Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 113/10

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von anteiligen Versorgungsbezügen.

Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 1.3.1995 – 32 F 98/89 – von seiner ersten Ehefrau geschieden, wobei für diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften – bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.3.1989 – Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1150,52 DM begründet worden sind.

Mit Wirkung zum 31.3.1999 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seit dem 1.4.1999 Ruhegehalt, welches ihm zunächst ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung gewährt wurde. Rechtsgrundlage hierfür war der vom Funktionsvorgänger des Beklagten nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – erlassene Bescheid vom 23.3.1999, durch den die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung ausgesetzt worden war, weil die geschiedene Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Rente erhalten konnte und sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt hatte. Ihr Rentenversicherungsträger wurde mit Schreiben des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 11.3.1999 unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben gebeten, den Eingang eines Rentenantrags sowie die Bewilligung einer Rente unverzüglich mitzuteilen.

Seit dem 1.2.2005 bezieht die geschiedene Ehefrau des Klägers Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Unstreitig ist dem Beklagten im Februar 2006 (nach dem kaum leserlichen Eingangsstempel wohl am 8.2.2006, nach Angabe des Beklagten am 18.2.2006) die auf den 24.1.2006 datierte Anforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffend die hinsichtlich des Jahres 2005 zu erstattenden Anteile an Versicherungsleistungen zugegangen, die - neben 44 anderen Fällen - die Anteilsberechnung hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Klägers umfasste. In dieser heißt es unter Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 6, dass die Ausgleichsberechtigte aufgrund Rentenbescheids vom 30.12.2004 seit dem 1.2.2005 Versicherungsrente unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften erhalte.

Nach Angaben des Beklagten wurde der für die Berechnung der Versorgungsbezüge zuständige Amtswalter am 12.5.2006 über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt. Erstmals Mitte März 2007 wurde das für den Monat April 2007 zur Auszahlung anstehende Ruhegehalt des Klägers in einer um den Betrag von 814,32 EUR verminderten Höhe überwiesen.

Durch Bescheid des Beklagten vom 16.4.2007 wurde die Kürzung des Ruhegehalts um diesen Betrag mit Wirkung ab dem 1.4.2007 unter Beifügung der zugrundeliegenden Berechnung verfügt und der Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung betreffend den Zeitraum vom 1.2.2005 bis zum 31.3.2007 angehört.

Der Kläger legte am 6.5.2007 Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid ein und berief sich mit Schreiben vom 13.5.2007 hinsichtlich der beabsichtigten Rückforderung auf Entreicherung. Er habe erst durch den Bescheid vom 16.4.2007 von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau erfahren und dieser bis dahin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 593,10 EUR geleistet. Dieser Betrag übersteige den angeblich überzahlten Rentenanteil von 814,32 EUR unter Berücksichtigung der diesbezüglichen steuerlichen Abzüge um 29,53 EUR. Im Übrigen scheitere der behauptete Rückforderungsanspruch für die Zeit ab dem 1.2.2006 schon daran, dass der Beklagte im Sinne des § 814 BGB seit dem Zugang des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.1.2006 gewusst habe, dass er zur Zahlung des Kürzungsbetrages nicht verpflichtet war. Er sei bereit, seinen Unterhaltsrückzahlungsanspruch gegen die geschiedene Ehefrau, die den Doppelbezug von Rente und Unterhalt verschwiegen habe, an den Beklagten abzutreten. Ferner sei ihm durch die vom Beklagten verzögerte Information hinsichtlich des Zeitraums vom 1.2.2006 bis zum 31.3.2007 ein Schaden in Höhe von 413,42 EUR (14 Monate x 29,53 EUR) entstanden, den der Beklagte ihm wegen Verletzung von Amtspflichten auszugleichen habe.

Am 15.5.2007, zur Post gegeben am 16.5.2007, erließ der Beklagte den angekündigten Rückforderungsbescheid über 21.172,32 EUR (26 Monate x 814,32 EUR) und bot dem Kläger bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit der Ratenzahlung an. Zur Begründung der Sachentscheidung verwies er auf den in der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Vorschrift des § 57 Abs. 5 BeamtVG vorgesehenen gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung, der den Versorgungsanspruch des Klägers von Anfang an belastet und zur Folge habe, dass der Kläger sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Ihm bleibe nur die Möglichkeit, überzahlte Unterhaltsleistungen von seiner geschiedenen Ehefrau zurückzufordern. Es bestehe auch keine Veranlassung, von der Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG abzusehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei so weit eingeschränkt, dass auf der Rückforderung zu bestehen sei. Unter den gegebenen Umständen des Falles sehe der Beklagte sich außerstande, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auch nur teilweise von der Rückforderung des gesamten Betrages abzusehen. Bei Abwägung der Interessen des Saarlandes an einer geordneten Abwicklung seiner Zahlungen und an einem geordneten Haushalt einerseits und der Einkommensverhältnisse des Klägers sowie der sich daraus ergebenden Vermögenslage andererseits seien die Interessen des Landes an der Rückforderung des vollen Betrages vorrangig.

Hiergegen legte der Kläger am 4.6.2007 Widerspruch ein und bemängelte, dass ihm durch die ungeachtet der 12monatigen Untätigkeit des Rentenversicherungsträgers und der nachfolgenden 14monatigen grob pflichtwidrigen Untätigkeit des Beklagten verfügte Rückforderung schwerer Schaden entstehe, obwohl er selbst sich völlig korrekt verhalten habe.

Mit Schreiben vom 5.7.2007 berief er sich zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Kürzungsbescheid vom 16.4.2007 auf die Notwendigkeit der Rücknahme des Bescheids vom 23.3.1999 und die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG. Ferner rügte er, die Kürzung dürfe sich höchstens auf den Betrag belaufen, der seiner geschiedenen Ehefrau infolge des Versorgungsausgleichs monatlich tatsächlich zufließe. Dies seien 717,09 EUR. Zudem sei eine Kürzung allenfalls ab dem 1.5.2007 gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 25.7.2007 vertiefte der Kläger seine Einwände gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.5.2007. Der Rückforderungsvorbehalt sei seit Kenntnis des Beklagten von dem Rentenbezug, also zum 1.2.2006, erloschen, so dass er sich jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auf Entreicherung berufen könne. Es sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar, die gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe ihres Bruttobetrages zurückzufordern. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG sei mit Blick auf das monatelange Untätigbleiben des Beklagten zumindest davon Abstand zu nehmen, die Rückzahlung vor dem Zeitpunkt, zu dem er den zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von 15.420,60 EUR von seiner früheren Ehefrau zurückerhalten habe, fällig zu stellen.

Mit Schreiben vom 11.8.2007 wandte der Kläger gegen die laufende monatliche Kürzung ein, dass der Bescheid vom 16.4.2007 nicht bestandskräftig sei und der Kürzung daher keine Rechtsgrundlage biete.

Durch weiteres Schreiben vom 19.12.2007 beanstandete er die Berechnung des Kürzungsbetrages auch hinsichtlich der Einbeziehung der Erhöhungsbeträge 18,40 DM und 21,39 DM, die im Hinblick auf die zu beachtenden Stichtage zu Unrecht erfolgt sei.

Durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9.1.2008 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die vorgenommene Kürzung und den Rückforderungsbescheid zurückgewiesen. In den Gründen wird die Berechnung des Kürzungsbetrages im Einzelnen erläutert und festgestellt, dass sich ein geringfügiger Rechenfehler eingeschlichen habe. Richtigerweise beliefen sich der monatliche Kürzungsbetrag auf 814,18 EUR und der Rückforderungsbetrag auf 21.168,68 EUR. Im Übrigen müssten nach den maßgeblichen Vorschriften Kürzungsbetrag und Rentenbezug der Ehefrau nicht identisch sein. Die Dynamisierung der übertragenen Versorgungsanwartschaften erfolge allein nach den Grundsätzen des Beamtenrechts. Es gebe keine Vorschrift, die den sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrag der Höhe nach auf den vom Versorgungsträger nach Maßgabe der sozialrechtlichen Vorgaben an den Rentenversicherungsträger zu erstattenden Betrag begrenze. Hinsichtlich der Rückforderung wird ausgeführt, dass der Beklagte die verspätete Kenntniserlangung nicht zu vertreten habe. Durch die mit Schreiben vom 11.3.1999 gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausgesprochene Bitte um unverzügliche Benachrichtigung im Falle der Gewährung einer Rente an die geschiedene Ehefrau habe der Beklagte alles Notwendige veranlasst. Infolge dieses Schreibens sei der Rentenversicherungsträger verpflichtet gewesen, den Versorgungsträger unaufgefordert und unverzüglich über einen Rentenantrag bzw. -bezug zu unterrichten. Ein entsprechendes vollautomatisiertes Benachrichtigungsverfahren sei bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund, eingerichtet worden. Nichtsdestotrotz sei eine entsprechende Benachrichtigung bis heute nicht erfolgt. Bekannt geworden sei der Rentenbezug erst durch die Sammelanforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die 45 Einzelfälle zum Gegenstand gehabt habe und nicht der Information über die Rentengewährung, sondern dem Ausgleich zwischen den Versorgungsträgern diene. Die Bearbeitung erfolge auch nicht durch den zuständigen Versorgungssachbearbeiter, sondern zentral für alle Versorgungsfälle durch einen Mitarbeiter. Von diesem sei am 12.5.2006 ein Auszug der Sammelanforderung als Information an den mit der Bearbeitung der Versorgungsangelegenheit betrauten Sachbearbeiter weitergeleitet worden. Dieser habe somit eher beiläufig von der Rentengewährung erfahren. Keinesfalls sei der Beklagte von der Rentengewährung, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 17.12.2007 offensichtlich vermute, am 30.12.2004 unterrichtet worden. Ein solches Schreiben liege nicht vor. Materiell-rechtlich sei maßgeblich, dass die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge mit dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 57 Abs. 5 BeamtVG belastet gewesen sei, weswegen es einer Rücknahme oder eines Widerrufs früher ergangener Bescheide nicht bedurft habe. Dementsprechend komme auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht zur Anwendung. Abgesehen hiervon liege Kenntnisnahme der Behörde im Sinne dieser Vorschrift erst dann vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen habe. Zwischen dessen Kenntniserlangung und dem Erlass des Rückforderungsbescheids sei indes die Jahresfrist nicht abgelaufen gewesen. Dass nicht die dem Kläger unmittelbar zugeflossenen Nettobezüge, sondern die Bruttobezüge zurückgefordert würden, gehe auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück, nach welcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schon dann zu versteuern seien, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne dass es darauf ankomme, wer einen Rechtsanspruch auf sie habe. Nach erfolgter Erstattung werde eine Negativbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt, auf deren Grundlage die zuviel abgeführten Steuern zurückverlangt werden könnten. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG werde auf den Rückforderungsbescheid verwiesen, in welchem dem Kläger die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten worden sei. Dieses Angebot werde bis zum 31.1.2008 aufrechterhalten.

