Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 LA 61/25
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 22. Mai 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau das Grundstück mit der postalischen Anschrift A-Straße in A-Stadt (Flurstück ../.., Flur .., Gemarkung C-Stadt), das im Eigentum seiner Ehefrau steht. Östlich angrenzend befindet sich das 3.912 m2 große Flurstück ../.., das im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes "D." (Verordnung zum Schutz des Gebietes "D." als Landschaftsschutzgebiet vom 7. Dezember 1994; im Folgenden LSG-VO) liegt. Dieses Grundstück hatte der Kläger ursprünglich gepachtet, seit Juni 2018 ist er dessen Eigentümer.
Im Zeitraum zwischen 2013 und 2018 hatten mehrfach Ortstermine auf dem Flurstück ../.. des Klägers stattgefunden, bei denen die Beklagte unterschiedliche Verstöße gegen Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung gerügt hatte. Dabei ging es unter anderem um den Rückschnitt von Brombeerheckenbeständen, die Errichtung eines Holzlagers, eines Kompostlagers und eines Holzzauns und das Fällen von ca. 3,5 Meter hohen Weiden.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 kündigte die Beklagte dem Kläger an, ihm den Rückbau der baulichen Anlagen und die Beseitigung der nicht standortgerechten Gehölze sowie die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen aufzugeben.
Mit Bescheid vom 28. März 2019 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, den Zaun mit Ausnahme des Zaunstücks zum östlichen Flurstück, soweit dieser der LSG-VO entspricht (kein Knotengitterzaun) (1. a.), alle baulichen Anlagen, nämlich den Brunnen (Schachtdeckel und Ummantelung), die Holzkonstruktion (Unterstand), den versiegelten Boden und das Holzlager (1. b.), alle Kirschlorbeersträucher (1. c.) und alle Freizeitutensilien (wie Gartenstühle, Tische oder Gitter) (1. d.) komplett zu entfernen, die Mahd auf den Flächen, wo früher Brombeeren und andere Sträucher wuchsen, einzustellen und den Bewuchs sich neu entwickeln zu lassen (1. e.) und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro (2.) an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass weder der Zaun noch das Holzlager oder der Brunnen von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung freigestellt seien. Die Kirschlorbeersträucher seien keine heimischen Gehölze. Freizeitgegenstände störten den Naturgenuss im Landschaftsschutzgebiet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2019 als unbegründet zurück.
Hiergegen hatte der Kläger am 2. Dezember 2019 Klage (zunächst 4 A 5720/19, anschließend 9 A 737/23) erhoben, wobei er sich im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass seine Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft sei.
Im Rahmen dieses Klageverfahrens wurde am 23. November 2023 ein Ortstermin auf dem Grundstück des Klägers durchgeführt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers überreichte im Termin ein "Vegetationstechnisches Gutachten zum Antrag zur Ausgliederung einer Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet" vom 29. März 2022. Die Vorsitzende bat die Terminsvertreter der Beklagten um zeitnahe Stellungnahme zu dem Gutachten bis Ende November 2023. Mit Schriftsatz vom 28. November 2023 gab die Beklagte an, dass das im Ortstermin überreichte Gutachten nicht im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren stehe und Argumente, die zu einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage führen könnten, nicht vorgetragen worden seien. Nach vom Gericht gewährter Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme zu möglichen Änderungen des Bescheids erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 im Verfahren 9 A 737/23 anschließend (auszugsweise) Folgendes:
"zu den in der Niederschrift über die o.g. mündliche Verhandlung vom 14.11.2023 festgehaltenen Punkten nehme ich Stellung und ändere Punkt 1. und 2. meines Bescheides vom 28.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2019 wie folgt:
"1. Hiermit ordne ich an, dass Sie innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides
a. den Zaun, der das Flurstück ../.. Flur .., Gemarkung C-Stadt südlich begrenzt, entfernen;
b. alle baulichen Anlagen, nämlich den Brunnen (bestehend aus Schachtdeckel und Ummantelung), die Holzkonstruktion ("Unterstand"), den versiegelten Boden (unter der Holzkonstruktion) und das Holzlager komplett entfernen;
c. alle Kirschlorbeersträucher auf der Fläche abweichend von der o.g. Frist in dem auf die Bestandskraft dieses Bescheides folgenden Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar entfernen und nicht wieder anpflanzen;
d. alle Freizeitutensilien, wie Gartenstühle, Tische oder Gitter entfernen;
e. die Mahd auf dem betreffenden Flurstück maximal alle zwei Monate durchführen. Alternativ kann die Fläche auch in zwei Hälften geteilt werden, die alternierend jeweils maximal alle zwei Monate gemäht werden dürfen.
2. Wird den Anordnungen dieses Bescheides nicht oder nicht fristgemäß vollständig Folge geleistet, werde ich folgende Zwangsgelder gegen Sie festsetzen, was ich hiermit androhe:
a. Nichtbeseitigung des Zaunes wie unter 1.a. angeordnet 300,00 €
b. Nichtentfernung des Brunnens wie unter 1.b. angeordnet 100,00 € Nichtentfernung der Holzkonstruktion samt versiegeltem Boden wie unter 1.b. angeordnet 300,00 € Nichtentfernung des Holzlagers wie unter 1.b. angeordnet 100,00 €
c. Nichtbeseitigung oder Wiederanpflanzung Kirschlorbeer wie unter 1.c. angeordnet 300,00 €
d. Nichtbeseitigung der Freizeitutensilien wie unter 1.d. angeordnet 50,00 €
e. Mähen häufiger als maximal alle zwei Monate auf der jeweiligen Fläche (s. 1. e) 100,00 €"
Zur Begründung wies die Beklagte unter Bezugnahme auf die im Vergleich zum Ausgangsbescheid geänderten Verfügungspunkte 1. a, 1. c., 1. e. sowie 2. darauf hin, dass der Zaun, der das Grundstück nach Osten und nach Norden begrenzt, nicht mehr beseitigt werden müsse, anders als der Zaun, der das Grundstück nach Süden begrenze. Alternativ könne eine schutzgebietskonforme Hecke angepflanzt werden. Ziffer 1. c. sei an § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG angepasst worden. Damit sich das Grünland entfalte, könne eine Mahd alle zwei Monate zugelassen werden, da nicht mehr damit zu rechnen sei, dass die früheren Sträucher erneut austreiben würden. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen sei konkretisiert worden, für welchen Verstoß gegen welche Pflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht werde.
Das Verwaltungsgericht hat anschließend mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Dezember 2023 den Kläger um Mitteilung gebeten, ob der Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2023 in das Klageverfahren 9 A 737/23 einbezogen werden solle, was vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 verneint wurde. Mit weiterem Schreiben an die Beklagte ebenfalls vom 18. Januar 2024 "widersprach" der Kläger dem "Bescheid vom 12.12.2023, "soweit dieser [...] belastende Auflagen gemäß Ziffer 1. Ihres Bescheides enthält und darüber hinaus den angedrohten Zwangsgeldern".
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 nahm die Beklagte im gerichtlichen Verfahren dahingehend Stellung, dass kein Änderungsbescheid vorliege, sodass es weder auf ein Einverständnis des Klägers zur Einbeziehung eines Änderungsbescheids in das Klageverfahren ankomme noch der vom Kläger am 18. Januar 2024 erhobene Widerspruch statthaft sei. Bei dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 handele es sich lediglich um eine einfache Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen, mit der dem gerichtlichen Hinweis vom 30. November 2023 gefolgt worden sei, mögliche Änderungen des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
Durch Verfügung vom 23. Februar 2024 im Verfahren 9 A 737/23 wies das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Gewährung der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 10 Tagen darauf hin, dass weiterhin nicht von einer bloßen Stellungnahme, sondern von dem Erlass eines Änderungsbescheides im Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 ausgegangen werde. Da der Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch eingelegt habe, beabsichtige das Gericht, das Gerichtsverfahren entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen.
In dem Schriftsatz vom 7. März 2024 erklärte die Beklagte ihr Einverständnis mit der Aussetzung des Verfahrens 9 A 737/23 bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch. Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte nicht. Nach entsprechender Einverständniserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 12. März 2024 setzte das Verwaltungsgericht das gerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 14. März 2024 "bis zur Entscheidung über den vom Kläger am 18.01.2024 gegen den Änderungsbescheid vom 12.12.2023 erhobenen Widerspruch" aus.
Den Widerspruch vom 18. Januar 2024 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2024 zurück, woraufhin das gerichtliche Verfahren 9 A 737/23 mit Beschluss vom 18. Juli 2024 wieder aufgenommen wurde.
Im Rahmen der Begründung des Widerspruchsbescheides führte die Beklagte aus, dass vom Gericht nach Durchführung des Ortstermins im November 2023 um Stellungnahme zu möglichen Änderungen des angefochtenen Bescheids gebeten worden sei, da sich die Fläche durch Zeitablauf verändert habe, weswegen eine Anpassung des Bescheids an die aktuelle Situation aus Sicht des Gerichts erforderlich gewesen sei. Im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 habe die Beklagte daher die Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers berücksichtigt und den Bescheid vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019 dahingehend geändert, dass nunmehr nur der Zaun, der das Flurstück ../.., Flur .., Gemarkung C-Stadt, südlich begrenzt, zu entfernen und die Mahd auf dem betroffenen Flurstück maximal alle zwei Monate durchzuführen sei. Alternativ sei die Möglichkeit eröffnet worden, die Fläche auch in zwei Hälften zu teilen, die alternierend jeweils maximal alle zwei Monate zu mähen seien. Die Frist für die Entfernung der Kirschlorbeersträucher sei dahingehend geändert worden, dass die Entfernung in dem auf die Bestandskraft des Bescheides folgenden Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar zu erfolgen habe. Außerdem sei die Festsetzung von Zwangsgeldern für die Nichtbefolgung der Anordnungspunkte 1. a. bis e. einzeln angedroht worden. Da ein Widerspruch nur zulässig sei, soweit mit dem jeweiligen Bescheid eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden könne, sei dieser nur gegen die Androhung der Zwangsgelder möglich. Im Übrigen seien mit dem Änderungsbescheid nur Regelungen zugunsten des Klägers getroffen worden und gleichzeitig Teile des belastenden Bescheids vom 28. März 2019 gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG widerrufen worden. Hilfsweise werde jedoch auch zur fehlenden Begründetheit des Widerspruchs vorgetragen, was entsprechend im Widerspruchsbescheid auch erfolgte (vgl. hierzu die Ausführungen ab Seite 3 des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2024).
Gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2024 hat der Kläger am 15. August 2024 Klage erhoben (9 A 3537/24).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. August 2024 im Verfahren 9 A 737/23 bat das Verwaltungsgericht um Mitteilung, wie in diesem Klageverfahren weiter verfahren werden solle, nachdem gegen den Änderungsbescheid der Beklagten eine gesonderte Klage (9 A 3537/24) erhoben worden und der Änderungsbescheid nicht in das Klageverfahren 9 A 737/23 einbezogen worden sei. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 bat der Kläger darum, das Verfahren 9 A 737/23 mit dem Verfahren zum Aktenzeichen 9 A 3537/24 gemäß §§ 44, 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte ursprünglich scheinbar selbst überhaupt nicht bewusst gewesen sei, welchen Inhalt und welche Reichweite der Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 eigentlich haben würde, sei grundlegend unklar, ob und inwieweit es sich bei diesem Schriftsatz um einen sogenannten Zweitbescheid oder eine (teilweise) wiederholende Verfügung handele, weswegen auch zwangsläufig unklar sei, in welchem Verhältnis der im Übrigen ohne Kostenentscheidung ergangene Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2024 zu den Bescheiden der Beklagten vom 28. März 2019 und 29. Oktober 2019 stehe, Eine isolierte bzw. parallele Überprüfung der entsprechenden Bescheide durch das Verwaltungsgericht erscheine entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Klägers daher nicht sachgerecht bzw. zielführend.
Am 22. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht sodann die Verfahren 9 A 737/23 und 9 A 3537/24 gemeinsam verhandelt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, dass das Gericht die rechtliche Einschätzung zum Schicksal des Ursprungsbescheids und des Änderungsbescheids als gerichtlichen Hinweis formulieren möge und ihm dazu eine Stellungnahmefrist einräume. Daraufhin hat die Einzelrichterin laut Sitzungsprotokoll darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung der Änderungsbescheid dem Ausgangsbescheid angewachsen sei und der ursprüngliche Bescheid und der Änderungsbescheid inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bildeten, weswegen sich der Bescheid in seiner Ursprungsfassung erledigt habe und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen diesen gerichtetes Klagebegehren entfallen sei. Ein Schriftsatznachlass wurde nicht gewährt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Flurstück um ein gefangenes Grundstück handele und insofern unklar sei, wie die erforderlichen Gerätschaften für die Beseitigung der Kirschlorbeersträucher auf das Grundstück gelangen sollen. Das gleiche Problem ergebe sich im Hinblick auf die Menge der zu entfernenden Biomasse. Er hat vor diesem Hintergrund den Antrag gestellt, durch Augenschein vor Ort/gerichtliches Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben, dass zur streitgegenständlich geforderten Entfernung der Kirschlorbeersträucher auf dem Grundstück des Klägers keine geeignete Grundstückszufahrt vorhanden sei, um mit den technisch erforderlichen Gerätschaften bis zum Standort der Kirschlorbeersträucher zu gelangen und diese nach Entfernung vom Grundstück des Klägers abtransportieren zu können. Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgelehnt.
Mit Urteil vom 22. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 9 A 737/24 über die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019, in welche der streitgegenständliche Bescheid vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2024 vom Kläger nicht einbezogen worden war, entschieden. Die Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die "überholten" Bescheide aus dem Jahr 2019 nicht mehr bestehe.
Die Klage 9 A 3537/24 hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. Juni 2025, abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig; insbesondere bestehe für das vorliegende Verfahren ein Rechtsschutzinteresse des Klägers auf Überprüfung des Änderungsbescheids, da er weiterhin nicht einverstanden sei mit den Regelungen in der Fassung, die der Ausgangsbescheid durch den mit der Klage 9 A 3537/24 angegriffenen Änderungsbescheid erlangt habe.
Die Klage sei allerdings unbegründet. Die auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 NNatSchG getroffene Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig, insbesondere frei von Ermessensfehlern ergangen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu den einzelnen Verfügungspunkten ausgeführt:
Zu 1. a.:
Die Entfernung des südlichen Zaunes (Ziff. 1. a. des Bescheides) könne deshalb verlangt werden, weil es sich hierbei um eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO handele, welche gemäß § 4 Nr. 1 LSG-VO im Landschaftsschutzgebiet verboten sei und in Ermangelung einer Nutztierhaltung auch nicht von der Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 2 LSG-VO umfasst sei. Insofern gehe auch das Argument des Klägers ins Leere, es handele sich bei dem Zaun um einen zulässigen Wolfsschutzzaun, da ein solcher das Vorhandensein schützenswerter Nutztiere voraussetze. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Zaun erst im Jahr 2013 und damit nach Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung im Jahr 1994 errichtet worden sei. Einen Vertrauensschutztatbestand habe die Beklagte durch ihr Verhalten ebenfalls nicht begründet. Die Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer nach § 2 Abs. 3 NNatSchG i. V. m. § 7 NPOG begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das ihr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG eingeräumte Ermessen habe die Beklagte zudem fehlerfrei ausgeübt, wobei insbesondere berücksichtigt worden sei, dass der Kläger seit mehr als 10 Jahren wiederholt und fortgesetzt Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung ignoriert und missachtet habe. Eine Abwägungsentscheidung nach dem Baugesetzbuch sei im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung nicht erforderlich gewesen.
Zu 1. b.:
Auch der Brunnen sowie der Unterstand samt Boden und das Holzlager stellten bauliche Anlagen dar, deren Errichtung gegen § 4 Nr. 1 LSG-VO verstoße. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf § 30 BNatSchG berufe, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Abgesehen davon, dass bereits kein von der Regelung umfasstes gesetzlich geschütztes Biotop, sondern ein Flurstück im Landschaftsschutzgebiet betroffen sei, fehle es auch an einer zur Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ebenfalls erforderlichen Wiederaufnahme einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung durch den Kläger, welcher sein Grundstück vielmehr lediglich als Gartenland nutze. Die Beseitigungsanordnung sei zudem auch diesbezüglich weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Dass die Beklagte erstmalig im Jahr 2019 die Beseitigung dieser Anlage angeordnet habe, begründe kein schutzwürdiges Interesse des Klägers in deren Fortbestand. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte gleichheitswidrig nur gegenüber dem Kläger wegen illegaler Anlagen im Landschaftsschutzgebiet vorgehe.
Zu 1. c.:
Auch die Anordnung zur Beseitigung der Kirschlorbeersträucher sei rechtmäßig. Für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung komme es nicht darauf an, ob Kirschlorbeersträucher einen schützenswerten Lebensraum für Insekten und Vögel böten. Ausschlaggebend für die Anordnung der Beseitigung sei vielmehr der Verstoß gegen § 4 Nr. 7 LSG-VO, wonach das Anpflanzen von nicht standortgerechten oder nicht heimischen Gehölzen - wie den Kirschlorbeerstrauch - verboten sei. Auch habe die Beklagte dem Kläger hiermit keine tatsächlich unmögliche Maßnahme aufgegeben. Der Kläger habe selbst durch Vorlage der Stellungnahme und Kostenschätzung des Garten- und Landschaftsbaubetriebs E. vom 5. März 2025 den Nachweis dafür erbracht, dass die Arbeiten auch ohne schweres Gerät tatsächlich umgesetzt werden können, wenngleich auch mit größerem Aufwand. Insofern habe auch keine Notwendigkeit bestanden, dem vom Kläger gestellten Beweisantrag betreffend die Tatsache, dass wegen der Lage des Grundstücks als gefangenes Grundstück die für die Beseitigung und Entsorgung erforderliche technische Ausrüstung nicht auf das Grundstück gebracht werden könne und die Beseitigung und Entsorgung der Kirschlorbeersträucher daher unmöglich sei, weiter nachzugehen. Auch erscheine der vom Garten- und Landschaftsbaubetrieb E. veranschlagte Kostenaufwand von ca. 20.000,00 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für die Beseitigung der Kirschlorbeersträucher nicht derart hoch, dass dem Kläger dieser in Anbetracht seiner fortgesetzten Verstöße gegen die Landschaftsschutzverordnung, welche u. a. selbst zu einem Anwachsen der Sträucher zu ihrem heutigen Ausmaß beigetragen hätten, nicht zuzumuten wäre. Es sei zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich wäre, die Kirschlorbeersträucher jedenfalls auch unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu beseitigen. Zudem enthalte die Kostenschätzung Positionen für die Wiederauffüllung mit Mutterboden und die Anpflanzung heimischer Gehölze, die durch die angefochtene Beseitigungsverfügung nicht angeordnet und insoweit nicht berücksichtigungsfähig seien.
Zu 1. d.:
Grundlage der alle Freizeitutensilien betreffenden Beseitigungsanordnung sei § 4 Nr. 17 LSG-VO, welcher verbiete, sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung sei es unvereinbar, das Flurstück als Gartengrundstück durch Ausstattung mit entsprechenden Freizeitutensilien zu nutzen. Dabei sei auch eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse hinzunehmen. Weder sei eine Ungleichbehandlung zum nördlich gelegenen Wohngrundstück gegeben noch sei es dem Kläger unzumutbar, auf dem Grundstück keine Stühle, keinen Tisch oder anderweitige Freizeitutensilien aufzustellen.
Zu 1.e.:
Rechtsgrundlage für die Anordnung, die Mahd maximal alle zwei Monate durchzuführen, sei ebenfalls § 4 Nr. 17 LSG-VO, wonach es verboten sei, sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Erhaltung des Lebensraums für heimische Pflanzen und Tiere sei es sinnvoll, die Rasenflächen nicht in kurzen Abständen zu mähen. Ermessensfehler oder eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Klägers seien diesbezüglich nicht dargetan.
