Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 11841/19

Tenor

Der Bebauungsplan „M. Straße, Änderung 2“ der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird auch insoweit für unwirksam erklärt, als in Nr. 1.3.1 sowie Nr. 1.3.2 der textlichen Festsetzungen jeweils eine zahlenmäßige Festlegung auf ein (1) Einkaufszentrum erfolgt ist.

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem der bestehende Bebauungsplan „M. Straße“ geändert wurde.

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Sie sind Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet dieses Bebauungsplans. Ihre Grundstücke werden teilweise von Einzelhandelsbetrieben genutzt und befinden sich im Bereich des im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets, des Gewerbegebiets sowie des Sondergebiets SO3. Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahre 1996, dessen Geltungsbereich die Umgebung der M. Straße – im Westen beginnend mit dem Opelkreisel bis zur Einmündung in die V. Straße im Osten – umfasste, setzte im westlichen Bereich des Plangebietes ein Sondergebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe fest. Hieran schloss sich nach Osten ein Industriegebiet an. Im Übergang zum Wohngebiet F. jenseits der V. Straße war ein Gewerbegebiet festgesetzt.

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Das mit dem Aufstellungsbeschluss vom 4. Februar eingeleitete Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans schloss der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Satzungsbeschluss vom 23. Mai 2016 ab, der am 23. Juni 2016 öffentlich bekanntgemacht wurde. Am 28. August 2017 beschloss der Stadtrat vor dem Hintergrund der bereits anhängigen Normenkontrollanträge die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB. Hiermit verfolgte die Antragsgegnerin die Absicht, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans klarer zu fassen und die Verkaufsflächenbeschränkungen oder Mindestverkaufsflächen für einzelne Sortimente neu zu formulieren. Der entsprechende Satzungsbeschluss erfolgte am 11. Dezember 2017. Die Änderung wurde am 21. Dezember 2017 öffentlich bekanntgemacht.

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Der Bebauungsplan übernimmt weitgehend die Gebietsfestsetzung der bisherigen Planung. Lediglich das bisher einheitliche Sondergebiet wird in drei unterschiedliche Sondergebiete eingeteilt. In den textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass im Industriegebiet Einzelhandelsbetriebe aller Art nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen sind. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit zugelassen werden. Zentrenrelevante Randsortimente werden auf maximal 10 % der Verkaufsfläche beschränkt. Bei Einzelhandelsbetrieben, die Bestandsschutz genießen, sind Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der Anlagen zulässig, soweit kein Wechsel von nicht zentrenrelevanten zu zentrenrelevanten Sortimentsgruppen erfolgt. Ein Wechsel von einem zentrenrelevanten Sortiment zu einem anderen zentrenrelevanten Sortiment ist im Rahmen des Bestandsschutzes nur innerhalb näher bestimmter Sortimentsgruppen zulässig. Eine gleichlautende Regelung wird auch für das Gewerbegebiet getroffen.

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Im Sondergebiet 1 (SO1) ist ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Dabei ist eine Verkaufsfläche von mindestens 5.000 m² und maximal 16.500 m² vorgesehen. Für zentrenrelevante Sortimente dürfen maximal 12.600 m² Verkaufsfläche genutzt werden. Im Sondergebiet 2 (SO2) ist ebenfalls ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen. Dieses Einkaufszentrum ist auf maximal 16.600 m² Verkaufsfläche beschränkt, wovon maximal 9.500 m² auf zentrenrelevante Sortimente entfallen dürfen. Das Sondergebiet 3 (SO3) dient der Aufnahme großflächiger, nicht zentrenrelevanter Handelsbetriebe. Erweiterungen bestehender Anlagen sind nur zulässig, soweit keine zusätzlichen Verkaufsflächen entstehen. Weiterhin gelten Beschränkungen für Sortimentswechsel.

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Bereits am 1. März 2017 haben die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge gestellt.

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Der Senat hat mit Urteil vom 25. April 2018 den Bebauungsplan „M. Straße, Änderung 2“ insoweit für unwirksam erklärt, als in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz der textlichen Festsetzungen die Ausnahmeregelungen für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass „keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten“ seien. Im Übrigen hat er die Normenkontrollanträge abgelehnt.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Oktober 2019 (BVerwG – 4 CN 8.18 –) das Urteil des Senats insoweit aufgehoben, als die Normenkontrollanträge abgelehnt wurden und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

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In der Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. angeführt, dass in der Ausgangsentscheidung zu Unrecht die Beschränkung der Zahl der zulässigen Einkaufszentren in den Sondergebieten SO1 und SO2 auf ein Zentrum je Gebiet als wirksam angesehen worden sei. Für diese Beschränkung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dem Oberverwaltungsgericht komme nunmehr die Prüfung zu, ob die Unwirksamkeit der Beschränkung der Zahl zulässiger Einkaufszentren in den Festsetzungen zu den Sondergebieten SO1 und SO2 zur Gesamtunwirksamkeit der Festsetzungen für diese Gebiete führe und ob die Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans insgesamt gegeben sei oder sich auf die Sondergebiete SO1 und SO2 beschränke. Insoweit komme es darauf an, ob die eigentlich unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung in den beiden Sondergebieten planerhaltend als grundstücksbezogene Verkaufsflächen-beschränkung ausgelegt werden könne. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Verstöße des erstinstanzlichen Urteils gegen Bundesrecht festgestellt.

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Die Antragsteller vertreten im Nachgang zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht, dass die Festsetzungen zu den Sondergebieten SO1 und SO2 bereits nicht objektiv teilbar seien. Die Grundstücke in den Sondergebieten wiesen eine solche Größe auf, dass nach Teilung mehr als ein vorhabengeeignetes Grundstück innerhalb der Sondergebiete vorhanden sei. Dies gelte umso mehr, als die Festsetzungen für die Sondergebiete keine Aussagen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung träfen. Auf dem Grundstück Flurstück Nr. 3674/302 im Sondergebiet SO2, das eine Fläche von 4.041 m² aufweise, könne zudem jedenfalls ein mehrstöckiges Einkaufszentrum errichtet werden. Bei der Betrachtung sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Überlegungen an die Systematik von Grundfläche und Grundflächenzahl angeknüpft habe. Es könne des Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann beschlossen hätte, wenn ihr die Fehlerhaftigkeit der nummerischen Festlegung auf ein Einkaufszentrum je Sondergebiet bewusst gewesen wäre. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass der Satzungsgeber im Rahmen der im ergänzenden Verfahren erfolgten Änderung maßgeblich auf das Vorhandensein lediglich eines Einkaufszentrums abgestellt habe. Hierdurch habe die Fixierung auf die Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum erreicht werden sollen. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zu den Sondergebieten SO1 und SO2 erfasse auch die übrigen Festsetzungen zu dem Sondergebiet SO3 sowie dem Industrie- und dem Gewerbegebiet. Es lasse sich nicht sicher prognostizieren, dass die Gemeinde die entsprechenden Festsetzungen getroffen hätte, wenn sie die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Sondergebiete SO1 und SO2 gekannt hätte. Die Gebiete hätten einer einheitlichen Regelung bedurft, da sich insgesamt das Erfordernis einer Steuerung des Einzelhandels ergeben habe. Insoweit sei nicht auszuschließen, dass es bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Festsetzungen zu den Sondergebieten SO1 und SO2 für das gesamte Plangebiet zu einer Neubewertung der Einzelhandelssteuerung gekommen wäre.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan „M. Straße, Änderung 2“ in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 11. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

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Sie führt aus, dass sie nicht beabsichtige, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr habe sie durch Beschluss ihres Stadtrates vom 25. Mai 2020 nochmals ihre Intention bestätigt, die minimalen und maximalen Verkaufsflächen spezieller Sortimente im Hinblick auf die in den beiden Sondergebieten jeweils vorhandenen Einkaufszentren zu regeln und damit eine vorhabenbezogene Festlegung zu treffen. Die Unwirksamkeit der nummerischen Festlegung auf ein Einkaufszentrum habe nicht die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung SO1 und SO2 insgesamt zur Folge gehabt. Es sei ihr darum gegangen, den vorhandenen Bestand der einheitlich betriebenen Einkaufszentren aufrechtzuerhalten. Auch wirke sich eine Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Sondergebiete SO1 und SO2 nicht auf den Gesamtplan aus. Der Satzungsgeber habe einerseits den Bestand der jeweils einzelnen, einheitlich betriebenen Einkaufszentren erhalten und andererseits für die anderen Gebiete hiervon unabhängige Regelungen treffen wollen. Mit der Fixierung auf ein Einkaufszentrum im ergänzenden Verfahren habe die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreichen wollen, die Zielsetzung der vorgesehenen Verkaufsflächenbegrenzung rechtskonform umzusetzen. Sie hätte die Verkaufsflächenbeschränkung auch dann festgesetzt, wenn ihr die Unzulässigkeit der Beschränkung der Zahl der zulässigen Einkaufszentren bewusst gewesen wäre. In den beiden Sondergebieten SO1 und SO2 sei jeweils nur ein Grundstück vorhanden, das als Standort eines Einkaufszentrums in Betracht komme. Die Festsetzung für das Gewerbe- und das Industriegebiet sowie das Sondergebiet SO3 wären in gleicher Weise erfolgt, wenn die Antragsgegnerin die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen für das Sondergebiet SO1 und SO2 gekannt hätte. Insoweit liege eine stringente Trennung der planerischen Konzeption der einzelnen Gebiete vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 25. April 2018, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Planaufstellungsunterlagen und die Einzelhandelskonzeption 2009 sowie die Monitoringergebnisse der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Die Normenkontrollanträge sind, soweit sie im Urteil des Senats vom 25. April 2018 abgelehnt wurden und damit weiterhin rechtshängig sind, teilweise begründet.

