Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2180/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 6. April 2005 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2006 einen Nettobetrag von 1.647,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.099,30 EUR seit dem 14. Juni 2005, aus 225,12 EUR seit dem 1. Januar 2006 und aus weiteren 323,16 EUR seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2007 die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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