Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1228/16
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der seit September 1993 der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten angehört, wendet sich gegen die Feststellung seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten besteht aus den Löschzügen I, II und III. Der Löschzug III ist in die Löschgruppen C. und E. unterteilt. Letzterer gehört der Kläger an. Er ist ausgebildeter Gruppenführer und Atemschutzgerätewart. Beruflich ist er bei der Feuerwehr C1. H. als Feuerwehrbeamter im Einsatzdienst tätig.
3Am 15. August 2013 kam es zu einem Brandeinsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Der Kläger wurde zusammen mit einem Kameraden als Angriffs-trupp im Inneren eines brennenden Gebäudes eingesetzt. Als sein Atemschutzgerät nicht mehr funktionierte, zog er sich aus dem Gebäude zurück, ohne dies dem zweiten Angriffstruppmann mitzuteilen. Vor dem Gebäude traf er auf den Führer der Löschgruppe E. (N. H1. ), der ihm gegenüber die Beendigung seines Einsatzes anordnete. Dennoch drang der Kläger unter Verwendung desselben Atemschutzgeräts erneut in das Gebäude ein. Auf Anordnung des Löschgruppenführers verließen der Kläger und der andere Angriffstruppmann das Gebäude. Der Kläger wurde anschließend in das N1. -Krankenhaus C1. H. eingeliefert. Dort wurde eine Rauchgasinhalation diagnostiziert. Sein Atemschutzgerät wurde nach dem Vorfall sichergestellt.
4Unter dem 22. Oktober 2013 teilte die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, der das sichergestellte Atemschutzgerät zur Untersuchung zugeleitet worden war, mit, bei der Überprüfung des vorgelegten Geräts hätten sich keine Unregelmäßigkeiten ergeben. Es sei im Zeitpunkt der Überprüfung in Ordnung und einsatzbereit gewesen. Damit sei keine technische Unfallursache zu ermitteln. Die Untersuchung habe sich auf das Atemschutzgerät beschränkt, da der vom Kläger benutzte Atemanschluss - in der bei der Feuerwehr verwendeten Form der Vollmaske - nach dem Einsatz nicht gesichert worden sei und somit nicht vorgelegen habe.
5Mit Verfügung vom 2. Januar 2014 beurlaubte die Beklagte den Kläger bis zum 15. Juli 2014 vom aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger durch vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und vorsätzliche Nichtbefolgung von Anordnungen seiner Vorgesetzten den Atemschutzunfall maßgeblich mitverursacht habe. Würden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten, veranlasse der Leiter der Feuerwehr (Wehrführer) die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Der Kläger behindere die Ermittlungen. Der mehrmaligen Aufforderung zu einem persönlichen Gespräch mit dem Wehrführer sei er nicht nachgekommen.
6Der Kläger erhob unter dem 10. Januar 2014 Widerspruch gegen seine Beurlaubung und erklärte, er sei bereit, die Angelegenheit gemeinschaftlich zu erörtern.
7Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 wandte sich der Führer der Löschgruppe E. an den Wehrführer und an den stellvertretenden Wehrführer (S. X. ) und informierte sie darüber, dass er bis auf Weiteres nicht mehr am wöchentlichen Übungsdienst der Löschgruppe E. teilnehmen werde. Zu seiner Entscheidung hätten ihn vor allem die anhaltenden Diskussionen „um den Feuerwehrmann U. M. “ gezwungen. Er sehe keine Möglichkeit einer ordentlichen und guten Zusammenarbeit innerhalb der Löschgruppe. Er werde allzu oft nicht von den Mitgliedern der Löschgruppe unterstützt. Dass dieses an der Anwesenheit des Klägers, seines Bruders oder „einer Hand voll Unterstützern“ liege, wolle er nicht unterstellen. In vielen Einzelgesprächen, die er in den vergangenen zwei Jahren mit dem größten Teil der Mitglieder der Löschgruppe geführt habe, sei allerdings immer wieder deutlich geäußert worden, dass „solche Leute“, denen „wir ständigen Ärger zu verdanken haben, nichts in der Feuerwehr zu suchen“ hätten.
8Der Führer des Löschzuges III (I. U1. ) teilte dem Führer und dem stellvertretenden Führer (V. Q. ) der Löschgruppe E. per E-Mail am 15. Januar 2014 mit, er werde sich auf unbestimmte Zeit aus allen Aktivitäten der Löschgruppe zurückziehen. Er habe in den letzten Monaten unzählige Gespräche führen müssen, die sich ausschließlich um eine „einzige Person und dessen Mitläufer“ gedreht hätten. Noch mehr belaste ihn, dass die Mitglieder der Löschgruppe E. dieser Person immer wieder eine Plattform böten, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Er müsse immer wieder Dinge richtig stellen, mit denen er gar nichts zu tun gehabt habe oder die bewusst so dargestellt würden, dass sie ihm oder anderen Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten irgendwie schaden könnten. Er sei heilfroh, bei dem Einsatz am 15. August 2013 nicht dabei gewesen zu sein, so dass dieses Mal keiner versuchen könne, ihm irgendein Fehlverhalten „in die Schuhe zu schieben“. Auch er wolle natürlich eine lückenlose Aufklärung des Vorfalls. Er gewinne aber immer mehr den Eindruck, dass es nicht um eine Aufklärung gehe, sondern um eine persönliche Abrechnung mit einigen Funktionsträgern.
9Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 hob die Beklagte die Beurlaubung des Klägers auf. Sein Vorschlag, die Angelegenheit gemeinschaftlich zu erörtern, werde aufgegriffen.
10Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 3. Mai 2014 an, dass im Gerätehaus E. bis auf Weiteres kein Übungsdienst mehr stattfindet. Die Mitglieder der Löschgruppe E. wurden auf die Übungsdienste anderer Löschgruppen aufgeteilt.
11Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 baten der Atemschutzbeauftragte, die drei stellvertretenden Atemschutzbeauftragten und der Atemschutzgerätewart den Wehrführer, sie von ihren Aufgaben frei zu stellen, bis „die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Atemschutzunfall geklärt“ seien und „wieder ein kameradschaftliches und vertrauensvolles Miteinander“ möglich sei.
12Unter dem 21. Mai 2014 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 schloss sie ihn aus der Freiwilligen Feuerwehr aus und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Sie führte zur Begründung an: Das Verhalten des Klägers im Verlauf sowie im Nachgang des Vorfalls vom 15. August 2013 habe zu einer tiefen Spaltung innerhalb der Löschgruppe E. gef52;hrt. Der Löschgruppenführer und auch der Löschzugführer hätten durch eine Vielzahl von Gesprächen versucht, das unter den Mitgliedern der Löschgruppe verloren gegangene Vertrauen wieder aufzubauen. Diese Versuche seien fehlgeschlagen. Die Beklagte verwies auf die Mitteilungen des Löschgruppenführers und des Löschzugführers vom 15. Januar 2014 und ergänzte, nunmehr habe die Atemschutzwerkstatt angekündigt, im Falle weiterer Untätigkeit kurzfristig geschlossen den Dienst zu verweigern. Der Kläger habe, so die Beklagte, im Kameradenkreis wiederholt behauptet, die Atemschutzwerkstatt trage die Schuld am Funktionsversagen seines Atemschutzgerätes. Die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei akut gefährdet. Das für einen störungsfreien Dienstbetrieb notwendige Vertrauen zwischen dem Kläger und der Gruppen- und Wehrführung bestehe nicht mehr und sei auch nicht wiederherzustellen.
13Anfang August 2014 teilte die Beklagte den Mitgliedern der Löschgruppe E. mit, sie hebe ihre Anordnung vom 3. Mai 2014 auf. Der Löschgruppenführer und der Zugführer hätten sich nach dem Ausschluss des Klägers bereit erklärt, ab dem 18. August 2014 wieder am „Gruppenleben“ teilzunehmen. Somit seien die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb im Gerätehaus E. wieder erfüllt.
