Die Kläger wenden sich als Erbengemeinschaft gegen eine der Beigeladenen erteilte Tekturbaugenehmigung.
Die Kläger sind die Erben der im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens verstorbenen Frau ... Diese war Eigentümerin eines zu Wohnzwecken genutzten Anwesens auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (postalische Adresse: ... Straße ...).
Mit Bescheid vom 10. Mai 2013 war der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Ferienwohnanlage mit Laden und Gaststätte sowie mit einer Tiefgarage auf den unmittelbar südlich an das klägerische Anwesen angrenzenden Grundstücken Fl.Nr. ... und, Gemarkung, erteilt worden. Dazu sollten die sich auf diesen Grundstücken bislang befindlichen Gebäude abgerissen werden. Nr. III. 47. des Bescheids sah vor, dass 45 Pkw-Stellplätze auf dem Baugrundstück zu schaffen seien; Garagenstellplätze seien hierauf anzurechnen. Der Bescheid enthielt unter anderem Nebenbestimmungen insbesondere zum Immissions-, namentlich dem Lärmschutz. So war in Nr. III.9 des Bescheids bestimmt, dass im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur diejenigen Stellplätze genutzt werden dürfen, die, gemessen vom äußersten Rand des Stellplatzes zu den Aufenthaltsraumfenstern der benachbarten Wohnungen, einen Abstand von mindestens 15 m aufweisen. Durch geeignete Maßnahme sei eine nächtliche Nutzung der näher gelegenen Stellplätze auszuschließen (z.B. durch Absperrkette o.ä.).
Gegen die Baugenehmigung vom 10. Mai 2013 ließ Frau ... Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 13.828). Ferner beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz (Au 4 S 13.829).
In der Folge kam es - nach Durchführung eines Ortstermins durch das die Kammervorsitzende als Berichterstatterin - zu einer außergerichtlichen Einigung, um deren gerichtliche Protokollierung gebeten wurde. Mit Beschluss vom 26. September 2013 schlug das Gericht - auf Grundlage der ihm mitgeteilten außergerichtlichen Einigung - gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleich vor:
I.
Die Beigeladene stellt zu der streitbefangenen Baugenehmigung vom 10.5.2013 einen Tekturantrag folgenden Inhalts:
1. Der gesamte Baukörper samt Tiefgarage und TG-Einfahrt wird so weit nach Süden verschoben, so dass der Nordwestflügel des Gebäudes zur Südgrenze des Anwesens der Klägerin einen Grenzabstand von im Mittel 6,745 m einhält; genau an seiner Nordostecke 6,925 m und an seiner Nordwestecke 6,56 m.
2. Der Kniestock im Dachgeschoss wird, gemessen von fertiger Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußpfette, auf 1,75 m erhöht.
3. Der Gaststätteneingang wird vom Nordwestflügel in die Mitte der Westfassade verlegt.
Im Übrigen bleibt die Baugenehmigung vom 10.5.2013 unverändert.
Die Klägerin stimmt den Veränderungen in Ziffer 1 bis 3 zu und unterschreibt den entsprechenden Tekturplan zum Zeichen des Einverständnisses.
Die Beigeladene sichert zu, den entlang ihrer Nordgrenze vorhandenen Baumbestand nur insoweit zu entfernen, als dies zur Errichtung des vorstehend beschriebenen Bauvorhabens unbedingt notwendig ist.
II.
1. Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens beantragen die Klägerin und die Beigeladene die Aufhebung des Termins vom 18.9.2013, ggf. das Ruhen des Verfahrens längstens bis zur Genehmigung des vorstehend beschriebenen Tekturantrages. Danach erklären sie das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt.
Die Klägerin erklärt, ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach Abschluss dieses Vergleichs für erledigt bzw. nimmt ihn ggf. zurück.
III.
Die Beigeladene verpflichtet sich, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 17.000,- EUR (in Worten: siebzehntausend EUR) zu zahlen; fällig 10 Tage nach Genehmigung der gem. Ziffer I beantragten Tektur.
IV.
Die Klägerin und die Beigeladene vereinbaren intern ungeachtet einer etwa anderslautenden Kostenentscheidung des Gerichts für beide Gerichtsverfahren Kostenaufhebung bei hälftiger Teilung aller anfallenden Gerichtskosten.
Dieser Vergleichsvorschlag kann schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgericht bis 9. Oktober 2013 angenommen werden. Vom Eingang der Zustimmung einer Partei werden die anderen Beteiligten umgehend benachrichtigt.
Diesem Vergleichsvorschlag stimmten alle Beteiligten zu. In der Folge erklärten die Beteiligten allseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 wurde das Hauptsacheverfahren Au 4 K 13.828 eingestellt.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 war der Beigeladenen auf deren Antrag die Tekturgenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Ferienwohnanlage mit Laden und Gaststätte sowie mit einer Tiefgarage; hier 1. Tektur zur Änderung der Situierung, Erhöhung des Kniestocks und Änderung der Grundrisse“ erteilt worden. Unter Nr. III. 2 des Tekturbescheids ist bestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der Erstgenehmigung bzw. der vorangegangenen Genehmigung, mit Ausnahme der Auflage Nr. 47 des Baugenehmigungsbescheids vom 10. Mai 2013, einzuhalten sind. Unter Nr. III. 3 des Bescheids ist bestimmt, dass 44 Pkw-Stellplätze auf dem Baugrundstück zu schaffen seien. Die sich in den Bauakten befindlichen Pläne waren von Frau ... als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... unterschrieben. Zu den mit einem Genehmigungsstempel (Datum „10. Okt. 2013“) versehenen Plänen gehört auch ein „Stellplatznachweis“, der 44 Stellplätze ausweist, davon 23 ebenerdig, den Rest im Untergeschoss (Tiefgarage). Fünf Stellplätze befinden sich unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück. Die „10“ im Datum „10. Okt. 2013“ ist auf dem Plan „Stellplatznachweis“ - anders als auf den anderen mit Genehmigungsstempel versehenen Plänen - erkennbar handschriftlich eingetragen worden.
