Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 1/15
Tatbestand
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Die Kläger sind als Eigentümer des im Grundbuch von P. verzeichneten Flurstücks 444/156 der Gemarkung H. Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens (P.).
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Das Bodenordnungsverfahren wurde mit Beschluss des damaligen Amtes für Agrarstruktur F. vom 06.03.1991 angeordnet. Die Kläger haben in das Bodenordnungsverfahren das Flurstück 444/156 der Flur A der Gemarkung H. (Ordnungsnummer 468) mit einer Größe von 0,48 ha und einem Wert von 22,72 Werteinheiten (WE) eingebracht. Auf dem Einlageflurstück 444/156 der Kläger befindet sich eine zu DDR-Zeiten errichtete Düngerhalle (ca. 40 m x 13 m). Das Gebäude stand vor der Flurneuordnung teilweise auf dem Nachbarflurstück 446/153 (Ordnungsnummer 518), dessen Eigentümer der Beigeladene ist. Die Überbauung beträgt an der nordwestlichen Gebäudeecke ca. 2,0 m, an der südwestlichen Gebäudeecke befindet sich die Grenze ca. 0,5 m vor dieser Gebäudeecke.
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Mit Beschluss vom 28.08.2006 ordnete der Beklagte die vorläufige Besitzregelung an und machte diese öffentlich bekannt. Dabei wurde die Grenze zwischen den Flurstücken 444/156 und 446/153 dahingehend festgelegt, dass "unter den Aspekten der Parallelität der östlichen und westlichen Grenzen für das Flurstück 408/3 und des Grenzabstands zum Gebäude von 3,0 m" die Landabfindung erfolgen soll.
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Mit Schreiben vom 10.10.2006 und 20.10.2006 erhoben die Kläger hiergegen Widerspruch mit der Begründung, im nördlichen Bereich befinde sich auf dem westlichen Nachbargrundstück eine Tankanlage der ehemaligen LPG, so dass sie von sämtlichen Altlasten freizustellen seien. Zudem solle die Flächenaufteilung dahingehend geändert werden, dass die Grenze westlich der Halle (ohne belastete Fläche) 3 m parallel neben der Halle verlaufe, südlich eine gerade Grenze im Abstand von ca. 13-14 m von der Halle gezogen werde und östlich und südöstlich die Grenzen parallel verliefen, um landwirtschaftlich bewirtschaftbare Flächen (keine Keilflächen) zu bilden.
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Mit der 1. Änderung zur vorläufigen Besitzregelung vom 25.07.2007 folgte der Beklagte dem Widerspruch der Kläger. Hiergegen erhob der Beigeladene am 14.08.2007 Widerspruch.
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Die Bekanntgabe des Bodenordnungsplans im Bodenordnungsverfahren (P.) erfolgte am 29.04.2010. Danach wurde den Klägern als Landabfindung das Flurstück 66 der Flur B der Gemarkung H. in einer Größe von 0,5275 ha und einem Wert von 23,26 WE zugewiesen. Dabei erfolgte die Grenzziehung zwischen den Einlageflurstücken 444/156 und 446/153 bzw. den Abfindungsflurstücken 66 und 65 nahezu geradlinig von Norden nach Süden entlang der Gebäudekante der Düngerhalle.
