Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 326/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten. Er war im Nebenamt seit dem Jahr 2001 Mitglied der beim Landeskriminalamt angesiedelten Verhandlungsgruppe der saarländischen Polizei. Mit Dienstunfallanzeige vom 21.10.2005 beantragte er nachträglich die Anerkennung eines Dienstunfalls. Zur Begründung gab er an, er sei in der Zeit vom 07.09.2001 bis 29.10.2002 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mit psychisch stark belastenden Ereignissen konfrontiert gewesen. So habe er in der Zeit vom 07.09.2001 bis 12.09.2001 die Mutter einer entführten Frau betreuen müssen, die später ermordet aufgefunden wurde. Am 15.12.2001 sei er Zeuge eines Suizids geworden. Am 29.10.2002 habe er die Tatortsicherung ebenfalls nach einem Suizid übernommen. In der Folgezeit habe er wegen Schlaflosigkeit, Niedergeschlagenheit und ähnlichen Symptomen seinen Hausarzt aufgesucht, der ihn zu einer Therapeutin überwiesen habe. Mit Bescheid vom 20.01.2006 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls unter Hinweis darauf ab, die Ausschlussfrist von zwei Jahren gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG sei versäumt worden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 02.02.2006 Widerspruch ein, den er damit begründete, es sei seinerzeit für ihn nicht erkennbar gewesen, dass diese Beschwerden auch nach Abschluss einer Verhaltenstherapie im Jahr 2003 weiterhin auftreten würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Meldefrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei eine materielle Ausschlussfrist, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei.

Mit der am 21.07.2006 bei Gericht eingegangenen Klage 3 K 353/06 verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er war der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Anerkennung der infolge der genannten Ereignisse eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörungen als Dienstunfall. Der Beklagte habe verkannt, dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an der rechtzeitigen Meldung gehindert worden sei und deshalb die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 2 BeamtVG zum Tragen komme. Er sei psychisch erst nach einem Seminar im Herbst 2005 in der Lage gewesen, die notwendige Zuordnung zwischen den dienstlichen Ereignissen und seiner posttraumatischen Belastungsstörung zu vollziehen.

Mit Urteil vom 17.07.2007 wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die von ihm geltend gemachte Erkrankung als Dienstunfall i.S. von § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt werde, weil er die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG versäumt habe und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht vorlägen. Auch eine Kenntnis des Dienstvorgesetzten von Amts wegen sei nicht gegeben.

Ein Rechtsmittel legte der Kläger gegen dieses Urteil nicht ein.

Am 07.04.2008 hat der Kläger "Wiederaufnahmeklage" erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe inzwischen Kenntnis von weiteren Tatsachen erhalten, die es rechtfertigten, ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten, denn es habe sich zum einen herausgestellt, dass es letztlich aufgrund fehlenden rechtlichen Gehörs in Form einer notwendigen medizinischen Beweiserhebung zur Abweisung der Klage gekommen sei, dass inzwischen neue Urkunden vorlägen, die den Rückschluss darauf zuließen, dass sein Anspruch nicht wegen Verfristung hätte abgewiesen werden dürfen, und schließlich habe sich infolge zwischenzeitlich neu aufgetretener Tatsachen herausgestellt, dass eine Änderung der tatsächlichen, bzw. rechtlichen Verhältnisse vorliege mit der Verpflichtung zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.

Bei dem Ereignis vom 15.12.2001 sei neben ihm ein weiterer SEK-Beamter des Beklagten, Herr M., in der Verhandlungsgruppe eingesetzt gewesen, der ebenfalls an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei.

Ebenso wie er - der Kläger - habe auch Herr M. nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG die Anerkennung des Dienstunfalles vom 15.12.2001 beantragt. Bei gleicher Sach- und Rechtslage sei bei diesem Beamten die Anerkennung der Dienstunfälle gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG unter Berücksichtigung der dort geltenden 10-Jahresfrist erfolgt. Der Bescheid vom 23.11.2007 beruhe ausweislich der dortigen Ausführungen auf einer Unfallanzeige vom 25.05.2007. Anerkannt worden sei eine posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge.

Die positive Bescheidung im Verfahren des Beamten M. sei u.a. darauf zurückzuführen, dass im dortigen Verfahren ein fachärztliches medizinisches Gutachten eingeholt worden sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Parallelverfahren gerade aufgrund der dementsprechenden Beweiserhebung eine Anerkennung erfolgt sei, sehe er vorliegend für sein Verfahren einen Wiederaufnahmegrund.

