/K. -Stadt und im laufenden Flurbereinigungsverfahren A-Stadt nicht berücksichtigt worden. Diese Verfahren seien betreffend ihren Hof noch nicht abgeschlossen. In ihrem Schriftsatz vom 21. Januar 2025 trägt die Klägerin unter Vorlage diverser Unterlagen wiederum vor, dass es sich bei dem Nachlass um Grundbesitz bzw. Grundeigentum handele und der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb ununterbrochen seit 1765 in Erbfolge und Nacherbfolge an die nächste Generation weitergegeben bzw. vererbt und bewirtschaftet werde. Sämtliche dazugehörigen Grundstücke hätten einen Bestandsschutz.
Dem Vortrag lässt sich entnehmen, dass die Klägerin meint, als wirkliche Eigentümerin der Hofflächen anstatt der Erbengemeinschaft Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens zu sein.
Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht persönlich, sondern nur als Mitglied der Erbengemeinschaft nach Frau A. A. Teilnehmerin des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens A-Stadt i. S. d. § 10 Nr. 1 FlurbG. Danach sind am Flurbereinigungsverfahren als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke Beteiligte.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sind für die Ermittlung der Beteiligten die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, dass er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Die Flurbereinigungsbehörde muss entsprechend der Vermutung in § 891 BGB den im Grundbuch eingetragenen Beteiligten als den wahren Berechtigten behandeln. Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden. Auch wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, bis der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs - möglicherweise durch Vorlage der Urkunden nach § 12 Satz 2 FlurbG - durch die Beteiligten erbracht ist (vgl. Wingerter a. a. O., § 12 Rn. 1 m. w. N.).
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie im Grundbuch als Eigentümerin des im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Einlageflurstücks G. der Flur H. eingetragen wäre. Die vorgelegten notariellen Urkunden sind als Nachweis nicht geeignet. Die notarielle Urkunde vom 24. Mai 2005 hatte die Beantragung eines Hoffolgezeugnisses für die Mutter der Klägerin nach dem Tod des Vaters der Klägerin zum Gegenstand. Der notariellen Urkunde vom 27. Januar 2022 lässt sich nur entnehmen, dass die Klägerin ein Hoffolgezeugnis beantragt hat. Einen Nachweis hat die Klägerin auch nicht mit den mit ihrem Schriftsatz vom 21. Januar 2025 vorgelegten Unterlagen erbracht. Weder der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Tochter noch die diesbezüglichen Schreiben an das Finanzamt und an das Oberlandesgericht Braunschweig noch die Auszüge aus den Familienstammbüchern noch die Testamente der Klägerin und von S. können als Nachweis für eine Eigentümerschaft der Klägerin dienen. Gleiches gilt für die vorgelegte Mitteilung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 27. Januar 2025 und die Hofbeschreibung zum Pachtvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Tochter.
Ohne dass es hier noch darauf ankäme, müsste die Klägerin - selbst wenn sie die wahre, nicht zugezogene Eigentümerin wäre - die Verhandlungen und Festsetzungen des Verfahrens gegenüber der Erbengemeinschaft gegen sich gelten lassen. Der wahre Eigentümer kann zwar die gleichen Rechte an der Abfindung geltend machen wie bei seinem alten (eingeworfenen) Grundstück. Dies wäre der Klägerin aber zum einen im vorliegenden Klageverfahren gegen die Schlussfeststellung deshalb nicht möglich, weil der Flur-bereinigungsplan und die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplans unanfechtbar sind. Der ländliche Besitz ist bereits neugeordnet worden. Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand ist nach der Ausführungsanordnung an die Stelle des bisherigen getreten (vgl. § 61 Satz 2 FlurbG). Zum anderen könnte die Klägerin etwaige Rechte an der Abfindung nicht gegenüber der Flurbereinigungsbehörde geltend machen, sondern müsste einen etwaigen Anspruch z. B. nach § 894 BGB vor den ordentlichen Gerichten verfolgen (vgl. Wingerter a. a. O., § 11 Rn. 2).
Die Klägerin begehrt ohne Erfolg, dass der Beklagte die Flächen, die in dem Pachtvertrag zwischen ihr und ihrer Tochter aufgeführt seien, dem Ehegattenhof gemäß Höfeordnung von B. A. und A. A. im Grundbuch Blatt L. Gemarkung A-Stadt zuschreibe. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin aufgelisteten Flächen Gegenstand des vorliegenden Flurbereinigungsverfahrens wären. Im Übrigen sind Berichtigungsansprüche wegen etwaiger dem Grundbuchamt unterlaufener Fehler nicht innerhalb, sondern außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zu erledigen und können daher der Schlussfeststellung nicht entgegenstehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 9.12.1976 - VII 2102/76 - RzF 11 zu § 149 Abs. 1 FlurbG). Gleiches gilt, soweit die Klägerin um "Zusendung der vollständigen Buchungsunterlagen" aus einem Verweisungsvermerk im Grundbuch beim Amtsgericht Duderstadt bittet.
Die von der Klägerin im Übrigen erhobenen Rügen sind nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht das vorliegende Flurbereinigungsverfahren oder die Erfüllung des hier maßgeblichen, unanfechtbaren Flurbereinigungsplans oder seine Ausführung betreffen würden (vgl. hierzu Wingerter, a. a. O., § 149 Rn. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird gegen die unterlegene Klägerin eine Gerichtsgebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG mit vier Gebührensätzen festgesetzt.
Der festgesetzte Pauschsatz zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen Auslagen beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.
Als Streitwert wird der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR zugrunde gelegt. Der Wert der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr für das Widerspruchsverfahren wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil die Klägerin diese Gebühr nicht mit gesonderten Erwägungen angegriffen hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Referenzen
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- BGB § 891 Gesetzliche Vermutung 1x
- BGB § 894 Berichtigung des Grundbuchs 1x
- FlurbG § 145 3x
- VwGO § 102 1x
- FlurbG § 138 4x
- VwGO § 42 1x
- BGB § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses 2x
- VwGO § 113 1x
- FlurbG § 149 2x
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- FlurbG § 12 3x
- VwGO § 154 1x
- FlurbG § 147 2x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 132 1x
- 15 KF 17/15 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 72/10 1x (nicht zugeordnet)
- V C 44.75 1x (nicht zugeordnet)