Zu 2.:
Letztlich sei auch nicht ersichtlich, dass die auf § 70 Abs. 1 NPOG i.V.m. § 64 Abs. 1 NPOG beruhende und hier hinsichtlich der einzelnen Verfügungspunkte gestaffelt verfügte Androhung von Zwangsgeldern fehlerhaft wäre.
Der Kläger hat am 25. Juni 2025 die Zulassung der Berufung gegen die Urteile in den Verfahren 9 A 737/23 und 9 A 3537/24 beantragt. Das Zulassungsverfahren hinsichtlich des Urteils in dem Verfahren 9 A 737/23 wird unter dem Aktenzeichen 4 LA 60/25 geführt.
Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zum Aktenzeichen 9 A 3537/24 sei zuzulassen, weil mehrere entscheidungserhebliche Verfahrensmängel vorlägen (§ 124 Abs. 2 Ziff. 5 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO) und die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO).
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des Vorliegens entscheidungserheblicher Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu unter 1.), der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 2.) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 3.) sind nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.
1. Die von dem Kläger in mehrfacher Hinsicht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. Art. 103 Abs. 1 GG bzw. der gerichtlichen Aufklärungspflicht i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.
Soweit der Kläger unter Ziff. 1. a) der Zulassungsbegründung geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das Gericht die von ihm in den Rechtsstreit eingeführte Stellungnahme des Gartenbaubetriebes E. vom 5. März 2025 nicht zutreffend bzw. nur sinnentstellend zur Kenntnis genommen bzw. diese in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht zutreffend bzw. sinnentstellend wiedergegeben habe, indem es entgegen den Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme, die den Einsatz eines Baggers erwähne, davon ausgegangen sei, dass zur Beseitigung der Lorbeersträucher schweres Gerät nicht erforderlich sei, verfängt dieses nicht.
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 30.1.2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Versagung rechtlichen Gehörs jedoch nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2020 - 1 BvR 117/16 -, juris Rn. 12).
Entgegen den Ausführungen des Klägers ist das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, hinsichtlich der Stellungnahme des Gartenbaubetriebes E. vom 5. März 2025 ersichtlich nachgekommen. Denn das Gericht hat die vom Kläger in das Verfahren eingebrachte Stellungnahme sehr wohl zur Kenntnis genommen und in seinen Urteilsgründen berücksichtigt. Dass es diese allerdings anders ausgewertet hat, als es aus Sicht des Klägers hätte erfolgen müssen, indem es der Stellungnahme die Information entnommen hat, die Arbeiten auf dem Grundstück des Klägers zur Entfernung der Kirschlorbeersträucher könnten auch ohne schweres Gerät, wenngleich mit einem höheren Aufwand, tatsächlich umgesetzt werden (Urteilsabdruck, S. 15), führt nicht zu einem Gehörsverstoß. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs ist von etwaigen Verstößen gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung beziehungsweise ordnungsgemäßer Sachverhalts- und Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzugrenzen. Einwände gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt können die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht begründen. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.9.2021 - 23 ZB 21.31378 -, juris Rn. 4). Die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind vielmehr dem sachlichen Recht zuzuordnen, weshalb mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich kein Verfahrensmangel begründet werden kann (vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker 75. Edition, Stand: 1.10.2025, § 124 Rn. 93). Im Übrigen liegt ein Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf die Stellungnahme des Gartenbaubetriebes E. vom 5. März 2025 nicht vor. Denn dieser kommt - wie sogleich auszuführen ist - durchaus der vom Verwaltungsgericht angenommene Beweiswert zu.
Soweit der Kläger unter Ziff. 1. a) der Zulassungsbegründung des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zugleich einen Verstoß gegen die vom Gericht zu beachtende Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, weil das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft seinen in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, greift auch dieses nicht durch.
Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann zwar auch durch die Ablehnung eines Beweisantrags verwirklicht werden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 14.2.2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 18 und v. 12.3.2004 - 6 B 2.04 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Rn. 3, v. 8.8.2023 - 4 LA 219/21 -, juris Rn. 8 und v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 14 jeweils m.w.N; ferner Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.7.2024 - 11 LA 303/23 -, juris Rn. 17), wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (Senatsbeschl. v. 23.4.2025 - 4 LA 17/23 -, juris Rn. 3, v. 22.10.2024 - 4 LA 119/22 -, n. v. und v. 20.10.2023 - 4 LA 103/22 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.9.2019 - 13 LA 227/16 -, juris Rn. 50 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt mithin aber nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (BVerwG, Beschl. v. 12.2.2024 - 6 A 1.24 -, juris Rn. 5 m.w.N. und v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 -, juris Leitsatz Nr. 3 u. Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.8.2022 - 10 LA 23/22 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12.5.2020 - 5 LA 166/20 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschl. v. 16.4.2019 - 6 A 700/19.Z.A -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.2018 - 20 ZB 18.31354 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.11.2016 - 3 L 162/16 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2015 - OVG 10 N 14.13 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.6.2012 - 13 A 1863/10 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 5.2.2004 - 4 LA 7/03 -, n.v.; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 355.2). Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte. So hängt der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2023 - 3 B 44.22 -, juris Rn. 25, v. 28.3.2022 - 1 B 9.22 -, juris Rn. 18 und v. 16.12.2020 - 3 B 45.19 -, juris Rn 12 m.w.N.; vgl. auch: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 48; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 48; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 197 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Vorgaben ist die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 vom Kläger gestellten Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zum Beweis der Tatsache, dass zur streitgegenständlich geforderten Entfernung der Kirschlorbeersträucher auf seinem Grundstück keine geeignete Grundstückszufahrt vorhanden ist, um mit den technisch erforderlichen Gerätschaften bis zum Standort der Kirschlorbeersträucher zu gelangen und diese nach Entfernung vom Grundstück abtransportieren zu können, eine Augenscheinnahme vor Ort oder die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, der Kläger selbst habe durch Vorlage der Stellungnahme und Kostenschätzung des Garten- und Landschaftsbaubetriebs E. vom 5. März 2025 den Nachweis dafür erbracht, dass die Arbeiten auch ohne schweres Gerät tatsächlich umgesetzt werden könnten, wenngleich mit größerem Aufwand. Angesichts dieser vom Kläger selbst eingebrachten Stellungnahme eines Privatgutachters bestehe aus Sicht des Gerichts keine Notwendigkeit, dem gestellten Beweisantrag nachzukommen, da der Kläger sein eigenes Privatgutachten nicht habe erschüttern können und damit keine Veranlassung zu einer weiteren Beweiserhebung bestanden habe (Urteilsabdruck, S. 15).
Diese Begründung zur Ablehnung des Beweisantrags findet im Prozessrecht eine Stütze. Innerhalb einer vom Untersuchungsgrundsatz bestimmten Prozessordnung kann eine weitere Beweiserhebung davon abhängig gemacht werden, ob das Vorbringen eines Prozessbeteiligten dem Gericht Anlass zu weiterer Aufklärung gibt (BVerfG, Beschl. v. 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 -, juris Rn. 21). Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Deshalb bedeutet es für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich das Gericht zur Feststellung des Sachverhalts auf ein Gutachten stützt, das ein Beteiligter in das Verfahren eingeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1979 - 4 C 1.79 -, juris Rn. 21 und Beschl. v. 18.1.1982 - 7 B 254.81 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.5.2020 - 21 ZB 16.1013 -, juris Rn. 23). Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt (BVerwG, Beschl. v. 30.8.2011 - 9 B 4.11 -, juris Rn. 4 und Beschl. v. 23.8.2006 - 4 A 1067.06 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Unterbleiben weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel, insbesondere einen Aufklärungsmangel dar, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen musste, etwa weil Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens bestanden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.1.1982 - 7 B 254.81 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 23.8.2006 - 4 A 1067.06 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.5.2020 - 21 ZB 16.1013 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.8.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 19). Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (BVerwG, Urt. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 28 und Beschl. v. 27.2.2020 - 9 BN 2.19 -, juris Rn. 3).
Dies zugrunde gelegt bestehen keine Bedenken gegen die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass dieser sein eigenes "Privatgutachten" nicht habe erschüttern können und damit auch keine Veranlassung zu einer weiteren Beweiserhebung gegeben habe (Urteilsabdruck, S. 15). Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Stellungnahme und Kostenschätzung des Garten- und Landschaftsbaubetriebs E. vom 5. März 2025 nach Inhalt und Umfang um ein Privatgutachten oder vielmehr um die bloße schriftliche Auskunft eines Dritten handelt. Denn auch einem Privatgutachten kommt - ebenso wie der Vorlage einer schriftlichen Auskunft - die Bedeutung eines qualifizierten substantiierten Beteiligtenvorbringen zu, welches vom Tatsachengericht verwertet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.1997 - 5 B 156.96 -, juris Rn. 7). In der Stellungnahme vom 5. März 2025 heißt es einleitend, "wir haben das Grundstück in Augenschein genommen". Zudem sei "festzustellen, dass es sich bei dem Grundstück um ein gefangenes Grundstück handelt und wir nicht mit schwerem Gerät anfahren können und somit der Aufwand entsprechend hoch ist". Weiter wird ausgeführt, dass "mit Einsatz eines Baggers die ca. 70 lfm Hecken ausgegraben, zerkleinert und mit Schubkarren zur Straße gebracht werden, verladen und entsorgt werden" und "die gerodeten Flächen mit Mutterboden aufgefüllt" werden müssten. Aus dem Inhalt der Stellungnahme ergibt sich, dass der Garten- und Landschaftsbauer E. in Kenntnis der tatsächlichen Grundstückssituation zwar nicht den Einsatz von "schwerem Gerät", allerdings aber den Einsatz eines Baggers für möglich gehalten hat. Denn in der Kostenschätzung werden die voraussichtlichen Kosten der für die Entfernung der Kirschlorbeerhecke erforderlichen Arbeiten benannt (Baustelleneinrichtung: 1.000,- EUR, Ausgraben der Hecken mit einem Bagger: ca. 16.000,- EUR, Auffüllung der gerodeten Flächen: 3.800,- EUR sowie Ersatzbepflanzung: 7.500,- EUR). Es wäre widersinnig, in dem Kostenvoranschlag voraussichtliche Kosten für die Entfernung der Kirschlorbeerhecke unter Einsatz eines Baggers zu benennen, wenn die den Kostenvoranschlag erstellende Firma diese kalkulierten Arbeiten aufgrund der ihr bekannten Grundstückssituation für nicht durchführbar hielte. Dass die den Kostenvoranschlag erstellende Firma die besondere Lage des "gefangenen" Grundstücks berücksichtigt hat, ergibt sich auch daraus, dass danach die ausgegrabene Hecke mit Schubkarren zur Straße gebracht werden soll. Hinzu kommt, dass der in dem Kostenvoranschlag verwendete Begriff Bagger auch einen sog. "Mini-Bagger" umfasst. Dieser wird im Garten- und Landschaftsbau zwar auch als schweres Gerät bezeichnet, ist im Vergleich zu Großbaggern aber deutlich kleiner und leichter. Da ein "Mini-Bagger" damit auch besser zu transportieren ist, steht es nicht in einem unauflösbaren inhaltlichen Widerspruch, dass nach dem Inhalt der Stellungnahme der Einsatz von "schwerem Gerät", nicht aber der Einsatz eines Baggers ausgeschlossen ist. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Entfernung der Kirschlorbeerhecke auf dem Grundstück des Klägers mittels eines Baggers durchgeführt werden kann.