Kenntnis von den dementsprechenden Tatsachen habe er am 06.03.2008 durch eine Mitteilung des Mitglieds des Hauptpersonalrates des Innenministeriums, Herrn U. E. erhalten. Die Frist zur Einleitung der Wiederaufnahmeklage ende damit am 07.04.2008 und sei vorliegend gewahrt.

Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsreaktion, bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Dienstunfalles anzuerkennen sei, sei im Wesentlichen medizinisch zu beurteilen. Während des eingeleiteten Klageverfahrens sei ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verwiesen und auf seine psychologische Behandlung hingewiesen worden. Unter Berücksichtigung dessen hätte angenommen werden müssen, dass er durchaus an gravierenden Beeinträchtigungen leide.

Wenn dem Gericht selbst die zur Feststellung, bzw. Beurteilung von Sachfragen erforderliche Sachkunde fehle, müsse es geeignete Sachverständige zuzuziehen. Eine Verletzung der Pflicht des Gerichts, einen Sachverständigen zuzuziehen, stelle einen Aufklärungsmangel gem. § 86 Abs. 1 VwGO dar. Eine Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebotes verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn einem Beteiligten dadurch die Möglichkeit versagt werde, entscheidungserhebliche Tatsachen an das Gericht heranzutragen. Er habe im Ursprungsverfahren ausführlich vorgetragen, in welcher Form sich posttraumatische Belastungsreaktionen, bzw. Belastungsstörungen äußerten und vor allem auch medizinisch entwickelten. Da ihm selbst die fachärztliche Kompetenz hierzu fehle, habe er seine Behauptungen nur durch entsprechende Beweisanträge untermauern können, die im Verfahren jedoch keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Nun habe sich aufgrund der Erkenntnisse im Verfahren M. gezeigt, dass nach Einholung eines medizinischen Gutachtens sehr wohl in einer speziellen Situation die Zweijahresfrist außer Acht bleiben könne. Die Möglichkeit der entsprechenden Beweisführung sei ihm durch Versagung des rechtlichen Gehörs nicht gewährt worden.

In Übereinstimmung mit seinem vertrauensärztlichen Dienst gehe der Beklagte offensichtlich davon aus, dass posttraumatische Belastungsreaktionen/Störungen durchaus dazu geeignet seien, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG zu erfüllen.

Er - der Kläger - habe vorliegend in seiner Dienstunfallanzeige zwar auf die fehlende Kenntnis der Möglichkeit der Meldung eines Traumas als Dienstunfall verwiesen, darüber hinaus jedoch ausdrücklich dargelegt, einer Fehleinschätzung bezüglich der gesundheitlichen Folgen für sich unterlegen gewesen zu sein.

In der Klagebegründung vom 03.01.2007 im Verfahren 3 K 353/06 sei ferner bekräftigt worden, dass er gerade durch die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung daran gehindert gewesen sei, diese als Folge aus den dienstlichen Ereignissen zu erkennen. Zwar seien unmittelbar im Anschluss an die Ereignisse im Oktober 2002 depressive Verstimmungszustände u.a. aufgetreten, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, diese Symptome auf das dienstlich Erlebte zurückzuführen. Es werde ferner auf das gerade im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung auftretende Vermeidungsverhalten bezüglich der verursachenden Ereignisse hingewiesen.

Unstreitig habe der Beklagte für den Bereich der bei ihm eingesetzten Beamten erst im Laufe des Jahres 2006 eine Konzeption zur Einleitung von Betreuungsmaßnahmen entwickelt, die eine Verpflichtung für Vorgesetzte mit sich gebracht habe, in besonderen Belastungssituationen eine qualifizierte Betreuung zu gewährleisten.

Offensichtlich habe es diese Sicht der Dinge zuvor zumindest nur eingeschränkt gegeben; d.h., dienstintern sei im Anschluss an auch schwierige Belastungssituationen eine psychologische Betreuung nicht zwingend vorgesehen, sondern dem Einzelfalle, insbesondere der Initiative des einzelnen Beamten selbst überlassen gewesen.

Ausgehend von dieser Einstellung seines Dienstherrn, habe er vorliegend keineswegs annehmen können, dass die seiner Meinung nach zunächst möglicherweise nur vorübergehend auftretenden posttraumatischen Belastungsstörungen i.S. einer dauerhaften Erkrankung infolge eines Dienstunfalles zu sehen sein würden. Insbesondere sei er zunächst davon ausgegangen, dass gravierende, dauerhafte Schäden nicht verbleiben würden. Dass dies nicht zugetroffen habe, sei ihm erst später bekannt geworden. Auch dies ergebe sich aus dem früheren Klageverfahren.

