Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10342/16
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Einsicht in den mit der Beigeladenen geschlossenen Nutzungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen im Bereich „A.“ zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten von Beklagter und Beigeladener je zur Hälfte sowie Beklagte und Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ¼ zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in einen Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen über die Zurverfügungstellung gemeindlicher Flächen für die von der Beigeladenen beabsichtigte Errichtung zweier Windenergieanlagen.
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Nachdem der Kläger sich bereits zuvor bei der Beklagen um Einsicht in den Vertrag bemüht hatte, stellte er mit Schreiben vom 19. Januar 2015 nochmals ausdrücklich einen entsprechenden Antrag. Dabei bezog er sich auf die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sowie des Landesumweltinformationsgesetzes. Die von der Beklagten beteiligte Beigeladene führte mit Schreiben vom 18. März 2015 aus, dass es sich um ein von ihr erstelltes Vertragswerk handele, das sie üblicherweise für die Nutzungsvereinbarung der Standorte ihrer Windenergieanlagen verwende. Da in der Branche ein starker Konkurrenzkampf um geeignete Standorte herrsche, sei sie daran interessiert, dass die zu zahlenden Entgelte und deren Zusammensetzung sowie die vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht bekannt würden.
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Mit Bescheid vom 26. August 2015 lehnte die Beklagte die Zugänglichmachung des Nutzungsvertrags ab. Zur Begründung führte sie an, dass dem Informationsanspruch des Klägers der Ausschließungsgrund der Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entgegenstehe. Es handele sich um ein von der Beigeladenen individuell erarbeitetes Vertragswerk, dessen Informationen nicht offenkundig seien und zu deren Einsichtnahme die Beigeladene ihre Einwilligung versagt habe.
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Am 13. April 2015 erhob der Kläger Widerspruch und bat unter Verweis auf seine bisherigen Darlegungen darum, etwaige geheimhaltungsbedürftige Passagen zu schwärzen. Die Beklagte entgegnete hierauf, dass das Vertragswerk insgesamt Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalte und deshalb auch nicht in Teilen zugänglich gemacht werden könne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsichtnahme in den Nutzungsvertrag zustehe, da der Begriff der Umweltinformationen weit auszulegen sei. Auch die Regelungen des Nutzungsvertrages, der die Errichtung von Windenergieanlagen auf Waldgrundstücken ermögliche, seien hierunter zu fassen. Der Einsichtnahme stehe jedoch der Umstand entgegen, dass Urheberrechte der Beigeladenen tangiert würden. Die Beigeladene habe schlüssig dargelegt, dass es sich um einen von ihrem Geschäftsführer eigens entwickelten Vertragstext handele und kein allgemein verfügbarer Mustervertrag zugrunde liege. Zudem sei vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen. Durch eine Bekanntgabe der Regelungen des auf die konkrete Situation zugeschnittenen Nutzungsvertrages werde die Wettbewerbssituation der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt. Es sei auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Bekanntgabe der Informationen erkennbar. Einerseits würden die mit Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen zusammenhängenden Umweltfragen im Genehmigungsverfahren aufgearbeitet und seien so der Öffentlichkeit zugänglich. Andererseits habe die Beigeladene bereits Informationsveranstaltungen durchgeführt und deren Inhalte im Internet veröffentlicht.
