Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 490/97
Tenor
Unter teilweiser Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids und unter Zurückweisung der Anschlußberufung wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein mit Sitz in K. , dem nach seinen Angaben 44 Mitglieder angehören. In Deutschland gibt es unter der Bezeichnung " " (V. ) nach Angaben des Klägers weitere rechtlich selbständige Vereine; in der Schweiz besteht der V. Z. und in Österreich der V. W. .
3Am 22. August 1995 erschien im K. Stadtanzeiger unter der Überschrift "A. warnt vor 'Psychokult an Schulen'" ein Artikel, in dem es u.a. heißt:
4"Regierungspräsident A. schlägt Alarm: 'Psychokult unterwandert rheinische Schulen' lautet die Überschrift eines internen Berichtes seiner Behörde. ... Wenigstens 200 Anhänger des V. arbeiten als Lehrer in Schulen des Regierungsbezirkes K. , heißt es in dem Geheimbericht ... Der Verein arbeite 'konspirativ'... 'Gezielt schleusen ..... sich (dessen Anhänger) in Elternorganisationen ein, besetzen Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen Referenten oder bewerben sich um Vertrauenspositionen.' ... Regierungspräsident A. beeindrucken die Dementis jedoch kaum. Es sei zu befürchten, daß die Anhänger des V. versuchen, ihre 'oft erzkonservativen Ansichten an den Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben', sagte er auf Anfrage ... Die pädagogischen Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Vereins verstießen 'gegen die Leitlinien der an den Schulen in NRW gültigen Richtlinien und Lehrpläne, die verstärkt Schülerorientierung betonen': 'Vor allem Zucht und Ordnung sowie die Lehrerpersönlichkeit sollen nach deren Ansicht wieder im Mittelpunkt stehen.' Der V. unterstütze zudem ein 'elitäres Denken', das für eine moderne Schule 'reines Gift' sei, sagte A. . 'Die argumentieren nach dem Motto: Begabte müssen gefördert werden, die anderen sollen selber sehen, wo sie bleiben.'"
5Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Presseartikels wird auf den im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Faksimile-Abdruck Bezug genommen.
6Zuvor hatte der Regierungspräsident unter dem 31. März 1995 in seinem an den Ministerpräsidenten des Beklagten gerichteten "Vierteljahresbericht II/95" u.a. über "Aktivitäten" des Klägers berichtet. Darin heißt es u.a., der Verein arbeite nicht öffentlich, sondern konspirativ. Viele V. -Mitglieder fielen entweder gar nicht oder als besonders engagierte Menschen auf. Gezielt schleusten sie sich in Elternorganisationen ein, besetzten Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen Referenten, bewürben sich um Vertrauenspositionen wie Beratungslehrer für Suchtvorbeugung, Vertrauenslehrer oder Schulleiterpositionen. In letzter Zeit falle auf, daß an allen Schulformen Schulleiter- und stellvertretende Schulleiterstellen von V. -Mitgliedern hätten besetzt werden können. Dienstrechtlich sei es äußerst schwierig, gegen V. -Mitglieder vorzugehen. Da nach seinen Erkenntnissen der Einfluß des V. in den letzten Jahren in den Schulen gewachsen sei, meine er, daß landesweit dieses Problem aufgegriffen werden solle.
7Am 15. September 1995 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung bestimmter Äußerungen in der Öffentlichkeit begehrt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Für die von dem Regierungspräsidenten gegenüber dem K. Stadtanzeiger gemachten Äußerungen fehle es an jeder sachlichen Grundlage. Die vom Beklagten dem Gericht vorgelegten Unterlagen enthielten ganz überwiegend drei oder mehr Jahre alte Artikel, die die erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht nicht trügen. Von einer Behörde müsse man insbesondere verlangen, daß sie sich um eigene Sachverhaltsfeststellungen bemühe und ein Mindestmaß an Sachaufklärung und Objektivität an den Tag lege. Die meisten Artikel beträfen zudem nicht ihn, den Kläger, sondern den V. Z. . Wenn der Beklagte über zusätzliche Erkenntnisse verfüge, möge er diese vorlegen, insbesondere den in dem Presseartikel erwähnten "Geheimbericht". Dem Beklagten und seinem Regierungspräsidenten sei es rechtlich grundsätzlich untersagt, negative und verletzende Behauptungen und Bewertungen über Bürger zu veröffentlichen. Denn es fehle an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das aus der in Art. 65 GG geregelten Verantwortung eines Bundesministers die Zulässigkeit von Warnungen und Empfehlungen hergeleitet habe, könne allenfalls auf eine Landesregierung, nicht aber auf eine Mittelbehörde oder untere Instanzen übertragen werden. § 8 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) sei keine hinreichende Rechtsgrundlage, da die Bestimmung gerade die Festlegung enthalte, daß die Bezirksregierung die Entwicklung auf allen Lebensbereichen im Bezirk zu beobachten und anschließend den zuständigen obersten Landesbehörden darüber zu berichten habe; sie dürfe aber nicht selbst nach außen hin tätig werden.
8Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, folgende Äußerungen über den Kläger in der Öffentlichkeit aufzustellen und zu verbreiten:
10(1) Der Kläger unterwandere rheinische Schulen,
11(2) der Kläger arbeite konspirativ,
12(3) die Anhänger des Klägers versuchten, ihre erzkonservativen Ansichten an den Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben,
13(4) die pädagogischen Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers verstießen gegen die Leitlinien der an den Schulen in NW gültigen Richtlinien und Lehrpläne, es sollten nach den Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten wieder Zucht und Ordnung herrschen und die Lehrerpersönlichkeit im Mittelpunkt stehen,
14(5) der Kläger unterstütze elitäres Denken und setze sich nur für die Förderung von Begabten ein.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis. Die Äußerungen des Regierungspräsidenten beträfen - zumindest teilweise - weder den Kläger selbst noch dessen Mitglieder, sondern dessen Sympathisanten. Soweit der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Vorlage der bei ihm, dem Beklagten, geführten Unterlagen begehre, stelle dies einen Ausforschungsantrag dar. Möglicherweise wolle der Kläger sich auf diese Art sogar Materialien beschaffen, um eine Erfolgskontrolle über die Arbeit seiner einzelnen Mitglieder zu erhalten. Es sei vielmehr dem Kläger aufzugeben, eine Liste aller im Schuldienst tätigen Mitglieder vorzulegen. Daß es Bemühungen von Mitgliedern des Klägers um Schulleitungsfunktionen gebe, sei gerichtsbekannt. Im übrigen sei der Regierungspräsident mit seiner Stellungnahme zur Bedenklichkeit von bestimmten Auffassungen und Aktivitäten des Klägers nur seiner Aufgabe als allgemeiner Vertreter der Landesregierung gemäß § 8 LOG NW nachgekommen. Wesentliche, den Kläger betreffende Erkenntnisse, die in dem dem Streit zugrunde liegenden Presseartikel auch angesprochen worden seien, ergäben sich aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen.
17Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten u.a. mit Verfügung vom 6. Februar 1996 aufgefordert, den in dem Zeitungsartikel vom 22. August 1995 genannten "internen Bericht" dem Gericht vorzulegen bzw. sich zur Existenz oder Nicht-Existenz eines solchen Berichtes zu erklären. Daraufhin hat der Beklagte dem Gericht einen "Materialienband" mit dem Bemerken übersandt, aus diesem ergäben sich wesentliche, den Kläger betreffende Erkenntnisse, die auch in dem Presseartikel vom 22. August 1995 angesprochen würden.
18Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den Kläger in der Öffentlichkeit aufzustellen und zu verbreiten: (1) "Psychokult unterwandert rheinische Schulen." (2) "Der Verein arbeite konspirativ." (3) "Die pädagogischen Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Vereins verstoßen gegen die Leitlinien der in NRW gültigen Richtlinien und Lehrpläne, die verstärkt Schülerorientierung betonen. Vor allem Zucht und Ordnung sowie die Lehrerpersönlichkeit sollen nach deren Ansichten wieder im Mittelpunkt stehen." (4) "Der V. unterstütze zudem ein elitäres Denken, das für eine moderne Schule reines Gift sei. Die argumentieren nach dem Motto, Begabte müssen gefördert werden, die anderen sollen selber sehen, wo sie bleiben." Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
19Gegen den am 20. Dezember 1996 zugestellten Gerichtsbescheid haben der Beklagte am 16. Januar 1997 Berufung und der Kläger am 24. Juli 1997 Anschlußberufung eingelegt.
20Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 1998 den vom Regierungspräsidenten unter dem 31. März 1995 dem Ministerpräsidenten des Landes NRW unterbreiteten "Vierteljahresbericht II/95" in Kopie dem Gericht vorgelegt, wobei einige Textteile geschwärzt worden sind. Zur Begründung seiner Berufung trägt er im wesentlichen vor: Der in dem Presseartikel vom 22. August 1995 erwähnte "Geheimbericht" existiere nicht. Es handele sich hierbei um den Vierteljahresbericht II/95 vom 31. März 1995, der dem Ministerpräsidenten gemäß § 8 LOG NW vorgelegt worden sei. Auf Anfrage beim Regierungspräsidenten habe der Autor des Presseartikels, ein Reporter des K. Stadtanzeigers, eine zur Vorlage an die Presse aufbereitete schriftliche Information über den Vierteljahresbericht erhalten. Im Anschluß daran habe der Reporter mit dem Regierungspräsidenten ein Telefonat über den Inhalt des Informationsschreibens und den Vierteljahresbericht geführt. In diesem Telefongespräch seien die in den Klageanträgen zu 1., 2. und 4. aufgeführten Aussagen sinngemäß bestätigt worden; die in den Klageanträgen 3. und 5. wiedergegebenen Aussagen seien sinngemäß gemacht worden. Die Schwärzungen in dem nunmehr vorgelegten Vierteljahresbericht II/95 dienten dem Schutz von darin erwähnten Sachverständigen. Wie sich aus dem Beschluß des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1996 (Az.: 5 B 168/94, NJW 1996, 3355) ergebe, belegten die zahlreichen in das damalige Verfahren eingeführten Selbstzeugnisse des Klägers, daß dieser außenstehende Andersdenkende, insbesondere Kritiker, mit allen Mitteln bekämpfe und zum Teil persönlich diffamiere. Er, der Beklagte, befürchte, daß verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der in dem Vierteljahresbericht II/95 erwähnten Sachverständigen im Falle der vollständigen Vorlage des Berichts gefährdet seien. Er rege insoweit an, die Verfahrensakte 5 B 168/94 beizuziehen.
21Weiter führt er aus: Die Klage sei insgesamt abzuweisen, da das Verwaltungsgericht die in den Klageanträgen zu 1. bis 4. wiedergegebenen Aussagen unzutreffend als negative Werturteile ohne hinreichend gewürdigten Tatsachenkern aufgefaßt und auf dieser Grundlage ihm, dem Beklagten, deren Äußerung in der Öffentlichkeit rechtsfehlerhaft untersagt habe. Der Regierungspräsident sei gemäß § 8 LOG NW dazu ermächtigt, als allgemeiner Vertreter der Landesregierung in seinem Bezirk zu handeln sowie darüber hinaus als Schulaufsichtsbehörde Warnhinweise über den Kläger an die Bevölkerung zu erteilen. Die beanstandeten Äußerungen seien Warnhinweise, deren Kundgabe angesichts der über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse gerechtfertigt sei. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr bestehe zudem nicht.
22Er, der Beklagte, habe nicht behauptet, daß der Vierteljahresbericht II/95 neben den darin sinngemäß von den Klageanträgen zu 1., 2. und 4. erfaßten Aussagen auch die in den Klageanträgen zu 3. und 5. erwähnten Aussagen enthalte. Er habe lediglich mitgeteilt, daß der Vierteljahresbericht existiere. Dieser sei im Artikel des K. Stadtanzeigers als "Geheimbericht" bezeichnet worden.
23Der Beklagte beantragt,
24unter entsprechender Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids die Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist, abzuweisen sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und - im Wege der Anschlußberufung - unter entsprechender Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids dem erstinstanzlichen Klagebegehren auch insoweit zu entsprechen, als die Klage abgewiesen worden ist, ferner - als Klageantrag zu 6. - den Beklagten zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, ihm läge ein Geheimbericht über den Kläger vor, der die mit den Anträgen zu 1. bis 5. beanstandeten Äußerungen enthalte.
27Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die Berufung des Beklagten sei unbegründet. Die vorgelegten Materialien rechtfertigten die aufgestellten Behauptungen nicht. Zahlreiche Äußerungen, auf die sich der Beklagte in der Berufungsbegründung beziehe, seien längst gerichtlich untersagt oder die Rechtswidrigkeit entsprechenden Handelns sei festgestellt. Der Beklagte könne sich nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen. Die von der Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit von Warnungen oder Empfehlungen durch oberste Bundesbehörden greife hier nicht ein, da es sich beim Regierungspräsidenten um keine oberste Bundes- oder Landesbehörde handele. Im übrigen seien die vom Beklagten zur Rechtfertigung der diffamierenden Äußerungen aufgestellten Behauptungen unzutreffend und verfehlt. Es handele sich insoweit lediglich um die Zusammenstellung von Meinungsäußerungen Dritter, die der Regierungspräsident ohne irgendeine eigene Prüfung herangezogen habe. Zudem berufe sich der Beklagte auf Veröffentlichungen, die etliche Jahre zurücklägen und sich fast ausschließlich auf Vorgänge in Z. bezögen. Das Schweizerische Bundesgericht habe durch Urteil vom 28. November 1996 die Rechtswidrigkeit der gegen den V. Z. gerichteten Maßnahmen der Erziehungsdirektion des Kantons Z. rechtskräftig festgestellt. Soweit sich der Beklagte auf das Buch von S. "V. - Die Seelenfalle" berufe, sei festzuhalten, daß durch Urteile des Landgerichts Köln vom 18. August 1993 und des OLG Köln vom 26. April 1994 eine Vielzahl in diesem Buch enthaltener Behauptungen dem Autor und dem Verlag rechtskräftig untersagt worden sei. Autor und Verlag hätten sich in einem Vergleich vor dem Bezirksgericht Z. am 16. April 1996 gegenüber dem V. Z. für die persönlichkeitsverletzenden Ausführungen in diesem Buch entschuldigt, die Einhaltung der Entscheidung des OLG Köln zugesagt und erklärt, daß sie nur noch die vorhandenen 2500 Exemplare des Buches ausliefern, in diese Exemplare aber die Entschuldigungserklärung mit allen weiteren Angaben einkleben wollten. Obwohl die Landesregierung des Beklagten unter dem 29. Januar 1993 in der Landtagsdrucksache 11/4995 erklärt habe, ihr lägen keine verläßlichen Erkenntnisse darüber vor, daß der V. an Schulen im Lande NRW aktiv tätig geworden sei, beziehe sich der Beklagte weiter vorwiegend gerade auf eine der Erklärung der Landesregierung zugrundeliegende Veröffentlichung im "Spiegel". Soweit sich der Beklagte auf ein Buch mit dem Titel "Tödlicher Sektenwahn" einer L. M. stütze, sei nicht bekannt, daß die Autorin über irgendwelche eigenen Kenntnisse über ihn, den Kläger, verfüge. Jedenfalls habe die Autorin mit ihm nie Kontakt aufgenommen, um ihn zu den Vorwürfen zu hören. Die Autorin übergehe auch, daß das LG Köln zu Lasten des Südwestfunks und der Autorin der von Frau M. zitierten Sendung eine rechtskräftige einstweilige Verfügung erlassen habe. Der vom Beklagten gegenüber ihm, dem Kläger, erhobene Vorwurf "totalitären Gebarens" sei nicht zulässig, wie auch der Oberste Gerichtshof in Wien im Urteil vom 10. August 1994 festgestellt habe. Auch die vom Beklagten eingeführte Veröffentlichung aus dem Deutschen Ärzteblatt, die im übrigen zu zahlreichen Leserbriefen geführt habe, reiche nicht aus, die beanstandeten diffamierenden Äußerungen zu rechtfertigen. Das vom Beklagten desweiteren herangezogene Buch des V. Z. "Der V. - was er will" werde seit vielen Jahren nicht mehr vertrieben; es sei durch die Publikation "Gestatten ... V. " abgelöst worden, die als Darstellung aller V. -Vereine herausgegeben werde.
