Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10059/12
Tenor
Der Antrag, den Bebauungsplan „H...-K...-Kapelle/K...weg“ der Ortsgemeinde M. für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „H...-K...-Kapelle/K...weg“ der Ortsgemeinde M., der am 13. Dezember 2010 als Satzung beschlossen und am 21. Januar 2011 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
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Er ist Vollerwerbslandwirt und u.a. Eigentümer des teilweise im räumlichen Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung M., Flur ..., Flurstück-Nr. ..., welches von ihm bewirtschaftet wird und auf der im Jahre 2008 eine landwirtschaftliche Lager-/Maschinenhalle errichtet worden ist.
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Der angegriffene Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ fest, in welchem sich ein jüdischer Friedhof und die H...-K...-Kapelle nebst Kreuzweg befinden. Der Bebauungsplan weist u.a. auf dem Flurstück-Nr. ... unter Aussparung der vorerwähnten Halle einen ca. 50 m tiefen Geländestreifen entlang des Fahrwegs, der von der Ortslage über die H...-K...-Kapelle hinaus nach Südosten führt, als absolute Bauverbotszone aus. Eine solche ist ferner für 2 Bereiche vorgesehen, die durch einen 100 m-Radius um die jeweilige Kulturstätte gebildet worden sind. Für die übrigen außerhalb der (absoluten) Bauverbotszone liegenden Flächen des Plangebietes, bestimmt Ziff. 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen, dass dort ausnahmsweise solche bauliche Anlagen zulässig sind, die eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB, eine Grundfläche von weniger als 40 m² und ein Bauvolumen von weniger als 140 m³ aufweisen, wobei die Höhe der baulichen Anlage 3,50 m über dem natürlichen Gelände nicht übersteigen darf.
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Bereits im Rahmen der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung erhob der Antragsteller Einwendungen, mit denen er insbesondere die Erforderlichkeit des Bebauungsplans, dessen Auswirkungen auf seine weitere Betriebsentwicklung, das Vorliegen einer Verhinderungsplanung und die fehlende Berücksichtigung seiner landwirtschaftlichen Belange rügte. Diese Einwendungen wurden während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB noch vertieft. Zusätzlich wurde die fehlende Zulässigkeit und Bestimmtheit der Festsetzung eines Sondergebietes „Historische Kulturstätten“ und die Verletzung des Abwägungsgebotes im Hinblick auf das festgesetzte Bauverbot gerügt. Nach Abänderung des Planentwurfs erfolgte eine erneute Offenlage, bei der der Antragsteller jedoch keine neuen Stellungnahmen abgab. Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Bebauungsplan vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen.
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Mit seinem am 16. Januar 2012 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend:
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Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei im Hinblick auf seinen räumlichen Geltungsbereich und die beiden Bauverbotszonen zu unbestimmt. Insbesondere ende die „Bauverbotszone mit Ausnahme“ abrupt an einem Fahrweg (Flurstück ...), ohne dass erkennbar sei, welcher Teilbereich der Parzelle ... Gegenstand dieser Bauverbotszone sei. In Bereich „Bauverbotszone mit Ausnahme“ sei auch nicht klar, ob alle Vorhaben nach § 35 BauGB erfasst würden oder nur privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB. Zudem werde mit den §§ 9 Abs. 1 Nr.1 und 9 Abs. 1 Nr.9 BauGB eine fehlerhafte Rechtsgrundlage genannt.
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Ferner fehle dem Bebauungsplan bereits die erforderliche Planrechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn dass es bei der Planung um eine unzulässige Negativplanung gehe, mit der die Ansiedlung landwirtschaftlicher privilegierter Betriebe und Gebäude im Außenbereich verhindert werden solle, zeige insbesondere die Historie des Verfahrens. Nachdem er nämlich die landwirtschaftliche Betriebshalle auf seinem Grundstück (Flurstück-Nr. ...) errichtet habe, sei der Aufstellungsbeschluss am 24. April 2008 vom Gemeinderat gefasst worden. Der zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes habe dieses Flurstück noch nicht umfasst. Erst als er sodann für die vorerwähnte Parzelle eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer weiteren Halle zur Erweiterung seines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs gestellt habe, habe die Antragsgegnerin ihre Planung mit Aufstellungsbeschluss vom 05. März 2009 umgehend angepasst und den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Ausweisung einer Bauverbotszone bis an die bestehende Betriebshalle erweitert. Dass es hierbei nicht alleine um die Gestaltung des Landschaftsbildes gegangen sei, zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin nicht alle 14 Kreuze des K... Weges in ihre Planung zur Freihaltung des Weges auf die Kapelle bzw. den jüdischen Friedhof mit einbezogen habe, sondern den Geltungsbereich erst ab dem 3. Kreuz von der Ortslage aus gesehen begonnen habe.
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Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er dem Gebot der Realisierungsfähigkeit widerspreche und daher von keiner planerischen Konzeption getragen sei. Städtebauliche Belange des Denkmalschutzes würden als städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplanes nicht in Betracht kommen. Den Kommunen sei es verwehrt, im Gewande des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben. Bauplanerische Festsetzungen, die in Wirklichkeit Zwecken des Denkmalschutzes dienten, seien rechtswidrig. Solche unzulässigen planerischen Ziele verfolge aber die Antragsgegnerin mit ihrer Planung, die Kapelle nebst K...weg sowie den jüdischen Friedhof von einer heranrückenden Bebauung freizuhalten. Gegen die Erforderlichkeit der Planung spreche des Weiteren, dass sie sich als ungeeignet erweise, weil sie auch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar sei bzw. widersprüchliche Festsetzungen enthalte. Die Widersprüchlichkeit ergebe sich daraus, dass ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO die positive Festsetzung einer Art der Nutzung des betroffenen Plangebietes erfordere, während hier die sogenannte Bauverbotszone jegliche Nutzung der betroffenen Fläche ausschließe. Damit werde jedoch die Art der Nutzung in diesem Gebiet nicht näher festgelegt. Entsprechendes gelte auch für die „Bauverbotszone mit Ausnahme“.
