Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 17/15

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Antragstellern wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die 7. Änderung des B-Planes Nr. 2 der Gemeinde Wendtorf im Kreis Plön für das Gebiet der Marina Wendtorf.

2

Über das Gebiet der Marina Wendtorf schlossen die Wasser-und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Antragsgegnerin am 11.05.1970 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über einen Teil der vor der Gemarkung Wendtorf gelegenen Seewasserstraße "Ostsee" mit einer Gesamtgröße von rund 140.000 m², die durch Aufspülung zu Landflächen werden sollten und im Rahmen eines zu erstellenden Yachthafens mit Bootswerft und Ferienzentrum Verwendung finden sollten. In der Folgezeit wurden die Wasserflächen aufgeschüttet und die Marina Wendtorf errichtet.

3

Die Ursprungsfassung des hier streitgegenständlichen Bebauungsplanes Nr. 2 "Marina Wendtorf" ist am 28.12.1973 in Kraft getreten und in der Folgezeit mehrfach geändert worden, zuletzt durch die 6. Änderung vom 20.01.2004. Die Anlage besteht noch heute ohne größere Veränderungen oder Ergänzungen aus einem Hafen mit 833 Liegeplätzen, Apartmenthäusern mit ca. 623 Ferienwohnungen, Pavillons für zwei Restaurants, einem kleineren Lebensmittelladen, zwei Dienstleistern und einem Bootslagerbetrieb. Das ursprünglich errichtete Freibad und ein größeres Veranstaltungshaus sind geschlossen und dienen nunmehr als Lager. Der Kindergarten ist geschlossen.

4

Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.10.2015 Eigentümer des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks "...", das mit einem Wohnhaus bebaut ist.

5

Am 15.04.2008 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Marina Wendtorf". Planungsziel war es, eine erhebliche touristische Aufwertung der derzeit brachliegenden Flächen und der zum Teil bereits abrissfähigen Gebäude zu erreichen. Beabsichtigt war, den Yachthafen vollständig zu sanieren und die Promenade zu einer Flaniermeile auszubauen. In dessen Konsequenz war beabsichtigt, auch den Wert der bestehenden Ferienwohnungen wesentlich zu steigern. Beabsichtigt war ferner, die Ferienhäuser und die Ferienwohnungen und schwimmende Ferienhäuser zur Vermietung zu nutzen, wobei ein Teil der Wohnungen und auch der Ferienhäuser zum Eigentum veräußert werden sollten. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB fand am 23 April 2008 statt. Der Beschluss vom 15.04.2008 wurde am 09.10.2012 bekannt gemacht. Zugleich wurde bekannt gemacht, dass der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 2.10.2012 gebilligte und zur Auslegung bestimmt Entwurf der 7. Änderung des B- Planes Nr. 2 in der Zeit vom 18. Oktober 2012 bis 19. November 2012 öffentlich ausgelegt werde.

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Während der Auslegung des Entwurfs haben die Antragsteller mit Schreiben vom 15.11.2012 insbesondere unter den Gesichtspunkten von Hochwasserrisiken und der Gefährdung der öffentlichen und persönlichen Sicherheit, einem Verstoß gegen die öffentliche Widmung des gesamten Geländes, Verstößen gegen den Regionalplan III, Verstößen gegen den Landesraumordnungsplan, Gefahren durch Kontamination, Sichtbeschränkungen, Wertverlust, Kostenrisiken wegen Erschließungs-und Ausbaubeiträgen, Gefahren durch Rammarbeiten, zu hohen Firsthöhen und damit einhergehenden Nachteile der Sichtverhältnisse umfangreiche Bedenken gegen den Entwurf der Bebauungsplanung erhoben.

7

Am 03.02.2014 erfolgte eine erneute Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2. In ihrem Abwägungsbeschluss wies die Gemeindevertretung die Bedenken der Antragsteller zurück; zugleich beschloss sie eine erneute öffentliche Auslegung nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 BauGB. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 26.02. - 26.03.2014 erfolgte am 18.02.2014.

8

Während der Auslegung des Entwurfs haben die Antragsteller mit Schreiben vom 25.03.2014 insbesondere unter den Gesichtspunkten von Verstößen gegen den Landesentwicklungsplan, einer fehlerhaften Auslegung des Landeswassergesetzes in Hinblick auf die Bewertung des Hochwasserrisikos und dessen Berücksichtigung in bereits aktuellen und zukünftigen Maßnahmen, fehlerhafte Sichtbezüge in den Ferienhausgebieten, fehlerhafte Abstände und Dimensionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet, falsche Auslegung des Raumordnungsplanes sowie fehlende Erwägungen zum Brandschutz im Allgemeinen und insbesondere im Hinblick auf die schwimmenden Ferienhäusern Einwendungen geäußert. Die reduzierte Anzahl der geplanten Wasserhäuser nehme ihnen immer noch die Möglichkeit, einen Steg in unmittelbarer Nähe ihres Hauses zu pachten. Die Wasserfläche sei für den Gemeingebrauch gewidmet, nicht jedoch zu Wohnzwecken. Ihr Recht auf ungehinderten Zugang zu ihrem Boot, sei es zu Fuß oder mit dem PKW und die Nutzung der Wasserfläche zum Befahren und Anlegen sei verletzt, da die Planung rechtswidrig sei. Es sei nicht zu erkennen, dass es im öffentlichen Interesse sein solle, beispielsweise Schwerbehinderten den Parkplatz "weg zu planen", damit ein Vermieter in Konkurrenz zu allen anderen Vermietern in der Gemeinde sich an der Uferpromenade die beste Vermietbarkeit sichern könne. Der direkte Zugang von ihrem Haus zu ihrem Bootsliegeplatz werde durch die landseitigen Ferienhäuser behindert. Dies könne nicht durch ein öffentliches Interesse begründet werden. Diese Behinderung sei nicht hinnehmbar, da das aufgeschüttete Gelände von 1972 in der Bundeswasserstraße liege und weiterhin der verkehrlichen Zweckbindung aus dem Bundeswasserstraßengesetz unterliege. Es fehle zudem eine zusätzliche, fachlich einwandfreie brandschutztechnische Bewertung des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes für die Marina. Gebiete und Flächen vor den Schutzdeichen seien nicht frei von der Gefährdung durch Hochwasser, so dass der Prüfung der Grundanforderungen der Landesbauordnung für die Schutzziele der Gewährleistung der Menschenrettung und der wirksamen Brandbekämpfung auch im Bebauungsplan eine wichtige Rolle zukomme. Da erkennbar bereits die Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung im Hochwasserfall nicht gegeben seien, stellten sich in anschließenden Baugenehmigungsverfahren unlösbare Probleme ein. Dies treffe insbesondere auf die geplante Bebauung des Außendeichs sowie auf die Planung für schwimmende Ferienhäuser zu. Es fehle eine brandschutztechnische Prüfung dieser Pläne. Bei diesen Bauvorhaben sei schon jetzt erkennbar, dass die nach der Landesbauordnung geforderte Erreichbarkeit über öffentliche Wege, Flächen für die Ver- und Entsorgung, aber auch eine Möglichkeit von Rettungs- und Löscharbeiten bei Hochwasser nicht gewährleistet sei.

