Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MR 6/17
Tenor
Die am 13.04.2016 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee, im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) - Insel - wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 13/16 - außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Strandallee 61 (Flurstück 87/2) im Ortsteil Haffkrug der Gemeinde Scharbeutz. Das Grundstück liegt schräg gegenüber dem Geltungsbereich der angegriffenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 (vorhabenbezogener Bebauungsplan).
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Im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans ist eine dreigeschossige Bebauung für ein „Restaurant/Hotel“ mit Tiefgarage östlich der Strandallee festgesetzt worden.
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Die Antragsgegnerin hatte den überplanten Bereich zuvor durch
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- Bebauungsplan Nr. 32 (ehemals Bebauungsplan Nr. 20 - H -, beschlossen am 27.02.1986), der auf einer südlichen Teilfläche die (auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gestützte) Festsetzung „Restaurant“ und auf einer nördlichen Teilfläche die Festsetzung „ST“ (Stellplätze), ferner die Festsetzung einer Verkehrsfläche zur strandseitigen Umfahrung der Baufläche enthielt,
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- Bebauungsplan Nr. 49 (Ursprungsfassung, in Kraft ab 08.10.1998), der auf der südlichen Teilfläche die Festsetzung „Restaurant/Hotel“ und nördlich „ST“ (Stellplätze) enthielt,
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- Bebauungsplan Nr. 49 - 1. Änderung - (in Kraft ab 08.06.2006), der im gesamten Bereich ein zweigeschossiges „Restaurant/Hotel“ mit Tiefgarage festsetzte und
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- Bebauungsplan Nr. 49 - 2. Änderung - (in Kraft ab 11.05.2007), der im gleichen Bereich ein zwei- bis dreigeschossiges „Restaurant/Hotel“ festsetzte,
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überplant.
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Am 08.04.2014 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49. Der Beschluss vom 05.05.2015 über den Planentwurf und dessen Auslegung wurde am 01.12.2015 und am 01.03.2016 geändert; aufgrund des letztgenannten Beschlusses erfolgte die Entwurfsauslegung im März 2016. Die Auslegung umfasste u. a. schalltechnische Untersuchungen vom 18.07.2014 mit Ergänzungen vom 29.09.2015, 12.11.2015 und 05.02.2016 sowie den Entwurf eines Durchführungsvertrages und eines „Vorhaben- und Erschließungsplans“. Dieser enthält neben Ansichts- und Schnittzeichnungen des von der Beigeladenen geplanten Vorhabens sowie Raumaufteilungsplänen folgenden Plan:
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Die Antragstellerin erhob gegen die ausgelegten Entwürfe und Unterlagen mit Schreiben vom 15.01.2015, 20.07.2015, 05. und 25.01.2016 und 26.03.2016 Einwendungen.
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Am 13.04.2016 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die 3.Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 (vorhabenbezogener Bebauungsplan), „bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan“ als Satzung.
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Während der Gemeindevertretersitzung hing der Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans im Sitzungsraum aus. Durch Beschluss vom selben Tage wurde die Verwaltung beauftragt, den Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Firma „Winter Projektentwicklungsgesellschaft mbH“ zu schließen.
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Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) wurde durch den ersten stellvertretenden Bürgermeister am 26.04.2016 ausgefertigt. Zum Vorhaben- und Erschließungsplan ist den Akten keine Ausfertigung zu entnehmen. Am 03.05.2016 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans in den „Lübecker Nachrichten“ und ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde.
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Die Beigeladene stellte am 15.06.2017 einen Bauantrag für ein Hotel/Restaurant (mit Tiefgarage), über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
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Am 01.07.2016 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag in Bezug auf die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 gestellt (1 KN 13/16); ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist am 13.09.2017 eingegangen.
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Der Senat hat durch Beschluss vom 13.10.2017 die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt und zur Begründung u. a. ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere sei die Antragstellerin antragsbefugt. Eine vorläufige Suspendierung des angegriffenen Bebauungsplans („Hängebeschluss“) sei veranlasst, da ansonsten mit der Erteilung einer Baugenehmigung zu rechnen sei, was zu irreversiblen oder schwer reversiblen Folgen des Vollzugs der 3. Änderung des Bebauungsplans führe. Die Fragen, ob die im angegriffenen Plan zugelassene Überbauung des sog. Küstenschutzstreifens und von Küstendünen mit § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH bzw. mit § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG, § 1 Nr. 5c BiotopV SH vereinbar sei, und ob artenschutzrechtliche Vorschriften der Planung entgegenstünden, erforderten eine nähere, umfangreichere Prüfung. Das Gleiche gelte für die Einwände gegen die Abwägung zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1a Abs. 3 BauGB) und zu den (konkret das Grundstück der Antragstellerin
[„IO 10“] betreffenden) Lärmauswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen.
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Die Antragstellerin hat ihren Antrag unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Normenkontrollantrages begründet. Sie ist der Ansicht, die begehrte einstweilige Anordnung sei aus „anderen wichtigen Gründen“ dringend geboten, da der Normenkontrollantrag zulässig und begründet sei. Mit dem angegriffenen Plan werde eine dem Außenbereich zuzurechnende Fläche überplant. Alle vorausgegangenen Bebauungspläne - der Bebauungsplan Nr. 32, der Bebauungsplan Nr. 49 und die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 - seien unwirksam. Hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 32 folge dies zwar nicht schon aus einem Ausfertigungsmangel, wohl aber daraus, dass die darin getroffene Festsetzung „Restaurant“ nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gedeckt sei. Das zugelassene Vorhaben sei auf den Standort im Dünenbereich nicht angewiesen. Das Gleiche gelte auch für den Bebauungsplan Nr. 49 (Ursprungsfassung) und dessen 1. und 2. Änderung. Der Geltungsbereich des angegriffenen Planes gehöre auch nicht zum unbeplanten Innenbereich; der Bereich sei nach Beseitigung früherer Bauten gänzlich unbebaut gewesen. Der Planung stünden als Vollzugshindernisse die Vorschriften in § 35 Abs. 1 LNatSchG SH („Küstenschutzstreifen“) und in § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG (Biotopschutz für eine „Küstendüne“) entgegen. Soweit - zu § 35 Abs. 1 LNatSchG SH - früher Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien, komme diesen für die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplanes keine Fortgeltung zu. Eine Ausnahme könne auch nicht beansprucht werden. Die gesetzlich geschützte Küstendüne sei zumindest teilweise noch vorhanden. Soweit die Planbegründung einen Eingriff in die Küstendüne verneine, sei dies unzutreffend. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. einer Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen nicht vor. In Bezug auf artenschutzrechtliche Belange liege ein Abwägungsausfall vor; die Textfestsetzung Nr. 5 („Bei der Ausführung von Glasfronten … ist ausschließlich die Verwendung von vogelsicherem Glas zulässig.“) sei insoweit ungenügend. Der Glasfassade des geplanten Neubaus komme ein hohes Kollisionspotenzial zu, so dass eine Tötung von geschützten Zugvögeln unausweichlich sei. Zu einer Abweichungsentscheidung habe die Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen angestellt. Ein Abwägungsausfall sei auch im Hinblick auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gegeben. Auf Vorgänger-Bebauungspläne könne sich die Antragsgegnerin wegen deren Unwirksamkeit nicht berufen. Ob eine 1998/1999 mit dem Kreis vereinbarte Extensivierung der Nutzung einer anderen Fläche die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kompensiere, müsse bezweifelt werden.
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Zur Zeit des Satzungsbeschlusses habe noch kein rechtswirksam abgeschlossener Durchführungsvertrag vorgelegen. Dieser Vertrag sei von dem Geschäftsführer der Beigeladenen erst nach dem Satzungsbeschluss unterzeichnet worden. Zudem sei die in § 14 Abs. 1 des Durchführungsvertrages getroffene Vereinbarung unbestimmt.