Gem. § 580 Nr. 7b ZPO fänden im Rahmen einer Restitutionsklage Urkunden Berücksichtigung, die der Kläger auffinde oder zu benutzen in den Stand gesetzt werde, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.

Er stütze sich hierbei auf die inzwischen ergangene Entscheidung im Verfahren M. im Zusammenhang mit dem dort erstellten fachärztlichen Gutachten.

Urkunden i.S. von § 580 Nr. 7b ZPO seien nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht nur die Urkunden gem. den §§ 415 ff ZPO mit formeller Beweiskraft, sondern auch Urkunden, die für die zu beweisende Tatsache lediglich einen frei zu würdigenden Beweiswert hätten. Es müsse sich aber jedenfalls um zu Beweiszwecken geeignete Urkunden handeln, wozu auch neue Gutachten gehörten, die das Beweisergebnis des Vorprozesses erschüttern könnten.

Die angefochtene gerichtliche Entscheidung stütze sich in wesentlichen Teilen auf medizinische Gesichtspunkte, insbesondere die Bewertung der posttraumatischen Belastungsstörungen und die hieraus resultierenden Einschränkungen.

Im Verfahren des Herrn M. habe die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens gezeigt, dass eine posttraumatische Belastungsreaktion dem Grunde nach dazu geeignet sei, ein willentlich gesteuertes Verhalten in rechtlich erheblichem Sinne zu unterdrücken. Wäre er während des früher anhängigen Klageverfahrens in die Lage versetzt worden auf das Gutachten im Parallelverfahren, bzw. die dortige abschließende Entscheidung hinzuweisen, so hätte dies zweifelsohne zu einem anderen Gang des Verfahrens führen müssen. Insbesondere wäre zumindest die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zwingend erforderlich gewesen. Die vorgelegte Urkunde nehme damit in Verbindung mit den Beweisergebnissen des Erstverfahrens dem angegriffenen Urteil eine tragende Stütze und könne insofern einen ausreichenden Restitutionsgrund bilden.

Die vorgemachten Ausführungen seien darüber hinaus auch im Zusammenhang mit der im Verwaltungsprozess zulässigen Abänderungsklage bei Änderung der Verhältnisse von rechtlicher Bedeutung.

Die wesentliche Änderung der Verhältnisse im vorliegenden Fall sei darin zu sehen, dass bei im Wesentlichen gleicher Sachlage im Parallelverfahren unter Außerachtlassung der Zweijahresfrist eine Anerkennung der Dienstunfallfolgen nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens vorgenommen worden sei.

Hierin sei eine Änderung der tatsächlichen, bzw. rechtlichen Verhältnisse zu sehen, die ihm erst jetzt nach Auskunft durch das Personalratsmitglied E. bekannt geworden sei. Unter Berücksichtigung der vorgemachten Ausführungen sei letztlich davon auszugehen, dass insbesondere die Fehleinschätzung der medizinischen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig erscheinen lasse.

Unstreitig sei auch im Falle des Herrn M. ein nach Ablauf der gesetzlichen Frist gestellter Antrag positiv beschieden worden, obwohl sowohl der Kläger, als auch Herr M. die bei ihnen jeweils aufgetretenen Gesundheitsstörungen auf dasselbe traumatische Ereignis zurückführten.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 17.07.2007 (3 K 353/06) im Wege der Restitutionsklage wieder aufzunehmen und im einzuleitenden Hauptsacheverfahren den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 zu verpflichten, die am 16.12.2001 sowie 29.10.2002 erlittenen Unfälle des Klägers als Dienstunfälle mit Krankheitsfolgen anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, die Wiederaufnahmeklage sei unzulässig.

Dass der Zeuge E. den Kläger erst Anfang März 2008 über das Ergebnis des Dienstunfallverfahrens des Zeugen M. unterrichtet haben solle, erscheine eher unwahrscheinlich, da die Entscheidung im Dienstunfallverfahren M. diesem bereits Anfang Dezember 2007 zugegangen sei.

Soweit der Kläger geltend mache, es sei ihm rechtliches Gehör versagt worden, so sei dies unzutreffend. Dem Kläger sei im Verfahren die Gelegenheit gegeben worden, sich sachlich zu dem Tatsachenstoff zu äußern und seine rechtliche Beurteilung abzugeben. Das erkennende Gericht habe in seinem Urteil eindeutig und zutreffend dargelegt, dass die Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG nicht eingehalten worden sei und auch die Ausnahme des § 45 Absatz 2 nicht greife. Insoweit sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen, da die Entscheidung im Urteil allein aus diesen Rechtsgründen so getroffen worden sei. Sofern der Kläger mit dieser Entscheidung nicht einverstanden gewesen sei, hätte er ein entsprechendes Rechtsmittel einlegen können.