9

Am 29.07.2014 wog die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die aufgrund der letzten Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen abschließend ab. Die Einwendungen der Antragsteller wurden im Abwägungsbeschluss geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Zugleich beschloss sie die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 03.02.2015 in der Fassung der Änderungsbekanntmachung am 13.02.2015. Die Satzung ist am 13.02.2015 in Kraft getreten.

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In der Planbegründung heißt es in Ziffer 1 (Planungserfordernis) u.a.:

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"Seit der Deutschen Wiedervereinigung hat sich die Wettbewerbssituation im Tourismus an der deutschen Ostseeküste grundlegend verändert.… In Schleswig-Holstein haben infolgedessen die großen Ferienanlagen ihre Infrastruktur ausgebaut, um im Wettbewerb der touristischen Anlagen mithalten zu können. Die für die Gemeinde und die Region wirtschaftlich so bedeutsame Marina Wendtorf besitzt zurzeit keine vergleichbaren Angebote.…. Seit 2004 hat die Gemeinde Wendtorf erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Infrastruktur auf den öffentlichen Flächen weiter zu entwickeln. Dazu gehören die Erneuerung des Deichkronenwegs und der Deichübergänge, die Bereitstellung einer Strandinfrastruktur (WC-Anlagen etc.), die Gestaltung des Weges am Deichfuß, der Bau eines Promenadenkopfes und eines Museumshafens... Diese Maßnahmen haben Investoren auf die Marina Wendtorf aufmerksam gemacht. Es ist daher von wesentlichem öffentlichen Interesse, der Marina Wendtorf neue Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Zweck der Planung sind vor allem die Schaffung einer touristischen Gesamtanlage mit Freizeitangeboten, zeitgemäßen Ferienwohnungen sowie eines attraktiven Hafens mit guter Infrastruktur für Segler und Tagesgäste..… Zudem sollen Flächen, die weniger für eine touristische Nutzung geeignet sind, zur baulichen Entwicklung des Dauerwohnens in der Gemeinde genutzt werden, da dies unter Nutzung bzw. Ergänzung vorhandener Infrastruktur erfolgen kann. Die Bebauung bisher ungenutzter Flächen und die Wiederbebauung nicht mehr genutzter Bauflächen sowie die Doppelnutzung von Freiflächen als PKW- bzw. Bootsstellplätze dienen dem schonenden Umgang mit der Ressource Boden……

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Die bestehenden Wohngebäude mit 623 Ferienwohnungen gehören einer Vielzahl von Eigentümern, die in verschiedenen Eigentümergemeinschaften organisiert sind. Dies wird sich auch in absehbarer Zeit nicht ändern. In der Vergangenheit war es aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nur schwer möglich, Umgestaltungen und Sanierungen vorzunehmen. Die Gebäude besitzen das typische Gestaltungsvokabular des seriellen Wohnungsbaus der 70er Jahre, das heute nicht mehr als attraktiv angesehen wird. Allerdings sind die Gebäude einschließlich ihrer Außenanlagen gepflegt. Ähnliche Anlagen wie Damp und Weißenhäuser Strand zeigen, dass diese Bausubstanz kein Hindernis für eine auch heute erfolgreiche Ferienanlage ist. Eine gestalterische Überarbeitung der bestehenden Ferienwohnungsbauten ist aus den vorgenannten Gründen im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Es ist jedoch zu erwarten und es ist auch ein Ziel der Planung, durch attraktive Neubauten und den Ausbau der touristischen Infrastruktur den Tourismus in den bereits bestehenden Gebäuden wieder zu beleben. Die geplante Neugestaltung der Marina Wendtorf lässt auch zu erwarten, dass die Auslastung der Ferienwohnungen in den bestehenden Bauten zunehmen wird."

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Am 28.10.2015 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die 7. Änderung des B-Plans Nr. 2 erhoben.

14

Sie tragen mit Schriftsatz vom 29.02.2016 vor, dass die 7.Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 und dessen Anwendung sie in ihren Rechten als Verkehrsteilnehmer des öffentlichen Landeshafens "Marina Wendtorf", als Verkehrsteilnehmer der Seewasserstraße Ostsee, in ihren Beteiligungsrechten und in ihren Freiheitsgrundrechten auf Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und Gleichbehandlung verletze. Die von der Antragsgegnerin vorgetragene Ausnutzung des Bebauungsplans unterliege keinem Vertrauensschutz. Für ein Baugrundstück, welches von einer Verkehrswidmung dauerhaft überlagert sei und wo für den Bauherrn eine rechtswirksame Eigentümerposition zu keinem Zeitpunkt bestehe, könne kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden. Die anstehenden Grundbuchberichtigungen zugunsten des Landes Schleswig-Holstein für das B-Plangebiet vor dem alten Landesschutzdeich von 1890 entzögen den Bauherrn das Eigentum. Selbst wenn es nicht zu einer Grundbuchberichtigung käme, würden die korrigierenden Festsetzungen unter Berücksichtigung der überlagernden Widmung ihnen das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht an den errichteten Bauwerken und damit das Zugangsrecht einräumen.

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Die bestehenden Verfahrensfehler mit einhergehender Verletzung ihrer Beteiligungsrechte seien nicht heilbar, weil dann die grundlegende Planung nicht realisiert werden könnte. Die Antragsgegnerin überplane ca. 40 ha Flächen, die aufgrund einer Wasserverkehrswidmung des Landes bzw. des Bundes für den Sportbootverkehr öffentlich gewidmete Wasserverkehrsflächen seien. Gleichzeitig zu ihrem vorliegenden Planänderungsverfahren führe die Antragsgegnerin gemeinsam mit dem Bund, dem Land und privaten Dritten ein weiteres Planverfahren durch, mit dem erhebliche Rechtswirkungen für die Antragsteller verbunden seien.

