Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 117/16

Gründe

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1. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 28. Juli 2016 hat keinen Erfolg.

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a) Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass das unter Beifügung einer den Namen des Klägers enthaltenden Mitgliederliste übermittelte (Widerspruchs-) Schreiben des Vorsitzenden des Landesbezirks Sachsen-Anhalt der Gewerkschaft der Polizei vom 28. Dezember 2009 inhaltlich auch den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 und dem 30. November 2009 abdeckt und sich nicht nur auf die Zeit ab dem Antragseingang bei der Behörde bezieht. Diese Deutung entspricht der erkennbaren Interessenlage des Klägers, der als Antragsteller über den Gegenstand und die zeitliche Reichweite des Verfahrens mit bindender Wirkung disponieren konnte, wohingegen das vom Beklagten vertretene Verständnis, dass die Entschädigung lediglich für die Zukunft (einschließlich des Eingangsmonats) geltend gemacht werden sollte, nicht berücksichtigt, dass der gerügte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot - wie für die Beteiligten offenkundig war - im Fall seiner Bejahung nicht erst seit dem 1. Dezember 2009, sondern bereits in der Vergangenheit bestand, und deshalb mit einer Ausklammerung dieses Zeitraums dem sachgerechten Anliegen einer nach Maßgabe der rechtlichen Gegebenheiten weitgehenden Anspruchsverfolgung nicht im gewollten Umfang Rechnung getragen würde. Aus dem Einwand des Beklagten, dem Wortlaut des in Rede stehenden Schreibens sei für eine Erstreckung auf vergangene Zeiträume nichts zu entnehmen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses. Weshalb allein das Fehlen einer ausdrücklichen Formulierung zur rückwirkenden Geltendmachung der Entschädigung ohne Einbeziehung anderweitiger anerkannter Interpretationsgesichtspunkte darauf schließen lassen soll, dass es sich bei dem Antrag um eine nur auf die Zukunft angelegte Erklärung gehandelt habe, zeigt der Beklagte nicht substantiiert auf. Die von ihm angeführte „besondere Tragweite eines möglichen Bezuges auf zurückliegende Zeiträume“ genügt angesichts der wesentlichen Bedeutung, die dem ersichtlichen Zweck und Ziel des Antrags für seine Auslegung zukommt, nicht, um eine abweichende, einschränkende Lesart plausibel zu machen.

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bb) Der Beklagte ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dessen Urteil vom 28. Juni 2016 - 5 A 66/15 MD - weiter der Auffassung, der Kläger habe die am 8. November 2011 abgelaufene Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht durch das vom Landesbezirk Sachsen-Anhalt der Gewerkschaft der Polizei für deren Mitglieder eingereichte (Widerspruchs-) Schreiben vom 28. Dezember 2009 gewahrt, weil er es versäumt habe, innerhalb der Ausschlussfrist die Bevollmächtigung der Gewerkschaft schriftlich nachzuweisen. Aus der Bindung der Geltendmachung der Entschädigung an die gesetzliche Ausschlussfrist folge, dass die rückwirkende Genehmigung durch den Vertretenen auch nur innerhalb dieser Ausschlussfrist erfolgen könne. Der Ausschlussfrist sei im Interesse der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse wesentlich, dass eine bestimmte Handlung nur innerhalb dieser Frist bewirkt werden könne. Die Rückwirkung einer nach dem Fristablauf erklärten Genehmigung scheitere am Ablauf der Ausschlussfrist. Das Interesse des Vertretenen, eine außerhalb der Vertretungsmacht in seinem Namen abgegebene einseitige Willenserklärung nach den §§ 177, 180 BGB noch genehmigen zu können, müsse nach dem Ablauf der Ausschlussfrist hinter dem Interesse an der objektiven Klarheit über die bestehenden Rechtsverhältnisse zurücktreten. Ein anhaltender Zustand schwebender Unwirksamkeit durch Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht widerspreche auch dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 4 AGG, alsbald Klarheit über den Umfang möglicher Entschädigungsansprüche zu erlangen und entsprechende Haushaltsmittel bis zur endgültigen Klärung zurückzuhalten. Dem Beklagten könne es nicht zugemutet werden, sich über einen ungewissen Zeitraum stets weiterer unvorhersehbarer Entschädigungsansprüche ausgesetzt zu sehen. Die Ausschlussfrist diene auch dazu, es dem beweisbelasteten Arbeitgeber zu ersparen, Aufzeichnungen zu seiner Entlastung bis zum Ablauf der sonst üblichen Verjährungsfristen aufbewahren zu müssen. Der Zustand schwebender Unwirksamkeit würde auch dazu führen, dass es dem Beklagten wesentlich erschwert werde, seiner Nachweis- und Dokumentationspflicht nachzukommen. Bis zum Ablauf der Ausschlussfrist solle auch Klarheit über die als Berechtigte in Betracht kommende Person bestehen. Dafür sei erforderlich, dass diese Person ihren Willen bekundet habe, den Anspruch anzumelden. Das sei jedoch bei einer Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter voraussetzungsgemäß nicht der Fall. Eine Vollmachtsurkunde habe der Kläger dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