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Überdies leide der Bebauungsplan an einer mangelhaften Abwägung, da die Planung weder dem verfahrensrechtlich ausgestalteten Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB noch den inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB genüge.
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Soweit die Antragsgegnerin die Betroffenheit des Antragstellers in seinen Eigentumsrechten und vor allem in seiner Berufsfreiheit durch die Planung einer Bauverbotszone überhaupt erkannt habe, seien diese Belange unzureichend aufgeklärt worden. Insbesondere habe sie keine weiteren Ermittlungen zu seinen konkreten Erweiterungsabsichten angestellt und keine eingehende Analyse der Auswirkung der Planung auf seine Erweiterungsabsichten durchgeführt. Zudem sei die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Bauverbotszone von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. So habe sie den genauen Status der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung weder hinsichtlich der H...-K...-Kapelle noch hinsichtlich des jüdischen Friedhofs (vollständig) geklärt.
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Außerdem sei die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben auch in der sogenannten Bauverbotszone des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richte, da sie auf S. 46 der Begründung ausführe, dass ein generelles Bauverbot für bauliche Anlagen gemäß § 35 BauGB durch Planung nicht gegeben sei.
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Schließlich verstoße die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen sowie der Bauverbotsflächen im vorgenommenen Umfang und Ausmaß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Bauverbotszone werde ihm als Vollerwerbslandwirt die Bebauungsmöglichkeit seiner Außenbereichsflächen entzogen, was sich für ihn wie eine Teilenteignung auswirke. Bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sei daher in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in einer ausgewogenen Relation gebracht würden. Gemessen hieran sei die im Hinblick auf den Landschaftsschutz vorgenommene Festsetzung der öffentlichen Grünflächen und der Bauverbotsflächen unter Hintanstellung seiner Eigentümerinteressen unverhältnismäßig. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die absolute als auch für die eingeschränkte Bauverbotszone, wobei bezüglich letzterer nicht gewürdigt worden sei, inwieweit diese eingeschränkte Bebauungsmöglichkeit das Landschaftsbild weniger beeinträchtigen solle, als eine dort ohne den Plan zulässige privilegierte bauliche Nutzung.
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Die zuvor dargestellten Ermittlungsdefizite sowie die Abwägungsfehler seien auch nicht nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB unbeachtlich, da die Fehler offenkundig und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „H...-K...-Kapelle/K...weg“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt insbesondere vor:
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Der Normenkontrollantrag des Antragstellers sei unbegründet.
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Der angegriffene Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Insbesondere genüge die Planung den Anforderungen der Planzeichenverordnung. Anhand des zugrunde gelegten Katasterplans im Maßstab 1:1000 lasse sich jeder Punkt und jede Linie im Plan exakt bestimmen. Dies gelte auch für die vermaßten Radien. Der zugehörige Kreismittelpunkt könne als Schnittpunkt der beiden Radien genau ermittelt werden. Zudem könne nicht zweifelhaft sein, dass die südöstliche Grenze des Plangebiets und der „Bauverbotszone mit Ausnahme“ durch die dort verlaufende Gemarkungsgrenze gebildet werden solle.
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Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sie mit der angegriffenen Planung nicht allein die Verhinderung des Bauvorhabens des Antragstellers bezwecke, sondern damit vielmehr positive Planziele verfolge. Dass landwirtschaftliche bauliche Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht oder nur eingeschränkt zulässig seien, sei nicht Ziel der Planung, sondern notwendiger Schritt zur Erreichung des Planungsziels, nämlich die Erhaltung der historischen gewachsenen Kulturlandschaft, der Erhalt des Landschaftsbildcharakters sowie die zusätzliche Aufwertung des Landschaftsbildes. Das Landschaftsbild als solches könne städtebauliches Ziel der Bauleitplanung ebenso sein, wie die Ausweisung von Flächen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Abgesehen davon, dass der Bebauungsplan nicht die Reaktion auf die Bauvoranfragen, sondern diese eher Reaktionen der Landwirte auf das Planverfahren gewesen sei, bleibe maßgeblich, dass die geplanten baulichen Erweiterungen die große Gefahr beinhalteten, das historische Landschaft- und Ortsbild unwiderruflich zu beeinträchtigen und zu zerstören.
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Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb unwirksam, weil er auch denkmalschutzrechtliche Ziele verfolge. Die beiden Denkmale sollten nicht um ihrer selbst willen geschützt werden, sondern als Identitätsmerkmale des Landschaftsbildes.
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Darüber hinaus bestehe der vom Antragsteller beschriebene Widerspruch nicht. Denn in dem Sondergebiet seien landwirtschaftliche Nutzungen mit Ausnahme von baulichen Nutzungen generell zulässig. Deshalb sei der Bebauungsplan auch realisierungsfähig, zumal es zulässig sei, die Art der Nutzung auch durch Ausschlussregelungen zu bestimmen. Im Übrigen ergebe sich die Zweckbestimmung des Sondergebiets nicht nur aus dem Zusatz „Sicherung und Entwicklung des Ortsbildes“, sondern diese werde auch durch den Begriff „Historische Kulturstätten“ und durch die in der textlichen Festsetzung Ziff. 2 getroffene Regelungen ausgefüllt.