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Sie, die Antragsteller, seien Verkehrsteilnehmer im Sportbootverkehr der Sportboothafens Marina Wendtorf. Ihr Boot liege seit Jahren in der Marina Wendtorf am Steg … . Von dort beführen sie regelmäßig die Seewasserstraße Ostsee und kehrten zurück. Diese Wasserverkehrsteilnahme erstrecke sich notwendig auf das gesamte B-Plangebiet Marina Wendtorf, die 1972 auf der Seewasserstraßenfläche vor dem alten Landesschutzdeich von 1890 errichtet worden sei. Die Hafenlandschaften seien für alle Hafennutzer frei zugänglich und nicht eingezäunt. Die Antragsteller nutzten diese gesamten Hafenlandflächen also für Bewegungen, Zufahrten und Parkmöglichkeiten. Sie wollten ihre Wasserverkehrsteilnahme auf dem gesamten Hafengelände vor dem alten Landesschutzdeich von 1890 auch in Zukunft ausüben. Das sei aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan nicht mehr möglich. Das gesamte Gelände sei in privater Verfügungsgewalt und mit hafenfremder Nutzung belegt. Liegeplätze entfielen vollständig. Das gesamte Hafengelände werde einer kommerziellen Nutzung zugeführt, die Nutzung als Hafen sei nicht mehr möglich. Es fehlten sämtliche Festsetzungen zum öffentlichen Betrieb des Hafens. Die gesamten Flächen seien aufgrund der Bebauung nicht mehr befahrbar und betretbar. Sie beabsichtigten jedoch, das gesamte Hafengelände einschließlich Wasserflächen, Stegen etc. für Demonstrationen zu benutzen.

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Das Wegerecht begründe ein subjektiv-öffentliches Recht, gewidmete Straßen ohne besondere Zulassung zu nutzen zu können. Die wegerechtliche Struktur der wasserstraßenrechtlichen Widmung habe zur Folge, dass auch die Gewährung des § 5 WaStrG ein Wegerecht begründe und ein subjektiv-öffentliches Recht beinhalte, gewidmete Straßen ohne besondere Zulassung zu benutzen. Die wasserstraßenrechtliche Widmung habe zur Folge, dass die Gewährung, die Bundeswasserstraße mit Wasserfahrzeugen zu befahren, ein subjektives öffentliches Recht enthalte. Für das landesrechtlich auszugestaltende Wasserverkehrsrecht für den ruhenden Wasserverkehr in den Häfen begründe das Wegerecht ein entsprechendes subjektiv- öffentliches Recht. Danach dürfe jedermann die Häfen für den Verkehr benutzen. Ohne Häfen sei die Benutzung der Seewasserstraße nicht möglich. Hafenbenutzer hätten damit ein subjektiv öffentliches Recht auf Nutzung. Von diesem Recht wollten die Antragsteller als Hafennutzer der Marina Wendtorf Gebrauch machen. Die Festsetzungen der 7. Planänderung verstießen gegen dieses ihnen zustehende Recht.

18

Die Antragsgegnerin plane mit der vorliegenden Planänderung, die Hafenland- und -wasserflächen der Marina einer privaten und kommerziellen Wohnbebauung zuzuführen. Die gewidmeten Hafenlandflächen würden vollständig mit Wohnbebauung aufgesiedelt.

19

Die Antragsgegnerin habe ihre Wasserverkehrsbelange nicht gerecht abgewogen. Sie hätten ein subjektiv öffentliches Recht auf freie Ortswahl bei der Durchführung ihrer geplanten Demonstration auf dem Gelände der Marina Wendtorf und würden ihr Recht auf freie Ortswahl für ihre Versammlung wahrnehmen wollen. Das gesamte Plangebiet und der neue Landesschutzdeich seien öffentliche Flächen und es sei von ihnen beabsichtigt, diese für Versammlungen in Anspruch zu nehmen, einschließlich aller im Einklang mit der Widmung errichteten öffentlichen Bauwerke wie Stege etc.. Die in der Planänderung fehlenden Festsetzungen des Plangebietes als öffentliche Verkehrsflächen für den Wasserverkehr verhinderten diese Wahrnehmung ihrer Grundrechte.

20

Seit 2009 sei die vom Land Schleswig-Holstein konkludent verfügte Widmung der beschriebenen Planflächen zum öffentlichen Sportbootverkehrshafengelände in Kraft. Sämtliche Festsetzungen verstießen gegen diese bestehende Zweckbindung der Flächen als öffentliche Sportboothafenflächen für den ruhenden Wasserverkehr. Die Festsetzung verhindere ihre Teilhabe am öffentlichen Wasserverkehr. Die genannte Hafennutzung für ihre Verkehrsteilnahme sei nicht mehr möglich, ebenso wie die Ausübung des Versammlungsrechtes auf den Flächen der Marina nicht mehr möglich sei.

21

Der Antrag sei zulässig. Durch die Verwirklichung der Planänderungen seien sie schon deshalb in ihren Rechten verletzt, weil der Bebauungsplan Eingriffe in ihr geschütztes Wasserverkehrsrecht und in ihr Versammlungsrecht nach Art. 8 des Grundgesetzes festsetze. Auch enthalte der Bebauungsplan zwei nicht heilbare Verfahrensfehler, durch die ihre Beteiligungsrechte verletzen würden. Der Antrag sei auch begründet, denn die Planänderung sei aus materiellen Gründen unwirksam. Der Bebauungsplan verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB.

22

Die Flächen des Plangebietes lägen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die überplanten Flächen seien seit dem 01.09.2009 öffentliche Wasserverkehrsflächen des Landes. Die gesamte Fläche des Plangebietes des B-Plangebietes Nr. 2 vor dem alten Landesschutzdeich von 1890 sei bis zum 01.09.2009 Teil des von der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit der Widmung als Bundeswasserstraße zu verwaltenden Bundesverkehrswegs "Seewasserstraße Ostsee" gewesen. Die Pflicht der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Sicherung der Verkehrs- und Grundrechte der Sportbootverkehrsteilnehmer am Wasserverkehr der Seewasserstraße Ostsee im Plangebiet habe bis zum 01.09.2009 bestanden, und zwar unabhängig davon ob zwischenzeitlich das zivile Eigentum an diesen Bundesverkehrswegflächen verkauft worden sei und ob diese Bundesverkehrswegeflächen zwischenzeitlich von Dritten künstlich zu Land aufgeschüttet worden seien. Die bundeswasserstraßenrechtliche Widmung habe trotz des Verkaufs des zivilen Eigentums durch die WSV und trotz Zuschütten der Wasserflächen durch Dritte unter Duldung der WSV im Jahre 1972 unverändert bis zum 01.09.2009 bestanden. Der zivilrechtliche Verkauf über eine öffentliche Verkehrsfläche ändere nichts an deren überlagernder wasserstraßenrechtlichen Widmung. Die in § 5 des Kaufvertrages von 1972 enthaltene Regelung über eine konkludente Einziehung der Widmung sei nichtig. Der gesamte Vertrag sei nichtig. Die WSV sei verpflichtet gewesen, die Zweckbestimmung der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg zu erhalten. Die Widmung zum Verkehrsweg bestimme auf Dauer den wegerechtlichen Status und bewirke insoweit eine verfassungsfeste Zweckerhaltung. Eine Aufspülung/Yachthafenneubau mit Bootswerft und Ferienzentrum sei kein Ausbau oder Neubau der "Seewasserstraße Ostsee" nach § 12 WaStrG. Auch eine Veränderung der bundeswegerechtlichen Widmung einer Seewasserstraße nach § 1 Absatz 3 Wasserstraßengesetz bestehe nicht. Mit dem Vertrag verstoße die WSV gegen ihre grundlegende Pflicht der Erhaltung der Zweckbindung der "Seewasserstraße Ostsee". Der Vertrag sei auch sittenwidrig. Die WSV habe den Vertrag in der Absicht geschlossen, den wegerechtlichen Status der Seewasserstraße Ostsee durch Funktionslosmachung und konkludente Einziehung der Bundeswidmung zu beseitigen. Die Aufschüttung und der Verkauf des zivilen Eigentums habe an der Widmung des Plangebietes nördlich des Landesschutzdeichs nichts geändert. Daher dürfe auch eine faktische Entwidmung der Seewasserstraße durch Verkauf oder Funktionslosmachung nicht angenommen werden. Die Auffassung des Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss 4 MB 49/14 könne nicht zutreffend sein. Auch der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin und der Satzungsbeschluss von 1973 zum B-Plan Nr. 2 "Marina Wendtorf" habe an der Widmung nichts geändert.