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Eine Abwägungsfehlgewichtung liege im Hinblick auf das raumordnungsrechtlich festgelegte Vorbehaltsgebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft gemäß Nr. 5.2 des Regionalplans für den Planungsraum II vor. Der angegriffene Plan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche werde nahezu verdoppelt. Das sprenge den Rahmen des Entwicklungsgebots. Die nach dem Flächennutzungsplan nicht mit Gebäuden überbaubaren Flächen könnten der jetzt überplanten Fläche nicht zugerechnet werden.
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Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei widersprüchlich zum Bebauungsplan; während der Bebauungsplan eine Wohnnutzung ausschließe, seien im Vorhaben- und Erschließungsplan Räume für „Wohnen“ vorgesehen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei zudem nicht mit ausgefertigt worden. Eine „gedankliche Schnur“ zwischen diesem und dem Bebauungsplan fehle.
- 21
Der angegriffene Plan sei überdies in Bezug auf Lärm- und Lichtimmissionen abwägungsfehlerhaft. Der nächtliche Spitzenschallpegel und der nächtliche Beurteilungspegel würden überschritten werden. Unsicherheiten in Bezug auf Abschirmungseffekte und Reflexionszuschläge hätten eine Alternativenprüfung veranlassen müssen, um unzumutbare Lärmwirkungen sicher auszuschließen. Diese fehle.
- 22
Die Antragsgegnerin erwidert: Eine einstweilige Anordnung sei weder wegen eines „schweren Nachteils“ noch aus „anderen wichtigen Gründen“ geboten. Der angegriffene Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig.
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Wenn ein Bebauungsplan aus mehreren Teilen bestehe, müssten nicht alle seine Teile ausgefertigt werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei durch den Vermerk eines Gemeindebediensteten eindeutig zu identifizieren. Der Durchführungsvertrag sei zur Zeit des Satzungsbeschlusses vom Geschäftsführer der Vorhabenträgerin unterzeichnet worden. Die Textfestsetzung in Nr. 5 des Bebauungsplans sei in Verbindung mit § 8.8 des Durchführungsvertrages hinreichend bestimmt. Durch die Verwendung von Vogelglas könne das Risiko für europäische Zugvogelarten um bis zu 76 % reduziert werden. Ein Widerspruch zwischen Durchführungsvertrag und Bebauungsplan bestehe nicht. Soweit im Vorhaben- und Erschließungsplan die Nutzung „Wohnen“ genannt werde, diene dies nur der Abgrenzung zu Schlaf- und Aufenthaltsräumen. Ein Ausgleichsbedarf von 501 m² werde mit nicht ausgeschöpften Ausgleichsflächen des Bebauungsplans Nr. 49 in seiner Ursprungsfassung verrechnet.
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Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei entsprochen worden. Zwar werde die Planfläche im Bebauungsplan nach Norden erweitert, doch sei der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf. Der Regionalplan stehe der Planung nicht entgegen, wie die Landesplanungsbehörde bestätigt habe.
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Auch Bestimmungen des Natur- und Artenschutzes stünden der Planung nicht entgegen. Das Bauverbot im Küstenschutzstreifen gelte weder im beplanten noch im unbeplanten Innenbereich. Früher erteilte Ausnahmegenehmigungen erfassten auch den jetzigen Planbereich. Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes sei bereits zuvor überplant gewesen. Die Erweiterung des Plangebiets nach Norden sei dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Der Bebauungsplan Nr. 32 weise keinen Ausfertigungsmangel auf. Die in den Vorgängerplänen auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gestützte Festsetzung sei rechtmäßig. Unabhängig davon nehme das Plangebiet am Bebauungszusammenhang teil und sei deshalb dem Innenbereich zuzuordnen. Der Strandallee komme dabei keine begrenzende Wirkung zu. Der Bebauungsplan sei auch ohne artenschutzrechtlichen Konflikt realisierbar. Das Tötungsrisiko für Zugvögel bestehe bei einer entsprechenden Gestaltung der Beleuchtung und Verglasung nicht mehr. Es habe auch in eine bestehende Befreiungssituation hinein geplant werden dürfen; die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG seien gegeben. Auch der Schutz einer „Küstendüne“ stehe der Planung nicht entgegen. Der Planbereich sei jahrzehntelang durch Nutzungen (befestigter Weg, parkende Autos, Strandbetrieb) geprägt und baulich so stark vorbelastet gewesen, dass ein Eingriff in den Dünenbereich ausgeschlossen sei. Eine „Küstendüne“ sei allenfalls seeseitig des vorhandenen Weges vorhanden, wo keine Bebauung vorgesehen sei. Zumindest habe der Plangeber davon ausgehen dürfen, dass eine mögliche Beeinträchtigung im Wege einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zugelassen werde.
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Die Festsetzung „Hotel/Restaurant“ sei rechtlich zulässig. Die mit der Planung verbundenen Lärm- und Lichtimmissionen seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Vorschläge zur Schallminderung seien im Bebauungsplan und im Durchführungsvertrag umgesetzt worden. Die Lärmbeurteilung liege in mehrfacher Hinsicht auf der „sicheren Seite“; auch die Lärmschutzwände an den Haltebuchten an der Strandallee seien ausreichend bemessen. Eine Überschreitung des Lärmpegels durch An- und Abfahrtverkehr sei nicht zu erwarten. Etwaigem individuellen Fehlverhalten sei ordnungsrechtlich zu begegnen. Blickbeschränkungen seien ebenso wie geringfügige Verschattungen zumutbar. In Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei zu beachten, dass der angegriffene Plan im Hinblick auf das bestehende Planungsrecht weitgehend im Bestandsrecht aufgehe. Die Kompensation auf einer Fläche von 5,5 ha in den Haffwiesen sei bereits durchgeführt worden und übersteige den Kompensationsbedarf um den Faktor 10. Die Grundsätze der Raumordnung seien in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden.
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Die Beigeladene nimmt auf ihr Vorbringen im Normenkontrollverfahren 1 KN 13/16 Bezug. Sie ist der Ansicht, eine einstweilige Anordnung könne nicht beansprucht werden, da kein „schwerer Nachteil“ vorliege und auch „andere wichtige Gründe“ fehlten. Der Bebauungsplan sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Interesse der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit komme ein hoher Stellenwert zu.
II.
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Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO müssen die (allgemeinen) Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Normenkontrolle gegeben sein.
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1.1 Das ist hinsichtlich der Antragsfrist der Fall: Nachdem die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 am 03.05.2016 bekanntgemacht worden ist, ist die einjährige Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch den am 01.07.2016 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt.
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1.2 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Dazu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.10.2017 ausgeführt, dass das subjektive Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB auch sog. Plannachbarn, deren Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt, zusteht, wenn deren Belange durch Auswirkungen der Planung betroffen sind, dies für die planende Gemeinde erkennbar war und die Belange schutzwürdig und mehr als nur geringfügig - mithin abwägungserheblich - sind. Die Antragstellerin hat dies hinreichend dargelegt. Sie hat bereits im Planaufstellungsverfahren in ihren Schreiben vom 09.04.2013, 15.01. und 20.07.2015 sowie vom 20.01. und 26.03.2016 insbesondere auf die Lärmauswirkungen hingewiesen, die infolge der im Plangebiet zugelassenen baulichen Nutzung - insbesondere zur Nachtzeit - entstehen können. Abwägungsrelevante Lärmauswirkungen sieht die Antragstellerin danach v. a. in erhöhten Lärmbelastungen - insbesondere - während der Nachtzeit, die in Bezug auf ihr Grundstück („IO 10“) den „Beurteilungspegel“ von 40 dB(A) bzw. den Spitzenschallpegel von 60 dB(A) überschreiten und zu einer Lärmzunahme während der Nacht von 3 dB(A) oder mehr führen, ohne dass dies durch Lärmschutzvorkehrungen, insbesondere durch die an der Strandallee in der Planzeichnung festgesetzten Lärmschutzwände, hinreichend abgemildert wird. Das damit geltend gemachte Lärmschutzinteresse ist mehr als nur geringfügig, folglich abwägungsrelevant, und begründet im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (auch) der privaten Lärmschutzbelange der Antragstellerin ihre Antragsbefugnis (vgl. Urt. des Senats v. 14.11.2016,
1 KN 15/15, NordÖR 2017, 396 [bei Juris Rn. 25 f.]).
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Die Antragstellerin hat die befürchtete Lärmzunahme auch unter ausführlicher Verwertung der im Planaufstellungsverfahren vorgelegten „Schalltechnischen Untersuchung“ vom 18.07.2014 - einschließlich ihrer Ergänzungen vom 29.09., 12.11.2015 und vom 05.02.2016 - dargelegt und sich dabei insbesondere mit den daraus zu entnehmenden Prognoseannahmen zur Zahl der Fahrzeugbewegungen, Halte-, Park- und Liefervorgängen auseinandergesetzt und - darüber hinaus - geltend gemacht, die Lärmprobleme seien auch (später) auf der Ebene der Genehmigung des im Plangebiet zugelassenen Vorhabens nicht mehr ausräumbar. Das genügt für die Antragsbefugnis.