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Der Bebauungsplan erweist sich auch insoweit als unwirksam, als in den textlichen Festsetzungen zu Nrn. 1.3.1 und 1.3.2 Festsetzungen getroffen worden sind, mit denen eine zahlenmäßige Beschränkung auf „ein (1) Einkaufszentrum“ vorgenommen wurde. Die hieraus folgende Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans hat indessen weder zur Folge, dass die Gebietsfestsetzungen für die hiervon betroffenen Sondergebiete SO1 und SO2 (Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen) insgesamt als unwirksam erweisen. Noch kann weitergehend die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt angenommen werden.

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I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

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1. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt.

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Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2018 Folgendes ausgeführt:

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„Den Antragstellern steht insbesondere die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers ist dabei regelmäßig gegeben, wenn er sich – wie vorliegend – als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60, Nr. 44 und juris Rn. 10 f.; OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11004/12.OVG –, BRS 81, Nr. 23 und juris Rn. 18).“

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An diese Ausführungen knüpft der Senat zur Begründung dieses Urteils an.

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2. Den Antragstellern kann auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag abgesprochen werden.

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Insoweit hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sich aus einer möglichen Teilunwirksamkeit der nummerischen Beschränkungen der Einkaufszentren in den Sondergebieten SO1 und SO2 offensichtlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Festsetzungen zu dem Sondergebiet SO3, dem Industrie- und dem Gewerbegebiet ergeben könnten, in denen die Grundstücke der Antragsteller gelegen seien.

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Eine (teilweise) Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags kann sich indessen unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses bei einem Angriff gegen Teile des Bebauungsplans, von denen der Antragsteller selbst nicht betroffen wird, nur im Ausnahmefall ergeben. Dies setzt voraus, dass schon aufgrund vorläufiger Prüfung feststeht, dass solche den Antragsteller nicht berührende Teile in die Prüfung einbezogen werden, die sich offensichtlich und auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile der Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100 und juris, Rn.13; Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 N 3/87 –, BVerwGE 82, 225 und juris, Rn. 28). Eine derartige auf abtrennbare Teile bezogene Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans, von der sie nicht betroffen sind, ergibt sich indessen im Falle der Antragsteller nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit. Vielmehr bedarf es einer eingehenden Prüfung der Fragen, wie sich die Teilunwirksamkeit von Festsetzungen, die die Sondergebiete SO1 und SO2 betreffen, innerhalb der betreffenden Gebiete und darüber hinaus auf das gesamte Plangebiet auswirkt. Eine Erstreckung der Unwirksamkeit über die Sondergebiete SO1 und SO2 hinaus kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ihre Folgerung auf ein Teilergebnis der Begründetheitsprüfung stützt. Ein derartiger Ansatz widerspräche jedoch den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, wonach ein als zulässig behandeltes Rechtsschutzbegehren vom Ergebnis der Sachprüfung her betrachtet nicht rückschauend doch als unzulässig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989, a.a.O., juris, Rn. 27).

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II. Die Normenkontrollanträge sind nur zum Teil begründet.

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1. Die Festsetzungen zu den Sondergebieten SO1 und SO2 sind unwirksam, soweit sie eine nummerische Beschränkung enthalten, wonach nur ein Einkaufszentrum im jeweiligen Gebiet zulässig ist. Die Unwirksamkeit der entsprechenden Festsetzungen hat indes weder zur Folge, dass sich die Festsetzungen zu den beiden Sondergebieten insgesamt als unwirksam erweisen. Noch kann eine sich auf die weiteren Plangebiete erstreckende Unwirksamkeit angenommen werden.

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a) Die in Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen für das Sondergebiet 1 (SO1) sowie in Nr. 1.3.2 für das Sondergebiet 2 (SO2) vorgenommene Beschränkung der Zahl der zulässigen Einkaufszentren auf „ein (1) Einkaufszentrum“ je Gebiet findet keine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauNVO.

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Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 (Rn. 14 ff.) entschieden:

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§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO greife mit der Vorgabe, dass die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen seien, das Regelungsmuster der §§ 2 bis 10 BauNVO auf. Die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben lasse sich indes nicht als Festsetzung der Zweckbestimmung verstehen. Die Anzahl der in einem Gebiet zulässigen Vorhaben spiele für den Gebietszweck keine Rolle. Die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben sei auch nicht als Bestimmung der Art der Nutzung eines sonstigen Sondergebiets möglich. Die Gemeinde müsse bei der Bestimmung der zulassungsfähigen Anlagen die vorhabenbezogene Typisierung beachten, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liege. Die nummerische Beschränkung zulässiger Anlagen trage zur Kennzeichnung der Art der zulässigen Nutzung indes nichts bei. Sie qualifiziere nicht den Anlagentyp (hier: den Typ des Einkaufszentrums), sondern quantifiziere Nutzungsoptionen. Solche Kontingentierungen von Nutzungsmöglichkeiten lasse die Baunutzungsverordnung nur in wenigen, ausdrücklich geregelten und hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen zu. Schließlich könne die Beschränkung der Zahl der zulässigen Vorhaben auch nicht als Bestimmung des Maßes der zulässigen Nutzung festgesetzt werden; denn dies sei nur mit Hilfe einer der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter, etwa der Grundfläche oder der Geschossfläche, zulässig.

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b) Die Unwirksamkeit der Beschränkung auf jeweils ein Einkaufszentrum in den Sondergebieten SO1 und SO2 in Nrn. 1.3.1 und 1.3.2 der textlichen Festsetzungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen beider Sondergebiete zur Folge.

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Die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans beschränkt sich dann auf den rechtswidrigen Teil, wenn die übrigen Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts erlassen hätte. Hierzu muss mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Bebauungsplan auch ohne den unwirksamen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 30; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, NVwZ 2020, 399 und juris, Rn. 37; Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, BRS 74 Nr. 8 und juris, Rn. 5; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2018 – 8 C 11083/17.OVG –, juris, Rn. 44).

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aa) Aus der Fehlerhaftigkeit der nummerischen Festlegung auf ein Einkaufszentrum im Sondergebiet kann zunächst nicht geschlossen werden, dass sich damit die für die Sondergebiete vorgesehene Verkaufsflächenbeschränkung ebenfalls als fehlerhaft erweist. Vielmehr ergibt sich hierfür auch ohne die Festlegung auf ein Einkaufszentrum weiterhin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ohne die als rechtswidrig festgestellte zahlenmäßige Beschränkung sind die Sondergebietsfestsetzungen so zu interpretieren, dass im Sondergebiet SO1 Einkaufszentren unter Einhaltung einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 16.500 m² mit mindestens 5.000 m² Verkaufsfläche und im Sondergebiet SO2 Einkaufszentren mit einer Verkaufsflächenobergrenze von insgesamt 16.600 m² zulässig sind.

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Die so verstandene Verkaufsflächenbegrenzung erweist sich nicht ihrerseits als unzulässige gebietsbezogene Begrenzung, die das der BauNVO zugrunde liegende System der vorhabenbezogenen Typisierung verlässt. Der Gemeinde steht es zwar offen, in den nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässigen Gebieten für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe die Art der baulichen Nutzung nach Höchst- oder Mindestverkaufsflächen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Indessen ist es ihr grundsätzlich verwehrt, die Nutzungsoptionen in einem Baugebiet vorhabenunabhängig durch eine auf das Gebiet insgesamt bezogene Verkaufsflächenbegrenzung zu regeln. Eine derartige mit der Gefahr eines „Windhundrennens“ unter den potentiellen Bauantragstellern verbundene gebietsbezogene Kontingentierung widerspricht dem Ansatz des Verordnungsgebers, wonach grundsätzlich jede zugelassene Nutzung auf jedem Grundstück möglich sein soll (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 16 f.; Beschluss vom 11. November 2009 – 4 BN 63.09 –, DVBl. 2010, 124 und juris, Rn. 2; Urteil vom 17. Oktober 2019, a.a.O., juris, Rn. 31).