Mit seiner am 28.1.2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seine Einwände gegen die Kürzung und Rückforderung seiner Versorgungsbezüge bekräftigt. Zwar entspreche die Rückforderung in Höhe der Bruttobeträge im Regelfall der Rechtsprechung. Fallbezogen sei dies indes nicht gerechtfertigt, da der Kläger dem Beklagten gegenüber – anders als in den typischen Rückforderungsfällen – weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Er könne nichts für das jahrelange behördliche Untätigbleiben. Es sei daher nicht angemessen, ihn auf ein Steuererstattungsverfahren und im Falle von dessen Erfolglosigkeit auf eine Wiederaufnahme des Rückforderungsverfahrens zu verweisen, zumal letzteres an die Frist des § 51 Abs. 3 SVwVfG gebunden sei, während der Beklagte für sich in Anspruch nehme, gezahlte Versorgungsbezüge ohne jegliche zeitliche Begrenzung zurückfordern zu können. Im Übrigen habe die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 31.5.2007, vom 6.12.2007 und vom 14.2.2008 seiner früheren Ehefrau bzw. ihm gegenüber bestätigt, dass der Beklagte am 30.12.2004 über die Rentenbewilligung unterrichtet worden sei. Dass diese Unterrichtung nicht zu seiner Versorgungsakte gelangt sei und eine entsprechende zeitnahe Bearbeitung nicht ausgelöst habe, sei nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der – wie die Versorgungsakte belege – nachweislich gewusst habe, dass der Kläger geschieden ist und seiner ehemaligen Ehefrau zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet war, die unverzügliche Benachrichtigung des Klägers von dem Rentenbezug seiner früheren Ehefrau. Ferner sei offensichtlich gewesen, dass die Verrentung der geschiedenen Ehefrau die Kürzung seiner Versorgungsbezüge zur Folge haben musste, weswegen behördenintern sowohl geboten gewesen sei, den hierfür zuständigen Sachbearbeiter unverzüglich zu unterrichten, als auch für dessen sofortiges Tätigwerden Sorge zu tragen. Die aus den behördlichen Versäumnissen resultierenden Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten würden zur Aufrechnung gestellt. Das zur Akte gereichte Urteil des Oberlandesgerichts C-Stadt – Familiensenat – vom 27.11.2008 – 6 UF 19/08 – bestätige, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.420,- EUR entstanden sei, weil er mangels Kenntnis von dem Rentenbezug seiner Ehefrau gehindert gewesen sei, rechtzeitig Unterhaltsabänderungsklage zu erheben. Schließlich sei der Kläger infolge der Unterhaltszahlungen, zu denen er rechtlich verpflichtet gewesen sei, entreichert. Er sei gutgläubig gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass seine Ehefrau, die im Januar 1944 geboren sei, vorzeitig mit Vollendung des 61. Lebensjahres in Rente gehen würde. Dementsprechend habe er keinerlei Veranlassung gehabt, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund um Auskunft über den Rentenstatus seiner geschiedenen Ehefrau nachzusuchen. Nichtsdestotrotz habe er sich im November 2005 – allerdings vergeblich – bei seiner früheren Ehefrau nach deren weiterer beruflicher Tätigkeit erkundigt. Schließlich habe er im Vertrauen auf die sachliche Berechtigung der ihm monatlich zugeflossenen Versorgungsbezüge zahlreiche Reisen unternommen, die er sich bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht geleistet hätte. Seines Erachtens treffe die Beweislast für den angeblichen Nichterhalt des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 den Beklagten. Zudem sei zumindest eine entsprechende Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG angezeigt.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.4.2007 sowie vom 15.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die ergangenen Bescheide verteidigt, seine bisherigen Standpunkte vertieft und bekräftigt, dass er eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 nie erhalten habe. Dass dem Kläger ein finanzieller Schaden entstanden sei, sei nicht von dem Beklagten zu vertreten, sondern finde seine Ursache darin, dass die geschiedene Ehefrau ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und der Kläger es verabsäumt habe, von der durch § 9 Abs. 4 VAHRG eröffneten Möglichkeit, bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger um Auskunft nachzusuchen bzw. gemäß § 1580 BGB von seiner früheren Ehefrau Auskunft zu verlangen, Gebrauch zu machen. Unter den gegebenen Umständen stehe dem Kläger ein aufrechnungsfähiger Schadensersatzanspruch nicht zu. Es gebe keine Vorschrift, die den Beklagten verpflichtet hätte, den Kläger unverzüglich über den anlässlich der Anforderung vom 24.1.2006 bekanntgewordenen Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau zu informieren. Eine diesbezügliche Pflicht lasse sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Mit Blick auf den gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG könne der Kläger sich schließlich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.4.2009 ergangenes Urteil, dem Kläger zugestellt am 7.5.2009, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend hat es festgehalten, dass der Kläger die Höhe des monatlichen Kürzungsbetrages in Konsequenz des insoweit klarstellenden Schriftsatzes des Beklagten vom 27.4.2009 in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beanstandet habe, und bekräftigt, dass die Höhe des Kürzungsbetrages nicht von der Höhe des tatsächlichen Rentenbezugs der Ehefrau abhänge sowie dass die Rückforderung der Bruttobeträge der geltenden Rechtslage entspreche. Auf Wegfall der Bereicherung könne der Versorgungsempfänger sich entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Inkrafttreten des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht mehr berufen. Infolge des dort vorgesehenen gesetzlichen Vorbehalts der Rückforderung habe es keiner Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts bedurft, weswegen die Jahresfrist des 48 Abs. 4 SVwVfG nicht gelte. Diese sei im Übrigen gewahrt, da der für die Rückforderung zuständige Amtswalter erst am 12.5.2006 Kenntnis von dem Rentenbezug erlangt habe und die Jahresfrist mithin bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids nicht verstrichen gewesen sei. Es sei daher nicht fürsorgepflichtwidrig, dass der Beklagte sich auf den gesetzlichen Vorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG berufe. Zwar bestehe ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung nicht, wenn die Behörde eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht angewandt oder übersehen hat, da die Rechtswidrigkeit der Versorgungsfestsetzung dann auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhe und allein von der Behörde zu verantworten sei. Ein solcher Fall liege jedoch offensichtlich nicht vor. Schließlich habe der Beklagte durch die Einräumung von Ratenzahlungen eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Sein Rückforderungsanspruch sei auch nicht infolge der Aufrechnungserklärung des Klägers erloschen, da diesem ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung nicht zustehe. Das Anforderungsschreiben vom 24.1.2006 habe dem Ausgleich unter den Versorgungsträgern gedient. Selbst eine Mitteilung des Rentenbezugs an den zuständigen Versorgungssachbearbeiter hätte nicht zur unmittelbaren Unterrichtung des Klägers, sondern lediglich zu der Vermeidung einer Überzahlung an den Kläger geführt. Dem Beklagten sei mit Blick auf die Auskunftsansprüche des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und deren Rentenversicherungsträger darin zuzustimmen, dass es auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht Aufgabe des Beklagten sei, den Kläger zur Vermeidung einer Unterhaltsüberzahlung unmittelbar über den Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau zu unterrichten. Wegen seines angeblichen Schadens müsse sich der Kläger mit dieser auseinandersetzen. Soweit er einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung behaupte, könne er diesen nur auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgen.

Auf Bitte des Senats um eine klarstellende Äußerung hinsichtlich des Gegen-stands des am Montag, dem 8.6.2009, bei Gericht eingegangenen und am 6.7.2009 begründeten Zulassungsantrags teilte der Kläger durch Schriftsatz vom 7.4.2010 unter erstmaliger Formulierung seiner diesbezüglichen Einwände gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit, dass mit dem Antrag auch das Ziel verfolgt werde, den die Klage gegen den Kürzungsbescheid vom 16.4.2007 betreffenden Teil des Urteils einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 14.4.2010, dem Kläger zugestellt am 21.4.2010, hinsichtlich des den Rückforderungsbescheid betreffenden Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen wegen Nichteinhaltung der gesetzlich vorgegebenen Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner am 20.5.2010 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung betont der Kläger, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Ruhegehalt eines geschiedenen Beamten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten stehe, den Gesetzgeber veranlasst habe, die Regelung des § 57 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.1999 um einen ausdrücklichen gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt (§ 57 Abs. 5 BeamtVG n.F.) zu ergänzen. Die in der Neuregelung verwendete, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übernommene Formulierung, die Zahlung des Ruhegehalts des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten stehe für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sei dahingehend zu verstehen, dass sie den Vorbehalt auf die genannten Fälle beschränke, und zwar bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens. Werde die Rentengewährung nicht nachträglich, sondern sofort oder sogar schon vor Rentenbeginn bekannt, bestehe kein Vorbehalt. Ebenso bestehe der Vorbehalt bei nachträglichem Bekanntwerden nicht über diesen Zeitpunkt hinaus fort, da infolge des nachträglichen Bekanntwerdens das den Vorbehalt rechtfertigende Kriterium der Unsicherheit, ob und in welchem Umfang Versorgungsbezüge zu kürzen sind, nicht mehr vorliege. Dementsprechend würden Zeiten behördlicher Untätigkeit trotz Kenntnis von der Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten von dem Vorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht mehr erfasst. Hinsichtlich solcher Zeiten könne der Beamte sich auf Wegfall der Bereicherung berufen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2009 – 3 K 92/08 – den Rückforderungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt sein Vorbringen, wonach ihm ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 nie zugegangen sei und er erstmals im Rahmen des Versorgungsausgleichserstattungsverfahrens nach § 225 SGB VI von der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau erfahren und sodann die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 5.7.2008, dass der Kläger von dieser schon im Dezember 2005 über den Rentenbezug unterrichtet worden sei. Diese Information habe der Kläger pflichtwidrig nicht an den Beklagten weitergeleitet, obwohl hierdurch der größte Teil der Überzahlungen hätte vermieden werden können.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung zur Frage, ob und ggf. wann sie den Kläger über den Beginn ihres Rentenbezugs in Kenntnis gesetzt hat, zeugenschaftlich vernommen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die - zulässige - Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.5.2007 ist rechtmäßig und vermag den Kläger daher nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten zu verletzen.

Die Rückforderung von Versorgungsbezügen ist rechtmäßig, wenn und soweit diese ohne Rechtsgrund (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) ausgezahlt worden sind (1.), der Versorgungsempfänger seiner Inanspruchnahme nicht den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG) entgegenhalten kann (2.) und die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung den maßgeblichen Anforderungen entspricht (3.).

1. Die ungekürzte Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge des Klägers erfolgte seit dem 1.2.2005 ohne Rechtsgrund.

Anlässlich der Ruhestandsversetzung des Klägers zum 1.4.1999 war die in § 57 Abs. 1 BeamtVG für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte eines Versorgungsempfängers im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften erworben hat, kraft Gesetzes angeordnete Kürzung der Versorgungsbezüge um den nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift berechneten Betrag nach § 5 VAHRG in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung mit Blick darauf, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers damals noch nicht rentenberechtigt war, ausgesetzt worden. Der Kläger erhielt seine Versorgungsbezüge in der Folgezeit in voller Höhe.

Seit dem 1.2.2005 bezieht die geschiedene Ehefrau des Klägers eine Rente, in die neben dem durch eigene Beitragsleistungen erworbenen Rentenanteil die im Wege des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichs vom Kläger erworbene Versorgungsanwartschaft einfließt. Mit dem Bezug dieser Rente war die in § 5 VAHRG geregelte Voraussetzung für die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger entfallen, d.h. es fehlte seither an einem die Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge rechtfertigenden Rechtsgrund. Dem Kläger sind daher in dem Zeitraum vom 1.2.2005 bis 30.3.2007 den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten zufolge Versorgungsbezüge in Höhe von 21.168,68 EUR rechtsgrundlos zugeflossen.

Die hinsichtlich der Höhe der monatlich nach den Festsetzungen des angefochtenen Bescheids ohne Rechtsgrund ausgezahlten Versorgungsbezüge klägerseits geäußerten Bedenken greifen nicht durch.

Aus den Anlagen 1 und 2 des Widerspruchsbescheids, die die Berechnung des Kürzungsbetrages verdeutlichen sollen, ergibt sich, dass die Höhe der zum Ende der Ehezeit am 31.3.1989 auf die Ehefrau des Klägers übertragenen Versorgungsanwartschaft bis zum 1.1.1990 dem gerichtlich festgesetzten Betrag von 1.150,52 DM entsprochen hat, sich sodann mit Wirkung ab dem 1.1.1990 um 1,6 %, also um 18,40 DM, erhöht und in der Folgezeit jeweils entsprechend der prozentualen Steigerung der Bezüge des Klägers weiterentwickelt hat und vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt am 1.1.1998 um 1,5 % bzw. 21,39 DM erhöht wurde, mithin am 1.3.1999 eine Höhe von 1.447,48 DM erreicht hatte (soweit Anlage 1). Anlage 2 betrifft die weitere Entwicklung des Kürzungsbetrages nach Beginn des Ruhestandes. Diese Berechnungen überzeugen. Die Bedenken des Klägers beruhen auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der Anlagen.