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Bereits am 21. August 2015 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch primär auf die Vorschriften des Landesumweltinformationsgesetzes gestützt werde. Im Übrigen sei auch das Landesinformationsfreiheitsgesetz einschlägig. Die Beklagte sei unabhängig davon auskunftspflichtig, ob sie ihre Verwaltungstätigkeit in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form ausübe. Der Nutzungsvertrag enthalte auch Umweltinformationen. Insbesondere seien hierfür die Art der Zuwegung und die genauen Standorte der Anlagen von Bedeutung. Zu den Umweltinformationen zählten auch solche Tatsachen, die die Wirtschaftlichkeit der Anlage beträfen. Der Nutzungsvertrag stelle gleichzeitig eine amtliche Information nach den Vorschriften des Landesinformationsfreiheits-gesetzes dar. Was die Ausnahmetatbestände angehe, auf die sich Beklagte und Beigeladene beriefen, so seien diese eng auszulegen. Hinsichtlich der Gestaltung der Zuwegung zu den Standorten sei nicht erkennbar, dass unternehmensbezogene Daten betroffen seien. Soweit die Beigeladene sich darauf berufe, dass Informationen Rückschlüsse auf den eingesetzten Anlagentyp ermöglichten, sei darauf zu verweisen, dass dieser bereits durch die Beklagte im Internet bekannt gegeben worden sei. Das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sei nicht substantiiert dargelegt worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. März 2015 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Bitburg-Prüm vom 21. Oktober 2015 die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in den Vertrag der Beklagten mit der Beigeladenen bezüglich der Nutzung der Fläche „A.“ zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen zu gewähren,
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hilfsweise,
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unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einsichtnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
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sowie,
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie legt dar, dass bereits fraglich sei, ob es sich bei den Inhalten des Nutzungsvertrags um Umweltinformationen handele. Es sei nicht erkennbar, dass sich hieraus Auswirkungen auf Umweltbestandteile ergeben könnten. Der Zugang zu den Informationen sei zudem auch auf andere Weise möglich, da die Beigeladene bereits entsprechende Informationsveranstaltungen für Bürger durchgeführt habe. Eine Zugänglichmachung der Informationen komme zudem deshalb nicht in Betracht, weil hierdurch das geistige Eigentum der Beigeladenen verletzt würde. Bei dem Nutzungsvertrag handele es sich um einen von der Beigeladenen erstellten Text, der als ihr geistiges Eigentum anzusehen sei. Zudem würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen berührt. Insbesondere die Kenntnis der im Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten und die Zusammensetzung der zu zahlenden Entschädigungen bringe einem Konkurrenten der Beigeladenen einen erheblichen Vorteil. Gleiches gelte für die Möglichkeit eines Repowerings. Informationen, die den Wald als Lebensraum seltener Tiere beträfen, ließen sich dem Vertragswerk nicht entnehmen. Soweit der Vertragsentwurf im Internet vorübergehend habe eingesehen werden können, sei dies von der Beigeladenen nicht autorisiert gewesen.
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Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ausgeführt, dass der Nutzungsvertrag keine Maßnahme der Verwaltung darstelle. Er lasse überdies keine Umstände erkennen, aus denen sich Auswirkungen auf Umweltbestandteile ergäben. Entsprechende Auswirkungen würden erst im Genehmigungsverfahren behandelt. Bei dem Vertragswerk handele es sich um ihr geistiges Eigentum, da es auf die speziellen Verhältnisse ihrer Projekte zugeschnitten sei. Zudem würden mit der Zugänglichmachung des Vertrages Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart. Ihr entstünden aus der Bekanntgabe der vereinbarten Rechte und Pflichten gegenüber ihren Wettbewerbern Nachteile bei der Sicherung entsprechender Standortflächen. Dieser Ausschließungsgrund erfasse den gesamten Vertrag.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2016 ergangenem Urteil abgewiesen.
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Dabei hat es darauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Vorschriften des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetzes maßgeblich seien. Bei der Beklagten handele es sich indessen nicht um eine transparenzpflichtige Stelle. Informationspflichtig seien die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände nur, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausübten. Unter Verwaltungstätigkeit sei dabei eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe zu verstehen. Von der Transparenzpflicht seien hiernach Tätigkeiten ausgenommen, bei denen die Gemeinde in gleicher Weise wie eine Privatperson agiere und von ihren Eigentümerrechten Gebrauch mache. Die mit der Beigeladenen vereinbarte Nutzungsüberlassung sei insbesondere auch keine Maßnahme zur Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes. Hierauf wirke sich die vereinbarte Nutzungsüberlassung allenfalls mittelbar aus.