14Der Kläger erhob gegen die Verfügung vom 24. Juli 2014 am 19. August 2014 beim Verwaltungsgericht Köln Klage (3 K 4540/14) und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (3 L 1546/14). Das Verwaltungsgericht führte im Verfahren 3 L 1546/14 am 14. Januar 2015 einen Erörterungstermin durch, im Rahmen dessen es Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung äußerte.
15Am 21. Januar 2015 unterrichtete der Wehrführer in einem Dienstgespräch den stellvertretenden Wehrführer, den Führer des Löschzugs III sowie den Führer und den stellvertretenden Führer der Löschgruppe E. über Verlauf und Inhalt des Erörterungstermins sowie seine Absicht, die Ausschlussverfügung aufzuheben. Im Gesprächsprotokoll vom 22. Januar 2015 führte er diesbezüglich Folgendes aus:
16„Die Anwesenden zeigten sich betroffen. Sie äußerten übereinstimmend, dass sie nicht mehr bereit seien, weiterhin in ihren Funktionen zu arbeiten, falls der Kamerad an den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr wieder teilnimmt. Beim Einsatz im August 2013 habe der Kamerad selbst gegen eine Vielzahl an Dienstvorschriften verstoßen und dadurch die eigene Gesundheit und die Gesundheit der Kameraden gefährdet. Im Nachgang habe der Kamerad Vorwürfe gegen seine Vorgesetzten erhoben. Unter solchen Bedingungen sei man nicht willens und nicht in der Lage, im Einsatz die Verantwortung für die Feuerwehrkräfte zu übernehmen. Durch die bloße Anwesenheit des Kameraden würden sie sich in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben beeinträchtigt fühlen.
17Der stellv. Wehrführer, der Zugführer und der Gruppenführer berichteten, dies sei bereits bei dem Einsatz Talblick im Oktober des vergangenen Jahres zu beobachten gewesen. Der Kamerad M. sei als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gemeint wohl: Berufsfeuerwehr Berg. H. unvermittelt am Einsatzort erschienen. Zahlreiche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr L. hätten gerade mit dem Kreisbrandmeister X1. am ELW eine Lagebesprechung abgehalten. Als sie den Kameraden M. erkannten, wären alle Gespräche sofort verstummt. Die Anspannung unter den Führungskräften sei spürbar gewesen.
18Der stellv. Wehrführer, der Zugführer und der Gruppenführer machten deutlich, dass sie nicht mehr bereit seien, im Einsatz Verantwortung für den Kameraden M. zu übernehmen und keinesfalls wieder mit ihm zusammenarbeiten wollen. Das Vertrauensverhältnis sei so nachhaltig gestört, dass sie keine Möglichkeit einer unbeeinträchtigten Zusammenarbeit in der Feuerwehr mehr sähen. Grund sei nicht nur der Einsatz aus August 2013, sondern auch das Verhalten des Kameraden im Nachgang.
19Der stellv. Gruppenführer der LG E. wollte ein gestörtes Vertrauensverhältnis nicht in dieser Deutlichkeit bestätigen, weil er in der Feuerwehr C1. H. mit dem Kameraden M. als dessen Vorgesetzter weiter zusammen arbeiten müsse.
20Der Zugführer teilte mit, er sähe sich nicht in der Lage, in Einsatzsituationen unbefangen Entscheidungen zu treffen, wenn er bei jeder Entscheidung im Hinterkopf habe, seine Entscheidung bzw. sein Verhalten könnte zum Gegenstand uferloser Gerüchte und Vorhaltungen werden. Der Gruppenführer gab zu bedenken, dass dies auch bei allen anderen Veranstaltungen rund um die Löschgruppe E. außerhalb der Einsätze so sei. Beide kündigten an, ihre Funktion niederzulegen, sollte der Kamerad M. tatsächlich wieder am Einsatzdienst teilnehmen.
21Der stellv. Wehrführer wies darauf hin, dass er bereits im Vorfeld gesagt habe, keinesfalls mehr mit dem Kameraden M. gemeinsam in einen Einsatz zu gehen (…)."
22Am 28. Januar 2015 hob die Beklagte ihre Verfügung vom 24. Juli 2014 auf. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Verfahren 3 K 4540/14 und 3 L 1546/14 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
23In einem Aktenvermerk vom 10. Februar 2015 führte der Wehrführer aus, er habe am 9. Februar 2015 mit den Führern der Löschzüge I (H2. E1. ) und II (B. C2. ) ein Gespräch darüber geführt, ob eine „Versetzung“ des Klägers in eine andere Einheit möglich sei. Die Führer der Löschzüge I und II hätten erklärt, dass sie unter keinen Umständen gewillt seien, den Kläger in ihre Einheit aufzunehmen.
24Der Führer des Löschzuges III stellte in seinem Schreiben vom 1. März 2015 ausführlich dar, welche weiteren Begebenheiten und Vorfälle aus seiner Sicht zur Störung des Vertrauensverhältnisses zum Kläger beigetragen haben.
25Am 9. März 2015 unterrichtete der Wehrführer den Kläger mündlich von seiner Absicht, ein Dienstgespräch zu führen, um mit ihm nach Möglichkeiten zu suchen, ihn in den Einsatz- und Dienstbetrieb wieder einzugliedern. Auf die Aufforderung des Klägers, nicht ihm, sondern seinem Anwalt den Gesprächstermin mitzuteilen, entgegnete der Wehrführer, er sende eine Einladung zu einem Dienstgespräch grundsätzlich nicht an einen Anwalt. Es stehe ihm frei, die Einladung selbst an seinen Anwalt weiterzuleiten. Per E-Mail vom 12. März 2015 lud der Wehrführer den Kläger unter Angabe von Terminvorschlägen zum Dienstgespräch. Dabei wies er darauf hin, dass, sofern der Kläger es wünsche, auch der Bürgermeister an diesem Gespräch teilnehmen werde. Die Teilnahme eines Rechtsbeistandes des Klägers halte er nicht für geboten. Es müsse möglich sein, dienstliche Angelegenheiten auch ohne Beisein eines Rechtsbeistandes zu erörtern. Der Kläger antwortete per E-Mail vom 12. März 2015, sein Rechtsanwalt werde an dem Gespräch - gerne auch mit dem Bürgermeister der Beklagten - teilnehmen und sich wegen eines Termins mit dem Bürgermeister in Verbindung setzen. Ein Dienstgespräch fand in der Folge nicht statt.
26Mit Schreiben vom 16. April 2015 teilte die Beklagte dem Kläger anknüpfend an eine mit dem Brandeinsatz vom 15. August 2013 beginnende Darstellung des Sachverhalts mit, es sei beabsichtigt, sein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr wegen eines sonstigen wichtigen Grundes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 286), im Folgenden: LVO FF, festzustellen, und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 27. April 2015 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23. April 2015 zunächst um Übersendung von dessen Personalakte und nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben vom 7. Mai 2015 um Mitteilung der konkreten Gründe für den „Ausschluss“ des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr. Sobald die Erläuterung vorliege, welche konkreten Dienstvergehen dem Kläger angelastet würden, werde er sich gegebenenfalls dazu einlassen.
27Mit Verfügung vom 21. Mai 2015, dem Kläger zugestellt am 23. Mai 2015, stellte die Beklagte das Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr wegen eines sonstigen wichtigen Grundes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF fest. Der Kläger trete mit dem Ausscheiden in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr über. Die Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Sie führte nach einer mit dem Brandeinsatz vom 15. August 2013 beginnenden Darstellung des Sachverhalts aus: Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF, der an die Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 16. Juni 1980 (GV. NRW. S. 688), im Folgenden: LVO FF a. F., anknüpfe, lägen vor. Dem Verordnungsgeber sei es vor allen Dingen darauf angekommen, die bestmögliche Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Unter einem „anderen Grund“ i. S. d. § 5 Abs. 1 lit. c) LVO FF a. F. sei vor allem ein solcher zu verstehen gewesen, der die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr gefährden oder zumindest zu deren nicht unerheblicher Herabsetzung führen könnte. Der Verordnungsgeber habe auf eine abschließende Aufzählung der „sonstigen wichtigen Gründe“ i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF verzichtet, um alle nur denkbaren Lebenssituationen berücksichtigen zu können. Auf das Vorliegen eines „Dienstvergehens“ komme es nicht an. Ein sonstiger wichtiger Grund könne insbesondere dann vorliegen, wenn Pflichten verletzt würden, die den Kernbereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beträfen, in dem die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stünden. Dazu zählten insbesondere die Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sowie die allgemeine Dienst- und Treuepflicht und die Kameradschaftspflicht.