Selbst wenn man unterstelle, das erkennende Gericht habe dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht die richtige Bedeutung beigemessen, oder es habe versäumt, mögliche Beweise zu erheben, so sei dies nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege schon deshalb nicht vor, weil es dem Kläger nicht versagt gewesen sei, entscheidungserhebliche Tatsachen an das Gericht heranzutragen.

Darüber hinaus würde auch bei tatsächlichem Vorliegen einer solchen Verletzung des rechtlichen Gehörs, dies keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Aus der neuesten Kommentierung zu § 153 VwGO (Kopp/Schenke 15. Auflage, Rn. 8a) ergebe sich, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Wiederaufnahmegrund mehr darstelle, da für die Geltendmachung dieser Verletzung, die Möglichkeit der Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO ausreichend sei. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei seit Einführung des § 152a VwGO am 01.01.2005 ausschließlich über diese Vorschrift zu rügen.

Die Voraussetzungen der sogenannten Restitutionsklage gemäß § 153 VwGO i. v. m. § 580 ZPO lägen nicht vor, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht auf unrichtigen, verfälschten, fehlerhaften oder unzulänglichen Grundlagen beruhe. Der vom Kläger als angebliche Urkunde angeführte positive Bescheid für Herrn M. vom November 2007, in dem ein Dienstunfall angenommen werde, stelle keine Urkunde i.S. der §§ 153 VwGO, 597, 580 Nr. 7b ZPO und somit auch keinen Wiederaufnahmegrund dar. Denn eine Urkunde gem. § 580 Nr. 7b ZPO müsse aus sich heraus oder in Verbindung mit den Beweisergebnissen des Erstverfahrens, dazu geeignet sein, dem angegriffenen Urteil eine tragende Stütze zu nehmen. Das aufgefundene Schriftstück müsse also durch seinen eigenen Beweiswert geeignet sein, einen Mangel des früheren Verfahrens zu offenbaren.

Dies sei hier eindeutig nicht der Fall. Es fehle vorliegend an der erforderlichen Kausalität zwischen der Urkunde und einem günstigeren Ausgang des Zweitverfahrens. Für die Begründetheit der Klage im zweiten Verfahrensabschnitt sei es nötig, dass eine die Vorentscheidung tragende Tatsachenfeststellung bei Verwendung der Urkunde günstiger ausgefallen wäre. Um dies zu beurteilen dürften nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess und der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise, sowie die neue Urkunde berücksichtigt werden.

Aus der Tatsache, dass Herr M. einen positiven Bescheid erhalten habe, im Zusammenhang mit den vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten des 1. Rechtszuges, ergebe sich keinesfalls eine Sach- und Rechtslage, die auf eine für den Kläger günstige Entscheidung schließen lasse. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils der 1. Instanz gehe eindeutig hervor, dass das Gericht die materielle Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG von zwei Jahren als abgelaufen angesehen habe. Zudem habe es ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG für das Laufen der 10 Jahresfrist nicht erfüllt seien.

Durch die Vorlage des positiven Bescheides für Herrn M. ändere sich an dieser Situation nichts. Denn allein aus der Vorlage dieses Bescheides ergebe sich nicht, dass auch der Kläger einen solchen Dienstunfall erlitten habe, bzw. ob die Voraussetzungen des § 45 BeamtVG gegeben seien.

Somit sei der Bescheid des Herrn M. nicht in der Lage, für sich allein in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Prozessstoff eine günstigere Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen, und die Restitutionsklage wäre aus diesem Grunde auch unbegründet. Denn die Restitutionsklage sei nicht begründet, wenn die Urkunde in Verbindung mit dem zu berücksichtigenden Prozessstoff keinen eigenen urkundlichen Beweiswert habe, sondern nur Anlass geben könne, ergänzend Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. Genau dies sei aber vorliegend der Fall. Die Restitutionsklage sei nicht zulässig lediglich zu dem Zweck, ein nachträgliches Gutachten in den Prozess einzuführen.

Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass der Bescheid in Sachen M. erst ergangen sei, nachdem das gegenständliche Verfahren bereits abgeschlossen und auch die Berufungsfrist abgelaufen gewesen sei. Das Urteil datiere vom 17.07.2007. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Urkunde, welche als Restitutionsgrund dienen solle, sei jedoch bei berufungsfähigen Urteilen der Ablauf der Rechtsmittelfrist. Eine nach diesem Zeitpunkt errichtete Urkunde genüge grundsätzlich nicht.

