GeB vom Sozialgericht Nürnberg - S 12 U 6006/17

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit mit dem Aktenzeichen S 12 U 6008/15 durch die Erklärung der Klagerücknahme im Termin vom 18.05.2017 erledigt ist.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.032,08 EUR festgesetzt.  

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen (Az.) S 12 U 6008/15 durch die Rücknahmeerklärung des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 erledigt ist.

Hintergrund der zahlreichen beim Sozialgericht Nürnberg anhängigen Verfahren ist eine jahrzehntelange Auseinandersetzung der Beklagten mit der Erbengemeinschaft H2, die über forstwirtschaftliche Nutzflächen verfügt. Hierbei geht es um die Beitragsveranlagung, um deren Höhe und damit einhergehend um die zutreffende Flächenveranlagung bzw. Flächenaufstellung.

Das Sozialgericht Nürnberg hat im Rechtsstreit mit dem Az. S 8 U 6008/12 mit Urteil vom 28.10.2014 über die grundsätzliche Frage der Beitragspflicht bzw. Beitragsveranlagung des Klägers als Mitglied der Erbengemeinschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden. Das Berufungsverfahren ist vor dem Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 1 U 84/15 anhängig. Die dabei streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung ist letztlich Grundlage und Ausgangspunkt sämtlicher weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten.

Im Rechtsstreit mit dem Az. S 12 U 6008/15 hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 nach einem Hinweis des Gerichts zu diesem Rechtsstreit erklärt: „Ich nehme die Klage zurück.“

Mit Schreiben vom 17.06.2017, eingegangen bei Gericht am 28.09.2017, erklärte der Kläger den Widerruf seiner Klagerücknahmeerklärung.

Der Kläger beantragt,

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufnahme der ordentlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der rechtsverbindlichen Rechtsbehelfsbelehrungdurch die Beklagte.

Weiter beantragt der Kläger,

dass die Klage der Rechtsbelehrung folgend als Anspruchsveranlagung hilfsweise rechtsmittelfähigem Bescheid über eine Beitragsveranlagung behandelt wird. Im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Veranlagung überhaupt zulässig und/oder mit dem Grundgesetz vereinbar ist – Verfassungsbeschwerde liegt dem BVerfG bereits vor – ist das Verfahren ruhend zu stellen, bis eine Grundsatzentscheidung vorliegt.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Sozialgerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Akte Bezug genommen.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 14.01.2022 zur Entscheidung des Rechtsstreites nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Gründe

Das Sozialgericht Nürnberg ist sachlich und örtlich gemäß §§ 51, 57 SGG zuständig.

Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG kann ergehen. Die Beteiligten wurden hierzu angehört, die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.

Die ordnungsgemäß und fristgerecht eingereichte Klage ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Der Rechtsstreit mit dem Az. S 12 U 6008/15 ist durch die Rücknahme der Klage im Termin der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 erledigt.

Gründe für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens sind nicht ersichtlich, da eine Entscheidung im vom Kläger als Grundsatzentscheidung bezeichneten Verfahren vor dem BVerfG keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Anfechtung der Klagerücknahme hat.

Die Klage kann auch nicht, wie vom Kläger hilfsweise gewünscht, als Klage mit dem Streitgegenstand „Beitragsveranlagung“ gewertet werden. Der Kläger begehrt ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Az. S 12 U 6008/15. Die allen Ausführungen des Klägers anhaftende Frage der grundsätzlichen Beitragsveranlagung ist beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 1 U 84/15 anhängig.

Bei der Erklärung über die Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozesshandlung zur Beendigung des Verfahrens.

Wenn eine Klagerücknahme zu Protokoll des Gerichtes erklärt wird, ist § 122 SGG zu beachten. Dort werden für das Protokoll die §§ 159 bis 165 ZPO für entsprechend geltend erklärt. Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden.

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ein Protokoll aufzunehmen. Im Protokoll ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO u.a. die Zurücknahme der Klage festzustellen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Protokoll insoweit, als es Feststellungen u.a. nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist im Protokoll zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

Diesen Anforderungen genügt die Niederschrift zum Termin der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017. Nach der protokollierten Rücknahmeerklärung des Klägers im Verfahren mit dem Az. S 12 U 6008/15 ist der Protokollvermerk „vorgelesen und genehmigt“ aufgenommen.

Ferner ist das Protokoll entsprechend der Vorgaben in § 163 Abs. 1 ZPO von der Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 erklärte Rücknahme kann nicht angefochten werden (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1960, Az. 11/9 RV 214/57 und vom 24.04.2003, Az. B 11 AL 33/03 B; siehe auch Keller und B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Vor § 60 Rn. 12, § 102 Rn. 7c m.w.N.). Diesbezüglich hat das BSG bereits im Urteil vom 06.04.1960 ausgeführt, dass die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) auf Prozesshandlungen nicht anwendbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.1960, a.a.O.).

Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Prozesserklärung (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26.08.2003, Az. L 18 KN 26/03 und vom 25.11.2004, Az. L 2 KN 118/04 P; aber auch Keller und B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Vor § 60 Rn. 12, § 102 Rn. 7c m.w.N.). Daraus folgt, dass auch die Rücknahme einer Rücknahmeerklärung nicht zulässig ist.

Da eine Anfechtung einer Klagerücknahmeerklärung ausgeschlossen ist, ist auch eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung nicht möglich (siehe hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Vor § 60 Rn. 12). Insoweit greift die Argumentation des Klägers, er sei von der Beklagten getäuscht worden, nicht durch.

Die Klagerücknahme ist eine bedingungsfeindliche Prozesserklärung (siehe auch Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 156 Rn. 2a). Insoweit sind die Ausführungen des Klägers, dass die Rücknahme unter der Maßgabe des vorläufigen Verzichts der Vollstreckung erklärt wurde, nicht zielführend. Eine solche Bedingung wurde ausweislich des Protokolls nicht dokumentiert und wäre auch nicht möglich gewesen.

Auch für eine Wiederaufnahme oder Fortführung des Verfahrens sind vorliegend die geforderten Voraussetzungen nicht gegeben.

Abweichend von dem Grundsatz, dass eine Rücknahmeerklärung weder angefochten noch widerrufen werden kann, hat das BSG in seinen Urteilen vom 08.05.1970 und 14.06.1978 entschieden, dass in dem Fall, dass ein prozessunfähiger Beteiligter, der keinen gesetzlichen Vertreter hat und in dem Rechtsstreit für prozessfähig gehalten wird, die Berufung zurücknimmt, zwar diese Prozesshandlung das angefochtene Urteil in der gleichen Weise rechtskräftig werden lässt, wie wenn sie von einem prozessfähigen Beteiligten vorgenommen wird. Jedoch kann das rechtskräftige Urteil mit der Nichtigkeitsklage (vgl. § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden (vgl. BSG, Urteile vom 08.05.1970, Az. 7 RU 12/70 und vom 14.06.1978, Az. 9/10 RV 31/77).

Ein Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers liegt nicht vor.

Weiter ist ein Wiederaufgreifen eines durch Zurücknahme der Klage beendeten Rechtsstreits ausnahmsweise dann möglich, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179, 180 SGG i.V.m. den §§ 579 f. ZPO vorliegen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2011, Az. L 16 AS 48/11). Ein entsprechender Wiederaufnahmegrund ist vorliegend nicht gegeben.

Nach § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage – als eine Variante der Wiederaufnahmeklage – statt, wenn:

  • 1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

  • 2.ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist,

  • 3.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war,

  • 4.eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn:

  • 1.der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat,

  • 2.eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war,

  • 3.bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat,

  • 4.das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist,

  • 5.ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat,

  • 6.das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist,

  • 7.die Partei

  • a.ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder

  • b.eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde,

  • 8.der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Ferner ist nach § 179 Abs. 2 SGG die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Schließlich ist nach § 180 Abs. 1 SGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn:

1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,

2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

Keiner der genannten Gründe ist vorliegend einschlägig und für keinen der genannten Wiederaufnahmegründe hat der Kläger etwas vorgetragen.

Schließlich soll ein Verfahrensbeteiligter in Ausnahmefällen geltend machen können, dass die Prozesshandlung für das Gericht und den Gegner im Zeitpunkt des Zugangs als Versehen offenbar gewesen ist und es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, wenn er an der Prozesshandlung festgehalten würde (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Vor § 60 Rn. 12a, m.w.N.).

Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 183 SGG festzusetzen, da weder der Kläger noch die Beklagte zum Kreis der Versicherten bzw. Leistungsempfänger gehören. Streitgegenstand war nicht die Gewährung von Leistungen, sondern die Erhebung von Beiträgen im weiteren Sinne und im Rahmen der fortgesetzten Klage die Frage der wirksamen Klagerücknahme.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 GKG.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so richtet sich die Höhe des Streitwertes gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach der Höhe der Geldleistung.

Der Kläger hat sich mit der ursprünglichen Klage mit dem Az. S 12 U 6008/15 gegen die vollstreckbare Ausfertigung der Bescheide vom 10.02.2012 (4.639,39 EUR) und vom 07.09.2012 (392,69 EUR) gewandt, die ihm aufgrund der Fusion der Beklagten am 19.03.2015 erneut zugestellt wurden. Auch wenn es sich hierbei nicht um den Verwaltungsakt der Beitragserhebung an sich handelt, so hat der Kläger doch die inhaltliche Regelung der Bescheide angegriffen, so dass der Streitwert auch im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens zur Klärung der Wirksamkeit der Klagerücknahme auf 5.032,08 EUR festzusetzen war. Insoweit wird auf den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, Abschnitt A, Teil III, Ziffer 2.2 verwiesen.

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