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Zwar weist die Verkaufsflächenbegrenzung im angefochtenen Bebauungsplan infolge der Unwirksamkeit der Festlegung auf jeweils ein Einkaufszentrum und der damit einhergehenden Zulässigkeit mehrerer solcher Vorhaben im jeweiligen Sondergebiet grundsätzlich einen Gebiets- und gerade keinen Vorhabenbezug auf. Sie kann jedoch ausnahmsweise planerhaltend als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019, Rn. 34 m.w.N.).

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Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn die Grundstücke im Plangebiet im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan in einer Hand liegen. Auch hier kann es bei Vorhandensein mehrerer vorhabengeeigneter Baugrundstücke zu einem „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller kommen mit der Folge, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des Kontingents von der entsprechenden Nutzung ausgeschlossen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass das Plangebiet nur aus einem vorhabengeeigneten Baugrundstück besteht. Hier kann der Eigentümer das Grundstück in den Grenzen der Verkaufsflächenbeschränkung nutzen und muss nicht befürchten, durch andere Eigentümer Abstriche an seinen Nutzungsmöglichkeiten hinnehmen zu müssen. „Besteht das Plangebiet nur aus einem vorhabengeeigneten Baugrundstück, können sich die Eigentumsverhältnisse zwar auch ändern. Das Eigentum bleibt aber stets in der Hand eines Eigentümers.“ (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019, Rn. 34).

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bb) Eine derartige planerhaltende Auslegung ist hinsichtlich der Sondergebiete SO1 und SO2 möglich. In beiden Gebieten existiert lediglich ein Baugrundstück, das mit Einkaufszentren bebaut werden kann.

39

Für den Begriff des Baugrundstücks ist grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 – 4 C 51.87 –, BVerwGE 88, 24 und juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 30. November 2000 – 4 BN 57.00 –, BRS 63 Nr. 94 und juris, Rn. 6). Das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne ist als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundstücksblatt unter einer besonderen Nummer im Grundstücksverzeichnis eingetragen ist (vgl. Grzibotz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 19, Rn. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 19 BauGB, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1967 – V BLw 27/67 –, BGHZ 49, 154 und juris, Rn. 9). Dabei kann das Buchgrundstück aus mehreren Flurstücken bestehen.

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Das Sondergebiet SO1 besteht schon nur aus dem allein vorhabengeeigneten Flurstück Nr. 3674/327 mit einer Fläche von 64.916 m². Die weiteren von der Gebietsfestsetzung umfassten Flurstücke sind weder von ihrer Größe noch von ihrem Zuschnitt her geeignet, ein Einkaufszentrum aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um die Flurstücke Nr. 4509/6 mit 17 m² Fläche, Nr. 3674/134 mit 516 m² Fläche und Nr. 4498/8 mit 65 m². Bei dem Grundstück Flurstück Nr. 3674/134 handelt es sich um einen Geländestreifen im Süden des Sondergebiets mit einer maximalen Breite von etwa 11 m. Hinsichtlich der Vorhabeneignung ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan im Sondergebiet SO1 eine Mindestverkaufsfläche von 5.000 m² vorsieht.

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Das Sondergebiet SO2 besteht zwar zumindest aus zwei Flurstücken, die jeweils für sich vorhabengeeignet sind, nämlich das Flurstück Nr. 3624/306 mit 45.620 m² und das Flurstück Nr. 3674/302 mit 4.041 m² Grundstücksfläche. Indes handelt es sich hierbei zusammen mit dem Flurstück Nr. 3674/304 (284 m² Fläche) um nur ein einheitliches Baugrundstück. Denn die einzelnen Katasterflächen sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von K., Bl. 39377 unter Nr. 1 zusammengefasst. Das weitere Grundstück Flurstück Nr. 3674/95 mit einer Fläche von 341 m², das im Eigentum der Gasanstalt K. steht, ist wiederum von seiner Größe her nicht dazu geeignet, mit einem Einkaufszentrum bebaut zu werden.

42

Hiernach ist aber in beiden Sondergebieten ein Fall gegeben, in dem die gebietsbezogen angelegte Verkaufsflächenbegrenzung mit einer grundstücksbezogenen Begrenzung identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 – 4 CN 3.09 –, juris, Rn. 24, für die sich nur auf einen einzigen Handelsbetrieb auswirkende gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung). Auf die Möglichkeit einer Grundstücksteilung, auf die die Antragsteller abstellen, kommt es insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2019, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Einer Grundstücksteilung würde insbesondere die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BauGB entgegenstehen. Hiernach dürfen durch Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Es dürfen keine Verhältnisse eintreten, aufgrund deren eine zweckgerechte Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr möglich wäre (vgl. Söfker, a.a.O., § 19 BauGB, Rn. 32). Dies wäre aber der Fall, wenn die (grundsätzlich unzulässige) gebietsbezogene Verkaufsflächenregelung nicht mehr planerhaltend als grundstücksbezogene Festsetzung ausgelegt werden könnte.

43

cc) Die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen und Mindestverkaufsflächen in den Sondergebieten SO1 und SO2 ist nach alledem zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung innerhalb der Sondergebiete geeignet. Zudem ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese bauplanerische Festsetzung auch ohne die unwirksame nummerische Beschränkung auf jeweils ein Einkaufszentrum erlassen hätte. Denn für die Antragsgegnerin ging es wesentlich darum, für die Grundstücksflächen der beiden Sondergebiete insgesamt eine Verkaufsflächenregelung zu treffen.

44

Was die planerische Ausgangslage angeht, so ist der Einzelhandelskonzeption 2009 der Antragsgegnerin zu entnehmen, dass der Sondergebietsbereich im ursprünglichen Bebauungsplan „M. Straße“ faktisch der Zone 1 der Einzelhandelskonzeption zuzuordnen sei (zentraler Einzelhandelsschwerpunkt – Innenstadt – mit Konzentration der innenstadtrelevanten Sortimente), da hier teilweise zentrenrelevante Ware angeboten werde. Für diesen Bereich wird in der Konzeption vorgeschlagen, die zulässigen Sortimente weiter einzuschränken, wobei insbesondere der Bestandsschutz zu beachten sei und eine Entwicklung hin zu einer Nutzung im Sinne der Zone 2 der Einzelhandelskonzeption (Ergänzungsstandorte für den großflächigen nicht innenstadtrelevanten Bereich außerhalb der Kernstadt) geprüft werden solle. Die ursprüngliche Planung zur 2. Änderung des Bebauungsplans war dementsprechend zwar einerseits am Bestand innerhalb der Sondergebiete orientiert. Andererseits war hiermit aber vorrangig das Ziel verbunden, bei Neuansiedlungen und Nutzungsänderungen die innenstadtrelevanten Sortimente zu beschränken, um die Attraktivität des Standorts nicht weiter zu steigern und zu verhindern, dass zusätzliche Kaufkraftströme gebunden werden, die dem Einzelhandel in der Innenstadt fehlten. Dementsprechend kam es dem Satzungsgeber in erster Linie darauf an, die entsprechenden Beschränkungen für das Gebiet insgesamt, unabhängig von der Zahl der Vorhaben festzusetzen. So sollte die Verkaufsfläche für alle im SO1 zulässigen Einzelhandelsvorhaben auf 16.500 m² und im SO2 für die dort vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 16.600 m² begrenzt werden.

45

Die (unzulässige) nummerische Beschränkung erfolgte erst im ergänzenden Verfahren, das mit Satzungsbeschluss vom 11. Dezember 2017 abgeschlossen wurde. Anlass hierfür war ausweislich der Begründung zu dieser Änderung die Empfehlung während des bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens, die angreifbare gebietsbezogene Festsetzung durch eine vorhabenbezogene zu ersetzen. Insoweit ist aber nachvollziehbar, dass es der Antragsgegnerin darum ging, etwaige Unklarheiten im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen auszuräumen. Mit der Änderung sollte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen werden, wonach eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung nur dann zulässig ist, wenn in dem Sondergebiet nur ein Handelsbetrieb errichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008, a.a.O., juris, Rn. 18 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. April 1990 – 4 C 36.87 –, NVwZ 1990, 1071 und juris, Rn. 29; Urteil vom 24. März 2010 – 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 779 und juris, Rn. 24; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, Rn. 31). Absicht der Antragsgegnerin war hiernach klarzustellen, dass die Verkaufsflächenbegrenzung so ausgestaltet werden sollte, dass sie als vorhabenbezogen verstanden werden konnte.