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Ferner seien die vom Antragsteller behauptete fehlerhafte Ermittlung sowie die behauptete unzutreffende Wertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wegen Verfristung unbeachtlich.
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Aber auch abgesehen davon treffe es nicht zu, dass die privaten Belange der Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht richtig erkannt worden seien. Vielmehr seien angesichts der Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer sowie der betroffenen Landwirte diese Interessen ein wichtiger Bestandteil bei der Abwägung gewesen. Die Erweiterungsabsichten des Antragstellers seien ebenso bekannt gewesen wie die des Landwirts M... Weitergehende Erweiterungsabsichten seien im Rahmen der Offenlage nicht vorgetragen worden, obwohl die Betroffenen insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit hätten. Solche weitergehenden Erweiterungsabsichten habe sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen müssen. Mit den geltend gemachten Erweiterungsvorhaben habe man sich inhaltlich auseinandergesetzt und letztlich der Erhaltung des Landschaftsbildes den Vorrang eingeräumt, wobei Berücksichtigung gefunden habe, dass man beide Vorhaben auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes verwirklichen könne.
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In diesem Zusammenhang sei die Behauptung des Antragstellers nicht nachvollziehbar, der weit überwiegende Teil des in Rede stehenden Grundstücks (Flurstück-Nr. ...) unterliege den Nutzungsverboten des Bebauungsplanes. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasse lediglich eine Fläche von ca. 4.000 m² dieses Flurstücks, welches überschlägig etwa eine Größe von Ca. 22.500 m² aufweise, sodass die von der Antragstellerin geplante Lagerhalle ohne weiteres nordöstlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes errichtet werden könne.
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Überdies habe man auch den denkmalschutzrechtlichen Status der beiden Denkmäler ermittelt. Dieser Schutzstatus sei jeweils ausdrücklich im Bebauungsplan unter der Rubrik Hinweise, Stichpunkt „Denkmalschutz“ erläutert. Ergänzende Erläuterungen und Bewertungen seien dazu in Kapitel 2 („Anlass und Zielsetzung der Planung“) und in Kapitel 8.8 („Schutzgut kulturelles Erbe“) des Umweltberichtes zu finden.
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Auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen seien in der Planbegründung richtig erfasst worden. In Ziff. 4.4 der Begründung des Bebauungsplanes werde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Zulässigkeit der Bebauung im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ergänzend aus §§ 34, 35 BauGB ergebe. Daran ändere nichts die zusammenfassende Erklärung auf S. 46 der Begründung zum Bebauungsplan.
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Schließlich sei das Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft. Der behauptete Eigentumseingriff bestehe nur in sehr eingeschränkter Weise. Betroffen seien Teilflächen des Grundstücks, die bislang landwirtschaftlich bewirtschaftet worden seien. Diese Nutzung sei auch zukünftig weiterhin uneingeschränkt möglich. Ein Baulandentzug liege nicht vor, da Außenbereichsflächen eines Landwirts kein Bauland im Rechtssinne darstellten. Im Übrigen unterliege das Grundstück des Antragstellers auch heute schon denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Interessen des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt worden seien, zumal der nördliche Bereich der in Rede stehenden Parzelle durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht tangiert würden und aus der Landschaftsanalyse sich ergebe, dass das überplante Gebiet in einem Bereich von hoher Bedeutung für das Landschaftsbild liege.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Dies folgt bereits daraus, dass er sich als Eigentümer eines Grundstücks, welches teilweise im Plangebiet gelegen ist, gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). Auch ansonsten sind entgegenstehende Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich.
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Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Dabei ist zunächst festzustellen, dass der angegriffene Bebauungsplan, der für seinen räumlichen Geltungsbereich im Wesentlichen ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ festsetzt, den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit entspricht, mit der städtebaulichen Erforderlichkeit vereinbar ist sowie von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird.
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Als Ermächtigungsgrundlage für Sondergebiete greift hier § 11 BauNVO ein.
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Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass als sonstige Sondergebiete (also solche, die nicht gemäß § 10 BauNVO der Erholung dienen) solche Gebiete darzustellen und festzusetzen sind, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Insoweit muss es sich um eine durch die besondere Nutzung des Gebietes gekennzeichnete Unterscheidung handeln (s. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 11 Rn. 4). Hierbei ist die Gemeinde jedoch nicht an den Katalog der Nutzungsart der Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 10.2). Vielmehr kann die Kommune über diesen Katalog hinaus Sondergebiete „erfinden“ (s. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 9 Rn. 15). Von daher ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ nicht zu beanstanden, zumal die Zweckbestimmung in der Planbegründung eingehend erläutert wird und durch die in Ziffer 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen näher bezeichneten Nutzungsbeschränkungen seine besondere Eigenart erhält.
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Nach § 11 Abs. 2 BauVNO ist zudem die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Zur Festsetzung der Nutzung gehört auch die Festsetzung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. Dies ist hier durch Ziffer 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen geschehen. Zwar werden darin u.a. nur eine absolute Bauverbotszone sowie eine Bauverbotszone mit Ausnahmen festgesetzt, in der eine nach Grundfläche, Volumen und Höhe begrenzte Bebauung möglich ist. Hiergegen ist jedoch nichts zu erinnern, da eine Nutzungsfestsetzung auch durch negative Beschreibungen in der Weise geschehen kann, dass (bestimmte) Anlagen unzulässig sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn.32). Zudem ist die Festsetzung von Ausnahmen im Hinblick auf § 31 Abs. 1 BauGB unbedenklich.