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Ab dem 01.09.2009 bestehe eine Landeswidmung über das Plangebiet als öffentlicher Sportbootverkehrshafen des Landes und gleichzeitig ein Ruhen der bundeswasserstraßenrechtlichen Widmung. Der Antragsgegnerin sei vom Land Schleswig-Holstein die Landesaufgabe gemäß § 1 Abs. 3 WaStrG übertragen worden, dort einen Sportboothafen, der Gastliegeplätze vorhalte sowie allgemein zugänglich und nutzbar sei, im Auftrag des Landes zu betreiben. Mit dem Antrag, die Flächen der Marina Wendtorf für eine unentgeltliche Nutzungsbefugnis auf das Land Schleswig-Holstein zu übertragen und der tatsächlichen danach erfolgten Übertragung durch den Bund habe das Land konkludent verbindlich geregelt, eine Widmung über die gesamten Flächen der Marina Wendtorf vor dem Landesschutzdeich von 1890 zu verfügen. Die Erklärung des Landes Schleswig Holstein stelle eine Widmung dar. Mit der Übertragung der Flächen vom Bund auf das Land sei die Freigabe für die konkludente Verkehrswidmung des Landes zur Nutzung der Marina Wendtorf im Plangebiet als öffentliche Infrastruktur für den Sportbootverkehr ab dem 01.09.2009 erfolgt und die konkludente Landeswidmung in Kraft getreten. Damit bestünden seit dem 01.09.2009 Verkehrsrechte und das Versammlungsgrundrecht der Antragsteller im gesamten Plangebiet vor dem Landesschutzdeich von 1890, die diese weiterhin ausüben wollten und die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Bebauungsplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 und Abs. 7 BauGB hätte abgewogen werden müssen. Aufgrund der Planänderungen der Antragsgegnerin sei das nicht mehr möglich. Für die gesamte Marina würden aber seit dem 01.09.2009 die verkehrsrechtlichen Vorschriften des Landeswassergesetzes gelten. Die gesamte Marina vor dem alten Landesschutzdeich von 1890 sei öffentliches Hafengelände für den allgemeinen Sportbootverkehr und damit auch öffentlicher Verkehrsraum für Versammlungen. Sie hätten ein subjektiv öffentliches Recht auf Benutzung der gesamten Marina Wendtorf als öffentlicher Verkehrshafen des Landes. § 136 LWG und Art. 8 GG stünden allen Festsetzung der Planänderung der Antragsgegnerin entgegen.

24

Das gesamte Plangebiet nördlich des alten Landesschutzdeiches sei damit entgegen den planerischen Aussagen der Antragsgegnerin nur insoweit zugänglich, als diese der bestehenden besonderen Zweckbindung aus der konkludenten Landeswidmung zum öffentlichen Hafen für den ruhenden Sportbootverkehr nicht widersprächen.

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Wenn festgestellt würde, dass die konkludente Landeswidmung vom 01.09.2009 und die Übertragung der Nutzungsbefugnis vom Bund auf das Land nichtig seien, so erhielte das Plangebiet vor dem alten Landesschutzdeich wieder den alten Status der Widmung nach § 5 WaStrG. Dann wäre das Plangebiet wieder öffentlicher Verkehrsraum des Bundes. Die Satzung würde gegen § 5 WaStrG verstoßen. Die bundesrechtliche Widmung bestünde also unverändert. Sie hätten dementsprechend dort einen Anspruch auf Teilnahme am Gemeingebrauch der Seewasserstraße. Gleichzeitig bestünde kein Recht der Antragsgegnerin, einen Bebauungsplan zu erlassen.

26

Der Abwägungsbeschluss der Antragsgegnerin sei ebenfalls fehlerhaft. Eine gerechte Abwägung der vorgetragenen Belange der Antragsteller nach § 1 Abs. 7 BauGB sei nicht erfolgt. Die im Abwägungsbeschluss von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsposition sei unrichtig. Die Antragsgegnerin gehe in ihrer Abwägung davon aus, dass das Gesetz dem Eigentümer eines Hafens die Entscheidung überlasse, ob ein Hafen als öffentlicher Hafen betrieben werden soll. Diese Rechtsauffassung gelte jedoch nicht für gewidmete Bundeswasserstraßen, wie Seewasserstraßen. Die bundesrechtliche Widmung einer Seewasserstraße könne nicht verloren gehen, sondern werde im Verfahren nach § 1 Abs. 3 WaStrG in eine jeweilige neue Landeszweckbindung umgewandelt, hier in den Zweck Verkehrshafen. Das Land Schleswig-Holstein habe sein Recht aus § 1 Abs. 3 WaStrG über den in der Seewasserstraße bereits vorhandenen Sportboothafen im Plangebiet gegenüber dem Bund in Anspruch genommen, um die bis dahin als private Sondernutzung geführte Marina Wendtorf zukünftig als allgemein zugänglichen Landeshafen mit Gastliegeplätzen für den Sportbootverkehr der Seewasserstraße Ostsee zu betreiben. Nicht allgemein zugängliche Sportboothäfen in der Ostsee seien rechtlich unzulässig.