46

Insoweit spricht aber alles dafür, dass die Antragsgegnerin lediglich auf die Festlegung der Zahl der Einkaufszentren verzichtet hätte, wenn sie deren Rechtsfehlerhaftigkeit erkannt hätte, da es ihr vornehmlich darauf ankam, eine Regelung der Verkaufsflächen auf die jeweiligen Sondergebiete bezogen auf den dort jeweils bestehenden Einzelhandelsbestand zu treffen, mit der dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes Rechnung getragen werden sollte. Für ein Festhalten an der Planungskonzeption unter Verzicht auf die nummerische Beschränkung auf ein Einkaufszentrum spricht vor diesem Hintergrund die Tatsache, dass durch die geltungserhaltende Auslegung hinsichtlich der Festlegung der Verkaufsfläche eine Gleichsetzung von Gebietsbezogenheit und Grundstücksbezogenheit erreicht wird, so dass dem ursprünglichen Anliegen der Antragsgegnerin in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Diesen Gesichtspunkt hat auch der Stadtrat der Antragsgegnerin in seinem die Planung ohne nummerische Beschränkung bestätigenden Beschluss vom 25. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht.

47

Soweit die Antragsteller unter Verweis auf die Begründung des Bebauungsplans darauf abstellen, dass es der Antragsgegnerin darauf angekommen sei, jedenfalls im Sondergebiet SO1 „eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum“ zu erreichen, kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass sie in jedem Fall an der zahlenmäßigen Beschränkung festhalten wollte. Vielmehr ist die Formulierung als beschreibende Erläuterung der tatsächlichen Verhältnisse im SO1 zu verstehen. Durch die Festsetzung der Mindestverkaufsfläche sollte in dem überplanten Einkaufszentrum eine zusammenhängende Grundversorgung ermöglicht werden. Die Planbegründung bezog sich also im Kern auf die Gewährleistung einer zusammenhängenden Grundversorgung an einem Ort und auf einem Baugrundstück und nicht zwingend auf das Vorhandensein eines einzigen Einkaufszentrums.

48

c) Die Teilunwirksamkeit der Festsetzungen hinsichtlich der Sondergebiete SO1 und SO2 im Hinblick auf die nummerische Beschränkung auf ein Einkaufszentrum hat auch nicht die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die weiteren im Plan befindlichen Gebiete, das Sondergebiet SO3, das Gewerbegebiet und das Industriegebiet, zur Folge.

49

Insoweit ergeben sich aus der Aufhebung der Beschränkungen für die Sondergebiete SO1 und SO2 bereits keine unmittelbaren Folgen für die im Sondergebiet SO3 und im Gewerbe- sowie im Industriegebiet getroffenen Festsetzungen, so dass bezüglich dieser Gebiete weiterhin von einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung auszugehen ist.

50

aa) Zwischen den Sondergebieten SO1 und SO2 sowie dem Sondergebiet SO3 ergeben sich Unterschiede hinsichtlich der Struktur des vorhandenen Einzelhandelsbestandes. So trifft der Bebauungsplan hinsichtlich des Sondergebiets SO3 keine auf bestimmte vorhandene Vorhaben bezogene Festsetzungen. In diesem Sondergebiet soll entsprechend der Einzelhandelskonzeption eine Beschränkung auf großflächige Handelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten unter Limitierung der zentrenrelevanten Sortimente auf Randsortimente erreicht werden. Die entsprechende Zielsetzung wird aber nicht davon beeinflusst, ob in den Sondergebieten SO1 und SO2 jeweils ein oder mehrere Einkaufszentren errichtet werden können. Auch die Festsetzungen im Sondergebiet SO3 sind in erster Linie darauf gerichtet, den zentrenrelevanten Handel in der Kernstadt nicht weiter zu beeinträchtigen. Dieses Ziel ist aber unbeeinflusst von der Frage, in welcher Anzahl in den beiden anderen Sondergebieten Einkaufszentren errichtet werden können. Dies gilt umso mehr, als sich durch die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Sondergebiete SO1 und SO2 nach dem zuvor Gesagten keinerlei Veränderungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtverkaufsflächen innerhalb der beiden Sondergebiete ergeben.

51

bb) In dem Industrie- und dem Gewerbegebiet kommt neben der Beschränkung des Einzelhandels auf nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie auf eine Einzelhandelsnutzung als Nebenbetrieb zu einem Produktions- und Dienstleistungsbetrieb nach der Begründung des Bebauungsplans die Überlegung hinzu, dass die Ansiedlung klassischer Gewerbetriebe aus den Bereichen Handwerk, Dienstleistung und Produktion gefördert werden soll. Die entsprechenden Festsetzungen dienen dazu, die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes umzusetzen, wonach für den bislang in Zone 3 (nicht innenstadtrelevanter, großflächiger Einzelhandel mit Bestandsschutz) eingestuften Bereich durch die Planung die Zuordnung zur Zone 4 (nicht innenstadtrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel) angestrebt werden soll. Auch insoweit soll eine Schwächung des innenstadtrelevanten Handelns in der Kernstadt vermieden werden. Diese planerische Konzeption lässt sich ungeachtet der Anzahl der in den Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Einkaufszentren weiterhin verwirklichen.

52

cc) Ergeben sich hiernach keine relevanten Auswirkungen durch die Teilunwirksamkeit der Festsetzungen in den Sondergebieten SO1 und SO2 auf die die anderen Gebiete betreffenden Festsetzungen, so lässt sich aber auch hinsichtlich dieser Gebiete sicher prognostizieren, dass die entsprechenden Festsetzungen auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der nummerischen Beschränkung von Einkaufszentren in den Sondergebieten SO1 und SO2 vom Stadtrat der Antragsgegnerin getroffen worden wären. Dies gilt gleichermaßen, wenn man in die Überlegungen die bereits im Urteil vom 25. April 2018 festgestellte Teilunwirksamkeit der Einschränkung für die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Industrie- und im Gewerbegebiet in die Überlegungen einbezieht, wonach hierdurch keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sein darf.

53

d) Im Übrigen ist auch bei der Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Festsetzungen in den Sondergebieten SO1 und SO2 davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine auf die weiteren Gebiete, das Sondergebiet SO3, sowie das Gewerbe- und das Industriegebiet beschränkte Satzung erlassen hätte.

54

aa) Auch insoweit tragen die Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung bei. Dies hat bereits das BVerwG in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 (Rn. 38) näher dargelegt:

55

„Der Senat ist davon überzeugt, dass der Änderungsbebauungsplan mit der Folge teilbar ist, dass die Fehlerhaftigkeit der Ausweisungen der Sondergebiete SO1 und SO2 nicht die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen für das Sondergebiet SO3, das Industriegebiet und das Gewerbegebiet nach sich zieht. Obwohl für das gesamte Plangebiet die Zielsetzung gilt, dass künftig eine weitere Ausdehnung des zentrenrelevanten Einzelhandels und großflächiger Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vermieden werden soll, tragen die Festsetzungen des Plans für das Sondergebiet SO3, das Industriegebiet und das Gewerbegebiet jeweils für sich genommen zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung bei.“

56

bb) Zudem ist mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der zuvor geschilderten Einzelhandelskonzeption weiterhin an ihrer Planung festgehalten hätte.

57

Zwar könnte hinsichtlich der Sondergebiete SO1 und SO2 das Gesamtziel der Planung eine Förderung des innenstadtrelevanten Einzelhandels in der Kernstadt insbesondere wegen Wegfalls der entsprechenden Verkaufsflächenbeschränkungen nicht mehr erreicht werden. Andererseits kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin deshalb darauf verzichten würde, die entsprechenden Einschränkungen, mit denen dieses Ziel im Sondergebiet SO3 sowie im Gewerbe- und im Industriegebiet verfolgt wird, umzusetzen. Dies gilt umso mehr, als nicht erkennbar wird, dass mit einem Rückfall der planungsrechtlichen Festsetzungen in den Sondergebieten SO1 und SO2 auf den Ursprungsbebauungsplan „M. Straße“ aus dem Jahr 1997 die Ausgewogenheit der Planung im Hinblick auf die Einzelhandelsnutzung innerhalb des gesamten Plangebiets und insbesondere zwischen den Sondergebieten beeinträchtigt werden könnte.

58

2. Im Übrigen bleiben die Normenkontrollanträge erfolglos.

59

Dies folgt aus den Gründen des Urteils des Senats vom 25. April 2018. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

60

a) Der Bebauungsplan kann insbesondere nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, weil die im ergänzenden Verfahren vorgenommene Auslegungsbekanntmachung vom 31. August 2017 einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO enthielt, obwohl diese Vorschrift zum 2. Juni 2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden war.