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Des Weiteren liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Fehler nicht darin, dass in Ziffer 2 Abs. 2 als Ermächtigungsgrundlage lediglich die Nrn. 1 und 9 des § 9 Abs. 1 BauGB genannt sind, während daneben möglicherweise auch die Nr. 10 anzuführen gewesen wäre. Denn § 9 BauGB erfordert nicht, dass im Bebauungsplan die jeweilige Nummer des § 9 Abs. 1 BauGB bezeichnet wird, auf die die einzelne Festsetzung gestützt wird. Die Festsetzung muss als solche lediglich ausreichend bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt, der auch aus dem sich aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erschließenden Willen der Gemeinde durch Auslegung ermittelt werden kann, durch § 9 BauGB gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB 4.97 - , juris). Dass letzteres hier der Fall ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden.
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Ferner verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Zwar müssen Bebauungspläne wie andere Rechtsnormen auch die Rechtsgrundlage für die Planbetroffenen eindeutig und erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normklarheit und –bestimmtheit ist aber nicht schon dann zu verneinen, wenn die planerischen Festsetzungen der Auslegung bedürfen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Begrenzung des Plangebietes im südwestlichen Bereich entgegen der Ansicht des Antragstellers indes eindeutig erkennbar. Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen durch entsprechende Umgrenzungslinien dargestellt werden. Aufgrund dieser Umgrenzungslinien kann angesichts des Maßstabes 1:1.000 und der planerischen Praxis – wie sie von der Antragsgegnerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 28. September 2012 dargestellt wurde – nicht zweifelhaft sein, welche Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und in die unterschiedlichen Nutzungsverbotszonen fallen. Hiernach lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers eindeutig entnehmen, dass die Parzelle .../... nicht in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes fällt. Auch hinsichtlich der blauen Umgrenzungslinie betreffend den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestehen keine Bestimmtheitsmängel, die nach dem Vortrag des Antragstellers sich im Hinblick auf ihre Breite ergeben sollen. Denn mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass insoweit wegen des Umfahrungscharakters einer solchen Linie die Innenseite der Begrenzungslinie maßgeblich ist. Soweit es um die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen geht, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die Mittellinie der Abgrenzungslinie die tatsächliche Grenze markiert.
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Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nichts dagegen zu erinnern, dass im Südosten des Plangebietes im Bereich der Gemarkungsgrenze zur Nachbargemeinde die Begrenzungslinie für die „Bauverbotszone mit Ausnahme“ entlang des Fahrwegs nicht weiter geführt wird. Denn hier ergibt sich aus der eingezeichneten Gemarkungsgrenze, dass die vorerwähnte Bauverbotszone an dieser Grenze endet.
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Darüber hinaus ist der Bebauungsplan auch nicht im Hinblick auf die um die beiden Kulturdenkmäler für die Darstellung der Nutzungszone gezogenen Kreise zu unbestimmt. Allerdings hatte der Senat in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Bestimmung der Kreismittelpunkte Fragen aufgeworfen, die aber geklärt sind. Der Senat ist nämlich – bestärkt durch die Ausführungen der Antragsgegnerin – zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Kreismittelpunkte entweder durch die Schnittpunkte der Radien – soweit sich diese von einigen Stellen des Kreisbogens anhand der zeichnerischen Darstellungen maßgerecht ermitteln lassen – oder durch den jeweiligen Schnittpunkt der Mittelsenkrechten von zwei Sekanten eindeutig bestimmen lassen. Von dort aus lassen sich sodann alle dargestellten Kreisabschnitte für die jeweilige Nutzungszonen genau ermitteln.
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Der Bebauungsplan ist ebenfalls nicht deshalb fehlerhaft, weil er nach Ansicht des Antragstellers bezüglich des ausgewiesenen Sondergebiets keine Festsetzung über die zulässige Art der baulichen Nutzung enthält und insoweit zu unbestimmt sein soll. Die Zweckbestimmung des Sondergebietes ist in der Umschreibung „Historische Kulturstätten - Sicherung des Orts- und Landschaftsbildes“ hinreichend konkretisiert. Hieraus und aus der Plangebegründung ergibt sich ohne weiteres die Entwicklungsrichtung des Sondergebietes, da sich dem Wortlaut im Zusammenspiel mit der Planbegründung und den Erläuterungen des Bebauungsplanes unschwer entnehmen lässt, dass das Sondergebiet das Umfeld des jüdischen Friedhofs und der H...-K...-Kapelle nebst Stationenweg vor großen Gebäuden, die landschaftsbildrelevant sind, schützen soll und damit auch das Orts- und Landschaftsbild entwickelt und gesichert werden soll. Dies reicht für eine eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO aus.
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Bedenken bestehen ebenso wenig im Hinblick auf die Bestimmtheit der Art der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen. Denn dies kann – wie hier – auch durch negative Beschreibungen in der Weise geschehen, dass bestimmte Anlagen unzulässig sind (s. BVerwG, Urteil vom 14. April 1998 - 4 C 52.87 -, juris). Vorliegend regelt Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen, ob und welche baulichen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplan unzulässig sind und welche ausnahmsweise zugelassen werden können, sodass es für den Planbetroffenen nicht zweifelhaft sein kann, welche Flächen mit welchen Vorhaben bebaut werden dürfen und welche nicht.