28Der festgestellte Sachverhalt begründe gleich mehrere „sonstige wichtige Gründe“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF, von denen jeder für sich genommen zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst führe. Dies gelte insbesondere für das Verhalten des Klägers während des Einsatzes vom 15. August 2013. Indem er sich wegen des Nichtfunktionierens seines Atemschutzgerätes aus dem Gebäude zurückgezogen habe, ohne dem zweiten Angriffstruppmann Mitteilung zu machen, und dann entgegen der Anordnung seines Gruppenführers erneut und unter Verwendung desselben Atemschutzgerätes in das Gebäude vorgedrungen sei, habe er gegen eine Vielzahl von Unfallverhütungs- und Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) und auch gegen die ausdrückliche Anordnung seines unmittelbaren Vorgesetzten verstoßen. Durch sein Verhalten habe er seine eigene Gesundheit und die Gesundheit des zweiten Angriffstruppmanns gefährdet. Die Feuerwehrangehörigen bildeten eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetze. Dieses Vertrauensverhältnis könne dadurch zerrüttet werden, dass ein Angehöriger der Feuerwehr berechtigten Anlass zu Zweifeln gebe, ob sich seine Kameraden in zugespitzten Gefahrensituationen auf ihn verlassen könnten. Aufgrund des Verhaltens des Klägers während des Einsatzes am 15. August 2013 hätten sein Gruppenführer und sein Zugführer sowie die übrigen Führungskräfte Zweifel an seiner Verlässlichkeit. Vom Kläger, der ein ausgebildeter Atemschutzgeräteträger sei, habe erwartet werden dürfen, dass er sich auch und gerade in einer solchen Ausnahmesituation vorschriftsgemäß verhalte. Seine Vorgesetzten lehnten es wegen ihrer Zweifel an seiner Verlässlichkeit ab, in einem künftigen Einsatz die Verantwortung für ihn zu übernehmen. Der Gruppenführer und der Zugführer hätten angekündigt, ihre Ämter niederzulegen, falls der Kläger an weiteren Einsätzen teilnehme. Es sei nicht möglich, die Beeinträchtigung des Dienstbetriebs dadurch zu beheben, dass der Kläger in einen der beiden anderen Löschzüge umgesetzt werde. Die Zugführer hätten es abgelehnt, ihn aufzunehmen.
29Auch das Verhalten des Klägers im Nachgang des Einsatzes begründe einen wichtigen Grund. Obwohl die Ursache für das Versagen des Atemschutzgerätes nicht habe geklärt werden können, habe der Kläger Mutmaßungen über die Unfallursache angestellt und seine Vorgesetzten für sein pflichtwidriges Verhalten (mit-)verantwortlich gemacht. Dies stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten dar, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen sowie bei Meinungsäußerungen, insbesondere Kritik an den Vorgesetzten, Mäßigung walten zu lassen.
30Dass auch das Vertrauen des Klägers zu seinen Vorgesetzten, insbesondere zum Wehrführer, verloren gegangen sei, zeige sich dadurch, dass er eine Teilnahme an einem Dienstgespräch abgelehnt bzw. auf der Teilnahme seines Rechtsbeistandes bestanden habe. Schon der tägliche Übungs- und Dienstbetrieb lasse sich nicht aufrechterhalten, wenn sich ein Beamter nicht an die Gehorsamspflicht gebunden fühle und mit seinen Vorgesetzten lediglich noch „über den Anwalt“ in Verbindung trete. Der Umstand, dass der Kläger sich bereits bei vergleichsweise unbedeutenden Angelegenheiten - wie es die Einladung zu einem Dienstgespräch sei - der Anordnung des Wehrführers verweigere, begründe Zweifel daran, ob dessen Anordnung vom Kläger in einer zugespitzten Gefahrensituation befolgt würde.
31Der Kläger hat am 19. Juni 2015 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (3 L 1572/15) gestellt.
32Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen in den Verfahren 3 K 4540/14 und 3 L 1546/14 verwiesen und überdies im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte versuche nunmehr, sein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst schwerpunktmäßig mit seinem Verhalten im Rahmen des Einsatzes vom 15. August 2013 zu rechtfertigen, das nicht zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr geführt habe. Dieses Vorgehen weise ein „Geschmäckle“ auf. Die Behauptungen der Beklagten, seine Atemschutzmaske sei „im Getümmel“ verloren gegangen, und das Atemschutzgerät sei im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Ordnung gewesen, seien falsch. Die Ordnungsgemäßheit des gesamten Atemschutzgerätes habe nicht festgestellt werden können, weil die „Vollmaske“ gar nicht zur Überprüfung vorgelegt worden sei. Er habe auch nicht die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung der Atemschutzwerkstatt und der Führungskräfte in Frage gestellt, sondern lediglich Aufklärung über das Versagen eines technischen Geräts begehrt, das beinahe zu seinem Tod geführt habe. Dass seine Fragen von verschiedenen Funktionsträgern der Beklagten als Vorwurf aufgefasst worden seien, sei deren subjektive Wahrnehmung.
33Die Verfügung vom 21. Mai 2015 sei mangels Vorliegens eines „sonstigen wichtiger Grundes“ i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten knüpfe diese Regelung nicht an die Vorgängerregelung des § 5 Abs. 1 lit. c) LVO FF a. F. an. Die dem § 22 Abs. 1 LVO FF entsprechende Regelung habe sich in § 4 LVO FF a. F. und die dem § 20 LVO FF entsprechende Regelung habe sich in § 5 LVO FF a. F. befunden. Im Übrigen sei der Regelungsgehalt der geltenden Rechtsnormen maßgeblich. Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF sei es, den Feuerwehrangehörigen, die nicht mehr am aktiven Dienst teilnehmen könnten, die Möglichkeit zu eröffnen, Mitglied der Feuerwehr zu bleiben. Hingegen gehe es nicht um ein Fehlverhalten des Feuerwehrangehörigen. Die Vorschrift solle nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht als „zweites Disziplinarrecht“ verwandt werden. Genau so gehe die Beklagte jedoch vor. Ihre erste Disziplinarmaßnahme, nämlich der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr, sei gescheitert. Nunmehr solle der gleiche Sachverhalt dazu dienen, ihn aus dem aktiven Dienst zu entfernen. Es handele sich somit um eine verkappte Disziplinarmaßnahme.
34Die Beklagte habe das Recht verwirkt, das annähernd zwei Jahre zurückliegende Einsatzereignis vom 15. August 2013 als Begründung für das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF heranzuziehen. Er, der Kläger, habe außerdem durch sein Verhalten während jenes Einsatzes nicht gegen die von der Beklagten aufgeführten Pflichten verstoßen. Es sei gerade ein starkes Zeichen von Kameradschaft, dass er unter Außerachtlassung der FwDV 7 wieder in das Brandobjekt eingedrungen sei, um den allein zurückgelassenen Kameraden herauszuholen. Einen „Einsatzbefehl“ des Gruppenführers habe er nicht wahrgenommen, so dass er auch gegen „eine solche Anordnung nicht verstoßen“ habe. Aus dem einmaligen Fehlverhalten k46;nne schlie223;lich keine gesicherte Aussage über sein künftiges Einsatzverhalten abgeleitet werden.