Zu dem Einwand des Klägers, es sei nicht hinnehmbar, dass die monatliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge betragsmäßig höher sei als der seiner geschiedenen Ehefrau als Korrelat der Versorgungsanwartschaft monatlich zufließende Rentenanteil, hat bereits das Verwaltungsgericht klargestellt, dass dies mit Blick auf die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2.5.2006 - 1 BvR 1351/95 -, NJW 2006, 2177 ff.) nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich um eine Folge der Selbständigkeit und unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, die auch unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff.) nicht zu unzumutbaren, verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen führt.

Schließlich entspricht es der ständigen - auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung, dass die überzahlten Versorgungsanteile in Höhe des ihnen zuzuordnenden Bruttobetrages zurückgefordert werden. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 268/08 -, AS RP-SL 38, 157 ff. m.w.N.)

2. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Letzteres ist im Fall des Klägers anzunehmen, denn er hat den ohne Rechtsgrund erhaltenen Teil seiner Versorgungsbezüge in Gestalt monatlicher Unterhaltszahlungen, die den Kürzungsbetrag nach seinen Berechnungen unter Berücksichtigung der Steuerpflicht der Höhe nach sogar geringfügig überschritten haben, jeweils seiner geschiedenen Ehefrau überwiesen. Die Überzahlung stellte sich mithin für ihn lediglich als durchlaufender Posten im Rahmen der Abwicklung der familienrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seiner geschiedenen Ehefrau dar.

Dennoch kann der Kläger den Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung nicht mit Erfolg geltend machen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.2.2005 bis 31.5.2006 ergibt sich dies ohne jeden Zweifel aus § 57 Abs. 5 BeamtVG und hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums jedenfalls aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB.

§ 57 Abs. 5 BeamtVG beinhaltet eine gesetzliche Ausnahme von der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich maßgeblichen Risikoverteilung des Bereicherungsrechts.

Nach § 57 Abs. 5 BeamtVG steht die Zahlung des Ruhegehalts in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der Vorschrift und - fallbezogen relevant - des § 5 VAHRG bei rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem - den Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausschließenden - Vorbehalt der Rückforderung. Dies wirft zum einen die Frage auf, unter welchem Datum dem Beklagten der Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers bekannt geworden ist (2.1.), und zum anderen, welche Rechtsfolgen durch die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten“ ausgelöst werden (2.2.).

2.1. Nach den Verwaltungsunterlagen des Beklagten und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ist die Tatsache des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter des Beklagten - erst - am 22.5.2006 bekannt geworden.

Eine frühere Kenntnis des Beklagten ist nicht annehmbar.

Zwar hat der Kläger in erster Instanz drei Kurzmitteilungen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.5.2007, 6.12.2007 und 14.2.2008 (Bl. 40 bis 42 d.A.) vorgelegt, ausweislich derer dem Kläger bzw. seiner geschiedenen Ehefrau auf entsprechende Anfragen vom 22.5.2007, 2.12.2007 und 11.2.2008 seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund die Auskunft erteilt worden ist, die Oberfinanzdirektion C-Stadt sei mit Datum vom 30.12.2004 über die Rentenbewilligung zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert worden. Diese Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund belegen indes nur, dass die Information des Funktionsvorgängers des Beklagten über den Beginn des Rentenbezugs nach den von dem Versicherungsträger geführten Verwaltungsunterlagen am 30.12.2004 veranlasst worden ist, nicht aber, dass diese Information dem Adressaten zugegangen ist. Der Beklagte bestreitet, eine entsprechende Mitteilung je erhalten zu haben. In den Verwaltungsunterlagen findet sich ein entsprechendes Mitteilungsschreiben nicht. Eine Zustellfiktion nach dem nur für förmliche Zustellungen geltenden Verwaltungszustellungsgesetz greift nicht. Nach der für Sozialverwaltungsverfahren geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Mithin bestimmt sich nach allgemeinen Beweisregeln, ob die Tatsache des Zugangs der Mitteilung vom 30.12.2004 als erwiesen anzusehen ist (so auch BFH, Urteil vom 29.4.2009 in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren X R 35/08, juris) . Dieser vom Kläger zu führende - insbesondere im Wege des Indizienbeweises mögliche - Nachweis des Zugangs der Mitteilung ist weder erbracht noch ist die Annahme des Zugangs nach dem Inhalt der Verwaltungsakte als naheliegend zu erachten. Denn diese enthält besagtes Schreiben ebenso wenig wie einen Vermerk, dass eine entsprechende Information übermittelt worden sei. Ermittlungen, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts fördern könnten, sind nicht angeregt und drängen sich auch nicht auf.

Insbesondere geben die klägerseits in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit der Verwaltungsakte des Beklagten, die mit der Behauptung begründet wurden, der Kläger habe dem Beklagten am 16.4.2007 ein Fax übermittelt, dem als Anlagen Schriftverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau beigefügt gewesen sei, der jedoch nie zu der Verwaltungsakte des Beklagten gelangt sei, keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Abgesehen davon, dass die aufgestellte Behauptung durch nichts - etwa die Vorlage des entsprechenden Sendeberichts - untermauert wurde, ist sie auch vom zeitlichen Ablauf her nicht nachvollziehbar. Am 16.4.2007 erließ der Beklagte den Kürzungsbescheid, durch den der Kläger erstmals von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau erfahren haben will. Aus welchem Anlass der Kläger dem Beklagten genau an diesem Tag, an dem er noch keine Kenntnis von dem Kürzungsbescheid gehabt haben kann, Schriftverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau übermittelt haben will, ist unerfindlich, so dass dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführte Vorbringen keinen Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Aktenführung des Beklagten zu geben vermag.

Im Gegenteil spricht alles für die beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, die Mitteilung vom 30.12.2004 sei - sofern sie überhaupt zur Post gegeben worden sei - infolge der Adressierung an die Oberfinanzdirektion C-Stadt - letzte Anschrift: C-Stadt, P.-B.-Straße 5 -, die schon dreieinhalb Jahre zuvor, am 1.6.2001, aufgelöst worden war und deren Zuständigkeiten je nach Sachgebiet auf mehrere verschiedene Funktionsnachfolger auf Bundes- (Bundesfinanzdirektion Südwest) und Landesebene, unter anderem den einen anderen Sitz (C-Stadt, Am St. 2 - 4) aufweisenden Beklagten, übergegangen waren, aller Wahrscheinlichkeit nach infolge einer Fehlleitung verloren gegangen.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte sei nach § 7 Abs. 1 der Registraturrichtlinie des Bundesministeriums des Innern verpflichtet, die gesamte eingehende Post zu registrieren und die Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, so dass er in der Lage sein müsse, den behaupteten Nichteingang des Schreibens vom 30.12.2004 zu dokumentieren, ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie nach § 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Dokumenten- und Aktenverwaltung der Bundesministerien regelt und daher keine vom Beklagten bei der Organisation der Bearbeitung seiner Posteingänge zu beachtenden Vorgaben enthält.

Im Februar 2006 hat der Beklagte ebenfalls noch keine Kenntnis von dem Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Sinne des § 57 Abs. 5 BeamtVG erlangt, wenngleich seiner für die Erstattung der auf übertragene Versorgungsanwartschaften zurückgehenden Versicherungsleistungen zuständigen Stelle das in den Verwaltungsunterlagen befindliche Anforderungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.1.2006 damals - ausweislich des schlecht leserlichen Eingangsstempels wohl am 8.2.2006 - zugegangen ist.

Für die Frage, wann dem Beklagten die Rentengewährung bekannt geworden ist, sind die gleichen Kriterien maßgeblich wie im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Denn hier wie dort bedarf es der Feststellung des konkreten Zeitpunkts, zu dem eine Behörde von bestimmten Gegebenheiten, die Anlass für die - nochmalige - Überprüfung eines Vorgangs geben, Kenntnis erlangt hat.

Zu der Kenntniserlangung im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die relevanten Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sein müssen, wobei die Zuständigkeit sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im maßgeblichen Fachrecht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, NJW 2000, 1512) Ferner ist geklärt, dass die Behörde die zu fordernde positive Kenntnis der relevanten Tatsachen erst erlangt, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Tätigwerden berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufener Amtswalter Kenntnis genommen hat. (BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, NJW 1985, 819)

Dies zugrunde legend ist zunächst festzustellen, dass der bei dem Beklagten beschäftigte - mit der Abwicklung von Ausgleichsforderungen befasste - Sachbearbeiter, dem die Ausgleichsanforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Februar 2006 zur Bearbeitung vorgelegt worden ist, nicht zugleich für die Ermittlung der Höhe der dem Kläger zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge zuständig war und seine Kenntnis von der Tatsache des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau daher noch kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne des § 57 Abs. 5 BeamtVG zur Folge haben konnte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ihn eine gegenüber dem Kläger bestehende, ihren rechtlichen Grund etwa in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findende Amtspflicht getroffen hätte, das Anforderungsschreiben sofort nach Erhalt an den für die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers behördenintern zuständigen Amtswalter weiterzuleiten. Denn der für die Ausgleichsanforderung zuständige Sachbearbeiter hatte keine Veranlassung, anzunehmen, dass dem für den Kläger zuständigen Versorgungssachbearbeiter der zwischenzeitliche Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau unbekannt sein könnte. Vielmehr durfte der Ausgleichssachbearbeiter mit Blick auf die routinemäßig erfolgende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an die Versorgungsdienststelle über den Zeitpunkt, ab dem dem geschiedenen Ehegatten eines Versorgungsempfängers eine Versicherungsrente bewilligt worden ist, mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte annehmen, dass das zu diesem Zweck eingerichtete Benachrichtigungsverfahren auch bei Bewilligung der Rente der geschiedenen Ehefrau des Klägers funktioniert hat. Seine Verfahrensweise entspricht im Übrigen der vom Beklagten im Zulassungsverfahren schriftsätzlich erwähnten und in der mündlichen Verhandlung näher erörterten verwaltungsinternen Handhabung, wonach die für die Bearbeitung von Ausgleichsanforderungen zuständige Erstattungsstelle die für die Versorgungsfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter erst nach der Erstattung an den Rentenversicherungsträger vorsorglich über die bearbeiteten Erstattungsfälle unterrichtet. Dass behördlicherseits offenbar keine Notwendigkeit gesehen wurde, zu veranlassen, dass solche Unterrichtungen unmittelbar nach Eingang der Ausgleichsanforderung zu erfolgen haben, ist angesichts des zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Versorgungsdienststellen eingerichteten und in aller Regel funktionierenden Benachrichtigungsverfahrens und mit Blick auf den Vorsorgecharakter der behördeninternen Praxis unbedenklich.

Demzufolge kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Zeitpunkt in Betracht, zu dem dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter die Tatsache des Rentenbezugs bekannt geworden ist. Nach Feststellung der Widerspruchsbehörde wurde am 12.5.2006 ein Auszug der 45 verschiedene Versorgungsfälle betreffenden Ausgleichsanforderung des Rentenversicherungsträgers als Information an den für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, wobei sich aus den Verwaltungsunterlagen des Beklagten der 22.5.2006 als der Tag ergibt, unter dem die Paraphe des - nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - für den Kläger damals zuständig gewesenen Sachbearbeiters auf besagtem Auszug angebracht wurde. Damit steht fest, dass der zuständige Sachbearbeiter die den Versorgungsfall des Klägers betreffende Ausgleichsanforderung im Mai 2006 zur Kenntnis und zur Versorgungsakte des Klägers genommen und dort im unmittelbaren Anschluss an den die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Rentenbezug der Ehefrau aussetzenden Bescheid vom 23.3.1999 abgeheftet hat. Seitdem waren ihm alle tatsächlichen Gegebenheiten bekannt, die kraft Gesetzes - also ohne dass es zunächst einer Ermessensentscheidung bedurft hätte - eine den geänderten Verhältnissen angepasste Neufestsetzung des Ruhegehalts erforderlich machten. Der Zeitpunkt des nachträglichen Bekanntwerdens ist somit bezogen auf den Beklagten auf den 22.5.2006 zu fixieren.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 BeamtVG sind demgemäß erfüllt. Denn die Rentengewährung wird erst nachträglich bekannt im Sinne dieser Vorschrift, wenn die für die Berechnung und Auszahlung der Versorgung zuständige Behörde von ihr erstmals zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem der berechtigte Ehegatte bereits Rente bezieht. Fallbezogen bedeutet dies, dass der Tatbestand des § 57 Abs. 5 BeamtVG nur dann nicht erfüllt gewesen wäre, wenn dem zuständigen Amtswalter des Beklagten die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 im Verlauf des Monats Januar 2005, also noch vor Beginn des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers am 1.2.2005, zugegangen wäre. Da ein solcher Zugang indes - wie ausgeführt - nicht feststellbar ist und die Tatsache des Rentenbezugs dem zuständigen Amtswalter erst im Mai 2006 durch interne Zuleitung eines entsprechenden Auszugs aus der Sammelausgleichsanforderung des Rentenversicherungsträgers zur Kenntnis gebracht wurde, liegt ein Fall erst nachträglich bekannt gewordener Rentengewährung vor.

