Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1228/16

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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49 50 51 "absatzRechts">52 53 pan class="absatzRechts">54
<p class="absatzLinks">Der Kläger beantragt,

55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 >70

lass="absatzLinks">Diese Rechtsstellung wird durch die Teilnahme am aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr geprägt. Dementsprechend liegt eine Maßnahme in Form eines Verwaltungsaktes nicht erst im Falle eines Ausschlusses eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr vor, sondern bereits dann, wenn das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr verfügt wird.

71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 ss="absatzRechts">89 90 91 92 93 94 95an>

"absatzLinks">Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des &#167; 22 Abs. 1 Satz 1 lit. c) LVO FF - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Umstände, die zur Annahme eines sonstigen wichtigen Grundes im Sinne der Vorschrift führen, gleichzeitig eine Dienstpflichtverletzung des Betroffenen darstellen, die gegebenenfalls in einem Disziplinarverfahren hätte geahndet werden können oder noch geahndet werden könnte.

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