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Überdies genügt auch die Festsetzung „Bauverbotszone mit Ausnahme“ dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Denn Art und Maß der in dieser Zone möglichen Bauwerke ist in Ziffer 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt. Eine Unbestimmtheit ist diesbezüglich auch nicht im Hinblick auf den Inhalt dieser textlichen Festsetzungen anzunehmen. Ziffer 2 Absatz 2 lautet:
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„Bauliche Anlagen sind nur außerhalb der Bauverbotszone ausnahmsweise zulässig. Es sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB aufweisen und eine Grundfläche von weniger als 40 m² und ein Bauvolumen von weniger als 140 m³ aufweisen“.
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Dieser Wortlaut ist eindeutig und bezieht sich – wie die Antragstellerseite zutreffend feststellt – sowohl auf privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB als auch auf sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Soweit der Antragsteller versucht aus der Begründung zum Bebauungsplan (s. S.15) insoweit eine Unbestimmtheit zu konstruieren, als dort festgestellt wird, dass eine Zulässigkeit von Vorhaben gegeben sei, wenn diese eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB (privilegierte Nutzung) besitzen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch den Klammerzusatz sollte nämlich offensichtlich keine Beschränkung auf eine privilegierte Nutzung erfolgen, sondern lediglich ein Nutzungsbeispiel aufgeführt werden, welches situationsbedingt als Nutzungsmöglichkeit im Raume steht. Dies ist ausweislich der Darlegung der Antragsgegnerin auch dem Umstand geschuldet, dass sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB in aller Regel im Außenbereich unzulässig sind. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen auf S. 16 der Bebauungsplanbegründung.
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Ebenso wenig lassen sich aus Ziffer 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die dort angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen Unklarheiten herleiten. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 12. September 2012 wohl selbst erkannt, dass die Antragsgegnerin mit der Formulierung „ausnahmsweise zulässig“ auch in den Fällen, in denen ein Vorhaben das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung einhält, die Genehmigungserteilung von einer Ermessensentscheidung im Einzelfall abhängig machen will. Dies findet in § 31 Abs.1 BauGB seine Stütze, wonach von Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden können, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. In diesen Fällen hat die Baubehörde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde herbeizuführen. Bei der Entscheidung über das Einvernehmen kann die Gemeinde dann die auf Seiten 15/16 der Planbegründung genannten Bewertungskriterien berücksichtigen. Dass die vorgenannte Festsetzung so zu interpretieren ist, ergibt insbesondere eine verständige Auslegung der in Rede stehenden Festsetzung unter Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans (s. S. 15). Die Antragsgegnerin hat diese Sichtweise in ihrem nachgereichten Schriftsatz als zutreffend bestätigt.
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Der Antragsteller vermag auch nicht mit seinem Vortrag durchzudringen, der Bebauungsplan sei nicht vollzugsfähig, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan unter Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen zwar als Art der Nutzung als sonstiges Sondergebiet „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ festsetze, jedoch ohne die Art der baulichen Nutzung in dem so bezeichneten Gebiet näher festzulegen. Denn nach den textlichen Festsetzungen ist im Geltungsbereich des hier vorliegenden einfachen Bebauungsplanes alles als Nutzungen zulässig, was nicht ausdrücklich durch Ziffer 2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes ausgeschlossen oder im Übrigen nicht nach §§ 34 und 35 BauGB unzulässig ist. Dass dies so gewollt ist, lässt sich auch der Begründung zum Bebauungsplan (s. S. 16 der Planurkunde) entnehmen. Eine solche Regelung, bei der vorrangig die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind und indessen nachrangig die Bestimmungen des § 35 BauGB zum Tragen kommen, ist nach der Systematik der §§ 30 ff. BauGB durchaus möglich (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30, Rn. 36 und 37) und entspricht des gesetzlichen Vorgaben in § 30 Abs. 3 BauGB.
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Ist der Bebauungsplan mithin hinsichtlich seiner Festsetzungen weder zu unbestimmt noch widersprüchlich, so folgt dessen Unwirksamkeit auch nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bebauungsplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993, BVerwGE 92, 8). Der Gemeinde kommt im Rahmen der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen zu, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Daraus folgt, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld führen kann. Insbesondere dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, kann nicht von der Erforderlichkeit der konkreten Planung ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist vorliegend jedoch die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung zu bejahen. Denn selbst wenn ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen „ad hoc“-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben ausweist, lässt dies keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zu. Der Gemeinde ist es nämlich keinesfalls verwehrt, auf entsprechende Bauvoranfragen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, NVwZ 1991, 875). Vielmehr kommt es darauf an, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Planung darf nicht lediglich das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf eine Verhinderung einer – aus Sicht der Gemeinde bestehende – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (s. BVerwG, a.a.O.).