28Zur Begründung seiner Anschlußberufung führt der Kläger im wesentlichen aus: Noch im erstinstanzlichen Verfahren sei er davon ausgegangen, daß tatsächlich ein Geheimbericht vorhanden sei, aus dem der Beklagte zitiert habe. Erst nachdem alle Aufforderungen des Verwaltungsgerichts an den Beklagten zur Vorlage des Berichts ohne Ergebnis geblieben seien, habe er erkennen müssen, daß es einen solchen Geheimbericht mit zahlreichen negativen Feststellungen über ihn, den Kläger, offenbar gar nicht gebe. Zu dieser Überzeugung sei auch das Verwaltungsgericht gelangt. Die Behauptung, über ihn, den Kläger, liege ein Geheimbericht vor, sei als solcher bereits eine erhebliche Diffamierung. Denn mit dem Bild eines "Geheimberichts" verbinde sich notwendig die Vorstellung, daß der Bericht Angaben enthalte, die, aus welchen Gründen auch immer, die Behörde der Öffentlichkeit nicht mitzuteilen bereit oder befugt sei. Für den Adressaten eines Presseinterviews gerate deshalb notwendig der Verein in ein "schiefes Licht"; er werde als zweifelhafte Existenz abgestempelt. Dies gelte umso mehr, wenn der Behördenleiter aus dem in Wirklichkeit nicht vorhandenen Geheimbericht auch noch zahlreiche diffamierende Einzelheiten mitteile.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten ergänzenden Unterlagen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Berufung des Beklagten hat Erfolg; dagegen ist die Anschlußberufung des Klägers unbegründet.
32Der Kläger kann vom Beklagten nicht beanspruchen, es zu unterlassen, die von den Klageanträgen zu 1. bis 6. erfaßten Äußerungen in der Öffentlichkeit aufzustellen und zu verbreiten.
33Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage, ob sich der hier allein in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (etwa aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG] u.a.) ergibt,
34vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272; Beschluß vom 13. März 1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770; OVG NW, Beschluß vom 15. Mai 1996 - 5 B 168/94 -, NJW 1996, 3355,
35oder ob er - sei es im Wege der Analogie, sei es durch Heranziehung eines allgemeinen Rechtsgedankens, der gleichermaßen für das öffentliche und das bürgerliche Recht gilt - aus §§ 1004, 906 BGB herzuleiten ist.
36Vgl. dazu u.a. Laubinger, VerwArch. 1989, 261 (291 ff.) m.w.N.
37Denn er ist ungeachtet seiner dogmatischen Herleitung in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum allgemein anerkannt und besteht mithin jedenfalls kraft geltenden Gewohnheitsrechts gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen. Er setzt voraus, daß eine - erstmalige oder nochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden.
38Vgl. dazu die Einzelnachweise u.a. bei Martens, Negatorischer Rechtsschutz im öffentlichen Recht dargestellt anhand der gerichtlichen Praxis zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen hoheitliche Realakte, 1973, S. 10, 24 ff; Laubinger, a.a.O., S. 289 ff.
39Im vorliegenden Falle ist ein solcher rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu besorgen. Daher kann offenbleiben, ob das in Rede stehende Äußerungsverhalten des Regierungspräsidenten im übrigen mit dem geltenden Recht in Einklang steht, insbesondere ob die Abgabe von Erklärungen dieser Art in den Aufgabenbereich des Regierungspräsidenten fällt. Denn der Kläger kann mit dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lediglich beanspruchen, daß eine rechtswidrige Beeinträchtigung der ihm zustehenden eigenen Rechte unterbleibt. Ein allgemeines "Beanstandungsrecht" gegenüber dem Verhalten des Regierungspräsidenten steht dem Kläger nicht zu.
40Bei der Bestimmung des vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschützten Rechtsguts kommt hier allein das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als ein Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte (verfassungsrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) auch auf juristische Personen anwendbar ist oder ob sein enger Bezug zur Menschenwürde dem entgegensteht,
41vgl. dazu BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 BvR 737/94 - , NJW 1994, 1784,
42kommt jedenfalls das gesetzliche Recht auf Schutz der Ehre als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (analog § 823 Abs. 1 BGB) nicht nur natürlichen, sondern auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.
43Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272 (2273) m.w.N.
44Dies gilt auch für den Kläger als inländische juristische Person. Daß ihm über Art. 19 Abs. 3 GG durch das - verfassungsrechtliche - allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sei es in der Ausprägung als sogenannte allgemeine Handlungsfreiheit,
45vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 3. Mai 1994, aaO, NJW 1994, 1784,
46oder gegebenenfalls auch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ein weitergehender Schutz zustünde, als ihm das einfachrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB analog) gewährt, wenn und soweit sein sozialer Geltungsanspruch in seinem Aufgabenbereich betroffen wird, ist nicht ersichtlich.
47Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen verletzen nicht das ihm als juristischer Person zustehende Recht auf Ehre (als Teil des gesetzlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts); es handelt sich insoweit weder um unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile, die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigen.
48Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht.
49Vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 -VI ZR 174/72, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N.; Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 - NJW 1965, 35 (36); Urteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85, NJW 1987, 1398 (1399).
50Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens.
51Vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1 (8 f.); Beschluß vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1 (14 f).