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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, der Begriff der Verwaltungstätigkeit sei unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie) weit auszulegen. Der Auskunftsanspruch bestehe unabhängig davon, ob die Behörde öffentlich-rechtliche, verwaltungsprivatrechtliche oder fiskalische Tätigkeiten ausübe. Unter Aufgaben öffentlicher Verwaltung seien alle Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltung in Abgrenzung zur Rechtsprechung und Rechtssetzung zu verstehen. Auch der Aarhus-Konvention lasse sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Einschränkung nicht entnehmen. Die Vorschriften des Landestransparenzgesetzes seien europarechtskonform auszulegen. Zudem sei der Gesetzestext des Landestransparenzgesetzes so zu verstehen, dass der Zusatz „soweit sie in öffentlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben“ sich nur auf die in der vorangehenden Aufzählung letztgenannten sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Bei den von ihm begehrten Auskünften handele es sich auch um Umweltinformationen. Hierfür sei ausreichend, dass sich Maßnahmen oder Tätigkeiten lediglich potentiell auf Umweltbestandteile auswirkten. Gegenstand des Informationsanspruches sei der Vertrag als Ganzes, nicht lediglich seine umweltrelevanten Teile. Die Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen. Fragen der Zuwegung, des Standortes und des Anlagentyps könnten nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis angesehen werden. Selbst wenn der Nutzungsvertrag Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalte, überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen. Zudem müsse geprüft werden, ob der Vertrag nicht durch Schwärzung der geheimhaltungsbedürftigen Teile zugänglich gemacht werden könne.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26. März 2015 und des Widerspruchbescheides vom 21. Oktober 2015 die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in den Nutzungsvertrag mit der Beigeladenen betreffend die Flächen „A.“ zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus, dass sie zwar als Behörde im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie anzusehen sei. Bei dem Nutzungsvertrag handele es sich indessen nicht um eine Umweltinformation. Vielmehr betreffe der Vertrag lediglich Regelungen über die Nutzung eines Vermögensgegenstandes. Soweit die Behörde wie eine Privatperson handle, werde diese Tätigkeit nicht von der Informationspflicht erfasst. Erforderlich sei, dass die Behörde eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe wahrnehme. Der Vertrag lasse auch keinen Rückschluss auf die Wirtschaftlichkeit der Windenergieanlagen zu. Dem Auskunftsanspruch stehe zudem entgegen, dass der Nutzungsvertrag geistiges Eigentum der Beigeladenen darstelle. Zudem könnten Konkurrenten davon profitieren, dass sie Einblicke in das Vorgehen der Beigeladenen bei der Akquise von Standortgrundstücken erhielten. Das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen deshalb nicht, weil dem Kläger andere Möglichkeiten offen stünden, die begehrten Informationen zu erhalten. Insoweit sei auf die von der Beigeladenen durchgeführte Informationsveranstaltung zu verweisen.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften des Landestransparenzgesetzes den Anforderungen der Umweltinformationsrichtlinie gerecht würden. Für den Informationsanspruch sei erforderlich, dass die Behörden Verwaltungstätigkeit ausübten. Die Beklagte nehme indessen wie eine Privatperson am Rechtsverkehr teil. Sie habe nur von ihren Befugnissen aus dem Grundeigentum Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber des Landestransparenzgesetzes habe den Anwendungsbereich bewusst eingeschränkt. Dem Informationsanspruch stehe ihr geistiges Eigentum entgegen. Sie habe den Nutzungsvertrag eigenständig entworfen. Weiterhin eröffne eine Bekanntgabe des Vertragstextes ihren Konkurrenten die Möglichkeit, in ihre Strategie bei der Sicherung von Vorhabenstandorten Einblick zu nehmen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte verwiesen, deren Inhalt bei der Entscheidung herangezogen wurde.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat teilweise Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage insoweit stattgeben müssen, als die Beklagte zu verpflichten ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers auf Zugänglichmachung des mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrages über die Nutzung der Fläche „A.“ zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht den weitergehenden Verpflichtungsantrag des Klägers abgelehnt hat, bleibt die Berufung hingegen erfolglos.
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Dem Kläger steht zwar ein Anspruch auf Zugang zu dem Nutzungsvertrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Landestransparenzgesetz – LTranspG – zu. Dieser Anspruch ist indessen eingeschränkt, weil der Nutzungsvertrag jedenfalls Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthält. Insoweit bedarf es einer Ermessensentscheidung der Beklagten, in welchem Umfang und in welcher Weise dem Kläger der nichtgeheimhaltungsbedürftige Teil des Nutzungsvertrages zugänglich gemacht werden kann.