35Das Verhalten nach dem Unfallereignis werde von den Beteiligten unterschiedlich gewertet. Er habe keine Mutmaßungen angestellt, sondern Fragen gestellt. Ihm stehe das Recht zu, Aufklärung über die Ursachen zu verlangen. Die Beklagte habe es daran fehlen lassen. Auch ein Verstoß gegen die Beratungspflicht liege nicht vor. Gerade der Wehrführer sei maßgeblich in die offenen Fragen bezüglich der verschwundenen Atemschutzmaske involviert gewesen. Wenn ein Fehlverhalten eines Vorgesetzten im Raum stehe, könne dieser wohl kaum verlangen, dass er von demjenigen unterstützt und beraten werde, der dies kritisiere. Im Übrigen habe er nicht fehlerhaft gehandelt, als er zu dem vom Wehrführer vorgeschlagenen Gespräch einen Berater habe mitnehmen wollen. Auch ein Beamter sei berechtigt, in Personalangelegenheiten ein Personalratsmitglied einzubeziehen. Das Verlangen, einen Berater zu dem Gespräch hinzuzuziehen, lasse ferner keinen Rückschluss auf den täglichen Übungs- und Dienstbetrieb zu. Schließlich habe in dem Gespräch darüber gesprochen werden sollen, wie es mit ihm, dem Kläger, in der Feuerwehr der Beklagten weitergehen solle. Dass er sich bei einem solchen Gesprächsinhalt fachkundiger Beratung habe versichern wollen, sei aufgrund der Vorgeschichte und seiner Erfahrungen mit der Auslegung von Gesprächen mit dem Wehrführer verständlich. Darüber hinaus stelle die Einladung zu einem Dienstgespräch auch keine Anordnung im rechtstechnischen Sinne dar.
36Fraglich sei, ob der behauptete Vertrauensverlust bei den in der angefochtenen Verfügung benannten Personen tatsächlich vorhanden sei oder ob das dem Wehrführer „unterstellte Personal den Vertrauensverlust pflichtgemäß niedergeschrieben“ habe. Er, der Kläger, sei als hauptamtliches Mitglied der Berufsfeuerwehr C1. H. ständig herausfordernden Einsatzsituationen ausgesetzt und löse diese ohne Beanstandung.
37Die Beteiligten haben das Verfahren 3 L 1572/15 in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist durch Beschluss vom 18. April 2016 eingestellt worden.
38Der Kläger hat beantragt,
39den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 aufzuheben.
40n>Die Beklagte hat beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Verfügung vom 21. Mai 2015 sei rechtmäßig. Sie beruhe auf § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF, der an die Vorgängerregelung des § 5 Abs. 1 lit. c) LVO FF a. F. anknüpfe. Sinn und Zweck der Regelung sei die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gewesen; sie habe eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nicht vorausgesetzt. Den gleichen Sinn und Zweck verfolge auch § 22 Abs. 1 LVO FF, wie die beispielhaft im Satz 1 unter lit. a) und b) aufgeführten Gründe zeigten. Die bestmögliche Einsatzbereitschaft der Feuerwehr werde durch die Vollendung des 60. Lebensjahres abstrakt und durch eine - aus gesundheitlichen Gründen - fehlende Feuerwehrdiensttauglichkeit konkret gefährdet. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF komme eine Auffangfunktion zu, mit der alle nur denkbaren Lebenssituationen berücksichtigt werden könnten.
43Die streitgegenständliche Verfügung sei auch keine verkappte Disziplinarmaßnahme. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Vernachlässigung von Dienstpflichten, die unter Umständen disziplinarrechtliche Folgen haben könne, zugleich auch das Vertrauen in eine zukünftige Pflichtenerfüllung durch den Feuerwehrangehörigen zerstöre. Während eine Disziplinarmaßnahme in erster Linie der Ahndung eines vergangenen Dienstvergehens diene, bezwecke § 22 Abs. 1 LVO FF - den Blick in die Zukunft gerichtet - die Gewährleistung der künftigen Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr. Die Möglichkeiten der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme und der Feststellung des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst stünden also selbstständig nebeneinander und folgten jeweils eigenen Voraussetzungen. Wenn die Vernachlässigung von Dienstpflichten Zweifel an einer künftigen Pflichtenerfüllung wecke und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr damit nicht länger gewährleistet sei, müsse der Wehrführer das Ausscheiden des Feuerwehrangehörigen aus „sonstigen wichtigen Gründen“ feststellen.
44Auch und insbesondere infolge des vorschriftswidrigen Verhaltens des Klägers während des Einsatzes vom 15. August 2013 hätten seine Vorgesetzten wohlbegründete Zweifel an seiner Verlässlichkeit. Diese würden dadurch bestätigt und gemehrt, dass er nunmehr sein Verhalten als starkes Zeichen von Kameradschaft darstelle. Er habe durch sein Verhalten sich und andere Angehörige der Feuerwehr in Lebensgefahr gebracht. Hätte sein Atemschutzgerät, als er in das Gebäude zurückgekehrt sei, erneut versagt, so hätte der bereitstehende Rettungstrupp nicht nur den zweiten Angriffstruppmann, sondern auch den Kläger retten müssen. Er habe sich in einer zugespitzten Gefahrensituation eigenmächtig über die Anordnung seiner Vorgesetzten hinweggesetzt und lasse noch heute jede Einsicht vermissen. Es sei allzu verständlich, dass die Vorgesetzten nicht mehr bereit seien, die Verantwortung für das Verhalten des Klägers zu übernehmen. Der Führer der Löschgruppe E. 60;   , der Führer des Löschzuges III, die Führer der beiden anderen Löschzüge, die Wehrf2;hrung und auch der Kreisbrandmeister sähen das - innerhalb der Feuerwehr zwingend erforderliche - gegenseitige Vertrauensverhältnis als zerrüttet an.
45Die Feststellung, dass ein sonstiger wichtiger Grund für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gegeben sei, gründe im Übrigen auch darauf, dass der Kläger seine Teilnahme an dem Dienstgespräch verweigert habe und nur im Beisein seines Prozessbevollmächtigten zur Teilnahme bereit gewesen sei. Die Ladung zu einem Dienstgespräch sei keine „Einladung“, die man nach Belieben annehmen oder ausschlagen könne, sondern eine Anordnung, welche der Vorgesetzte kraft seiner Weisungsbefugnis aussprechen könne und die der Untergebene aufgrund seiner Gehorsamspflicht zu befolgen habe. Die Teilnahme eines Rechtsbeistands an einem solchen Dienstgespräch sei nicht zulässig.
46Eine „Verwirkung“ des Rechts, das Ausscheiden eines Feuerwehrangehörigen aus dem aktiven Dienst festzustellen, scheide bereits deshalb aus, weil lediglich ein disponibles Recht verwirkt werden k246;nne. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 LVO FF müsse aber das Ausscheiden festgestellt werden.
47Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. April 2016 den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der auf § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF gründende Bescheid sei rechtwidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid erweise sich selbst dann als rechtswidrig, wenn davon ausgegangen werde, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF Sachverhalte erfasse, die auch als Dienstvergehen im Sinne von § 19 Abs. 1 LVO FF anzusehen sein könnten, aber nicht als solche geahndet worden seien oder werden sollten. Die Berücksichtigung von Vorgängen, die als Dienstvergehen qualifiziert werden könnten, als sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF dürfe nämlich nicht dazu führen, dass sich das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als verkappte Disziplinarmaßnahme darstelle und die Regelungen der LVO FF für das Verfahren bei der Ermittlung von Disziplinarvergehen unterlaufen würden. Diese dienten dem Schutz des Betroffenen, dem dabei insbesondere umfangreiche Anhörungsrechte eingeräumt seien. Auch dürfe eine Disziplinarmaßnahme erst verhängt werden, wenn der Sachverhalt geklärt sei. Mit Rücksicht darauf sei in Fällen, in denen Sachverhalte, die auch geeignet wären, ein Dienstvergehen zu begründen, einer Verfügung über das Ausscheiden aus dem aktiven Einsatzdienst aus wichtigem Grund zugrunde gelegt würden, eine besonders sorgfältige Klärung des Sachverhalts zu fordern. Andernfalls wäre der Betroffene schlechter gestellt als in einem wegen desselben Sachverhalts durchgeführten Disziplinarverfahren. Diesen Anforderungen genüge die angefochtene Verfügung nicht. Es fehle an einer umfassenden und nachvollziehbar dokumentierten Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorfalls vom 15. August 2013 und der nachfolgenden Geschehnisse bezüglich des Atemschutzgeräts und dessen Sicherstellung und zudem an einer nachvollziehbaren Begründung für den in der Verfügung angegebenen Vertrauensverlust sämtlicher Funktionsträger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, so dass sich auch nicht erschließe, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, den Kläger einer anderen Löschgruppe zuzuweisen.