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Zum Bekanntgabetermin waren die Kläger nicht erschienen, hatten aber mit Schreiben vom 29.04.2010, bei dem Beklagten am 30.04.2010 per Fax eingegangen, Widerspruch erhoben, den der Beklagte nachträglich zuließ. Ihren Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass sie nicht wertgleich abgefunden worden seien. Die Grenze zwischen dem bisherigen Grundstück Gemarkung H., Flur A, Flurstück 444/156, zum westlich davon gelegenen Grundstück sei auf der Länge der Düngerhalle mindestens 3,00 Meter von der westlichen Gebäudeseite parallel zu dieser festzulegen. Die jetzige Grenzziehung sei unmittelbar an der Gebäudekante geplant. Es entstünde ein Traufüberstand von 0,52 m und - nach Anbringen einer Dachrinne - von insgesamt 0,67 m. Eine erforderliche Sanierung der mit Asbest verkleideten Halle sei nicht möglich, da eine zusätzliche Wandverkleidung in das Grundstück des Nachbarn reichen würde. Die Nutzung des Gebäudes und ggf. erforderliche Nutzungsänderungen müssten zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes auch ohne Baulasten zulässig bleiben. Im Übrigen sei eine Grenzziehung in einem Abstand von 3 m neben der Halle möglich, da es sich bei der Fläche westlich der Halle nicht um eine Hof- und Gebäudefläche handele und sich diese nicht im Bebauungszusammenhang, sondern im Außenbereich befände.
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Am 14.12.2010 wurde der 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan bekanntgegeben. Mit diesem wurde zugunsten der Kläger ein Grenzabstand von 0,55 m zur Halle geregelt. Gegen diesen 1. Nachtrag legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, es sei ein Grenzabstand von mindestens 3 m erforderlich, um die Ableitung des anfallenden Regenwassers weiterhin kostenfrei zu ermöglichen. Ergänzend trugen die Kläger mit Schreiben vom 25.03.2013 nach einer entsprechenden Aufforderung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vor, zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten der Grundstücksnachbarn sei eine Abstandsfläche angebracht. Im Falle einer Sanierung käme es anderenfalls zu einem zivilrechtliche Ansprüche auslösenden Überbau. Das Bodenordnungsverfahren könne der Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes dienen. Es könne nicht richtig sein, dass die entstehenden Probleme zivilrechtlich zu lösen seien. Dies laufe den Interessen der beteiligten Parteien zuwider. Auch der Beigeladene erhob gegen den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan Widerspruch.
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Mit Bescheid vom 29.10.2013 widerrief der Beklagte den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan, soweit hierin Regelungen für das unter der Ordnungsnummer 468 geführte Eigentum der Kläger getroffen worden waren. Auch hiergegen erhoben die Kläger unter dem 28.11.2014 Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2015 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Widersprüche der Kläger zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Widerruf des Teilwiderrufsbescheid sei auf der Grundlage des § 49 VwVfG rechtmäßig. Auch die Regelungen des Bodenordnungsplans vom 29.04.2010 zum Flurstück der Kläger seien formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Erhaltung bestehender betriebswirtschaftlicher Einheiten durch die Beseitigung eines Überbaus in der Weise, dass die rechtlichen Grenzen zwischen den beteiligten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang gebracht würden, sei ein Ziel, das nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 FlurbG im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets von der Flurbereinigung verfolgt werden dürfe. Die vorgenommene Abgrenzung zwischen den Neuflurstücken 65 und 66 stelle sich als interessengerecht dar und sei im Ergebnis nicht zu beanstanden; insbesondere bestehe keine Verpflichtung, den Klägern im Zusammenhang mit dem Traufüberhang einen Geländestreifen westlich der Halle zuzuweisen. Sie habe im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens neben dem Wunsch der Regulierung der Überbauung auch den Wunsch des Beigeladenen auf Zuweisung eines aus betriebswirtschaftlicher Sicht zumindest nicht nachteilig geformten Grundstücks berücksichtigen müssen. Bei dem vorgenannten Abwägungsprozess gehöre es nicht zu den Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde, zur Schlichtung von Grenzstreitigkeiten zwischen Nachbarn gestaltend und ordnend einzugreifen. Bei der streitigen Fläche handele es sich nicht um eine besonders geschützte Hof- oder Gebäudefläche im Sinne von § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, da diese nicht dauernd für die Betriebsführung erforderlich sei. Für den Gebäudeeigentümer ergebe sich nicht einmal ein Anspruch auf Zuteilung der vom Überbau betroffenen Fläche; geschützt werde der Überbauende nur gegen Abbruch. Der Beklagte habe sich in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens sachgerecht gegen eine Landabfindung zugunsten der Kläger in einer Breite von 0,55 m oder 3,00 m entlang der Düngerhalle entschieden. Auf diese Weise bleibe die vollständige Bewirtschaftung der westlich der Halle gelegenen Fläche durch den Nachbarn erhalten, während die Nutzungsmöglichkeiten der Halle nicht eingeschränkt würden. Aus dem Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergäben sich im Übrigen Duldungspflichten des Nachbarn, die auch eine etwaige Instandsetzung des Gebäudes ermöglichten.
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Mit ihrer Klage vom 29.06.2015 machen die Kläger unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend, Ziel eines Bodenordnungsplans sei es, den jeweiligen Eigentümern eine Möglichkeit zu verschaffen, die ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Flächen ordnungsgemäß und tatsächlich zu bewirtschaften. Eine Bewirtschaftung der Düngerhalle, die sich nach den Festsetzungen des Bodenordnungsplans zumindest teilweise mit ihrer Außenwand und ihrem Dachüberstand noch auf dem Nachbargrundstück befinde, genüge keinesfalls dieser Zielstellung. Die Außenwand sei mit einem (nicht allzu großen) Versatz versehen, gehe also über das dazugehörige Fundament hinaus und rage damit in das Nachbargrundstück hinein. Das von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur genommene Aufmaß sei an dem Fundament, nicht aber an der Gebäudekante ausgerichtet worden, so dass der Aufbau der Halle noch in das Nachbargrundstück hineinrage, wiederum mit der Folge, dass eine Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum nicht stattgefunden habe. Eine Bewirtschaftung der Düngerhalle sei im Übrigen nur ordnungsgemäß möglich, wenn auch eine Bewirtschaftungsfläche eingerichtet werde, damit um die Halle herumgefahren werden könne. Dies wiederum erfordere eine Grenzziehung in einem Abstand von drei Metern zur Halle (§ 6 BauO LSA). Eine Beeinträchtigung des Beigeladenen sei hierdurch nicht gegeben, da dieser auf seinen Flächen selbst keine Landwirtschaft betreibe. Einer effizienten Agrarbewirtschaftung entgegenstehende Strukturverhältnisse seien Kleinparzellen und der Streubesitz der landwirtschaftlichen Flächen im Privateigentum. Gleiches gelte für mangelnde Zugänglichkeit der Grundstücke durch den betroffenen Eigentümer. Im Rahmen des Neuordnungsverfahrens sei es daher zwingend erforderlich, dass seitens des Beklagten im Rahmen der Planung die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes gesichert blieben. Ohne eine Bewirtschaftungsfläche um das Gebäude herum sei eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes aber nicht ordnungsgemäß möglich. Das gesamte Grundstück werde als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt, so dass ein rückseitiges Wenden auf der Fläche wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Der Traufüberhang behindere zwar die Nutzung und Bewirtschaftung der Halle nicht, führe jedoch dazu, dass bei Ausbesserungsarbeiten und Instandsetzungsmaßnahmen das Nachbargrundstück mit einbezogen werden müsse. Zwar sei aufgrund des nachbarschaftsrechtlichen Leiter- und Hammerschlagsrechts ein Betreten nach vierwöchiger Vorankündigung möglich, jedoch führe die jetzige Konstruktion des Gebäudes schon zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks im Sinne des § 1004 BGB insbesondere durch das von der Dachfläche auf das Nachbargrundstück abfließende Regenwasser. Im Übrigen sei eine fachgerechte Asbestsanierung, die einen noch größeren Überbau zur Folge haben werde, durch die vorgesehene Neuordnung nicht möglich.
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Die Kläger beantragen,
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den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.05.2015 hinsichtlich der Flächenanordnung unter der Ordnungsnummer 468 Flurstück 444/156, Flur A, Gemarkung H. insoweit zu ändern, als die Grenzen westlich der Halle in einem Abstand von drei Metern parallel neben der Halle, südlich gerade in einem Abstand von 13 bis 14 Metern von der Halle und östlich und südöstlich der Halle parallel zur Halle gezogen werden,
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hilfsweise,
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den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.05.2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides führt er ergänzend aus, die rechnerische Wertgleichheit der Abfindung in Gestalt des neu gebildeten und den Klägern zugeteilten Flurstücks 66 sei gegeben. Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei den für die Landabfindung der Kläger beachtlichen Abfindungserwägungen seien nicht ersichtlich. Die Neubildung des klägerischen Flurstücks 66 entspreche den gesetzlich vorgegebenen Abfindungsgrundsätzen. Die den Wert mitbestimmenden Faktoren wie betriebliche Verhältnisse, Lage, Form und Zuschnitt seien hinreichend bei der Gestaltung der Abfindung berücksichtigt worden. Die mit der Düngerhalle überbaute Fläche des Flurstücks 446/153 sei im Rahmen einer Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum eigentumsrechtlich neu geordnet worden. Bei der Feststellung der Grenze im Flurneuordnungsverfahren seien dabei die Ecken der betreffenden Halle gemäß den liegenschaftlichen Vorgaben aufgemessen worden (Punktnummern 3736 und 3737). Diese aufgemessene Grenze (Gerade) sei nach Norden und Süden bis zu den Punkten 3738 und 3739 verlängert worden. Ein Überbau der Außenwand der Halle sei damit durch die Neuordnung nicht mehr gegeben. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine andere Zuteilungsentscheidung; insbesondere könnten sie nicht verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder Grundstücken in bestimmten Lagen und zudem noch so abgefunden zu werden, dass unbedingt für sie daraus ein Vorteil entstehe. Denn hierdurch würde die Durchführung der Flurneuordnung empfindlich beeinträchtigt, wenn nicht ganz verhindert. Unter Berücksichtigung der Abfindungsgrenze der Flurstücke 66 und 65 sei die von den Klägern behauptete sinnvolle Nutzung und Bewirtschaftung der Düngerhalle mit 3 m Grenzabstand zur Halle nicht zwingend notwendig. Die Halle verfüge auf der Süd- und Nordseite über jeweils ein Tor zum Hinein- und Herausfahren. Die Kläger könnten von dem die Fläche erschließenden Weg über ihr Flurstück 66 in die Halle fahren und nach der Durchfahrt rückseitig wenden. Bei dem von den Klägern behaupteten Überbau des Daches handele es sich um einen Traufüberhang, der die Nutzung und Bewirtschaftung der Halle nicht behindere. Die Begründung der Kläger, einen sog. Traufüberstand zu schaffen, um ggf. eine erforderliche Sanierung der mit Asbest verkleideten Halle zu ermöglichen, gehe in gleichem Maße fehl wie das Vorbringen, dass bei Abriss der Verkleidung ein vorsätzlicher Überbau durch das Ziehen neuer Wände entstehe. Die Durchführung von notwendigen Instandsetzungsarbeiten an der Halle sei durch Regelungen des Nachbarschaftsrechts abgesichert. Auch könne der Abfluss von Regenwasser durch das Anbringen einer Dachrinne unterbunden werden.
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Der Beigeladene keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausweisung des begehrten Grenzverlaufs zu dem Nachbargrundstück des Beigeladenen, d.h. auf einen bestimmten Zuschnitt des Abfindungsflurstücks 66. Der Bodenordnungsplan vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.05.2015 ist rechtmäßig, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten und war durch das Flurbereinigungsgericht daher auch nicht zu ändern (§ 60 LwAnpG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2, 144 Satz 1 FlurbG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in Ausübung des ihm im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung der Kläger ermessensgerecht berücksichtigt (§ 146 Nr. 2 FlurbG, § 114 VwGO); insbesondere ist die in dem angefochtenen Bodenordnungsplan verfügte Grenzziehung zwischen den Abfindungsflurstücken der Kläger und des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 - BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N.). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung, ggf. unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen, dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1959 - BVerwG 1 C 160.57 -, RdL 1959, 221 [222]). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - BVerwG 1 B 127.61 -, RdL 1962, 243 [244]; Urt. v. 14.12.1978 - BVerwG 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192 [193]). Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961, a.a.O.; Urt. v. 15.10.1974 - BVerwG 5 C 30.72 -, BVerwGE 47, 87 [94]; Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.).
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1. Der für jede Abfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurneuordnung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist rechnerisch erfüllt. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Landabfindung: Danach besitzt das von den Klägern eingebrachte Flurstück 444/156 einen Einlagewert von 22,72 WE, dem ein Abfindungsanspruch von 23,34 WE gegenübersteht, der mit der Zuteilung des Abfindungsflurstücks 66 unzweifelhaft erfüllt worden ist. Die Kläger haben die hierfür maßgeblichen Wertermittlungsergebnisse, die inzwischen bestandskräftig geworden sind, im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.
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2. Auf dieser rechnerischen Wertgleichheit im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung der Kläger erfasst und berücksichtigt worden; insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Grenzziehung. Ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden, da ansonsten die Zusammenlegung von Grundstücken erheblich erschwert oder unmöglich gemacht würde (BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - BVerwG 11 B 53.98 -, juris). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, sondern nur darauf, dass sich die bisherige Nutzbarkeit nicht verschlechtert (Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 RdNr. 41). Dies gilt insbesondere auch für den Wunsch, einen besonderen Vorteil durch eine Abfindung zu bekommen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1961, a.a.O.).
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Soweit die Kläger die Gestaltung ihrer Abfindung im Hinblick auf die Grenzziehung rügen, lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass es aus diesem Grund an der Gleichwertigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindung fehlte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass hierbei die in § 44 Abs. 2 FlurbG aufgeführten Umstände zum Nachteil der Kläger unzureichende Berücksichtigung gefunden hätten.
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Die Kläger haben nicht nur die Gesamtfläche des von ihnen eingebrachten Flurstücks 444/156 vollständig in den bisherigen Grenzen, sondern zusätzlich noch die mit der Düngerhalle überbaute Fläche sowie eine weitere Fläche nördlich der Halle als Abfindungsflurstück 66 zugeteilt bekommen. Der angefochtene Bodenordnungsplan bringt folglich insbesondere bezogen auf die Grenzziehung zur Düngerhalle die rechtlichen Grenzen mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang, ein Ziel, das im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets durchaus verfolgt werden darf (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - BVerwG V C 37.73 -, juris RdNr. 11). Dass durch die Grenzziehung möglicherweise die privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Klägern und dem Beigeladenen bestehen bleiben oder sich sogar verstärken, macht die Regelung nicht rechtswidrig; denn die Schlichtung privatrechtlicher Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn gehört nicht zu dem Aufgabenbereich der Flurneuordnung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, a. a. O. RdNr. 10). Insoweit handelt es sich lediglich um eine Folge, nicht aber um den objektiv erkennbaren Zweck der Grenzänderung. Insoweit gilt das Nachbarschaftsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. z. B. § 20 des Nachbarschaftsgesetztes für das Land Sachsen-Anhalt), das die nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen umfassend regelt.
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Dahinstehen kann schließlich, ob - wie die Kläger vortragen - auch nach der Neuordnung weiterhin ein Überbau vorhanden ist, weil die Grenzziehung am Fundament erfolgt sei, mit der Folge, dass die Wandverkleidung noch in das Nachbargrundstück hineinrage, oder - wie der Beklagte ausführt - die Grenzziehung an der Hallenaußenwand erfolgt sei. Denn jedenfalls steht fest, dass hinsichtlich der Benutzungsmöglichkeiten bzw. in der Nutzungsart und Verwertbarkeit des Abfindungsflurstücks im Vergleich zum Einlageflurstück kein Unterschied besteht (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG), da die Fläche westlich der Halle auch vor der Flurneuordnung nicht im Eigentum der Kläger stand. Insoweit ist festzustellen, dass der Nutzwert des Abfindungsgrundstücks demjenigen der Einlage entspricht, so dass die Kläger durch den Bodenordnungsplan wertgleich im Sinne des § 44 FlurbG abgefunden worden sind.
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3. Allerdings erschöpft sich die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Vielmehr besteht daneben ein - allerdings nur schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, juris RdNr. 30; Urt. v. 17.01.2007 - BVerwG 10 C 1.06 -, juris RdNr. 37). Dementsprechend braucht die Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans beachtliche Entwicklungstendenzen eines Betriebes, auf die der Teilnehmer im Planwunschtermin nicht hingewiesen hat, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr ohnehin bekannt gewesen sind (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 57 RdNr. 3). Des Weiteren ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1 FlurbG oder § 45 FlurbG - in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006, a.a.O.).
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Die Grenzziehung zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Grundstück des Beigeladenen vermag hiernach einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Zwar haben die Kläger rechtzeitig auf ihren diesbezüglichen Wunsch hingewiesen. Für einen qualifizierten Abfindungswunsch und damit als gesondert zu berücksichtigenden Abwägungsbelang nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG mangelt es aber an der weiterhin erforderlichen bereits konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungsperspektive. Die von den Klägern geplanten Sanierungsmaßnahmen an der Düngerhalle sind jedenfalls keine konkreten, verfestigten und planungsrechtlich fundierten Vorhaben, die eine Weiterentwicklung ihres landwirtschaftlichen Betriebes erwarten lassen Eine weitergehende besondere Nutzungsabsicht haben die Kläger im Planwunschtermin oder in den nachfolgenden Schreiben nicht geäußert.
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Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Fläche in bestimmter Lage, d.h. mit einem ganz bestimmten Grenzverlauf, ergibt sich für die Kläger schließlich auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Danach dürfen Hof- und Gebäudeflächen nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eigenschaft einer solchen Fläche als Hof- oder Gebäudefläche ist der des Eintritts der Rechtsänderung (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1990 - BVerwG 5 B 103.89 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG), hier also der 29.04.2010.
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Den Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG genießen allerdings nur solche Flächen, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung in der bezeichneten Art genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen. Zu diesem Zeitpunkt diente die umstrittene Fläche, die die Kläger westlich der Düngerhalle beanspruchen, aber gerade nicht ihrer Betriebsführung, sondern allenfalls der Betriebsführung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, das teilweise von der Düngerhalle überbaut war, mit der Folge, dass schon keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegierten „Hof- oder Gebäudeflächen“ in Rede stehen. Dies stellen auch die Kläger nicht in Frage.
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Dass die Kläger meinen, diese Fläche zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens auch ohne Baulast als Bewirtschaftungsbereich zu benötigen, begründet nicht den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG. Denn er kommt nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - BVerwG 11 B 17.97 -, juris RdNr. 6). Dass eine Grenzziehung in einem Abstand von drei Metern der Halle grundsätzlich möglich ist, spielt insoweit keine Rolle. Dass die Kläger eine konkrete Bebauung in Form der Sanierung der mit Asbest verkleideten Halle beabsichtigen und hierzu eine Erweiterung der Hallenwand in das Grundstück des Beigeladenen hinein für notwendig erachten, genügt ebenfalls nicht; denn ein solches Vorhaben wird vom Flurbereinigungsgesetz weder mit dem besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG noch mit einer bestimmten "höheren Gewichtung" ausgestattet (BVerwG, Urt. v. 04.06.1997, a.a.O.).
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Soweit die Kläger rügen, der Bodenordnungsplan führe für sie zu Betriebserschwernissen, fehlt es im Übrigen an der erforderlichen Substantiierung dieser Behauptung. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum nur durch die zusätzliche Zuweisung eines 3 m breiten Streifens von dem Grundstück des Beigeladenen eine Bewirtschaftung des zugeteilten Abfindungsflurstücks und der Düngerhalle möglich sein soll, zumal diese Möglichkeit auch vor der Bodenordnung aufgrund der Grenzziehung zwischen den Einlageflurstücken der Kläger und des Beigeladenen nicht bestanden hat. Zudem lässt sich den vorgelegten Lichtbildern entnehmen, dass sowohl das Abfindungsflurstück als auch die Düngerhalle der Kläger von dem die Fläche erschließenden Weg erreichbar ist. Die Halle verfügt auf der Süd- und Nordseite über jeweils ein Tor zum Hinein- und Herausfahren, so dass die Kläger in die Halle fahren und nach der Durchfahrt rückseitig wenden können, so dass sich aus einer Nichtzuteilung der begehrten Fläche schon keine signifikanten Bewirtschaftungserschwernisse, geschweige denn Eingriffe in die Betriebsstruktur ergeben können.
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Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - oder mit Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - BVerwG IV B 69.65 -, RzF 25 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Urt. v. 05.06.1961 - BVerwG IV C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG).
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Da die Kläger somit keinen Anspruch auf Änderung des Bodenordnungsplans haben, war die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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Darüber hinaus findet § 147 FlurbG Anwendung. Diese Bestimmung enthält eine abschließende Regelung der Gerichtskosten im Flurbereinigungs- und Bodenordnungsrecht und schreibt in ihrem Abs. 1 abweichend von den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vor, dass nur für eine abweisende Entscheidung Gerichtskosten zu erheben sind, deren Umfang grundsätzlich auf einen Auslagenpauschsatz beschränkt ist. Außerdem kann das Gericht eine Gebühr festsetzen, wenn der Rechtsstreit tatsächlich (z.B. aufgrund des zu berücksichtigenden erheblichen Aktenumfangs) oder rechtlich schwierig ist oder aufgrund der Bedeutung und des besonderen Umfangs der klägerischen Einwendungen weitergehende Recherchen notwendig werden. Die Gebühren-festsetzung erfolgt dabei - anders als in einem allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahren, in dem die Gebühren nach § 19 Abs. 1 GKG von dem Urkundsbeamten entsprechend dem Gerichtskostengesetz (GKG) anzusetzen sind - durch das Flurbereinigungsgericht selbst. Auch die Berechnung der gerichtlichen Auslagen ist nach § 147 FlurbG nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Stattdessen ordnet das Gericht die Erhebung eines Pauschsatzes an, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen und nicht nach der Summe der sonst zu ermittelnden einzelnen Auslagenbeträge zu errechnen ist (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2010 - 8 K 4/09 -, juris RdNr. 35).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Senat bei der Erhebung des Pausch-satzes gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an den baren Auslagen orientiert, die in direktem Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. Es wird ein Pauschsatz von 25,00 Euro für die im konkreten Fall angefallenen baren Auslagen angesetzt. Außerdem war für das Verfahren aufgrund des besonderen Umfangs der klägerischen Einwendungen und der deswegen notwendig gewordenen weitergehenden Recherchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eine Gebührenpflicht zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr bildet der gemäß § 52 GKG festzusetzende Streitwert die Grundlage. Im Übrigen ist in entsprechender Anwendung des Gerichtskostengesetzes die Gebühr danach zu bestimmen, was in einem normalen Verwaltungsprozess erhoben werden könnte (vgl. OVG BB, Urt. v. 17.09.2003 - 8 D 35/01.G -, juris RdNr. 72). Dies ist derzeit nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ein Gebührensatz von 4,0.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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- 156 und 446/15 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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