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Die - weitere - Frage, ob die Antragsbefugnis auch im Hinblick auf Lichtimmissionen, die das Grundstück der Antragstellerin aus „Richtung“ der Tiefgaragenzufahrt auf dem Vorhabengrundstück betreffen, besteht, kann danach offenbleiben.
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1.3 Eine Einwendungspräklusion kommt vorliegend schon im Hinblick auf die bereits im Planaufstellungsverfahren erhobenen (umfangreichen) Einwendungen der Antragstellerin nicht in Betracht. Abgesehen davon ist die z. Zt. der Stellung des Normenkontrollantrags noch geltende Vorschrift in § 47 Abs. 2a VwGO a.F. mit Wirkung vom 02.06.2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden. Sie ist danach auf szt. anhängige Normenkontrollverfahren nicht mehr anzuwenden (Urt. des Senats v. 28.09.2018, 1 KN 19/16, NVwZ-RR 2019, 351 [bei Juris Rn. 24 f.]).
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1.4 Der Antragstellerin steht für ihren Normenkontrollantrag auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Die Möglichkeit, gegen eine (später erteilte) Baugenehmigung für das im Gebiet des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans geplante Gebäude vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen, steht dem nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Möglichkeit, nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen Bebauungsplan einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, gleichwertig neben den
- auf die Genehmigung des im Plangebiet genehmigten Vorhabens bezogenen - Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123, §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO steht (Beschl. v. 14.08.2006, 1 MR 5/06, NordÖR 2006, 359 [bei Juris Rn. 16]; ebenso: OVG E-Stadt, Beschl. v. 12.02.2010, 2 Es 2/09.N, BauR 2010, 1040 [bei Juris Rn. 21] sowie VGH München, Beschl. v. 23.08.2018, 1 NE 18.1123, Juris [Rn. 10]).
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Voraussichtlich wäre es (zwar) möglich, über die von der Antragstellerin thematisierten Fragen (speziell) der (Nacht-)Lärmbelastung noch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden und diesbezüglich nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gegen einen (ggf. aus der Sicht der Antragstellerin unzureichenden) Lärmschutz einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung zu erlangen. Demgegenüber ist - im (vorliegenden) Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - zu berücksichtigen, dass darin (auch) lärmrelevante Festsetzungen enthalten sind, an die die Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung gebunden ist. Das betrifft nicht nur die (allgemeinen) Vorgaben zu Art und Maß der zugelassenen Nutzung, sondern auch die Konzeption zur Hotelan- und -abfahrt einschließlich der Anordnung und Lage der Tiefgaragenzufahrt. Soweit der als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnete Lageplan gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB als Teil des angegriffenen Bebauungsplans anzusehen ist, sind auch daraus Festlegungen zu entnehmen, von denen im Genehmigungsverfahren nicht mehr abgewichen werden kann (etwa zur Anlieferung). Im Hinblick darauf liefe eine - unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses erfolgende - Verweisung der Antragstellerin auf einen (vorläufigen) Rechtsschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO darauf hinaus, dem vorliegend erstrebten Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nur eine nachrangige Bedeutung zuzuweisen. Das würde der o. a. (Prozess-)Rechtslage nicht gerecht und überdies außer Acht lassen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch (schon) dann anzuerkennen ist, wenn die Antragstellerin ihrem Ziel durch einen Erfolg ihres Rechtsschutzbegehrens zumindest näher kommt; das gilt auch für einen Normenkontrolleilantrag (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.06.2019, 12 MN 26/19, Juris [Rn. 35]). Das wäre hier der Fall.
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2. Die Antragstellerin kann den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beanspruchen. Zwar ist dies nicht zur Abwehr eines schweren Nachteils (2.1), wohl aber aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (2.2).
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2.1 Zur Abwehr eines schweren Nachteils ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans genügt dafür nicht. Ein schwerer Nachteil ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin konkret erwarten lässt.
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Dafür genügt es nicht, dass infolge einer Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans der „Ostseeblick“ vom Grundstück der Antragstellerin aus geschmälert wird. Ob die i. Z. m. der Antragsbefugnis angesprochenen Aspekte einer (Nacht-) Lärmzunahme bzw. von Lichtimmissionen einen schweren Nachteil i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO begründen, erscheint zweifelhaft. Zwar ist im Hinblick darauf, dass die Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans insbesondere in Bezug auf Art („Restaurant/Hotel“) und Maß der Nutzung (3-geschossig, bis 1.700 m² Grundfläche; lt. Durchführungsvertrag [§ 2.1] 86 Hotelzimmer, 51 Tiefgaragenplätze, 7.500 m² Bruttogrundfläche) sowie Festsetzungen zur Tiefgaragenzufahrt bzw. -ausfahrt bereits zu einem dem entsprechenden Genehmigungsanspruch der beigeladenen Vorhabenträgerin führen, für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die genannten Festsetzungen auch der Beurteilung zugrunde zu legen sind, ob der Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin führt. Zu beachten ist aber, dass der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan - selbst - keine Festsetzungen zu den die (Nacht-)Lärmbelastung (von 22.00 h bis 06.00 h) bestimmenden Faktoren enthält. Die in Nr. 4 der Textfestsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bestimmten baulichen Vorkehrungen gegen Lärm (Lärmschutzwand, Anforderungen an Außenwände) erfassen nicht die Betriebszeiten des Hotels bzw. der Tiefgarage. Die Frage von (evtl.) unzumutbaren Lärmwirkungen während der Nachtzeit kann - ohne Bindung an Festsetzungen des Bebauungsplans - noch im Genehmigungsverfahren in einer Weise gelöst werden, dass die Belastung des Grundstücks der Antragstellerin zumutbar und im Rahmen der gebotenen Rücksichtnahme bleibt. Soweit die Antragstellerin - anknüpfend an die (im Plan festgesetzten) Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage - ihr Grundstück treffende Lichtimmissionen befürchtet, bestehen auch insoweit Zweifel am Vorliegen eines schweren Nachteils, zumal das Grundstück der südlichen Ausfahrt schräg gegenüberliegt, so dass es dem Scheinwerferlicht ausfahrender Autos nicht unmittelbar ausgesetzt sein wird.
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2.2 Unabhängig davon kann die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO aus - alternativ zum „schweren Nachteil“ zu prüfenden - „anderen wichtigen Gründen“ beanspruchen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht eine einstweilige Anordnung „aus anderen wichtigen Gründen“, wenn sich der angegriffene Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschl. des Senats vom 26.01.2018, 1 MR 9/17, Juris [Rn. 78] und vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, NuR 2018, 355 [bei Juris Rn. 61], vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28.03.2019, 2 B 1425/18.NE, BauR 2019, 1274 [bei Juris Rn. 20]) (unten 2.2.1). Zudem muss eine besondere Dringlichkeit vorliegen (unten 2.2.2).
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2.2.1 Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bebauungsplans auszugehen, so dass mit einem Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist.