Mit Schreiben vom 3. März 2015 focht - nach mehrmaligem Schriftwechsel - der frühere Klägerbevollmächtigte die Unterschrift der Frau Sailer hinsichtlich des Stellplatznachweises der Tekturgenehmigung vom 10. Oktober 2013 gem. §§ 119, 123 BGB insoweit an, als der Tekturplan nicht vereinbarte Abweichungen von der Baugenehmigung vom 10. Mai 2013 enthalte. Mit Schreiben vom 15. April 2015 focht der Bevollmächtigte ferner gegenüber dem Beklagten die Unterschrift der Frau Sailer auf dem Stellplatznachweis und dem EG-Tekturplan an. Ferner beantragte er, den Stellplatznachweis vom 10. September 2013, mit Genehmigungsvermerk vom 10. Oktober 2013, für unwirksam zu erklären und die die Rechtslage dadurch dem Bescheidinhalt anzugleichen.
Am 17. April 2015 ließ Frau ... gegen die Tekturbaugenehmigung vom 10. Oktober 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.525). Zur Begründung wurde in der Sache ausgeführt: Der Genehmigungsvermerk auf dem Stellplatznachweis sei nicht von dem Tekturbescheid erfasst, der die drei Änderungen des ursprünglichen Baubescheides im Betreff und zweimal in der Begründung genau umreiße. Dazu gehöre nicht die grundlegende Änderung der Stellplatzplanung zum Nachteil der Klägerin, die erst bei einer Akteneinsicht am 19. März 2015 festgestellt worden sei, weil sie im Tekturbescheid nicht enthalten gewesen sei. Die Tekturgenehmigung sei einvernehmlich in Vollzug des Prozessvergleichs im Verfahren Au 4 K 13.828 und nur in dessen Umfang erteilt worden. Der Stellplatznachweis vom 10. September 2013 sei der Klägerin untergeschoben worden; die Klägerin habe ihn irrtümlich mit unterschrieben, ohne dies zu wollen. Diese Unterschrift sei gegenüber der Beigeladenen und dem Beklagten gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten worden. Mit Schreiben vom 15. April 2015 sei gegenüber dem Landratsamt beantragt worden, den Genehmigungsvermerk auf dem Stellplatznachweis zurückzunehmen.
Der Beklagte führte zu der Klage gegen die Tekturbaugenehmigung vom 10. Oktober 2013 aus: Die Klage sei unzulässig und unbegründet. Gegenstand des Tekturgenehmigungsbescheids seien Eingabepläne mit Datum vom 10. September 2013 gewesen. Sämtliche dieser Planzeichnungen, darunter der Plan mit der Darstellung der notwendigen Stellplätze, seien von der Klägerin ... als Nachbarin unterzeichnet worden. Die Zustimmung der Klägerin sei rechtswirksam. Der Antrag, die geleistete Nachbarunterschrift auf den genehmigten Plänen für unwirksam zu erklären, sei erst 18 Monate nach Erlass des Genehmigungsbescheids gestellt worden; die Baumaßnahme sei fast fertiggestellt. Eine Anfechtung der geleisteten Nachbarunterschrift wegen Irrtums und arglistiger Täuschung scheide aus. In den unterschriebenen Plänen seien die einzelnen Stellplätze exakt dargestellt und auch für einen Laien deutlich erkennbar. Es könne allenfalls ein Motivirrtum vorliegen, der jedoch unbeachtlich sei. Möglicherweise habe die Klägerin eine unzureichende Prüfung der ihr zur Unterschrift vorgelegten Pläne vorgenommen.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2015 äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Frau Sailer weiter. Er legte seine vorgerichtlichen Schreiben an den Beklagten und die Beigeladene vor und nahm darauf Bezug. Mit dem Bescheid vom 10. Mai 2013 seien der Beigeladenen im Bereich entlang der Südseite des klägerischen Grundstücks - allerdings nicht unmittelbar angrenzend - drei Pkw-Stellplätze genehmigt worden, die nur zur Tagzeit hätten genutzt werden dürften. Entlang der ... seien es sechs Stellplätze gewesen. Der Stellplatznachweis der Tekturgenehmigung weise stattdessen fünf Stellplätze direkt an der Grundstücksgrenze zur Klägerin aus, an einer Stelle, an der sich die Beigeladene im Vergleich verpflichtet habe, den vorhandenen Bewuchs zu belassen. Drei weitere Stellplätze seien an die Ostgrenze verschoben worden. Das Datum des Genehmigungsvermerks auf diesem Stellplatznachweis sei handschriftlich mit „10.“ eingetragen worden, so dass eine Vor- oder Nachdatierung möglich erscheine.