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Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 (in Verbindung mit § 24 Nr. 1) AGG nicht das Fehlen eines Vollmachtsnachweises vor Fristablauf entgegensteht.

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Landesbezirksvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei spätestens im Jahr 2010 konkludent zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Beklagten bevollmächtigt und damit vor Ablauf der Ausschlussfrist die eventuell vollmachtlose Anspruchsanmeldung mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 genehmigt hatte. Diesen Feststellungen tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. Dass eine (Innen-) Vollmacht zur Vertretung in einem Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVfG auch durch konkludentes Handeln erteilt werden kann, ihre Wirksamkeit also keine Schriftform voraussetzt, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa HessVGH, Urteil vom 10. August 1992 - 12 UE 2254/89 -, juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. November 2015 - 7 B 4.15 -, juris Rn. 24; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14). Es geht im vorliegenden Fall mithin nicht darum, dass es dem mit der Ausschlussfrist verfolgten Regelungszweck des Schuldnerschutzes - möglicherweise - widerspräche, wenn noch nach Fristablauf die Geltendmachung der Entschädigung durch einen vollmachtlosen Vertreter mit rückwirkender Kraft (§ 184 Abs. 1 BGB) genehmigt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 7 C 20.98 -, juris Rn. 10 ff., und vom 13. September 2001 - 7 C 30.00 -, juris Rn. 22 zu § 30a Abs. 1 VermG; BGH, Urteil vom 15. Juni 1960 - V ZR 191/58 -, juris Rn. 16 zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts; BAG, Urteil vom 26. März 1986 - 7 AZR 585/84 -, juris Rn. 20 zu § 626 Abs. 2 BGB; anders BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09 -, juris Rn. 21 ff. zu § 651g Abs. 1 BGB). Vielmehr behauptet der Beklagte, eine nach § 15 Abs. 4 AGG fristgemäße Anspruchsanmeldung durch einen Bevollmächtigten sei an die Beibringung einer Vollmachtsurkunde geknüpft. Für ein solches Formerfordernis gibt es indes keine gesetzliche Grundlage.

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Weder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz noch den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes lässt sich etwas dafür entnehmen, dass bei Geltendmachung des Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs durch einen Bevollmächtigten zur Wahrung der Ausschlussfrist (unaufgefordert) ein schriftlicher Vollmachtsnachweis zu erbringen ist. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG schließt - wie auch der Beklagte nicht einwendet - eine Stellvertretung bei Anmeldung des Anspruchs nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG nicht aus und schreibt lediglich eine schriftliche Geltendmachung vor. Zur Erfüllung der Schriftform bedarf es gemäß §§ 126 ff. BGB in Stellvertretungsfällen aber nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 14 VwVfG ergibt sich - wie schon angedeutet - nichts Abweichendes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass grundsätzlich auch das Handeln des Bevollmächtigten, der von sich aus keine schriftliche Vollmacht vorlegt, gegenüber der Behörde als wirksam und infolgedessen geeignet anzusehen ist, maßgebliche Fristen einzuhalten (s. auch BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1979 - 4 B 93.79 -, juris Rn. 4). Dessen ungeachtet kommt zwar in Betracht, dass der Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG einen schriftlichen Vollmachtsnachweis gebietet. Dem ist allerdings nicht so.