Der Zulässigkeit der Ablehnung des Beweisantrags steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger in diesem Zusammenhang des Weiteren geltend macht - seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des Fehlens einer Zufahrt zu seinem Grundstück nicht nachgekommen sei. Der Kläger macht insoweit geltend, dass der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beklagten überreichte Lageplan, aus dem sich nach Auffassung der Beklagten eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück aus nördlicher Richtung ergeben solle, einer tatsächlichen Grundlage entbehre, da die Zufahrtsmöglichkeit vom nördlichen Nachbargrundstück aus mit einem Zaun und Strauchanpflanzungen verschlossen sei. Die besondere Lage des Grundstücks als "gefangenes" Grundstück wird aber - wie bereits ausgeführt - in dem Kostenvoranschlag vom 5. März 2025 berücksichtigt. Dass die erstellte Kosteneinschätzung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, ist vom Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren vorgebracht worden. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass sich die Zugangsmöglichkeiten zu seinem Grundstück erst nach Erstellen des Kostenvoranschlags wesentlich verändert hätten. Seinem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Zufahrt aus nördlicher Richtung um die einzige Möglichkeit gehandelt hat, um mit dem für die Entfernung der Kirschlorbeerhecke erforderlichen Gerät auf sein Grundstück zu gelangen. Dementsprechend hat für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass bestanden, weiter aufzuklären, ob die aus nördlicher Richtung (ehemals) vorhandene Grundstückszufahrt nicht mehr vorhanden ist. In der Ablehnung weiterer Ermittlungen hierzu liegt daher keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht. Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht findet - wie bereits ausgeführt - dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet.
Die von dem Kläger erhobene Aufklärungsrüge im Hinblick auf die fehlenden Ermittlungen zu einer aus seiner Sicht fehlenden Grundstückszufahrt kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger hinreichend an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hätte. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren. Deshalb muss für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 30.7.2025 - 6 BN 1.25 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich bzw. jedenfalls vom Kläger so nicht vorgetragen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung - neben der Stellung eines Beweisantrages zur Frage des Bestehens einer Zufahrt - seine nunmehr im Zulassungsverfahren vorgetragenen Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten überreichten Lageplans bereits vorgetragen oder sonst alles getan hätte, um einer aus seiner Sicht unzureichenden Sachverhaltsaufklärung bzw. unzutreffenden Tatsachenbewertung des Gerichts entgegenzuwirken, z. B. indem er bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung der von der Beklagten getroffenen Aussage, der Kläger sei hierüber in der Vergangenheit bereits mehrfach (beispielsweise zum Abtransport von Baumstämmen im Februar 2025) mit entsprechenden technischen Gerätschaften auf sein Grundstück gelangt, inhaltlich entgegengetreten wäre. Der Kläger benennt auch keine Anhaltspunkte, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu aufgedrängt hätten.
Eine Versagung rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht in Bezug auf die von ihm getroffene Feststellung, dass die erforderlichen Arbeiten auch ohne schweres Gerät durchgeführt werden, hat der Kläger im Übrigen auch nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend gerügt. Rügt der Rechtsmittelführer eine Versagung rechtlichen Gehörs in Bezug auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, muss er ausführen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.5.2024 - 6 B 67.23 -, juris Rn. 27 m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.1.2026 - 1 A 1093/24.A -, juris Rn. 7 m.w.N.). Rügt der Rechtsmittelführer einen Aufklärungsmangel muss er u.a. auch angeben, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger bzw. Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 - 10 BN 3.23 -, juris Rn. 52; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2024 - 11 LA 361/22 -, juris Rn. 56; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.4.2024 - 12 ZB 23.30708 -, juris Rn. 3; Seibert, in Sodan/Ziekow, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 219 f. m. w. N.; Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 75. Edition, Stand: 1.10.2025, § 124a Rn. 79.1 und 79.3). Mit seinem Zulassungsantrag hat der Kläger aber nicht dargelegt, inwiefern sich die Klärung der unter Beweis gestellten Tatsache des Nichtvorhandenseins einer geeigneten Grundstückszufahrt für ihn positiv auf die Entscheidung des Gerichts hätte auswirken können. Denn hierzu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der - zwar ausschließlich zum Aspekt der Verhältnismäßigkeit, aber insofern auch für die Frage der (wirtschaftlichen) Unmöglichkeit einer Beseitigung der Kirschlorbeersträucher relevanten - weiteren Argumentation des Verwaltungsgerichts bedurft, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht auch unter eigenem Arbeitseinsatz (und damit ohne Verwendung von schwerem Gerät) möglich wäre, die Kirschlorbeersträucher zu beseitigen, insbesondere angesichts des ihm gesetzten großzügigen Zeitfensters von fünf Monaten (Anfang Oktober bis Ende Februar) (Urteilsabdruck, S. 16). Hieran fehlt es jedoch. Der Kläger macht in seinem Zulassungsantrag - allerdings nicht im Zusammenhang mit der von ihm gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern im Rahmen der von ihm ebenfalls geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung - allein geltend, dass es sich bei der Annahme des Verwaltungsgerichts um eine fachlich unfundierte und rein spekulative Betrachtung handele, welche zudem ausblende, dass auch im Falle einer etwaig überhaupt möglich scheinenden Beseitigung in eigener Regie (fiktive) Opportunitätskosten anzusetzen seien. Konkrete Gründe, weshalb ihm eine Beseitigung in eigener Regie ohne Einsatz von schwerem Gerät nicht möglich sei, zeigt er damit aber nicht auf.
Soweit der Kläger weiterhin unter Ziff. 1 b) der Zulassungsbegründung vorträgt, das rechtliche Gehör und auch die gerichtliche Aufklärungspflicht seien auch dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den Einwand jahrelanger Duldung der Situation auf seinem Grundstück durch die Beklagte und der dadurch eingetretenen Verwirkung nicht beachtet und geprüft und vor allem den im Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 im Ausgangsprozess, dort Seite 7, unterbreiteten Beweisantritt übergangen habe, greift auch dieser Einwand nicht durch.
Wie bereits ausgeführt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Verpflichtung nachkommt, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2020 - 1 BvR 117/16 -, juris Rn. 12). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich demzufolge nicht bereits daraus herleiten, dass das Gericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht mit jedem Vortrag der Beteiligten ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.11.2024 - 2 BvR 684/22 -, juris Rn. 52; BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 4 m.w.N.), da in den Entscheidungsgründen eines Urteils nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und - verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbeitet werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 84.10 u.a. -, juris Rn. 4; Beschl. v. 26.10.2004 - 3 B 63.04 -, juris Rn. 10).