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Letzteres ist hier der Fall. Die Planung dient nämlich ausweislich der Begründung des angegriffenen Bebauungsplanes dazu, den Stationenweg und die H...-K...-Kapelle als Landschaftsbild prägendes Gesamtensemble zu sichern (s. I, 1 der Begründung) und damit auch die Vorgaben des regionalen Raumordnungsplans umzusetzen, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung zu bewahren seien (s. III, 3 der Begründung). Auch ein zukünftiger Schutz der bestehenden Denkmalzone im Bereich des historischen jüdischen Friedhofs soll im Rahmen der landschaftsplanerischen Konzeption gewährleistet werden (s. I, 6.4 und III, 2 der Begründung). Dies sind aber durchaus städtebauliche Ziele, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind (s. dazu § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Dass dieses Ziel – wie der Antragsteller behauptet – nur vorgeschoben sein soll, um die Bebauung des Außenbereichs mit privilegierten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zu verhindern, lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin angeblich willkürlich den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erst ab dem 3. Kreuz des Stationenweges habe beginnen lassen. Er verkennt dabei, dass diese Ausgestaltung des Geltungsbereiches daraus resultiert, dass nach unwidersprochenem Vorbringen der Antragsgegnerin die ersten Kreuze des Stationenweges im unbeplanten Innenbereich liegen und schon von Bebauung umgeben sind und somit das Planungsziel insoweit nicht mehr zu erreichen ist.
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Der Bebauungsplan überschreitet den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen im Sinne von § 1 Absätze 1, 3 und 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch nicht deshalb, weil er auch Belange des Denkmalschutzes mit berücksichtigt. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2001 (NVwZ 2001, 1043) geltend macht, die Antragsgegnerin betreibe im Gewande des Städtebaurechts in Wirklichkeit Denkmalschutz, der nicht zu ihren Aufgaben gehöre, vermag er damit hier keine andere Bewertung herbeizuführen. Denn in dem vorgenannten Urteil schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass Belange des Denkmalschutzes im Rahmen der Planung mitberücksichtigt werden dürfen. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Nur wenn die Planung allein der Sichtbarmachung und der Präsentation historischer Zusammenhänge am konkreten Ort aus kultur- oder bildungspolitischen Gründen, also nicht städtebaulichen Zielen, dienen würde, könnte man von einer städtebaulich unzulässigen Zielsetzung des Bebauungsplanes sprechen. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Vielmehr zeigen die Erläuterungen in der Planbegründung, dass die Denkmale nicht um ihrer selbst willen durch die Planfestsetzung geschützt werden sollen, sondern zur Erhaltung ihrer das Landschaftsbild prägenden Wirkung, die sogar durch den regionalen Raumordnungsplan („dominiert landschaftsprägend“) so gesehen wird. Eine solche Zielsetzung fällt aber unter den städtebaulichen Belang der Landschaftsbilderhaltung (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauG). Somit weist die Planung den erforderlichen räumlich-funktionalen Ansatz auf, um dem Bodenrecht und nicht dem Denkmalschutzrecht zugerechnet werden zu können.
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Ebenso wenig lässt sich ein die Realisierung des Bebauungsplans hindernder Widerspruch daraus herleiten, dass für ein und dieselben Flächen nicht nur ein Sondergebiet „Historische Kulturstätten - Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“ sondern gleichzeitig auch eine „Bauverbotszone“ festgesetzt worden ist. Denn dadurch, dass eine „Bauverbotszone“ festgesetzt worden ist, wird gerade dem Zweck des Sondergebietes („Sicherung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes“) genüge getan, weil damit die negative Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes im Nahbereich der Denkmale ausgeschlossen werden soll. Entsprechendes gilt auch für die „Bauverbotszone mit Ausnahme“. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die zu große räumliche Ausdehnung der Bauverbotszonen und die zu geringen Größenvorgaben hinsichtlich der ausnahmsweise zugelassenen baulichen Anlagen rügt, sind hiermit materiell-rechtliche Fragen angesprochen, die noch unten bei der Abwägung zu erörtern sein werden.
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Schließlich verletzt der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB und genügt zudem den inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Verletzung des Ermittlungsgebotes liege darin, dass die Antragsgegnerin die Erweiterungsabsichten der Landwirte – insbesondere seine und die des Landwirts M... – nicht genügend ermittelt und keine Analyse der Auswirkungen der Plan auf diese Absichten durchgeführt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller und der Landwirt M... haben nämlich im Beteiligungsverfahren keine konkreten, sondern vielmehr nur allgemeine Erweiterungsabsichten vorgetragen. Entsprechendes gilt auch für die Landwirtschaftskammer. Die allgemeinen Erweiterungsabsichten auf dem betreffenden Gelände hat die Gemeinde jedoch zur Kenntnis genommen. Nach ihrer Bewertung bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen und Analysen, zumal noch genügend Flächen der betroffenen Parzellen außerhalb des Plangebietes für eine Bebauung zur Verfügung standen. Wenn diese verbleibenden Flächen konkret nicht ausgereicht hätten, hätte es dem Antragsteller bzw. dem Landwirt M... oblegen, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens dies konkret dem Plangeber zu unterbreiten. Dies ist indessen nicht geschehen.