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Die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG dient der Rechtssicherheit. Durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung soll der Schuldner über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden; es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, juris Rn. 48 f.). Diese Zwecke machen einen schriftlichen Vollmachtsnachweis bei Geltendmachung des Anspruchs durch einen Bevollmächtigten auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 AGG nicht erforderlich. Allein durch den Tatbestand der Anmeldung eines individualisierbaren Anspruchs nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG erlangt der öffentlich-rechtliche Schuldner Kenntnis von unter Umständen auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen und kann auch haushaltsmäßig die notwendigen Maßnahmen treffen. Schon eine Bezifferung des Anspruchs wird durch § 15 Abs. 4 AGG dagegen nicht gefordert (vgl. Belling, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 15 AGG Rn. 12 m. w. N.). Bei Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde besteht für die Behörde zwar das besondere Risiko unnützer Prüfungen und Vorkehrungen für den Fall, dass sich nach einem späteren Verlangen des schriftlichen Vollmachtsnachweises der Mangel der angeblichen Vertretungsmacht herausstellen sollte. Sie hat es jedoch selbst in der Hand, diesen Zustand der Ungewissheit über die Bevollmächtigung dadurch zu beheben, dass sie den Vertreter frühzeitig zur Beibringung der Vollmacht auffordert. Im Fall der vollmachtlosen Vertretung kann sie entsprechend § 180 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 2 BGB eine Klärung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung herbeiführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, a. a. O. Rn. 23). Unabhängig davon muss die Behörde ohnehin jederzeit mit der Möglichkeit rechnen, dass sich ihre Tätigkeiten in Bezug auf einen nach § 15 Abs. 4 AGG form- und fristgerecht geltend gemachten Anspruch nachträglich als nutzlos erweisen, weil sich der Betreffende entschließen kann, von einer Weiterverfolgung abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1979, a. a. O.).

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Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juni 1999 (a. a. O. Rn. 14) ausgeführt hat, dass eine schwebend unwirksame Anmeldung eines Restitutionsanspruchs nach § 30a Abs. 1 VermG durch den vollmachtlosen Vertreter den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil sie nicht erkennen lässt, ob sie vom erklärten Willen des Berechtigten getragen wird, kann sich der Beklagte hierauf nicht mit Erfolg berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass nach dem Gesetzeszweck bis zum Ablauf der Ausschlussfrist Klarheit nicht nur in Bezug auf den betroffenen Vermögenswert und die als Berechtigte in Betracht kommende Person bestehen soll, sondern eine wirksame Anmeldung vielmehr auch voraussetzt, dass die als Berechtigte benannte Person ihren Willen bekundet hat, den Anspruch anzumelden. Der Anspruch sei erst dann wirksam angemeldet, wenn der Berechtigte nach seinem erklärten Willen hinter dem Rückgabeantrag stehe, was bei einer Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter voraussetzungsgemäß nicht der Fall sei. Mit einem derartigen Sachverhalt ist der hiesige Streitfall nicht vergleichbar. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Bevollmächtigung des Landesbezirksvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs vom Kläger zumindest im Jahr 2010 nachgeholt worden ist, liegt eine entsprechende Willensbekundung vor. Ein Zustand schwebender Unwirksamkeit der Anmeldung war jedenfalls seit diesem Zeitpunkt der (konkludenten) Genehmigungserteilung beendet. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wirksamkeit einer Anmeldung nach § 30a Abs. 1 VermG nicht von einem schriftlichen Vollmachtsnachweis abhängt, zeigt im Übrigen das Urteil vom 13. September 2001 (a. a. O.), wonach die Ausschlussfrist gewahrt ist, wenn der Berechtigte vor Fristablauf gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter die von diesem vorgenommene Anmeldung mündlich genehmigt hat.