52Keine der von den Klageanträgen erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die auf ihre Unwahrheit und ansehensschädigende Wirkung zu prüfen wäre. Vielmehr handelt es sich um Werturteile, mit denen der Regierungspräsident subjektive Einschätzungen über den Kläger, seine Mitglieder oder Sympathisanten zum Ausdruck gebracht hat. Der Gehalt der Äußerungen ist einer objektiven Klärung etwa im Wege einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
53Mit der vom Klageantrag zu 1. - in der vom Kläger nach den Angaben vor dem Senat gebilligten Fassung gemäß dem Tenor des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides - erfaßten Äußerung hat der Regierungspräsident ersichtlich kundgetan, wie er den Kläger als solchen ("Psychokult") und dessen Aktivitäten im Bereich der rheinischen Schulen beurteilt ("unterwandert"). Mit der Verwendung des Begriffs "Psychokult" wird keine Behauptung über ein konkretes tatsächliches Geschehen oder Vorgehen aufgestellt, das dem Beweis zugänglich wäre. Vielmehr hat der Regierungspräsident eine von vornherein als subjektiv, also wertend zu verstehende Einschätzung des Klägers und der von diesem verfolgten Zielsetzungen zum Ausdruck gebracht, ohne daß damit freilich dieser Kundgabe der Meinung des Hoheitsträgers der grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zukäme. Gleiches gilt hinsichtlich der Benutzung des Wortes "unterwandert". Der Gehalt dieses Verbums ist einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme nicht unmittelbar zugänglich. Denn ob ein Verhalten allgemein oder bestimmte Aspekte desselben als "Unterwandern" qualifiziert wird bzw. werden, ist eine Frage der subjektiven Einschätzung. Was der eine als ein Werben um Einfluß, als "taktisch geschicktes Vorgehen" oder gar als das Ringen um das "bessere Argument" einschätzt, kann für andere ein negativ zu bewertendes unmerkliches Eindringen oder gar ein inneres Zersetzen darstellen. Entscheidend ist bei der Verwendung des Begriffs des Unterwanderns in jedem Falle ein Dafürhalten und Stellungnehmen. Daß mit der Verwendung des Begriffs des "Unterwanderns" nach den Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere dem Äußerungszusammenhang ausnahmsweise konkrete Behauptungen über ein tatsächliches Geschehen verbunden sind, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan.
54Auch die vom Klageantrag zu 2. erfaßte Äußerung des Regierungspräsidenten ("der Verein arbeite konspirativ") ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn es handelt sich dabei um das Äußern einer Meinung zu der Art und Weise des Vorgehens und des Auftretens des Klägers sowie der für ihn oder in seinem Namen handelnden Personen. Ob ein Vorgehen und Auftreten "konspirativ" ist, ist eine Frage der subjektiven Beurteilung. Konkrete Verhaltensweisen sind mit dieser sprachlichen Wendung unmittelbar nicht zu verbinden. Der Gehalt dieser Äußerung ist damit unmittelbar einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme nicht zugänglich; ein Beweisantrag zu der "Behauptung", der Kläger oder ihm zuzurechnende Personen arbeiteten "konspirativ", wäre als unzulässig abzulehnen. Es sind auch keine auf konkrete Tatsachen bezogenen Teilelemente der inkriminierten Äußerung des Regierungspräsidenten ersichtlich oder vom Kläger dargetan, die als solche im Hinblick auf ihren Gehalt einer objektiven Klärung im Wege der Beweisaufnahme zugänglich gemacht werden könnten.
55Auch die mit dem Klageantrag zu 3. erfaßte Äußerung des Regierungspräsidenten ("die Anhänger des Klägers versuchten, ihre erzkonservativen Ansichten an den Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben") stellt ersichtlich keine Tatsachenbehauptung, sondern die Kundgabe einer wertenden Meinung dar. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger insoweit über seine "Anhänger" überhaupt einen Bezug auf sich und damit eine Verletzung eigener Rechte geltend machen könnte. Jedenfalls beinhaltet diese Äußerung eindeutig eine subjektive Bewertung der Ansichten (als "erzkonservativ") und der Bemühungen des unbestimmt bleibenden Personenkreises um eine Propagierung ihrer Ansichten und um die Werbung neuer Mitglieder. Charakteristisch für die Äußerung sind die Merkmale des Dafürhaltens und Meinens. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß z.B. in den Sozialwissenschaften Kriterien dafür entwickelt worden sind und diskutiert werden, was ideengeschichtlich oder bildungspolitisch unter "konservativ" und "erzkonservativ" verstanden werden kann. Ob jedoch im Einzelfall eine bildungspolitische Auffassung oder ein Konzept als "erzkonservativ", "konservativ" oder in anderer Weise einzustufen ist, ist letztlich eine Frage der maßgeblich vom Standpunkt des Äußernden geprägten Bewertung. Unabhängig davon ist hier zudem entscheidend, daß die Äußerung des Regierungspräsidenten ersichtlich keinen sozialwissenschaftlichen Anspruch erhebt. Sie ist nach den Umständen als bildungspoltische Stellungnahme in einer Kontroverse über die Aktivitäten des Klägers zu verstehen. Entsprechendes gilt auch für die desweiteren in der inkriminierten Äußerung enthaltene Aussage, die Anhänger des V. versuchten, ihre Ansichten "an den Schulen durchzusetzen" und "neue Mitglieder zu werben". Zudem ist insoweit zu beachten, daß die mit dem Klageantrag begehrte Unterlassung auf etwas zielt, was sich in dieser Form in dem Artikel im K. Stadtanzeiger vom 22. August 1995 nicht finden läßt. Denn es heißt in jener Veröffentlichung nicht, "die Anhänger des V. versuchen ..."; vielmehr lautet die Formulierung: "Es sei zu befürchten", daß die Anhänger des V. versuchten, ihre oft erzkonservativen Ansichten an den Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben. In dieser sprachlichen Wendung kommt eindeutig zum Ausdruck, daß es dem Kritisierenden um seine subjektive Befürchtung, also seine (negative) Bewertung und Beurteilung einer bestimmten Entwicklung und bestimmter Vorgänge, nicht aber um die Aufstellung einer konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung geht. Soweit sich der inkriminierten Äußerung als Teilelement die Tatsachenbehauptung entnehmen lassen sollte, Anhänger des Klägers versuchten, ihre Ansichten an den Schulen durchzusetzen und neue Mitglieder zu werben, ist deren inhaltliche Richtigkeit vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Der Kläger bestreitet nicht, daß er bzw. für ihn oder in seinem Sinne tätige Personen an Schulen wirken und sich im Sinne seiner Auffassungen dort einsetzen und dabei um die Werbung neuer Mitglieder bemüht sind. Von einer unwahren Tatsachenbehauptung kann mithin nicht die Rede sein.
56Auch die vom Klageantrag zu 4. erfaßte Äußerung ist die Kundgabe einer wertenden Stellungnahme und keine Tatsachenbehauptung. Die zum Ausdruck kommende Auffassung des Regierungspräsidenten, "die pädagogischen Vorstellungen" der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers verstießen gegen "die Leitlinien der in NRW gültigen Richtlinien und Lehrpläne", betrifft in erster Linie pädagogische und gegebenenfalls auch Auslegungsfragen, die insbesondere ein bestimmtes Verständnis von dem, was in den Richtlinien und Lehrplänen als "Leitlinien" zum Ausdruck kommt, voraussetzt. Eine Behauptung über einen präzisen Verstoß gegen bindende Vorgaben - etwa durch dem Kläger angehörende Lehrer -, der einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, ist erkennbar nicht gewollt. Über die "Richtigkeit" der Äußerung des Regierungspräsidenten kann mithin letztlich nur in der fachkundigen oder allgemeinen Öffentlichkeit oder zwischen den Beteiligten gestritten werden. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der vom Klageantrag zu 4. erfaßten Teiläußerung, vor allem Zucht und Ordnung sowie die Lehrerpersönlichkeit sollten nach Ansicht der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers wieder im Mittelpunkt stehen. Mit dieser Formulierung wird eine wertend bilanzierende Gesamteinschätzung zentraler pädagogischer Vorstellungen der Mitglieder und Sympathisanten des Klägers durch den Regierungspräsidenten zum Ausdruck gebracht, ohne daß konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, zumal ganz offenbleibt, welchen konkreten Personen diese pädagogischen Vorstellungen zugeschrieben werden und was etwa konkret damit gemeint ist, daß die bezeichneten Ansichten "im Mittelpunkt" stünden.
