Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 35/24.AK

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2024 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N149/4,5 (WEA 2) mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 149,1 m in S., Gemarkung K., Flur 6, Flurstück 19, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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