2.2. Die Frage, ob auf den in § 57 Abs. 5 BeamtVG gesetzlich normierten Rückforderungsvorbehalt die gleichen Kriterien Anwendung finden, die nach allgemeiner Auffassung für eine durch eine Ruhensberechnung veranlasste Rückforderung von Versorgungsbezügen gelten, oder ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Interessenlage bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen ein einschränkendes Verständnis der Vorschrift geboten ist, dürfte nach Dafürhalten des Senats im Ergebnis im Sinne der letztgenannten Alternative zu beantworten sein. Fallbezogen ist diese Frage indes mit Blick auf den Inhalt der beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005, die die geschiedene Ehefrau des Klägers diesem im Dezember 2005 überlassen hat und die dem Senat am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegt worden sind, wegen der durch die Kenntnis dieser Schreiben ausgelösten verschärften Haftung des Klägers letztlich nicht entscheidungsrelevant.

Zu den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften vertreten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291, und vom 9.12.1976 - II C 36.72-, Buchholz 232  § 158 BBG Nr. 31) und diesem folgend die Instanzgerichte, u. a. der erkennende Senat (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris) , die Auffassung, dass Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung immanent ist. Diese Rechtsprechung begegnet - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvB 407/76 . BVerfGE 46, 97 ff.) ausdrücklich entschieden hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 – 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66, 69 ff.) in Fällen des nachträglichen Bekanntwerdens des Bezugs einer im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rente die Annahme eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts verneint und dies mit der mangelnden Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten begründet. Bei Ruhensregelungen rechtfertige sich die Ausnahme von der gesetzlichen Risikoverteilung der §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB daraus, dass Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide seien und dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt sei, wobei er davon auszugehen habe, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben könne. Diese Besonderheiten lägen bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen nicht vor, denn die Kürzung sei eine endgültige Regelung und der Versorgungsempfänger habe typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von den die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen, da nicht er, sondern sein geschiedener Ehegatte diese erhalte. Hinzu komme, dass er - anders als der Dienstherr - nur sehr beschränkte Auskunftsansprüche habe und seine „Bereicherung“ typischerweise nicht durch Verbrauch nach eigener Disposition, sondern durch die fortlaufenden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten entfalle.

Dass der Gesetzgeber sich in Reaktion auf diese Rechtsprechung entschieden hat, kraft gesetzlicher Anordnung einen Rückforderungsvorbehalt versorgungsausgleichsbedingter Überzahlungen einzuführen, wirft die eingangs formulierte Frage auf, ob auf diesen Rückforderungsvorbehalt die von der Rechtsprechung zu den Ruhensregelungen entwickelten Grundsätze - insbesondere die Annahme, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt - vollumfänglich Anwendung finden oder ob - gegebenenfalls in welchem konkreten Ausmaß - insoweit zur Vermeidung einer der Interessenlage nicht angemessenen Lastenverteilung eine einschränkende Handhabung geboten ist.

Die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 – II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.1981 – 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 – I Q 8/04 -, juris) nimmt hinsichtlich der Rückforderung von Überzahlungen, die auf eine geänderte Ruhensberechnung zurückgehen, an, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt sich tatbestandlich auf alle bis zur Kürzung der Bezüge aufgelaufenen Überzahlungen erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Datum, an dem die Behörde Kenntnis von der Notwendigkeit einer (neuen) Ruhensberechnung erlangt hat, und dem Datum der Durchführung der Neuberechnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, und unabhängig davon, ob eine diesbezüglich festzustellende Verzögerung der Neuberechnung durch behördliche Nachlässigkeit verursacht oder mitverursacht ist. Für Überzahlungen infolge Ruhens(neu)berechnung gilt demnach, dass die bis zum Ergehen eines Kürzungsbescheids aufgelaufenen Überzahlungen vollständig dem von der Rechtsprechung als gesetzesimmanent bezeichneten Rückforderungsvorbehalt unterliegen, was zur Folge hat, dass dem Versorgungsempfänger keine Möglichkeit offensteht, sich gegen die Rückforderung mit dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung zur Wehr zu setzen. Besonderheiten des Einzelfalls sind nur im Rahmen der nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung berücksichtigungsfähig.

Dies vorausgeschickt steht außer Frage, dass § 57 Abs. 5 BeamtVG seinem eindeutigen Wortlaut nach dem Versorgungsempfänger den Einwand der Entreicherung jedenfalls hinsichtlich der vor Kenntnis des zuständigen Amtswalters veranlassten Überzahlungen nimmt und dass die hierdurch bewirkte Verlagerung des finanziellen Risikos auf den Versorgungsempfänger keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Interessenlage durch das Dreiecksverhältnis zwischen Dienstherrn, Versorgungsempfänger und dessen geschiedenem Ehegatten vorgeprägt ist. Tritt die Rentenberechtigung des geschiedenen Ehegatten rückwirkend ein oder beginnt der Rentenbezug, ohne dass der geschiedene Ehegatte den Versorgungsempfänger bzw. dessen Dienstherrn hiervon in Kenntnis setzt, so kommt es in Fällen, in denen die entsprechende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an den Dienstherrn aus welchen Gründen auch immer unterbleibt bzw. letzteren nicht erreicht, zu Überzahlungen, für die weder der Dienstherr noch der Versorgungsempfänger, die beide nichts von dem Rentenbezug wissen, verantwortlich ist. Der einzige, dem die Tatsache der Überzahlungen ohne Weiteres auffallen müsste, weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs neben den Unterhaltszahlungen des Versorgungsempfängers auch die von diesem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Rente bezieht, ist der geschiedene Ehegatte, der seiner familienrechtlichen Verpflichtung, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Beginn des Rentenbezugs mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. Durch die Neuregelung ist das Risiko, dass der geschiedene Ehegatte sich im Falle der Rückabwicklung der fehlgelaufenen Zahlungen seinerseits erfolgreich auf Entreicherung beruft, dem Versorgungsempfänger überbürdet worden. Er ist dem Dienstherrn zur Erstattung der vor Kenntnis vom Rentenbezug überzahlten Versorgungsbezüge verpflichtet und trägt gleichzeitig bei Rückforderung des dem geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhalts das Risiko, mit dem Einwand der Entreicherung konfrontiert zu werden. Dies kann indes im Vergleich zu der Konstellation, dass der Dienstherr seinen gegen den Versorgungsempfänger gerichteten Rückforderungsanspruch wegen dessen Entreicherung nicht realisieren kann und bei einer Geltendmachung vom Versorgungsempfänger abgetretener Unterhaltsrückzahlungsansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten zusätzlich dem Einwand von dessen Entreicherung ausgesetzt wäre, nicht als - wegen vom Gesetzgeber zu beachtender verfassungsrechtlicher Vorgaben - unangemessene Risikoverteilung erachtet werden. Denn zweifelsohne stehen der geschiedene Ehegatte und dessen Fehlverhalten in Gestalt der Nichtanzeige des Rentenbeginns der Risikosphäre des Versorgungsempfängers näher als derjenigen des Dienstherrn. Dass der Gesetzgeber den aufgezeigten Konflikt durch die in § 57 Abs. 5 BeamtVG getroffene Regelung gelöst hat, indem er dem Versorgungsempfänger - vorbehaltlich allein der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG - das Risiko, die vor Kenntnis des Rentenbezugs veranlassten Überzahlungen erstatten zu müssen, überbürdet hat, ist auch mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Versorgungsempfängers und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbedenklich. Demzufolge kann der Kläger sich hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.2.2005 bis zum 31.5.2006 kraft der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.

Bedenklich erscheint indes die sehr viel weitergehende, hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1.6.2006 relevante Ansicht des Beklagten, nach welcher § 57 Abs. 5 BeamtVG so zu verstehen sei, dass das Bekanntwerden des Rentenbezugs nach dessen Beginn zur Folge habe, dass auch alle nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bis zum Erlass des - ohne zeitliche Begrenzung zulässigen - Rückforderungsbescheids erfolgenden Überzahlungen einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung ist das Verstreichen eines längeren Zeitraums zwischen Kenntniserlangung vom Rentenbezug und Kürzung sowie Rückforderung erst im Rahmen der an den Umständen des konkreten Einzelfalles zu orientierenden Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Prüfung eines berücksichtigungsfähigen Verschuldens der Behörde zu würdigen.

Das Verwaltungsgericht Kassel (VG Kassel, Urteil vom 7.6.2004 - 7 E 1310/01 -, juris) hat dieser Ansicht - allerdings ohne näher auf die Problematik einzugehen - eine Absage erteilt und entschieden, dass der Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG den Einwand der Entreicherung nur bis zu dem Zeitpunkt ausschließt, zu dem die zuständige Behörde von der tatsächlichen Veränderung in Gestalt des Rentenbezugs des geschiedenen Ehegatten Kenntnis erlangt hat. Hinsichtlich später erfolgender Überzahlungen fänden die allgemeinen Vorschriften Anwendung.

Aus Sicht des Senats spricht viel für dieses Verständnis der Vorschrift. Mangels Entscheidungsrelevanz sieht der Senat indes von einer vertieften Auseinandersetzung mit der Problematik ab und beschränkt seine diesbezüglichen Erwägungen nachfolgend auf eine zusammenfassende Aufzählung der seines Erachtens für die Auslegung des VG Kassel anzuführenden Gesichtspunkte:

Der Wortlaut der zum 1.1.1999 neu eingeführten Vorschrift und die Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 13/9527, S. 41 f.) erlauben keine eindeutigen Schlussfolgerungen. Der Ausnahmecharakter im Verhältnis zu der durch die §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB grundsätzlich vorgegebenen Risikoverteilung legt ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gewillkürten Vorbehalten, die nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen seien (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77 ff. m.w.N.) , eine enge Auslegung nahe, die gewährleistet, dass das finanzielle Risiko im Falle einer Überzahlung nicht einseitig auf den Versorgungsempfänger abgewälzt wird. Die vorliegend in Rede stehenden Versorgungsbezüge gehören zu der Gruppe von Bezügen, bei denen auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten sind und hinsichtlich der das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., S. 69 f.) klargestellt hat, dass die finanziellen Risiken bei rückwirkendem oder erst nachträglichem Bekanntwerden einer tatsächlichen Veränderung je nach Fallgestaltung durchaus auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können. Die Anwendungsfälle des § 57 Abs. 5 BeamtVG zeichnen sich dadurch aus, dass der Versorgungsempfänger seinem früheren Ehegatten unterhaltspflichtig ist und der ungekürzte Teil seiner Versorgungsbezüge sich für ihn daher wegen der dem früheren Ehegatten zu erbringenden Unterhaltsleistungen faktisch nur als durchlaufender Posten darstellt. Er ist daher typischerweise und für den Dienstherrn offensichtlich Monat für Monat in Höhe seiner Unterhaltsleistungen entreichert. Hinzu kommt, dass der Versorgungssachbearbeiter mit Kenntniserlangung von dem Rentenbezug des geschiedenen Ehegatten positiv weiß, dass es für jede weitere ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge keine Grundlage mehr gibt, er also alle Umstände kennt, die eine Neuberechnung der zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge erforderlich machen, wobei ihm zumindest dann, wenn er den Versorgungsempfänger - wie üblich und vorliegend im Bescheid vom 23.9.1999 geschehen - schriftlich über seine Mitteilungspflichten belehrt hat, die Annahme naheliegend erscheinen muss, dass dem Versorgungsempfänger ein der Versorgungsdienststelle nicht angezeigter Rentenbezug seines geschiedenen Ehegatten noch nicht bekannt geworden ist. Der Dienstherr hat es ab Kenntnis von dem Rentenbezug eines geschiedenen Ehegatten zudem selbst in der Hand, den Versorgungsempfänger durch Weitergabe dieser Information mit sofortiger Wirkung der verschärften Haftung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB auszusetzen. Diese Informationsweitergabe ist auch bei Vorhandensein zahlreicher älterer - insoweit vordringlich zu bearbeitender - Versorgungsfälle zeitnah und ohne nennenswerten bürokratischen Aufwand, etwa durch Übermittlung eines mit dem Datum des Beginns des Rentenbezugs versehenen Formblattes, möglich und dem Dienstherr daher in Anbetracht des Dreiecksverhältnisses, das durch die familienrechtlichen Verpflichtungen des Versorgungsempfängers maßgeblich geprägt wird, ohne Weiteres zumutbar.

