Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 486/19.O

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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="absatzLinks">Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das hier vorgeworfene tatzeitliche Geschehen aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Annahme des § 20 StGB oder § 21 StGB nicht vorliegen.

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27 28 29 30 31 32 ="absatzRechts">33 34 35 36 37 38 39 hts">40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 ">71<p class="absatzLinks">Die (bereits zum Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, die der Gesetzgeber in § 176 Abs. 4 StGB ausgesprochen hat, führt auf eine mögliche Ahndung der außerdienstlich verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme schon auf der ersten Prüfungsstufe.

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atzLinks">Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen liegt auf der Hand, dass für die vom Beklagten im Berufungsverfahren angestrebte Binnendifferenzierung je nachdem, welcher Tatbestand des § 176 StGB erfüllt ist, insoweit kein Raum ist. Das gilt erst recht für die Forderung, das Tatverhalten müsse auf Grund Anzahl, Art und Inhalt als besonders verwerflich einzustufen sein. Im Gegenteil stellt sich die vom Beklagten verwirklichte Variante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB mittels Redens als eine für die Vorstellungswelt des Zuhörenden besonders gefahrbringende Tatvariante dar. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass Lehrer von Berufs wegen mittels Sprache auf Schülerinnen und Schüler einwirken, und zwar unabhängig von deren konkreter Altersgruppe.

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