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1. Dem Kläger steht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zum Inhalt des Nutzungsvertrages zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zur Nutzung der Fläche „A.“ zwecks Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LTranspG zu. Nach dieser Vorschrift haben natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss hierfür nach Satz 2 der Vorschrift nicht dargetan werden.
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a) Auf den Fall des Klägers finden die Vorschriften des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetzes Anwendung. Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist entscheidend auf die Vorschriften des materiellen Rechts abzustellen. Ob ein Verpflichtungsbegehren Erfolg hat und im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Anspruch besteht, beurteilt sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts, dem insbesondere die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, BVerwGE 120, 246 und juris, Rn. 35 m.w.N.; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 113, Rn. 66 Fn. 308). Hiernach ist die Regelung des § 26 Abs. 3 LTranspG maßgeblich, wonach über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes am 1. Januar 2016 nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sowie des Landesumweltinformationsgesetzes gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes zu entscheiden ist. Hiernach ist aber auch für die gerichtliche Kontrolle auf das im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebliche Recht abzustellen.
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b) Bei der Beklagten handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle i.S.d. § 3 Abs. 1 LTranspG. Nach dieser Vorschrift gilt das Landestransparenzgesetz für Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben.
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aa) Bei der zur Zurverfügungstellung gemeindlicher Grundstücke für die Errichtung von Windenergieanlagen handelt es sich um Verwaltungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Ausweislich der Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landestransparenzgesetz (LT-Drucks. 16/5173, S. 33) besteht die Transparenzpflicht unabhängig davon, ob die Behörde sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient. Für die Annahme der Verwaltungstätigkeit ist allein darauf abzustellen, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden Rechtsprechung und Rechtsetzung. Hiernach ist der Begriff der Verwaltungstätigkeit aber in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Der Begriff der behördlichen Verwaltungstätigkeit wird gemeinhin dahin verstanden, dass es insoweit nicht auf die Rechtsform der Tätigkeit ankommt, sondern dass die Tätigkeit im Gegensatz zu Rechtsetzung und Rechtsprechung die Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Hiernach kommt es aber gerade nicht darauf an, in welcher Handlungs- oder Rechtsform die Verwaltung agiert. Es spielt keine Rolle, ob die Behörde ihre Aufgabe privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich wahrnimmt. Allein maßgeblich ist, dass die Verwaltungsaufgabe als solche im öffentlichen Recht begründet sein muss (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1, Rn. 177 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris Rn. 34). Dementsprechend geht auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen von einem weiten Verständnis der Begriffe „Behörde“ und „Verwaltungstätigkeit“ für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes aus. Hierunter wird unter Berücksichtigung der Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau die gesamte Tätigkeit der Exekutive verstanden. Ausgeschlossen sind nur echte Tätigkeiten von Stellen in den Bereichen Legislative und Judikative. Der Begriff Verwaltungstätigkeit umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 13 a F 3/11 –, DVBl. 2011, 1238 und juris, Rn. 29).
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bb) Auch die Orientierung an den Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates [ABl. L 41/26]) legt eine weite Auslegung des Begriffs der Verwaltungstätigkeit nahe. So erfasst der Begriff der Maßnahmen in Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) der Richtlinie sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1998, Rechtssache C 321/96, Rn. 20). Von den Umweltinformationen werden außer den administrativen Vorgängen auch die privatrechtlichen Vorgänge der Behörden unabhängig davon erfasst, ob sie mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen. Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 26. Juni 2003 ausdrücklich darauf ab, dass die von der am Verfahren beteiligten französischen Regierung geäußerte Rechtsansicht nicht zutreffe, wonach ein Dokument nur dann Umweltinformation sei, wenn es einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Dienstleistungsbereich aufweise (Rechtssache C 233/00, Rn. 41 - 47). Dementsprechend wird von der Informationspflicht der Behörde nach der Umweltinformationsrichtlinie auch deren fiskalische Tätigkeit erfasst. Auch das fiskalische Handeln einer Behörde ist hiernach der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen und begründet ihre Eigenschaft als informationspflichtige Stelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 7 C 5.04 –, NVwZ 2006, 343 und juris, Rn. 26).