">48class="absatzLinks">Schließlich sei die angefochtene Verfügung auch deshalb fehlerhaft, weil darin das Ansinnen des Klägers, nur im Beistand seines Prozessbevollmächtigen an der anberaumten Dienstbesprechung teilzunehmen, in der über seinen weiteren Einsatz innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr entschieden werden sollte, als Verweigerung einer Anordnung des Vorgesetzten gewertet worden sei. Denn die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand in einem Dienstgespräch sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr könne es die Fürsorgepflicht gebieten, einem Beamten die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu gestatten. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Dienstgespräch der Aufklärung möglicher dienstlicher Verfehlungen diene.
49Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. April 2016 zugestellte Urteil am 19. Mai 2016 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag am 21. Juni 2016 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. September 2017, der Beklagten zugestellt am 18. September 2017, die Berufung zugelassen. Mit der am 17. Oktober 2017 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die auf § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF gestützte Verfügung sei rechtmäßig. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 LVO FF und des § 22 LVO FF stünden nebeneinander. Aus dem Umstand, dass § 22 LVO FF den Bestimmungen zum Disziplinarverfahren (§§ 19 ff. LVO FF) nachgeschaltet sei, könne keine Vorgreiflichkeit der Disziplinarregelungen gefolgert werden. Die nunmehr gültige Verordnung über das Ehrenamt in der Freiwilligen Feuerwehr im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582), im Folgenden: VOFF NRW, regele das Disziplinarverfahren in den §§ 20 ff. detailliert und habe den Regelungsgehalt des § 22 LVO FF in den jetzt vorangestellten § 9 VOFF NRW übernommen. § 9 Abs. 1 VOFF NRW verdeutliche und bestätige die Notwendigkeit und auch die Sinnhaftigkeit eines Auffangtatbestandes für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, der unabhängig von einer disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung zur Anwendung kommen könne.
50Aus dem Umstand, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF als nicht näher konkretisierter Auffangtatbestand formuliert sei, sei zu folgern, dass hiervon alle Tatbestände erfasst werden sollten, die - wie vorliegend - die ordnungsgemäße Durchführung des aktiven Dienstes ausschlössen oder wesentlich erschwerten, auch solche, die als Dienstvergehen zu werten sein könnten.
51Ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nach § 22 Abs. 1 LVO FF erfolge „ehrenvoll“. Dem Kläger werde mit der angefochtenen Verfügung kein „Dienstvergehen“ angelastet. Aus dem zu Grunde gelegten Sachverhalt werde lediglich gefolgert, dass er die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr gefährde bzw. diese nicht unerheblich herabsetze. Er biete nicht mehr die Gewähr dafür, dass sich seine Vorgesetzten sowie die übrigen Feuerwehrangehörigen in zugespitzten Gefahrensituationen auf ihn verlassen könnten. Auf ein schuldhaftes Fehlverhalten komme es nicht an. Ihr, der Beklagten, gehe es ausschließlich um die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr. Hierfür trage der Leiter der Feuerwehr die Gesamtverantwortung. Ihm sei ein Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zuzugestehen.
"absatzRechts">52Die Beklagte beantragt,
53das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
56Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: § 9 VOFF NRW könne vorliegend nicht herangezogen werden, weil die Vorschrift erst im Mai 2017 in Kraft getreten sei. Im 220;brigen stärke sie seine, des Klägers, Rechtsauffassung, denn Angehörige, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 VOFF NRW aus sonstigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausschieden, träten in die - durch die VOFF NRW neu eingeführte - Unterstützungsabteilung über.
57Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründe trügen keinen zwangsweisen Übertritt in die Ehrenabteilung. Dies sei auch mit der Systematik des § 22 LVO FF nicht vereinbar. Der bereits in der Überschrift verwandte Begriff des Ausscheidens weise auf einen „friedvollen“ Übertritt von der Einsatzabteilung in die Ehrenabteilung hin. Zudem sei der Begriff der „sonstigen wichtigen Gründe“ i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF im Kontext mit den dort unter lit. a) und b) genannten Gründen zu sehen. Auch die von der Beklagten fälschlich behauptete Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertige eine Sanktionierung über § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF nicht.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahren und der Verfahren 3 L 1572/14, 3 K 4540/14 und 3 L 1546/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
59E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
60Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.).
61A. Die Klage ist zulässig.
62I. Für die Klage ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen zur Gemeinde als deren Träger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, auf das wegen der vergleichbaren Interessenlage die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004
64- 21 B 2399/03 -, juris Rn. 14, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2018
65- OVG 4 B 4.18 -, juris Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 65/13 -, juris Rn. 15.
66Daher ist der Streit über das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
67II. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Bei der streitbefangenen Entscheidung über das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Insbesondere fehlt es nicht an der Außenwirkung der Maßnahme.
68Der Rechtscharakter einer Personalmaßnahme der Freiwilligen Feuerwehr ist anhand der beamtenrechtlichen Grundsätze zur Differenzierung zwischen Änderungen des Amtes im statusrechtlichen, im abstrakt-funktionellen sowie im konkret-funktionellen Sinne zu entscheiden. Eine über innerorganisatorische Wirkungen hinausgehende Außenwirkung und damit Verwaltungsaktcharakter kommt dementsprechend regelmäßig solchen Maßnahmen zu, die das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in seiner mitgliedschaftlichen Rechtsstellung betreffen.
69Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2018 - OVG 4 B 4.18 -, a. a. O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 65/13 -, a. a. O.
>70lass="absatzLinks">Diese Rechtsstellung wird durch die Teilnahme am aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr geprägt. Dementsprechend liegt eine Maßnahme in Form eines Verwaltungsaktes nicht erst im Falle eines Ausschlusses eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr vor, sondern bereits dann, wenn das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr verfügt wird.
71Vgl. für den Fall einer Beurlaubung auf der Grundlage des § 8 LVO FF: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, a. a. O., Rn. 16, und für den Fall einer Suspendierung vom aktiven Dienst: Nds. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 11 M 4402/00 -, NVwZ-RR 2001, 419 = juris Rn. 4; ferner: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2014 - 26 K 4527/12 -, juris Rn. 40 ff.
72III. Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedurfte es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW i. d. F. vom 9. Dezember 2014, GV. NRW. S. 874).
73IV. Schließlich ist die Anfechtungsklage innerhalb der Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden. Der Bescheid vom 21. Mai 2015 ist dem Kläger am 23. Mai 2015 zugestellt worden. Die Klageerhebung ist am 19. Juni 2015 erfolgt.
74B. Die Klage ist jedoch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Die Verfügung vom 21. Mai 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
75I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Bescheids vom 21. Mai 2015. Das materielle Recht gebietet vorliegend keine Abweichung von der entsprechenden prozessrechtlichen Regel.
76II. Rechtsgrundlage für das mit dem Bescheid verfügte Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr ist § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF. Hiernach scheiden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) aus sonstigen wichtigen Gründen aus.
77Zum Erlass von Vorschriften über die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und der Kreisbrandmeister durch Rechtsverordnung war das Innenministerium durch § 43 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ermächtigt worden, das mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (BHKG) - vgl. § 59 Satz 2 dieses Gesetzes - außer Kraft getreten ist.
78III. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Im Zeitpunkt seines Erlasses lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF vor, so dass das Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu verfügen war.