Der Stellplatznachweis sei der Klägerin von der Beigeladenen untergeschoben worden. Er, der Klägerbevollmächtigte, habe die ihm von der Beigeladenen vorgelegten Tekturpläne ursprünglich selbst geprüft und unterschrieben. Ein Stellplatznachweis sei ihm dabei nicht vorgelegt worden. Hingegen habe die Beigeladenen anschließend der Klägerin drei Mal neun Pläne (darunter auch alle unveränderten Pläne) zur Unterschrift jeweils auf den Deckblättern vorgelegt, die sie, ohne jeden einzeln aufzufalten, unterschrieben habe. Die Klägerin habe geglaubt, sie erhalte von der Beigeladenen dieselben Pläne vorgelegt, die die Beigeladene unmittelbar vorher dem Klägerbevollmächtigten vorgelegt habe. Darauf habe sie sich auch deshalb verlassen, weil sie sich im Alter von 84 Jahren gesundheitlich und mangels Fachkenntnissen nicht veranlasst gefühlt habe, die vom Klägerbevollmächtigten bereits geprüften Pläne genauer zu prüfen. Sie habe darauf vertraut, nur ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nachzukommen, zu den vereinbarten Änderungen auf Tekturplänen umgehend ihr Einverständnis zu erteilen, damit die Tekturgenehmigung unverzüglich erteilt habe werden können.
Der Beigeladene habe mittlerweile zwei Stellplätze (wohl Stellplatz 6 und 7) an den Eigentümer des Anwesens Fl.Nr. ... veräußert. Der gesamte Bereich sei befestigt und werde Tag und Nacht befahren und beparkt. Wohl noch während der Vergleichsverhandlungen im ursprünglichen gerichtlichen Verfahren habe die Beigeladene dem Nachbarn auf Fl.Nr. ... ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt, insbesondere für dessen inzwischen errichtete Doppelgarage. Es sei nicht mehr feststellbar, wer die acht Stellplätze nutze und auch nachts die Klägerin belästige, obwohl diese Parkplatzzufahrt nachts abzusperren sei.
Die Einlassung des Beklagten treffe nicht zu, dass er mit dem Tekturbescheid vom 10. Oktober 2013 nur dem Vergleich entsprochen habe. Dies ergebe sich aus dem Betreff, der Ziff. 1 des Tenors und Ziff. I der Gründe eindeutig. Es sei unerklärlich, weshalb der Beklagte zusätzlich einen völlig neuen Stellplatznachweis mit Genehmigungsvermerk versehen habe, der alle Doppelparker aus der Tiefgarage nach außen verlege und mindestens zehn neue Außenstellplätze zu Lasten der Klägerin ausweise. Der ursprüngliche Stellplatznachweis habe sich nach der Stellungnahme des technischen Umweltschutzes der Beklagten vom 28. Dezember 2012 gerichtet, so dass ohne dessen Einschaltung kein völlig abweichender Stellplatzplan mit Genehmigungsvermerk zu versehen gewesen sei. Der Genehmigungsvermerk vom 10. Oktober 2013 könne nur irrtümlich angebracht worden sein. Er sei unabhängig von der Unterschrift der Klägerin rechtswidrig und für unwirksam zu erklären. Dem Beklagten habe auffallen müssen, dass gemäß dem Vergleich die Baugenehmigung vom 10. Mai 2013 im Übrigen unverändert habe bleiben sollen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass nur die durch den Vergleich veranlassten und im Tekturbescheid genannten Änderungen des Erstbescheids wirksam genehmigt seien.
Die Klägerin habe ihre Nachbarunterschrift nicht widerrufen, sondern gemäß §§ 123, 119 BGB wegen arglistiger Täuschung und weil sie den Plan nicht habe unterschreiben wollen angefochten. Dass die Anfechtung nicht früher erfolgt sei, hätten Beigeladene und Beklagter selbst veranlasst. Dem Tekturbescheid hätten jegliche Hinweise gefehlt, dass Änderungen vorgenommen worden seien, die über den Prozessvergleich hinausreichten. Andernfalls wäre die Unterschrift der Klägerin sofort angefochten worden. Es handele sich auch nicht um einen Motivirrtum der Klägerin, sondern um Arglist der Beigeladenen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Prozessbevollmächtigten der geänderte Stellplatznachweis nicht vorgelegt worden sei, dann aber - ohne dass dies notwendig gewesen sei - der Klägerin. Die Beigeladene habe darauf gebaut, dass die 84 Jahre alte und in Rechtsangelegenheiten unerfahrene Klägerin die Unterschrift leisten werde.
Da die Außenanlagen zuletzt fertiggestellt worden seien, sei auch für die Klägerin bei der Hofbefestigung nicht erkennbar gewesen, was als Stellplatz bestimmt gewesen sei. Eine Reduzierung auf die drei genehmigten Stellplätze sei der Beigeladenen auch zumutbar.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladenen jetzt wohl drei Stellplätze fehlen müssten. Der Beklagte habe die Beigeladene anzuhalten, die Veräußerung notwendiger Stellplätze rückgängig zu machen.
Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Februar 2016 vortragen, der Vorwurf, sie habe sich die Nachbarunterschrift der Klägerin auf dem Stellplatznachweis erschlichen, werde entschieden zurückgewiesen. Ohnehin seien die Stellplätze, wie sie Gegenstand der Planung vom 10. September 2013 seien, auch ohne diese Unterschrift genehmigungsfähig gewesen. Im Rahmen des vorhergehenden gerichtlichen Verfahrens und bei den Vergleichsverhandlungen sei die Lage der Stellplätze nicht thematisiert worden. Vor der ursprünglichen Baugenehmigung habe das Landratsamt keinen Stellplatzplan gefordert. Ein solcher habe daher ursprünglich nie existiert. Erst im Rahmen der Vorbereitung der 1. Tektur sei ein Stellplatzplan vom Landratsamt verlangt worden.