Ob der Auslegung des VG Kassel zu folgen ist, was für den Kläger zur Folge hätte, dass er sich ab dem 1.6.2006 unter der Voraussetzung, dass er nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts keiner verschärften Haftung unterliegt, auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen könnte, bedarf indes fallbezogen keiner Entscheidung. Denn der Kläger haftet seit Erhalt der ihm im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau überlassenen Schreiben der DAK nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB verschärft.

Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (§ 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dabei ist ein Mangel nicht nur dann offensichtlich, wenn er ohne weiteres erkennbar ist, sondern auch, wenn er erst durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, 91. Erg.lief. April 2010, Erl. 8 zu § 52 Anm. 2.1 m.w.N.) In diesem Sinne tritt der Mangel klar zu Tage, wenn er dem Empfänger nach dessen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 716 m.w.N.) Fallbezogen ist die Voraussetzung einer Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005 bekannt geworden sind, erfüllt.

Unstreitig hat die geschiedene Ehefrau des Klägers dessen Hinweis vom 22.11.2005 auf ihre Verpflichtung, ihn über einen eventuellen Rentenbezug unverzüglich zu unterrichten, der mit der Bitte verbunden war, ihm eine Kopie ihrer monatlichen Vergütungsmitteilung zu überlassen, zum Anlass genommen, ihm als Anlagen zu ihrem Antwortschreiben vom 19.12.2005 zwei Beitragsrechnungen der DAK vom 1.8.2005 betreffend die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung mit der Bemerkung, aus diesen könne er ihre Bezüge ersehen, zuzusenden. Dieses Schreiben hat der Kläger am 27.8.2010 per Fax zur Akte gereicht (Bl. 235 und 236 d.A.). Seine geschiedene Ehefrau hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der DAK um diejenigen handelt, die sie dem Kläger im Dezember 2005 überlassen hat. Auf Bitte des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Zweck der Überprüfung der Leserlichkeit der dem Kläger im Dezember 2005 zugegangenen Kopien der Schreiben diese in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 257 und 258 d.A.). Dem Schreiben, das den ab dem 1.2.2005 zu entrichtenden Beitrag zur Krankenversicherung ausweist und die zugrundeliegende Beitragsberechnung im Einzelnen dokumentiert (Bl. 257 d.A.), ist gut leserlich und inhaltlich zweifelsfrei zu entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers kein Arbeitseinkommen bezogen hat (die diesbezügliche Rubrik ist als Einzige nicht angekreuzt) und dass sich ihre monatlichen Einnahmen aus einer Rente in Höhe von 1385,81 EUR, Versorgungsbezügen in Höhe von 325,04 EUR und sonstigen Einnahmen in Höhe von 593,10 EUR (monatlicher Geschiedenenunterhalt) zusammensetzten.

Der Inhalt dieses Schreibens erlaubt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers sich (mindestens) seit dem 1.2.2005 in Rente befand. Insoweit teilt der erkennende Senat voll und ganz die vom OLG Köln in seinem Urteil vom 3.12.2008 - 27 UF 53/08 - (S. 7) vertretene Auffassung. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass er im Dezember 2005 mit Blick auf das noch nicht vollendete 62. Lebensjahr seiner im Januar 1944 geborenen früheren Ehefrau nicht davon ausgegangen sei, dass diese bereits Rente beziehe, weswegen er mit den Schreiben der DAK nicht sonderlich viel habe anfangen können. Selbst wenn es für ihn - obwohl er 1999 selbst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war und obwohl er die Schreiben von seiner geschiedenen Ehefrau als Antwort auf seine Frage nach einem etwaigen Rentenbezug erhalten hatte - damals nicht erwartungsgemäß gewesen sein sollte, dass seine geschiedene Ehefrau - ebenfalls - vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden und in Rente gegangen ist, so hätte er den - wenngleich für ihn möglicherweise überraschenden, so doch eindeutigen - Inhalt des die Krankenversicherung betreffenden Schreibens gerade auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er während seiner aktiven Dienstzeit als leitender Ministerialbeamter und Jurist im Verständnis behördlicher Schreiben in besonderer Weise geübt war, ernst nehmen und zumindest zum Anlass nehmen müssen, sich - etwa durch nochmalige Rückfrage bei seiner geschiedenen Ehefrau - über deren damaligen Status weitere Klarheit zu verschaffen. Sich dem objektiv klaren Inhalt des Schreibens einfach zu verschließen - so man das denn glaubt - und nicht einmal nachzufragen, verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Dass die Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau Auswirkungen auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge hat und daher von ihm unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen war, war dem Kläger, wie er nicht in Abrede stellt, bekannt. Die schon aus diesen Umständen folgende verschärfte Haftung hat er sich selbst zuzuschreiben. Sie erübrigt ein Eingehen auf den Verdacht bewussten Verschweigens des Rentenbezugs gegenüber der Versorgungsdienststelle.

Da der Mangel des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger nach alledem bereits seit Dezember 2005 im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG offensichtlich war, kann er dem Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1.6.2006 den Einwand, infolge der unstreitig weiterhin geleisteten Unterhaltszahlungen entreichert zu sein, nicht mit Erfolg entgegenhalten.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge vor.

3. Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet gemessen an den Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach der dem Bundesverwaltungsgericht folgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sollen die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge oder Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Die Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Der Billigkeitsentscheidung komme - so das Bundesverwaltungsgericht - im Falle einer verschärften Haftung besondere Bedeutung zu, was auch dann gelte, wenn dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wegen seines eigenen Verhaltens versagt werden müsse. (BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 Nr. 31, S. 5 f.) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, ZBR 1983, 193, und Urteil vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, ZBR 1990, 80 f.) Dabei ist allgemein anerkannt, dass die Einräumung von Ratenzahlungen bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen regelmäßig den Anforderungen genügt, die sich unter Billigkeitsgesichtspunkten ergeben. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 740 m.w.N.)

Gemessen hieran ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat dem Kläger zur Vermeidung eventueller Härten die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten und es als nicht angezeigt erachtet, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge abzusehen. Er hat dabei das Interesse des Landes an einer geordneten Abwicklung seiner Zahlungen und einem geordneten Haushalt hervorgehoben und diesem Interesse mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers, der zu seinen aktiven Dienstzeiten als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 5) besoldet wurde und entsprechend hohe Versorgungsbezüge erhält, und den daraus resultierenden Vermögensverhältnissen den Vorrang vor dem Interesse des Klägers, von einer Rückzahlung ganz oder teilweise verschont zu bleiben, eingeräumt. Mithin sind Leistungsfähigkeit und Lebensverhältnisse des Klägers in die Erwägungen des Beklagten eingeflossen. Dass diesen im Verhältnis zur Haushaltsnot des Landes zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen wurde, bedurfte mit Blick auf die Höhe der monatlichen Einkünfte des Klägers keiner näheren Begründung.

Ebenso wenig gibt der Umstand, dass der Beklagte davon abgesehen hat, den zeitlichen Ablauf im Einzelnen zu beleuchten und die eventuellen diesbezüglichen beiderseitigen Verantwortlichkeiten gegeneinander zu gewichten, Anlass zu Beanstandungen. Zum einen ist anerkannt, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, erneut unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewürdigt werden muss, sondern - wie geschehen - maßgeblich auf die Auswirkungen des konkreten Rückforderungsbegehrens auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen ist. Zum anderen drängte sich die Annahme einer teilweisen behördlichen Mitverursachung der Länge des Überzahlungszeitraumes, der nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983, a.a.O.) im Rahmen der Billigkeitsentscheidung maßgebliches Gewicht beizumessen wäre, hinsichtlich der von Juni 2006 bis März 2007 erfolgten Überzahlungen nicht auf.

Demgemäß begegnet die getroffene Billigkeitsentscheidung unter Zugrundelegung der für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Erkenntnislage des Beklagten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, DVBl. 1999, 322 f.) keinen rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen bestätigt die zwischenzeitliche Erkenntnislage, wie sie sich im Verlauf des Verfahrens und insbesondere als Ergebnis der mündlichen Verhandlung herauskristallisiert hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine ihm günstigere Billigkeitsentscheidung in Gestalt eines Teilerlasses haben kann. Denn einer als Mitverschulden zu würdigenden Säumnis des Beklagten stünde bejahendenfalls eine in ihrem Ausmaß kaum zu überbietende Pflichtwidrigkeit des Klägers gegenüber. Obwohl im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau zutreffend und vollständig über ihren Rentenbezug unterrichtet, verschloss sich der Kläger - Ministerialdirigent und Jurist -, sofern man seiner Einlassung Glauben schenkt, dieser Tatsache trotz Kenntnis ihrer versorgungsrechtlichen Relevanz - unter Missachtung der ihm erteilten Belehrungen - auf Dauer, statt dem Beklagten entsprechende Mitteilung zu machen. Hier verbietet sich in Abwägung von Art und Umfang der Pflichtwidrigkeit des Versorgungsempfängers und der Säumnis der Behörde jede Großzügigkeit zugunsten des Klägers. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Rückforderungsbetrag nicht herabzusetzen, ist in Würdigung aller Umstände des Falles sachgerecht.

Nach alledem unterliegt die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 21.168,68 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die - zulässige - Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.5.2007 ist rechtmäßig und vermag den Kläger daher nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten zu verletzen.

Die Rückforderung von Versorgungsbezügen ist rechtmäßig, wenn und soweit diese ohne Rechtsgrund (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) ausgezahlt worden sind (1.), der Versorgungsempfänger seiner Inanspruchnahme nicht den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG) entgegenhalten kann (2.) und die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung den maßgeblichen Anforderungen entspricht (3.).

1. Die ungekürzte Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge des Klägers erfolgte seit dem 1.2.2005 ohne Rechtsgrund.

Anlässlich der Ruhestandsversetzung des Klägers zum 1.4.1999 war die in § 57 Abs. 1 BeamtVG für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte eines Versorgungsempfängers im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften erworben hat, kraft Gesetzes angeordnete Kürzung der Versorgungsbezüge um den nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift berechneten Betrag nach § 5 VAHRG in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung mit Blick darauf, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers damals noch nicht rentenberechtigt war, ausgesetzt worden. Der Kläger erhielt seine Versorgungsbezüge in der Folgezeit in voller Höhe.

Seit dem 1.2.2005 bezieht die geschiedene Ehefrau des Klägers eine Rente, in die neben dem durch eigene Beitragsleistungen erworbenen Rentenanteil die im Wege des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichs vom Kläger erworbene Versorgungsanwartschaft einfließt. Mit dem Bezug dieser Rente war die in § 5 VAHRG geregelte Voraussetzung für die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger entfallen, d.h. es fehlte seither an einem die Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge rechtfertigenden Rechtsgrund. Dem Kläger sind daher in dem Zeitraum vom 1.2.2005 bis 30.3.2007 den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten zufolge Versorgungsbezüge in Höhe von 21.168,68 EUR rechtsgrundlos zugeflossen.