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Das Verkehrsministerium des Landes gehe zu Unrecht davon aus, dass die bundesgesetzliche Widmung durch die Übertragung einer Nutzungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 WaStrG seit dem 01.09.2009 ersatzlos entfallen sei. Damit wären eine bundesrechtliche Widmung und damit auch die dort geltenden Freiheitsgrundrechte durch eine Verfügung der Exekutive des Bundes aufgehoben, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächtigung bestehe. Die Abwägung der Antragsgegnerin gebe dem zivilen Eigentumsrecht den Vorrang vor einer bestehenden Widmung, die für sie subjektiv öffentliche Rechte begründe. Das Eigentum sei jedoch wegen der überlagernden Widmung ohne Bedeutung. Das Land Schleswig-Holstein habe am 01.09.2009 verbindlich konkludent eine Widmung über das Plangebiet verfügt. Aufgrund dieser Widmung sei das Land nach § 1 Abs. 3 WaStrG Eigentümer der Marina Wendtorf geworden, um die Ostseebucht fortan als öffentliche Verkehrseinrichtung für den Wasserverkehr in der Ostsee im Raum Schleswig Holstein zu betreiben.

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Das Verfahren der 7. Änderung des B-Planes Nr. 2 weise auch Verfahrensfehler auf. In der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin erstmals öffentlich-rechtliche Verfahrensschritte des Landes Schleswig Holstein und des Bundes für die Marina Wendtorf nach § 1 Abs. 3 WaStrG dargestellt und Einwendungen abgewiesen. Das sei unzulässig und führe zur Unwirksamkeit der Planänderung, da weder die von Bund und Land beabsichtigten und getroffenen Verwaltungsakte noch die geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge des Landes für das Plangebiet in der Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich ausgelegen hätten, obwohl das vom Land, dem Bund und der Antragsgegnerin durchgeführte parallele Planverfahren mit diversen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen und Regelungen zum Plangebiet erheblich in ihre Belange eingreife, ohne dass sie im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens beteiligt worden seien. Keine Unterlage dieses Parallelverfahrens habe in der Öffentlichkeitsbeteiligung zur aktuellen Planänderung ausgelegen. Schließlich sei die Satzungsänderung unter Verstoß gegen das UVP-Gesetz erfolgt. Die Satzungsänderung beinhalte die Planung für die Errichtung eines öffentlichen Verkehrshafens für das Land Schleswig-Holstein, ohne dass Antragsgegnerin dies in ihrem Planverfahren berücksichtigt und in der Satzung festgesetzt habe. Auch das Land Schleswig-Holstein sei insoweit einer Verpflichtung zur Bürgerbeteiligung nach Teil 3 des UVP-Gesetzes nicht nachgekommen.

29

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 haben die Antragsteller mitgeteilt, ihr Haus in Wendtorf veräußert und nunmehr in L... ihren ersten Wohnsitz begründet zu haben. Auch ihr Boot, das einen Liegeplatz in der Marina Wendtorf gehabt habe, sei veräußert worden. Sie hätten nunmehr dauerhaft eine Ferienwohnung im Plangebiet gemietet. Dort hielten sie sich regelmäßig auf und nutzten die Marina für "ihre Wasserverkehrsteilnahme" mit einem Angelboot, das seinen Liegeplatz im Sportboothafen "..." in der Hohwachter Bucht habe.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Wendtorf im Kreis Plön über das Gebiet Marina Wendtorf - 7. Änderung - vom 29. Juli 2014, bekannt gemacht am 03.Februar 2015, ist unwirksam.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Den Antragstellern fehle die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition sei in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplanes unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet würden. Die Antragsteller seien jedoch nicht Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes. Da sich die Antragsteller nur gegen Festsetzungen wenden würden, die ihr Grundstück nicht beträfen, müssten sie zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebotes dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können. Das sei nicht geschehen. Die Antragsteller könnten sich zwar auf das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot berufen. Mache ein Antragsteller eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstückes eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, müsse er allerdings einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich gewesen wäre. Indessen sei nicht jeder Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug gehabt hätten. Nicht abwägungserheblich seien danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über dem Plan nicht erkennbar gewesen seien. Danach fehle es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis.

35

Im Kern verträten die Antragsteller die Auffassung, durch die angefochtene Überplanung würde ihnen insbesondere ein sich angeblich aus dem wasserstraßenrechtlichen Regime ergebenes Recht auf Gemeingebrauch entzogen; sie würden gleichsam ihre Möglichkeit zur Ausübung des Demonstrationsrechtes auf Wasserstraßen beraubt. Die Antragsteller übersähen dabei allerdings, dass auf die Aufrechterhaltung eines Gemeingebrauchs kein Anspruch bestehe. Auch die Teilnahme des Einzelnen am wasserrechtlichen Gemeingebrauch gehöre nicht zu den subjektiven öffentlichen Rechten. Ungeachtet dessen könnten oder wollten die Antragsteller nicht zur Kenntnis nehmen, dass die ursprünglich vorhandene Seewasserstraße in den von ihnen beanspruchten Bereichen zugeschüttet worden sei. Bereits aus diesem Grund sei der in § 5 WaStrG geregelte Gemeingebrauch für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gegenstandslos. Die ursprüngliche Widmung für den Gemeingebrauch gehe schon aus diesem Grunde ins Leere.

36

Dem Antrag fehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Unwirksamkeitserklärung des streitbefangenen Bebauungsplanes führe nicht dazu, dass die Antragsteller ihre Rechtsposition verbessern könnten. Insoweit habe man sich nämlich zu vergegenwärtigen, dass die von Ihnen zur Ausübung des ihnen vermeintlich zustehenden Gemeingebrauchs und der Ausübung ihrer Demonstrationsfreiheit beanspruchten Flächen der ehemaligen Bundeswasserstraße zum einen faktisch nicht mehr vorhanden sein, weil sie aufgespült worden seien. Zum anderen lägen diese Flächen bereits seit dem 28.12.1973 im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 2 Marina Wendtorf. Dieser Bebauungsplan habe verschiedene Änderung erfahren. So sei die mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes, die am 04.06.1988 rechtsverbindlich geworden worden sei, der gesamte landseitige Bereich einschließlich der Vorderflächen mit Ausnahme des eigentlichen Sportboothafens einer Überplanung unterzogen worden. Mit der seit dem 20.10.2004 rechtsverbindlich gewordenen 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 sei erneut der gesamte landseitige Bereich einschließlich der Vordeichflächen und einschließlich des Sportboothafens, d.h. der von den Antragstellern beanspruchte Bereich der ehemaligen Bundeswasserstraße, überplant worden. Selbst wenn der Antrag Erfolg haben würde, fiele das Plangebiet auf den Rechtszustand der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 zurück. Weder wäre die Bundeswasserstraße wiederhergestellt, noch könnten die Vorschriften des Wasserstraßengesetzes auf die landseitigen Flächen des Plangebietes Anwendung finden.

37

Soweit die Antragsteller - wenn auch nur pauschal - nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB eine beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges geltend gemacht hätten, seien diese nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller hätten diese behaupteten Fehler erstmals mit Schriftsatz vom 29.02.2016, also nicht innerhalb der Jahresfrist, gegenüber der Gemeinde unter fehlender Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Unterstellt, die Rügen hätten das Schriftformerfordernis des § 215 Abs. 1 BauGB erfüllt, würde dies nichts daran ändern, dass die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB eingetreten seien. Zwar hätten die Antragsteller ihre "Rüge" im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht, was grundsätzlich ausreiche. Allerdings sei die Rügefrist nicht erfüllt. Die Antragstellung mit Schriftsatz vom 28.10.2015 sei zwar innerhalb der Jahresfrist erfolgt, diese Antragstellung erfülle allerdings nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht.

38

Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an offensichtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Zu Beginn der 70er Jahre sei in der Gemeinde Wendtorf die touristische Anlage "Marina Wendtorf" gebaut worden. Sie habe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch ohne größere Veränderungen oder Ergänzungen aus einem Hafen mit 831 Liegeplätzen, Apartmenthäusern mit ca. 623 Ferienwohnungen, Pavillons für zwei Restaurants, einem kleineren Lebensmittelladen, zwei Dienstleistern sowie einem Bootslagerbetrieb bestanden. Ein ehedem errichtetes Freibad und das große Veranstaltungshaus seien geschlossen und dienten nun als Lager. Mit der angegriffenen Planung habe die Antragsgegnerin auf die sich verändernde Wettbewerbssituation im Tourismus an der deutschen Ostseeküste reagiert. Dass die Bauleitplanung erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gewesen sei und ist, werde auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt.

39

Soweit diese die Auffassung verträten, die Planungsentscheidungen der Antragsgegnerin seien deshalb fehlerhaft, weil ein im Jahr 1970 zwischen der Antragsgegnerin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossener Grundstücksvertrag nichtig sei, sei diese Auffassung unzutreffend. Eine entsprechende Klage eines Dritten, der die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages begehrt habe, sei durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22.12.2015 (Az.: 3 A 84/14) abgewiesen worden. Ein vom dortigen Kläger gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 4 LA 53/16) sei mit Beschluss des OVG vom 20.07.2016 abgelehnt worden.

40

Mit dem Verkauf, spätestens aber mit der Eindeichung und Aufspülung der hinter dem neuen Landesschutzdeich liegenden Flächen hätten die ehemaligen Wasserflächen den Status einer Bundeswasserstraße verloren. Vor dem Bau der Marina habe die Fläche einen Teil der Bundeswasserstraße Ostsee gebildet. Mit dem ersten, unter Beteiligung des Bundes erlassenen Bebauungsplans zum Bau der Marina Wendtorf blieben Teile des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flächen weiterhin Teil der Bundeswasserstraße, allerdings mit der zulässigen Nutzung als Sportboothafen. Mit der Schaffung der Abgrenzbarkeit der Flächen durch Einbauten in der Bundeswasserstraße und der Übertragung des Eigentums dieser Flächen auf das Land Schleswig-Holstein hätten diese Flächen die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße verloren. Es handele sich nun um landeseigene Flächen, auf denen in planungsrechtlich zulässiger Weise der Sportboothafen errichtet und betrieben werde. Auch die Eindeichung der ehemaligen Wasserflächen, die zur Gewinnung der Bauflächen für die Marina Wendtorf benötigt worden seien, führten zu einer Ausgrenzung dieser Flächen aus der Bundeswasserstraße und entzögen diesen Flächen die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Flächen müssten sich daher planungsrechtlich nicht anders behandeln lassen, als alle anderen Flächen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin.

41

Es sei im Übrigen nichts dafür erkennbar, dass der Bebauungsplan nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB und dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entspreche. Die Ausübung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit gehöre handgreiflich nicht zu den Zielen und Grundsätzen der Bauleitplanung und auch nicht zu den Planungsleitlinien des BauGB. Davon ausgehend müsse vorliegend festgehalten werden, dass der angefochtenen Planung eine gerechte Interessenabwägung zu Grunde liege. Ungeachtet der Bedeutung des Art. 8 GG und der daraus abgeleiteten Demonstrations- und Versammlungsfreiheit habe die Antragsgegnerin den entsprechenden Vortrag der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in die gemeindliche Abwägung eingestellt. Sie habe insbesondere darauf hingewiesen, dass erstmals mit dem nunmehr in Kraft gesetzten und angefochtenen Bebauungsplan ein Zustand geschaffen worden sei, der es der Antragsgegnerin ermögliche, Flächen, die nach den Festsetzung des Bebauungsplanes zu öffentlichen Verkehrsflächen werden sollten, auch dieser Zweckbestimmung zuführen können.

42

Die ehedem zur Bundeswasserstraße gehörenden Wasserflächen, die aus Landflächen und aus Flächen bestünden, die Sportboothafen seien, seien entwidmet. De facto handele es sich nämlich um einen besonderen Gewässerteil einer Seewasserstraße, die durch die dem Plangebiet vorgelagerte Düne gebildet werde. Der für eine Entwidmung erforderliche wirksame Hoheitsakt sei hier im Erlass des Bebauungsplanes Nr. 2 der Antragsgegnerin zu erblicken. Darüber hinaus liege eine Entwidmung auch darin, dass die Bundeswasserstraße infolge einer tatsächlichen Entwidmung (Eindeichung und Aufspülung der bebaubaren Flächen, Errichtung von Steganlagen im Hafenbereich) funktionslos und damit rechtlich obsolet geworden sei.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

44

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig und damit zu verwerfen.

45

1. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

46

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als es von § 42 Abs. 2 VwGO verlangt wird. Es genügt daher, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes und seiner Anwendung in einem eigenen Recht verletzt wird.

47

Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung einen nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert (vgl. BVerwG, B. vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris, Rn. 4, m.w.N.)

48

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es beispielsweise um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Daher können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass "so etwas geschieht", und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation, etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage, die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, B. vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).

49

Gemessen hieran sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 "Marina Wendtorf" der Antragsgegnerin kann sie offensichtlich weder in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht noch in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen.

50

Die Antragsteller sind - maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - nicht als Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks von der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 "Marina Wendtorf" betroffen. Sie sind nach eigener Darstellung nicht mehr Eigentümer des Grundstücks "…".

51

Die Antragsteller können sich als Mieter einer Ferienwohnung im Plangebiet nicht darauf berufen, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt ein drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. nur BVerwG, U. vom 24.09. 1998 - 4 CN 2.98 -, juris, Rn. 15 ff.; B. vom 06. 12. 2000 - 4 BN 59.00 –, juris, Rn. 7). Abwägungserheblich ist - wie oben bereits dargelegt - jedes mehr als geringfügige private Interesse, soweit es schutzwürdig ist. Zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen gehört indessen regelmäßig nicht das Interesse des Mieters einer Wohnung, der allein aufgrund einer schuldrechtlichen Vertragsbeziehung zum Besitz einer Wohnung im Plangebiet berechtigt ist. Anderes kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen werden, in denen Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen auch eines Mieters nahelegen. Wann ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Gegebenheiten abstrakt festlegen. Das mag im Einzelfall beispielsweise dann denkbar sein, wenn etwa die Frage von schutzwürdigen immissionsschutzrechtlichen Belangen des Mieters als Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans im Raum stehen oder auch das Interesse des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche, hierauf ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude unter Ausnutzung der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu errichten zu können (vgl. zur letztgenannten Fallkonstellation OVG Lüneburg, U. vom 15.12.2016 - 1 KN 185/15 -, juris Rn. 71 m.w.N. und OVG Koblenz, U. vom 20.01.2016 - C 10885/15 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

52

Es ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass hier auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme vom Regelfall zu machen wäre und ein Interesse der Antragsteller abwägungserheblich gewesen sein könnte. Das Vorbringen der Antragsteller lässt ein im Einzelfall schutzwürdiges Interesse als Mieter einer Ferienwohnung im Plangebiet nicht einmal ansatzweise erkennen.

53

Die Antragsteller können sich auch als Besitzer/Eigentümer eines Angelbootes, das seinen Liegeplatz im Sportboothafen "..." in der Hohwachter Bucht hat, nicht darauf berufen, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein. Die Möglichkeit, den Sportboothafen "Marina Wendtorf" und dessen Einrichtungen mit einem Boot nutzen zu können, richtet sich allein nach der vom Betreiber des Sportboothafens erlassenen Hafenordnung vom 13.08.2014 in Verbindung mit den Regelungen der Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung) vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), sowie der weiteren insoweit maßgeblichen Gesetze und Verordnungen. Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Marina Wendtorf" trifft hierzu erkennbar keine Festsetzungen oder Regelungen.

54

Soweit die Antragsteller darlegen, dass durch die Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Marina Wendtorf" ihr Recht auf Teilhabe am Gemeingebrauch der "Seewasserstrasse Ostsee" (§ 5 WaStrG) rechtswidrig eingeschränkt werde, hat der Senat zu einem derartigen Vorbringen bereits im Beschluss vom 09.01.2015 - Az.: 1 MB 46/14 – (S. 3 und 4 des Umdrucks) u.a. ausgeführt:

55

"… ist auch sonst nicht erkennbar, dass durch die angefochtenen Baugenehmigungen und die Verwirklichung der von der Beigeladenen vorgesehenen Vorhaben subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers beeinträchtigt werden. Seine sinngemäß geäußerte Auffassung, dass durch die angefochtenen Baugenehmigungen sein Recht auf Teilhabe am Gemeingebrauch der Seewasserstraße Ostsee (§ 5 WaStrG) und damit auch sein Recht, dort Versammlungen gemäß Art. 8 GG abzuhalten, beschränkt werde, teilt der Senat nicht. Die Fläche, auf der die streitigen Vorhaben errichtet werden sollen, ist faktisch keine Seewasserstraße, die der Antragsteller mit Wasserfahrzeugen gemäß § 5 WaStrG befahren könnte. Diese Fläche ist, wie der Antragsteller selbst vorträgt, bereits 1970 von der Bundesrepublik Deutschland an die Gemeinde Wendtorf verkauft worden. Gemäß § 5 des vom Antragsteller vorgelegten Vertrages vom 11. Mai 1970 wurde sie nach der Umwandlung der Wasserflächen in Landflächen von den Vertragsparteien nicht mehr als Seewasserstraße Ostsee betrachtet. Ob diese Verfahrensweise rechtmäßig war, kann hier dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die Fläche nach der Aufschüttung faktisch nicht mehr Teil der Seewasserstraße Ostsee ist. Sie kann nach der Aufschüttung nicht mehr mit Wasserfahrzeugen befahren werden. Es fehlt deshalb das Substrat für die Ausübung des Gemeingebrauchs.

56

Es gibt auch kein Recht auf Aufrechterhaltung / Wiederherstellung des bisherigen / früheren Zustandes öffentlicher Sachen. Der Senat hat dazu bereits in einem vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers betriebenen Normenkontrollverfahren vom 28. Juni 2007 (1 KN 23/06) ausgeführt:

57

„In der Rechtsordnung ist zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilhabe am vorhandenen Gemeingebrauch anerkannt. Deshalb ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Beschränkungen des Gemeingebrauchs im Grundsatz möglich. Es gibt aber keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Dieser im Straßen- und Wegegesetz ausdrücklich geregelte (§ 20 Abs. 3 StrWG) Grundsatz gilt allgemein für öffentliche Sachen und auch für das Wasserrecht (vgl. hierzu Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 265; Cychowski, WHG, 7. Aufl. 1997 Rn. 14; Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand 01.09.2006, § 23 Rn. 5). Rechtsschutz gegen die Beseitigung öffentlicher Sachen oder deren Einziehung unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit ist deshalb nicht möglich (vgl. zum Straßenrecht z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.1999 – 5 S 172/99, juris).“

58

… Eine Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin, die im Zusammenhang mit dem Gemeingebrauch an Seewasserstraßen gemäß § 5 WaStrG stehen, ist deshalb durch die angefochtenen Baugenehmigungen nicht möglich."

59

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat angesichts der eindeutigen Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. Oktober 2007 - 4 BN 40.07 - auch im Hinblick auf die Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Marina Wendtorf" fest. Es gibt keinerlei sachlichen Bezug zwischen dem Bebauungsplan und dem Wegfall des Gemeingebrauchs; der Bebauungsplan regelt in seinen Festsetzungen planerisch allein die Möglichkeiten künftiger baurechtlicher Nutzungen.

60

Soweit die Antragsteller reklamieren, durch die Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Marina Wendtorf" in ihrem Recht auf Demonstrations- und Versammlungsfreiheit behindert zu werden, vermag sich der erkennende Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Im Hinblick auf die Marina Wendtorf hat dazu bereits der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 4 LA 53/16 mit Beschluss vom 20.07.2016 (Bl. 4 des Umdrucks) Folgendes ausgeführt:

61

"Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 - DVBl. 2011, 416). Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind zunächst nur solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Die Frage, ob ein außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze liegender Ort als ein öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, beantwortet sich nach dem Leitbild des öffentlichen Forums. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht. Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb privater Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011, a.a.O.)."

62

Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Marina Wendtorf" an. Es gibt keinerlei sachlichen Bezug zwischen dem Bebauungsplan und der behaupteten Behinderung des Rechts der Antragsteller auf Versammlungsfreiheit; der Bebauungsplan regelt in seinen Festsetzungen planerisch allein die Möglichkeiten künftiger baurechtlicher Nutzungen, nicht jedoch die Eigenschaft der Flächen als "Kommunikationsort" im Plangebiet.