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Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit nicht auf Belange beschränkt, die dem subjektiven „Rechtskreis“ der Antragstellerin zuzuordnen sind, vielmehr sind hier - wie im Hauptsacheverfahren - Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans einzubeziehen.
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Dem entsprechend ist den (zahlreichen) Einwänden der Antragstellerin gegen den angegriffenen Bebauungsplan im Einzelnen nachzugehen. Sie rügt bereits dessen formelle Unwirksamkeit sowie Widersprüche zwischen dem Inhalt des Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans (1); weiter stünden der angegriffenen Planung im Bereich des Küstenschutzstreifens bzw. einer Küstendüne Vollzugshindernisse, auch solche des Artenschutzrechts, entgegen (2). Der Bebauungsplan verstoße gegen das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (3); weiter lägen dem Planinhalt beachtliche Abwägungsfehler zugrunde, insbesondere in Bezug auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. Naturhaushalts und das diesbezügliche raumordnungsrechtliche Vorbehaltsgebiet (4) sowie auf Lärm- und Lichtimmissionen (5).
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(1) Der von der Antragstellerin beanstandete inhaltliche „Widerspruch“ zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan liegt zwar nicht vor (unten a), in formeller Hinsicht ist aber ein Ausfertigungsmangel festzustellen (unten b).
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(a) Nach der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist im Plangebiet ein „Restaurant/Hotel“ zulässig; Küchen etc. mit Zuordnung zu einzelnen Zimmern sind unzulässig (Nr. 1.1 der Textfestsetzungen). Soweit demgegenüber der Vorhaben- und Erschließungsplan (Grundriss-)Zeichnungen enthält, die „Suiten“ mit der Bezeichnung „Wohnen“ darstellen, mag dies irritieren, was indes durch sachgerechte Auslegung überwindbar ist. Die Eintragung im Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt nicht die zulässige Nutzungsart, sondern dient erkennbar nur der inneren „architektonischen“ Abgrenzung von Schlaf- und Aufenthaltsräumen. Planerisch sind keine Wohnnutzungen zulässig. Das liegt Nr. 1.1 der Textfestsetzung zugrunde und wird (ergänzend) in § 6.2 des Durchführungsvertrages klargestellt.
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Soweit die Antragstellerin dem Vorhaben- und Erschließungsplan eine Holztreppe von der Promenade zum Strand entnimmt, hat die Antragsgegnerin schlüssig erläutert, dass es sich dabei nicht um eine Treppe, sondern um eine Hochwasserschutzanlage handelt.
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(b) Demgegenüber beanstandet die Antragstellerin zu Recht einen formellen Mangel, der darin besteht, dass der angegriffene Bebauungsplan nur hinsichtlich der Planzeichnung (Teil A) und des Textes (Teil B) ausgefertigt worden ist, nicht aber - auch - hinsichtlich des (in der Gemeindevertretersitzung vom 13.04.2016 „als Satzung“ mit beschlossenen) Vorhaben- und Erschließungsplans.
- 49
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Er unterliegt deshalb hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 GO SH bestehenden Erfordernisses der Ausfertigung denselben Anforderungen wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2018, 1 KN 185/16, BauR 2019, 613 [bei Juris Rn. 36], VGH München, Urt. v. 11.05.2018, 15 N 17.1175, Juris [Rn. 31]).
- 50
Die Ausfertigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, die erkennbar bestätigt, dass der Bebauungsplan mit allen seinen Normbestandteilen von der Gemeindevertretung so als Satzung beschlossen worden ist und die Gemeindevertretung die Planbegründung gebilligt hat (vgl. Urt. des Senats v. 23.10.1997, 1 L 69/97, Juris [Rn. 22] sowie Urt. v. 27.11.1998, 1 K 13/93, SchlHA 2000, 21). Diese Erklärung muss nicht notwendig als „Ausfertigungsvermerk“ deklariert werden; ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sie die Authentizität des ausgefertigten Textes mit dem Beschluss der Gemeindevertretung amtlich bestätigt.
- 51
Vorliegend ist eine solche Bestätigung nach Nr. 12 der Verfahrensvermerke zum angegriffenen Bebauungsplan am 26.04.2016 vorgenommen worden, diese betrifft aber - ausdrücklich - nur die Planzeichnung (Teil A) und den Text (Teil B) des angegriffenen Bebauungsplans. Der (nach der Niederschrift der Gemeindevertretersitzung mit beschlossene) Vorhaben- und Erschließungsplan ist damit von der Ausfertigungserklärung nicht mit umfasst.
- 52
Einer (eigenständigen) Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans bedürfte es nicht, wenn dieser Teil einer einheitlichen Planurkunde wäre, also (entweder) mit dem Bebauungsplan zusammen in einem Dokument enthalten (oder) durch eine „Art gedanklicher Schnur“ mit dem Bebauungsplan derart verknüpft wäre, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, 4 C 4.16, NVwZ 2017, 1291 [bei Juris Rn. 28], VGH München, Urt. v. 11.05.2018, a.a.O.). Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor.
- 53
Der Umstand, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan (lt. Vermerk eines Gemeindemitarbeiters [also nicht des zuständigen Bürgermeisters]) in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 13.04.2016, in der der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, „öffentlich“ ausgehängt worden ist, vermag die erforderliche Ausfertigung durch den Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter nicht zu ersetzen. Geht man vom Inhalt des in jener Gemeindevertretersitzung ebenfalls behandelten Durchführungsvertrags - § 2.2 Satz 3 - aus, sollte ein Vorhaben- und Erschließungsplan für das im Vertrag bestimmte Vorhabengebiet noch „erarbeitet“ werden. Im Hinblick darauf, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht nur den Bereich definiert, in dem die Festsetzungserleichterungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelten, sondern auch maßgebliche Grundlage der nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB bestehenden Durchführungspflicht des Vorhabenträgers ist (vgl. § 9.2 des Durchführungsvertrages), ist die Forderung nach einer verlässlichen Ausfertigung des (letzt-)verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzungsbestandteil durch das dafür zuständige Organ keine bloße „Förmelei“, sondern eine notwendige Gewähr für den Regelungsumfang der Satzung und (insbesondere) auch für die Klarheit der Pflichten des Vorhabenträgers.
- 54
Den - danach - in Bezug auf den Vorhaben- und Erschließungsplan festzustellenden Ausfertigungsmangel hat die Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GO gerügt (Schreiben an die Antragsgegnerin vom 27.05.2017). Der Fehler ist damit beachtlich; er führt zur formellen Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
- 55
(2) In materieller Hinsicht sind dem Normenkontrollantrag hinsichtlich der - von der Antragstellerin erhobenen - Einwände in Bezug auf Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zum sog. Küstenschutzstreifen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH) - unten (a) - bzw. zum Schutz von Küstendünen (§ 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG i. V. m. § 1 Nr. 5c BiotopVO SH) - unten (b) - Erfolgsaussichten zuzuerkennen. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt insoweit nicht in Betracht - unten (c) -. Demgegenüber werden dem angegriffenen Bebauungsplan artenschutzrechtliche Verbote voraussichtlich nicht entgegengehalten werden können - unten (d) -.
- 56
(a) Die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür, den - vorliegend betroffenen - Küstenschutzstreifen zu überplanen, liegen nicht vor.
- 57
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH müssen bauliche Anlagen einen Abstand von mindestens 150 Meter landwärts von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einhalten (Küstenschutzstreifen). Das gilt nach § 35 Abs. 3 Nr. 3a LNatSchG SH nicht für Vorhaben im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes; für die Aufstellung von Bebauungsplänen kann eine Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH zugelassen werden.
- 58
Vorliegend wird ein bauliches Vorhaben im Bereich des Küstenschutzstreifens planerisch zugelassen. Grundlage dieser Zulassung ist der vorliegend angegriffene Bebauungsplan, so dass es auf frühere Bebauungspläne nicht ankommt. Damit besteht das Erfordernis, dass nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH eine Ausnahme für die Aufstellung des Bebauungsplans durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen wird. Eine solche Ausnahme könnte zugelassen werden, sofern sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen (§ 51 LNatSchG SH).
- 59
Soweit eine Ausnahmezulassung früher - zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 49 vom 15.12.2005 - von der Antragsgegnerin beantragt und vom Kreis am 27.08.2004 auch erteilt worden sein soll, wird dies von der Antragstellerin bestritten; die Antragsgegnerin hat eine solche Entscheidung des Kreises im vorliegenden Verfahren nicht vorlegen können. Die im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Kreises Ostholstein sprechen auch (stark) dagegen, dass eine Ausnahme (früher) zugelassen worden ist. Für die Zulassung einer Ausnahme liegen Versagungsgründe vor, wenn innerhalb des Küstenschutzstreifens Baumöglichkeiten durch Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen geschaffen werden; durch eine solche Planung wird gegen das naturschutzrechtliche Bauverbot verstoßen (so ausdrücklich zur Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 2 LNatSchG SH in § 11 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG SH i. d. F. vom 18.07.2003: Winkelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung (G 10 SH), 2005, § 11 Anm. 2.3.1). Der Kreis hat im Rahmen seiner Stellungnahmen zum Planentwurf mehrfach ausgeführt, dass die beabsichtigte Planung der Antragsgegnerin der besonderen Bedeutung des Planbereichs für Natur und Landschaft nicht gerecht werde und zu einer „sehr erheblichen“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe (Schreiben vom 14.08.2015 [Beiakte A Bl. 675], vom 13.01.2016 [Beiakte B Bl. 1346], vom 18.03.2016 [Beiakte C Bl. 2199]).
- 60
Zum vorliegend angegriffenen Bebauungsplan ist eine Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH nicht zugelassen worden. Damit besteht im überplanten Bereich ein Bauverbot.
- 61
Dem Einwand der Beigeladenen, im vorliegenden Fall habe es im Hinblick auf
§ 35 Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 3c LNatSchG SH keiner Ausnahme bedurft, kann nicht gefolgt werden.
- 62
Durch § 35 Abs. 3 Nr. 3a LNatSchG SH werden Vorhaben vom Erfordernis einer Ausnahme ausgenommen, die u. a. aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans zulässig sind.
- 63
Diese Vorschrift greift hier schon deshalb nicht, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens von derjenigen einer Planung im Küstenschutzstreifen zu unterscheiden ist. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, indem er für die Planaufstellung eine - gesonderte - Vorschrift über die Zulassung einer Ausnahme für die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorgesehen hat (§ 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH). Unabhängig davon gibt es für das im hier angegriffenen Bebauungsplan planungsrechtlich zugelassene Vorhaben keinen Bebauungsplan, der (bereits) dessen Zulässigkeit begründet. Die von den Beteiligten ausführlich behandelte Frage, ob die vor Erlass des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans bestehenden „alten“ Bebauungspläne der Antragsgegnerin
- 64
- der Bebauungsplan Nr. 32 vom 27.02.1986, der Bebauungsplan Nr. 49 vom 27.02.1997 sowie dessen 1. Änderung vom 15.12.2005 bzw. dessen 2. Änderung vom 27.03.2007 -
- 65
rechtswirksam waren, bedarf daher keiner Entscheidung. Selbst wenn die „alten“ Bebauungspläne rechtswirksam wären, könnte dies nur für die Zulassung der in jenen Plänen zugelassenen Vorhaben zu der Tatbestandsausnahme gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3a LNatSchG SH führen, nicht aber die Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH zur Aufstellung des - hier angegriffenen - Bebauungsplans ersetzen.
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Für § 35 Abs. 3 Nr. 3c LNatSchG SH gilt Entsprechendes; auch hier geht es um „Vorhaben“, nicht aber um die Zulässigkeit einer Bauleitplanung im Küstenschutzstreifen. Unabhängig davon befindet sich das Plangebiet nicht in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB“. Selbst wenn in diesem Zusammenhang auf die vor Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplans erlassenen „alten" Bebauungspläne der Antragsgegnerin (s. o.) abgestellt wird, führt dies nicht weiter: Einschlägig wäre insoweit die Nr. 3a und nicht die Nr. 3c des § 35 Abs. 3 LNatSchG SH. Aus den genannten „alten“ Bebauungsplänen mag abzuleiten sein, dass der von deren Geltungsbereich erfasste Bereich kein Außenbereich war, nicht aber, dass für das jetzt planungsrechtlich zugelassene Vorhaben bereits danach ein Anspruch auf Bebauung (schon gar nicht nach § 34 BauGB) bestand.
- 67
Der Annahme der Antragsgegnerin, die überplante Fläche sei auch bei der Annahme einer Unwirksamkeit der (o. g.) „alten“ Bebauungspläne dem Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen (Schriftsatz vom 27.11.2017, S. 7, 9 ff.), kann nicht gefolgt werden. Weder ein dort angelegter Stellplatz noch die (auf unklarer Rechtsgrundlage angelegte) „Promenade“ oder einzelne, inzwischen beseitigte Baulichkeiten (Strandhalle) vermögen darüber hinwegzuhelfen, dass eine geschlossene Bebauung allein auf der Westseite der Strandallee vorhanden ist, während die Ostseite (Strand) allenfalls vereinzelt weit voneinander entfernt liegende bauliche Nutzungen aufweist. Für den Senat spricht alles dafür, dass der Strandallee insoweit eine trennende Wirkung zukommt; der Bebauungszusammenhang auf der Westseite der Strandallee „springt“ nicht auf die Strandseite über.
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Die Beigeladene hält es - unabhängig von Vorstehendem - für unschädlich, dass für den angegriffenen Bebauungsplan keine Ausnahme zugelassen worden sei; sie meint, es komme nur darauf an, ob eine „Ausnahmelage“ vorliege, was aus ihrer Sicht der Fall ist. Auch dem kann nicht gefolgt werden.
- 69
Schon die Gesetzeslage spricht dagegen: Indem dort ausdrücklich für die Aufstellung von Bebauungsplänen das Erfordernis einer Ausnahme statuiert wird, die gem. § 51 LNatSchG SH (nur) zugelassen werden kann, wenn „sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen“, wird bestimmt, dass diese Ausnahme bereits bei Planaufstellung - spätestens bis zum Satzungsbeschluss - vorliegen muss. Eine (unterstellt) nachträglich, nach dem Satzungsbeschluss ergehende Ausnahmezulassung vermag den Fehler, dass diese zuvor nicht vorlag und folglich in das Bauverbot nach § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH „hinein“ geplant worden ist, nicht zu „heilen“. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der verlangt, dass der Vorhabenträger (bereit und) in der Lage ist, das geplante Vorhaben durchzuführen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
- 70
Soweit es in Bezug auf geschützte Biotope (dazu unten [b]) für ausreichend erachtet wird, dass eine sog. „Befreiungslage“ vorliegt, eine Befreiung (oder Ausnahme) also (noch) nicht im Planaufstellungsverfahren vorliegen muss (vgl. dazu Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2018, § 30 Rn. 12 m. w. N.), ist dies auf die Rechtslage nach § 35 LNatSchG SH nicht übertragbar. Das Ausnahmeerfordernis ist, wie ausgeführt, in § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH ausdrücklich bereits für das Planaufstellungsverfahren vorgesehen. Die in § 30 Abs. 4 BNatSchG für gesetzlich geschützte Biotope vorgesehene Möglichkeit der Einholung einer „Vorab-Ausnahme“ besteht im Landesnaturschutzrecht gerade nicht.
- 71
Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die von der Antragsgegnerin angenommene „Ausnahmelage“ vorliegend gegeben ist. Dagegen sprechen bereits die (o. g.) - mehrfach erfolgten - ablehnenden Stellungnahmen des Kreises Ostholstein vom 14.08.2015, 13.01.2016 und vom 18.03.2016, die deutlich zum Ausdruck bringen, dass die beabsichtigte Planung der Antragsgegnerin mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren ist (§ 51 LNatSchG SH). Auch die Landesplanungsbehörde hat sich in ihren Stellungnahmen vom 09.02.2015 (Beiakte A Bl. 246) und vom 08.02.2016 (Beiakte B Bl. 1334) im gleichen Sinne geäußert (allerdings klargestellt, dass „Ziele“ der Raumordnung nicht entgegenstehen). Gegen die Annahme einer „Ausnahmelage“ spricht auch der Umstand, dass das Plangebiet im Regionalplan (2004) für den Planungsraum II als Vorbehaltsgebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt ist; diese - ihrer Rechtsqualität nach als raumordnerischer Grundsatz einzustufende - Vorgabe ist (auch) im Rahmen der Ermessensentscheidung der Naturschutzbehörde über die Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Nr. 4, § 51 LNatSchG SH zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG). Das gilt nicht nur für ökologische Fragen, sondern auch für den Schutz des Landschaftsbildes, dem nach Nr. 5.2 (1) Satz 4 des Raumordnungsplanes ein besonderes Gewicht beizumessen ist. „Planungen und Maßnahmen“ sollen nur durchgeführt werden, wenn sie „Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten“. Vorliegend dürfte es insbesondere darauf ankommen, dass das Landschaftsbild im fraglichen Bereich der Lübecker Bucht zwischen Niendorf und Sierksdorf durch einen durchgängig nahezu unbebauten Strandbereich geprägt ist und Baukörper (insbesondere) der hier vorgesehenen Dimension erst - vereinzelt - „landseitig“ hinter der dem Strandverlauf folgenden Straßen anzutreffen sind. Die von der Antragsgegnerin geplante Bebauung würde dies gleichsam „durchbrechen“. Von einer (insbesondere) für die Landschaftspflege und das Landschaftsbild (Strand) unbedenklichen Situation, die eine „Ausnahmelage“ in dem von der Beigeladenen angenommenen Sinne begründen könnte, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
- 72
(b) Der angegriffene Bebauungsplan missachtet auch den für „Küstendünen“ geltenden Schutz.
- 73
Nach § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG i. V. m. § 1 Nr. 5c BiotopVO SH sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung (u. a.) einer Küstendüne führen können, verboten. Diese Verbotsnorm gilt zunächst nur für tatsächlich beeinträchtigende oder zerstörende „Tathandlungen“. Ein Bebauungsplan bereitet solche Handlungen allerdings vor, indem er bauliche Maßnahmen mit entsprechenden Wirkungen zulässt; er ist rechtswidrig (§ 1 Abs. 3 BauGB), soweit seine Verwirklichung an naturschutzrechtlichen Hindernissen (hier) des Biotopschutzes scheitern muss (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997,
4 BN 12.97, NVwZ-RR 1998, 162).
- 74
Die Beigeladene meint, die genannte Bestimmung finde schon deshalb keine Anwendung, weil im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans keine „Küstendüne“ (mehr) vorhanden sei; die Strandpromenade stelle den Abschluss der „Küstendüne“ dar und die betroffene Fläche sei auch nicht (mehr) naturbelassen, sondern durch bisherige Nutzungen als Stellplatz bzw. für eine Strandhalle verändert worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Plangebiet den Bereich einer geschützten „Küstendüne“ überdeckt.
- 75
Was als „Küstendüne“ i. S. d. § 1 Nr. 5c der BiotopVO SH („durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes …“) anzusehen ist, ist eine naturschutzfachliche Frage, die geomorphologisch zu beantworten ist. Die Entscheidung über das Vorliegen einer geschützten Küstendüne ist nicht etwa der planenden Gemeinde überantwortet, sondern von den Naturschutzbehörden nach fachlichen Maßstäben zu treffen. Die Gemeinde ist gehalten, im Planungsverfahren die insoweit gebotene Klärung und ggf. eine Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Abs. 4 BNatSchG herbeizuführen.
- 76
In seiner Stellungnahme vom 13.01.2016 (Beiakte B Bl. 1346) ist der Kreis Ostholstein klar von einer Beeinträchtigung des „Dünenkörpers“ ausgegangen. Veränderungen des Dünenkörpers durch menschliche Nutzungen stellen den Schutz dieses Biotops - jedenfalls - so lange nicht in Frage, wie die natürliche Gestalt der Küstendüne noch erkennbar ist. Das gilt auch für „künstlich“ geschaffene Veränderungen, die bei laienhafter Betrachtung als eine Art „Einhegung“ der Düne erscheinen mögen, den Schutzbereich der entstandenen geomorphologischen Dünenstruktur aber nicht begrenzen. Soweit im Bereich oder „auf“ der Düne Wege angelegt (Strandpromenade) oder bauliche Veränderungen erfolgt sind, wird dadurch weder das Vorliegen einer geschützten „Küstendüne“ in Frage gestellt noch deren „Grenzlinie“ determiniert. Eingriffe dieser Art lassen allenfalls daran zweifeln, dass die Düne in der Vergangenheit den gebotenen Schutz erfahren hat bzw. ob Wiederherstellungs- oder Pflegemaßnahmen erforderlich waren und nicht durchgeführt worden sind.
- 77
Die Antragsgegnerin hat im Planungsverfahren - abweichend davon - angenommen, dass das Plangebiet keine gesetzlich geschützten Biotope umfasse und in „die Düne … nicht eingegriffen“ werde (S. 9 der Planbegründung). Sie hat deshalb schon den Bedarf für eine Entscheidung nach § 30 Abs. 4 BNatSchG über die Zulassung einer Ausnahme vom Beeinträchtigungs- bzw. Zerstörungsverbot nach § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG negiert. Eine solche Entscheidung liegt dem entsprechend nicht vor.
- 78
Im Unterschied zur Rechtslage bei Gewässerschutzstreifen (s. o. [a]) hat der Gesetzgeber für den Biotopschutz die Möglichkeit eröffnet, die Zulassung einer Ausnahme auch noch nach Erlass des Bebauungsplanes zu beantragen. Nach § 30 Abs. 4 BNatSchG kann dieser Antrag „vorab“ gestellt werden, er muss es aber nicht. Nach der gesetzlichen Intention sollte damit das Verhältnis von Bauleitplanung und Biotopschutz vereinfacht werden (vgl. Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, BNatSchG, Kommentar, 2017, § 30 Rn. 23). Für die Planaufstellung ist es dem entsprechend ausreichend, wenn im Einzelfall eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist, so dass das in § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG enthaltene Verbot überwunden werden kann (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2018, § 30 Rn. 12).
- 79
Vom Vorliegen einer solchen Ausnahmelage geht die Beigeladene vorliegend (zumindest hilfsweise) aus; sie meint, auch ggf. erforderliche Kompensationsmaßnahmen (vgl. § 30 Abs. 3 [2. Hs.] BNatSchG) könnten noch getroffen werden. Dem kann indes nicht gefolgt werden.
- 80
Auch wenn eine objektive „Ausnahmelage“ im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausreichen sollte, müsste die planende Gemeinde zumindest prüfen, ob eine solche vorliegend gegeben ist. Das ist gänzlich unterblieben; die Ausnahmevoraussetzungen sind überhaupt nicht untersucht worden. Allein die von der Beigeladenen angeführten früheren „künstlichen“ Veränderungen der Düne vermögen keine Ausnahmelage zu begründen. Solange eine „Küstendüne“ besteht, verdient sie Schutz; dieser darf nicht durch (möglicherweise ungenehmigte) frühere Veränderungen durch menschliche Eingriffe relativiert werden. Es kommt hinzu, dass die Zulassung einer Ausnahme auch die Prüfung von (speziell) in Betracht kommenden Kompensationsmaßnahmen erfordert; auch dazu ist den Akten nichts zu entnehmen. Damit war z. Zt. des Satzungsbeschlusses nicht einmal ansatzweise abschätzbar, ob das Verbot des § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG (später) durch eine nachträgliche Ausnahmezulassung überwindbar ist.
- 81
Der angegriffene Plan ist deshalb auch im Hinblick auf das genannte Verbot zu beanstanden; die Antragsgegnerin hat sich zu der Frage, ob und wie dieses ggf. überwindbar ist, keine Gedanken gemacht. Ob - darüber hinaus - der Erteilung einer Ausnahme vom Biotopschutz im Bauleitplanverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorauszugehen hat (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.01.2017, 1 M 38/17, NuR 2018, 137 [bei Juris Rn. 8, 10]), bedarf nach dem Vorstehenden keiner weiteren Vertiefung.
- 82
(c) Die Verbote bzgl. des Küstenschutzstreifens bzw. der Küstendüne sind entgegen der Ansicht der Beigeladenen (Schriftsatz vom 27.11.2017, S. 14 ff.) nicht durch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu überwinden.
- 83
Es ist kein (überzeugender) Grund dafür ersichtlich, dass es aus - unterstellt gegebenen - „Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art“ notwendig ist, den im Rahmen der Tourismusstrategie des Landes Schleswig-Holstein möglicherweise förderlichen Hotelneubau gerade an dieser Stelle, im Bereich einer geschützten Küstendüne, planerisch zuzulassen. Selbst wenn ansonsten im direkten Strandbereich keine Flächen für ein Hotelprojekt dieser Größenordnung zur Verfügung stehen sollten, wäre (auch) die Tourismusförderung nicht von der Beachtung des Biotopschutzes, der i. Ü. auch touristische Aspekte fördert, entbunden. Abgesehen davon stünde eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Ermessen der zuständigen Behörde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens könnte einer solchen - im Planverfahren nicht einmal beantragten - Entscheidung nicht vorgegriffen werden.
- 84
Entsprechendes gilt auch für eine Befreiung von dem landesnaturschutzrechtlichen Verbot in § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH; hier kommt hinzu, dass gegenüber einer Befreiung eine Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH vorrangig wäre.
- 85
(a) (d) Soweit die Antragstellerin auch einen Verstoß des angegriffenen Bebauungsplans gegen das artenschutzrechtliche Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG rügt, wird dem voraussichtlich nicht zu folgen sein.
- 86
Die Antragstellerin geht davon aus, dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht hinreichend ausgeschlossen sei, da sich das zugelassene Bauvorhaben in zwei kartierten Flugkorridoren von Zugvögeln befinde und die viergeschossige Glasfassade durch Spiegelungen zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führe. Zugleich weist sie auf Möglichkeiten hin, das Tötungsrisiko für Zugvögel zu mindern (Vermeidung oder Durchbrechung großer Glasfronten, Begrünung, Ausführung der Beleuchtungsanlagen, „vogelfreundliches“ Glas).
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Es bestehen Zweifel, ob der Schutzbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG überhaupt eröffnet ist - was nur der Fall wäre, wenn europarechtlich geschützte Vogelarten betroffen sind - und ob im Hinblick auf den (genauen) Bereich der (kartierten) „Zugkorridore“ bzw. die Flughöhe der geschützten Vogelarten durch ein Hochbauvorhaben der hier zugelassenen Art ein Kollisions- bzw. Tötungsrisiko signifikant erhöht wird. Unabhängig davon spricht Überwiegendes dafür, dass Maßnahmen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht durch Festsetzungen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgesehen werden müssen. Es genügt vielmehr, wenn die Nutzung solcher Möglichkeiten noch im Planvollzug, d. h. bei der Genehmigung des im Plan zugelassenen Vorhabens, durch eine dementsprechende Gestaltung des Baukörpers oder durch Nebenbestimmungen (Auflagen) möglich bleibt. Ansatzpunkte dafür, dass dies vorliegend nicht möglich sein sollte, liegen nicht vor.
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(3) Den Einwänden der Antragstellerin gegen die Beachtung des Entwicklungsgebots gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird voraussichtlich (ebenfalls) nicht zu folgen sein.
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Ein solcher Verstoß wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt würde. So liegt es hier:
- 90
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Scharbeutz wird im Bereich des jetzigen Plangebiets eine Fläche „Restaurant/Hotel“ dargestellt, die allerdings (wohl) kleinflächiger ist als das Gebiet der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49. Eine geringfügige Ausdehnung des Plangebiets nach Norden bzw. Süden begründet keine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde. Dafür könnten allein planerische Aspekte relevant sein, nicht aber andere Fragen (etwa des Naturschutz- oder Wasserrechts).
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(4) Demgegenüber spricht Überwiegendes dafür, dass die Rügen der Antragstellerin gegen die - nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene - Abwägung der Antragsgegnerin zu den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und zu einer Vermeidung diesbezüglicher Beeinträchtigungen, ebenso bzgl. des Naturhaushalts (§ 1a Abs. 3 BauGB) begründet sind. In diesem Zusammenhang wird auch eine unzureichende Berücksichtigung des raumordnungsrechtlichen Grundsatzes in Nr. 5.2 (1) Satz 4 des Raumordnungsplanes für den Planungsraum II für das Vorbehaltsgebiet im Planbereich (s. dazu schon oben zu [2] [a]) beanstandet.
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Die Planbegründung geht auf die angesprochenen Fragen in den Gliederungspunkten 1.2, 3.2 (S. 8-9) und 3.3.5 (S. 17-20) ein, ferner im Umweltbericht zu 6.1.2, 6.2.1 (S. 33) und 6.2.2 (S. 34). Danach hat die Gemeinde eine „unzuträgliche Belastung des Landschaftsbildes“ durch die Planung nicht gesehen; es sei vertretbar, dass sich ein „Hotel im oberen Sternebereich von der übrigen Bebauung auch in der Dimension“ abhebe. Weitergehende negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild gegenüber dem jetzigen Planungsrecht würden nicht erwartet (S. 9, 20). Als Maßstab für die Abwägung im Hinblick auf die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werde die „rechtskräftige“ 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 genommen; falls diese unwirksam sei, lägen auf der Basis der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 mit der nun vorliegenden 3. Änderung nicht erhebliche Änderungen des Landschaftsbildes vor; die größere Länge des Baukörpers (82 m statt 75 m) sei unerheblich (S. 20). Gegenüber dem „rechtskräftigen“ Bebauungsplan werde das Landschaftsbild voraussichtlich weniger belastet (S. 29). Im Dünengürtel kämen an dieser Stelle keine mehrgeschossigen Bauten vor; großräumig betrachtet handele es sich dort um einen der wenigen Küstenabschnitte an der Ostsee ohne in der Höhe überdimensionierte Bauwerke. Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass für den Standort ein rechtskräftiger Bebauungsplan für ein dreigeschossiges Hotel bestehe (S. 33). Zur „Nullvariante“ heißt es, durch den „unauffälligeren“ Baukörper und die (gegenüber der Planung in der 2. Änderung des Bebauungsplans) etwas geringere Höhe werde sich die Einfügung in das Landschaftsbild voraussichtlich verbessern (S. 34).
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Diese Erwägungen zeigen einen Abwägungsfehler in Gestalt einer Fehlgewichtung der zu berücksichtigenden Belange. Das folgt aus drei Gründen:
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Nach den Abwägungserwägungen der Antragsgegnerin bleibt bereits unklar, was als „Landschaftsbild“ betrachtet wird. Soweit es um die Gebäudehöhen „landseitig“ (westlich) der Strandallee geht, geht es um das Ortsbild, also nicht um das Landschaftsbild. Es ist nicht erkennbar, dass für das „Landschaftsbild“ auch das Element (freier) Strand und die Perspektive von „See“ aus berücksichtigt worden sind; auch diese sind Teil des Landschaftsbildes, im vorliegenden Fall sogar der dessen Charakteristik prägende Teil. Der Aspekt, dass im Dünengürtel - also östlich der Strandallee - bisher keine mehrgeschossigen Bauten bestehen, wird in der Planbegründung zwar erwähnt, aber erkennbar nicht in die Abwägung eingestellt.
- 95
Die Antragsgegnerin bezieht sich zudem zur Beurteilung einer - evtl. erheblichen - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) bzw. der „Bedeutung“ des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) als Referenzpunkt auf den Planungsstand nach der 1. (2005) oder der 2. (2007) Änderung des Bebauungsplans Nr. 49. Darin liegt ein methodischer Fehler: Aufgabe der Abwägung ist nicht eine Art „saldierende“ Betrachtung zu der Frage, ob das jetzt (mit der 3. Änderung zugelassene) Vorhaben gegenüber den früheren Planungsständen „mehr“ oder „weniger“ hoch oder lang ist. Auch wenn die Dimension geringer sein sollte, kann auch diese (jedenfalls) noch relevant für das Landschaftsbild sein. Mit der angegriffenen 3. Änderung des Bebauungsplans tritt die Antragsgegnerin in eine völlig neue Prüfung und Abwägung dieser Frage ein, die nicht schon durch einen Vergleich mit früheren „Planungsständen“ erledigt ist. Das gilt umso mehr dann, wenn die „alten“ Pläne - wie es die Antragstellerin geltend macht und wie es die Antragsgegnerin (zumindest) für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 in Betracht zieht - unwirksam sind. Es kann überdies nicht einfach unterstellt werden, dass die „alten“ Pläne auf einer gerechten Abwägung (hier: zum Landschaftsbild) beruhen; unabhängig davon ist bzgl. der angegriffenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 in Bezug auf die Abwägung maßgeblich auf einen (wesentlich) späteren Zeitpunkt abzustellen
(§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
- 96
Schließlich wird in den Abwägungsüberlegungen der Gemeinde dem raumordnungsrechtlichen Grundsatz in Nr. 5.2 des Regionalplans 2004 nicht das gebotene Gewicht zugemessen; die Gemeinde befasst sich damit nur am Rande. Es ist nicht erkennbar, wodurch und wie sie dem Naturschutz und der Landschaftspflege bei der Abwägung ein besonderes Gewicht beigemessen hat. Lt. Regionalplan (Erläuterung zu Nr. 5.2 [S. 23]) ist insoweit „in der Regel eine Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden erforderlich“; es ist nicht ersichtlich, dass diese erfolgt ist (im Gegenteil: die Gemeinde ist den diesbzgl. wiederholt vorgetragenen Stellungnahmen des Kreises Ostholstein nicht gefolgt).
- 97
(5) In der Abwägung sind auch die dem geplanten Vorhaben zuzuordnenden Lärm- und Lichtimmissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 e BauGB) zu berücksichtigen. Insoweit spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen Fragen auf planerischer Ebene ausreichend untersucht (§ 2 Abs. 3 BauGB) und abgewogen hat (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der angegriffene Bebauungsplan soll die durch ihn aufgeworfenen „Konflikte“ auf planerischer Ebene lösen. Das schließt es aber nicht aus, die Lösung einzelner Konflikte einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zuzuweisen, sofern dort noch eine Lösung erreicht werden kann. Vorliegend lässt der angegriffene Bebauungsplan die Möglichkeit offen, im nachfolgenden Genehmigungsverfahren etwaigen Immissionsbelastungen durch (Nacht-) Lärm oder (Fahrzeug-)Licht durch bauliche oder betriebliche Nebenbestimmungen so weit entgegen zu wirken, dass für die Nachbarn zumutbare Werte erreicht werden. Den diesbezüglichen Einzelfragen zu Fahrzeugbewegungen, Halte-, Park- und Liefervorgängen brauchte auf planerischer Ebene noch nicht in allen Details nachgegangen zu werden; es ist auch nicht Sache des vorliegenden, (nur) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan betreffenden Verfahrens, der diesbezüglich möglichen Prüfung im Genehmigungsverfahren vorzugreifen.
- 98
2.2.2 Bestehen danach für den Normenkontrollantrag offensichtliche Erfolgsaussichten, ist die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO eigenständig zu prüfen.
- 99
(1) In Bezug auf den formellen Fehler der fehlenden Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans (oben 2.2.1 [1]) [a]) besteht für die einstweilige Anordnung keine Dringlichkeit. Dieser Fehler kann ohne Weiteres in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden, indem die fehlende Ausfertigung nachgeholt und der (dann vollständige) Bebauungsplan erneut bekannt gemacht wird; eines erneuten Satzungsbeschlusses bedarf es insoweit nicht. Die genannte - aller Voraussicht nach unproblematisch umsetzbare - Heilungsmöglichkeit führt dazu, dass allein der Ausfertigungsfehler noch nicht zum Erfolg des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO führt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.01.2013, 2 B 1216/12.NE, Juris [Rn. 25]).
- 100
(2) Hinsichtlich der materiellen Fehler hätte der unter dem Aktenzeichen
1 KN 13/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (oben 2.2.1 [2] [a-c]) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg. Darin liegt bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren (vgl. Beschl. des Senats vom 25.01.2017, 1 MR 5/16, Juris [Rn. 26] und vom 17.01.2017,
1 MR 6/16, Juris [Rn. 16]). Am Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans kann in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen, das einem Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung des Plans erfolgreich entgegengehalten werden könnte; seine Suspendierung ist vielmehr geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der darin getroffenen Regelungen zu beseitigen.
- 101
Der Antragstellerin ist eine (vorläufige) Weitergeltung des angegriffenen Bebauungsplans nicht zuzumuten. Dieser böte andernfalls die Grundlage für die bauaufsichtliche Zulassung (Genehmigung) des geplanten Bauvorhabens nach Maßgabe seiner Festsetzungen. Mit dieser Zulassung und der damit verbundenen „Freigabe“ des Baus würden vollendete, nach Lage der Dinge angesichts der Dimension des Vorhabens schwerlich rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Ob bzw. inwieweit die Antragstellerin (als Nachbarin) an einem Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden würde (§ 72 Abs. 1 LBO), mag dahinstehen; jedenfalls könnte die Antragstellerin sich gegen die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung anschließend nur noch durch deren Anfechtung und die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO wehren. Dieser wäre allerdings auf nachbarrechtsrelevante Entscheidungen der Genehmigungsbehörde beschränkt. Demgegenüber enthält der angegriffene Bebauungsplan auch Festsetzungen, die lärmrelevant sind und an die die Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung gebunden ist. Das betrifft nicht nur die (allgemeinen) Vorgaben zum „Standort“ des Vorhabens und zu Art und Maß der zugelassenen Nutzung, sondern auch die Konzeption zur Hotelan- und -abfahrt einschließlich der Anordnung und Lage der Tiefgaragenzufahrt. Soweit der als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnete Lageplan gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB als Teil des angegriffenen Bebauungsplans anzusehen ist, sind auch daraus Festlegungen zu entnehmen, von denen im Genehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres abgewichen werden kann (etwa zur Anlieferung). Vor diesem Hintergrund ist eine Suspendierung des Bebauungsplans auch „dringlich“ i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO.
- 102
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene werden dadurch nicht „sachwidrig“ belastet. Sollte die Antragsgegnerin beabsichtigen, die Planung und die damit verbundenen Ziele weiter zu verfolgen, wird sie geeignete Schritte (Klärung zu § 35 LNatSchG SH bzw. zu § 30 BNatSchG, Abwägung, neuer Satzungsbeschluss) veranlassen müssen, um (so) evtl. zu einem „Baurecht“ der Beigeladenen zu gelangen.
- 103
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Wertbestimmend sind die Umstände bei Einleitung des Verfahrens (§ 40 GKG). Ausgehend von den Angaben der Beteiligten geht der Senat davon aus, dass sich szt. drei Wohneinheiten (Keller, EG, OG) und ein Bistro/Kiosk auf dem Grundstück der Antragstellerin befanden. Das führt - orientiert an den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats - zu einem Hauptsachestreitwert von 40.000 Euro, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu 50 % in Ansatz gebracht wird.
- 104
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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