Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 17/15

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18.9.2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - wird geändert.

Der Bescheid vom 2.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2013 wird aufgehoben, soweit in ihm ein Ruhen über den Betrag der Mindesthöhe des Unfallausgleichs angeordnet worden ist. Insoweit wird die Beklagte zur Zahlung des nicht ruhend zu stellenden Unterhaltsbeitrages ab 1. Januar 2013 und zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2015 verurteilt.

Im Übrigen wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 60 % und die Beklagte trägt 40 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... geborene Kläger stand als Grenztruppjäger (im ehemaligen Bundesgrenzschutz) im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienste der Beklagten. Mit Ablauf des Septembers 1968 wurde er infolge einer Dienstbeschädigung aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen. Aufgrund der festgestellten Dienstbeschädigung wurde zunächst mit Bescheid vom 16. September 1968 ein Unterhaltsbeitrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v. H. festgesetzt. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1975 wurde aufgrund der Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 1. November 1975 auf 20 v. H. der Unterhaltsbeitrag entsprechend neu festgesetzt.

2

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2012 eine Regelaltersrente iHv 344,56 €, woraus sich nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung ein monatlicher Zahlbetrag von 309,59 € ergab.

3

Mit Bescheid vom 2. November 2012 änderte die Beklagte die Festsetzung der Versorgungsbezüge ab 1. Dezember 2012, indem sie durch Anrechnung der Regelaltersrente auf den Unterhaltsbeitrag die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Dezember 2012 in voller Höhe zum Ruhen brachte.

4

In seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass eine Anrechnung der Rente auf seine Versorgung nicht statthaft sei. Ihm sei nach der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 7 iVm § 53 Abs. 6 BeamtVG der Unterhaltsbeitrag zu belassen.

5

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ihre Vorgehensweise bei der Ruhensberechnung sei durch die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung von Beamten, die nach einem erlittenen Dienstunfall bei ihrem Dienstherrn verblieben, mit denen, die aus dem aktiven Dienstverhältnis ausschieden, gerechtfertigt. Der im Dienst verbleibende Beamte erhalte neben seinen Versorgungsbezügen für die geleistete Dienstzeit einen Unfallausgleich erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H.. Scheide der Beamte aus dem aktiven Dienstverhältnis aus und beziehe dann später eine Altersrente für seine geleisteten Arbeitsjahre, sei es nur gerechtfertigt, dass auch dieser Beamte einen Unterhaltsbeitrag erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. erhalte. Durch den Unterhaltsbeitrag sei der Nachteil auszugleichen, der einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehe und diene insofern dem Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenen Mehraufwendungen. Sowohl ein Erwerbseinkommen als auch daraus resultierende Rentenansprüche seien deshalb auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.

6

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 6 BeamtVG nur entsprechend anzuwenden sei, so dass der Unterhaltsbeitrag von der Ruhensberechnung auszunehmen sei. Er dürfe zumindest nicht stärker zur Anrechnung herangezogen werden als der Unfallausgleich. Die Gleichstellung von Unfallausgleich und Unterhaltsbeitrag durch die Beklagte verkenne den sozialpolitischen Zweck des § 55 Abs. 7 BeamtVG sowie die gesetzgeberische Motivation bei Einführung der Höchstgrenze in § 55 BeamtVG. Unfallausgleich und Unterhaltsbeitrag seien unterschiedliche Institute. Der Unfallausgleich stehe sowohl aktiven als auch Beamten im Ruhestand zu, er stehe anrechnungsfrei neben Besoldung und Versorgung. Ein Unterhaltsbeitrag stehe nur ehemaligen Beamten zu, die wegen Entlassung keine Ruhestandsbeamten hätten werden können. Er werde wegen endgültiger Beendigung des Beamtenverhältnisses gezahlt, es handele sich hierbei um eine Sonderform des Schadensersatzes.