Besondere Umstände, die darauf hindeuten, dass das Verwaltungsgericht pflichtwidrig entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers mit Blick auf den von ihm geltend gemachten Einwand der Duldung und Verwirkung übergangen hat, liegen hier nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils, in welchem das Gericht den Vortrag des Klägers zur jahrelangen Duldung sowohl des Holzlagers als auch der Kirschlorbeerhecke erwähnt (Urteilsabdruck, S. 7 f.), dass dieser Vortrag vom Gericht durchaus zur Kenntnis genommen worden ist. Auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Einwand der jahrelangen Duldung und Verwirkung lediglich im Zusammenhang mit der angegriffenen Anordnung zur Entfernung des südlichen Zaunes (Ziff. 1. a. des Bescheids), nicht jedoch zu den anderen Verfügungspunkten geprüft, obwohl er schriftsätzlich auch auf die mehrjährige Duldung der übrigen von der Beklagten beanstandeten baulichen Anlagen wie Brunnen, Unterstand und Holzlager sowie der beanstandeten Gartennutzung hingewiesen habe, verfängt nicht. Er ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend, da das Verwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit den weiteren auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen, d.h. dem Brunnen, den Unterstand mitsamt Boden und das Holzlager ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Anlagen geprüft und verneint hat (Urteilsabdruck, S. 14). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu dem fehlenden Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers in ein weiteres Nichteinschreiten gegen die der Landschaftsschutzverordnung aus Sicht der Beklagten widersprechenden Zustände in der Urteilsbegründung zu Ziff. 1. a. der streitgegenständlichen Verfügung (Beseitigung des Zaunes) wörtlich ausgeführt: "Bereits kurz nach Errichtung des Zauns im Jahr 2013 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass bestimmte bauliche Anlagen (einschl. des Zauns) auf dem Grundstück des Klägers problematisch sind und in der Folge deren Beseitigung gefordert. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Zauns sowie weiterer ungenehmigter baulicher Anlagen[Hervorhebung durch den Senat] auf seinem Grundstück konnte damit bei dem Kläger nicht entstehen." (Urteilsabdruck, S. 13). Das Gericht hat sich mit dem Aspekt des Vertrauensschutzes und einer etwaigen Verwirkung daher ersichtlich nicht nur hinsichtlich des Zauns, sondern auch hinsichtlich der übrigen von der Beklagten beanstandeten baulichen Anlagen befasst.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der aus Klägersicht gegebene Gehörsverstoß entscheidungserheblich gewesen wäre. So erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht, aus welchem Grund bei einer Berücksichtigung des Vortrags in seinen von ihm im Zulassungsantrag aufgeführten Schriftsätzen das Gericht zu der Einschätzung hätte kommen müssen, das Recht zum Erlass der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung habe die Beklagte verwirkt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand einer ungenehmigten Anlage nur dann anzuerkennen ist, wenn die Behörde über das langjährige Nichteinschreiten hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Betroffene darauf vertrauen durfte, dass auch zukünftig nicht eingeschritten werde (Urteilsabdruck, S. 13). Aus welchem von dem Kläger im Zulassungsantrag aufgeführten Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren, die das Verwaltungsgericht nach seiner Auffassung pflichtwidrig nicht zur Kenntnis genommen habe, sich das nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts für eine Verwirkung erforderliche Vertrauen des Klägers darauf ergeben soll, dass die Beklagte wegen der baulichen Anlagen auf seinem Grundstück und der Nutzung als Garten nicht (mehr) einschreiten wird, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den von ihm schriftsätzlich angeführten internen Vermerk der Beklagten vom 29. September 2014 "vollständig ausgeblendet", verfängt dieses bereits deshalb nicht, weil ein interner Vermerk für einen außenstehenden Dritten offensichtlich nicht geeignet ist, diesem gegenüber einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Inhalt des Vermerks gerade nicht schließen, dass die Beklagte wegen der Situation auf dem Grundstück des Klägers nicht mehr einschreiten wird. In dem Vermerk heißt es unter Ziff. 5: "Hinsichtlich des Holzlagers wurde festgestellt, dass dieses angesichts seines Standortes auf der Grenze zum Hausgrundstück und unter Berücksichtigung der üblichen Praxis, Feuerholz für den eigenen Gebrauch in Holznähe zu lagern, toleriert wird; ggf. sollte m.E. aufgrund der ehemals festgestellten Größe (4m B x 4m T x 2,3 m H) des Holzlagers dessen baurechtliche Relevanz in Betracht ziehen". Ferner heißt es hinsichtlich des Holzlagers unter "Ergebnis", dass "die aktuelle Größe des Holzstapels festgehalten werden sollte". Danach wollte die Beklagte ersichtlich lediglich einen Holzstapel an dem zu diesem Zeitpunkt festgestellten Standort mit den festgestellten Ausmaßen dulden. Aus dem Vermerk geht jedoch nicht hervor, dass auch bei nachträglichen wesentlichen Änderungen hinsichtlich Lage und Ausmaßen des Holzstapels - im Rahmen einer späteren Ortsbesichtigung durch die Beklagte am 28. Mai 2018 wurde ein Holzlager mit einer Länge von etwa 30 m festgestellt (vgl. Vermerk vom 29. Mai 2018 zu dem Ortstermin ("Die Holzstapel in solch einem Ausmaß sehen eher nach einem gewerblichen Lagerplatz aus") und Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2018, S. 2) - kein Einschreiten erfolgen soll. Des Weiteren heißt es in dem Vermerk vom 29. September 2014 unter "Ergebnis", dass in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG eine Unterlassungsverfügung hinsichtlich der Beschädigung von Bäumen und Sträuchern erfolgen solle (zu Nr. 1), ferner eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich der errichteten Zäune (zu Nr. 2) sowie die Anordnung, die nicht heimischen Anpflanzungen/Hölzer zu entfernen (zu Nr. 3). Auch danach kann der interne Vermerk vom 29. September 2014 nach seinem Inhalt ersichtlich keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers begründet haben.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht pflichtwidrig den Beweisantritt des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 übergangen. Der Kläger hat darin "im Zusammenhang mit der bereits mehrfach der Beklagten entgegen gehaltenen Duldung" darauf hingewiesen, "dass insbesondere vor ca. 5 Jahren ein Gesprächstermin mit dem zuständigen Leiter des Bauordnungsamtes bzw. des Grünflächenamtes der Beklagten unter Hinzuziehung der Voreigentümerin Frau F." stattgefunden habe und sich der Vertreter der Beklagten dahingehend geäußert habe, "dass die bei der Beklagten auf den Kläger angelegte Akte wegen der bereits damals schon einmal thematisierten und auch aktuell nunmehr von der Beklagten nochmals erhobenen Vorwürfe bei der Beklagten geschlossen werde und der vom Kläger geschaffene Zustand bzw. die extensiv vom Kläger betriebene Nutzung von der Beklagten fortan geduldet werde" (Schriftsatz vom 20. Oktober 2020, S. 6 unten). Zum Beweis hierüber hat er sodann das "Zeugnis der Frau F." sowie das "Zeugnis des damaligen Teamleiters des Bauordnungsamtes bzw. Grünflächenamtes der Beklagten, N.N." benannt (Schriftsatz vom 20. Oktober 2020, S. 7 oben). Für einen in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigten Beweisantrag gilt - anders als für in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO - grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Vorabentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2011 - 9 B 48.11 -, juris Rn. 10; ferner Senatsbeschl. v. 16.4.2025 - 4 LA 152/24 -, juris Rn. 12). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22. Mai 2025 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag zu dem Inhalt des von ihm angeführten Gesprächs nicht gestellt. Fehlt es an einem förmlichen Beweisantrag, kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht, wenn das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 4.3.2014 - 3 B 60.13 -, juris Rn. 7; ferner Senatsbeschl. v. 16.4.2025 - 4 LA 152/24 -, juris Rn. 7 und v. 8.8.2023 - 4 LA 219/21 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.8.2024 - 11 LA 361/22 -, juris Rn. 58). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat nur vage Angaben zu dem von ihm erwähnten Gespräch gemacht. Ein Vermerk hierzu findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht. Die Beklagte hat zudem nachvollziehbar erwidert, dass der von dem Kläger behauptete Sachverhalt dort nicht bekannt sei und der von ihm erwähnte Ortstermin mit den Belangen des Landschaftsschutzes nichts zu tun gehabt haben könne, wohl aber mit dem Bau der an das Schutzgebiet angrenzenden Häuser, da die Region Hannover, bei der die für das Landschaftsschutzgebiet zuständige untere Naturschutzbehörde angesiedelt sei, bauordnungsrechtlich für das Gebiet der Landeshauptstadt nicht zuständig sei und auch kein Grünflächenamt habe (Schriftsatz vom 12. November 2020, S. 4 f.). Aufgrund des lediglich vagen Hinweises des Klägers auf ein mit dem zuständigen Leiter des Bauordnungsamtes bzw. des Grünflächenamtes der Beklagten geführtes Gespräch ohne substantiierte Darlegung seines Inhalts und der näheren Umstände hierzu war das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht gehalten, im Wege der Amtsermittlung von sich aus den Sachverhalt hierzu näher aufzuklären.
Dasselbe gilt für die Ausführungen des Klägers unter Ziff. 1 c) der Zulassungsbegründung zu einem angeblichen Übergehen seiner Ausführungen sowie fehlender Aufklärung zu seinem Einwand der willkürlichen Ungleichbehandlung. Der Kläger verweist diesbezüglich wiederum auf diverse Schriftsätze von ihm im erstinstanzlichen Verfahren sowie auch darauf, dass sein mit Schriftsatz vom 19. April 2021 gestellter Antrag, "den Beklagten aufzugeben, Aktenvorgänge zu der Schutzgebietsverordnung hinsichtlich der Nachbarschaft des Klägers, also bezüglich der Nachbarn G. und H., in dem vorliegenden Verfahren einzuführen und dem Kläger entsprechende Akteneinsicht zu gewähren", vom Gericht nicht beachtet worden sei. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Einwands des willkürlichen Nichteinschreitens der Beklagten gegen seine Grundstücksnachbarn hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte gleichheitswidrig nur gegenüber dem Kläger wegen der illegalen Anlagen im Landschaftsschutzgebiet vorgehe. Vielmehr habe die Beklagte bekundet, nach Abschluss dieses Verfahrens ggfs. auch gegen Verstöße durch andere Grundstückseigentümer vorgehen zu wollen. Ein solches gestuftes Vorgehen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass auf dem nördlichen Grundstück inzwischen sogar eine Wohnbebauung habe errichtet werden können, liege daran, dass das Grundstück - anders als das Flurstück des Klägers - nicht (mehr) im Landschaftsschutzgebiet liege (Urteilsabdruck, S. 14 f.). Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist hierdurch nicht zu erkennen.
Es ist anerkannt, dass der Adressat einer Beseitigungsanordnung nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Rechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 22.4.1995 - 4 B 55.95 -, juris Rn. 4). Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so gebietet Art. 3 Abs. 1 GG aber, in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. Dasselbe gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, einen Einzelfall herauszugreifen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 21). Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann sie sich auch darauf beschränken, zunächst einen Einzelfall herauszugreifen und die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen (BVerwG, Urt. v. 11.9.2019 - 6 C 15.18 -, juris Rn. 33).
In Einklang hierzu hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mit dem Hinweis auf ein gestuftes Vorgehen durch die Beklagte verneint. Dies ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. November 2020 erklärt hat, dass es immer wieder zu Beschwerden und Verstößen gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D." komme und Verfahren bei festgestellten Verstößen parallel eingeleitet würden, sobald die Aufarbeitung abgeschlossen sei. Soweit der Kläger vorgebracht hat, dass "im Vergleich zu den Grundstücksnachbarn des Klägers eine Ungleichbehandlung" vorliege, insbesondere der Grundstücksnachbar G. einen ebenfalls von der Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffenen Bereich aus Sicht der Beklagten auch als Gartenland nutzen dürfe (Schriftsatz vom 20. Oktober 2020, Seite 6), geht aus diesen vagen Ausführungen bereits nicht hervor, dass es sich insoweit nach Art und Ausmaß der von der Beklagten für das Grundstück des Klägers festgestellten Verstöße um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Soweit er des Weiteren geltend gemacht hat, dass der "linksseitige Nachbar" H. ebenfalls Brombeerbüsche, Bäume, Gehölze u.a. entfernt habe, ohne dass die Beklagte dies sanktioniert habe (Schriftsatz 14. Januar 2021, S. 1 f.), liegt das "linksseitig" angrenzende Grundstück mit der Bezeichnung Flurstück ../..., Flur.., Gemarkung C-Stadt - ebenso wie das Wohngrundstück des Klägers - nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebiets. Dies gilt auch für die nördlich angrenzenden Grundstücke mit Wohnbebauung, worauf das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auch hingewiesen hat (Urteilsabdruck, S. 15). Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht ersichtlich auch keine Veranlassung, dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der Aktenvorgänge hinsichtlich der Nachbarn G. und H. und Gewährung von Akteneinsicht aus dem 19. April 2021 nachzukommen. Auch insoweit lässt sich daher nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen pflichtwidrig nicht berücksichtigt oder gebotene Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung unterlassen hat.
Soweit der Kläger unter Ziff. 1 d) eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin sieht, dass sich das Gericht nicht mit seinem grundlegend formulierten Einwand zu dem aus seiner Sicht aus der Erhöhung der Gesamtsumme des Zwangsgeldes im Bescheid vom 12. Dezember 2023 zu sehenden Verstoß gegen das Willkürverbot beschäftigt hat, liegt ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht vor.
Denn auch insoweit liegen keine besonderen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Vielmehr hat dieses in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, S. 17) angeführt, für den Kläger sei es nicht nachvollziehbar, warum sich die Gesamthöhe des Zwangsgeldes im Vergleich zum Ausgangsbescheid erhöht habe, hat diese Zwangsgeldfestsetzung jedoch im Ergebnis für rechtmäßig erachtet. Es hat auch im Einzelnen begründet, weshalb die jeweils angedrohten Zwangsgelder ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden seien (Urteilsabdruck, S. 18). Demzufolge geht auch der Einwand des Klägers einer nicht ausreichend nachvollziehbaren Begründung zu der Höhe der angedrohten Teilbeträge ersichtlich fehl.
Der Kläger kann insofern auch nicht als Verfahrensfehler geltend machen, dass das Gericht seinen Ausführungen zu einer willkürlichen Verböserung des Bescheides im Ergebnis nicht gefolgt ist. Aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht die Verpflichtung der Gerichte ableiten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2024 - 4 B 5.24 -, juris Rn. 24). Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es entgegen der Auffassung des Klägers ersichtlich nicht willkürlich und widersprüchlich ist, wenn die Beklagte nach erneuter Prüfung für das Nichtbefolgen der von ihr getroffenen einzelnen Anordnungen jeweils Zwangsgelder androht, die in ihrer Gesamtsumme höher sind als das in dem Ausgangsbescheid vom 28. März 2019 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro, bei welchem es sich um eine einheitliche Zwangsgeldandrohung gehandelt hat, die nicht zwischen den selbständig getroffenen Anordnungen in dem Bescheid vom 29. März 2019 differenziert hat (vgl. hierzu den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2023 in dem Verfahren 9 A 737/23, Sitzungsniederschrift, S. 3 f.).
2. Auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger zum Teil bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen solche Zweifel auch nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Dabei erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 75. Ed. 1.10.2025, § 124a Rn. 73 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 204). Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.11.2024 - 11 LA 165/24 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 10.2.2003 - 2 LA 2953/01 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 1.4.2020 - 4 LA 166/19 -, n.v. m.w.N.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende, Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2022 - 6 B 14.22 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 28.4.2025 - 4 LA 58/23 -, n.v.; v. 17.2.2023 - 4 LA 212/21 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2024 - 14 LA 71/23 -, juris Rn. 5).
Nach dieser Maßgabe genügt der seine Zulassungsbegründung einleitende bloße Verweis des Klägers darauf, dass "zur Vermeidung von Wiederholungen [...] zunächst die vorstehende Begründung zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (entscheidungserhebliche Verfahrensmängel) vollumfänglich auch zum Gegenstand der Begründung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemacht" wird, "da die aufgezeigten Verfahrensfehler einschließlich der hierbei vom VG Hannover zusätzlich begangenen Aufklärungspflichtverletzungen i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO schon für sich allein auch ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Entscheidung des VG Hannover i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen" (Zulassungsbegründung vom 1. August 2025, S. 18), den oben dargestellten Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht. Insbesondere sind den Angaben des Klägers zu einem rechtswidrigen Übergehen seines Vortrags bzw. von Beweisanträgen durch das Gericht noch keine fallbezogenen und zu dem neu vorgetragenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gegen die Richtigkeit des Urteils aus sich heraus verständlichen Ausführungen zu entnehmen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus den weiteren im Einzelnen unter den Ziff. 2 a) bis e) der Zulassungsbegründung vorgetragen Aspekten.
Das gilt zunächst für die Argumentation des Klägers unter Ziff. 2 a) der Zulassungsbegründung, dass für die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, ein nach den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung freigestellter "Weidezaun" sei nur dann anzuerkennen, wenn eine aktuelle Nutztierhaltung feststellbar sei bzw. dass eine solche Nutztierhaltung begriffsnotwendig vorausgesetzt werde, keine Anhaltspunkte bestünden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der auf der Südseite des klägerischen Grundstücks errichtete Zaun nicht nach § 5 Nr. 2 LSG-VO von den Verboten des § 4 LSG-VO freigestellt ist (Urteilsabdruck, S. 12). Freigestellt ist nach § 5 Nr. 2 LSG-VO die Errichtung von Weidezäunen, sofern sie aus Stacheldraht und Holzpfählen oder nur aus Holz bestehen. Bereits aus der Verwendung des Begriffs "Weidezäune" anstelle von "Zäune" oder "Einfriedungen" ergibt sich ohne Weiters, dass es für die Freistellung der Errichtung von Umzäunungen nicht allein ausreicht, dass diese die in der Vorschrift genannte Beschaffenheit aufweisen. Von dem Begriff "Weidezäune" sind nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr nur solche Zäune erfasst, die eine Barriere für Weidetiere wie z.B. Rinder, Pferde, Schafe oder Ziegen darstellen und gleichzeitig auch einen gewissen Schutz vor dem Eindringen anderer Wildtiere bieten. Die daher zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Zaun im Sinne des § 5 Nr. 2 LSG-VO die Funktion haben muss, der Weidetierhaltung zu dienen, ergibt sich zudem aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Im Landschaftsschutzgebiet ist eine Weidewirtschaft erlaubt, soweit das Maß von 2 Stück Großvieh pro ha nicht überschritten wird (§ 4 Nr. 12 LSG-VO) und es Weidetieren nicht ermöglicht wird, Gehölze zu verbeißen oder auf andere Art und Weise zu beschädigen (§ 4 Nr. 14 LSG-VO). Mit der Freistellungsregelung des § 5 Nr. 2 LSG-VO werden ersichtlich die Interessen der Weidetierhalter berücksichtigt, so dass sie sich auch nach ihrem Sinn und Zweck auf Zäune beschränkt, die der Weidetierhaltung dienen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Gerichts auf Seite 12 des Urteilsabdrucks entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht widersprüchlich, wenn dieses (auch) auf das Erscheinungsbild des Zaunes verweist. Denn das Erscheinungsbild eines Zaunes bzw. seine Beschaffenheit spielt für den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift wie bereits aufgezeigt insofern (auch) eine Rolle, als lediglich Weidezäune, sofern sie aus Stacheldraht und Holzpfählen oder nur aus Holz bestehen, von ihr erfasst werden. Schließlich ist auch der Einwand des Klägers, dass "noch nicht einmal die Beklagte mit einer fehlenden Funktion argumentiert, sondern gemäß dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich mit dem äußeren Erscheinungsbild" argumentiert habe, schlicht unzutreffend. So hat die Beklagte mehrfach ausgeführt, dass die Freistellung von "Weidezäunen" ausschließlich für Einfriedungen von Weideflächen gelte (vgl. z.B. Bescheid vom 28. März 2019, S. 2 oder Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2029, S. 6).
Auch sofern der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht von einer Verwirkung des Rechts, eine Beseitigungsanordnung zu treffen, ausgegangen, da es die jahrelange Duldung durch die Beklagte nicht berücksichtigt habe und vielmehr plötzlich "irgendwelche Hinweise, Vorgaben oder gar Anordnungen nebulös aus dem Hut gezaubert" habe, die sich auf einen Zeitraum ab 2013 beziehen, folgen hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Dem Rechtsinstitut der Verwirkung unterliegen nur subjektiv verzichtbare Rechte, nicht aber öffentlich-rechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen. Eine Verwirkung von hoheitlichen Eingriffsbefugnissen - wie hier eine auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 NAGBNatSchG (nunmehr NNatSchG) gestützte Beseitigungsanordnung - kommt daher bereits vom Ansatz her nicht in Betracht (vgl. für ein bauaufsichtliches Einschreiten OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.1.2018 - 1 MB 22/17 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.2.2015 - 10 A 1432/12 -, juris Rn. 45). Demzufolge hindert die bloße langjährige Hinnahme eines naturschutzwidrigen Zustandes die untere Naturschutzbehörde nicht, auch später die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu fordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die untere Naturschutzbehörde über die reine Untätigkeit hinaus ein positives Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen der Betroffene darauf vertrauen durfte, die Behörde werde von ihrer Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen (Hessischer VGH, Beschl. v. 25.11.2022 - 4 A 1669/21.Z -, juris Rn. 18). Ein derartiges für eine Verwirkung ihrer Eingriffsbefugnisse erforderliches positives Verhalten der Beklagten liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Insbesondere konnte ein Vertrauen des Klägers in ein Nichteinschreiten - wie bereits aufgezeigt - nicht durch den internen Vermerk der Beklagten vom 29. September 2014 entstehen. Auch für eine mündliche Zusage der Beklagten als zuständige Naturschutzbehörde, die naturschutzwidrigen Zustände auf dem klägerischen Grundstück zu dulden, besteht - wie ebenfalls bereits aufgezeigt - kein Anhaltspunkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer derartigen Zusage spricht im Übrigen vieles dafür, dass jedenfalls eine länger andauernde Duldung, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.2.2015 - 10 A 1432/12 -, juris Rn. 49).
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand des von ihm errichteten Zauns sowie weiterer ungenehmigter Anlagen auf seinem Grundstück liegt im Übrigen auch deshalb fern, weil die Beklagte - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Urteilsabdruck, S. 15) - dem Kläger bereits im Jahr 2013 mitgeteilt hatte, dass bestimmte bauliche Anlagen (einschließlich des Zauns) auf dem Grundstück des Klägers problematisch seien sowie der Kläger trotz zahlreicher Hinweise auf Verstöße gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung durch Mitarbeitende der Beklagten wiederholt und fortgesetzt Vorgaben ignoriert und die ihm gegenüber getroffenen Anordnungen zur Beendigung von Bauarbeiten oder das Verbot der Fällung von Bäumen wiederholt missachtet hat. Dies ist entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch nicht "nebulös aus dem Hut gezaubert", sondern ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen (vgl. nur Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 9. Oktober 2013, vom 11. Dezember 2013, vom 16. Dezember 2013, vom 30. April 2014; Bescheid vom 16. Januar 2014 wegen erfolgter Gehölzbeseitigungen; Vermerk vom 26. März 2014 über die mündliche Belehrung des Klägers zu dem Bauverbot nach § 4 Nr. 1 LSG-VO und zur Reichweite der Freistellung von Weidezäunen gemäß § 5 Nr. 2 LSG sowie über die mündliche Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen; Vermerk über einen Ortstermin vom 28. Mai 2018 mit der erneuten mündlichen Anordnung gegenüber dem Kläger, die Bauarbeiten auf seinem Grundstück einzustellen).
Soweit der Kläger unter Ziff. 2 b) der Zulassungsbegründung ausführt, es handele sich bei dem von der Beseitigungsanordnung betroffenen Unterstand nicht um eine vom Verbotstatbestand des § 4 Nr. 1 LSG-VO umfasste bauliche Anlage, da der Unterstand bereits nicht fest mit dem Boden verbunden sei, insbesondere keine fest mit dem Boden verbundenen Bodenplatten verlegt worden seien, geht auch dieser Einwand ins Leere. Denn einer vom Kläger für erforderlich gehaltenen Bodenplatte bedarf es zur Annahme einer baulichen Anlage nicht. Für eine bauliche Anlage wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO zunächst vorausgesetzt, dass sie "mit dem Erdboden verbunden" ist oder "auf ihm ruht". Der Begriff "bauliche Anlage" ist weit auszulegen. Er soll alle Anlagen einschließen, von welchen die für Bauwerke typischen Gefahren ausgehen können, die soziale oder baukulturelle Auswirkungen haben, die das Bauordnungsrecht steuern soll. Mit dem Erdboden verbunden ist eine Anlage, wenn sie ein Fundament hat, wenn sie sonst im Erdboden verankert ist oder wenn sie ganz oder teilweise in den Erdboden versenkt worden ist. Wie die Worte "auf ihm ruht" klarstellen, genügt es zudem, wenn die Anlage nur kraft ihrer Schwere mit dem Boden verbunden ist, selbst wenn sie sich unzerlegt abheben oder fortbewegen lässt (vgl. Mann, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Auflage 2020, § 2 Rn. 8f.). Aus den dem Sitzungsprotokoll vom 14. November 2023 im Verfahren 9 A 737/23 beigefügten Fotos ergibt sich ohne Weiteres, dass der Holzunterstand jedenfalls kraft seiner Schwere mit dem Boden verbunden ist und daher eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO darstellt.
Zu dem unter Ziff. 2 b) der Zulassungsbegründung hinsichtlich der Anlagen Brunnen, Unterstand und Holzlager vom Kläger erneut angeführten Argument der Verwirkung wird auf die obigen Ausführungen, insbesondere darauf verwiesen, dass für den Kläger auch hinsichtlich dieser Anlagen ersichtlich kein Vertrauenstatbestand greift.
Der weitere Einwand des Klägers unter Ziff. 2 c) der Zulassungsantragsbegründung, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Anordnung der Entfernung der Kirschlorbeersträucher sei nicht unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft, führt auch nicht zur Annahme ernsthafter Rechtmäßigkeitszweifel. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass sich die Kirschlorbeerhecke über Jahre habe ausbreiten können, allein dem Kläger als "Eigenverschulden" angelastet, wohingegen es "die jahrelange Untätigkeit der Beklagten und deren Duldung noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn in die Abwägung miteinbezogen" habe. Dieser Einwand verfängt bereits deshalb nicht, weil die Beklagte trotz des mehrjährigen Nichteinschreitens wegen der auf dem klägerischen Grundstück gepflanzten Kirschlorbeerhecke nicht gehindert war, später die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu fordern, zumal der Kläger spätestens im Mai 2018 den durch die Anpflanzung der Hecke entstandenen Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die Beklagte in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. Vermerk über den Ortstermin vom 28. Mai 2018) und diese auch nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er mit einer Anordnung zu ihrer Entfernung nicht mehr rechnen müsse. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht es für ermessengerecht hält, dass der Kläger die Mehrkosten zu tragen hat, die dadurch entstanden sind, dass er dem Beseitigungsverlangen über einen langen Zeitraum nicht nachgekommen sei und damit zur weiteren Ausbreitung und Verwurzelung der Sträucher beigetragen habe (Urteilabdruck, S. 15 f.). Denn dies ist Folge seines eigenen, pflichtwidrigen Verhaltens und begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung. Eine - wie der Kläger meint - unzulässige Doppelverwertung seines pflichtwidrigen Verhaltens liegt in der Annahme der Zumutbarkeit der sich aus dem Zuwarten des Klägers erhöhenden Beseitigungskosten ebenfalls nicht vor, denn die Frage der Zumutbarkeit ist unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 NNatSchG der Eingriffsnorm zu betrachten. Gründe, die für eine Unzumutbarkeit der erfolgten Beseitigungsanordnung sprechen, hat der Kläger mit seinem bloß pauschalen Vortrag, die Kosten in Höhe von 20.000,00 Euro überschritten die Zumutbarkeitsschwelle bei Weitem, im Übrigen auch nicht vorgetragen, sodass gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene grundsätzliche Zumutbarkeit der Beseitigung - nicht wegen, sondern trotz eines Hochwachsens der Hecke und damit einer damit verbundenen Erhöhung der Beseitigungskosten - keine Rechtmäßigkeitszweifel bestehen.
Letztlich greift auch das Argument des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht rein spekulativ auf eine Beseitigung der Hecke durch eigene Arbeitskraft des Klägers abstellen dürfen, um damit erst die Verhältnismäßigkeit der Beseitigungskosten zu begründen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der Kostentragung hat das Gericht den Aspekt einer möglichen Reduzierung der Kosten für die Entfernung der Hecke durch eigenen Arbeitseinsatz lediglich ergänzend angeführt und maßgeblich und in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass auch die in der Kostenschätzung genannten Kosten von rund 20.000 Euro dem Kläger noch zuzumuten wären (Urteilsabdruck, S. 15 f.).
Soweit der Kläger unter Ziff. 2 d) der Zulassungsbegründung des Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beseitigung der Freizeitutensilien von dem Grundstück des Klägers könne auf § 4 Nr. 17 LSG-VO gestützt werden, da es unzutreffend von einer (dauerhaften) Ausstattung des Grundstücks des Klägers mit Freizeitutensilien ausgegangen sei, obwohl der Kläger von Anfang an klargestellt habe, dass es um eine gelegentlich temporäre Nutzung gehe, ist bereits nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht explizit den Umstand einer dauerhaften Ausstattung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es ausgeführt, dass es mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzverordnung unvereinbar sei, das Grundstück als Gartengrundstück durch Ausstattung mit entsprechenden Freizeitutensilien (was dem Wortlaut nach eine sowohl dauerhafte als auch eine temporäre Ausstattung umfassen dürfte) zu nutzen (Urteilsabdruck, S. 16). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern der Umstand einer nur gelegentlich temporären Nutzung der Freizeitgegenstände auf dem klägerischen Grundstück die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine solche Nutzung sei mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung unvereinbar, in Frage stellt. Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Zweck der Verordnung, Lebensraum für die heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu schützen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 LSG-VO), drängt sich dies auch nicht auf.
Auch die lediglich temporäre und nicht ortsfeste Verwendung von Gartenmöbeln im Landschaftsschutzgebiet dürfte im Übrigen dem ebenfalls nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LSG-VO bezweckten Schutz des Landschaftsbildes zuwiderlaufen - dies insbesondere auch in Anbetracht der negativen Vorbildwirkung und der in der Gesamtschau mit den übrigen Verstößen des Klägers gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung zu sehenden Entwicklung des eine nicht unerheblich große Fläche umfassenden Grundstücks des Klägers hin zu einer "Gartenfläche", wobei auch zu beachten ist, dass der Kläger selbst in der Zulassungsbegründung von einer "niederschwellig extensiven Nutzung des Grundstücks [...] als Gartengrundstück mit u. a. temporärer Nutzung von Freizeitutensilien" spricht.
Der Kläger trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den als Anlage K 9 im Verfahren 9 A 737/23 vorgelegten Flächennutzungsplan nicht berücksichtigt, wonach den Anwohnern wegen der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung ein angemessener Übergangsbereich zum Landschaftsschutzgebiet zuzugestehen sei. Das Verwaltungsgericht hätte den Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. die konkrete Verbotsnorm des § 4 Nr. 17 LSG-VO im Lichte des Flächennutzungsplanes auslegen und die Festlegungen des Flächennutzungsplanes zu einem angemessenen Übergangsbereich mit entsprechender Nutzung durch die Anwohner beachten müssen. Der laut Flächennutzungsplan zuzubilligende Übergangsbereich trage insofern dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Rechnung. Hierbei handelt es sich bereits nicht um eine die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellende Argumentation. Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr zuzustimmen, wenn es Aspekte der Nutzung der nördlich gelegenen Grundstücke bereits deshalb nicht zu Vergleichszwecken heranzieht, weil sich diese Grundstücke außerhalb des Landschaftsschutzgebietes befinden. Inwiefern - wie der Kläger vorträgt - das Landschaftsschutzgebiet von der "urban geprägten Umgebung beeinflusst" wird, erschließt sich nicht. Soweit sich aus dem Flächennutzungsplan A-Stadt, Bereich C-Stadt/A-Straße (Anlage K9) ergibt, dass bei der Änderung des Flächennutzungsplanes, konkret der Ausweisung einer zuvor als Gartenanlage genutzten Fläche außerhalb des Landschaftsschutzgebietes als Baufläche für Einfamilienhäuser, auf einen angemessenen Übergang der Bebauung zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet geachtet werden solle, folgt hieraus allenfalls eine etwaige Beschränkung der Eigentumsrechte für die an das Schutzgebiet angrenzende Wohnbebauung, nicht aber - und vom Kläger insofern unzutreffend spiegelbildlich betrachtet - auch eine Erweiterung der Eigentumsrechte für Eigentümer von Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet. Dafür, dass die Lage des innerhalb des Schutzgebietes liegenden klägerischen Grundstücks neben angrenzender Wohnbebauung von der Beklagten bei ihrer Entscheidung über den Erlass der Beseitigungsanordnung zu beachten gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Charakter der durch die LSG-VO geschützten Landschaft wird gerade nicht durch angrenzende Wohngebiete bestimmt. Letztlich greift auch der Verweis des Klägers auf eine aus seiner Sicht zu abstrakt und generalklauselartig anmutende Formulierung des § 4 Nr. 17 LSG-VO nicht durch. Denn gegen die Bestimmtheit und damit Erkennbarkeit der sich aus der Landschaftsschutzverordnung ergebenden Nutzungsbeschränkungen bestehen insbesondere in Anbetracht dessen, dass neben der Verbotsnorm des § 4 Nr. 17 LSG-VO auch die Schutzzwecke der Verordnung in deren § 3 hinreichend klar formuliert worden sind, keine Bedenken (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.12.2022 - 4 ME 120/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Soweit der Kläger unter Ziff. 2 e) der Zulassungsbegründung vorträgt, im Hinblick auf die von der Beklagten auf Grundlage des § 4 Nr. 17 LSG-VO angeordnete Beschränkung einer Mahd auf alle zwei Monate habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, die (aus Sicht des Klägers einschlägige) Befreiungsvorschrift in § 5 Nr. 4 LSG-VO in analoger Anwendung zu prüfen, hat dieser hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht hinreichend dargelegt und solche sind auch nicht ersichtlich. Nach § 5 Nr. 4 LSG-VO fallen die üblichen Pflegemaßnahmen und Rückschnitte an Bäumen, Sträuchern und Hecken nicht unter die Verbote des § 4 LSG-VO. Es fehlt hier bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung, warum der Kläger von einer analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Mahd ausgeht. Weder wurden Anhaltspunkte für die Planwidrigkeit einer entsprechenden Regelungslücke vorgetragen noch erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte. Vielmehr dürfte eine von der Landschaftsschutzgebietsverordnung in § 5 Nr. 4 LSG-VO zugelassene Gehölzpflege Zwecken dienen, die auf einen im Landschaftsschutzgebiet nicht beabsichtigten allgemeinen Rückschnitt von Grünflächen durch Mahd nicht übertragbar sind.
Soweit der Kläger weiter anführt, es liege ein Begründungsdefizit darin, dass das Verwaltungsgericht ohne "nachvollziehbare Begründung" argumentiere, eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch Mähen der Rasenflächen in einem Turnus von unter 2 Monaten liege auf der Hand, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieses Verfügungsteils durchaus damit begründet, dass durch dieses Mahdintervall eine natürliche Entwicklung der Flächen ermöglicht werde (Urteilsabdruck, S. 17). Zum anderen stellt auch das aus Sicht des Klägers vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtete Ergebnis des vegetationstechnischen Gutachtens vom 29. März 2022, wonach selbst bei Herausnahme des Grundstücks aus dem Landschaftsschutzgebiet und uneingeschränkter Nutzung als Gartenland keine negativen Beeinträchtigungen für Flora und Fauna zu befürchten wären, die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Dieses gutachterliche Ergebnis wird damit begründet, dass bei einer Herausnahme der Flurstücke ../., ../.. und ../.. der Flur .. der Gemarkung C-Stadt keine der für die feuchte und gehölzarme Niederungslandschaft der "I." charakteristischen Grünland-Biotoptypen entzogen werde und auch das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde, da sich die zur Ausgliederung vorgesehene Fläche in direkter Nähe von Wohngrundstücken befinde und sich in der momentanen gärtnerischen Nutzungsart von den umgebenden Wohngrundstücken nur unwesentlich unterscheide (Gutachten, S. 7). Es liegt auf der Hand, dass eine unter Verstoß gegen die Vorgaben der LSG-VO erfolgende Nutzung dieser Flächen als Garten nicht dazu führt, dass mit einer Herausnahme dieser Fläche keine Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Flora, Fauna, Boden sowie für das Landschaftsbild einhergehen. Vielmehr zeigt es gerade auf, dass zum Erhalt dieser unter Landschaftsschutz stehenden Flächen eine Nutzung gerade unter Beachtung der Vorgaben der LSG-VO zu erfolgen hat.
Soweit der Kläger in seiner Berufungszulassungsbegründung unter Ziff. 2 schließlich angibt, zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils würden die erstinstanzlich bereits erhobenen Rügen zur Verletzung von Grundrechten und sonstigem höherrangigem Recht aufrechterhalten, genügt dies ersichtlich nicht den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen, weil hierbei insbesondere keine gesonderte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen erfolgt ist und sich der Vortrag lediglich in der Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags (überdies auch noch in verkürzter und nicht aus sich heraus verständlicher Form) erschöpft.
Dasselbe gilt, soweit er in der aus seiner Sicht rechtsfehlerhaft erfolgten Einordnung des Schriftsatzes der Beklagten vom 12. Dezember 2023 als Änderungsbescheid und einer damit einhergehenden Zersplitterung des Streitstoffes sowie Verkomplizierung und Behinderung von Rechtsschutzmöglichkeiten eine Verletzung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und des Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sieht. Unabhängig davon, dass aus dem Vortrag bereits nicht eindeutig hervorgeht, auf welchen Zulassungsgrund er sich mit diesen Ausführungen stützt, legt der Kläger - welcher gegen die Beseitigungsanordnung der Beklagten in allen Punkten vorgehen konnte und diesbezüglich eine mit Rechtsmitteln angreifbare gerichtliche Entscheidung erhalten hat - bereits nicht hinreichend dar, inwiefern ihn die angebliche Zersplitterung des Streitstoffes in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten behindert haben soll und sich eine entsprechende Behinderung bzw. Verkomplizierung auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat.
3. Der Berufungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden und liegt auch nicht vor.
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 42 und v. 15.3.2018 - 4 LA 231/16 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.4.2024 - 13 LA 61/23 -, juris Rn. 26).
Hieran gemessen ist das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten vom Kläger bereits deshalb nicht dargelegt, weil er es unterlassen hat, eine mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbundene Rechts- oder Tatsachenfrage konkret zu formulieren. Es ist dem Kläger auch nicht darin zuzustimmen, dass sich Schwierigkeiten eines Falles auch immer daraus ergeben können, dass das Gericht auf bestimmte Aspekte des Falles nicht eingegangen ist. Soweit er die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17) dahingehend verstanden wissen will, ist dies unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich hierin mit der Darlegungslast des Rechtsmittelführenden bzw. des Anwalts, der sich auf tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beruft. Grundsätzlich genüge dieser seiner Darlegungslast mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Urteilspassagen. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblicke, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, könne - so das Bundesverfassungsgericht - "gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht". Gerade der eben zitierte letzte Halbsatz macht jedoch deutlich, dass sich das Vorliegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nicht allein mit dem Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Gerichts mit einzelnen von den Beteiligten genannten Aspekten begründen lässt. Vielmehr ist bei einer fehlenden Auseinandersetzung auch und gerade zu fordern, dass der Rechtsschutzsuchende den Schwierigkeitsgrad der Sache plausibel macht, was im Rahmen der Berufungszulassungsbegründung hier nicht erfolgt ist.
Der Kläger hat auch nicht näher dargetan, welche durch seine Angriffe auf tragende Gründe des erstinstanzlichen Urteils aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen derart komplex sein sollen, dass sie keine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der angestrebten Berufung im Zulassungsverfahren zulassen. Soweit der Kläger ausführt, dass der Verwaltungsvorgang "weder tatsächlich noch rechtlich ohne Weiteres sofort abschließend überschaubar" sei und auch die Dauer des Rechtsstreits von mehr als 10 Jahren für eine von normalen Verfahren abweichende und überdurchschnittliche Komplexität spreche, stellt dies für sich genommen keinen durchgreifenden Aspekt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Denn vielen verwaltungs(-gerichtlichen) Verfahren, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, dürfte immanent sein, dass diese nicht "ohne weiteres sofort abschließend überschaubar" sind. Auch der Hinweis auf einen kleinteiligen und sich mehrfach verändernden Streitstoff - welcher für sich genommen ebenfalls keine Seltenheit darstellt - reicht hierfür nicht aus. Schließlich lassen sich besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin erblicken, dass das Verwaltungsgericht "eine Reihe von tatsächlichen und rechtlichen Aspekten aus der Verwaltungsakte und aus den Gerichtsakten rechtsfehlerhaft überhaupt nicht zum Gegenstand der Prüfung das angefochtenen Urteils gemacht bzw. mehrere entscheidungserhebliche Fragen weder tatsächlich noch rechtsfehlerfrei durchdrungen und gewürdigt habe". Denn dies ist - wie mit diesem Beschluss aufgezeigt - nicht der Fall.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der angefochtenen Beseitigungsverfügung vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2024 berücksichtigt auch der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - den sich aus der Bedeutung der Sache für den Kläger ergebenden Wert unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten für die Umsetzung der Beseitigungsverfügung, welche insbesondere auch entsprechend der Schätzungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2024 sowie unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlags der Firma E. vom 5. März 2025, wonach allein die Kosten der Beseitigung der Kirschlorbeersträucher (ohne Auffüllung des Bodens sowie Neuanpflanzungen) auf ca. 16.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt werden, mit insgesamt 20.000 Euro beziffert werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)).
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