791. Der Kläger ist Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
802. Ein sonstiger wichtiger Grund i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF ist gegeben. Die Frage des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (a). Ein sonstiger wichtiger Grund in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn bei weiterer Ausübung des aktiven Dienstes durch den Betroffenen die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet ist (b). Das ist im Streitfall zu bejahen (c).
81a) Die Verwaltungsgerichte haben über das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen der die Freiwillige Feuerwehr unterhaltenden Gemeinde bzw. des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr gebunden zu sein. Der Gemeinde und entgegen der Auffassung der Beklagten auch dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu.
82Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d. h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen.
83Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 27, vom 17. Dezember 2015
84- 5 C 8.15 -, NJW 2016, 1602 = juris Rn. 28, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen; ferner zum unbestimmten Rechtsbegriff der „anderen wichtigen Gründe“ i. S. v. § 1 Abs. 4 LVO FF: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 8 A 2895/07 -, NWVBl. 2009, 107 = juris Rn. 10 ff.
85Gemessen daran unterliegen die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der sonstigen wichtigen Gründe i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF keinen Beschränkungen. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber der Verwaltung die verbindliche Letztentscheidung über das Vorhandensein 8222;sonstiger wichtiger Gründe“ einräumen wollte. Überdies ist die Bestimmung des Bedeutungsgehalts des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF bzw. des Begriffs der sonstigen wichtigen Gründe auch nicht so vage oder die fallbezogene Anwendung so schwierig, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße. Ob das Tatbestandsmerkmal des „sonstigen wichtigen Grundes“ gegeben ist, kann - wie auch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und b) LVO FF benannten Ausscheidensgründe (Vollendung des 60. Lebensjahres, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bestehende Feuerwehrdiensttauglichkeit) - im Einzelfall festgestellt werden. Die Feststellung verlangt keine fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen.
86Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008
87- 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 64 ff.
88Dass die Entscheidung über das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr dem Leiter der Feuerwehr übertragen ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Beurteilungsspielraums. Insofern handelt es sich allein um eine Zuständigkeitsregelung.
ss="absatzRechts">89Vgl. zu § 1 Abs. 4 LVO FF: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 8 A 2895/07 -, a. a. O., Rn. 16.
90b) Ein sonstiger wichtiger Grund i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF liegt unter anderem dann vor, wenn - und zwar unabhängig von der Ursache hierfür - bei weiterer Ausübung des aktiven Dienstes durch den Betroffenen die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeintr28;chtigt oder gefährdet ist (aa). Ohne Belang ist es, ob diese Umstände (auch) in einer Dienstpflichtverletzung des Betroffenen begründet sind, die in einem Disziplinarverfahren hätte geahndet werden können oder noch könnte (bb).
91aa) Ein sonstiger wichtiger Grund i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF ist gegeben, wenn - und zwar unabhängig von der Ursache hierfür - bei weiterer Ausübung des aktiven Dienstes durch den Betroffenen die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet ist. Diese sich an den Zielen des FSHG orientierende Auslegung des Begriffs der sonstigen wichtigen Gründe entspricht dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF.
92Der für das Erreichen der Ziele des FSHG, nunmehr des BHKG, erforderlichen Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr kommt eine überaus wichtige Bedeutung für die Allgemeinheit zu. Nach § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Zu diesen Feuerwehren gehören nach § 9 FHSG die Freiwilligen Feuerwehren. Gemäß § 1 Abs. 1 BHKG ist es Ziel dieses Gesetzes, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz) zu gewährleisten.
93Dem § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF kommt die Funktion zu, Gefahren abzuwehren, welche das Erreichen dieser Ziele in Frage stellen. In Konsequenz dessen kommt es im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF nicht darauf an, ob dem Betroffenen ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sondern ob bei weiterer Ausübung des aktiven Dienstes durch den Betroffenen eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr (objektiv) gegeben ist. Dem entspricht es in systematischer Hinsicht, dass auch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei gleichzeitigem Übertritt in die Ehrenabteilung wegen der Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LVO FF) oder wegen der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gegebenen Feuerwehrdiensttauglichkeit (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LVO FF) nicht etwa allein dem Schutz des Ausscheidenden dient, sondern auch und gerade der Abwehr von Beeinträchtigungen und Gefahren für die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr. Dass die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr im Falle des Einsatzes von Feuerwehrangehörigen, die aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht mehr voll belastbar sind, gefährdet ist, drängt sich auf.
94bb) Auf die Frage, ob die Gegebenheiten, die zur Annahme eines sonstigen wichtigen Grundes im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF führen, gleichzeitig eine Dienstpflichtverletzung des Betroffenen darstellen, kommt es schon deshalb nicht an, weil jener Grund im Streitfall maßgeblich in dem tiefgreifend zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger, seinen Vorgesetzten und weiteren Kollegen zu sehen ist. Ein Dienstvergehen des Klägers steht insoweit nicht in Rede (s. nachfolgend unter c).
95an>"absatzLinks">Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Umstände, die zur Annahme eines sonstigen wichtigen Grundes im Sinne der Vorschrift führen, gleichzeitig eine Dienstpflichtverletzung des Betroffenen darstellen, die gegebenenfalls in einem Disziplinarverfahren hätte geahndet werden können oder noch geahndet werden könnte.
96Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF. Denn diese Regelung ist ersichtlich als Auffangtatbestand konzipiert. Der Verordnungsgeber hat bewusst auf eine abschließende Aufzählung der „sonstigen wichtigen Gründe“ verzichtet, um alle nur denkbaren Gegebenheiten berücksichtigen zu können, in denen eine Gefährdung für die Erreichung der überragend bedeutsamen Ziele nach § 1 Abs. 1 FHSG (jetzt § 1 Abs. 1 BHKG) in Rede steht.
97Vgl. Schneider, Laufbahn der Freiwilligen Feuerwehr, Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 22 Ziff. 4.2.
98Das seitens des Verwaltungsgerichts für richtig gehaltene Normverständnis entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF. Gerade die mit einer besonders schwerwiegenden Gefährdung einhergehenden Fallgestaltungen auszunehmen, in denen (sogar) Disziplinarverfahren in Betracht kommen, steht mit der Zielsetzung der Bestimmung nicht in Einklang.
99Für einen Ausschluss von Umständen aus dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 c) LVO FF, die (auch) in einer Dienstpflichtverletzung des Betroffenen begründet sind, die gegebenenfalls disziplinarisch hätte geahndet werden können oder noch könnte, lassen sich ferner nicht - wie vom Verwaltungsgericht angedeutet - systematische Erwägungen anführen.
100Die disziplinarrechtlichen Regelungen in §§ 19 bis 21 LVO FF und die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF stehen nebeneinander. Sie knüpfen jeweils an eigene Tatbestandsvoraussetzungen an und sehen unterschiedliche Rechtsfolgen vor. Den Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass die §§ 19 bis 21 LVO FF vorrangig anzuwenden sind oder im Falle der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gar nicht mehr auf § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF zurückgegriffen werden darf. Die Vorstellung, ein Verhalten, das Gegenstand eines (hier erfolglosen) Disziplinarverfahrens gewesen sei, könne allein deswegen nicht mehr zum Anknüpfungspunkt rechtlicher Maßnahmen gemacht werden, geht fehl. Für die Annahme einer derartigen Sperrwirkung des Disziplinarverfahrens gibt es keine tragfähige Begründung. Allein die Paragraphenfolge, d. h. der Umstand, dass § 22 LVO FF den §§ 19 bis 21 LVO FF nachfolgt, reicht für die Annahme eines Vorrangs der disziplinarrechtlichen Regelungen nicht aus. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber mit der VOFF NRW die Paragraphenfolge verändert hat. Das Ausscheiden aus der Einsatzabteilung und der Eintritt in die Ehrenabteilung ist nunmehr in § 9 VOFF NRW, das Disziplinarverfahren nachfolgend in den §§ 20 ff. VOFF NRW geregelt.