Die hinsichtlich der Höhe der monatlich nach den Festsetzungen des angefochtenen Bescheids ohne Rechtsgrund ausgezahlten Versorgungsbezüge klägerseits geäußerten Bedenken greifen nicht durch.

Aus den Anlagen 1 und 2 des Widerspruchsbescheids, die die Berechnung des Kürzungsbetrages verdeutlichen sollen, ergibt sich, dass die Höhe der zum Ende der Ehezeit am 31.3.1989 auf die Ehefrau des Klägers übertragenen Versorgungsanwartschaft bis zum 1.1.1990 dem gerichtlich festgesetzten Betrag von 1.150,52 DM entsprochen hat, sich sodann mit Wirkung ab dem 1.1.1990 um 1,6 %, also um 18,40 DM, erhöht und in der Folgezeit jeweils entsprechend der prozentualen Steigerung der Bezüge des Klägers weiterentwickelt hat und vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt am 1.1.1998 um 1,5 % bzw. 21,39 DM erhöht wurde, mithin am 1.3.1999 eine Höhe von 1.447,48 DM erreicht hatte (soweit Anlage 1). Anlage 2 betrifft die weitere Entwicklung des Kürzungsbetrages nach Beginn des Ruhestandes. Diese Berechnungen überzeugen. Die Bedenken des Klägers beruhen auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der Anlagen.

Zu dem Einwand des Klägers, es sei nicht hinnehmbar, dass die monatliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge betragsmäßig höher sei als der seiner geschiedenen Ehefrau als Korrelat der Versorgungsanwartschaft monatlich zufließende Rentenanteil, hat bereits das Verwaltungsgericht klargestellt, dass dies mit Blick auf die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2.5.2006 - 1 BvR 1351/95 -, NJW 2006, 2177 ff.) nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich um eine Folge der Selbständigkeit und unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, die auch unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff.) nicht zu unzumutbaren, verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen führt.

Schließlich entspricht es der ständigen - auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung, dass die überzahlten Versorgungsanteile in Höhe des ihnen zuzuordnenden Bruttobetrages zurückgefordert werden. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 268/08 -, AS RP-SL 38, 157 ff. m.w.N.)

2. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Letzteres ist im Fall des Klägers anzunehmen, denn er hat den ohne Rechtsgrund erhaltenen Teil seiner Versorgungsbezüge in Gestalt monatlicher Unterhaltszahlungen, die den Kürzungsbetrag nach seinen Berechnungen unter Berücksichtigung der Steuerpflicht der Höhe nach sogar geringfügig überschritten haben, jeweils seiner geschiedenen Ehefrau überwiesen. Die Überzahlung stellte sich mithin für ihn lediglich als durchlaufender Posten im Rahmen der Abwicklung der familienrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seiner geschiedenen Ehefrau dar.

Dennoch kann der Kläger den Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung nicht mit Erfolg geltend machen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.2.2005 bis 31.5.2006 ergibt sich dies ohne jeden Zweifel aus § 57 Abs. 5 BeamtVG und hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums jedenfalls aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB.

§ 57 Abs. 5 BeamtVG beinhaltet eine gesetzliche Ausnahme von der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich maßgeblichen Risikoverteilung des Bereicherungsrechts.

Nach § 57 Abs. 5 BeamtVG steht die Zahlung des Ruhegehalts in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der Vorschrift und - fallbezogen relevant - des § 5 VAHRG bei rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem - den Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausschließenden - Vorbehalt der Rückforderung. Dies wirft zum einen die Frage auf, unter welchem Datum dem Beklagten der Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers bekannt geworden ist (2.1.), und zum anderen, welche Rechtsfolgen durch die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten“ ausgelöst werden (2.2.).

2.1. Nach den Verwaltungsunterlagen des Beklagten und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ist die Tatsache des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter des Beklagten - erst - am 22.5.2006 bekannt geworden.

Eine frühere Kenntnis des Beklagten ist nicht annehmbar.

Zwar hat der Kläger in erster Instanz drei Kurzmitteilungen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.5.2007, 6.12.2007 und 14.2.2008 (Bl. 40 bis 42 d.A.) vorgelegt, ausweislich derer dem Kläger bzw. seiner geschiedenen Ehefrau auf entsprechende Anfragen vom 22.5.2007, 2.12.2007 und 11.2.2008 seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund die Auskunft erteilt worden ist, die Oberfinanzdirektion C-Stadt sei mit Datum vom 30.12.2004 über die Rentenbewilligung zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert worden. Diese Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund belegen indes nur, dass die Information des Funktionsvorgängers des Beklagten über den Beginn des Rentenbezugs nach den von dem Versicherungsträger geführten Verwaltungsunterlagen am 30.12.2004 veranlasst worden ist, nicht aber, dass diese Information dem Adressaten zugegangen ist. Der Beklagte bestreitet, eine entsprechende Mitteilung je erhalten zu haben. In den Verwaltungsunterlagen findet sich ein entsprechendes Mitteilungsschreiben nicht. Eine Zustellfiktion nach dem nur für förmliche Zustellungen geltenden Verwaltungszustellungsgesetz greift nicht. Nach der für Sozialverwaltungsverfahren geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Mithin bestimmt sich nach allgemeinen Beweisregeln, ob die Tatsache des Zugangs der Mitteilung vom 30.12.2004 als erwiesen anzusehen ist (so auch BFH, Urteil vom 29.4.2009 in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren X R 35/08, juris) . Dieser vom Kläger zu führende - insbesondere im Wege des Indizienbeweises mögliche - Nachweis des Zugangs der Mitteilung ist weder erbracht noch ist die Annahme des Zugangs nach dem Inhalt der Verwaltungsakte als naheliegend zu erachten. Denn diese enthält besagtes Schreiben ebenso wenig wie einen Vermerk, dass eine entsprechende Information übermittelt worden sei. Ermittlungen, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts fördern könnten, sind nicht angeregt und drängen sich auch nicht auf.

Insbesondere geben die klägerseits in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit der Verwaltungsakte des Beklagten, die mit der Behauptung begründet wurden, der Kläger habe dem Beklagten am 16.4.2007 ein Fax übermittelt, dem als Anlagen Schriftverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau beigefügt gewesen sei, der jedoch nie zu der Verwaltungsakte des Beklagten gelangt sei, keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Abgesehen davon, dass die aufgestellte Behauptung durch nichts - etwa die Vorlage des entsprechenden Sendeberichts - untermauert wurde, ist sie auch vom zeitlichen Ablauf her nicht nachvollziehbar. Am 16.4.2007 erließ der Beklagte den Kürzungsbescheid, durch den der Kläger erstmals von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau erfahren haben will. Aus welchem Anlass der Kläger dem Beklagten genau an diesem Tag, an dem er noch keine Kenntnis von dem Kürzungsbescheid gehabt haben kann, Schriftverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau übermittelt haben will, ist unerfindlich, so dass dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführte Vorbringen keinen Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Aktenführung des Beklagten zu geben vermag.

Im Gegenteil spricht alles für die beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, die Mitteilung vom 30.12.2004 sei - sofern sie überhaupt zur Post gegeben worden sei - infolge der Adressierung an die Oberfinanzdirektion C-Stadt - letzte Anschrift: C-Stadt, P.-B.-Straße 5 -, die schon dreieinhalb Jahre zuvor, am 1.6.2001, aufgelöst worden war und deren Zuständigkeiten je nach Sachgebiet auf mehrere verschiedene Funktionsnachfolger auf Bundes- (Bundesfinanzdirektion Südwest) und Landesebene, unter anderem den einen anderen Sitz (C-Stadt, Am St. 2 - 4) aufweisenden Beklagten, übergegangen waren, aller Wahrscheinlichkeit nach infolge einer Fehlleitung verloren gegangen.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte sei nach § 7 Abs. 1 der Registraturrichtlinie des Bundesministeriums des Innern verpflichtet, die gesamte eingehende Post zu registrieren und die Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, so dass er in der Lage sein müsse, den behaupteten Nichteingang des Schreibens vom 30.12.2004 zu dokumentieren, ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie nach § 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Dokumenten- und Aktenverwaltung der Bundesministerien regelt und daher keine vom Beklagten bei der Organisation der Bearbeitung seiner Posteingänge zu beachtenden Vorgaben enthält.

Im Februar 2006 hat der Beklagte ebenfalls noch keine Kenntnis von dem Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Sinne des § 57 Abs. 5 BeamtVG erlangt, wenngleich seiner für die Erstattung der auf übertragene Versorgungsanwartschaften zurückgehenden Versicherungsleistungen zuständigen Stelle das in den Verwaltungsunterlagen befindliche Anforderungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.1.2006 damals - ausweislich des schlecht leserlichen Eingangsstempels wohl am 8.2.2006 - zugegangen ist.

Für die Frage, wann dem Beklagten die Rentengewährung bekannt geworden ist, sind die gleichen Kriterien maßgeblich wie im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Denn hier wie dort bedarf es der Feststellung des konkreten Zeitpunkts, zu dem eine Behörde von bestimmten Gegebenheiten, die Anlass für die - nochmalige - Überprüfung eines Vorgangs geben, Kenntnis erlangt hat.

Zu der Kenntniserlangung im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die relevanten Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sein müssen, wobei die Zuständigkeit sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im maßgeblichen Fachrecht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, NJW 2000, 1512) Ferner ist geklärt, dass die Behörde die zu fordernde positive Kenntnis der relevanten Tatsachen erst erlangt, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Tätigwerden berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufener Amtswalter Kenntnis genommen hat. (BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, NJW 1985, 819)

Dies zugrunde legend ist zunächst festzustellen, dass der bei dem Beklagten beschäftigte - mit der Abwicklung von Ausgleichsforderungen befasste - Sachbearbeiter, dem die Ausgleichsanforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Februar 2006 zur Bearbeitung vorgelegt worden ist, nicht zugleich für die Ermittlung der Höhe der dem Kläger zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge zuständig war und seine Kenntnis von der Tatsache des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau daher noch kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne des § 57 Abs. 5 BeamtVG zur Folge haben konnte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ihn eine gegenüber dem Kläger bestehende, ihren rechtlichen Grund etwa in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findende Amtspflicht getroffen hätte, das Anforderungsschreiben sofort nach Erhalt an den für die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers behördenintern zuständigen Amtswalter weiterzuleiten. Denn der für die Ausgleichsanforderung zuständige Sachbearbeiter hatte keine Veranlassung, anzunehmen, dass dem für den Kläger zuständigen Versorgungssachbearbeiter der zwischenzeitliche Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau unbekannt sein könnte. Vielmehr durfte der Ausgleichssachbearbeiter mit Blick auf die routinemäßig erfolgende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an die Versorgungsdienststelle über den Zeitpunkt, ab dem dem geschiedenen Ehegatten eines Versorgungsempfängers eine Versicherungsrente bewilligt worden ist, mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte annehmen, dass das zu diesem Zweck eingerichtete Benachrichtigungsverfahren auch bei Bewilligung der Rente der geschiedenen Ehefrau des Klägers funktioniert hat. Seine Verfahrensweise entspricht im Übrigen der vom Beklagten im Zulassungsverfahren schriftsätzlich erwähnten und in der mündlichen Verhandlung näher erörterten verwaltungsinternen Handhabung, wonach die für die Bearbeitung von Ausgleichsanforderungen zuständige Erstattungsstelle die für die Versorgungsfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter erst nach der Erstattung an den Rentenversicherungsträger vorsorglich über die bearbeiteten Erstattungsfälle unterrichtet. Dass behördlicherseits offenbar keine Notwendigkeit gesehen wurde, zu veranlassen, dass solche Unterrichtungen unmittelbar nach Eingang der Ausgleichsanforderung zu erfolgen haben, ist angesichts des zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Versorgungsdienststellen eingerichteten und in aller Regel funktionierenden Benachrichtigungsverfahrens und mit Blick auf den Vorsorgecharakter der behördeninternen Praxis unbedenklich.

