Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 125/14
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Oktober 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
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Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.
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Dies zugrunde legend kann das Beschwerdevorbringen keinen Erfolg haben, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dem erneuten Eilantrag stehe in Bezug auf den Beigeladenen zu 1. die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 30. Juli 2014 in dem vorangegangenen Verfahren 5 B 139/14 MD entgegen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das dahingehende Begehren des Antragstellers ohnehin abgelehnt, so dass es der Antragsgegnerin insofern bereits an der erforderlichen Beschwer mangelt.
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Soweit das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 2. gerügt hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen kein anderes Ergebnis. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt - wie ausgeführt - die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen bzw. zu fixieren und dadurch die maßgeblichen Erwägungen zu dokumentieren.
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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014, a. a. O.). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).
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Hiernach hat die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung vom 12. Februar 2014 zunächst mit Recht beide Teil-Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Ebenso wenig ist danach zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Teil-Gesamturteile jeweils als gleichwertig angesehen und dementsprechend gewichtet hat, denn ausweislich der im Auswahlvermerk vom 12. Februar 2014 schriftlich fixierten Erwägungen hat eine divergierende Gewichtung nicht stattgefunden.
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Indes lassen die hier allein maßgeblichen Auswahlerwägungen vom 12. Februar 2014 nicht in der gebotenen Klarheit erkennen, wie die Antragsgegnerin die Einzelmerkmale der nach den Teil-Gesamturteilen gleich beurteilten Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2. gewichtet hat. Die Übersicht auf Seite 2 f. des Auswahlvermerkes vom 12. Februar 2014 (Bl. 21 f. der Beiakte B) behandelt die Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung gleichwertig, was hier im Ergebnis auch keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil es vorliegend allein um die Übertragung eines Statusamtes, nicht hingegen um die parallele Übertragung eines Beförderungsdienstpostens geht (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.]). Allerdings ist die Antragsgegnerin hiervon aus nicht nachvollziehbaren, da insbesondere nicht schriftlich niedergelegten Gründen in den nachfolgenden Auswahlerwägungen (siehe Seite 4 f. des Auswahlvermerkes, Bl. 23 der Beiakte B) abgewichen. Dort wurde zugunsten des Beigeladenen zu 2. darauf abgestellt, dass „das Merkmal ‚Eigenständigkeit’ … mit der zweithöchsten Note bewertet“ worden sei, während die Antragstellerin die zweitbeste Note „nur für das Einzelmerkmal ‚Termingerechtes Arbeiten’ erhalten“ habe. Die darin zum Ausdruck gebrachte unterschiedliche Gewichtung einzelner Beurteilungsmerkmale ist zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch muss der Dienstherr, will er bestimmten Einzelmerkmalen ein besonderes und geringeres Gewicht beimessen, dies zum Einen in dem zu fertigenden Auswahlvermerk hinreichend deutlich machen und zum Anderen sachlich begründen, weshalb und in welchem Umfang bestimmte Einzelmerkmale für das angestrebte Statusamt von besonderer oder nur geringerer Bedeutung sind. Dies ist vorliegend in dem maßgeblichen Auswahlvermerk vom 12. Februar 2014 nicht erfolgt und kann - wie bereits dargelegt - als wesentliche Auswahlüberlegung auch nicht mehr im gerichtlichen Eilverfahren nachgeholt werden.