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c) Ist hiernach die Beklagte als informationspflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 LTranspG anzusehen, so handelt es sich bei dem Inhalt des Nutzungsvertrages auch um Umweltinformationen i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 LTranspG. § 5 Abs. 1 LTranspG definiert als Informationen im Sinne des Gesetzes amtliche Informationen und Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Umweltinformationen nach § 5 Abs. 3 LTranspG sind unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen (Nr. 1), Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder dem Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken (Nr. 3).
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Auch der Begriff der Umweltinformationen ist weit auszulegen. Mit dem Begriffspaar „Tätigkeiten und Maßnahmen“ sollen umfassend alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten erfasst werden (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Februar 2016, § 2 UIG, Rn. 43). Von dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationen werden etwa auch solche Unterlagen erfasst, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen dienen und deren wirtschaftliche Realisierbarkeit betreffen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 5 LTranspG; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, BVerwGE 130, 223 und juris, Rn. 13).
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Im Falle des zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossenen Nutzungsvertrages handelt es sich um Informationen über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken können. So kann die Erwartung des Klägers nachvollzogen werden, dass der Nutzungsvertrag nähere Informationen über die Standortbedingungen der Windenergieanlagen enthält und möglicherweise Auskunft über mit der Nutzung zusammenhängende umweltrelevante Umstände gibt. Dies betrifft insbesondere die Frage der Dauer der Nutzung, den genauen Standort der Anlage und deren Erreichbarkeit. Hinsichtlich der Frage der Umweltrelevanz ist weiterhin zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich mit der Möglichkeit von Umweltbeeinträchtigungen verbunden sind. Insoweit kann vom Kläger nicht verlangt werden, dass er im Nutzungsvertrag enthaltene konkrete Informationen zu einzelnen Umweltbelangen bezeichnet. Da dem Betroffenen vor der Zurverfügungstellung der Inhalt des Vertrages in der Regel gerade nicht bekannt ist, kann es allein darauf ankommen, dass die Annahme, das Schriftstück enthalte Umweltinformationen, schlüssig ist. Der Bürger soll durch die Zugänglichmachung der Informationen in die Lage versetzt werden, Kenntnis von Daten zu erlangen, die sich bei Behörden und bestimmten Privatrechtssubjekten befinden, um sich frei von staatlicher Bevormundung und privater Beeinflussung eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 1 UIG Rn. 6). Der Zugangsanspruch soll dem Interessenten gerade die Möglichkeit eröffnen, sich frühzeitig über den Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens zu informieren und soll ihn in die Lage versetzen, sich fachkundig in dieses Verfahren einzubringen. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass die von ihm begehrten Informationen Gegenstand des späteren Genehmigungsverfahrens sein werden und dass in diesem Zusammenhang eine systematische Aufarbeitung zu erwarten sei. Auch kann er nicht darauf verwiesen werden, dass der Inhalt der Informationen Gegenstand einer von der Beigeladenen durchgeführten Informationsveranstaltung gewesen sei und einer Präsentation im Internet entnommen werden könne. Der Anspruch des Klägers richtet sich nämlich gerade darauf, die in der Vertragsurkunde verkörperten Umweltinformationen einzusehen. Dieser Anspruch kann nicht durch den Verweis auf entsprechende Inhalte in der Internetpräsentation befriedigt werden, zumal es dem Antragsteller nicht möglich ist zu überprüfen, ob in den veröffentlichten Unterlagen tatsächlich alle in der begehrten Umweltinformation enthaltenen Daten wiedergegeben werden.
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d) Ist hiernach ein Gesuch auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen i.S.v. § 5 Abs. 3 LTranspG gestellt worden und besteht ein entsprechender Anspruch, so kann dahinstehen, ob die begehrten Unterlagen gleichzeitig amtliche Informationen i.S.d. § 5 Abs. 2 LTranspG darstellen.