Bei der früheren Klägerin handele es sich um eine trotz fortgeschrittenen Alters sehr geschäfts- und prozesserfahrene Frau. Sämtliche Pläne, die für die Tektur eingereicht werden sollten, seien vom Geschäftsführer der Beigeladenen persönlich mit der Klägerin besprochen worden. Der Geschäftsführer der Beigeladenen habe die frühere Klägerin am 17. September 2013 mit sämtlichen großformatigen Plänen aufgesucht. Die Pläne seien ausgebreitet, im Detail erklärt und im Anschluss daran von der früheren Klägerin unterzeichnet worden. Danach hätten beide Parteien den zwischen ihren Anwälten erarbeiteten Vergleich unterschrieben. Die Klägerin habe an der Lage der Stellplätze, die blau markiert deutlich sichtbar gewesen seien, nicht das Geringste auszusetzen gehabt. Es treffe nicht zu, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen die frühere Klägerin zu ihrer Unterschrift bewegt habe. Die Klägerin habe die Tragweite der Stellplatztektur aus den Plänen und den Erläuterungen des Geschäftsführers der Beigeladenen ohne weiteres selbst erkennen können und eine ihr nicht genehme Stellplatzanordnung - wie sie im Rahmen des damaligen Verfahrens und der Vergleichsverhandlungen mehrfach eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe - auch bei Freigabe durch ihren Anwalt nicht unterzeichnet.
Die Beigeladene habe zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung die zulässige und übliche Variante gewählt, die Stellplätze auf dem eigenen Grundstück zu errichten. Der Bauherr sei frei darüber zu entscheiden, wo diese Stellplätze genau untergebracht würden, sofern diese von der Größe her den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, deren Benutzung keine schädigende Wirkung auf die Gesundheit verursache und das Rücksichtnahmegebot auch sonst nicht verletzt sei. Von Stellplätzen, deren Anzahl dem Bedarf der zugelassenen Gebäudenutzung entspreche, könnten nach obergerichtlicher Rechtsprechung üblicherweise keine erheblichen, unzumutbaren Störungen ausgehen. Der Beklagte habe Anzahl und Lage der Stellplätze zu Recht für genehmigungsfähig gehalten. Aus Gründen des Rücksichtnahmegebots seien Nutzungsbeschränkungen bereits im Ausgangsbescheid verfügt worden.
Ohnehin sei Hintergrund der Klage ein Streit der früheren Klägerin mit dem Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. .... Die Beigeladene habe dem Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... für zwei bestimmte, an die Grundstücksgrenze der Klägerin anschließende Stellplätze eine Dienstbarkeit eingeräumt, verbunden mit der Befugnis, das Grundstück Fl.Nr. ... von den genannten Stellplätzen aus auch zu betreten. Die Klägerin habe sodann versucht, die Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... rückgängig zu machen.
Am 2. März 2016 fand im Verfahren Au 4 K 15.525 die mündliche Verhandlung statt. Dort erklärte der Vertreter des Beklagten, dass das Landratsamt zeitnah überprüfen werde, inwieweit die Baugenehmigung bezüglich des Stellplatznachweises und der Nutzbarkeit der Stellplätze 1 bis 8 umgesetzt worden sei. Darüber hinaus werde geprüft, wie sich die immissionsschutzrechtliche Situation zwischen der ursprünglichen Genehmigung und der Tekturgenehmigung verändert habe; ggfs. könnte dies zu Auflagen in der Baugenehmigung führen.
Darauf wurde auf Antrag sämtlicher Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 5. September 2016 wurde das Verfahren Au 4 K 15.525 statistisch erledigt.
Mit Datum 12. Oktober 2016 reichte die Beigeladene beim Beklagten betreffend den Stellplatznachweis einen Änderungsantrag ein. Hierzu führte sie aus: Die Stellplätze teilten sich einerseits wie bisher in 21 unterirdische (Tiefgarage) und 23 oberirdische Stellplätze auf. Im Zuge der Gestaltung der Außenanlagen habe sich eine veränderte Lage der Stellplätze ergeben. Vor allem sei die Stellplatzsituation entlang der Grenze zur Klägerin verändert worden. Ziel dieser Veränderung sei es gewesen, die direkt entlang der Grundstücksgrenze vom Nachbarn als störend empfundenen Stellplätze zu verringern. Durch die neue Anordnung sei es gelungen, die Anzahl der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze von fünf auf drei zu reduzieren.
Zu diesem Antrag nahm der Umweltschutzingenieur des Landratsamts mit Schreiben vom 25. Januar 2017 und vom 26. April 2017 Stellung.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 rief der Bevollmächtigte der Frau ... das Verfahren Au 4 K 15.525 wieder auf (nunmehr Au 4 K 17.471). Die in der mündlichen Verhandlung zugesagte bauaufsichtliche Prüfung sei bislang nicht erfolgt. Sie werde wohl auch nicht mehr erfolgen, da beide Terminvertreter des Landratsamts nicht mehr im Amt seien. Die Nutzung der grenznahen Stellplätze habe sich äußerst belastend entwickelt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. April 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die mit Datum 12. Oktober 2016 beantragte Tekturbaugenehmigung („Abbruch der bestehenden Gebäude und Neubau einer Ferienwohnanlage mit Laden und Gaststätte, hier: 3. Tektur zur Änderung des Stellplatznachweises“). In Nr. 1 des Bescheidtenors ist bestimmt, dass mit dieser Genehmigung die Stellplatzpläne der Genehmigung vom 10. Mai 2013 und der Tekturgenehmigung vom 10. Oktober 2013 ihre Gültigkeit verlören. Die Nebenbestimmungen gem. Nr. III seien Bestandteil des Bescheids. Gem. Nr. III.1 sind die Auflagen und Bedingungen der Erstgenehmigung bzw. der vorangegangenen Genehmigungen einzuhalten. Gem. Nr. III.2 dürfen die Stellplätze Nr. 11 bis 19 zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) nicht gewerblich (z.B. für die Gaststätte) genutzt werden. Diese Stellplätze dürfen nachts nur dem Wohnen zugeordnet werden.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 legte der frühere Klägerbevollmächtigte im Verfahren Au 4 K 18.471 die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 14. / 28. Dezember 2012 betreffend die Erstgenehmigung vor. Unter anderem auf deren Grundlage sei der Vergleich vom 26. September 2013 geschlossen worden. Diesen Vergleich würden Beklagter und Beigeladene einvernehmlich unterlaufen. Die damalige Stellungnahme sei von 36 beantragten Tiefgaragen-Stellplätzen als Doppelparker und insgesamt neun Außenstellplätzen ausgegangen, davon nur drei im Norden, die nur tags zum Be- und Entladen für die Gaststätte beantragt gewesen seien, was ggfs. durch eine Absperrkette gesichert hätte werden sollen.