61

Zur weiteren Begründung kann auf die Darlegungen im Urteil vom 25. April 2018 verwiesen werden:

62

„Insoweit liegt bereits keine beachtliche Verletzung einer Vorschrift über die Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Teilsatz BauGB vor. Der Fehler betrifft nämlich nicht die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Vielmehr ist eine Regelung tangiert, die den Zugang zum Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle zum Inhalt hat. Zudem wirkt sich der nicht mehr veranlasste Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO nicht in dem Sinne aus, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeschränkt und ein möglicherweise Betroffener von einer Stellungnahme abgehalten worden wäre. Der Hinweis in der Bekanntmachung kann allenfalls dazu führen, dass ein zur Beteiligung bislang noch nicht Entschlossener sich im Hinblick auf die vermeintliche Präklusionswirkung einer unterbliebenen Teilnahme entschließt, eine Stellungnahme abzugeben. Schließlich spricht der Umstand gegen die Annahme eines erheblichen Fehlers, dass der Gesetzgeber § 47 Abs. 2a VwGO a.F. und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. ohne Übergangsfrist aufgehoben und damit billigend in Kauf genommen hat, dass sich Bebauungsplanentwürfe im Aufstellungsverfahren befinden, deren Offenlagebekanntmachungen sich noch auf die alte Rechtslage bezogen.“

63

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschätzung bestätigt und in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 (Rn. 22) ergänzend ausgeführt:

64

§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der seit dem 2. Juni 2017 geltenden Fassung ordnet an, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind und dass dabei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Diese Anforderungen erfüllt die Auslegungsbekanntmachung vom 31. August 2017. Der zusätzliche Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO war zwar fehlerhaft, führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

65

Der unzutreffende Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. wäre beachtlich, wenn er geeignet war, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - BVerwGE 138,84 Rn. 15). Das ist nicht der Fall. Auch die Antragsteller behaupten das nicht. Sie halten den Hinweis für geeignet, potentielle Normenkontrollkläger von der Erhebung einer Normenkontrolle abzuhalten. Dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der darin besteht, die Öffentlichkeit an planerischen Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen und der Gemeinde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung das für die Abwägung maßgebliche Material zu verschaffen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 3 Rn. 11), läuft die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung jedoch nicht zuwider.“

66

b) Die Planung erweist sich zudem im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich. Zur weiteren Begründung kann wiederum auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 25. April 2018 verwiesen werden, in dem hierzu Folgendes angemerkt wurde:

67

„Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62, Nr. 19 und juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 BN 30.94 –, BRS 57, Nr. 2 und juris Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 und juris Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne hiernach dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

68

Die Erforderlichkeit der Planung und damit die Plankonzeption der Gemeinde wird insbesondere auch ausgefüllt durch vorausgehende Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. In diesem Zusammenhang kann insbesondere eine Bezugnahme auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erfolgen. Einem solchen Konzept kommt im Hinblick auf die Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine die Bauleitplanung unterstützende Bedeutung zu (vgl. Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 1 Rn. 175). Dies gilt jedenfalls in dem Umfang, in dem die planerischen Festsetzungen die Vorgaben des Planungskonzeptes umsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, BVerwGE 146, 137 und juris Rn. 11).

69

Einem gemeindlichen Planungskonzept kann andererseits, wie sich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, lediglich die Bedeutung eines im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigende Belangs beigemessen werden. Hierdurch entsteht keine Bindung der Gemeinde an die Vorgaben eines solchen Konzeptes. Im Rahmen der konkreten Abwägung kann es vielmehr geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., juris Rn. 12; Söfker/Runkel, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 175). Die Planung entbehrt daher nicht einer städtebaulichen Rechtfertigung, wenn sie eine planerische Zielsetzung nur unvollständig umsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8/14 –, BVerwGE 153, 16 und juris, Rn. 13).

70

Die Antragsgegnerin kann sich als Grundlage ihrer Planung auf eine hinreichend schlüssige städtebauliche Konzeption stützen.

71

Die planerische Rechtfertigung für den Bebauungsplan kommt einerseits unmittelbar in der Begründung des Bebauungsplanes zum Ausdruck. Hierin ist die Rede davon, dass die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „M. Straße“ für eine zielgerichtete Steuerung der Einzelhandelsentwicklung nicht mehr ausreichend gewesen seien, da es insbesondere zur Genehmigung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gekommen sei. Daher sei es Ziel der Planung, vorhandene Baurechte bestehen zu lassen und Einschränkungen lediglich bei Neuansiedlungen und Nutzungsänderungen vorzusehen. Im Gewerbe- und im Industriegebiet sollten Betriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten und großflächige Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden, um neben einer Stärkung der Innenstadt die gewerbliche Nutzung im Gewerbe- und Industriegebiet zu stärken. Zur Verdeutlichung der Problemstellung verweist die Antragsgegnerin weiterhin darauf, dass der Einzelhandel autoorientierte Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche bevorzuge, was in den Plangebieten zu bodenrechtlichen Spannungen führe. Zudem bedürfe die gesamtstädtische Steuerung der Standorte des Einzelhandels entsprechend der vom Stadtrat beschlossenen Einzelhandelskonzeption 2009 zum Schutz der City als zentralem Versorgungszentrum der Westpfalz sowie zum Schutz zentraler Bereiche, die der Nahversorgung dienen sollten, der Umsetzung durch rechtsverbindliche Regelungen in Bebauungsplänen. Hierzu bezieht sich die Antragsgegnerin ergänzend auf das Zonenkonzept der Einzelhandelskonzeption.

72

So werden die im Westen des Plangebietes gelegenen Sondergebietsflächen zur Zone 2 gerechnet. Diese umfasst Ergänzungsstandorte für den großflächigen nicht innenstadtrelevanten Handel. Zentrenrelevante Sortimente sollen in ihrem Bestand berücksichtigt werden. Der Bereich des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiets ist der Zone 3 des Einzelhandelskonzepts zugeordnet, soweit bestandsgeschützte Einzelhandelsnutzung betroffen ist. Zone 3 umfasst großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Bei Nutzungsänderungen soll eine Einschränkung in Bezug auf zentrenrelevante Sortimente erfolgen. Soweit kein Bestandsschutz besteht, soll die Zuordnung zur Zone 4 bewirkt werden. Für die Zone 4 wird ein Vollausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Randsortimenten und ein Ausschluss von nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel über 800 m² Verkaufsfläche angestrebt.

73

Die von der Antragsgegnerin bezweckte Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs kommt nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB als grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel für eine Regelung von Einzelhandelsnutzungen in Betracht. Die Absicht, das Zentrum als Einzelhandelsstandort zu stärken, rechtfertigt grundsätzlich auch den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen. Diese Zielsetzung beschränkt sich nicht lediglich darauf, eine bereits eingeleitete Entwicklung zu steuern. Vielmehr kann mit ihr auch eine städtebauliche Konzeption für die Zukunft verfolgt werden und aktiv auf eine Änderung des bestehenden Zustandes hingewirkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris Rn. 19). Auch die weitere von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung, im Bereich des Gewerbe- und des Industriegebiets die Ansiedlung produzierenden Gewerbes zu fördern, kann grundsätzlich zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung herangezogen werden. Die Absicht, das Gewerbegebiet oder das Industriegebiet in stärkerem Umfang ohne strukturelle Störungen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten, ist grundsätzlich von der gesetzlichen Ermächtigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015, a.a.O., juris, Rn. 16).

74

Hiernach liegt der Planung aber eine nachvollziehbare Konzeption der Antragsgegnerin zugrunde. Es ist nicht erkennbar, dass die Planungsziele nur vorgeschoben worden sind, um eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verschleiern. Ob die einzelnen Festsetzungen in Übereinstimmung mit den aus dem Einzelhandelskonzept abgeleiteten Planungszielen stehen oder ob aufgrund überwiegender anderer Belange eine Abweichung hiervon gerechtfertigt ist, ist Gegenstand des planerischen Spielraums der Antragsgegnerin und daher nur auf mögliche Abwägungsfehler hin zu überprüfen.

75

Das Planerfordernis für den Bebauungsplan entfällt nicht deshalb, weil die dahinterstehende planerische Konzeption nicht umsetzbar wäre.

76

Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 4 BN 12.4 –, NVwZ 2015, 161 und juris Rn. 3 m.w.N.). Aus Sicht der Antragsteller vermag der Bebauungsplan seine Zielsetzung nicht zu erreichen, weil mögliche Leerstände im Innenstadtbereich wegen ihrer Kleinflächigkeit nicht geeignet seien, Betriebe aufzunehmen, die beabsichtigten, ihren Standort aus dem Bereich der M. Straße in die Innenstadt zu verlegen. Ausweislich des Einzelhandelsmonitoring des Büros B. für das Jahr 2017 ergeben sich im Untersuchungsbereich Stadtgalerie Leerstände im Umfang von 24.676 qm. Diese verteilen sich auf 153 Standorte. Durchschnittlich weisen diese Standorte damit eine Verkaufsfläche von 161 m² auf. Demgegenüber betrage nach Darstellung der Antragsteller die Verkaufsfläche von Fachmärkten im Bereich der M. Straße zwischen 400 und 1.200 m².

77

Die Planung der Antragsgegnerin zielt indessen nicht darauf ab, einzelne Einzelhandelsunternehmen dazu zu bewegen, ihren Standort aus dem Bereich M. Straße in die Innenstadt zu verlegen. Hiergegen spricht bereits die Intention des Bebauungsplanes, die Bestandsnutzung zu erhalten und dem im Plangebiet ansässigen Einzelhandel in beschränktem Umfang Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Angestrebt wird von der Antragsgegnerin vielmehr die sukzessive Verlagerung einzelner Sortimente mit dem Ziel, den innenstadtrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich stärker zu konzentrieren. Die hiermit verfolgte Sortimentsverlagerung ist aber ein auf längere Sicht angelegtes, grundsätzlich umsetzbares und legitimes Ziel zur Förderung der Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs.

78

Zur Rechtfertigung der Planung bedarf es auch keiner positiven Feststellung des Umstandes, dass der Standort M. Straße negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Innenstadt entfaltet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Planung der Antragsgegnerin nicht darauf ausgerichtet ist, konkrete schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu vermeiden. Vielmehr ist Ausgangspunkt des Einzelhandelskonzeptes und damit des Bebauungsplanes, dass die Tendenz des Einzelhandels zu autoorientierten Standorten eingeschränkt werden und die Funktionsfähigkeit und Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt durch eine entsprechende Steuerung ebenso gesichert werden soll wie die Nahversorgung in den einzelnen Wohnbereichen. Hiernach beschränkt sich die Planung aber nicht lediglich darauf, eine konkrete Gefährdung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs zu verhindern. Vielmehr kommt es der Antragsgegnerin darauf an, das Kräfteverhältnis zwischen der Fachmarktagglomeration in der M. Straße und dem zentralen Versorgungsbereich im Hinblick auf die innenstadtrelevanten Sortimente zugunsten des zentralen Versorgungsbereiches zu verschieben und damit eine Stärkung und Erhaltung des Innenstadtbereiches zu erreichen. Hiernach bedurfte es im Rahmen der Ermittlung der abwägungserheblichen Umstände auch nicht des von den Antragstellern geforderten Nachweises durch ein Monitoring, dass der Standort M. Straße tatsächlich negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Innenstadt entfaltet. Vielmehr ist unschädlich, dass die entsprechende Untersuchung des Büros B. sich darauf beschränkt, jährlich die Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach Eröffnung der Stadtgalerie im zentralen Versorgungsbereich aufzuzeigen.“

79

c) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der in Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen für das Industriegebiet und das Gewerbegebiet vorgesehene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aller Art. Insoweit kann wiederum zur weiteren Begründung auf die Darlegungen des Senats in seinem Urteil vom 25. April 2018 Bezug genommen werden:

80

„Die entsprechende Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Bestimmung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Während § 1 Abs. 5 BauNVO jede einzelne der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten betrifft, gestattet es § 1 Abs. 9 BauNVO hierüber hinausgehend weitere Differenzierungen vorzunehmen und einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris, Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 4 NB 26/89, NVwZ-RR 1990, 229 und juris Rn. 5 f.; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 100). Der in § 1 Abs. 9 BauNVO im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO erforderliche Rechtfertigungsbedarf ergibt sich daraus, dass es spezielle Gründe für die noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzung geben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22 Mai 1987 – 4 C 77.84 –, BVerwGE 77, 317 und juris, Rn. 21; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 104).

81

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Industrie- und Gewerbegebiet stellt lediglich eine Unterart der in diesen Gebieten allgemein zulässigen Nutzungen dar, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unterhalb der Nutzungsart Gewerbebetriebe aller Art nicht weiter differenzieren. Insoweit ist als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO heranzuziehen.

82

Für diese differenzierte Zulassung durch den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aller Art kann sich die Antragsgegnerin auch auf diese Regelung rechtfertigende besondere städtebauliche Gründe stützen. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist Ziel dieser Festsetzung insbesondere, zukünftig die Ansiedlung „klassischer“ Gewerbebetriebe aus den Bereichen Handwerk, Dienstleistung und Produktion zu ermöglichen. Gleichzeitig solle vermieden werden, dass durch die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten Nachteile für die gesamtstädtische Einzelhandelsentwicklung entstehen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Standort M. Straße aus Sicht des Einzelhandels aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage Standortvorteile besitzt. Schließlich sei zu befürchten, dass durch die Ansiedlung weiterer attraktiver Einzelhandelsbetriebe eine Überlastung der M. Straße als Hauptverkehrsstraße eintreten würde. Insoweit hat die Antragsgegnerin aber in hinreichender Weise städtebauliche Gründe benannt, die es rechtfertigen, eine Einzelhandelsnutzung im Gewerbe- und Industriegebiet grundsätzlich auszuschließen.“.

83

Dies gilt gleichermaßen für die ausnahmsweise erfolgende Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit, die ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO findet. Hierzu ist der Entscheidung des Senats vom 25. April 2018 Folgendes zu entnehmen:

84

„Es handelt sich gegenüber den grundsätzlich nicht zugelassenen Einzelhandelsbetrieben aller Art um eine weitergehende Differenzierung, die als Unterausnahme zugelassen werden soll. Diese Ausnahme findet ihre besondere Rechtfertigung in den Planungszielen der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin, auf die die Begründung des Bebauungsplans Bezug nimmt. Hiernach soll in Zone 4, die für den Bereich des Industrie- und des Gewerbegebiets als Entwicklungsziel für nicht bestandsgeschützte Vorhaben vorgesehen ist, lediglich nicht innenstadtrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel zulässig sein. Die Nichtzulassung innenstadtrelevanter Sortimente soll dazu beitragen, den spezialisierten Bedarf im Stadtzentrum zu konzentrieren und die Innenstadt attraktiv zu gestalten. Andererseits sollen durch die Beschränkung des nicht innenstadtrelevanten Angebots auf nicht großflächige Betriebe Grundstücke für klassisches Gewerbe gesichert werden.“.

85

d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die für das Gewerbe- und das Industriegebiet geltende Festsetzung, wonach die in beiden Gebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen an den Straßen zu errichten sind. Hierzu finden sich im Urteil vom 25. April 2018 folgende Ausführungen, auf die ergänzend verwiesen wird:

86

„Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der entsprechenden Regelung. Der Inhalt der Bestimmung ist aus der Systematik der Festsetzung hinreichend bestimmbar. Die Vorschrift kann nur so interpretiert werden, dass die Wohngebäude unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie zu errichten sind. Dies wird auch aus den in den weiteren Sätzen der in der Festsetzung Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 1.2.1 getroffenen Regelung deutlich. Hiernach dürfen nämlich offene Lagerschuppen lediglich 10 m hinter der Straßenbegrenzung errichtet werden und sind an den Straßen unzulässig. Hieraus kann indessen für die Wohngebäude nur geschlossen werden, dass diese unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden müssen. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung, die aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen wurde. Nach Darstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sollte damit erreicht werden, dass die optisch hochwertige Bebauung sichtbar entlang der Straße entsteht.

87

Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Festsetzung einer von § 22 Abs. 1 abweichenden Bauweise bestimmt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. Dabei ist § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht auf eine Regelung beschränkt, die den seitlichen Grenzabstand einer baulichen Anlage zum Gegenstand hat. Vielmehr soll mit der Regelung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach den Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechtes keine Unterscheidung zwischen seitlichen, rückwärtigen und vorderen Grenzabständen erfolgt (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 22 BauNVO, Rn. 47; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22, Rn. 11). Insoweit kann in der Festsetzung eine Abweichung von einer Bebauung gesehen werden, die die straßenseitigen Abstandsflächen einhält.“.

88

e) Der Bebauungsplan lässt des Weiteren auch keine Abwägungsfehler erkennen. Insoweit kann erneut auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 25. April 2018 verwiesen werden:

89

„aa) Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1974 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12). Im Rahmen der Abwägung besteht dabei die Verpflichtung, das Interesse der Planbetroffenen an der Berücksichtigung der vorgegebenen rechtlichen Situation der überplanten Grundstücke einzustellen. Als abwägungsrelevant ist jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen der bisherigen bauplanerischen Situation zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 4 BN 20.06 –, BRS 70 Nr. 18 und juris, Rn. 10).

90

bb)Der Bebauungsplan erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil es seit dem Jahr 2009 zu keiner Anpassung der Sortimentslisten gekommen ist.

91

Mit der Sortimentsliste ist eine planerische Intention verbunden. Sie soll nicht lediglich eine Zustandsbeschreibung enthalten. Vielmehr dient sie auch dazu, die planerische Zielsetzung zu konkretisieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 A 10399/11.OVG –, AS 40, 122 und juris Rn. 28). Der Sortimentsliste kommt die Aufgabe zu, städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Sie ist nicht darauf beschränkt, solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in größerem Umfang ausgeübt werden. Vielmehr ist es auch zulässig, zentrumsrelevante Nutzungsarten, die in den Zentren bislang nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris Rn. 19).

92

Hiernach führt aber nicht jede Verringerung der Verkaufsfläche bislang als innenstadtrelevant angesehener Sortimente im zentralen Versorgungsbereich dazu, dass die Sortimentsliste und damit die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes als fehlerhaft angesehen werden müssen. Im Übrigen haben auch die Antragsteller bislang keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, dass in der Sortimentsliste innenstadtrelevante Sortimente benannt sind, die im zentralen Versorgungsbereich entweder nicht mehr angeboten werden oder in diesem Bereich nicht angeboten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 20). Soweit eine Konkurrenz zwischen einem großflächigen Angebot bestimmter Sortimente in einer nicht zentralen Lage und einem entsprechenden auf geringerer Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich vorgehaltenen Angebot besteht, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, den zentralen Versorgungsbereich zugunsten des Konkurrenzangebots zu stärken. Hiernach steht es der Antragsgegnerin offen, etwa den von den Antragstellern angesprochenen großflächigen Fahrradhandel zugunsten eines auf kleinerer Fläche erfolgenden Fahrradhandels in der Innenstadt zurückzudrängen.

93

cc) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung außer Acht gelassen hätte, dass es sich bei dem Plangebiet um einen zweiten, gleichwertigen zentralen Versorgungsbereich, wie ihn die Innenstadtlage darstellt, handelt.

94

Hinsichtlich des Plangebietes ist bereits nicht davon auszugehen, dass ein zentraler Versorgungsbereich vorliegt. Bei einem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Dabei kann es sich um Innenstadtzentren vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen und nichtstädtischen Gemeinden handeln. Dabei sind Innenstädte in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, BVerwGE 129, 307 und juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 768/16 –, juris Rn. 37; Söfker/Runkel, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 130a).

95

Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass der Bereich der M. Straße auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet und dass daher das Einzelhandelsangebot nicht lediglich auf die Versorgung der Bewohner zugeschnitten ist. Indessen spricht einiges dafür, den Bereich der M. Straße nicht als zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin anzusehen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Einzelhandelsangebot in der M. Straße in erster Linie ein flächenbezogenes Fachmarktangebot betrifft. Hingegen wird nicht erkennbar, dass der für einen zentralen Versorgungsbereich kennzeichnende Einzelhandel mit einem hochwertigen Sortiment und hoher Flächenproduktivität vertreten ist. Weiterhin ist auffällig, dass das gastronomische Angebot im Vergleich zum Einzelhandelsangebot nur schwach ausgeprägt ist und überwiegend durch den Fast-Food-Bereich geprägt wird. Auch das Dienstleistungsangebot ist im Vergleich zu Innenstadtlagen eher begrenzt. Die einzelnen Branchen sind nach der von den Antragstellern erstellten Aufstellung lediglich mit vereinzelten Angeboten und nicht mit einer größeren Palette von Dienstleistungen vertreten. Hiernach kann aber bereits die Annahme der Antragsteller nicht nachvollzogen werden, dass die M. Straße sich neben dem Innenstadtbereich von K. als weiterer zentraler Versorgungsbereich einordnen lässt.

96

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung des Bebauungsplanes nicht die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sondern dass es darauf ankommt, die planerische Konzeption der Antragsgegnerin und damit die Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese planerische Konzeption besteht aber darin, den Innenstadtbereich als den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und auszubauen. Es soll gerade vermieden werden, dass im Plangebiet eine Konkurrenzsituation zum Innenstadtbereich entsteht und dort ein weiterer zentraler Versorgungsbereich in seiner Entwicklung gefördert wird.

97

dd) Die Nachvollziehbarkeit der Gewichtung der bei der Planung berücksichtigten Belange und die Verhältnismäßigkeit der Abwägung des Bebauungsplanes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin nach Erstellung ihres Einzelhandelskonzepts das IKEA-Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von etwa 25.000 m² unter Einschluss eines zentrenrelevanten Sortiments von 2.500 m² genehmigt hat. Was die Ansiedlung dieses Marktes angeht, ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Einzelhandelskonzept lediglich um einen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Belang handelt. Das Planungskonzept kann daher nicht nur dann zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung herangezogen werden, wenn der Bebauungsplan dieses Konzept vollständig umsetzt. Vielmehr kann sich im Rahmen der Abwägung ergeben, dass ein Abweichen von dem Planungskonzept aufgrund vorrangiger Belange sogar geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., juris Rn. 11).

98

Insoweit lässt der Bebauungsplan aber erkennen, dass der Ansiedlung des IKEA-Einrichtungshauses eine Sonderstellung zukommt. Mit der Ansiedlung verfolgte der Stadtrat der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 9) das Ziel, einen Imagegewinn für das Oberzentrum zu erreichen und eine weitere Bindung der Kaufkraft an den Standort zu bewirken. Im Vordergrund stand hiernach die überregionale Anziehungskraft des Möbelhauses. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Februar 2013 im Hinblick auf die Ansiedlung des Möbelhauses eine Fortschreibung der Einzelhandelskonzeption 2009 vorgenommen und den geplanten Standort, der bis zu diesem Zeitpunkt im Einzelhandelskonzept der Zone 5 (Vollausschluss des Einzelhandels) zugeordnet war, in Zone 2 (Ergänzungsstandort für den nichtinnenstadtrelevanten großflächigen Einzelhandel) eingeordnet. Dabei hat der Stadtrat wiederum auf die dem Möbelhaus zukommende weiträumige Magnetwirkung abgestellt, die es erlaube, weitere Kunden an das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu binden und die Einkaufslandschaft nachhaltig positiv zu beeinflussen. Der Ansiedlung des Möbelhauses kommt hiernach eine das Zentrenkonzept der Antragsgegnerin stützende Funktion zu, indem ein weiterer Kundenkreis für das Stadtgebiet erschlossen werden soll, der jedenfalls teilweise auch das Angebot der Innenstadtlage nutzt.

99

ee) Ein Abwägungsfehler ergibt auch nicht daraus, dass die Nutzung im Gewerbe- und im Industriegebiet deshalb unverhältnismäßig eingeschränkt wird, weil gleichzeitig in den Sondergebieten SO1 und SO2 Einkaufszentren mit zentrenrelevanten Sortimenten festgesetzt werden und im Sondergebiet SO3 großflächiger, nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen wird. Insoweit trägt die Planung der Tatsache Rechnung, dass in den Sondergebieten bereits eine großflächige und teilweise auf zentrenrelevante Sortimente bezogene Einzelhandelsnutzung vorliegt. Auch die Überlegung, welche Entwicklungsmöglichkeiten dem vorhandenen Einzelhandel eröffnet werden sollen, gehört zu den bei der Planung zu berücksichtigenden Belangen. So unterscheidet sich bereits die den Sondergebieten sowie dem Gewerbe- und Industriegebiet nach der ursprünglichen Konzeption der Antragsgegnerin zukommende Funktion. Während in den Sondergebieten zielgerichtet eine Einzelhandelsnutzung von vornherein vorgesehen war, hat sich der Einzelhandel im Gewerbe- und Industriegebiet ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragsteller und der Begründung des Bebauungsplans zu einem Einzelhandelsstandort entwickelt, ohne dass dies planerisch so angelegt gewesen sei. Die Planung ist im Übrigen auch darauf ausgerichtet, die Sondergebietsstandorte in ihrem zentrenrelevanten Sortiment zu beschränken und damit im Rahmen der vorhandenen Nutzung eine Begrenzung dieses Angebots zugunsten des zentralen Versorgungsbereichs vorzunehmen. Die Planung trägt damit der Tatsache Rechnung, dass in den Sondergebieten bereits eine großflächige und teilweise auf zentrenrelevante Sortimente bezogene Einzelhandelsnutzung vorliegt. Dass durch die Regelung der Einzelhandelsnutzung in den Sondergebieten eine weitere Belastung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin entsteht, die ihre Planungsziele konterkarieren würden, kann angesichts der vorgenommenen Begrenzung der Verkaufsflächen ebenfalls nicht angenommen werden.

100

ff) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil der Bebauungsplan die - von den Antragstellern im Übrigen als in sich widersprüchlich angesehene - Zulassung von Nahversorgungsbetrieben nach den Vorgaben für Zone 4 des Einzelhandelskonzepts in Bereichen ohne bestandsgeschützten Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebiet nicht umgesetzt hat. Nach dem Einzelhandelskonzept sollen in integrierter Lage in der Zone 4 Nahversorgungsbetriebe bis zur Grenze der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) und Vollsortimenter bis zu einer Verkaufsfläche von 1.200 m² zulässig sein.

101

Bei dem Plangebiet handelt es sich jedoch bereits nicht um eine städtebaulich integrierte Lage. Maßgeblich für die Einstufung eines Teilgebiets der Stadtfläche als integrierte Lage ist die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10715/12.OVG –, BRS 81, 15 und juris Rn. 68). Das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin versteht unter einem integrierten Standort die Zentren der Wohngebiete. Bei dem Bereich M. Straße handelt es sich indessen nicht um eine integrierte Lage in diesem Sinne. Vielmehr grenzt lediglich der östliche Bereich des Gewerbegebietes an eine Wohnsiedlung, die Siedlung F., an. Im Übrigen fehlt dem Plangebiet jegliche Anbindung an Wohnbebauung, so dass von einer integrierten Lage nicht die Rede sein kann. Insoweit ist es aber bereits folgerichtig, dass die Antragsgegnerin im Bereich des Gewerbe- und des Industriegebiets keine nahversorgungsrelevanten Sortimente vorgesehen hat.

102

gg) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente für das Sondergebiet SO3 in Nr. 1.3.3 der textlichen Festsetzungen mit maximal 10% der Verkaufsfläche, höchstens 400 m² zugelassen hat. Die entsprechende Festsetzung erweist sich nicht als willkürlich. Vielmehr wird aus der Begründung des Bebauungsplans deutlich, dass diese Festsetzung Ergebnis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs und dem Interesse der Gewerbetreibenden in dem Sondergebiet an einer Berücksichtigung ihrer Bestandssituation im Hinblick auf weitere Entwicklungsmöglichkeiten ist. Mit der zugelassenen Größenordnung zentrenrelevanter Sortimente soll einerseits eine zu weitgehende Ausdehnung der Verkaufsfläche für diese Sortimente zulasten des Einzelhandels im zentralen Versorgungsbereich verhindert werden. Andererseits soll damit in beschränktem Umfang die Möglichkeit eröffnet werden, ein großflächiges nicht zentrenrelevantes Sortiment durch zentrenrelevante Artikel zu ergänzen, um damit praktischen Erfordernissen zu genügen und branchenübliche Erwartungen der Kunden, die über das Hauptsortiment hinausgehen, zu befriedigen. Die von der Antragsgegnerin gewählte Größenordnung knüpft im Übrigen an den Nachbarschaftsladen als nach der Baunutzungsverordnung festsetzungsfähigen Anlagentyp an. Es handelt sich dabei um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen, aber auch Blumen- und Zeitschriftenläden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.November 2004 – 4 BN 39/04 –, NVwZ 2005, 324 und juris, Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 11067/12 –, LKRZ 2013, 332 und juris, Rn. 14).

103

hh) Der Bebauungsplan lässt auch insoweit keinen Abwägungsfehler erkennen, als er die Interessen der im Gewerbe- und im Industriegebiet ansässigen Einzelhandelsunternehmen und Grundstückseigentümer nicht ausreichend berücksichtigen würde.

104

Die Antragsteller berufen sich hierzu insbesondere darauf, dass beide Gebiete sehr stark durch den Einzelhandel geprägt seien und insoweit faktisch kein Unterschied zu dem Bereich der Sondergebiete bestehe.

105

Die Planung lässt indessen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die Bestandsinteressen der Eigentümer von Grundstücken, die im Gewerbegebiet und im Industriegebiet zu Einzelhandelszwecken genutzt werden, nicht hinreichend berücksichtigt hat.

106

Die planende Gemeinde kann sich grundsätzlich darauf beschränken, einen vorhandenen Bestand im Sinne eines passiven Bestandsschutzes festzuschreiben. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, bestimmt sich danach, ob im konkreten Fall gewichtige, das Eigentümerinteresse überwiegende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 und juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BRS 82, Nr. 12 und juris, Rn. 165).

107

Im Falle der vorliegenden Planung ist einerseits von Bedeutung, dass neben der Einzelhandelsnutzung im Industrie- und Gewerbegebiet für diese Gebietsarten typische sonstige Gewerbebetriebe vorhanden sind (vgl. die Aufzählung unter Nr. 5.1 der Planbegründung). Zudem ist es neben der Beschränkung des Einzelhandels Planungsziel der Antragsgegnerin, in dem Gebiet stärker klassische Gewerbebetriebe aus den Bereichen Handwerk, Dienstleistung und Produktion anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund trägt sie dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer dadurch Rechnung, dass sie trotz des grundsätzlichen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben aller Art in beiden Gebieten über den eigentlichen Bestandsschutz hinaus gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise die Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung der entsprechenden Anlagen zulässt, soweit kein Wechsel von einer nicht zentrenrelevanten Sortimentsgruppe zu zentrenrelevanten Sortimenten erfolgt und keine flächenmäßige Erweiterung der Verkaufsflächen damit verbunden ist. Zudem lässt die Antragsgegnerin einen Wechsel innerhalb näher von ihr bezeichneter Sortimentsgruppen des zentrenrelevanten Sortimentes zu. Damit berücksichtigt die Antragsgegnerin aber in angemessenem Umfang die Interessen der Eigentümer von Einzelhandelsgrundstücken im Gewerbegebiet und im Industriegebiet. Im Übrigen werden diese auch deshalb nicht unverhältnismäßig in ihrem Eigentum beeinträchtigt, weil eine Nutzung für sonstige im Gewerbe- und Industriegebiet zulässige Betriebe weiterhin möglich ist und die Antragsteller auf der Grundlage ihres Rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht die lukrativste Nutzung ihres Eigentums geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 9. November 1991 – 1 BvR 227/91 –, BVerfGE 84, 382 und juris, Rn. 11; BVerwG, Beschl. vom 17. Januar 2000 – 6 BN 2/99 –, NVwZ-RR 2000, 339 und juris, Rn. 11).“

108

f) Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet hätte. Hierzu verweist der Senat zunächst zu seiner zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen im Urteil vom 25. April 2018 (Bl. 34 f. des UA).

109

Ergänzend kann hierzu auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 (Rn. 25 ff.) verwiesen werden, in dem es heißt:

110

„Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 B 76.09 - juris Rn. 7) beansprucht § 50 Satz 1 BImSchG für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung und ist durchaus einer Durchbrechung fähig, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit und ohne größere Probleme bestanden hat. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss deswegen insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der "Nachsteuerung" dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann. Das setzt eine sorgfältige Analyse des Bestandes und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung voraus. An dieser Rechtsprechung hat sich das Oberverwaltungsgericht orientiert und zutreffend angenommen, dass die Planung insoweit frei von Fehlern ist.

111

Auch § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht verletzt. Ein Abwägungsausfall liegt nicht vor. Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin den Trennungsgrundsatz zum Gegenstand ihrer Abstimmung gemacht.

112

Zu Unrecht vermissen die Antragsteller eine sorgfältige Analyse des Bestandes und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Antragsgegnerin ermittelt, dass das Gewerbegebiet bereits weitgehend bebaut ist. Dabei ist sie aber nicht stehen geblieben. Durch die Aufzählung der einzelnen Nutzungen (Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe, Verwaltungs- und Bürogebäude, Kfz-Betriebe mit Werkstätten und Verkaufsräumen, Baustoffzentren, Tankstellen, einige produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe) in der Planbegründung hat sie die vorhandene Nutzungsstruktur erfasst.

113

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Nachbarschaft zum benachbarten allgemeinen Wohngebiet F. schon längere Zeit keine erkennbaren Konflikte ausgelöst. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass das Gewerbegebiet schon weitgehend ausgenutzt und durch eine vielfältige Nutzungsstruktur geprägt ist, rechtfertigen die Einschätzung, dass auch in Zukunft keine Konflikte zu erwarten sind, die einer planungsrechtlichen Bewältigung bedürfen, und sich mögliche Interessenkonflikte auch in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren werden sachgerecht lösen lassen.“

114

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

115

Die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hat zur Folge, dass die Normenkontrollanträge mit entsprechender Kostenfolge nur als teilweise erfolgreich angesehen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn das Grundstück der Antragsteller – wie hier – in einem Bereich des Plangebiets liegt, der von der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 –, a.a.O., juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 30/96 –, NVwZ 1997, 896 und juris, Rn. 19).

116

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.

117

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

118

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).

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