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2. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LTranspG steht indessen für einen Teil der begehrten Informationen der Umstand entgegen, dass hierdurch Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG verletzt würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.
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a) Die Beigeladene kann sich zwar nicht bereits darauf berufen, dass eine Zugänglichmachung des Nutzungsvertrages ihr Recht am geistigen Eigentum verletzen würde.
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In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei dem Vertragsentwurf um ein Schriftwerk wissenschaftlichen Inhalts i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz – UrhG – handelt und ob insbesondere dieses Werk die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit und damit die zu fordernde Schöpfungshöhe aufweist (vgl. Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, Beck‘scher Onlinekommentar Urheberrecht, Stand: 1. April 2016, § 2 Rn. 66 ff.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Zugänglichmachung um eine Veröffentlichung i.S.d. § 12 Abs. 1 UrhG handelt, die dem Bestimmungsrecht des Urhebers im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechtes unterliegt (so: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 –, BVerwGE 152, 241 und juris, Rn. 37; a.A. : Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 46).
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Jedenfalls hat die Beigeladene mit dem Aufgehen des Vertragsentwurfes in dem mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag unter Zugrundelegung des Vertragszweckes nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG der Beklagten konkludent das Recht eingeräumt, den Vertragstext im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu nutzen und damit jedenfalls im Rahmen ihrer nach dem Landestransparenzgesetz obliegenden Pflicht auf Antrag zugänglich zu machen. Hiernach ist von der Einräumung eines Nutzungsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG auszugehen. Die Zwecksetzung des zwischen der Beklagten und Beigeladenen geschlossenen Vertrages umfasst insoweit auch die Einräumung von Zugangsrechten nach dem Landestransparenzgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O, juris, Rn. 40 f.).
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b) Beklagte und Beigeladene haben jedoch schlüssig dargelegt, dass der Vertragstext Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthält, die mit der Zugänglichmachung des gesamten Textes offenbart würden.
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aa) Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nach Satz 2 dieser Bestimmung vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern, oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Ein Geheimhaltungsinteresse des Dritten ist hiernach anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, BVerwGE 135, 34 und juris, Rn. 50; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG, Rn. 20). Eine Zugänglichmachung kann nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris, Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris, Rn. 58 f.).
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bb) Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen haben Beigeladene und Beklagte in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die Höhe und Zusammensetzung des Nutzungsentgelts und sonstiger Zahlungen sowie die Vereinbarung möglicher Entschädigungsleistungen und Haftungssummen Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen zulassen. Die Kenntnis dieser Daten, die die Gegenleistung der Beigeladenen für die ihr eingeräumten Nutzungsrechte im weitesten Sinne umschreiben, erlaubt Einblicke in das Vorgehen der Beigeladenen bei der Akquisition von Vorhabenstandorten und kann die Position der Beigeladenen im Wettbewerb mit etwaigen Konkurrenten beeinträchtigen. Der mit den branchenüblichen wirtschaftlichen Rahmendaten bei Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen vertraute Wettbewerber erlangt durch die Kenntnis der zu leistenden Zahlungen und zu erbringenden Sicherheiten einen umfassenden Einblick in die auf den konkreten Standort bezogene Kalkulation der Beigeladenen.
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Eine darüber hinausgehende Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen haben Beklagte und Beigeladene bislang nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der genaue Standort der Anlagen, der Anlagentyp, die Art der Zuwegung, die Nutzungsdauer und die Möglichkeit eines Repowerings geeignet sind, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu beeinträchtigen. Hierbei handelt es sich um auf die konkrete Anlage bezogene Daten, bei denen derzeit nicht ersichtlich ist, dass sie Rückschlüsse auf die Geschäftspolitik oder technisches Wissen der Beigeladenen zulassen. Dass ihr Bekanntwerden vor Abschluss des Vertrages möglicherweise die Akquisition des konkreten Standortes gefährden könnte, ist im Falle der Beigeladenen unerheblich, da ihr bereits ein verbindliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Das Bemühen um die Sicherung dieses Standortes ist damit abgeschlossen. Dass Rückschlüsse auf das allgemeine technische Vorgehen der Beigeladenen gezogen werden könnten, ergibt sich ebenfalls nicht in plausibler Weise aus ihren Darlegungen. Im Übrigen hat die Beigeladene selbst in ihrer Argumentation zur Frage des Vorliegens von Umweltinformationen darauf verwiesen, dass es sich bei den standort- und anlagenbezogenen Daten um Informationen handele, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ohnehin der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden müssten.