Bislang sei im gerichtlichen Verfahren wegen fünf zusätzlicher Stellplätze im Norden verhandelt worden. Der 3. Tekturbescheid genehmige jetzt sogar sechs zusätzliche Stellplätze, die zudem von den Bewohnern tags und nachts benutzt werden dürften; tagsüber sei ihre gewerbliche Nutzung zulässig, was auch nicht mehr kontrollierbar sei. Es sei nicht erkennbar, wie dies mit der ursprünglichen Stellungnahme des Immissionsschutzes vereinbar sei. Diese Stellungnahme habe sich die Beigeladene erschlichen, indem sie vorgegeben habe, die notwendigen Stellplätze für die Gaststättenbesucher und für die Bewohner in Doppelparkern unterzubringen und die meisten Außenstellplätze nur tagsüber von der Gaststätte und dem Laden nutzen zu lassen. Diese Absicht habe sie aber nie gehabt. Sie habe schon bei Baubeginn keine Doppelparker in der Tiefgarage vorgesehen und die dadurch fehlenden Stellplätze außen eingerichtet. Diese Änderungen habe sie sich im Zuge der 1. Tektur zwar nicht im Bescheid genehmigen lassen, wohl aber irgendwann von irgendwem in wenigstens zwei der drei mit erschlichener Unterschrift der Klägerin versehenen Stellplatzpläne mit erkennbar handschriftlich nachgetragenem Datum als genehmigt abstempeln lassen.
Zudem habe die Beigeladene zwei ihrer neun nördlichen Stellplätze, obwohl es notwendige seien, an ihren Nachbarn auf Fl.Nr. ... veräußert und ihm dafür sowie für seine Doppelgarage ein Fahrtrecht entlang der Südgrenze der Klägerin eingeräumt.
Da es insbesondere zur Nachtzeit nicht auf abgestellte Fahrzeuge ankomme, sondern auf die Fahrzeugbewegungen, habe die mit der 1. und 3. Tektur bewirkte Beschwer der Klägerin mit der ursprünglichen Baugenehmigung, dem Vergleich vom 26. September 2013 und der oben vorgelegten Stellungnahme gar nichts zu tun.
Der Beklagte habe sich an seine Zusage aus der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 nicht gehalten, sondern stattdessen die 3. Tekturgenehmigung erlassen. Die Klägerin sei zu dem dort genehmigten Plan nicht gehört worden. Soweit die jetzige Tekturgenehmigung die Stellplatzpläne der Genehmigung vom 10. Mai 2013 und der 1. Tekturgenehmigung vom 10. Oktober 2013 aufhebe, könne insoweit nur der im Verfahren Au 4 K 17.471 streitbefangene Genehmigungsstempel vom 10. Oktober 2013 gemeint sein. Verfahrensrechtlich stelle sich die Situation wie folgt dar: Da der Beklagte den Stellplatzplan der 1. Tektur vom 10.10.2013 aufgehoben habe, habe sich das Verfahren Au 4 K 17.471 erledigt. Der Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beklagte habe auch die Klägerin durch seine zusagewidrige Verfahrensweise genötigt, fristgerecht erneut gegen die 3. Tektur Klage zu erheben. Er habe die 3. Tektur aus reiner Gefälligkeit erlassen, weil der 1. Tekturplan die von der Beigeladenen dem Eigentümer der Fl.Nr. ...‚ gewährten Garagenausfahrten behindert habe.
Am 24. Mai 2017 ließ Frau ... Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2017 erheben (ursprünglich Au 4 K 17.810) und beantragen,
den 3. Tekturbescheid des Landratsamts ... zur Änderung des Stellplatzplans vom 26.4.2017, Az.: ... aufzuheben, soweit er nicht den Stellplatzplan vom 10.10.2013 für ungültig erklärt.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Klage gegen die 3. Tekturgenehmigung sei geboten, damit diese nicht in vollem Umfang bestandskräftig werde. Zu Recht habe die 3. Tekturgenehmigung den Stellplatzplan vom 10. Oktober 2013 für ungültig erklärt. Die Tekturgenehmigung werde daher nur teilweise angefochten. Das Verfahren Au 4 K 17.471 sei in der Hauptsache erledigt.
