Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1117/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Mai 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2003 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 24. März 2003 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für ein Fahrzeug, das dem Fahrzeug VW Passat, Ident.-Nr. , gleichwertig ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu einem Drittel, die Klägerin zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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