57Auch bei der vom Klageantrag zu 5. erfaßten Äußerung ("Der V. unterstütze zudem ein elitäres Denken, das für eine moderne Schule reines Gift sei. Sie argumentieren nach dem Motto, Begabte müssen gefördert werden, die anderen sollen selber sehen, wo sie bleiben") handelt es sich um eine wertende Stellungnahme über die "richtigen" oder "falschen" Konzepte in der Bildungspolitik, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung. Mit dieser Formulierung hat der Regierungspräsident zunächst zum Ausdruck gebracht, wie er die bildungspolitischen Grundsätze und Vorstellungen des Klägers interpretiert und seinerseits bildungspolitisch bewertet, nämlich als extrem schädlich. Im zweiten Satz der inkriminierten Äußerung werden die Vorstellungen und Forderungen des Klägers dann in einer resümierenden Betrachtung zusammengefaßt, deren Gehalt ebenfalls einer objektiven Klärung etwa im Wege einer gerichtlichen Beweisaufnahme schlechthin nicht zugänglich ist. Auf konkrete Tatsachen bezogene Teilelemente der inkriminierten Äußerungen, die als solche im Hinblick auf ihren Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich werden weder dem Kläger noch konkreten für ihn oder in seinem Namen handelnden Personen bestimmte Äußerungen in den Mund gelegt, die so nicht gefallen sind; daß das umschriebene "Motto" kein wörtliches Zitat aus Verlautbarungen des Klägers oder der für ihn oder in seinem Namen handelnden Personen sein soll, erschließt sich ohne weiteres. Angesichts dessen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Prüfung der Frage, ob durch die Art des Zitierens oder der Wiedergabe von Äußerungen der Kläger in rechtswidriger Weise beeinträchtigt worden ist.
58Die danach Wertungen darstellenden, von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten stellen keine Form- oder Formalbeleidigung und keine Schmähkritik dar.
59Der Begriff der Form- oder Formalbeleidigung findet - auch in seinem das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffenden Verwendungszusammenhang - seine normative Grundlage in den §§ 192, 193 StGB. Nach § 192 StGB ist eine Tatsachenbehauptung trotz Erbringung des Wahrheitsbeweises dann als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der "Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht". Eine Form- oder Formalbeleidigung in diesem Sinne stellen die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten publizierten Äußerungen des Regierungspräsidenten schon deshalb nicht dar, da es sich, wie dargelegt, um keine Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt.
60Unabhängig davon handelt es sich auch deshalb um keine Formal- oder Formbeleidigung, weil es an der dafür erforderlichen überschießenden Tendenz, also an einem sogenannten Wertungsexzeß fehlt, für den etwa die Verwendung von Schimpfwörtern (z.B. "Lügner" oder "dummdreiste Lüge") oder boshafte oder gehässige Wendungen indiziell sind.
61Vgl. dazu u.a. Herdegen, in: Jescheck u.a. (Hrsg.), StGB, Leipziger Kommentar, 10. Auflage, 1989, § 192 Rdnr. 6 m.w.N.; Rühl, Tatsachen - Interpretationen - Wertungen, 1998, S. 319 ff. m.w.N.
62Namentlich sind die vom Regierungspräsidenten verwendeten Formulierungen, der Kläger "unterwandere" rheinische Schulen, arbeite "konspirativ" und seine Anhänger versuchten, ihre "erzkonservativen" Ansichten an den Schulen durchzusetzen, keine boshaften oder gehässigen Wendungen oder gar persönlichkeitsbezogene Schimpfworte. Ebenso fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme eines sogenannten Indiskretionsdeliktes, also die Reaktualisierung einer länger zurückliegenden ehrenrührigen Tatsache,
63vgl. dazu u.a. Schönke/ Schröder/ Lenckner, StGB, 24. Auflage, § 192 StGB Rdnr. 1; Herdegen, a.a.O., § 192 Rdnr. 8; Rühl, Tatsachen - Interpretationen - Wertungen, a.a.O., S. 321 m.w.N.,
64oder für einen Publikationsexeß, d.h. die Veröffentlichung einer wahren ehrenrührigen Tatsache, obwohl daran kein öffentliches Interesses besteht.
65Vgl. dazu u.a. Herdegen, a.a.O., § 192 Rdnr. 8 m.w.N.; Rühl, a.a.O., S. 321 m.w.N.
66Die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten überschreiten auch nicht die Grenze zur sogenannten Schmähkritik. Darunter ist eine Kritik zu verstehen, die auf eine vorsätzliche Ehrkränkung zielt, bei der also die Absicht vorliegt, nicht nur anzuprangern, sondern zu beleidigen und zu diffamieren.
67Vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762 (1763); Urteil vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 272/75 - NJW 1977, 626 (627) m.w.N.
68Dabei ist zu beachten, daß eine Meinungsäußerung nicht schon wegen einer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung wird. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik machen für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung um die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.
69Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Juni 1990 - BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 (283 f.) m.w.N.
70Wesentliches Element ist dabei die Loslösung vom Sachbezug der Kritik oder der Auseinandersetzung. Der Schmähkritik fehlt der innere Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik oder der Auseinandersetzung; die Sachdebatte ist nur der äußere Anlaß für die Diffamierung der Person.
71Vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1974, a.a.O., 1763.
72Die hier in Rede stehenden Äußerungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Formulierung, der Kläger ("Psychokult") "unterwandere" rheinische Schulen und arbeite "konspirativ", läßt vielmehr erkennen, daß es dem Regierungspräsidenten um eine Kritik im Hinblick auf spezifische Belange im Schulwesen geht, nicht jedoch um eine Kritik ohne äußeren Anlaß und ohne inneren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik. Angesichts der Zielsetzungen und Aktivitäten des Klägers stellt die Verwendung der Bezeichnung "Psychokult" keine diffamierende Herabsetzung des Klägers oder der für ihn tätigen Personen dar. Dabei ist davon auszugehen, daß im allgemeinen Sprachgebrauch unter "Kult" in aller Regel die auf einer starken inneren Beziehung beruhende Form des Umgangs mit einer Person, einer Idee oder einer Sache verstanden wird; es geht um eine starke oder gar übertriebene Verehrung, die man einer Person oder einer Sache angedeihen läßt.
73Vgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Band 5, 1980, S. 1598 Stichwort "Kult"; Duden, Rechtschreibung der Deutschen Sprache, 21. Auflage 1996, Band 1, S. 439; Kluge, Ethymologisches Wörterbuch der Deutschen Sprache, 23. Auflage 1999, S. 492.
74Die Vorsilbe "Psycho" bringt zum Ausdruck, daß sich der betriebene "Kult" auf die Psyche, also auf das Psychische betreffende Vorgänge bezieht.
75Die mit diesen Begriffsbestandteilen erfolgende Charakterisierung mag für den Kläger seinerseits Anlaß zur Kritik bieten und möglicherweise auch von Dritten für polemisch und überspitzt gehalten werden. Daß dabei nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Klägers und der für ihn tätigen Personen im Vordergrund steht, läßt sich jedoch nicht feststellen. Ersichtlich zielt die Bezeichnung auf die besondere Gewichtung, die in den Vorstellungen des Klägers und der für ihn tätigen Personen psychischen Prozessen und Vorgängen beigemessen wird. Letzteres kommt bezeichnenderweise auch im Namen des Klägers zum Ausdruck, der sich der "Förderung der psychologischen Menschenkenntnis" verschrieben hat. Sofern der Kläger der Auffassung ist, die in der Verwendung des Begriffs "Psychokult" zum Ausdruck kommende Kritik des Regierungspräsidenten an ihm werde seinen eigenen Zielvorstellungen und Arbeitsweisen nicht hinreichend gerecht, steht es ihm frei, sich in der ihm geeignet erscheindenden Weise öffentlich dazu zu äußern und die Begriffswahl des Regierungspräsidenten einer unter Umständen auch scharfen Gegen-Kritik zu unterziehen. Er kann jedoch - im Hinblick auf die Grenze zur Schmähkritik - nicht verlangen, daß die Wortwahl des Kritikers ("Psychokult") gerichtlich beanstandet und unterbunden wird, wenn, wie hier, der innere Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik oder der Auseinandersetzung (noch) nicht verlassen ist.
76Die Formulierung, der Kläger "unterwandere" rheinische Schulen, knüpft an entsprechende Presseberichte (u.a. in: Der Spiegel Nr. 43 vom 19. Oktober 1992, S. 87) an und bringt eine den sachlichen Zusammenhang ohne weiteres ergebende diesbezügliche deutliche Besorgnis des Regierungspräsidenten zum Ausdruck. Eine Diffamierungsabsicht oder eine Loslösung vom Sachbezug der Kritik ist nicht ersichtlich. Zwar ist festzustellen, daß es sich bei der Charakterisierung der Vorgehensweise des Klägers und seiner Mitglieder oder Anhänger als "Unterwandern" um eine negative, unter Umständen auch herabsetzende Äußerung handelt. Allerdings variiert der Bedeutungsgehalt des Verbums "unterwandern" je nach Verwendungszusammenhang. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter teilweise ein Verhalten verstanden, "nach und nach unmerklich in etwas einzudringen, um es zu zersetzen".
77Vgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch Deutscher Sprache, Band 5, a.a.O., Stichwort "unterwandern".
78Von "unterwandern" wird teilweise aber auch gesprochen, wenn Personen sich (als Außenstehende oder heimliche Gegner) unter eine andere Gruppe mischen und dabei für ihre Zielsetzungen zu werben versuchen.
79Vgl. Duden, Rechtschreibung der Deutschen Sprache, 21. Auflage 1996, S. 781.
80Der Regierungspräsident ist offenkundig der Auffassung, daß der Kläger und die für ihn tätigen Personen dabei sind, nach und nach - für Außenstehende unmerklich - Anhänger für ihre Auffassungen an rheinischen Schulen zu gewinnen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger sich in der Tat stark im bildungs- und schulpolitischen Bereich engagiert und vor allem Lehrer und Schüler als seine Zielgruppen betrachtet. Er legt erkennbar großen Wert darauf, u.a. Lehrer psychologisch in seinem Sinne weiterzubilden und seine Auffassungen zur Bildungspolitik und zu sonstigen mit dem Schulalltag in Verbindung stehenden Problemen in die Schulen hineinzutragen. Dies ergibt sich u.a. aus der vom Beklagten vorgelegten Zeitschrift "Zeit-Fragen" ("Zeitung für freie Meinungsbildung, Ethik und Verantwortung. Mitglied der europäischen Arbeitsgemeinschaft Mut zur Ethik"), die mit ausdrücklicher Billigung und mit Unterstützung des Klägers aus seinen Büroräumen heraus vom "Büro NRW" u.a. an das Schulamt für den kreis sowie an andere Schulämter und Adressaten im Schulbereich vertrieben wird. Wie sich aus dem "Vierteljahresbericht II/95" vom 31. März 1995 an den Ministerpräsidenten des Landes NRW ergibt, bezieht sich der Regierungspräsident bei seiner publizierten Einschätzung zudem augenscheinlich auch auf Vorgänge an einer Sonderschule in K. , an der nach seiner Beurteilung "bereits ein Drittel der Mitglieder des Lehrerkollegiums Mitglied des V. " waren. Zwar hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, daß die Landesregierung gegenüber dem Landtag NRW in ihrer Antwort vom 29. Januar 1993 auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Heidtmann erklärt hat, ihr lägen "keine verläßlichen Erkenntnisse darüber vor, daß der V. an Schulen im Land Nordrhein-Westfalen aktiv geworden ist" und daß aus dienstrechtlicher Sicht derzeit keine Eingriffsmöglichkeiten bestünden, "die Zahl der V. -Mitglieder unter Lehrerinnen und Lehrern zu ermitteln" (Landtagsdrucksache 11/4995, S. 3 f.). Der Umstand, daß dem Beklagten offenkundig präzise Informationen über die Zahl der Mitglieder und Anhänger des Klägers im Bereich der Schulen im Rheinland fehlen, führt jedoch nicht dazu, daß die von ihm unter Verwendung des Verbums "unterwandern" geäußerte Kritik des Regierungspräsidenten am Kläger den inneren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik verliert. Darüber, ob die vom Regierungspräsidenten geäußerten Besorgnisse "berechtigt" oder überzogen und übertrieben sind, mag zwischen den Beteiligten gestritten und öffentlich debattiert werden. Jedenfalls überschreiten die vom Regierungspräsidenten gewählten Formulierungen damit nicht die Grenze zur Schmähkritik.
81Auch die vom Kläger inkriminierte Äußerung des Regierungspräsidenten, der Kläger arbeite "konspirativ", ist nicht als Schmähkritik einzustufen. Der Begriff "konspirativ" mag im vorliegenden Zusammenhang überzeichnend oder gar überzogen seien. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß er im allgemeinen Sprachgebrauch je nach Verwendungszusammenhang unterschiedliche Bedeutungsgehalte hat. Teilweise wird mit ihm eine Tätigkeit oder Verhaltensweise beschrieben, die eine Verschwörung bezweckt oder anstrebt.
82Vgl. dazu u.a. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Band 5, 1996, S. 1540, Stichwort "konspirativ"; ähnlich: Duden. Rechtschreibung der Deutschen Sprache, 21. Auflage 1996, S. 424.
83Teilweise bezeichnet das Verbum "konspirieren" und dementsprechend auch das daraus abgeleitete Wort "konspirativ" auch schon ein Vorgehen, bei dem Personen heimlich, also abgeschirmt gegenüber anderen oder der Öffentlichkeit, mit anderen zusammenarbeiten.
84Vgl. dazu u.a. Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 4. Auflage 1962, S. 526.
85Vom Aussagegehalt des Begriffs "konspirativ" wird damit auch, jedenfalls in umgangssprachlichen Verwendungszusammenhängen, das Verhalten von Personen mitumfaßt, die in mehr oder weniger professioneller Weise auf eine Abschirmung ihres Tuns und des Zieles oder ihrer Verbindung mit anderen Personen oder Organisationen gegenüber anderen oder der Öffentlichkeit bedacht sind. In diesem Sinne ist die Äußerung des Regierungspräsidenten zu verstehen, wie sich aus der zugehörigen - vom Kläger nicht klageweise beanstandeten - Aussage ergibt, Anhänger des Klägers würden sich gezielt in Elternorganisationen einschleusen, "besetzten" Fortbildungsveranstaltungen mit eigenen Referenten und bemühten sich um Vertrauenspositionen. Es geht also darum, daß bei vielfältigem Wirken der gemeinsame Hintergrund - der Bezug auf den Kläger - verheimlicht wird. Bei der Verwendung des Wortes "konspirativ" handelt es sich mithin möglicherweise zwar um eine polemische und überspitzte Formulierung. Entscheidend ist jedoch, daß im Mittelpunkt ein Sachanliegen - das Bewußtmachen des möglichen Hintergrundes von Aktivitäten - steht, nicht jedoch die Diffamierung des Klägers.
86Hinsichtlich der von den Klageanträgen zu 3. bis 5. erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten fehlt es bei aller Zuspitzung in den Formulierungen, wie sie insbesondere in der vom Klageantrag zu 5. erfaßten Äußerung festzustellen ist, ebenfalls an der Loslösung von dem Sachanliegen, das mit den kritischen Wertungen verfolgt wird; dieses steht vielmehr eindeutig im Vordergrund.
87Auch über die Aspekte der Beleidigung und Schmähkritik hinaus ist nicht festzustellen, daß die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Wertungen des Regierungspräsidenten den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in rechtswidriger Weise beeinträchtigen.
88Dabei ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, davon auszugehen, daß der soziale Geltungsanspruch einer natürlichen oder juristischen Person nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht steht. Wenn der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat sowie in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Verhalten auf andere einwirkt, bemißt sich der konkrete Inhalt seines sozialen Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem im gewissen Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird. Abgesehen von dem Fall des Unterschiebens nicht getaner Äußerungen, in dem die allein dem Betroffenen selbst zustehende Entscheidung über das Ob und Wie der Persönlichkeitsdarstellung unterlaufen und verfälscht wird, kann eine Ehrverletzung deshalb nicht schon damit begründet werden, daß der von dem Kritisierten selbst definierte Geltungsanspruch mißachtet oder verletzt worden sei. Der vom Begriff der Ehre erfaßte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist mithin weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen "dialogischen" Natur notwendig anhaften. Bei der Beantwortung der Frage, wann der soziale Geltungsanspruch einer Person verletzt wird, kommt es entscheidend auch darauf an, in welcher Weise der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, ob und wie er in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder Verhalten auf andere eingewirkt hat.
89Vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/980 -, NJW 1989, 3269 m.w.N.
90Wenn er sich auf politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzungen einläßt, muß er sich diesen Auseinandersetzungen auch stellen. Hat er gar "kräftig ausgeteilt", kann er sich nicht mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren, wenn ihm Gleiches oder Ähnliches widerfährt ("grober Klotz auf groben Keil"). Denn der konkrete Inhalt seines sozialen Geltungsanspruchs bemißt sich im Einzelfall eben nach einem im gewissen Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird.
91Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Äußerung eines Hoheitsträgers handelt, durch die sich der Kritisierte in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt sieht. Dabei ist unerheblich, daß sich ein Hoheitsträger nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Soweit Bürger und Staat in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang stehen, die Meinungsäußerung mithin als Beitrag zur gesellschaftlichen und politischen Meinungs- und Willensbildung angelegt ist und keine auch nur potentielle Verbindlichkeit beansprucht, geht es um ein Mitwirken in dem für ein demokratisches Gemeinwesen (Art. 20 Abs. 1 GG) konstitutiven öffentlichen "Kampf der Meinungen", auch wenn der Meinungsbeitrag - wie hier - von einem Behördenvertreter kommt. Es geht insoweit um den für eine demokratische Gesellschaft konstitutiven Prozeß der offenen und freien Meinungsbildung, zu dem jeder - sei er eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder dessen Bediensteter - mit Meinungsbekundungen und Stellungnahmen "zugelassen" ist.
92Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede vollzieht.
93Vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57 -, BVerfGE 12, 113 (125) sowie ständige Rechtsprechung.
94Zwar muß sich der Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung in einem demokratischen Gemeinwesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich "staatsfrei" vollziehen; in einer Demokratie muß die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen.
95Vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (346).
96Jedoch vollziehen sich die Meinungs- und Willensbildungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Willensbildungen in den Staatsorganen in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung. Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken unabläßlich und unaufhebbar auf die Meinungsbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand der Meinungsbildung des Volkes. Dies alles ist Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz ihn konstituiert und gewährleistet.
97Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 (139 f).
98Die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und den politischen Gruppierungen liefern zwar nicht immer objektiv "richtige" Ergebnisse, und zwar schon deshalb nicht, weil es sich dabei um einen "process of trial and error" handelt. Ein solcher öffentlicher Meinungsstreit sowie die damit verbundene gegenseitige Kontrolle und Kritik geben jedoch die (relativ) beste Gewähr für eine (relativ) richtige Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Gemeinwesen wirksamen Kräften.
99Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 (135); Beschluß vom 14. Mai 1985, a.a.O., S. 346 m.w.N.
100Gemessen an diesen Maßstäben wird der soziale Geltungsanspruch des Klägers durch die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten nicht beeinträchtigt. Wenn der Kläger andere, darunter den Beklagten und die nordrhein-westfälische Landesregierung, u.a. wegen ihrer Bildungs- und Schulpolitik kritisiert hat und kritisiert - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb hier keiner näheren Darlegung -, muß er sich dies auch selbst gefallen lassen, selbst wenn dies in scharfer und polemischer Form geschieht. Beispiele für die Gegenstände, das Niveau und die Schärfe seiner eigenen kritischen Äußerungen, die sich der Kläger insoweit im Hinblick auf den Gehalt seines sozialen Geltungsanspruch zurechnen lassen muß, ergeben sich u.a. aus den Veröffentlichungen, für deren Verbreitung er zumindest mitverantwortlich ist. Insoweit ist etwa auf die Publikationen in der Zeitschrift "Zeit-Fragen" zu verweisen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, ihm könnten Aussagen, die in dieser Zeitschrift publiziert würden, nicht zugerechnet werden, was sich bereits daraus ergebe, daß diese Zeitschrift in Z. erscheine. Dieser Hinweis auf den Ort des Sitzes von Redaktion und/oder Verlag trägt jedoch nicht die vom Kläger insinnierte Schlußfolgerung, er habe mit der Zeitschrift nichts zu tun. Wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt, wird diese Zeitschrift - jedenfalls auch - unter der Adresse "Büro NRW" von den Büroräumen des Klägers in K. aus vertrieben. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß die Postanschrift des "Büro NRW" mit derjenigen des Klägers identisch ist. Vielmehr haben die Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage auch ausdrücklich eingeräumt, daß das genannte "Büro NRW" aus den Räumlichkeiten des Klägers hinaus agieren darf. Da der Kläger im weiteren keine näheren Angaben zu Bestehen oder Nichtbestehen von ihn und das "Büro NRW" betreffenden organisatorischen und personellen Zusammenhängen gemacht hat und da er sich weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom Inhalt oder vom Sprachduktus der Zeitschrift distanziert hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger nicht mit der von seinen Räumen aus vertriebenen Zeitschrift "Zeit-Fragen" identifiziert. Demgemäß ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten, daß die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Zeit-Fragen" die Auffassungen des Klägers wiedergeben und daß diese Zeitschrift letztlich als Sprachrohr des Klägers dient, durch nichts entgegengetreten. Angesichts dessen kann diese Zeitschrift mit den darin publizierten Beiträgen bei der Prüfung und Entscheidung der Frage mit herangezogen werden, in welcher Art und Weise sich der Kläger in sozialen Beziehungen entfaltet, sich in Kommunikation mit anderen verhält und durch sein Sein und Verhalten auf andere einwirkt. So wird etwa in der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Sonderausgabe Nr. 1 der Zeitschrift unter der wegen des sprachlichen Verweises auf eine kommunistische Staatsform ("Volksrepublik") polemischen Überschrift "NRW: Vom Bundesland zur rheinischen Volksrepublik - ein Modell für Deutschland?" zum Thema "Schule und Politik" in Nordrhein-Westfalen Stellung genommen; unter Bezugnahme auf Vorstellungen der Landesregierung zur Schulpolitik wird u.a. der Vorwurf erhoben, die Schule werde in NRW "zum ideologischen Experimentierfeld umfunktioniert". In einem Meinungsartikel, für dessen Inhalt ausdrücklich ein " (V. )" verantwortlich zeichnet, wird unter der Überschrift "Gegensteuer" in kritischer Absetzung von der Schulpolitik u.a. der Landesregierung gegen "politische Strategen einer bestimmten einseitigen und überwiegend totalitären Gesellschaftsauffassung" und gegen eine "verordnete Einheitsmeinung" polemisiert. Die derzeitigen Schulreformbestrebungen zielten, wie es darin heißt, auf die "Zerstörung all dessen ab, was die Schule heute leisten kann." Zwar ist diese Sonderausgabe Nr. 1 der Zeitschrift zeitlich erst nach dem 22. August 1995, also nach dem erwähnten Presseartikel im K. Stadtanzeiger erschienen. Es fehlt jedoch an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger und die für ihn handelnden oder in seinem Namen tätigen Personen sich vor dem 22. August 1995 in einem grundsätzlich anderen Sprachduktus geäußert hätten. Auch der Kläger behauptet dies nicht. In Anbetracht seines eigenen bzw. des ihm zurechenbaren Kommunikationsverhaltens und namentlich seiner eigenen bzw. ihm zurechenbaren scharfen und teilweise polemischen Kritik an der Bildungspolitik der staatlichen Organe im Zuständigkeitsbereich des Beklagten kann der Kläger nicht beanspruchen, daß seine Kritiker ihm ihrerseits mit "Samthandschuhen" begegnen. Es ist nicht Sache des Gerichts, insoweit über den Stil der von den Beteiligten gewählten Auseinandersetzung zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich festzustellen, daß die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten in Anbetracht der Gesamtumstände der von beiden Seiten gewählten Formen der öffentlichen Auseinandersetzung jedenfalls nicht den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch des Klägers verletzen.
101Es ist auch nicht ersichtlich, daß die hier betrachteten Äußerungen des Regierungspräsidenten die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Klägers in rechtswidriger Weise beeinträchtigen. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet zwar nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst das Recht auf Sicherung ihres Bestehens und Tätigwerdens.
102Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, 290 (353 f.); Beschluß vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 397/87 -, BVerfGE 84, 372 (378) m.w.N.
103Dieses Recht wird jedoch durch die von den Klageanträgen zu 1. bis 5. erfaßten Äußerungen des Regierungspräsidenten nicht verletzt. Mit diesen Äußerungen ist eine hoheitliche Regelung in Form von Ge- oder Verboten, die sich nachteilig auf das Recht auf Sicherung des Bestehens und Tätigwerdens des Klägers auswirken könnten, nicht verbunden. Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Bestandsrechtes des Klägers wird mithin durch die inkriminierten Äußerungen nicht bewirkt. Auch eine mittelbare Beeinträchtigung seiner durch Art. 9 Abs.1 GG geschützten Rechtsposition ist nicht zu besorgen. Insbesondere wird - wie oben in anderem Zusammenhang im einzelnen dargelegt worden ist - der dem Kläger zustehende soziale Achtungs- und Geltungsanspruch in seinem Aufgabenbereich, der durch Art. 9 Abs.1 GG nicht erweitert wird, nicht beeinträchtigt.
104Der mit den Klageanträgen zu 1. bis 5. geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 GG gestützt werden. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat insoweit von einer näheren Begründung ab.
105Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und der ihr unterstellten Staatsorgane ist für das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß den Klageanträgen zu 1. bis 5. nichts herzuleiten. Nach dieser Rechtsprechung darf staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht als propagandistisches Mittel der jeweiligen Regierung zur Machterhaltung eingesetzt werden. Die Regierung und die nach ihren Vorgaben handelnden Staatsorgane dürfen Öffentlichkeitsarbeit nur insoweit betreiben, wie sie sich im Rahmen des von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegen. Denn die Öffentlichkeitsarbeit darf nicht durch Einsatz öffentlicher Mittel den Mehrheitsparteien zu Hilfe kommen oder die Oppositionsparteien bekämpfen, weil dies mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Gruppierungen nicht vereinbar wäre.
106Vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 2. März 1977 - 2 BvR 1/77 -, BVerfGE 44, 125 (150).
107Aus dieser Rechtsprechung kann kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, daß ungeachtet einer Rechtsbeeinträchtigung ein Anspruch darauf besteht, daß die Regierung bzw. der jeweils sich öffentlich äußernde Hoheitsträger sich im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegt und hält. In den Fällen der angesprochenen Öffentlichkeitsarbeit liegt die Rechtsbeeinträchtigung auf der Hand. Es bleibt aber auch danach dabei, daß mit der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage ein von der Öffentlichkeitsarbeit Betroffener ein Unterbleiben der Äußerungen nur verlangen kann, wenn eine Verletzung seiner eigenen Rechte konkret in Rede steht. Denn die Unterlassungsklage dient allein dem subjektiven individuellen Rechtsschutz. Sie ist jedoch, wie oben bereits dargelegt, keine allgemeine Beanstandungsklage gegenüber rechtswidrigem Behördenhandeln. Angesichts dessen bedarf es im vorliegenden Falle keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage, ob der Regierungspräsident sich bei den in Rede stehenden Äußerungen auf eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Form einer Aufgaben- und Befugnisnorm oder eine sonstige hinreichende Rechtsgrundlage berufen kann. Die inkriminierten Äußerungen stellen - wie dargelegt - weder einen Eingriff in eine grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützte eigene Rechtsposition des Klägers dar noch beeinträchtigen sie sonst eine solche eigene Rechtsposition des Klägers. Nur dann, wenn ein solcher Eingriff oder eine solche Beeinträchtigung vorliegen würde, würde sich die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation plazierte Frage stellen, ob der Regierungspräsident für seine den Kläger kritisierenden Äußerungen eine Ermächtigungsgrundlage in Form einer Aufgaben- und Befugnisnorm benötigt und ob insoweit die formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 LOG NW oder einer anderen Rechtsnorm (vgl. etwa § 4 Abs.1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erfüllt sind.
108Auch der mit der Anschlußberufung verfolgte, zusätzlich zum erstinstanzlichen Begehren angebrachte Klageantrag zu 6. ist nicht begründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht beanspruchen, die Behauptung zu unterlassen, ihm läge ein Geheimbericht über den Kläger vor, der die mit den Anträgen zu 1. bis 5. beanstandeten Äußerungen enthalte. Ein solcher Unterlassungsanspruch scheitert bereits daran, daß der Regierungspräsident die ihm mit diesem Antrag unterstellte Behauptung nicht aufgestellt hat. Aus der maßgeblichen Passage des Presseartikels ist nicht ersichtlich, daß der Regierungspräsident in der in diesem Presseartikel zitierten Äußerung oder an anderer Stelle selbst von einem "Geheimbericht" gesprochen hat. Offenkundig handelte es sich insoweit um eine Formulierung des Journalisten, der den Presseartikel verfaßt hat. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht dargetan. Soweit sich der Begriff "Geheimbericht" auf den "Vierteljahresbericht II/95" vom 31. März 1995 bezieht, hat der Regierungspräsident in diesem Zusammenhang keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. Denn dieser Vierteljahresbericht ist von ihm tatsächlich gefertigt und anschließend an den Ministerpräsidenten des Landes abgesandt worden.
109Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Berufung auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Anschlußberufung auf § 154 Abs.2 VwGO.
110Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
111Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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