101Entgegen der Auffassung des Klägers werden mit dem soeben dargestellten Verständnis der Vorschrift schließlich auch nicht Aufklärungspflichten unterlaufen. § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann es für die allein maßgebliche Frage des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF aber beispielsweise auf sich beruhen - und deshalb unaufgeklärt bleiben -, ob ein bestimmtes Verhalten schuldhaft war oder - so im Streitfall - wer für die Entstehung einer bestimmten Sachlage verantwortlich ist.
102c) Die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ist jedenfalls dann gefährdet und somit ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF gegeben, wenn ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis und fortdauerndes Spannungsverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten sowie anderen Feuerwehrangehörigen bestehen (aa). Das ist vorliegend der Fall (bb).
103aa) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordert. Die Gemeinschaft ist im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können.
104Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2015
105- 11 LA 313/14 -, IÖD 2015, 218 = juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1996
106- 12 B 10229/96 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1984 - 20 A 2854/83 -, n. v.
107Ist das Vertrauensverhältnis zerrüttet, ist ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz nur schwer realisierbar und birgt zusätzliche Risiken, welche es bei der ohnehin gefahrträchtigen Arbeit zu vermeiden gilt. Es liegt auf der Hand, dass eine Zusammenarbeit gerade in zugespitzten Gefahrensituationen, in denen sofortiges Eingreifen notwendig sein kann, erheblich beeinträchtigt oder ganz unmöglich ist, wenn die Beteiligten sich nicht aufeinander verlassen können, sondern einander misstrauen und die Sachgerechtigkeit ihres Handelns in Frage stellen.
108Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2012
109- 5 B 300/11 -, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1996 - 12 B 10229/96 -, a. a. O.
110Derartige Verhältnisse kann und darf die Beklagte im Sinne einer effektiven Erreichung der Ziele des FHSG bzw. des BKHG, insbesondere eines wirksamen Brandschutzes, nicht hinnehmen. Ohne Belang ist vor diesem Hintergrund, ob der aus dem aktiven Dienst Ausscheidende das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat. Vielmehr reicht das objektive Vorliegen eines grundlegend gestörten bzw. zerrütteten Vertrauensverhältnisses aus.
111Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2015 - 11 LA 313/14 -, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 8 B 2476/09 -, juris Rn. 7.
112Ein Dauerspannungsverhältnis weist in der Regel die Eigentümlichkeit auf, dass es nach einiger Zeit gleichsam ein Eigenleben gewinnt und seine Prägung nicht mehr durch die Vorgänge erhält, die es ausgelöst haben. Es ist deshalb nicht sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Verantwortlichkeit hierfür abzustellen; denn wesentlich für die Fortdauer des Spannungsverhältnisses ist die daraus entstandene mangelnde Verständigungsbereitschaft der Beteiligten.
113Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2015 - 11 LA 313/14 -, a. a. O.; vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 = juris Rn. 40.
114Dem entspricht die ständige Rechtsprechung zur Ver- oder Umsetzung von Beamten wegen bestehender dienstlicher Spannungen. Auch insoweit kommt es nicht maßgeblich auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde an,
115vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, juris Rn. 43 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2017
116- 6 A 2753/15 -, juris Rn. 7, und vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris Rn. 7,
117jedenfalls solange diese nicht in willkürlicher Weise zu Lasten eines Betroffenen getroffen wird, den an der Konfliktlage ersichtlich keinerlei Verantwortungsbeitrag trifft.
118bb) Zur Überzeugung des Senats ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten, aber auch anderen Kollegen wie dem Atemschutzbeauftragten, den stellvertretenden Atemschutzbeauftragten und dem Atemschutzgerätewart tiefgreifend zerrüttet. Die Zerrüttung und die seit langem zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sowie weiteren Kollegen bestehenden Spannungen gehen erheblich über das Maß von üblichen - einvernehmlich zu lösenden - Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten hinaus.
119>Da es insoweit auf die Verantwortlichkeit nicht ankommt, braucht nicht aufgeklärt zu werden, wie sich die in der angefochtenen Verfügung angeführten Vorkommnisse im Einzelnen zugetragen haben. Den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 3 L 1572/14, 3 K 4540/14 und 3 L 1546/15 ist jedenfalls zu entnehmen, dass sich aus den Vorkommnissen und den damit verbundenen gegenseitigen Vorwürfen ein Dauerspannungsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sowie anderen Kollegen entwickelt hat, das zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. Bereits die Schreiben des Führers der Löschgruppe E. 0; vom 15. Januar 2014 (Beiakte Heft 4, Bl. 15 ff.), die E-Mail des Führers des Löschzuges III vom 15. Januar 2014 (Beiakte Heft 4, Bl. 17.) sowie auch und insbesondere dessen Schreiben vom 1. März 2015 (Beiakte Heft 4, Bl. 34 ff.) verdeutlichen dies.
120So teilte der Führer der Löschgruppe E. der Wehrführung mit dem genannten Schreiben mit, er werde bis auf Weiteres nicht mehr am wöchentlichen Übungsdienst der Löschgruppe teilnehmen, und erläuterte, aus welchen Gründen er - 222;was U. 0;   M. angeht“ - keine Möglichkeit einer ordentlichen und guten Zusammenarbeit sehe. Der Führer des Lö;schzuges III informierte den F252;hrer und den stellvertretenden Führer der Löschgruppe E. am 15. Januar 2014 darüber, dass er sich auf unbestimmte Zeit aus allen Aktivitäten dieser Löschgruppe zurückziehen werde. Er berichtete über die dort aufgetretenen Streitigkeiten und die von ihm in den Monaten zuvor geführten unzähligen Gespräche, die sich ausschließlich um den Kläger und „seine Mitläufer“ gedreht hätten. Im Schreiben vom 1. März 2015 erläuterte er dem Wehrführer umfassend, aus welchen Gründen das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kläger nachhaltig gestört sei. Er berichtete anschaulich über zahlreiche Begebenheiten, die von Unterstellungen bzw. der Verbreitung von Unwahrheiten geprägt gewesen seien.
121Das Bestehen tiefgreifender Spannungen belegen überdies die Schreiben des Atemschutzbeauftragten, der drei stellvertretenden Atemschutzbeauftragten und des Atemschutzgerätewartes an den Wehrführer vom 7. Juli 2014 (Beiakte Heft 4, Bl. 20 ff.), mit welchen sie um Freistellung von ihren Aufgaben baten, bis „die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Atemschutzunfall geklärt“ seien und „wieder ein kameradschaftliches und vertrauensvolles Miteinander“ möglich sei.
122Schließlich zeigt das Protokoll des Wehrführers über das Gespräch vom 22. Januar 2015 (Beiakte Heft 4, Bl. 27 ff.), an dem außer ihm der stellvertretende Wehrführer, der Führer des Löschzuges III, der Führer der Löschgruppe E. sowie der stellvertretende Führer der Löschgruppe E. teilgenommen haben, deutlich die verfestigte Zerr52;ttung des Vertrauensverhältnisses und die fortbestehenden gravierenden Spannungen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten (einschließlich der Wehrführung). Die Gesprächsteilnehmer äußerten ausweislich des Protokolls übereinstimmend, dass sie nicht mehr bereit seien, weiterhin „in ihren Funktionen zu arbeiten, falls der“ Kläger 8222;an den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr wieder“ teilnehme. Der stellvertretende Wehrführer, der Führer des Löschzuges III und der Führer der Löschgruppe E. hätten deutlich gemacht, dass das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört sei, dass sie keine Möglichkeit einer unbeeinträchtigten Zusammenarbeit mit dem Kläger mehr sähen.
123Insoweit erklärt sich, dass auch die Führer der beiden anderen Löschzüge am 9. Februar 2015 dem Wehrführer erklärt haben, sie seien unter keinen Umständen gewillt, den Kläger in ihre Einheit aufzunehmen.
124Nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass der Kl28;ger ein sogenanntes Mobbing- bzw. Bossing-Opfer ist, das an der Konfliktlage keinerlei Verantwortungsbeitrag trifft. Hierfür bieten weder die Verwaltungsvorgänge noch das Vorbringen der Beteiligten einen tragfähigen Anhalt. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob und inwieweit diesem Aspekt im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF rechtliche Bedeutung zukommt.