Darüber hinaus seien die beiden Verfahren des Klägers und des Herrn M. weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht miteinander vergleichbar, so dass der positive Bescheid für Herrn M. keinerlei Auswirkungen auf das Verfahren des Klägers habe und folglich keine wesentliche Änderung der Verhältnisse für das Verfahren des Klägers darstelle. Wie das Verwaltungsgericht im Ursprungsverfahren zutreffend festgestellt habe, sei die materielle Ausschlussfrist von zwei Jahren gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG am 21.10.2005 - dem Tag der Dienstunfallanzeige - durch den Kläger bereits verstrichen gewesen und hätten die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht vorgelegen, da zutreffender Weise nach Überzeugung des Gerichts der Kläger spätestens Mitte 2003 nach Beendigung seiner Verhaltenstherapie, in welcher die dienstlichen Ereignisse aufgearbeitet worden seien, Kenntnis davon gehabt habe, dass seine posttraumatischen Belastungsreaktionen im Zusammenhang mit den dienstlichen Einsätzen gestanden hätten und somit die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG im Oktober 2005 abgelaufen gewesen sei. Zudem habe der Kläger bereits im Oktober 2002 seinen Hausarzt wegen psychischer und physischer Stressreaktionen konsultiert. Auch dies zeuge davon, dass er Kenntnis von den Unfallfolgen gehabt und sich lediglich in Unkenntnis darüber befunden habe, dass er einen Dienstunfall hätte melden können. Allein diese Unkenntnis sei jedoch rechtlich unerheblich.

Zwar hätten beide Beamte an dem Einsatz vom 15.12.2001 teilgenommen. Die Anerkennung eines Dienstunfalls bei Herrn M. sei jedoch nicht durch die Einholung eines psychologischen Gutachtens bewilligt worden. Vielmehr habe Herr M. zahlreiche Gespräche beim polizeiärztlichen Dienst seit Ende November 2005 wahrgenommen. Entscheidend anders als beim Kläger habe Herr M. in den auf den genannten Einsatz folgenden Jahren keine auffälligen psychischen oder physischen Reaktionen gezeigt. Erst in den Jahren 2005 und 2006 sei Herr M. wiederholt arbeitsunfähig und dies auch für eine erhebliche Anzahl von Tagen gewesen. Im Jahr 2006 habe sich Herr M. auch in stationärer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik befunden. Erst im Februar 2007 habe ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz im Dezember 2001 und den Belastungsstörungen durch die Psychologin Dr. M. festgestellt werden können. Auch habe aufgrund der längeren Abwesenheit des Herrn M. sein Dienstvorgesetzter Kenntnis von den posttraumatischen Belastungsreaktionen gehabt. Daher liege dem Verfahren des Herrn M. ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde.

Das Ursprungsgericht habe zutreffend davon ausgehen dürfen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grund des eigenen Sachvortrages des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Entgegen dem nun erfolgten Vortrag des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren habe überhaupt keine Verdrängung vorgelegen. Der Kläger habe in seiner Dienstunfallanzeige darauf hingewiesen, dass nach dem Vorfall 2002 in seinem Kopf immer wieder die Bilder aufgetaucht seien und er deshalb seinen Hausarzt aufgesucht habe, der ihn zu einer Therapeutin überwiesen habe. Weiter habe das Gericht darauf abstellen dürfen, dass der Kläger vorgetragen habe, dass er die Ereignisse nach Beendigung der Therapie Mitte 2003 verarbeitet gehabt habe. Außerdem habe das Gericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger selbst in der Dienstunfallanzeige angegeben habe, dass Auslöser der Anzeige der Hinweis während eines Seminars gewesen sei. Damit hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten nicht zu einem anderen Urteil geführt.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Klägerseite nicht zwischen Belastungsstörung und Belastungsreaktion differenziere. Eine Erkrankung, die die Meldung als Dienstunfall unmöglich mache, sei mit einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vergleichbar. Der Kläger sei im Dienst nicht negativ aufgefallen. Eine schwere Störung, die den Kläger an einer rechtzeitigen Meldung gehindert hätte, hätte sich nach Aussage des Polizeiärztlichen Dienstes sowohl im privaten als auch im dienstlichen Bereich bemerkbar machen müssen.

Da jedoch der Kläger selbst angeführt habe, dass er die Probleme erkannt und ja auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, habe er nicht an einer Dienstunfallmeldung gehindert gewesen sein können. Damit habe das Gericht im Ursprungsverfahren vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG ausgehen dürfen, ohne hierzu ein Gutachten einzuholen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Aufforderung des Gerichts gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 587 ZPO klargestellt, dass sie die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 K 353/06 ausschließlich im Wege der Restitutionsklage gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO betreibt.

