Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 MB 2/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 11. September 2020 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, es bis zu seiner Entscheidung im Disziplinarverfahren im Sinne des III. oder IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes einstweilen zu unterlassen, Mitgliedern des Ältestenrats Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt und dem Antragsgegner in einer digitalen Kopie durch die Leiterin der Staatsanwaltschaft A-Stadt überlassene Akte des dort geführten Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin zu gewähren, längstens jedoch bis über die am 24. August 2020 gemäß § 98 Abs. 4 StPO beim Amtsgericht A-Stadt – Az: 43 Gs 4212-4216/19 – gestellten Anträge bestandskräftig entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
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I. Die Antragstellerin ist als Bürgerbeauftragte für die Landespolizei Schleswig-Holstein gemäß § 11 i.V.m. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger und Polizeibeauftragtengesetz – BüPolBG vom 15. Januar 1992, GVOBl S. 42, zuletzt geändert durch Ges. v. 1.9.2016, GVOBl S. 682) Beamtin auf Zeit im Geschäftsbereich des Antragsgegners.
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Die Staatsanwaltschaft A-Stadt leitete auf eine Strafanzeige vom 13. Mai 2020 hin ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts auf Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein. Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person wurden bei der Durchsuchung bei dem dortigen Beschuldigten Speichermedien mit Chat-Verläufen und Whats-App-Kommunikation gefunden, die die Antragstellerin betreffen. Diese Speichermedien wurden mit den Suchbegriffen, die dem Nachnamen und dem Initialen der Antragstellerin entsprechen, nach Daten betreffend die Antragstellerin abgesucht. Am 24. August 2020 stellte die Antragstellerin beim Amtsgericht A-Stadt gemäß § 98 Abs. 2 StPO Anträge, die Rechtswidrigkeit dieser Handlungen festzustellen. Nach Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten beim Landgericht Lübeck sind diese Anträge nunmehr dort bei der 3. Großen Strafkammer anhängig.
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Auf Bitte des Antragsgegners übersandte ihm die Staatsanwaltschaft A-Stadt mit Schreiben vom 9. Juli 2020 Teile der Ermittlungsakte in Kopie. Des Weiteren wurde umfangreiches Datenmaterial übersandt, das den Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und anderen Personen dokumentiert.
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Mit Schreiben vom 27. August 2020 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie in Kenntnis. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 37 BeamtStG, ihre Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und ihre Pflicht, Gesetze zu beachten gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, die Antragstellerin habe nach einem vertraulichen Vier-Augen-Gespräch in ihrer Eigenschaft als Beauftragte für die Landespolizei mit der Leiterin der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein möglicherweise Inhalte dieses Gesprächs an eine dritte Person weitergegeben. Dies habe die Leiterin der Polizeidirektion dem Antragsgegner im Rahmen einer von ihr aus diesem Grunde erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Antragstellerin mitgeteilt.
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Mit ihrem am 2. September 2020 beim Verwaltungsgericht erhobenen Eilantrag hat sich die Antragstellerin gegen die Weitergabe von Daten aus der Ermittlungsakte durch den Antragsgegner an den Ältestenrat und an Dritte gewandt. Sie meint, die dem Antragsgegner übersandten Aktenbestandteile der Staatsanwaltschaft enthielten Daten der Antragstellerin, die in verfassungswidriger Weise von den Ermittlungsbehörden erhoben worden seien. Sowohl im Ermittlungs- als auch in allen anderen Verfahren dürften sie daher nicht verwendet werden. Das gelte auch für die interne Weitergabe an den Ältestenrat des Antragsgegners. Sie befürchte, dass aus dem Ältestenrat Einzelheiten aus dem Datenmaterial an Dritte weitergeleitet werden könnte. Auch der Antragsgegner selbst habe immer wieder die Vermutung geäußert, dass aus dem Ältestenrat heraus Indiskretionen zu beklagen seien. Die Antragstellerin möchte dies verhindern, indem die Weitergabe der dem Antragsgegner zugeleiteten Daten an den Ältestenrat vorerst unterbunden wird.
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Sie hat beantragt,
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den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, in welcher der Antragsgegner verpflichtet wird,
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weder den Mitgliedern des Ältestenrats noch dritten Personen Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt und dem Antragsgegner in einer digitalen Kopie durch die Leiterin der Staatsanwaltschaft A-Stadt überlassene Akte des dort geführten Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin zu gewähren, bis über den gemäß § 98 Abs. 4 StPO beim Amtsgericht A-Stadt am 24.08.2020 zu dem Aktenzeichen 43 Gs 4212-4216/19 gestellten Antrag,
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- auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch das Landeskriminalamt im Juni 2020 vorgenommenen Durchsicht, dem Ausdruck und der Auflistung der zwischen A. und N. in dem Zeitraum vom 21.03.2018 bis zum 25.08.2019 geführten „Whats-App-Chats“ und deren Weiterleitung an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zum Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens
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sowie den weiterhin gestellten Antrag
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- auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Juni 2020 erfolgten Durchsicht der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.10.2019 in dem Verfahren 43 Gs 4212-4216/19 beschlagnahmten Speichermedien nach dem Suchbegriff „A.“ und „SES“ sowie deren Ausdruck und die Auflistung von Dateien, in denen A. Inhalt der Kommunikation dritter Personen mit T. N. ist, sowie deren Weiterleitung an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zum Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens
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bestandskräftig entschieden worden ist.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Weitergabe der Daten an Dritte weder kurzfristig noch auf längere Sicht drohe. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf eine Weitergabe der Daten an den Ältestenrat, seien sowohl die Datenerhebung als auch deren Weitergabe an den Antragsgegner rechtmäßig. Letztlich komme es auf diese Frage aber auch gar nicht an, denn selbst wenn die hier relevanten Daten in strafprozessual zu beanstandender Weise gewonnen worden wären, so stünde dies ihrer Verwertung im Disziplinarverfahren nicht entgegen. Eine solche Fernwirkung eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbotes gebe es nicht. Er, der Antragsgegner sei verpflichtet, im Rahmen des Disziplinarverfahrens den ihn dabei unterstützenden Ältestenrat zu informieren, der sonst dieser Aufgabe nicht nachkommen könnte. Schutzwürdig sei die Antragstellerin insoweit nicht, weil der Ältestenrat zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet sei.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. September 2020 den Antrag abgelehnt. Hinsichtlich einer von der Antragstellerin besorgten Weitergabe der Daten an Dritte Personen fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Im Übrigen sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die beabsichtigte Datenweitergabe an den Ältestenrat greife zwar in das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Der Einsichtnahme des Ältestenrats sei durch Art. 6 UAbs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. Art. 20 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Verf SH) gedeckt. Der Antragsgegner gebe die Daten an den Ältestenrat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung – der Ausübung ihm obliegenden Dienstaufsicht über die Antragstellerin – weiter. Bei seiner Aufgabenerfüllung unterstütze ihn der Ältestenrat nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 Verf SH. Dazu müsse dieser die erforderlichen Daten kennen. Der Erforderlichkeit der Datenweitergabe an den Ältestenrat stehe nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG entgegen, indem durch die Aktenweitergabe an den Ältestenrat das von ihr nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO betriebene Verfahren vereitelt werde. Die Frage der Rechtwidrigkeit der Beschlagnahme der Daten im Ermittlungsverfahren habe keine Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Einsichtnahme in diese Daten durch die damit im Rahmen eines Disziplinarverfahrens befassten Stellen. Sollte sich ergeben, dass die Daten in einem Disziplinarverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, so könne die Antragstellerin ihre Rechte ausreichend im Zusammenhang mit der ihr gegen die Disziplinarmaßnahme zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten wahren.
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Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt sie aus, der Beschluss des Verwaltungsgerichts missachte verfassungsgerichtliche Vorgaben. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass Daten, die bei Ermittlungsverfahren infolge von Durchsuchungen von den Ermittlungsbehörden erhoben worden seien, nur auf den Ermittlungszweck genutzt begrenzt werden dürften. Eine Verarbeitung der Daten außerhalb dieser Zweckbindung sei verfassungswidrig. Diese in mehreren Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht getroffene Feststellung sei gemäß § 31 BVerfGG gegenüber allen Behörden und Gerichten bindend. Das Verwaltungsgericht habe diese Bindungswirkung in seiner Entscheidung verkannt. Die Verfassungswidrigkeit der Datenerhebung im Ermittlungsverfahren wirke sich auch darauf aus, dass die so erhobenen Daten nicht an den Antragsgegner hätten weitergegeben werden dürfen und dass der Antragsgegner sie seinerseits nicht weiterverarbeiten dürfe.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und
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hilfsweise,
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die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
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Er hält die Beschwerde bereits für unzulässig. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müsse sie einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei. An beidem mangele es. Weder stelle die Antragstellerin einen ausdrücklichen Antrag noch ergebe sich ihr Rechtsschutzziel auch so eindeutig. Gründe, aus denen sich ergebe, dass die angefochtene Entscheidung falsch sei, seien ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragstellerin hätte sich in der Beschwerde mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, um davon ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage zu stellen. Die Antragstellerin setze sich aber nur mit einem Satz der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das genüge den Anforderungen an die Zulässigkeit nicht. Die Beschwerde sei aber auch unbegründet. Der Antragsgegner dürfe die von den Ermittlungsbehörden erhobenen und ihm zugänglich gemachten Daten im Disziplinarverfahren verarbeiten. Etwaige Erhebungs- und Verwertungsverbote beträfen allein das Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus könne die Antragstellerin gemäß § 44a VwGO die Weitergabe der Daten an den Ältestenrat als unselbständige Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifen oder gar verhindern. Die Datenweitergabe könne nur gleichzeitig mit der das Verfahren abschließenden Sachentscheidung angefochten werden.
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Der vom Senat angesprochenen Beiladung des Ältestenrats im Beschwerdeverfahren ist der Antragsgegner entgegengetreten. Der Ältestenrat sei mangels Rechtspersönlichkeit nicht beteiligungsfähig. Auch fehle es an einer gegenüber dem Antragsgegner selbständigen Wahrnehmungsbefugnis, die hier berührt sein könnte.
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II. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Disziplinarsenat berufen, nachdem der Antragsgegner am 27. August 2020 ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet hat und die Datenweitergabe im Rahmen des Disziplinarverfahrens erfolgen soll.
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Die auch ohne Beiladung des Ältestenrats entscheidungsreife, form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist in dem im Beschlusstenor genannten Umfang zulässig und begründet, im Übrigen jedoch unzulässig bzw. unbegründet.
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1. Die Sache ist entscheidungsreif. Einer Beiladung des Ältestenrates bedarf es dafür nicht. Eine solche Beiladung ist weder als einfache gemäß § 65 Abs.1 VwGO noch als notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO geboten.
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Beigeladene sind gemäß § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte des Verfahrens. Beigeladen werden kann demnach grundsätzlich nur, wer auch fähig ist, Beteiligter zu sein. Die Beteiligtenfähigkeit ergibt sich aus § 61 VwGO. Danach sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zu stehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Von dieser Befugnis hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht. Gemäß § 69 Landesjustizgesetz sind Landesbehörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Behörde ist gemäß § 2 Abs. 2 LVwG jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt. Das trifft auf den Ältestenrat nicht zu. Er wird nicht selbständig tätig, sondern gemäß Art. 20 Abs. 4 Verf SH nur in beratender oder unterstützender Funktion für den Präsidenten des Landtags.
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Etwas Anderes könnte sich nur ergeben, wenn der Ältestenrat ausdrücklich durch das einschlägige Fachgesetz mit einer eigenständigen Verfahrens- oder materiellen Rechtsposition gegenüber anderen Behörden dieses Rechtsträgers oder gegenüber diesem Rechtsträger selbst ausgestattet wäre und insoweit die Voraussetzungen eines „In-Sich-Prozesses“ vorlägen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 26.02.2020 – 5 LB 6/19 –, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 28.8.2002 – 9 VR 11.02 –, juris Rn. 3). Eine solche selbständige Rechtsposition ist für den Ältestenrat nicht ersichtlich, weder verfahrens- noch materiellrechtlich. Aus Art. 20 Abs. 4 Verf SH ergibt sich, dass der Ältestenrat den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt (Art. 20 Abs. 4 Satz 2). Nur, soweit gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Verf SH die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtags, Entscheidungen über Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft er die Entscheidungen im Benehmen mit dem Ältestenrat. Ist letzteres der Fall, so könnte dies auf eine solche selbständige Position, jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht, schließen lassen.
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Vorliegend geht es jedoch nicht um die Ernennung, Entlassung oder Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand, sondern um die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Zwar kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 LDG als Disziplinarmaßnahme auch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis stehen. Gemäß § 34 Abs. 1 LDG kann die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren aber nicht vom Antragsgegner getroffen, sondern von diesem nur eine darauf gerichtete Disziplinarklage erhoben werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht eine solche Entscheidung nicht einmal ansatzweise an, so dass sich die Frage nicht stellt, ob auch die Erhebung einer Disziplinarklage nur im Benehmen mit dem Ältestenrat erhoben werden kann. Jedenfalls derzeit fehlt es auch nach dem Landesverfassungsrecht als dem insoweit einschlägigen Fachrecht an einer für die Beiladung notwendigen selbständigen Rechtsposition des Ältestenrates.
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2. Die Beschwerde ist nicht schon wegen des fehlenden Antrags oder aufgrund von Begründungsmängeln gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 3 VwGO zu verwerfen. Danach ist die Beschwerde unzulässig, wenn es ihr an einem bestimmten Antrag oder an der Darlegung von Gründen mangelt, aus denen die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde der Antragstellerin jedenfalls insoweit noch gerecht, als die Antragstellerin die Weitergabe der Daten an den Ältestenrat des Antragsgegners einstweilen verhindern möchte.
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An einem ausdrücklichen Antrag fehlt es. Obwohl der Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dies vermuten ließe, führt dies allein jedoch nicht schon zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Ausreichend, aber erforderlich ist es, dass das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel sich anhand des in der Beschwerdeschrift geäußerten Willens eindeutig ermitteln lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.2017 – 5 S 2546/16 –, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier. Im Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 hat die Antragstellerin klargestellt, dass sie ihr erstinstanzliches Begehren ohne Einschränkungen weiterverfolgt.
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Der so verstandene Antrag ist jedoch wegen des ebenfalls aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Begründungserfordernisses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO insoweit unzulässig, als es um die im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechende Verpflichtung des Antragsgegners geht, die erhaltenen Daten an Dritte weiterzugeben. Die Mindestanforderungen an die Begründung dürfen dabei zwar nicht überspannt werden, allerdings ist zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 15.05.2018 – 4 MB 57/18 –, juris Rn. 4). Der Beschwerdeführer genügt seiner Darlegungslast nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 12.08.2020 – 3 EO 776/18 –, juris LS und Rn. 5). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren mangels Anordnungsgrund als unbegründet angesehen, weil von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass der Antragsgegner plane, diese Daten dritten Personen, die nicht dem Ältestenrat angehörten, zugänglich zu machen. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, insbesondere keine, die diese Erwägungen in Frage stellen.
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Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, soweit sie das Begehren betrifft, die Daten nicht an den Ältestenrat weiterzugeben. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung genügen den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen gerade noch. Sie greifen die Beschlussgründe zumindest insoweit auf, als die Antragstellerin die Datenweitergabe für nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält, weil bereits die Daten durch die Ermittlungsbehörden verfassungswidrig erhoben worden seien. Das habe zwingend zur Folge, dass deren weitere Verarbeitung und Weitergabe auch durch den Antragsgegner nicht stattfinden dürfe. Die Antragstellerin beruft sich dabei auf eine dadurch drohende Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Umstand, dass diese Rechtsverletzung sich letztlich aus anderen als den von der Antragstellerin vorgetragenen Normen ergibt, die als beamtenrechtliche Spezialnormen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützen, ändert daran nichts; dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Beschlussgründe.
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3. Die Beschwerde ist in diesem zulässigen Umfang teilweise begründet und führt insoweit zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dem Begehren der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, dass eine Verfahrenshandlung angegriffen wird, die gemäß § 44a VwGO nicht isoliert, sondern nur im Rahmen der verfahrensabschließenden Entscheidung gerichtlich überprüft werden könnte (a.). Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg, denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung einer Weitergabe der Daten an den Ältestenrat jedenfalls bis zu seiner Entscheidung im Disziplinarverfahren im Sinne des III. oder IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes durch den Antragsgegners glaubhaft gemacht (b.), wobei eine zeitliche Begrenzung (längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung über gemäß § 98 Abs. 4 StPO beim Amtsgericht A-Stadt am 24.08.2020 zu dem Aktenzeichen 43 Gs 4212-4216/19 gestellten Anträge) aufgrund des einschränkenden Antrags der Antragstellerin auszusprechen war (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 88 VwGO).
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a. Der Antrag ist nicht gemäß § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine isolierte Anfechtung von Verfahrenshandlungen sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Nur im Rahmen der Überprüfung der verfahrensabschließenden Entscheidung ist – inzident – eine solche Verfahrenshandlung gerichtlich überprüfbar.
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Die Voraussetzungen des § 44a Satz 1 VwGO liegen hier zwar vor. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Einsichtnahme durch den Ältestenrat in die ihm von der Staatsanwaltschaft überlassenen Kopien von Aktenbestandteilen ist eine Verfahrenshandlung, die die Antragstellerin nicht selbständig, weder im Hauptsache- noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, angreifen kann. Verfahrenshandlung ist jede behördliche Handlung, die im Zusammenhang mit einem begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.2019 – 4 VR 1.19 –, juris Rn. 17 m. w. N.; Posser, in: Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, 54. Edition, Stand 01.10.2019, § 44a, Rn. 12).
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Dies gilt für die der Sachentscheidung vorgelagerte Mitwirkung einer anderen Behörde (BVerwG a.a.O.) und muss erst recht gelten, wenn – wie hier – diese Handlung nicht von einer anderen Behörde, sondern von einer internen Stelle der das Verfahren durchführenden Behörde vorgenommen wird. Der Ältestenrat hat nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 Verf SH die Aufgabe, den Antragsgegner im Rahmen des gegen die Antragstellerin von ihm betriebenen Disziplinarverfahrens zu unterstützen. In diesem Rahmen hat der Antragsgegner ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse insbesondere von Akteninhalten zu verschaffen. Im Rahmen der ihm obliegenden Unterstützung trifft der Ältestentrat keine Entscheidung mit Rechtswirkung gegenüber der Antragstellerin. Wie bereits oben unter 1. erläutert, hat er im Disziplinarverfahren weder formell noch materiell gegenüber dem Antragsgegner eine eigenständige Rechtsstellung. Eine Sachentscheidung wird der Antragsgegner in der Regel erst am Ende dieses Verfahrens treffen, sog. Abschlussentscheidung im Sinne des III. Abschnittes des Landesdisziplinargesetzes, wobei auch die theoretische Möglichkeit besteht, dass vor der Abschlussentscheidung zusätzlich vorläufige Maßnahmen im Sinne des IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes geboten sind. Die Antragstellerin wird erst bei den Entscheidungen des Antragsgegners im Sinne des III. und IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes gerichtlich überprüfen lassen können, ob die Beteiligung des Ältestenrats rechtswidrig war, dies aber auch nur dann, wenn überhaupt eine sie belastende, das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung ergehen und nicht das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 LDG mangels Erweislichkeit eines Dienstvergehens eingestellt werden soll.
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Der gesetzliche Ausnahmetatbestand des § 44a Satz 2 VwGO ist nicht gegeben, weil es nicht um eine selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung geht und diese auch nicht einen am Verfahren nicht Beteiligten betrifft.
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§ 44a Satz 1 VwGO ist jedoch nach der Vorgabe des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungskonform einschränkend auszulegen. Über die Ausnahmetatbestände des § 44a Satz 2 VwGO hinaus muss demnach hinreichender Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen möglich sein, wenn er ansonsten nicht zu erlangen wäre. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung durch die Verfahrenshandlung – hier: durch die Weitergabe der Daten an den Ältestenrat – droht, bei der die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde (vgl. BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 24.10.1990 – 1 BvR 1028/90 –, juris Rn. 27 ff.; BVerwG, Beschl. v. 14.08.2000 – 11 VR 10.00 –, juris Rn. 10; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.09.2018 – 2 B 157/18 –, juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.10.2020 – 2 B 11161/20 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2014 – 4 S 251/14 –, juris Ls und Rn. 3; v. Albedyll, in: Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ v. Albedyll, VwGO, 7. Aufl., 2018, § 44a, Rn. 7 und 13; Stelkens/ Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand 39. EL Juli 2020, § 44a, Rn. 30; dies voraussetzend bei einer Untersuchungsanordnung i.S.d. § 44 Abs. 6 BBG: BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschl. v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 –). Das ist dann der Fall, wenn entweder die Rechtsverletzung durch die Verfahrenshandlung nicht mehr durch den nachfolgenden Rechtsbehelf gegen die verfahrensbeendende Entscheidung rückgängig gemacht werden kann oder aber die Verfahrenshandlung für den Betroffenen eine über das Verfahren hinausgehende Rechtsverletzung mit sich bringt. Würde man in solchen Fällen den Betroffenen auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verweisen, würde er effektiven Rechtsschutz nicht erlangen können, denn die über die materielle Entscheidung hinausgehende Rechtsverletzung durch die Verfahrenshandlung würde dann gegebenenfalls für die gerichtliche Entscheidung keine Rolle mehr spielen. Aber auch in den Fällen, in denen eine den Betroffenen beschwerende materielle Entscheidung womöglich gar nicht ergeht, wäre die seine Rechte verletzende Verfahrenshandlung für ihn nicht angreifbar.
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Aus den beiden der vorstehend genannten Gründe ist der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, gegen die Datenweitergabe an den Ältestenrat einstweilen vorzugehen. Denn, würde diese Datenweitergabe erfolgen, so wäre die Rechtsverletzung unmittelbar eingetreten. Diese läge darin, dass den Mitgliedern des Ältestenrates die Kenntnis von diesen Daten verschafft wäre. Allein dies würde das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen. Eine spätere gerichtliche Kontrolle dagegen würde die Kenntnis des Ältestenrats vom Inhalt der aus ihrer Sicht verfassungswidrig erlangten Daten und ihre damit einhergehende Beeinträchtigung nicht mehr rückgängig machen können und ihr nicht helfen. Auch steht zurzeit noch nicht fest, ob im Disziplinarverfahren überhaupt eine die Antragstellerin beschwerende Entscheidung des Antragsgegners ergehen wird. Wird nämlich das Disziplinarverfahren mangels Erweislichkeit eines Dienstvergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 LDG eingestellt, wäre die Antragstellerin mit der Einstellung wegen § 16 Abs. 4 LDG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG nicht mehr beschwert. Sollte das der Fall sein, so könnte die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe nicht prüfen lassen, weil für sie diese Entscheidung nicht anfechtbar wäre. Gleiches gilt für den Fall, dass zwar eine anfechtbare Disziplinarmaßnahme getroffen wird, im Rahmen der Überprüfung der Maßnahme die Datenweitergabe aber nicht von Belang wäre und die Frage ihrer Rechtmäßigkeit daher offengelassen würde.
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b. Die Datenweitergabe an den Ältestenrat verletzt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, d.h. vor einer Entscheidung im Disziplinarverfahren im Sinne des III. oder IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes durch den Antragsgegner, das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung. Dies hat die Beschwerde im Ergebnis zur Recht geltend gemacht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 „Volkszählung“ – 1 BvR 209/83 – BVerfGE 65, 1, Ls. 1 und S. 42
). Der Einzelne muss jedoch Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG, a.a.O., Rn. 151). Im Beamtenrecht hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Dienstherrn dahingehend eine Ausformung gefunden, dass gemäß § 50 Satz 4 BeamtStG mit Personalaktendaten nur vertraulich und nur für die Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft umgegangen werden darf, wobei nach der Legaldefinition in Satz 2 der Regelung zur Personalakte alle Unterlagen gehören, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur zu diesen Zwecken und nur auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem staatlichen Gebot der Normklarheit entsprechen muss, zulässig (vgl. zum Ganzen: Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 27.07.2016 – 2 MB 11/16 –, juris Rn. 20).
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Eine solche gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung findet sich im hier einschlägigen Disziplinarrecht in § 29 Abs. 1 LDG. Als Teil des disziplinar- und beamtenrechtlichen Regelsystems über den Umgang mit Personaldaten stellt diese Vorschrift eine abschließende Sonderregelung für den Umgang mit das Disziplinarverfahren betreffenden Personalaktendaten dar. Daneben kommt das allgemeine Datenschutzrecht nicht zur Anwendung, also weder das Landesdatenschutzgesetz noch die DGSVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 – 2 C 10.02 – juris, Rn. 15; Schleswig-Holsteinisches OVG, a.a.O, juris Rn. 21).
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Nach § 29 Abs. 1 LDG sind die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener grundsätzlich nur zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener nicht entgegenstehen.
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Eine Weitergabe der hier streitgegenständlichen Daten an den Ältestenrat im Sinne des § 29 Abs. 1 LDG ist nicht erforderlich, solange der Antragsgegner nicht die Frage, ob eine Entscheidung im Disziplinarverfahren im Sinne des III. oder IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes zu treffen ist, abschließend geprüft hat. Wie oben unter 1. bereits dargestellt, hat der Antragsgegner zwar in bestimmten Fällen gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Verf SH Entscheidungen im Benehmen mit dem Ältestenrat zu treffen, im Übrigen aber unterstützt der Ältestenrat gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 2 Verf SH den Antragsgegner bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Hierzu ist bereits weiter oben ausgeführt worden, dass der Antragsgegner Entscheidungen im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht im Benehmen mit dem Ältestenrat, sondern allenfalls mit seiner Unterstützung trifft.
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Eine Entscheidung im Benehmen mit dem Ältestenrat zu treffen, setzt voraus, dass dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme hat, aber der Entscheidung nicht zustimmen muss (Waack, in: Casper/ Ewer/ Nolte/ Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, S. 66). Der Ältestenrat wirkt in diesem Zusammenhang nicht bei der Erstellung des Entscheidungsentwurfs mit, sondern ihm wird der fertige Entwurf zur Stellungnahme zugeleitet (so auch in Bezug auf den Ältestenrat beim Bundestagspräsidenten für den Entwurf des Haushaltsplans des Bundestages, der im Benehmen mit dem Ältestenrat zu erstellen ist, siehe Roll, in: Schneider/ Zeh
, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, Ein Handbuch, 1989, S. 822). Wird daher im Rahmen der intensiveren Beteiligung des Ältestenrats nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Verf SH („im Benehmen“) dieser erst in den Entscheidungsprozess eingebunden, wenn eine Entscheidung am Ende des Verfahrens ansteht, die Sache also entscheidungsreif vom Antragsgegner vorbereitet ist, so erschiene es nicht folgerichtig, wenn im Rahmen der Beteiligung von niedrigerer Intensität nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 Verf SH der Ältestenrat bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Entscheidungsprozess zur „Unterstützung“ eingebunden werden würde, er also schon an der Erstellung des Entscheidungsentwurfs mitwirken würde, sie also selber mitbearbeiten sollte.
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Demnach ist eine Weitergabe der Daten an den Ältestenrat, ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt erforderlich ist, jedenfalls zurzeit nicht erforderlich, sondern erst dann, wenn der Antragsgegner die Ermittlungen im Disziplinarverfahren – ggfs. auch nur vorläufig – abgeschlossen hat und eine Entscheidung im Disziplinarverfahren im Sinne des III. oder IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes treffen will. Kommt der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass das Verfahren nach § 31 LDG eingestellt werden soll, läge – wie bereits oben unter a. zu § 44a VwGO ausgeführt – zumindest bei einer Einstellung mangels Erweislichkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 LDG wegen § 16 Abs. 4 LDG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG keine Beschwer der Antragstellerin mehr vor. Würden Maßnahmen gegen die Antragstellerin den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MBG) unterliegen, hätte dies zur Folge, dass der Personalrat – anders es als bei einer Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LDG der Fall ist – nicht zu beteiligen ist (vgl. hierzu: Benz/ Frankenstein in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Schleswig-Holstein, Version 2.59, Oktober 2020, § 32 LDG Ziff. 4 der Erläuterungen). Deshalb könnte man sogar bei der Antragstellerin vertreten, dass in einem solchen Fall auch die Weiterleitung der Daten an den Ältestenrat nicht erforderlich und daher ein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin darstellte, was aber ggfs. letztlich der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann. Der Antragsgegner könnte aber auch aus anderen Gründen zu der Überzeugung gelangen, die Unterstützung des Ältestenrats nicht zu benötigen. Auch dann wäre die Datenweitergabe an den Ältestenrat rechtswidrig, da nicht erforderlich.
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Das gilt auch für den Fall, dass der Antragsgegner zu dem Ergebnis kommt, dass eine Disziplinarmaßnahme gegen die Antragstellerin zu ergreifen wäre. Denn auch dann wird er zu prüfen haben, ob und in welchem Maße er die Unterstützung des Ältestenrats überhaupt in Anspruch nimmt. Er muss dies jedenfalls nicht. Aber auch in dem Fall, dass er die Unterstützung in Anspruch nehmen wird, wäre eine Weitergabe sämtlicher Daten an den Ältestenrat nicht ohne weiteres rechtmäßig, sondern es wäre von ihm in dem jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und welche Daten der Ältestenrat zur Erfüllung seiner Unterstützungsaufgabe benötigt. Gegebenenfalls könnte er diese Aufgabe auch ohne Kenntnis der Daten erfüllen, wie dies im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei einer Entscheidung im Disziplinarverfahren im Sinne des III. oder IV. Abschnitts des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes in der Regel angenommen wird.
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In jedem Fall wird aber der Antragsgegner zu prüfen haben, ob die Weitergabe der Daten an den Ältestenrat den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung genügt. Dabei wird von ihm auch zu prüfen sein, ob die Datennutzung einem disziplinarrechtlichen Beweisverwertungsverbot, das nicht unbedingt identisch mit einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot ist, unterliegt. Selbst wenn der Antragsgegner berechtigt wäre, auch zu dem Ergebnis dieser Prüfung die Unterstützung des Ältestenrats einzufordern, macht es doch einen erheblichen Unterschied, ob diesem die Daten aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ungeprüft oder erst nach einer rechtlichen Prüfung und Bewertung durch den Antragsgegner weitergeleitet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Daten vom Antragsgegner nur im sogenannten Tresorverfahren an den Ältestenrat weitergegeben werden, denn auch dafür bedürfte es einer gesetzlichen Ermächtigung, an der es bislang fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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