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Der Beklagte kann auch nicht durchgreifend auf den vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG entwickelten Grundsatz verweisen, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Die Vorlage der Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist soll in diesen Konstellationen dem Jugendvertreter Gewissheit darüber geben, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, so dass er gut beraten ist, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen. Die Signalfunktion des Fristerfordernisses geht dahin, dass spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedene Absicht seines Arbeitgebers haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 -, juris Rn. 7 f. m. w. N.). Zwar strebt auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG die schnelle Herbeiführung klarer Verhältnisse an. Das Schutzbedürfnis des Jugendvertreters im Hinblick auf die Klärung des Bestands seines Arbeitsverhältnisses ist jedoch - wie auch die deutlich kürzere Fristbemessung nahelegt - ungleich höher einzustufen als das Interesse des öffentlichen Arbeitgebers, sich auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG einstellen zu können. Die Rechtsprechung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis im besonderen Fall des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist daher auf andere Ausschlussfristen nicht allgemein übertragbar.

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Auf das weitere Zulassungsvorbringen des Beklagten, mit dem er dem Einwand entgegentritt, die Zurückweisung des mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 eingereichten Widerspruchs in Ermangelung eines schriftlichen Vollmachtsnachweises sei treuwidrig, kommt es hiernach nicht mehr an.

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b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von dem Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

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aa) Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst die Frage, „ob das Schreiben der Klägerseite mit dem damit verbundenen Antrag auf diskriminierungsfreie Besoldung auch den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.08.2006 abdeckt und damit Rückwirkung unabhängig davon eintritt, ob in dem Antragsschreiben ausdrücklich Rückwirkung geltend gemacht worden ist bzw. ein konkreter Antragszeitraum angegeben worden ist“. Er legt indes nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dar, inwiefern diese Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf. Eine solche fallübergreifende Bedeutung muss sich aus dem rechtlichen Gehalt der Fragestellung ergeben und lässt sich daher nicht - wie es in der Zulassungsschrift geschieht - mit einer bloß „sehr hohen Zahl an gleich gelagerten Klagefällen“ bzw. dem daraus folgenden „Musterfallcharakter“ des Streitfalls begründen (s. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 2 B 25.07 -, juris Rn. 9). Ebenso wenig sagen das Fehlen obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der bloße Hinweis des Beklagten auf die „erhebliche besoldungsrechtliche Bedeutung für den Dienstherrn“ etwas über einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 3 L 33/08 -, juris Rn. 47). Wie Erklärungen der vorliegenden Art in ihrer zeitlichen Dimension zu verstehen sind, richtet sich in hohem Maß nach den Umständen des Einzelfalls; darauf weist im Übrigen schon die konkrete Formulierung der von dem Beklagten aufgeworfenen Frage hin. Dass darüber hinaus hierzu ein allgemeiner Klärungsbedarf besteht, macht das Zulassungsvorbringen nicht deutlich. Davon abgesehen mangelt es ihm auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffs anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird. Wie aus den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel hervorgeht, hat das angefochtene Urteil die gestellte Frage schließlich in der Sache ohne Weiteres zu Recht bejaht.

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bb) Daneben wirft der Beklagte die Frage auf, „ob der Sammelwiderspruch der Gewerkschaft der Polizei wirksam erhoben worden ist, so dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt ist“. Schon diese Fragestellung ist einerseits nur einzelfallbezogen, indem sie auf den hier zugrunde liegenden Sammelwiderspruch abstellt und deshalb nicht eine unbestimmte Mehrzahl vergleichbarer Fälle betrifft, andererseits zu allgemein gehalten, weil nicht erkennbar ist, unter welchem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt die Wirksamkeit der Widerspruchserhebung fraglich erscheinen soll. Aus den bereits zur ersten Grundsatzfrage bezeichneten Gründen ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage auch im Übrigen nicht dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg, ohne dass die vermeintlich divergierenden Rechtssätze in der gebotenen Weise herausgearbeitet und erläutert werden, genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

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c) Für den vom Beklagten - ohne Begründung - erbetenen richterlichen Hinweis „vor endgültiger Entscheidung“ sieht der Senat keine Veranlassung.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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