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Aber selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen würde, so wäre dieser hier gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB nicht beachtlich. Denn ein Ermittlungsmangel ist danach nur dann beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss ist. Zweifelhaft ist hier bereits, ob ein Ermittlungsdefizit offensichtlich ist. Jedenfalls wäre ein solches auf das Ergebnis der Abwägung nicht von Einfluss gewesen. Denn es sind keine naheliegenden Umstände gegeben, die dafür sprechen könnten, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie konkretere Erweiterungsvorstellungen der Landwirte gekannt hätte. Vielmehr zeigen die in den Aufstellungsakten vorhandenen Würdigungen durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin, dass man dem Schutz des Landschaftsbildes in jedem Falle den Vorrang vor den privaten Bauinteressen der Landwirte einräumen wollte, zumal noch genügend Baufläche auf den Parzellen außerhalb des Plangebietes vorhanden ist, um landwirtschaftliche Gebäude zu errichten, und von daher keine Notwendigkeit zu erkennen war, warum landwirtschaftliche Bauten unbedingt in der Bauverbotszone errichtet werden müssen. Dass im Übrigen auch weitere Ermittlungen zur Frage konkreter Erweiterungsabsichten auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten, zeigen die Ausführungen des Gemeinderates (s. Bl. 121R der Aufstellungsakte), wonach konkrete Erweiterungsabsichten keine andere Bewertungslage schaffen könnten, da die dagegen sprechenden Argumente dadurch nicht ausgeräumt würden.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite wurde auch der denkmalschutzrechtliche Status von Friedhof und Kapelle geklärt. So ist der Plangeber zunächst zutreffend davon ausgegangen (s. II, 8.8 der Planbegründung), dass zwei Kulturgüter im Plangebiet vorhanden sind, und zwar zum einen der jüdische Friedhof, der als Denkmalzone ausgewiesen ist, und zudem die Kapelle mit dem Stationenweg, der nach Mitteilung der Generaldirektion „Kulturelles Erbe“ insgesamt als unbewegliches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz steht. Insoweit waren daher keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich.
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Letztendlich leidet der angegriffene Bebauungsplan auch nicht an einem Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen denen von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. die grundlegenden Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 304, 309 ff), und vom 05. Juli 1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und dafür notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Bei dieser bauplanerischen Abwägung muss die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten privaten Eigentums, das in hervorgehobener Weise zu den gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Belangen gehört, hinreichend Rechnung getragen (s. BVerwG, Urteil vom 06. Juni 2002, NVwZ 2002, 1506). Deshalb ist die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen und Bauverbotszonen auf Privatgrundstücken nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn sich hierfür hinreichend gewichtige Belange anführen lassen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen sowie der Bauverbotsflächen nicht als abwägungsfehlerhaft.
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Dies gilt zunächst für die Ausweisung eines Grünstreifens von knapp 3 m entlang der südlichen Seite des Stationenweges. Dabei bleibt zu sehen, dass der Plangeber ursprünglich sogar einen 7,5 m breiten Grünstreifen entlang beider Seiten des Stationenweges vorgesehen hatte. Auf die Einwendung der Landwirte im Planaufstellungsverfahren hin ist der nördliche Grünstreifen weggefallen und der südliche Streifen zunächst auf 6 m Breite und sodann auf knapp 3 m verkürzt worden, was weitgehend dem bisherigen Bestand entsprach. Dieser südliche Grünstreifen stellt indessen keine (beachtliche) Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dar, zumal in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen der Hinweis enthalten ist, dass eine Überfahrung der Fläche mit landwirtschaftlichen Maschinen zur Bestellung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zulässig ist. Dies alles hat die Antragsgegnerin gesehen und abgewogen. Das so gewonnene Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden.
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Aber auch im Hinblick auf die festgesetzte absolute Bauverbotszone vermag das Gericht keinen Abwägungsmangel zu erkennen. Insoweit hat der Plangeber die Gewichtigkeit der sich gegenüberstehenden öffentlichen Belangen (Schutz des Landschaftsbildes) und des Eigentumsrecht der Landwirte (Bebauung von Außenbereichsgrundstücken mit privilegierten Gebäuden) nicht verkannt. Vielmehr hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Bauvoranfragen des Antragstellers und des Landwirts M... keine übermäßige Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Parzelle ... des Antragstellers und der Parzelle .../... des Landwirts M... gesehen, da die überwiegenden Teile dieser Parzellen außerhalb des Plangebietes liegen und deshalb nach wie vor für eine Bebauung mit größeren landwirtschaftlichen Gebäuden genutzt werden können. Dass der Plangeber angesichts dessen dem öffentlichen Belang des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) den Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Antragstellerseite einzuräumen, dass der Verlust der Bebaubarkeit der Außenbereichsflächen für landwirtschaftliche Vorhaben eine erhebliche Einschränkung des Eigentumsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG darstellt. Ein solcher Eingriff bedarf daher besonderer Rechtfertigungsgründe. Der Eingriff muss mithin durch Gründe des öffentlichen Interesses von erheblichem Gewicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Der Plangeber hat in der Abwägung dem Gesichtspunkt des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ein solches Gewicht eingeräumt. Dies begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, zumal der Gesichtspunkt des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB in der Regel einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen kann, der eine Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Aber auch im vorliegenden Fall ist nichts gegen die Bewertung des Plangebers zu erinnern, wonach bei einer Bebauung entlang bzw. im Nahbereich des Stationenweges die Sichtbeziehung zwischen „Ort-Stationenweg-Kapelle“ erheblich beeinträchtigt und damit auch die landschaftsprägende Wirkung dieses Kulturdenkmals dementsprechend gestört werde. Dass der Schutz dieses Landschaftsbildes im vorliegenden Einzelfall ein besonderes Gewicht hat, zeigt auch der Umstand, dass der Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald insbesondere die H...-K...-Kapelle als „dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage mit erheblicher Fernwirkung“ aufführt (s. I, 1 der Begründung zum Bebauungsplan). Ähnliche Feststellungen hinsichtlich des Gewichts dieses öffentlichen Belangs im konkreten Fall treffen auch die Landschaftsbildanalyse auf S. 19 der Planbegründung sowie der Umweltbericht unter Ziffer 6.1. Aber auch für das Kulturdenkmal „Jüdischer Friedhof“ kann aus dem Lichtbild auf S. 23 der Planbegründung und aus den Ausführungen zur Bestandssituation (s. I, 2 der Begründung) sowie zur Landschaftsbildanalyse (s. II, 6.3 der Begründung) entnommen werden, dass es sich hierbei um eine Anlage handelt, die für die Prägung des Landschaftsbildes von erheblicher Bedeutung ist. Angesichts dessen vermag die bloße Behauptung der Antragstellerseite, dass Bauten in diesem Bereich keine Auswirkungen auf die Landschaft haben könnten, keine andere Bewertung herbeizuführen.