1253. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF vor, ist das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die zwingende Rechtsfolge.
126a) Bei der Entscheidung 252;ber das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst handelt es sich nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung. Eine Entscheidung steht nur dann im Ermessen der Behörde, wenn dieser nach der insoweit maßgeblichen Rechtsvorschrift ein gewisser Spielraum bei der Setzung der Rechtsfolge bleibt.
127Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008
128- 8 A 2895/07 -, a. a. O., Rn. 34.
129Einen solchen Spielraum eröffnet § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF schon seinem Wortlaut nach nicht. Dies ist mit Blick auf das überragende Allgemeininteresse an der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr konsequent und begegnet nicht zuletzt in Anbetracht des Umstandes, dass das Ausscheiden des Betroffenen aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr keinen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt, keinen rechtlichen Bedenken.
130Verhältnismäßigkeitserwägungen stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Offenbleiben können die Fragen, inwieweit bei gebundenen Entscheidungen überhaupt Raum für eine Verhältnismä23;igkeitsprüfung ist,
131vgl. dazu Naumann, D14;V 2011, 96,
> 132sowie, ob mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF zu verneinen sein kann, wenn eine im Vergleich zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mildere, den Betroffenen weniger belastende Maßnahme mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung steht. Denn im Streitfall wäre eine andere, den Kläger weniger belastende, aber gleich geeignete Maßnahme, insbesondere seine Zuordnung zu einem anderen Löschzug, nicht Erfolg versprechend gewesen, weil das zerrüttete Vertrauensverhältnis und die Spannungen auch zwischen dem Kläger und der allen drei Löschzügen übergeordneten Wehrführung bestanden hat. Überdies haben die Führer der Löschzüge II oder III erklärt, sie seien unter keinen Umständen gewillt, den Kläger in ihre Einheit aufzunehmen. Es ist somit naheliegend, dass auch zwischen ihnen und dem Kläger das für eine Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis nicht bestanden hat.
133IV. Schließlich kann der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Verf252;gung auch nicht wegen formeller Rechtswidrigkeit beanspruchen.
1341. Die Feststellung des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst ist vom hierfür nach § 12 Abs. 1 FSHG funktionell zuständigen Leiter der Feuerwehr verfügt worden.
1352. Die in § 21 LVO FF enthaltenen Vorgaben zum Disziplinarverfahren waren nicht zu beachten, weil das auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF verfügte Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst aus den oben dargestellten Gründen keine - auch keine „verkappte“ - Disziplinarmaßnahme i. S. v. § 19 LVO FF ist.
1363. Zu Recht ist der Personalrat der Beklagten an der streitbefangenen Maßnahme nicht beteiligt worden. Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr fehlt es bereits an der Beschäftigteneigenschaft (vgl. § 5 Abs. 1 LPVG NRW). Insbesondere sind sie (auch) nicht im Sinne der Ausübung einer weisungsgebundenen Tätigkeit in die Dienststelle eingegliedert (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW).
137Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2013
class="absatzRechts">138- 20 A 2092/12.PVL -, NWVBl. 2013, 375 = juris Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen.
ass="absatzRechts">139Die Freiwillige Feuerwehr verfügt nach dem Regelungsgefüge des FSHG bzw. nunmehr des BHKG im Verhältnis zur Beklagten über eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Eigenständigkeit. Diese kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass die Freiwillige Feuerwehr nicht von dem Bürgermeister der Beklagten als Dienststellenleiter, sondern von einem auf der Grundlage von § 11 FSHG - nunmehr § 11 BHKG - nach besonderen Verfahrensvorschriften bestellten Wehrführer geleitet wird. Diesem Wehrführer obliegt nach § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 FSHG - nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BHKG - insbesondere, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr aufzunehmen, zu befördern und zu entlassen. Zugleich ist er gemäß § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 FSHG - nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BHKG - deren Vorgesetzter. Bereits diese Bestimmungen machen deutlich, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ein gegenüber der Beklagten selbstständiger Personalkörper sind.
140Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2013
141- 20 A 2092/12.PVL -, a. a. O., Rn. 47.
142Diese Selbstständigkeit kennzeichnet auch das Verhältnis der einzelnen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Beklagten. Der für die Beklagte als Dienststellenleiter handelnde Bürgermeister hat gegenüber den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr keine „Personalhoheit“ im Sinne der Wahrnehmung einer Arbeitgeberfunktion inne. Das Weisungsrecht und die damit verbundenen Befugnisse liegen vielmehr allein bei dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr. Allein er entscheidet über den Einsatz der einzelnen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.
143Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2013
144- 20 A 2092/12.PVL -, a. a. O., Rn. 48 ff.
145Schließlich kommt die fehlende Eingliederung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch dadurch zum Ausdruck, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keinerlei Kontakt zu dem bei der Beklagten tätigen Personalkörper treten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Arbeiten im Rahmen der Arbeitsorganisation der Beklagten verrichten.
146Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2013
147- 20 A 2092/12.PVL -, a. a. O., Rn. 51.
148Die fehlende Eingliederung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in die Dienststelle der Beklagten führt auch nicht dazu, dass der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr eine eigenständige Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 1 LPVG NRW leitet. Der Begriff der Dienststelle ist in § 1 Abs. 2 LPVG NRW gesetzlich definiert. Danach sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte (Halbsatz 1); bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle (Halbsatz 2). Diese unterschiedlichen Regelungen für die genannten beiden Bereiche haben zur Folge, dass organisatorische Einheiten, die im staatlichen Bereich nach den Kriterien des § 1 Abs. 2 Halbsatz 1 LPVG NRW selbstständige Dienststellen darstellen, im anderen Bereich - und somit auch im Bereich der Gemeinden - nur unselbstständige Teile der jeweiligen in § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 LPVG NRW genannten Dienststelle sind.
149Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattslg. Stand Dezember 2018, § 1 Rn. 23, 42.
150Somit stellt die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten keine selbstständige Dienststelle dar. Dies hat zur Folge, dass dort auch keine Personalvertretung nach dem LPVG NRW zu bilden ist.
151Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2013
152- 20 A 2092/12.PVL -, a. a. O., Rn. 52.
1534. Dahinstehen kann, ob der Kläger vor Erlass der angefochtenen Verfügung ordnungsgemäß angehört worden ist (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Dies ist aus folgendem Grund zweifelhaft: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 16. April 2015 mit Schreiben vom 7. Mai 2015 um Mitteilung der konkreten Gründe für den „Ausschluss“ des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr gebeten und angekündigt, er werde, sobald die Beklagte erläutert habe, welche konkreten Dienstvergehen sie dem Kläger anlaste, sich dazu gegebenenfalls einlassen. Die Beklagte hat jedoch, ohne das Schreiben des Prozessbevollmächtigten zu beantworten, unmittelbar die angefochtene Verfügung erlassen und ihm somit keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gegeben.
154Ein etwaiger in diesem Vorgehen liegender Verfahrensmangel würde indessen nicht zum Erfolg der Klage führen.
155Zwar wäre der Anhörungsmangel nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass die erforderliche Anhörung des Klägers nachgeholt worden ist. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung des Betroffenen nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW darf die Anhörung nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
156Ist die Anhörung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unterblieben, tritt eine derartige Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer unterbliebenen Anhörung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus.
157Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54.16 -, juris Rn. 4, sowie Urteile vom 17. März 2015 - 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367 = juris Rn. 17, vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 18 und vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 = juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 6 B 359/18 -, juris Rn. 10.
158Hiervon ausgehend konnte eine Heilung eines - etwaigen - Anhörungsmangels somit nicht durch den bloßen Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren eintreten.
159Im Falle des Vorliegens eines Anhörungsmangels wird der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aber durch § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
160Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW sind gegeben. Die angefochtene Verfügung ist nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig. Es ist offensichtlich, dass eine - etwaige - Verletzung des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das materielle Recht hat der Beklagten - wie erörtert - keinen Entscheidungsspielraum eröffnet.
161Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
162Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
163Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG nicht vorliegen.
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