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cc) Hinsichtlich der hiernach vorliegenden Geschäftsgeheimnisse kann nicht festgestellt werden, dass insoweit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 3. Alternative LTranspG besteht. Bei den geheimzuhaltenden Informationen handelt es sich um kalkulatorische Werte, die bei der Beurteilung der Umweltrelevanz der Anlagen keine erkennbare Bedeutung entfalten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass zu den Umweltinformationen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 LTranspG auch Kosten-Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen und Annahmen gehören, lassen die geheimzuhaltenden Informationen keinen konkreten Bezug zu einer wirtschaftlichen Bewertung des Vorhabens erkennen. Insbesondere ergeben sich weder unmittelbare Hinweise auf die Wirtschaftlichkeit des konkreten Vorhabens noch auf die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen.
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3. Besteht hiernach grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in den zwischen Beklagter und Beigeladener geschlossenen Nutzungsvertrag, von dem jedenfalls die als Geschäftsgeheimnis anzusehenden Daten auszunehmen sind, so erweist sich die Sache dennoch nicht als spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Vielmehr bedarf es zunächst nach erneuter Anhörung der Beigeladenen einer Ermessensentscheidung der Beklagten über den genauen Umfang und die Art und Weise der Zugänglichmachung der Umweltinformationen. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichtes erfährt insoweit eine Einschränkung, als die fehlende Spruchreife auf noch ausstehenden Ermittlungen der Behörde zurückzuführen ist und das Gesetz insoweit eine Abwägungsentscheidung des Beklagten unter Beteiligung der Betroffenen voraussetzt, so dass im Interesse einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltung die weitere Sachaufklärung vom Beklagten und nicht vom Senat zu betreiben ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Juni 2006 – 8 A 10267/06.OVG –, AS 33, 248 und juris, Rn. 63; Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13.OVG –, DVBl. 2014, 730 und juris, Rn. 81). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bislang davon ausgegangen ist, dass der Nutzungsvertrag insgesamt dem Kläger nicht zugänglich gemacht werden darf, so dass es an einer differenzierten Entscheidung zum Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Teile des Vertrages fehlt.
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Einer umfassenden Entscheidung des Gerichts steht auch der Umstand entgegen, dass die Beurteilung ohne Kenntnis der vollständigen Akte getroffen werden müsste. Sollte nämlich die Behörde der Auffassung sein, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch die Zugänglichmachung der Umweltinformationen betroffen werden, so wäre dies Anlass für sie, die zuständige oberste Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die Aktenvorlage unter Hinweis darauf zu verweigern, dass die Unterlagen nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung der Aktenvorlage könnte von dem in der Sachfrage zuständigen Spruchkörper nicht eigenständig geprüft werden. Vielmehr bedürfte es hierzu eines auf Antrag eines Beteiligten einzuleitenden „in camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO. Der für die Sachfrage zuständige Spruchkörper ist hiernach im Gegensatz zu der Behörde an einer eigenständigen Einschätzung der zurückgehaltenen Aktenteile gehindert, solange das „in camera“-Verfahren nicht erfolgreich durchlaufen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., juris, Rn. 82).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 und 162 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen teilweise für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorgesehenen Gründe vorliegt.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 162 2x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 UIG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 9 UIG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 101 1x
- § 2 Abs. 2 Satz 1 LTranspG 2x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 3 LTranspG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 LTranspG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 und 3 LTranspG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 LTranspG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 LTranspG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Nr. 5 LTranspG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 LTranspG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 12 Veröffentlichungsrecht 1x
- UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten 2x
- § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 3. Alternative LTranspG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 99 2x
- VwGO § 132 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10878/15 1x
- 13 a F 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 10267/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 10999/13 1x (nicht zugeordnet)