Nicht gerechtfertigt sei aber die Aufhebung des ursprünglichen Stellplatzplanes vom 10. Mai 2013, der vergleichsweise vereinbar gewesen sei. Die 3. Tekturgenehmigung sei zu Lasten der Klägerin noch rechtswidriger, weil sie sogar sechs zusätzliche Stellplätze vorsehe. Der Stellplatzplan sei der Klägerin nie vorgelegt worden. Der ursprüngliche Stellplatznachweis habe auf einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme beruht, welche aus nachbarschützenden Gründen nur drei Stellplätze für vertretbar gehalten habe, die zudem nur zur Tageszeit zum Be- und Entladen für die Gaststätte zu nutzen seien. Damit seien die Fahrzeugbewegungen entlang der Südgrenze der Klägerin zu ihrem Schutz auf ein Minimum festgelegt gewesen. Es sei nicht erkennbar, wozu der Beklagte jetzt nochmals eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme eingeholt habe, wenn nunmehr nachts und auch von Motorrädern neun Stellplätze angefahren werden dürften. Zudem habe die Beigeladene, wie auch dem Beklagten bekannt, zwei der fraglichen neun Stellplätze an ihren Nachbarn auf Fl.Nr. ... veräußert und hierfür ein Fahrtrecht eingeräumt. Daher könne die Zufahrt unkontrolliert praktisch von jedem befahren werden. Dies erfolge seit längerem ständig.
Der Vergleich vom 26. September 2013 habe im Anschluss an die drei vereinbarten Änderungen der Baugenehmigung vom 10. Mai 2013 ausdrücklich bestimmt, dass diese im Übrigen unverändert bleibe. Hieraus folge ein Anspruch der Klägerin, dass die Beigeladene nicht planabweichend neun Stellplätze errichte und dass der Beklagte diese nicht vertragswidrig und überraschend als Tekturen genehmige.
Im Vergleich habe die Beigeladene auch zugesichert, den entlang ihrer Nordgrenze vorhandenen Baumbestand nur soweit zu entfernen, als dies zur Errichtung des beschriebenen Bauvorhabens unbedingt notwendig sei. Danach habe sie den gesamten Baumbestand im nördlichen Bereich des Grundstückes belassen müssen, statt diesen Bereich zu befestigen und für Stellplätze und deren Zufahrten zu nutzen. Dies betreffe insbesondere die Stellplätze 11 - 13, aber auch die zu breit angelegte Zufahrt zu den Stellplätzen 17 - 19. Genehmigt gewesen seien nur die Stellplätze 14 - 16.
Ergänzend wurde auf den Schriftsatz vom 5. Mai 2017 im Verfahren Au 4 K 17.471 Bezug genommen.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. Juni 2017 im Verfahren Au 4 K 17.810,
die Klage abzuweisen.
Die dritte Tekturgenehmigung verletze die frühere Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Das Tekturgesuch sei genehmigungsfähig gewesen. Durch die Auflage Nr. III.2 sei sichergestellt, dass von den Stellplätzen auf dem Grundstück der Beigeladenen, maßgeblich von den Stellplätzen 11 - 19, keine unzumutbaren Immissionen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin ausgingen. Nicht korrekt sei, dass nach der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 28. Dezember 2012 nur drei Stellplätze beim Anwesen der Klägerin vertretbar seien und dass diese nachts nicht von Hausbewohnern genutzt werden dürften. Aus der Stellungnahme ergebe sich vielmehr, dass die Beschränkung der nächtlichen Nutzung der Parkplätze nur die gewerbliche Nutzung betreffe. Eine nächtliche Nutzung der Parkplätze von den Hausbewohnern sei gerade nicht ausgeschlossen gewesen. Damit entspreche die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der 3. Tektur der ursprünglichen Stellungnahme.
Der Stellplatzplan vom 10. Mai 2013 sei nicht vergleichsweise vereinbart gewesen. Die Klägerin habe gegen die Baugenehmigung vom 10. Mai 2013 nicht wegen der Lage der Stellplätze, sondern wegen einer behaupteten Abstandsflächenrechtsverletzung sowie der Lage und der Abmessungen des Gebäudes prozessiert.
Die Beigeladene habe entsprechend dem Prozessvergleich einen Tekturantrag eingereicht. Den diesem beigefügten neuen Stellplatzplan habe die Klägerin unterzeichnet. Erst am 17. April 2015 habe die Klägerin gegen die erste Tekturgenehmigung vom 10. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie habe sich mit dieser auch nicht per se gegen den geänderten Stellplatznachweis, sondern gegen die „erschlichene“ Nachbarunterschrift und gegen eine immissionsschutzrechtliche Verschlechterung durch die Parkplatzsituierung gewendet.
Der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2013 sei nicht dahin gehend zu verstehen, dass künftig keinerlei Änderungen an dem Gebäude mehr zulässig sein sollten. Der Klägerbevollmächtigte habe im Verfahren Au 4 K 15.525 selbst vorgetragen, dass die Beigeladene in einem Tekturverfahren ihre ursprünglich genehmigten Parkplätze neu ordnen und dies der Klägerin offen legen könne. Auch aus den Vereinbarungen in der mündlichen Verhandlung folge, dass mit dem gerichtlichen Vergleich Änderungen an dem Gebäude der Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden sollten.
Nicht zutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Situation habe sich durch die dritte Tektur gegenüber der ersten Tekturgenehmigung verschlechtert. In der Nähe des Grundstücks der Klägerin lägen nur die sechs Stellplätze 11 - 16 und damit weniger als beim ersten Tekturantrag.
Soweit die Klägerin vortrage, die Beigeladene habe zwei der notwendigen Stellplätze an den Nachbar auf Fl. Nr. ... veräußert, sei dies kein nachbarschützender Belang. Zudem habe die Beigeladene am 19. Februar 2016 dahin gehend Stellung genommen, dass die beiden Parkplätze nicht veräußert worden seien, sondern dem Grundstücksnachbar lediglich ein durch eine Dienstbarkeit gesichertes Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Stellplätze könnten so lange anderweitig genutzt werden, als sie nicht als Abstellflächen gebraucht würden. Eine Zweckentfremdung liege erst vor, wenn der Stellplatz auf Dauer für die Hauptnutzung nicht mehr zur Verfügung stehe. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.