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Demgegenüber ist das Eigentumsinteresse der von der angegriffenen Planung betroffenen Landwirte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abwägung nicht fehlerhaft zurückgestellt worden. Denn die Planung wirkt sich im Hinblick auf die allgemeinen Erweiterungsabsichten der Landwirte in diesem Bereich nicht erheblich aus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Parzelle 11, die im Eigentum des Antragstellers steht. Darauf hat der Antragsteller bereits eine große landwirtschaftliche Halle errichtet, die von der Planung nicht betroffen ist und deren Vergrößerung (Anbau etc.) nach Nordosten hin der angegriffene Bebauungsplan nicht entgegensteht. Darüber hinaus betrifft die ausgewiesene Bauverbotszone auf dieser Parzelle etwas weniger als 1/5 der Gesamtfläche dieses über 2 ha großen Grundstücks, sodass noch ausreichendes Gelände zur Verfügung steht, um dort größere landwirtschaftlich genutzte Gebäude – ohne dass dem der Bebauungsplan entgegenstünden – zu verwirklichen. Dass der Antragsteller gerade auf den überplanten Teil des Grundstücks für eine Bebauung angewiesen ist, ist nicht ersichtlich und von ihm zudem nicht substantiiert vorgetragen worden. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass die verbleibende Fläche außerhalb der Bauverbotszone für eine Betriebserweiterung nicht ausreichend ist oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt auch für die teilweise überplante Parzelle .../... des Landwirts M...
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Abgesehen davon führt auch nicht die Rüge zum Erfolg, dass es fehlerhaft sei, für den Nahbereich der beiden Kulturdenkmäler nicht eine „Zone mit Ausnahme“ in Betracht gezogen zu haben. Denn nach der Konzeption der Bauverbotszonen und ihrer Zielrichtung liegt es auf der Hand, dort wegen des Störeffekts von baulichen Anlagen im nahen Umfeld der beiden landschaftsbildprägenden Kulturdenkmäler überhaupt keine Bauwerke zuzulassen. Ebenso naheliegend ist es, dass kleinere Bauwerke in größerer Entfernung zu den beiden Denkmälern weniger störend sind als größere Bauten, die außerhalb der Bauverbotszonen errichtet werden dürfen. Dass die innerhalb der äußeren (weiter von den Denkmälern entfernt liegenden) Verbotszone ausnahmsweise zugelassenen Bauten bezüglich der Größenvorgaben für den landwirtschaftlichen Ackerbau zu gering und damit ungeeignet sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zwar mag danach die Errichtung großer Maschinenhallen nicht möglich sein. Dennoch sind die Größenvorgaben in der „Bauverbotszone mit Ausnahme“ nicht derart, dass dort keine für landwirtschaftliche Zwecke geeigneten Gebäude errichtet werden könnten. Vielmehr dürften die nach Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen zulässigen Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als beispielsweise 8 m x 5 m bzw. 10 m x 4 m (40 m²) und einer Höhe von weniger als 3,50 m ausreichen, um dort beispielsweise kleinere landwirtschaftliche Maschinen und sonstiges Gerät unterzustellen.
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Die vorgenannten Einschränkungen bezüglich der Bebaubarkeit sind Ausfluss des städtebaulichen Konzepts, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt und welches sich nachvollziehbar aus der Planbegründung und der landschaftsplanerischen Konzeption (s. I, 6.4 der Planbegründung) ergibt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, dass der vorgegebene Radius von 100 m für die generelle Bauverbotszone und eine Radius von 150 m für die „Bauverbotszone mit Ausnahme“ nicht nachvollziehbar und damit unverhältnismäßig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Landschaftsbildanalyse (s. S. 20 der Plangebegründung) ergibt sich nämlich, dass man im Rahmen der Bestandsaufnahme untersucht hat, inwieweit das Gesamtensemble im Nah- und Fernbereich des Ortes wahrgenommen wird. Dagegen, dass man den dabei gewonnenen Erkenntnissen mit abgeschätzten Werten der Radien Rechnung getragen hat, ist nicht zu erinnern. Die Begründung eines Bebauungsplanes muss nämlich nicht jede Festsetzung im Detail rechtfertigen. Abgesehen davon vermochte der Antragsteller selbst nicht substantiiert darzulegen, welche Radien anstelle der festgesetzten Radien dem Planungskonzept zutreffender entsprochen hätten.
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Nach alledem ist der Bebauungsplan auch nicht wegen Abwägungsmängeln fehlerhaft.
- 64
Der Normenkontrollantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 62 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
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Referenzen
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- § 9 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 62 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 3 Reine Wohngebiete 1x
- § 30 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 Abs. 1 Nr.1 und 9 Abs. 1 Nr.9 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 1x
- BauNVO § 7 Kerngebiete 1x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- VwGO § 132 1x
- § 2 Abs. 3 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 1x
- VwGO § 167 1x
- BauNVO § 2 Kleinsiedlungsgebiete 1x
- § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 1x
- § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauG 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 1x
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- § 31 Abs.1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
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- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 1x
- § 35 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)