Demzufolge kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Zeitpunkt in Betracht, zu dem dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter die Tatsache des Rentenbezugs bekannt geworden ist. Nach Feststellung der Widerspruchsbehörde wurde am 12.5.2006 ein Auszug der 45 verschiedene Versorgungsfälle betreffenden Ausgleichsanforderung des Rentenversicherungsträgers als Information an den für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, wobei sich aus den Verwaltungsunterlagen des Beklagten der 22.5.2006 als der Tag ergibt, unter dem die Paraphe des - nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - für den Kläger damals zuständig gewesenen Sachbearbeiters auf besagtem Auszug angebracht wurde. Damit steht fest, dass der zuständige Sachbearbeiter die den Versorgungsfall des Klägers betreffende Ausgleichsanforderung im Mai 2006 zur Kenntnis und zur Versorgungsakte des Klägers genommen und dort im unmittelbaren Anschluss an den die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Rentenbezug der Ehefrau aussetzenden Bescheid vom 23.3.1999 abgeheftet hat. Seitdem waren ihm alle tatsächlichen Gegebenheiten bekannt, die kraft Gesetzes - also ohne dass es zunächst einer Ermessensentscheidung bedurft hätte - eine den geänderten Verhältnissen angepasste Neufestsetzung des Ruhegehalts erforderlich machten. Der Zeitpunkt des nachträglichen Bekanntwerdens ist somit bezogen auf den Beklagten auf den 22.5.2006 zu fixieren.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 BeamtVG sind demgemäß erfüllt. Denn die Rentengewährung wird erst nachträglich bekannt im Sinne dieser Vorschrift, wenn die für die Berechnung und Auszahlung der Versorgung zuständige Behörde von ihr erstmals zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem der berechtigte Ehegatte bereits Rente bezieht. Fallbezogen bedeutet dies, dass der Tatbestand des § 57 Abs. 5 BeamtVG nur dann nicht erfüllt gewesen wäre, wenn dem zuständigen Amtswalter des Beklagten die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 im Verlauf des Monats Januar 2005, also noch vor Beginn des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers am 1.2.2005, zugegangen wäre. Da ein solcher Zugang indes - wie ausgeführt - nicht feststellbar ist und die Tatsache des Rentenbezugs dem zuständigen Amtswalter erst im Mai 2006 durch interne Zuleitung eines entsprechenden Auszugs aus der Sammelausgleichsanforderung des Rentenversicherungsträgers zur Kenntnis gebracht wurde, liegt ein Fall erst nachträglich bekannt gewordener Rentengewährung vor.

2.2. Die Frage, ob auf den in § 57 Abs. 5 BeamtVG gesetzlich normierten Rückforderungsvorbehalt die gleichen Kriterien Anwendung finden, die nach allgemeiner Auffassung für eine durch eine Ruhensberechnung veranlasste Rückforderung von Versorgungsbezügen gelten, oder ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Interessenlage bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen ein einschränkendes Verständnis der Vorschrift geboten ist, dürfte nach Dafürhalten des Senats im Ergebnis im Sinne der letztgenannten Alternative zu beantworten sein. Fallbezogen ist diese Frage indes mit Blick auf den Inhalt der beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005, die die geschiedene Ehefrau des Klägers diesem im Dezember 2005 überlassen hat und die dem Senat am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegt worden sind, wegen der durch die Kenntnis dieser Schreiben ausgelösten verschärften Haftung des Klägers letztlich nicht entscheidungsrelevant.

Zu den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften vertreten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291, und vom 9.12.1976 - II C 36.72-, Buchholz 232  § 158 BBG Nr. 31) und diesem folgend die Instanzgerichte, u. a. der erkennende Senat (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris) , die Auffassung, dass Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung immanent ist. Diese Rechtsprechung begegnet - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvB 407/76 . BVerfGE 46, 97 ff.) ausdrücklich entschieden hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 – 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66, 69 ff.) in Fällen des nachträglichen Bekanntwerdens des Bezugs einer im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rente die Annahme eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts verneint und dies mit der mangelnden Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten begründet. Bei Ruhensregelungen rechtfertige sich die Ausnahme von der gesetzlichen Risikoverteilung der §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB daraus, dass Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide seien und dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt sei, wobei er davon auszugehen habe, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben könne. Diese Besonderheiten lägen bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen nicht vor, denn die Kürzung sei eine endgültige Regelung und der Versorgungsempfänger habe typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von den die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen, da nicht er, sondern sein geschiedener Ehegatte diese erhalte. Hinzu komme, dass er - anders als der Dienstherr - nur sehr beschränkte Auskunftsansprüche habe und seine „Bereicherung“ typischerweise nicht durch Verbrauch nach eigener Disposition, sondern durch die fortlaufenden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten entfalle.

Dass der Gesetzgeber sich in Reaktion auf diese Rechtsprechung entschieden hat, kraft gesetzlicher Anordnung einen Rückforderungsvorbehalt versorgungsausgleichsbedingter Überzahlungen einzuführen, wirft die eingangs formulierte Frage auf, ob auf diesen Rückforderungsvorbehalt die von der Rechtsprechung zu den Ruhensregelungen entwickelten Grundsätze - insbesondere die Annahme, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt - vollumfänglich Anwendung finden oder ob - gegebenenfalls in welchem konkreten Ausmaß - insoweit zur Vermeidung einer der Interessenlage nicht angemessenen Lastenverteilung eine einschränkende Handhabung geboten ist.

Die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 – II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.1981 – 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 – I Q 8/04 -, juris) nimmt hinsichtlich der Rückforderung von Überzahlungen, die auf eine geänderte Ruhensberechnung zurückgehen, an, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt sich tatbestandlich auf alle bis zur Kürzung der Bezüge aufgelaufenen Überzahlungen erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Datum, an dem die Behörde Kenntnis von der Notwendigkeit einer (neuen) Ruhensberechnung erlangt hat, und dem Datum der Durchführung der Neuberechnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, und unabhängig davon, ob eine diesbezüglich festzustellende Verzögerung der Neuberechnung durch behördliche Nachlässigkeit verursacht oder mitverursacht ist. Für Überzahlungen infolge Ruhens(neu)berechnung gilt demnach, dass die bis zum Ergehen eines Kürzungsbescheids aufgelaufenen Überzahlungen vollständig dem von der Rechtsprechung als gesetzesimmanent bezeichneten Rückforderungsvorbehalt unterliegen, was zur Folge hat, dass dem Versorgungsempfänger keine Möglichkeit offensteht, sich gegen die Rückforderung mit dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung zur Wehr zu setzen. Besonderheiten des Einzelfalls sind nur im Rahmen der nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung berücksichtigungsfähig.

Dies vorausgeschickt steht außer Frage, dass § 57 Abs. 5 BeamtVG seinem eindeutigen Wortlaut nach dem Versorgungsempfänger den Einwand der Entreicherung jedenfalls hinsichtlich der vor Kenntnis des zuständigen Amtswalters veranlassten Überzahlungen nimmt und dass die hierdurch bewirkte Verlagerung des finanziellen Risikos auf den Versorgungsempfänger keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Interessenlage durch das Dreiecksverhältnis zwischen Dienstherrn, Versorgungsempfänger und dessen geschiedenem Ehegatten vorgeprägt ist. Tritt die Rentenberechtigung des geschiedenen Ehegatten rückwirkend ein oder beginnt der Rentenbezug, ohne dass der geschiedene Ehegatte den Versorgungsempfänger bzw. dessen Dienstherrn hiervon in Kenntnis setzt, so kommt es in Fällen, in denen die entsprechende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an den Dienstherrn aus welchen Gründen auch immer unterbleibt bzw. letzteren nicht erreicht, zu Überzahlungen, für die weder der Dienstherr noch der Versorgungsempfänger, die beide nichts von dem Rentenbezug wissen, verantwortlich ist. Der einzige, dem die Tatsache der Überzahlungen ohne Weiteres auffallen müsste, weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs neben den Unterhaltszahlungen des Versorgungsempfängers auch die von diesem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Rente bezieht, ist der geschiedene Ehegatte, der seiner familienrechtlichen Verpflichtung, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Beginn des Rentenbezugs mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. Durch die Neuregelung ist das Risiko, dass der geschiedene Ehegatte sich im Falle der Rückabwicklung der fehlgelaufenen Zahlungen seinerseits erfolgreich auf Entreicherung beruft, dem Versorgungsempfänger überbürdet worden. Er ist dem Dienstherrn zur Erstattung der vor Kenntnis vom Rentenbezug überzahlten Versorgungsbezüge verpflichtet und trägt gleichzeitig bei Rückforderung des dem geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhalts das Risiko, mit dem Einwand der Entreicherung konfrontiert zu werden. Dies kann indes im Vergleich zu der Konstellation, dass der Dienstherr seinen gegen den Versorgungsempfänger gerichteten Rückforderungsanspruch wegen dessen Entreicherung nicht realisieren kann und bei einer Geltendmachung vom Versorgungsempfänger abgetretener Unterhaltsrückzahlungsansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten zusätzlich dem Einwand von dessen Entreicherung ausgesetzt wäre, nicht als - wegen vom Gesetzgeber zu beachtender verfassungsrechtlicher Vorgaben - unangemessene Risikoverteilung erachtet werden. Denn zweifelsohne stehen der geschiedene Ehegatte und dessen Fehlverhalten in Gestalt der Nichtanzeige des Rentenbeginns der Risikosphäre des Versorgungsempfängers näher als derjenigen des Dienstherrn. Dass der Gesetzgeber den aufgezeigten Konflikt durch die in § 57 Abs. 5 BeamtVG getroffene Regelung gelöst hat, indem er dem Versorgungsempfänger - vorbehaltlich allein der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG - das Risiko, die vor Kenntnis des Rentenbezugs veranlassten Überzahlungen erstatten zu müssen, überbürdet hat, ist auch mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Versorgungsempfängers und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbedenklich. Demzufolge kann der Kläger sich hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.2.2005 bis zum 31.5.2006 kraft der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.

Bedenklich erscheint indes die sehr viel weitergehende, hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1.6.2006 relevante Ansicht des Beklagten, nach welcher § 57 Abs. 5 BeamtVG so zu verstehen sei, dass das Bekanntwerden des Rentenbezugs nach dessen Beginn zur Folge habe, dass auch alle nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bis zum Erlass des - ohne zeitliche Begrenzung zulässigen - Rückforderungsbescheids erfolgenden Überzahlungen einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung ist das Verstreichen eines längeren Zeitraums zwischen Kenntniserlangung vom Rentenbezug und Kürzung sowie Rückforderung erst im Rahmen der an den Umständen des konkreten Einzelfalles zu orientierenden Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Prüfung eines berücksichtigungsfähigen Verschuldens der Behörde zu würdigen.

Das Verwaltungsgericht Kassel (VG Kassel, Urteil vom 7.6.2004 - 7 E 1310/01 -, juris) hat dieser Ansicht - allerdings ohne näher auf die Problematik einzugehen - eine Absage erteilt und entschieden, dass der Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG den Einwand der Entreicherung nur bis zu dem Zeitpunkt ausschließt, zu dem die zuständige Behörde von der tatsächlichen Veränderung in Gestalt des Rentenbezugs des geschiedenen Ehegatten Kenntnis erlangt hat. Hinsichtlich später erfolgender Überzahlungen fänden die allgemeinen Vorschriften Anwendung.