Eine Änderung des Baumbestandes an der Nordgrenze des Baugrundstücks werde mit der vorliegenden 3. Tektur nicht genehmigt. Insoweit könne sich auch keine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben.
Die Klägerin nahm mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Juli 2017 zur Klageerwiderung im Verfahren Au 4 K 17.810 Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.
Am 5. Juli 2017 wurden die Verwaltungsstreitsachen Au 4 K 17.471 (betreffend die Tekturgenehmigung vom 10.10.2013) und Au 4 K 17.810 (betreffend die Tekturgenehmigung vom 26.4.2017) vor der Kammer mündlich verhandelt.
Die Beigeladene verzichtete dort auf den Stellplatznachweis, wie er mit der 1. Tektur genehmigt worden war, weil tatsächlich diese Genehmigung so nicht vollzogen werden könne, weil die Stellplätze 6, 7 und 8 auf dem den Nachbarn eingeräumten Geh- und Fahrtrecht zu liegen kämen. Daraufhin wurde das Verfahren Au 4 K 17.471 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom gleichen Tag stellte die Kammer das Verfahren ein. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben, da die Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch die Klägerin ... auf dem streitgegenständlichen Stellplatznachweis streitig gewesen sei und näherer Sachaufklärung bedurft habe; insoweit seien die Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage im Zeitpunkt der Erledigung offen gewesen.
Für das Verfahren Au 4 K 17.810 beantragte der seinerzeitige Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2017 eine schriftliche Stellungnahme des Umweltingenieurs zu den Fragen,
1. wie sich die lärmtechnische Situation zwischen der ursprünglichen Genehmigung und der 3. Tektur verändert hat und 66
2. auf welcher Grundlage er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nun Parken soweit es dem Wohnen (auch Ferienwohnungen) zugeordnet ist, auch nachts zulässig sein soll.
Mit Datum 26. Juli 2017 wurde seitens des Beklagten die (mit Anlagen) ca. 17-seitige Stellungnahme des Umweltingenieurs übermittelt. Zusammenfassend kam der Umweltingenieur zu dem Ergebnis, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die genehmigte Nutzung der drei Gaststättenparkplätze während der Tageszeit und die mittels der 3. Tektur genehmigte uneingeschränkte Nutzung der neun Stellplätze für die Ferienwohnungen bestünden. Die abschließende Wertung bleibe dem Gericht vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 trug der seinerzeitige Klägerbevollmächtigte zur Stellungnahme des Umweltingenieurs vor. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, dass sich die Immissionssituation der Klägerin ... gegenüber der Ausgangssituation (Baugenehmigung vom 10.5.2013) mit dem 3. Tekturbescheid vom 26.4.2017 durch die Zunahme der Stellplatzzahl von 3 auf 9 sowie die nächtliche Nutzung der 9 Stellplätze insbesondere wegen der nächtlich an- und abfahrenden Pkw augenscheinlich verschlechtert habe. Damit sei die Beantragung und Genehmigung der streitgegenständlichen Tektur auf Grund des früheren gerichtlichen Vergleichs unzulässig gewesen. Schon deshalb sei der Klage stattzugeben. Auch sei die prognostizierte Bewegungshäufigkeit je Stellplatz aus mehreren Gründen falsch. Die ungeordnete Parknutzung des Hinterhofes könne nicht als sozialadäquat eingestuft werden. Die Fahrzeugbewegungen könnten nicht wie für den Parkplatz eines Mehrfamilienhauses berechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 Bezug genommen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Januar 2018 wurden die Beteiligten u.a. um Mitteilung gebeten, ob auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 9. bzw. 24. Januar 2018 teilten Beklagter bzw. Beigeladene dem Gericht mit, dass die Klägerin ... im Dezember 2017 verstorben sei. Seitens des Beklagten wurde auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 bestätigte der damalige Klägerbevollmächtigte den Tod der Klägerin .... Die Erben seien noch nicht bekannt. Auf einen weiteren Vergleich mit der Beigeladenen werde die die Klägerseite nicht einlassen. Auf weitere mündliche Verhandlung werde verzichtet.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 wurde das Verfahren Au 4 K 17.810 auf Antrag des Beklagten gem. § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO im Hinblick auf den Tod der Klägerin ... ausgesetzt. Am 4. September 2018 wurde das Verfahren statistisch erledigt.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2018 beantragte der bisherige Klägerbevollmächtigte die Fortsetzung des Verfahrens (nunmehr aktuelles Az. Au 4 K 18.1957). Erben der Frau ... seien die jetzigen Kläger in Erbengemeinschaft zu je 1/3. Der Rechtsstreit sei entscheidungsreif. Vergleichsverhandlungen mit Beklagtem und Beigeladener machten keinen Sinn, nachdem diese den Vergleich vom 26. September 2013 einvernehmlich gebrochen hätten und diesen Vergleichsbruch auch noch mit falschen und abwegigen Argumenten verteidigten. Auch die Erbengemeinschaft halte eine weitere mündliche Verhandlung nicht für zweckdienlich.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 verzichtete der Beklagte erneut ebenfalls auf weitere mündliche Verhandlung. Auch sei der gerichtliche Vergleich vom 26. September 2013 nicht dahin gehend zu verstehen, dass künftig überhaupt keine Änderungen an dem Gebäude oder den Außenanlagen mehr zulässig sein sollten. Dann seien z.B. auch keine Änderungen und Ertüchtigungen beim Brandschutz mehr zulässig. Nachdem das Gebäude nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt worden sei, würde es sich anderenfalls auch um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln. Soweit die Klägerseite vortrage, der Parkplatz werde nicht so genutzt wie genehmigt, führe dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Der Umweltingenieur habe dementsprechend die Situation nach dem genehmigten Stellplatznachweis beurteilt.