63

Soweit die Antragsteller rügen, der Satzungsbeschluss der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 "Marina Wendtorf" sei unter Verstoß gegen Art. 3 der EG-Richtlinie (2001/42/EG) bzw. die Regelungen in Teil 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt, begründet dies keine Antragsbefugnis der Antragsteller.

64

Richtig ist zwar, dass die Aufhebung eines Bebauungsplans in Betracht kommen kann, wenn eine rechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Satzungsbeschluss geeignet ist, eigene Rechte der Antragsteller zu verletzen, die Antragsteller m. a. W. antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGO sind. Aus § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens geregelt wird, nicht dagegen die Klagebefugnis (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, U. vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris Rn. 20 f; so auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.10.2014 – Az.: 1 MB 5/13 – S. 5 f des Umdrucks m.w.N.). Danach scheidet hier eine Antragsbefugnis aus. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der Satzungsbeschluss geeignet ist, eigene Rechte der Antragsteller zu verletzen.

65

Soweit insoweit abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das OVG Münster (Beschl. v. 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 19-46) der Auffassung zuneigt, das Recht der Europäischen Union gebiete die selbständige "Zuerkennung von Rügerechten der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 6 UVPG hinsichtlich der Verletzung von Verfahrenserfordernissen der UVP einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen", die "grundsätzlich jeden Verfahrensfehler" umfassen müsse, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung der Antragsbefugnis der Antragsteller. Die Antragsteller wären - nach dieser Argumentation - nur dann "betroffene Einzelne" und als klagebefugte Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit analog § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen, wenn sie durch den Satzungsbeschluss in ihren Belangen "berührt", m. a. W. dadurch tatsächlich in ihren Interessen beeinträchtigt würden. Die Belange oder Interessen der Antragsteller müssten sich - wenn man diesem Gedankengang folgt - allerdings von denjenigen abheben, die jedermann oder die Allgemeinheit betreffen. Das ist hier erkennbar nicht der Fall. Die Anmietung einer Ferienwohnung im Plangebiet begründet keine derartigen "besonderen" Belange. Auch sonst ist die Möglichkeit einer diesbezüglichen Betroffenheit von Belangen bzw. Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller nicht erkennbar.

66

2. Den Antragstellern fehlt nach Lage der Dinge im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

67

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts nach den Umständen des konkreten Einzelfalles als nutzlos erweist, weil der Antragsteller aus der von ihm erstrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine Vorteile ziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, die bereits vollständig ausgenutzt worden sind (vgl. nur BVerwG, B. vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 5). Gleiches gilt für den Fall, dass sich durch den angegriffenen Bebauungsplan an der planungsrechtlichen Situation letztlich nichts ändert (BVerwG, a.a.O.).

68

Nach diesen Grundsätzen liegt hier das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht vor. Denn selbst wenn die angefochtene 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 aufgehoben werden würde, fiele dann der Rechtszustand des Plangebietes - darauf weist die Antragsgegnerin zutreffend hin - auf den Rechtszustand der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 zurück, ohne dass dadurch der von den Antragstellern reklamierte Gemeingebrauch an den zugeschütteten Flächen als Bundeswasserstrasse wiederaufleben oder sich im Hinblick auf ihr Recht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit andere Sach- und Rechtslage ergeben würde.

69

Im Ergebnis ist der Normenkontrollantrag daher bereits unzulässig, so dass es auf das übrige Vorbringen der Antragsteller nicht mehr ankommt.

II.

70

Ohne dass es tragend für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Rügen der Antragsteller jedoch auf Folgendes hin:

71

Soweit die Antragsteller rügen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Unterlagen über eine "Parallelplanung der Antragsgegnerin, des Landes und des Bundes" nicht ausgelegt worden seien, begründet dies weder einen Verfahrensfehler im Sinne einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, noch beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Erkennbar handelt sich um nicht offenlegungspflichtige Unterlagen aus einem anderen – wasserstraßenrechtlichen – Verfahren. Nur die die 7. Änderung der Satzung betreffenden Unterlagen sind im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen. Im Übrigen haben die Antragsteller diese behaupteten Fehler erstmals mit Schriftsatz vom 29.02.2016 gerügt, mithin mehr als ein Jahr nach Bekanntmachung der Satzung am 13.02.2015. Die Rügen sind daher gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich, da die behaupteten Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

72

Soweit die Antragsteller rügen, dass ihnen durch die Planung eine Wasserverkehrsteilnahme auf dem gesamten Hafengelände vor dem alten Landesschutzdeich von 1890 verwehrt werde, verhält sich die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 dazu nicht, insbesondere regelt diese Planänderung mit ihren Festsetzungen gerade nicht die Aufspülung. Die "Zuschüttung" erfolgte bereits in 1972.

73

Soweit gerügt wird, dass die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 das Ziel habe, die Hafenland- und -wasserflächen einer privaten und kommerziellen Nutzung zuzuführen, sind Abwägungsmängel nicht erkennbar. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB sind die Belange der Wirtschaft bei einer Planung berücksichtigen, sie sind mithin ein zulässiger Planungs- und Abwägungsbelang. Im Übrigen ist insoweit im Hinblick auf die Antragsteller nicht einmal ansatzweise eine Verletzung des Gebotes auf gerechte Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB erkennbar.

74

Soweit die Antragsteller rügen, dass keine Abwägung ihrer "Wasserverkehrsbelange" (Versammlungsrecht/Demonstrationsfreiheit auf dem gesamten Gelände) stattgefunden habe, ist ein sachlicher Bezug zwischen dem Bebauungsplan und der behaupteten Behinderung des Rechts der Antragsteller auf Versammlungsfreiheit ernsthaft nicht ersichtlich; der Bebauungsplan regelt in seinen Festsetzungen planerisch allein die Möglichkeiten künftiger baurechtlicher Nutzungen von Flächen im Plangebiet.

75

Soweit die Antragsteller rügen, dass die Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der vom Land seit dem 01.09.2009 konkludent ausgesprochenen Widmung der Marina als Sportboothafen widersprechen, ist dies nicht nachvollziehbar. Insoweit ist erneut darauf hinzuweisen, dass die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 sich überhaupt nicht dazu verhält, ob es sich im Plangebiet um öffentliche oder private Flächen handelt. Der B-Plan äußert sich auch nicht zur Frage der Widmung. Schließlich ist insoweit nicht erkennbar, was die Frage des Eigentums an den Flächen mit dem Plan zu tun hat.

76

Soweit die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, der Eigentümer des Hafens entscheide, ob dieser als öffentlicher oder privater Hafen betrieben werde, gerügt wird, betrifft das keinen Belang der Antragsteller bzw. keine Verletzung des Gebotes auf gerechte Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

79

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht erkennbar.

80

Beschluss

81

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

82

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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