Aus Sicht des Senats spricht viel für dieses Verständnis der Vorschrift. Mangels Entscheidungsrelevanz sieht der Senat indes von einer vertieften Auseinandersetzung mit der Problematik ab und beschränkt seine diesbezüglichen Erwägungen nachfolgend auf eine zusammenfassende Aufzählung der seines Erachtens für die Auslegung des VG Kassel anzuführenden Gesichtspunkte:

Der Wortlaut der zum 1.1.1999 neu eingeführten Vorschrift und die Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 13/9527, S. 41 f.) erlauben keine eindeutigen Schlussfolgerungen. Der Ausnahmecharakter im Verhältnis zu der durch die §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB grundsätzlich vorgegebenen Risikoverteilung legt ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gewillkürten Vorbehalten, die nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen seien (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77 ff. m.w.N.) , eine enge Auslegung nahe, die gewährleistet, dass das finanzielle Risiko im Falle einer Überzahlung nicht einseitig auf den Versorgungsempfänger abgewälzt wird. Die vorliegend in Rede stehenden Versorgungsbezüge gehören zu der Gruppe von Bezügen, bei denen auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten sind und hinsichtlich der das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., S. 69 f.) klargestellt hat, dass die finanziellen Risiken bei rückwirkendem oder erst nachträglichem Bekanntwerden einer tatsächlichen Veränderung je nach Fallgestaltung durchaus auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können. Die Anwendungsfälle des § 57 Abs. 5 BeamtVG zeichnen sich dadurch aus, dass der Versorgungsempfänger seinem früheren Ehegatten unterhaltspflichtig ist und der ungekürzte Teil seiner Versorgungsbezüge sich für ihn daher wegen der dem früheren Ehegatten zu erbringenden Unterhaltsleistungen faktisch nur als durchlaufender Posten darstellt. Er ist daher typischerweise und für den Dienstherrn offensichtlich Monat für Monat in Höhe seiner Unterhaltsleistungen entreichert. Hinzu kommt, dass der Versorgungssachbearbeiter mit Kenntniserlangung von dem Rentenbezug des geschiedenen Ehegatten positiv weiß, dass es für jede weitere ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge keine Grundlage mehr gibt, er also alle Umstände kennt, die eine Neuberechnung der zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge erforderlich machen, wobei ihm zumindest dann, wenn er den Versorgungsempfänger - wie üblich und vorliegend im Bescheid vom 23.9.1999 geschehen - schriftlich über seine Mitteilungspflichten belehrt hat, die Annahme naheliegend erscheinen muss, dass dem Versorgungsempfänger ein der Versorgungsdienststelle nicht angezeigter Rentenbezug seines geschiedenen Ehegatten noch nicht bekannt geworden ist. Der Dienstherr hat es ab Kenntnis von dem Rentenbezug eines geschiedenen Ehegatten zudem selbst in der Hand, den Versorgungsempfänger durch Weitergabe dieser Information mit sofortiger Wirkung der verschärften Haftung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB auszusetzen. Diese Informationsweitergabe ist auch bei Vorhandensein zahlreicher älterer - insoweit vordringlich zu bearbeitender - Versorgungsfälle zeitnah und ohne nennenswerten bürokratischen Aufwand, etwa durch Übermittlung eines mit dem Datum des Beginns des Rentenbezugs versehenen Formblattes, möglich und dem Dienstherr daher in Anbetracht des Dreiecksverhältnisses, das durch die familienrechtlichen Verpflichtungen des Versorgungsempfängers maßgeblich geprägt wird, ohne Weiteres zumutbar.

Ob der Auslegung des VG Kassel zu folgen ist, was für den Kläger zur Folge hätte, dass er sich ab dem 1.6.2006 unter der Voraussetzung, dass er nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts keiner verschärften Haftung unterliegt, auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen könnte, bedarf indes fallbezogen keiner Entscheidung. Denn der Kläger haftet seit Erhalt der ihm im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau überlassenen Schreiben der DAK nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB verschärft.

Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (§ 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dabei ist ein Mangel nicht nur dann offensichtlich, wenn er ohne weiteres erkennbar ist, sondern auch, wenn er erst durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, 91. Erg.lief. April 2010, Erl. 8 zu § 52 Anm. 2.1 m.w.N.) In diesem Sinne tritt der Mangel klar zu Tage, wenn er dem Empfänger nach dessen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 716 m.w.N.) Fallbezogen ist die Voraussetzung einer Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005 bekannt geworden sind, erfüllt.

Unstreitig hat die geschiedene Ehefrau des Klägers dessen Hinweis vom 22.11.2005 auf ihre Verpflichtung, ihn über einen eventuellen Rentenbezug unverzüglich zu unterrichten, der mit der Bitte verbunden war, ihm eine Kopie ihrer monatlichen Vergütungsmitteilung zu überlassen, zum Anlass genommen, ihm als Anlagen zu ihrem Antwortschreiben vom 19.12.2005 zwei Beitragsrechnungen der DAK vom 1.8.2005 betreffend die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung mit der Bemerkung, aus diesen könne er ihre Bezüge ersehen, zuzusenden. Dieses Schreiben hat der Kläger am 27.8.2010 per Fax zur Akte gereicht (Bl. 235 und 236 d.A.). Seine geschiedene Ehefrau hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der DAK um diejenigen handelt, die sie dem Kläger im Dezember 2005 überlassen hat. Auf Bitte des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Zweck der Überprüfung der Leserlichkeit der dem Kläger im Dezember 2005 zugegangenen Kopien der Schreiben diese in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 257 und 258 d.A.). Dem Schreiben, das den ab dem 1.2.2005 zu entrichtenden Beitrag zur Krankenversicherung ausweist und die zugrundeliegende Beitragsberechnung im Einzelnen dokumentiert (Bl. 257 d.A.), ist gut leserlich und inhaltlich zweifelsfrei zu entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers kein Arbeitseinkommen bezogen hat (die diesbezügliche Rubrik ist als Einzige nicht angekreuzt) und dass sich ihre monatlichen Einnahmen aus einer Rente in Höhe von 1385,81 EUR, Versorgungsbezügen in Höhe von 325,04 EUR und sonstigen Einnahmen in Höhe von 593,10 EUR (monatlicher Geschiedenenunterhalt) zusammensetzten.

Der Inhalt dieses Schreibens erlaubt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers sich (mindestens) seit dem 1.2.2005 in Rente befand. Insoweit teilt der erkennende Senat voll und ganz die vom OLG Köln in seinem Urteil vom 3.12.2008 - 27 UF 53/08 - (S. 7) vertretene Auffassung. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass er im Dezember 2005 mit Blick auf das noch nicht vollendete 62. Lebensjahr seiner im Januar 1944 geborenen früheren Ehefrau nicht davon ausgegangen sei, dass diese bereits Rente beziehe, weswegen er mit den Schreiben der DAK nicht sonderlich viel habe anfangen können. Selbst wenn es für ihn - obwohl er 1999 selbst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war und obwohl er die Schreiben von seiner geschiedenen Ehefrau als Antwort auf seine Frage nach einem etwaigen Rentenbezug erhalten hatte - damals nicht erwartungsgemäß gewesen sein sollte, dass seine geschiedene Ehefrau - ebenfalls - vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden und in Rente gegangen ist, so hätte er den - wenngleich für ihn möglicherweise überraschenden, so doch eindeutigen - Inhalt des die Krankenversicherung betreffenden Schreibens gerade auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er während seiner aktiven Dienstzeit als leitender Ministerialbeamter und Jurist im Verständnis behördlicher Schreiben in besonderer Weise geübt war, ernst nehmen und zumindest zum Anlass nehmen müssen, sich - etwa durch nochmalige Rückfrage bei seiner geschiedenen Ehefrau - über deren damaligen Status weitere Klarheit zu verschaffen. Sich dem objektiv klaren Inhalt des Schreibens einfach zu verschließen - so man das denn glaubt - und nicht einmal nachzufragen, verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Dass die Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau Auswirkungen auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge hat und daher von ihm unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen war, war dem Kläger, wie er nicht in Abrede stellt, bekannt. Die schon aus diesen Umständen folgende verschärfte Haftung hat er sich selbst zuzuschreiben. Sie erübrigt ein Eingehen auf den Verdacht bewussten Verschweigens des Rentenbezugs gegenüber der Versorgungsdienststelle.

Da der Mangel des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger nach alledem bereits seit Dezember 2005 im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG offensichtlich war, kann er dem Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1.6.2006 den Einwand, infolge der unstreitig weiterhin geleisteten Unterhaltszahlungen entreichert zu sein, nicht mit Erfolg entgegenhalten.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge vor.

3. Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet gemessen an den Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach der dem Bundesverwaltungsgericht folgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sollen die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge oder Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Die Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Der Billigkeitsentscheidung komme - so das Bundesverwaltungsgericht - im Falle einer verschärften Haftung besondere Bedeutung zu, was auch dann gelte, wenn dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wegen seines eigenen Verhaltens versagt werden müsse. (BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 Nr. 31, S. 5 f.) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, ZBR 1983, 193, und Urteil vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, ZBR 1990, 80 f.) Dabei ist allgemein anerkannt, dass die Einräumung von Ratenzahlungen bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen regelmäßig den Anforderungen genügt, die sich unter Billigkeitsgesichtspunkten ergeben. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 740 m.w.N.)

Gemessen hieran ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat dem Kläger zur Vermeidung eventueller Härten die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten und es als nicht angezeigt erachtet, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge abzusehen. Er hat dabei das Interesse des Landes an einer geordneten Abwicklung seiner Zahlungen und einem geordneten Haushalt hervorgehoben und diesem Interesse mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers, der zu seinen aktiven Dienstzeiten als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 5) besoldet wurde und entsprechend hohe Versorgungsbezüge erhält, und den daraus resultierenden Vermögensverhältnissen den Vorrang vor dem Interesse des Klägers, von einer Rückzahlung ganz oder teilweise verschont zu bleiben, eingeräumt. Mithin sind Leistungsfähigkeit und Lebensverhältnisse des Klägers in die Erwägungen des Beklagten eingeflossen. Dass diesen im Verhältnis zur Haushaltsnot des Landes zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen wurde, bedurfte mit Blick auf die Höhe der monatlichen Einkünfte des Klägers keiner näheren Begründung.

Ebenso wenig gibt der Umstand, dass der Beklagte davon abgesehen hat, den zeitlichen Ablauf im Einzelnen zu beleuchten und die eventuellen diesbezüglichen beiderseitigen Verantwortlichkeiten gegeneinander zu gewichten, Anlass zu Beanstandungen. Zum einen ist anerkannt, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, erneut unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewürdigt werden muss, sondern - wie geschehen - maßgeblich auf die Auswirkungen des konkreten Rückforderungsbegehrens auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen ist. Zum anderen drängte sich die Annahme einer teilweisen behördlichen Mitverursachung der Länge des Überzahlungszeitraumes, der nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983, a.a.O.) im Rahmen der Billigkeitsentscheidung maßgebliches Gewicht beizumessen wäre, hinsichtlich der von Juni 2006 bis März 2007 erfolgten Überzahlungen nicht auf.

Demgemäß begegnet die getroffene Billigkeitsentscheidung unter Zugrundelegung der für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Erkenntnislage des Beklagten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, DVBl. 1999, 322 f.) keinen rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen bestätigt die zwischenzeitliche Erkenntnislage, wie sie sich im Verlauf des Verfahrens und insbesondere als Ergebnis der mündlichen Verhandlung herauskristallisiert hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine ihm günstigere Billigkeitsentscheidung in Gestalt eines Teilerlasses haben kann. Denn einer als Mitverschulden zu würdigenden Säumnis des Beklagten stünde bejahendenfalls eine in ihrem Ausmaß kaum zu überbietende Pflichtwidrigkeit des Klägers gegenüber. Obwohl im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau zutreffend und vollständig über ihren Rentenbezug unterrichtet, verschloss sich der Kläger - Ministerialdirigent und Jurist -, sofern man seiner Einlassung Glauben schenkt, dieser Tatsache trotz Kenntnis ihrer versorgungsrechtlichen Relevanz - unter Missachtung der ihm erteilten Belehrungen - auf Dauer, statt dem Beklagten entsprechende Mitteilung zu machen. Hier verbietet sich in Abwägung von Art und Umfang der Pflichtwidrigkeit des Versorgungsempfängers und der Säumnis der Behörde jede Großzügigkeit zugunsten des Klägers. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Rückforderungsbetrag nicht herabzusetzen, ist in Würdigung aller Umstände des Falles sachgerecht.

Nach alledem unterliegt die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 21.168,68 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen