Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 243/16

Gründe

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1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 9. November 2016 hat keinen Erfolg.

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1.1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Soweit der Kläger unter Ziffer II. 1. seiner Antragsbegründungsschrift rügt, die Argumentation des Verwaltungsgerichtes zu § 69 b Abs. 1 StGB gehe fehl, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erfolgreich dar.

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In unionsrechtlicher Hinsicht ist zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für das auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des Klägers die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 S. 18) zugrunde zu legen (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10 -, juris). Demgegenüber hält das Verwaltungsgericht, das auf den vor dem 19. Januar 2009 liegenden Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis abgestellt haben dürfte, noch die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (Abl. L 150, S. 41) - im Folgenden: RL 97/26/EG - für anwendbar. Daraus ergibt sich jedoch, was die Reichweite des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes betrifft, kein Unterschied. Denn der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach beiden Richtlinien Geltung beansprucht (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10 -, juris; Urteil vom 1. März 2012, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 -, juris).

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers begegnet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, das Recht des Klägers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sei mit der Fahrerlaubnisentziehung durch den Strafbefehl des Amtsgerichtes Neuruppin vom 13. Dezember 2005 insgesamt von Rechts wegen erloschen und lebe auch im Nachgang nicht wieder auf, keinen durchgreifenden Bedenken. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 RL 97/26/EG bzw. nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG gibt dem Kläger derzeit nicht das Recht, auf Grund seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Aus Art. 8 Abs. 4 RL 97/26/EG bzw. Art. 11 Abs. 4 UA. 2 RL 2006/126/EG folgt das Recht eines Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (vorübergehend) aufhält, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die nach den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaates geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen. Sodann ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist. Es ist kaum vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats die Bedingungen vorsehen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsste, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - Rs. C-260/13 -, juris; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2017 - 10 S 1716/15 -, juris).

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Unionsrechtlich war es somit erlaubt, dem Kläger mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2005 die von der Republik Polen am 4. April 2005 erteilte und mit Führerschein-Nr. (11...) am 5. April 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet unter Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung zu entziehen. Aus der nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Rückgabe des Führerscheindokuments folgt für sich gesehen noch keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung. Denn die Anerkennungspflicht bezieht sich im Fall der Fahrerlaubnisentziehung auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis, bei der es Sache des Ausstellermitgliedstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten „harmonisierten“ Mindestvoraussetzungen im Sinne der jeweiligen Richtlinie erfüllt sind und ob somit die Erteilung gerechtfertigt ist. Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07 -, juris; Urteil vom 23. April 2015 - Rs. C-260/13 -, juris; Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10 -, juris; Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-224/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 C 31.07 -, juris). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich (nur) als Nachweis dessen anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Ausstellung des Führerscheins diese Voraussetzungen - die Fahreignung eingeschlossen - erfüllt hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - C-334/09 -, juris, Rdnr. 52).

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Davon kann mit dem Verwaltungsgericht jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, wenn dem Kläger lediglich der Führerschein, der die am 4. April 2005 erteilte und das Ausstellungsdatum 5. April 2005 tragende Fahrerlaubnis dokumentiert, durch die polnische Behörde am 22. November 2006 zurückgegeben wurde und die Daten auf dem Führerschein unverändert geblieben sind.

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Soweit der Kläger einwendet, aus dem auf dem Führerschein festgehaltenen Datum der Fahrerlaubniserteilung folge nicht, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt worden sei, fehlt es am erforderlichen Nachweis dieser - in der Sphäre des Klägers liegenden - Umstände (vgl. Beschluss des Senates vom 4. September 2015 - 3 M 144/15 -). Denn dafür, dass ihm mit der Rückgabe des gleichen Führerscheindokumentes die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden sei und diesbezüglich eine Eignungsprüfung stattgefunden habe, hat der Kläger - entgegen seiner Behauptung - keinen Nachweis erbracht. Wie das Verwaltungsgericht und der Senat im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 4. September 2015, a. a. O.) ausgeführt hat, bezeugt die Eintragung im Führerschein als ausländische öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO vielmehr den vollen Beweis des darin bezeugten Datums der Erteilung der Fahrerlaubnis - hier: 4. April 2005 -, so dass für eine Wiedererteilung kein Anhalt besteht. Zwar ist nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zulässig. Diesen hat der Kläger jedoch nicht erbracht. Vielmehr verweist er nur auf eine nicht unterschriebene E-Mail vom 13. Januar 2014, die von einem Mitarbeiter der zuständigen polnischen Fahrerlaubnisbehörde verfasst sein soll und wonach „der polnische Führerschein […] am 22.11.2006 [- also nach Ende der Sperrfrist -] auf Antrag wieder erteilt [worden sei], weil keine Einschränkungen gegen […] die Fahrerlaubnis [des Klägers bestünden]“. Weder ist dem Wortlaut nach hiermit eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis verknüpft, noch kann mit dieser unbestätigten E-Mail ein ausreichender Gegenbeweis geführt werden (vgl. Beschluss des Senates vom 4. September 2015, a. a. O.), mangelt es doch an der notwendigen Authentifizierung des Absenders. Entgegen der Behauptung des Klägers liegt in der Vorlage des E-Mail-Ausdrucks kein substantiiertes Vorbringen, auch wenn danach die absendende E-Mail-Adresse und eine namentlich bezeichnete Person sichtbar werden. Denn die nicht unterschriebene E-Mail verfügt über keine (qualifizierte) elektronische Signatur, so dass eine zureichende Authentifizierung des Absenders hieraus schon nicht folgt. Soweit der Kläger ergänzend vorträgt, aus der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Beschluss vom 6. April 2006) und verschiedener Obergerichte (Saarl. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10 -, juris, OVG RP, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 111351 -, juris; Hess. VGH vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 -, juris) „auferlegten restriktiven Auslegung“ zugunsten des Fahrerlaubnis-/Führerscheininhabers folge, dass unter Berücksichtigung der E-Mail „der polnischen Fahrerlaubnis ein mindestens dem Führerschein gleichkommender Beweiswert hinsichtlich der [wirksamen] Fahrerlaubniserteilung [zukomme]“, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch - wie bereits dargestellt - die Authentifizierung des Absenders nicht möglich. Auch der Geschehensablauf - Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Neuruppin und die damit einhergehende Übersendung des polnischen Führerscheines an die polnischen Behörden sowie die folgende Herausgabe des Führerscheines durch die polnischen Behörden an den Kläger - beweist nicht, dass dem Kläger am 22. November 2006 die Fahrerlaubnis erneut zuerkannt wurde. Demgegenüber steht, dass die Wiederinbesitznahme des von dem Mitgliedstaat Polen am 5. April 2005 ausgestellten Führerscheins nur als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Kläger als Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Ausstellung des Führerscheins die Voraussetzungen - Wohnsitzerfordernis und die Fahreignung - erfüllt hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, a. a. O.), mithin die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Erteilung einer Sperrfrist den Kläger nicht hinderten, von seiner Fahrberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

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Die Rüge des Klägers, der Beklagten und dem Verwaltungsgericht hätte angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes und des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Beschluss vom 6. April 2006) restriktiv auszulegenden Ermessens zugunsten des Fahrerlaubnis-/Führerscheininhabers oblegen, weitergehende Ermittlungen anzustrengen, ob eine Wiedererteilung nebst Eignungsprüfung in Polen stattgefunden habe, ist grundsätzlich nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris). Sie betrifft vielmehr die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007, a. a. O. [m. w. N.]).

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht, soweit der Kläger die geltend gemachten Einwendungen in Gestalt einer Aufklärungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben haben will.

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Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

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Der Rechtsmittelführer muss zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris).

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Diesen sich im Rahmen einer Aufklärungsrüge ergebenden Darlegungserfordernissen wird der Kläger nicht gerecht. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger ausweislich seiner beim Verwaltungsgericht eingereichten Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift vom 9. November 2016 auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht hingewirkt hat. Vielmehr hat er sich lediglich unter Verweis auf die E-Mail vom 13. Januar 2014 auf die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Mindesterfordernisse am 22. November 2006 durch die polnischen Behörden berufen. Weitergehende Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben, insbesondere hat er insoweit auch keine Beweisanträge angeregt bzw. gestellt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. November 2016 hat der Kläger es im Übrigen versäumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.46 -, juris). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 2.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte folglich ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, juris [m. w. N.]). Dies ist mit Blick auf das vorangegangene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Fall. Denn der Senat ist bei vergleichbarer Beweislage davon ausgegangen, dass die unbestätigte E-Mail vom 13. Januar 2014 den Beweis des in der ausländischen Urkunde bezeugten Datums der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zu erschüttern vermag und es in der Sphäre des Klägers liegt, die (Wieder-)Erteilung und nicht nur die bloße Rückgabe zu belegen (vgl. Beschluss vom 4. September 2015, a. a. O.).

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Soweit der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel vorträgt, es sei „kaum entscheidungserheblich“, dass „das Verwaltungsgericht […] in quasi einem Nebensatz erklärt [habe], dass der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, dass er den für die Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis notwendigen Wohnsitz in Polen auch am 22. November 2006 innegehabt habe“, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. Ziffer 2. der Zulassungsbegründungsschrift). Der Europäische Gerichtshof legt Art. 8 Abs. 4 RL 97/26/EG bzw. Art. 11 Abs. 4 UA. 2 RL 2006/126/EG in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis nur dann nicht besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung des in der jeweiligen Richtlinie verankerten Wohnsitzerfordernisses ausgestellt worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 21. Mai 2015 - Rs. C-339/14 -, juris; Beschluss vom 22. November 2011 - Rs. C-590/10 -, juris), d. h. sich auf der Grundlage von Angaben in diesem später ausgestellten Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 -, juris). Zwar liegt der in der am 5. April 2005 ausgestellten polnischen Fahrerlaubnis bezeichnete Wohnsitz des Klägers in Polen. Ob dies jedoch auch bei der Rückgabe des Führerscheindokumentes am 22. November 2006 noch der Fall war, wird durch die unverändert gebliebenen Eintragungen nicht belegt, so dass anhand der Fahrerlaubnis auch nicht feststellt werden kann, ob der Kläger am 22. November 2006, den Zeitpunkt zu dem der Kläger meint, die Fahrerlaubnis wieder erteilt bekommen zu haben, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b) RL 97/26/EG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e) RL 2006/126/EG erfüllt hat. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 13. Januar 2014 behauptet, die polnische Behörde habe offenkundig eine Überprüfung des Wohnsitzes vorgenommen, kann dem mit Blick auf die Beweiskraft der ausländischen Urkunde nicht gefolgt werden (vgl. Darstellung oben).

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Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es der Beklagten untersagt sei, Maßnahmen hinsichtlich einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, legt der Kläger ernstliche Zweifel ebenfalls nicht dar. Denn fehlt es - mit dem Verwaltungsgericht - bereits an einer wiedererteilten Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat, scheidet ein Anerkenntnis aus.

17

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Aufnahmemitgliedstaat im Interesse der Verkehrssicherheit überprüfen darf, ob der Betroffene, dessen mangelnde Fahreignung wegen nach der Fahrerlaubniserteilung begangener Verkehrsstraftaten festgestellt wurde, seine Fahreignung wiedererlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verstöße, die Grund für die verhängten Maßnahmen sind, nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis (hier nach dem 4. April 2005 und nicht etwa nach dem 22. November 2006) begangen worden sind. Auch ein Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV, mit dem der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist eine solche Überprüfung herbeiführen kann, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie nach Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahreignung auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist, ist eine nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis - an der es vorliegend fehlt - anzuerkennen. Mit dem in § 28 Abs. 5 FeV gesondert geregelten Antragsverfahren wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die ausländische Fahrerlaubnis durch eine in Deutschland erfolgte Aberkennung der aus ihr folgenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht vollständig entfallen ist. Denn wegen der Begrenzung der Reichweite dieser Maßnahmen durch das Territorialitätsprinzip durfte der Betroffene außerhalb Deutschlands weiterhin fahren (vgl. für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie § 69b Abs. 1 StGB für strafgerichtliche Entscheidungen). Somit ist in diesen Fällen - anders als beim Erlöschen einer deutschen Fahrerlaubnis - keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für Deutschland. Auch diese (Wieder-)Anerkennung kann freilich aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ohne eine Überprüfung der aktuellen Fahreignung erfolgen. Der Überprüfungsmaßstab unterscheidet nicht danach, ob es um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis geht; das folgt aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 -, juris). Ist der Betroffene nach der Entziehung seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden, kann dieser nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014, a. a. O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/01 -, a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder die (Wieder-)Anerkennung nach § 28 Abs. 5 FeV beantragt noch vorgetragen, dass etwaige Tilgungsfristen, die der Anerkennung entgegenstehen, abgelaufen wären.

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Ebenfalls rechtfertigt das Vorbringen des Klägers unter Ziffer 6. seiner Zulassungsbegründungsschrift die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel nicht. Denn weshalb der Entscheidung des Amtsgerichtes Cottbus vom 14. Oktober 2010 Bindungswirkung zukommen soll, legt der Kläger nicht im Ansatz dar. Er beschränkt sich darauf, sich erneut nur auf die - hier mangels wiedererteilter EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht einschlägige Rechtsprechung - des Europäischen Gerichtshofes und die damit aus seiner Sicht verbundene rechtsfehlerhafte Anwendung der Richtlinien 97/26/EG bzw. 2006/126/EG durch das erstinstanzliche Gericht zu berufen.

19

Soweit der Kläger schließlich unter Ziffer 8. seiner Zulassungsbegründungsschrift ausführt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht zur Frage der Notwendigkeit der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten verhalten und den klägerischen Antrag abgewiesen, verkennt er, dass gegen die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, selbst dann das Rechtsmittel der Beschwerde - und nicht das des Antrages auf Zulassung der Berufung - statthaft ist, wenn die Entscheidung nicht durch gesonderten Beschluss, sondern - wie hier - im Tenor des angefochtenen Urteils erfolgt ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. November 2013 - 2 S 1972/13 -, juris). Ungeachtet dessen kommt ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen wurde.

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1.2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Kläger, der sein Vorbringen unter Ziffer 7. der Antragsbegründungsschrift darauf beschränkt, dass die Rechtssache „gerade in Bezug auf das vorgenannte EU-Recht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten“ aufweise, hat bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.

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„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

22

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es bereits an einer zureichenden, d. h. erkennbaren Differenzierung danach, worin gerade die besonderen tatsächlichen oder die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache bestehen sollen. Ungeachtet dessen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht zulassungsbegründend dar, dass der Beantwortung der aufgeworfenen Frage - inwiefern hier der Anerkennungsgrundsatz verletzt sei - wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, zumal die den Kern des Rechtsstreites bildenden Rechtsfragen bereits durch die zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes und anderer Obergerichte geklärt sind. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles von drei Seiten, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.

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1.3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 4 BN 35.12 -, juris, Rdnr. 7).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, es sei von Beschlüssen dreier Obergerichte abgewichen (Saarl. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2010, a. a. O.; OVG RP, Beschluss vom 17. Februar 2010, a. a. O.; Hess. VGH vom 4. Dezember 2009, a. a. O.), trifft dies nicht zu. Anders als der Kläger annimmt, haben die Obergerichte nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass das Vorliegen einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zwinge, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eine unbestätigte E-Mail vorlegt und vorgibt, diese von dem zuständigen Ausstellungsstaat erhalten zu haben und daraus ableitet, eine Fahrerlaubnis wieder erteilt bekommen zu haben, obgleich sich eine Wiedererteilung nach den Daten der vorgelegten Fahrerlaubnis nicht ergibt. Denn mit der Frage der Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden - hier der Eintragungen in einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis - und dem zu führenden Gegenbeweis haben sich die vorbezeichneten obergerichtlichen Entscheidungen nicht befasst. Vielmehr ist Gegenstand der Entscheidungen, dass der Anerkennungsgrundsatz der Führerscheinrichtlinien den aufnehmenden Mitgliedstaat verpflichtet, restriktiv die Ermessensvorschriften zugunsten des Inhabers der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auszulegen. Hiermit ist kein Abmildern von Beweiserfordernissen verknüpft, zumal es in der Sphäre des Klägers, der sich auf einen späteren Zeitpunkt der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis als in der EU-Fahrerlaubnis wiedergegeben beruft, liegt, den erforderlichen Nachweis abweichend von den Eintragungen in seiner Fahrerlaubnis zu führen.

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Unabhängig vom Vorstehenden handelt es sich bei den angeführten Obergerichten anderer Länder nicht um Divergenzgerichte i. S. v. § 124 Abs. 2 N. 4 VwGO.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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