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Ob hiernach ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 2. gegenüber der Antragstellerin gegeben ist, kann nach alledem nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden mit der Folge, dass die Antragstellerin eine erneute Auswahlentscheidung in Bezug auf die zugunsten des Beigeladenen zu 2. zu übertragen beabsichtigte Beförderungsplanstelle verlangen kann, da ihre Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, weil ihre Auswahl möglich erscheint. Gegenteiliges zeigt auch die Beschwerde mit ihren im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemachten Hilfserwägungen nicht auf. Auch danach erscheint die Auswahl der Antragstellerin nicht als gleichsam unmöglich. Insoweit hat die Antragstellerin zugleich den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Hinzu tritt Folgendes: Sollte die Antragsgegnerin von der Gleichgewichtigkeit aller Einzelmerkmale im Hinblick auf das angestrebte Statusamt ausgehen, hielte der Senat die darauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, welches hiervon offenbar ausgeht (vgl. Seite 11. f. der Beschlussabschrift), zwar nicht für überzeugend. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsrechtsprechung beruht auf der besonderen Fallkonstellation, dass das Gesamtergebnis einer dienstlichen Beurteilung im Wege einer bloßen arithmetischen Summierung von Einzelmerkmalbewertungen erfolgt ist, die ihrerseits lediglich mit der Vergabe von (insgesamt maximal 350) Punkten verbunden war, und sich die jeweilige Notenstufe des Gesamtergebnisses aus dem Erreichen einer bestimmten Punkte-Spannbreite ergeben, d. h. keine bewertungsspezifische Vergabe eines Gesamturteiles stattgefunden hat. Da im gegebenen Fall die Vergabe der (Teil-)Gesamturteile indes als eigenständiges Werturteil erfolgt, kann nicht auf eine bloß prozentuale Betrachtungsweise bei der Berücksichtigung der Einzelmerkmale zurückgegriffen werden.
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Findet allerdings bei der leistungsbezogenen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen keine status- oder - sofern zulässig - dienstpostenbezogene divergierende Gewichtung der Einzelmerkmale statt, ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass die Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale Aufschluss über deren jeweiliges (gleiches) Einzelgewicht gibt, mit anderen Worten: Je größer die Anzahl der Einzelmerkmale, desto geringer ihr gleichwertiges Einzelgewicht; Entsprechendes gilt umgekehrt. Eines gleichsam schablonenhaften Berechnens eines Leistungsvorsprunges für jede Fallgestaltung bedarf es für das vorliegende Verfahren indes nicht. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung der Beschwerde, dass bei insgesamt 17 gleich gewichteten Einzelmerkmalen die bessere Bewertung eines Beamten in zwei Einzelmerkmalen einen nicht unwesentlichen Leistungsvorsprung gegenüber einem konkurrierenden Beamten begründet, der es rechtfertigt, von einem (noch) weitergehenden Leistungsvergleich abzusehen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
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Für die gegebene Fallgestaltung ist nämlich anzumerken, dass die Antragsgegnerin - auch bei hier unterstellter Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale - diese nicht konsequent auf die weiteren Mitbewerber angewandt hat. So ist ausweislich des Auswahlvermerkes vom 12. Februar 2014 die Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen zu 2. in drei Einzelmerkmalen, der Beigeladene zu 2. gegenüber der Antragstellerin in vier Einzelmerkmalen besser bewertet worden. Bei Gleichgewichtigkeit aller Einzelmerkmale erachtet der Senat es nicht als sachgerecht, insoweit von einem im Wesentlichen ungleichen Leistungsstand auszugehen. Die Spannweite der Binnendifferenzierung, weil das Einzelmerkmal „Eigenständigkeit“ beim Beigeladenen zu 2. um zwei Notenstufen besser bewertet worden ist als bei der Antragstellerin, rechtfertigt in dieser Konstellation kein anderes Ergebnis.
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Die unzureichende Konsequenz in der Handhabung der Einzelmerkmalsbewertung durch die Antragsgegnerin bei Annahme der Gleichgewichtigkeit aller Einzelmerkmale zeigt sich im Übrigen auch bei der Betrachtung der Leistungsbewertung(en) der weiteren Mitbewerber. Ordnete man der Bewertungsstufe A einen Punkt, der Bewertungsstufe B zwei Punkte, der Bewertungsstufe C drei Punkte usw. zu, entfielen bei Addition der Einzelmerkmale bei der Leistungsbewertung auf den Beigeladenen zu 1. insgesamt 33 Punkte, den Beigeladenen zu 2. 43 Punkte, die Antragstellerin 45 Punkte und die Oberregierungsrätin (...) hingegen nur 42 Punkte. Anders gewendet: Die Mitbewerberin (...) käme (bei gleicher Befähigungsbeurteilung) selbst bei „schematischer“ Betrachtung nach den Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin nicht zum Zuge, wenngleich sie nach dem absoluten Leistungsstand (leicht) besser beurteilt wurde als der Beigeladene zu 2. Ähnlich verhielte es sich mit der weiteren Mitbewerberin (...), welche bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung wie der Beigeladene zu 2. „43 Punkte“ erzielte.
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Soweit das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 3. gerügt hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen zu 3. ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie es verabsäumt hat, vom Arbeitgeber des Beigeladenen zu 3. eine der dienstlichen Beurteilung der Antragsgegnerin möglichst vergleichbare Leistungsbeurteilung über den Beigeladenen zu 3. einzuholen und ihrer Auswahlentscheidung zugrunde zu legen.
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Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin zu einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 3. unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten berechtigt oder gar verpflichtet war, rechtfertigt das fiktive Nachzeichnen nicht das Absehen von der Einholung einer Leistungsbewertung der vom Beigeladenen zu 3. außerhalb des Dienstes im Rahmen eines zivilvertraglichen Dienst- oder Arbeitsrechtsverhältnisses erbrachten Leistung als Geschäftsführer einer Landtagsfraktion des Landtages von Sachsen-Anhalt (vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2011 - 6 S 42.10 -, juris Rn. 14).
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Die Anwendung des Leistungsprinzips bzw. Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG wird auch im Fall sog. Seiteneinsteiger nicht ausgeschlossen, da die Geltung des Leistungsprinzips an die Übertragung eines öffentlichen Amtes oder an die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens, nicht hingegen an den Status des Bewerbers anknüpft (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, BVerwGE 136, 388 [m. w. N.]). Das Leistungsprinzip verlangt, dass Auswahlentscheidungen auf einer möglichst realitätsgerechten und aussagekräftigen Grundlage getroffen werden. Dementsprechend werden an die Gewährleistung der Richtigkeit und Vergleichbarkeit planmäßiger dienstlicher Beurteilungen, die in der Praxis das primäre Mittel der Bes-tenauslese darstellen, hohe Anforderungen gestellt. In einem solchen Fall müssen auf Seiten der Bewerber, die über keine dienstlichen Beurteilungen verfügen, äquivalente Erkenntnismittel herangezogen werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010, a. a. O.). Auf die Einholung einer der dienstlichen Beurteilung des Beamtenbewerbers vergleichbaren Einschätzung der Leistungen des Seiteneinsteiger darf nicht verzichtet werden. Es müssen Leistungseinschätzungen herangezogen werden, die den dienstlichen Beurteilungen des Beamten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar sind. Hierzu bedarf es einer von einer kompetenten Stelle angefertigten, aussagekräftigen Darstellung und Bewertung der von dem Seiteneinsteiger erbrachten Leistungen, die den dienstlichen Beurteilungen des Beamten gegenübergestellt werden können (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010, a. a. O.).
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Ein naheliegendes und wesentliches Erkenntnismittel dieser Art stellen qualifizierte Arbeitszeugnisse der Stellen dar, bei denen der Seiteneinsteiger in dem Zeitraum beschäftigt war, der dem Beurteilungszeitraum der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Beamten entspricht. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind; für die Erstellung des Zeugnisses gilt nicht nur, bezogen vor allem auf die Bewertung von Leistung und Verhalten, der Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers, sondern auch, bezogen vor allem auf die mitgeteilten Tatsachen, der Grundsatz der Wahrheit; in der Praxis hat sich ein Sprachgebrauch herausgebildet, der ein Arbeitszeugnis - ungeachtet in der Regel beschönigender Formulierungen - jedenfalls für personalbearbeitende Stellen „übersetzbar" und damit verwertbar macht. Auch die in dem Arbeitszeugnis enthaltene Tätigkeitsbeschreibung (z. B. Angaben zu Art, Zahl und Schwierigkeit der Tätigkeiten) kann bereits für sich genommen eine aufschlussreiche Hilfe zur Einschätzung der Leistungen darstellen. Unabhängig davon können bei Bedarf auch zusätzliche Auskünfte und Erläuterungen durch die früheren Vorgesetzten erbeten werden. Auch wenn qualifizierte Arbeitszeugnisse daher einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung nicht ohne Weiteres und kritiklos gleichgestellt werden können, ist es auf der anderen Seite nicht vertretbar, auf die Heranziehung eines Arbeitszeugnisses mit dem Argument zu verzichten, dass ein Vergleich zwischen dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnissen schlechterdings unmöglich sei (siehe: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010, a. a. O.).
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Diese für Seiteneinsteiger entwickelten Rechtsgrundsätze finden auch in Fällen Anwendung, in denen - wie hier - Beamte zwar keinen Dienst in ihrem Amt leisten und daher nicht dienstlich beurteilt werden können, aber anderweitig erwerbsmäßig beschäftigt sind und Leistungen erbringen. Eine allein fiktive Fortschreibung einer früheren dienstlichen (Regel-)Beurteilung ließe nämlich nach Art. 33 Abs. 2 GG relevante Erkenntnismöglichkeiten über tatsächlich erbrachte Leistungen außer Betracht, ohne dass dies sachlich zu rechtfertigen wäre (vgl. auch § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV).
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Die Pflicht zur fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen beruht nämlich maßgeblich darauf, dass entweder - etwa wegen Mutterschutzes und Elternzeit oder aufgrund Freistellung als Personalvertretungsmitglied - gar keine Leistungen erbracht wurden oder ein gesetzlich geregeltes Benachteiligungsverbot besteht (siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 -, juris; Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2007 - 6 B 57/07 -, ZBR 2007, 421, und Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2011, a. a. O., und Beschluss vom 22. November 2013 - 6 N 89.12 -, juris). Beides ist in der vorliegenden Fallkonstellation indes nicht gegeben. Ebenso wenig besteht für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt eine - etwa § 33 Abs. 3 BLV vergleichbare - ausdrücklich normierte Rechtspflicht zu fiktiven Nachzeichnung.
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Unabhängig vom Vorstehenden hält der Senat die von der Antragsgegnerin vorgenommene fiktive Fortschreibung der letzten (und einzigen) dienstlichen Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 3. vom 13. September 2005 über den Beurteilungszeitraum vom 13. November 2001 bis 31. Dezember 2004 für rechtswidrig. Die Grenzen zur fiktiven Fortschreibung einer vergangenen Beurteilung sind überschritten, wenn hierfür eine belastbare Tatsachengrundlage fehlt (siehe: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010, a. a. O.). Ab welcher Zeitspanne zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Stichtag die tatsächlichen Erkenntnisse eine Prognose über die Leistungsentwicklung nicht mehr tragen können, ist eine Frage des Einzelfalles. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in der vorbezeichneten Entscheidung „jedenfalls dann“ angenommen, wenn zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen ist, mehr als 16 Jahre liegen. Dies gilt - wie im Fall des Beigeladenen zu 3. - erst recht, wenn die vor der Beurlaubung liegenden Zeiten tatsächlicher Dienstleistung deutlich kürzer sind als der Zeitraum, in dem kein Dienst geleistet wurde, und wenn nur wenige Jahre Dienst in dem Statusamt geleistet wurde (so: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010, a. a. O.). Nach der hier maßgeblichen Fallgestaltung erachtet der beschließende Senat den Zeitraum von mehr als neun Jahren zwischen der letzten Beurteilung (Stichtag: 31. Dezember 2004) einerseits und der am 12. Februar 2014 erfolgten Nachzeichnung andererseits als zu lang dafür, die bisherige - im Übrigen im Eingangsamt erstellte - dienstliche Beurteilung über einen Dienstleistungszeitraum von nur etwa drei Jahren als eine valide Tatsachengrundlage zugrunde legen zu können.
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Mangels zureichender Auswahlgrundlagen betreffend den Beigeladenen zu 3. ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin daher rechtsfehlerhaft und verletzt die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragstellerin kann mithin auch insofern eine erneute Auswahlentscheidung in Bezug auf die zugunsten des Beigeladenen zu 3. zu übertragen beabsichtigte Beförderungsplanstelle verlangen, da ihre Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, weil ihre Auswahl wegen der erst noch herzustellenden Auswahlgrundlagen möglich erscheint. Insoweit hat die Antragstellerin zugleich den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem ebenso wenig entscheidungserheblich an wie darauf, dass sich der Beigeladene zu 3. ausweislich der Akten nicht auf die beiden ausgeschriebenen Stellen beworben und die Antragsgegnerin entgegen § 9 LBG LSA die dritte Stelle gar nicht erst ausgeschrieben hat.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert haben.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (5.824,93 € monatlich) zugrunde zu legen war und der Senat davon ausgeht, dass die Antragstellerin der 8. Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe insoweit nunmehr: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV 1x (nicht zugeordnet)
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