7

Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 2. November 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der fehlenden Vergleichbarkeit von Unterhaltsbeitrag und Unfallausgleich dadurch Rechnung getragen werde, dass sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages an sich als auch bei der Höchstgrenzenberechnung keine dienstzeitbezogenen Bestandteile herangezogen würden. Vielmehr seien allein die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie die tatsächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend. So werde das Ziel der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, die Gesamtversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger an die Versorgung der „Nur- Beamten“ anzugleichen, erreicht. Durch den Verweis auf § 53 Abs. 6 BeamtVG habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass ein vollständiges Ruhen des Unterhaltsbeitrages bedingt durch eine Rentenanrechnung, abgemildert werde. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Vorschriften über die Gewährung eines Unfallausgleichs bei der Frage, ob eine Mindestbelassung zu gewähren sei, herangezogen. Eine Belassung der Mindestversorgung bereits bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. stehe so dem Willen des Gesetzgebers entgegen.

12

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 12. Kammer, Einzelrichter - hat die Klage mit Urteil vom 18. September 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Juli 2008 - B 5 K 08.268 – (juris) verwiesen, dessen Auffassung auch von der Kommentarliteratur zum Beamtenversorgungsgesetz vertreten werde. Danach sei § 53 Abs. 6 BeamtVG nicht anzuwenden, wenn der Unterhaltsbeitrag nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG lediglich nach einer MdE um 20 v. H. gewährt werde. Andernfalls würde ein solcher Versorgungsberechtigter hinsichtlich der Unfallentschädigung besser gestellt werden als ein vergleichbarer Beamter, dem neben den Dienstbezügen oder dem Anwärterbezug ein Unfallausgleich erst bei einer MdE von wenigstens 25 v. H. zustehe. Auch eine Mindestbelassung nach § 53 Abs. 5 BeamtVG komme nicht in Betracht; denn § 55 BeamtVG verweise nicht auf diesen Absatz. Es sei schließlich nicht zu beanstanden, dass ein neuer Festsetzungsbescheid erlassen worden sei. Zwar ruhe nunmehr der Auszahlungsanspruch, der Ausgangsbescheid werde dadurch jedoch nicht rechtswidrig mit der Folge, dass er hätte zurückgenommen werden müssen.

13

Mit der hiergegen vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. September 2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - zu ändern und den Bescheid vom 2. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 18. November 2013 aufzuheben.

16

Um Prozesszinsen zu erhalten, erweitert der Kläger mit am 4. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz seine Klage dahingehend,

17

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger,

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1. mit Wirkung ab 1. Januar 2013 Unterhaltsbeitrag bezogen auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % in jeweils gesetzlicher Höhe zu zahlen und

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2. den dem Kläger nachzuzahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2015 weiter gestellten Anträge abzuweisen.

22

Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem bisherigen Verfahren hebt sie hervor, dass sich die Mindestbelassungsregelung nach § 55 Abs. 7 i.V.m. § 53 Abs. 6 BeamtVG zwingend an den Vorschriften über den Unfallausgleich orientieren müsse, da der Dienstherr andernfalls ausgeschiedene Beamte bevorteilen bzw. in stärkerem Maße alimentieren würde. Zwar erhalte nur der im Dienst verbliebene Beamte nach Beendigung der aktiven Dienstzeit allgemeine Versorgungsbezüge, aber auch der Kläger erhalte für seine geleistete Lebensarbeitszeit eine angemessene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Genau betrachtet würden ausgeschiedene Beamte gegenüber im Dienst verbleibenden Beamten besser gestellt, da ihnen der Unterhaltsbeitrag neben einer potentiellen neuen Erwerbstätigkeit bereits ab einer MdE von 20 v. H. gewährt werde, während weiterbeschäftigten Beamten neben ihren Dienstbezügen ein Unfallausgleich erst ab einer MdE von 25 v. H. zustehe.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet (I). Im gleichen Umfang sind auch die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2015 gestellten Klaganträge begründet und im Übrigen unbegründet (II).

24

I. Nach dem auf die Berechnung des nach Bezug der gesetzlichen Altersrente an den Kläger auszuzahlenden Unterhaltsbeitrags anzuwendenden Recht (1) hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid zwar die Höchstgrenze nach § 63 Nr. 2, § 55 Abs. 2 BeamtVG zutreffend bestimmt (2), allerdings hat sie die Mindestbelassungsregelung des § 63 Nr. 2, § 55 Abs. 7 iVm § 53 Abs. 6 BeamtVG nicht richtig angewandt. Insoweit ist dem Kläger neben der gesetzlichen Altersrente von dem Unterhaltsbeitrag ein Betrag zu belassen, der der jeweils geltenden Mindesthöhe des Unfallausgleichs entspricht (3).

25

1. Der Unterhaltsbeitrag wird unter anderem Beamten gewährt, die infolge eines Dienstunfalles aus dem Dienst ausscheiden. Die Höhe richtet sich nach der zuerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit (mindestens 20 v. H., vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Der Unterhaltsbeitrag ist gemäß § 2 Nr. 1 BeamtVG ein Versorgungsbezug. Er wird im Rahmen der Unfallfürsorge gewährt (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 4 BeamtVG).

26

Während für die Unfallfürsorge, und zwar für die Frage, ob (überhaupt) ein Dienstunfall, ggfs. sogar ein qualifizierter Dienstunfall vorliegt, das Recht maßgeblich ist, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1963 - 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5 und vom 6. Januar 1969 - 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2, zuletzt vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11- Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3 = juris Rn. 8), ist allgemein für die Versorgung das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltende Recht maßgeblich, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 = juris Rn. 8).

27

Auf den Kläger fanden zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Jahre 1968 und zum Zeitpunkt der Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags am 1. November 1975 zunächst die Vorschriften des Abschnitts V (§§ 105 ff.) des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl I S. 725), zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173, 1232; BBG a.F.) sowie die Vorschriften zur Unfallfürsorge in §§ 13, 19 Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1960 (BGBl I S. 569, 688), zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173, 1234; BPolBG a.F.) Anwendung. Der Unterhaltsbeitrag wurde danach berechnet nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BPolBG a.F., der u.a. auf § 118 BBG a.F. verweist, d.h. der Berechnung wurde ein fiktives Ruhegehalt (und nicht wie heute nach § 38 BeamtVG eine fiktive Besoldung, vgl. aber auch § 38 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG), und zwar das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. (heute § 14 Abs. 4 BeamtVG) zugrunde gelegt.

28

Mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG - am 1. Januar 1977 (§ 109 BeamtVG) findet auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Versorgungsempfänger § 69 BeamtVG Anwendung. Dabei gilt für den Kläger als bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen früheren Beamten nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift die Regelung des § 38 BeamtVG zum Unterhaltsbeitrag. Hierdurch nehmen die dienstunfallverletzten früheren Beamten - wie der Kläger - an den Verbesserungen des § 38 BeamtVG gegenüber dem früheren Recht teil. Die sich hieraus ergebende Versorgung bestimmt sich nach § 69 Abs. 1 BeamtVG, also grundsätzlich nach früherem Recht, jedoch unter Berücksichtigung der Verbesserungen nach den Maßgaben der Nummern 1 bis 6 (des § 69 Abs. 1 BeamtVG), wobei unter anderem § 38 Abs. 5 BeamtVG anzuwenden ist (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

29

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG sind für die Ruhensberechnung, d.h. für die Berechnung der Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mit Renten, § 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 BeamtVG in der aktuellen Fassung (Satz 1) sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (Satz 2) anzuwenden. Nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gilt nunmehr die in § 53 Abs. 6 BeamtVG enthaltene Mindestbelassungsregelung ebenfalls in der aktuellen Fassung. Nach dem nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG außerdem anwendbaren § 63 Nr. 2 BeamtVG gilt für die Ruhensregelungen der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte.

30

2. Zutreffend hat die Beklagte trotz der danach anwendbaren Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) den Unterhaltsbeitrag in Höhe von 308, 22 € selbst als Höchstgrenze zugrunde gelegt, so dass die diese Höchstgrenze mit 344,12 € übersteigende Altersrente zum Ruhen des Unterhaltsbeitrags führen würde.

31

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wird von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zugrunde gelegt (Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit um bei der Rente berücksichtigte Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erhöht (Satz 1 Buchst. b). Dies bedeutet, dass die bei der Berechnung der Versorgung nach § 14 BeamtVG zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 5 BeamtVG) und die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. §§ 6 ff. BeamtVG) jeweils erhöht werden.

32

Jedoch kann bei der Festlegung der Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages eine solche fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG nicht zugrunde gelegt werden. Diese ist nicht Bestandteil des Unterhaltsbeitrages, der (im Grundsatz) allein auf dem festgesetzten Betrag der Minderung der Erwerbsfähigkeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen beruht (vgl. § 38 Abs. 2 BeamtVG). Der von § 55 Abs. 2 BeamtVG vorgesehenen Berechnung fehlen daher entsprechende Anknüpfungsgrößen, so dass keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erfolgen kann. Dies beruht darauf, dass der Kläger als entlassener Beamter kein Ruhestandsbeamter ist, er bezieht kein Ruhegehalt gemäß § 4 BeamtVG, sondern gilt nur nach § 63 Nr. 2 BeamtVG als ein solcher. Danach sind die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterhaltsbeitrag in dem Umfang dem Ruhegehalt gleichzustellen ist, in dem er in seinem materiellen Gehalt mit dem des Ruhegehalts vergleichbar ist. Der Unterhaltsbeitrag ist aber kein Ruhegehalt, sondern eine "Sonderform des Schadensersatzes". Er stellt eine Entschädigungsleistung dafür dar, dass der Beamte infolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses keine weiteren Leistungen der Unfallfürsorge für sich in Anspruch nehmen kann. Er hat zudem die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen; außerdem ist er als Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenden echten Mehranforderungen gedacht (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1969 - 6 C 53.66 - Buchholz 232 § 142 BBG Nr. 4 S. 4 ff., vom 18. April 1991 – 6 C 56.88 – § 55 BeamtVG Nr. 12 LS>, vom 31. Januar 1974 - 2 C 50.72 - § 160 BBG Nr. 10> und vom 25. Februar 2016 - 2 C 14.14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.>).

33

3. Dem Kläger ist neben der gesetzlichen Altersrente von dem Unterhaltsbeitrag ein Betrag zu belassen, der der jeweils geltenden Mindesthöhe des Unfallausgleichs entspricht. Dies folgt aus § 63 Nr. 2, § 55 Abs. 7 iVm § 53 Abs. 6 BeamtVG.

34

Für den Unterhaltsbeitrag ordnet § 63 Nr. 2 BeamtVG die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von § 59 BeamtVG, also die Anwendung der Ruhensvorschriften an. Bereits daraus lässt sich schließen, dass der Unterhaltsbeitrag trotz § 55 Abs. 7 iVm § 53 Abs. 6 BeamtVG dem Ruhen unterliegen kann. Ein Ruhen des Anspruchs führt zur Nichtauszahlung des entsprechenden Betrages; der Zahlungsanspruch des Versorgungsberechtigten für den jeweiligen Monat entfällt, ohne dass der materielle Versorgungsanspruch hiervon berührt wird.

35

Nach § 55 Abs. 7 BeamtVG gilt § 53 Abs. 6 BeamtVG entsprechend. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG ist (beim Zusammentreffen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen) bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 (BeamtVG) hat, mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Da der Kläger den Mindestbetrag des Unterhaltsbeitrags (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) erhält, ist ihm danach der Unterhaltsbeitrag in der jeweils geltenden Mindesthöhe des Unfallausgleichs zu belassen (ebenso: Tegethoff/ Groepper in Plog/ Wiedow, Loseblattkommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz/ Bundesbesoldungsgesetz, Stand Januar 2016, Rn. 124 zu § 53 BeamtVG). Der Unfallausgleich wird nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt. Aufgrund des Verweises auf § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG betrug der Unfallausgleich danach vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 mindestens 127 € (monatlich), vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 mindestens 129 € (monatlich) und derzeit mindestens 132 € (monatlich). Dies waren bzw. sind die dem Kläger bei der Ruhensberechnung nach § 63 Nr. 2, § 55 Abs. 7 iVm § 53 Abs. 6 BeamtVG vom Unterhaltsbeitrag zu belassenen Beträge.

36

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts (unter Verweis auf einen Teil der Kommentarliteratur) ist Voraussetzung für die Anwendung der Mindestbelassung nach § 53 Abs. 6 BeamtVG nicht, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs vorliegen müssten, er also eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. aufweist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften.

37

§ 53 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG stellt lediglich eine Berechnungsregel dar. Die Vorschrift enthält (nur) einen Verweis auf einen bestimmten - in einer anderen Vorschrift geregelten - Betrag, nicht aber einen solchen auf die für den Unfallausgleich geltenden Leistungsvoraussetzungen. Aufgrund der im Versorgungsrecht geltenden strengen Wortlautbindung (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG) kann in die Vorschrift auch nicht etwa anderes hineingelesen werden. Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG formuliert, dass mindestens ein Betrag zu belassen ist, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht, und nicht, dass unter den Voraussetzungen des Unfallausgleichs mindestens der diesem entsprechende Betrag zu belassen ist, oder dass bei wesentlicher Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bzw. ab einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. mindestens der dem Unfallausgleich entsprechende Betrag zu belassen ist.

38

Auch der Verweis in der Vorschrift über den Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) auf die Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ist lediglich ein solcher auf einen in einer anderen Vorschrift geregelten Betrag und nicht auf die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen. Voraussetzung für die Gewährung des Unfallausgleichs ist, dass der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter einer „wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ ist eine solche zu verstehen, die über einen gewissen Zeitraum andauert und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v. H. führt. Anknüpfungspunkt für diese Auslegung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist die vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung mit Arbeitnehmern, die nach § 560 RVO a. F. bzw. der Nachfolgevorschrift des § 581 Abs. 1 RVO a. F. Verletztenrente erhielten, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert war (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil 10. Oktober 1962 – 6 C 180.60 - BVerwGE 15, 51, nachfolgend diesen Willen des Gesetzgebers hervorhebend: BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1965 - 6 C 38.63 – BVerwG 21, 282 = juris Rn. 17, vom 15. September 1966 - 2 C 95.64 – BVerwGE 25, 46 = juris Rn. 22, vom 8. Juli 1969 - 2 C 40.66 - BVerwGE 32, 323 = juris Rn. 21 f.).

39

Nach der heute geltenden Nachfolgevorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wird die Rente bereits ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. gewährt, so dass sogar zu überlegen wäre, ob der Begriff der „wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ in § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch entsprechend ausgelegt werden müsste. Dies kann aber dahinstehen, da § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG nur eine Rechtsfolgenverweisung darstellt.

40

Werden danach der Unfallausgleich unabhängig von den Regelungen zur Grundrente in §§ 30, 31 BVG bei einer wesentlichen Beschränkung in der Erwerbsfähigkeit (25 v. H.) und der Unterhaltsbeitrag ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. gewährt, kommt es auch nicht darauf an, dass die Grundrente erst ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 v. H. (so § 31 Abs. 1 BVG nach der derzeit geltenden Fassung) gewährt wird. In den Fällen, in denen die Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts auf die in dieser Vorschrift geregelten Beträge verweisen, ist solange der Mindestbetrag der Grundrente zugrunde zu legen, bis der dort genannte Grad der Schädigungsfolgen dem Grad der Minderung in der Erwerbsfähigkeit in den versorgungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Hinweis der Beklagten, dass nach der bis zum 30. Juni 2008 (insofern unverändert seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes am 1. Oktober 1950, BGBl I S. 791) geltenden Fassung des § 31 Abs. 2 BVG von den in § 31 Abs. 1 BVG genannten Vomhundertsätzen eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit mit umfasst war, ändert nichts daran, dass das Versorgungsrecht gerade nicht auf die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen verweist; abgesehen davon handelt es sich insoweit um nicht mehr geltendes Recht.

41

Auch Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften gebieten keine Gleichbehandlung eines Unterhaltsberechtigten mit einem Unfallausgleichsberechtigten. Hierfür kann bereits angeführt werden, dass die Leistungsvoraussetzungen voneinander abweichen. Zwar erhält ein aktiver Beamter Unfallausgleich neben Dienstbezügen, Anwärterbezügen oder als Ruhestandsbeamter neben dem Ruhegehalt, § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dies aber nur bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H.. Bei einer geringeren Minderung um (nur) 20 v. H. erhält er nichts, während der entlassene Beamte Unterhaltsbeitrag erhält (jedoch daneben weder Besoldung noch Versorgung).

42

Zwar sollen die Ruhensregelungen in § 55 BeamtVG eine Besserstellung von solchen Beamten, die Teile ihres Erwerbslebens außerhalb des Beamtenverhältnisses verbracht und daraus Ansprüche auf Altersversorgung erwirtschaftet haben, gegenüber Nur-Beamten verhindern. Der Kläger ist aber kein Beamter mehr, er erhält kein Ruhegehalt. Der Unterhaltsbeitrag gilt für die Ruhensvorschriften nur als ein solcher (§ 63 Nr. 2 BeamtVG). Sein Rechtscharakter ändert sich nicht. Eine Vergleichbarkeit des materiellen Inhalts des Unterhaltsbeitrags mit dem Ruhegehalt ist auch in dieser Hinsicht nicht gegeben. Der Unterhaltsbeitrag gewährt Entschädigung bzw. Schadensersatz. Er soll Erwerbseinbußen ausgleichen, die darauf beruhen, dass der frühere Beamte infolge der dienstunfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen nur eingeschränkt in der Lage ist, aus eigener Kraft für ein Erwerbseinkommen zu sorgen. Es handelt sich hierbei um eine pauschale Entschädigung für einen abstrakt berechneten Erwerbsschaden durch unfallbedingte Erwerbseinbußen(stRspr., vgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom 25. Februar 2016 - 2 C 14.14 - Rn.11 mwN, auch zur Rechtsprechung des BVerfG zur parallelen Vorschrift der Verletztenrente nach § 56 SGB VII) und nicht um eine Alimentation. Die dem früheren Beamten aufgrund seiner Verletzung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entstehenden Nachteile wirken über den Zeitpunkt seines aktiven Arbeitslebens hinaus. Dass er in der Regel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur sehr schwer und nur eingeschränkt wird (wieder) Fuß fassen können, schlägt sich - so auch beim Kläger – in einer niedrigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nieder. Demgegenüber verbleibt der unfallausgleichsberechtigte Beamte im Beamtenverhältnis und bezieht Altersruhegeld.

43

II. Die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2015 gestellten Klaganträge sind zulässig, aber nur in dem Umfang begründet, in dem auch die Berufung begründet ist.

44

Eine Klagerweiterung ist grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit regelt sich die Zulässigkeit des Antrags auf Verurteilung zur Zahlung nach § 113 Abs. 4 VwGO. Danach kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung beantragt werden. Es handelt sich um eine privilegierte Klagänderung, die ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, das davon abhängt, ob damit zu rechnen ist, dass die Behörde trotz der Aufhebung des Verwaltungsakts nicht die zustehende Leistung erbringen wird. Davon ist hier auszugehen, nachdem die Beklagte trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Unterhaltsbeitrag bereits ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr an den Kläger ausgezahlt hat. Zutreffend weist der Kläger zudem darauf hin, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch damit begründet ist, dass ihm anderenfalls der außerdem geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen nicht zusteht.

45

Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO stellt es keine Klagänderung dar, wenn der Klagantrag in Bezug auf Nebenforderungen - hier Prozesszinsen - erweitert wird.

46

Die teilweise Begründetheit des Zahlungsantrags folgt aus den Ausführungen zu I., der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf den dem Kläger insoweit nachzuzahlenden Betrag seit Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den insoweit auch im Verwaltungsprozess anwendbaren §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (stRspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1.15 -, juris Rn. 17).

47

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

48

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.


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