Die Klage bleibt jedoch ohne Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klage innerhalb der Frist des § 586 ZPO erhoben worden ist und ihr Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Denn der Kläger hat im Verlauf des Verfahrens Wiederaufnahmegründe, insbesondere nach § 580 Nr. 7b ZPO, nicht schlüssig vorgetragen.

Der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO setzt voraus, dass die Partei "eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 22.04.2008 zur Akte gereichte Bescheid des Beklagten vom 23.11.2007, mit dem dieser das vom Polizeiobermeister M. am 25.05.2007 angezeigte Schadensereignis als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG mit der Folge posttraumatische Belastungsstörung anerkannt hat, wäre nicht geeignet gewesen, eine die Vorentscheidung tragende Tatsachenfeststellung bei Verwendung der Urkunde für den Kläger günstiger ausfallen zu lassen.

Als insoweit - im Hinblick auf § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - die Vorentscheidung tragende Tatsachenfeststellung ist die Annahme des Gerichts zu sehen, dass der Kläger den Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der dienstlichen Tätigkeit erkannt hat. Das Gericht hat insoweit ausgeführt:

"Der Kläger selbst hat in seiner Dienstunfallanzeige geschildert, wie er nach den belastenden Ereignissen die gesundheitlichen Folgen massiv gespürt hat und dass in seinem Kopf immer wieder die Bilder der Selbstmorde auftauchten. Von daher war ihm jedenfalls bewusst, dass die Krankheitssymptome mit dem dienstlich Erlebten in Zusammenhang standen. Des Weiteren geht aus der Widerspruchsbegründung vom 31.03.2006 sogar hervor, dass der Kläger die dienstlichen Ereignisse in einer Verhaltenstherapie, die Mitte 2003 endete, „soweit verarbeitet hatte“. Auch danach ist davon auszugehen, dass dem Kläger spätestens mit Beendigung der Therapie der Zusammenhang zwischen den dienstlichen Ereignissen und der posttraumatischen Belastungsreaktion bekannt war.

b) Der Kläger kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall (hier: die Erkrankung) zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BeamtVG). An der Meldung ist der Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände dann gehindert, wenn es ihm subjektiv unmöglich war, der Meldeobliegenheit nachzukommen. Solche Umstände sind insbesondere Zwang (z.B. wegen Verschleppung), geistige Störung, schwere (psychische) Erkrankungen, das Abschneiden von Informationsmöglichkeiten oder eine unrichtige Rechtsbelehrung durch amtliche Stellen.

Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer a.a.O. Rdnr. 11; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Erl. 2 zu § 45 Anm. 6.1 sowie Juncker a.a.O. Anm. 6.

Dagegen ist die schlichte Rechtsunkenntnis kein außerhalb des Willens liegender Umstand.

Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer a.a.O., Rdnr. 11.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mehr als zwei Jahre durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, die Erkrankung zu melden. Soweit er vorträgt, er sei einem inneren Zwang unterlegen gewesen, die für seine Erkrankung ursächlichen Ereignisse nicht aufzuarbeiten und habe aufgrund dieses Verdrängungsmechanismus alle Handlungen vermieden, die ihn zur gedanklichen Auseinandersetzung mit den belastenden dienstlichen Ereignissen gezwungen hätten, steht dies in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren. So ist in der Dienstunfallanzeige vom 21.10.2005 von einem solchen inneren Zwang nicht die Rede. Vielmehr hat der Kläger dort ausgeführt, er habe in der Vergangenheit aus Unkenntnis und einer Fehleinschätzung bezüglich der gesundheitlichen Folgen einen Dienstunfall nicht gemeldet. In der Widerspruchsbegründung vom 31.03.2006 hat der Kläger sogar angegeben, dass er die Ereignisse nach Beendigung seiner Verhaltenstherapie Mitte des Jahres 2003 verarbeitet hatte. Zwar hat er in der Widerspruchsbegründung auch erwähnt, dass er danach immer noch, wenn auch nicht in regelmäßigen Abständen, körperliche und psychische Reaktionen erlebt habe. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Kläger nach Beendigung der Verhaltenstherapie Mitte des Jahres 2003 ununterbrochen einem inneren Zwang unterlegen war, der ihn an der Meldung eines Dienstunfalls hinderte. Im Übrigen hat der Kläger auch kein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich eine Hinderung an der Meldung aufgrund der posttraumatischen Belastungsreaktion ergibt. Auslöser für die Dienstunfallanzeige war nach der Überzeugung des Gerichts nicht etwa die Aufhebung einer psychischen Zwangslage, sondern vielmehr der Hinweis während eines Seminars der Verhandlungsgruppen im Herbst 2005 darauf, dass er einen Dienstunfall hätte melden können. Auf einen solchen Kausalablauf deutet nicht nur der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Seminar und der Dienstunfallanzeige hin. Auch die Ausführungen des Klägers in seiner Dienstunfallanzeige, in der er selbst auf seine vorherige Rechts-unkenntnis verwiesen hat, lassen keinen anderen Schluss zu. Die Rechts-unkenntnis des Klägers in Bezug auf die Möglichkeit, einen Dienstunfall zu melden, ist jedoch - wie oben ausgeführt - kein außerhalb des Willens liegender Umstand i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG."

Diese Tatsachenfeststellung des Gerichts im Erstverfahren wird durch den anerkennenden Bescheid im Verfahren M. nicht in Frage gestellt.

Zum einen hat diese Urkunde auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens im Vorverfahren und des im Zusammenhang mit der Urkunde stehenden Prozessstoffes keinen eigenen Beweiswert hinsichtlich der allein individuell zu beurteilenden Frage, ob der Kläger schon vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG den Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der dienstlichen Tätigkeit erkannt hat.

Zum anderen lag der Anerkennung im Verfahren M. ein nicht vergleichbarer Lebenssachverhalt vor. Der Beklagte hat insoweit vom Kläger unbestritten vorgetragen, dass der Beamte M. - anders als der Kläger - in den auf den Einsatz vom 15.12.2001 folgenden Jahren keine auffälligen psychischen oder physischen Reaktionen gezeigt habe. Erst in den Jahren 2005 und 2006 sei Herr M. wiederholt arbeitsunfähig und dies auch für eine erhebliche Anzahl von Tagen gewesen. Im Jahr 2006 habe sich Herr M. auch in stationärer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik befunden. Erst im Februar 2007 habe ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz im Dezember 2001 und den Belastungsstörungen durch die Psychologin Dr. M. festgestellt werden können. Dementsprechend hat der Beklagte beim Beamten M. zu Recht die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zugrunde gelegt, während er beim Kläger, dem nach seinen eigenen Schilderungen jedenfalls bewusst war, dass die Krankheitssymptome mit dem dienstlich Erlebten in Zusammenhang standen, zutreffend auf die 2-Jahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG abgestellt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Aufforderung des Gerichts gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 587 ZPO klargestellt, dass sie die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 K 353/06 ausschließlich im Wege der Restitutionsklage gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO betreibt.

Die Klage bleibt jedoch ohne Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klage innerhalb der Frist des § 586 ZPO erhoben worden ist und ihr Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Denn der Kläger hat im Verlauf des Verfahrens Wiederaufnahmegründe, insbesondere nach § 580 Nr. 7b ZPO, nicht schlüssig vorgetragen.

Der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO setzt voraus, dass die Partei "eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 22.04.2008 zur Akte gereichte Bescheid des Beklagten vom 23.11.2007, mit dem dieser das vom Polizeiobermeister M. am 25.05.2007 angezeigte Schadensereignis als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG mit der Folge posttraumatische Belastungsstörung anerkannt hat, wäre nicht geeignet gewesen, eine die Vorentscheidung tragende Tatsachenfeststellung bei Verwendung der Urkunde für den Kläger günstiger ausfallen zu lassen.

Als insoweit - im Hinblick auf § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - die Vorentscheidung tragende Tatsachenfeststellung ist die Annahme des Gerichts zu sehen, dass der Kläger den Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der dienstlichen Tätigkeit erkannt hat. Das Gericht hat insoweit ausgeführt:

"Der Kläger selbst hat in seiner Dienstunfallanzeige geschildert, wie er nach den belastenden Ereignissen die gesundheitlichen Folgen massiv gespürt hat und dass in seinem Kopf immer wieder die Bilder der Selbstmorde auftauchten. Von daher war ihm jedenfalls bewusst, dass die Krankheitssymptome mit dem dienstlich Erlebten in Zusammenhang standen. Des Weiteren geht aus der Widerspruchsbegründung vom 31.03.2006 sogar hervor, dass der Kläger die dienstlichen Ereignisse in einer Verhaltenstherapie, die Mitte 2003 endete, „soweit verarbeitet hatte“. Auch danach ist davon auszugehen, dass dem Kläger spätestens mit Beendigung der Therapie der Zusammenhang zwischen den dienstlichen Ereignissen und der posttraumatischen Belastungsreaktion bekannt war.

b) Der Kläger kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall (hier: die Erkrankung) zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BeamtVG). An der Meldung ist der Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände dann gehindert, wenn es ihm subjektiv unmöglich war, der Meldeobliegenheit nachzukommen. Solche Umstände sind insbesondere Zwang (z.B. wegen Verschleppung), geistige Störung, schwere (psychische) Erkrankungen, das Abschneiden von Informationsmöglichkeiten oder eine unrichtige Rechtsbelehrung durch amtliche Stellen.

Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer a.a.O. Rdnr. 11; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Erl. 2 zu § 45 Anm. 6.1 sowie Juncker a.a.O. Anm. 6.

Dagegen ist die schlichte Rechtsunkenntnis kein außerhalb des Willens liegender Umstand.

Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer a.a.O., Rdnr. 11.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mehr als zwei Jahre durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, die Erkrankung zu melden. Soweit er vorträgt, er sei einem inneren Zwang unterlegen gewesen, die für seine Erkrankung ursächlichen Ereignisse nicht aufzuarbeiten und habe aufgrund dieses Verdrängungsmechanismus alle Handlungen vermieden, die ihn zur gedanklichen Auseinandersetzung mit den belastenden dienstlichen Ereignissen gezwungen hätten, steht dies in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren. So ist in der Dienstunfallanzeige vom 21.10.2005 von einem solchen inneren Zwang nicht die Rede. Vielmehr hat der Kläger dort ausgeführt, er habe in der Vergangenheit aus Unkenntnis und einer Fehleinschätzung bezüglich der gesundheitlichen Folgen einen Dienstunfall nicht gemeldet. In der Widerspruchsbegründung vom 31.03.2006 hat der Kläger sogar angegeben, dass er die Ereignisse nach Beendigung seiner Verhaltenstherapie Mitte des Jahres 2003 verarbeitet hatte. Zwar hat er in der Widerspruchsbegründung auch erwähnt, dass er danach immer noch, wenn auch nicht in regelmäßigen Abständen, körperliche und psychische Reaktionen erlebt habe. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Kläger nach Beendigung der Verhaltenstherapie Mitte des Jahres 2003 ununterbrochen einem inneren Zwang unterlegen war, der ihn an der Meldung eines Dienstunfalls hinderte. Im Übrigen hat der Kläger auch kein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich eine Hinderung an der Meldung aufgrund der posttraumatischen Belastungsreaktion ergibt. Auslöser für die Dienstunfallanzeige war nach der Überzeugung des Gerichts nicht etwa die Aufhebung einer psychischen Zwangslage, sondern vielmehr der Hinweis während eines Seminars der Verhandlungsgruppen im Herbst 2005 darauf, dass er einen Dienstunfall hätte melden können. Auf einen solchen Kausalablauf deutet nicht nur der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Seminar und der Dienstunfallanzeige hin. Auch die Ausführungen des Klägers in seiner Dienstunfallanzeige, in der er selbst auf seine vorherige Rechts-unkenntnis verwiesen hat, lassen keinen anderen Schluss zu. Die Rechts-unkenntnis des Klägers in Bezug auf die Möglichkeit, einen Dienstunfall zu melden, ist jedoch - wie oben ausgeführt - kein außerhalb des Willens liegender Umstand i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG."

Diese Tatsachenfeststellung des Gerichts im Erstverfahren wird durch den anerkennenden Bescheid im Verfahren M. nicht in Frage gestellt.

Zum einen hat diese Urkunde auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens im Vorverfahren und des im Zusammenhang mit der Urkunde stehenden Prozessstoffes keinen eigenen Beweiswert hinsichtlich der allein individuell zu beurteilenden Frage, ob der Kläger schon vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG den Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der dienstlichen Tätigkeit erkannt hat.

Zum anderen lag der Anerkennung im Verfahren M. ein nicht vergleichbarer Lebenssachverhalt vor. Der Beklagte hat insoweit vom Kläger unbestritten vorgetragen, dass der Beamte M. - anders als der Kläger - in den auf den Einsatz vom 15.12.2001 folgenden Jahren keine auffälligen psychischen oder physischen Reaktionen gezeigt habe. Erst in den Jahren 2005 und 2006 sei Herr M. wiederholt arbeitsunfähig und dies auch für eine erhebliche Anzahl von Tagen gewesen. Im Jahr 2006 habe sich Herr M. auch in stationärer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik befunden. Erst im Februar 2007 habe ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz im Dezember 2001 und den Belastungsstörungen durch die Psychologin Dr. M. festgestellt werden können. Dementsprechend hat der Beklagte beim Beamten M. zu Recht die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zugrunde gelegt, während er beim Kläger, dem nach seinen eigenen Schilderungen jedenfalls bewusst war, dass die Krankheitssymptome mit dem dienstlich Erlebten in Zusammenhang standen, zutreffend auf die 2-Jahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG abgestellt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen