Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 3358/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 1995 teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 4. Oktober 1990 wird insoweit aufgehoben, als

a. die Gewährung einer Wirtschaftsbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz an den Kläger für die Zeit seines Wehrdienstes vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. April 1985 insgesamt abgelehnt worden ist und

b. die Rücknahme des Abschlagsbescheides vom 15. Juli 1985 und die damit verbundene Rückforderung einen Betrag in Höhe von 11.445,-- DM übersteigen.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Wirtschaftsbeihilfe für die Beschäftigung einer Ersatzkraft in seinem Gewerbebetrieb in W. während der Zeit seines Wehrdienstes in Höhe von 31.920,-- DM zu bewilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Termins vom 11. März 1998. Die übrigen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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