Hierauf trug der frühere Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018, seine bisherigen Ausführungen vertiefend, vor.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Januar 2019 wurde die Beigeladene um Mitteilung gebeten, ob sie - wie Klägerseite und Beklagter - auf weitere mündliche Verhandlung verzichte. Nachdem hierauf keine Reaktion der Beigeladenen erfolgte, wurde das Verfahren Au 4 K 18.1957 mit Schreiben vom 19. März 2019 zur mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019 geladen.
Mit Schreiben der nunmehrigen Klägerbevollmächtigten vom 8. April 2019 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der bisherige Klägerbevollmächtigte am 25. Februar 2019 verstorben sei. Darauf wurde der Verhandlungstermin vom 15. Mai 2019 aufgehoben.
Auf erneute gerichtliche Nachfrage ließ die Beigeladene am 12. Juli 2019 mitteilen, dass auf weitere mündliche Verhandlung derzeit nicht verzichtet werde.
Darauf wurde für einen Augenscheinstermin am 12. September 2019 und zur mündlichen Verhandlung am 18. September 2019 geladen.
Mit Schriftsatz vom 11. September 2019 verzichtete auch die Beigeladene auf eine mündliche Verhandlung.
Am 12. September 2019 fand im Beisein von Vertretern der Beteiligten ein Augenscheinstermin des Berichterstatters statt; Lichtbilder wurden aufgenommen. Sämtliche Beteiligte bestätigten ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung. Hierauf wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Verfahren Au 4 K 13.828 und Au 4 K 17.471, und die Behördenakten Bezug genommen.
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der hier streitgegenständliche Tekturbaugenehmigungsbescheid vom 26. April 2017 ist zu Lasten der Kläger rechtswidrig; er war deshalb gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Auszunehmen von der Aufhebung war - wie beantragt - die Ungültigkeitserklärung des Stellplatzplans vom 10. Oktober 2013, weil diese Aufhebung zu Gunsten der Kläger wirkt; deren Rechtsvorgängerin hatte ihrerseits die - zwischenzeitlich erledigte - Klage auf Aufhebung dieses Stellplatzplans eingereicht (Verfahren Au 4 K 15.525 / Au 4 K 17.471).
Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. April 2017 unterliegt der Aufhebung, weil er zum Nachteil der Kläger dem im Verfahren Au 4 K 13.828 (betreffend die Ausgangs-Baugenehmigung vom 10.5.2013) geschlossenen Vergleich widerspricht (1.). Ferner ist der Bescheid in nachbarrechtswidriger Weise nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (2.).
1. Der Tekturbaugenehmigungsbescheid vom 26. April 2017 hätte so nicht ergehen dürfen, weil ihm der gem. § 106 Satz 2 VwGO im Verfahren Au 4 K 13.828 geschlossene Vergleich entgegensteht. Den seinerzeitigen gerichtlichen Vorschlag (Beschluss vom 26.9.2013) haben sämtliche Beteiligte (einschließlich des Beklagten) angenommen.
Der Vergleich wirkt auch zu Gunsten der Kläger als Rechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) der den Vergleich schließenden Frau .... Die im Wege des Vergleichs eingegangene Verpflichtung hat ebenso wie die zugrunde liegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen (und keinen höchstpersönlichen) Charakter. Insoweit kommt Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO als allgemeiner Rechtsgrundsatz zum tragen, wonach bauaufsichtliche Genehmigungen und Maßnahmen auch für und gegen den Rechtsnachfolger gelten (vgl. VGH BW, U.v. 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris LS 1 und Rn. 39).
Dieser Vergleich sieht unter Nrn. 1 bis 3 des Abschnitts I. Modifikationen des Bauvorhabens der Beigeladenen vor. „Im Übrigen“ - d.h. von diesen Modifikationen abgesehen - bleibt die Baugenehmigung vom 10. Mai 2013 unverändert (vierter Absatz unter Nr. I). Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Aussage mit verminderter oder gar überhaupt keiner Bindungswirkung. Vielmehr wird entspricht gerade diese „Unverändertbleibens“-Klausel dem Wesen des Vergleichs, nämlich einem gegenseitigen Nachgeben (vgl. § 779 Abs. 1 BGB): Während die Klägerseite zugestand, dass weitere Modifikationen des Bauvorhabens (oder gar eine Verhinderung des Vorhabens insgesamt, wie mit der Anfechtungsklage gegen die Ausgangsbaugenehmigung vom 10.5.2013 angestrebt) nicht erfolgen würden, erreichte die Beigeladene die Gewissheit, das Vorhaben mit den vereinbarten Modifikationen umsetzen zu können. Die Formulierung „…bleibt im Übrigen unverändert“ wird daher in der Praxis häufig verwendet, um verbindlich zu regeln, dass getroffene Änderungsvereinbarungen abschließend sind.
Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Vergleich tatsächlich sämtliche Änderungen des (zwischenzeitlich errichteten) Vorhabens - gleichsam für alle Zeit - ausschließen könnte bzw. ob - wofür vieles spricht - Änderungen, die sich aus für die Beteiligten nicht disponiblen Vorschriften ergeben (etwa solchen des Brandschutzes), ohne weiteres zulässig sein müssen. Vorliegend gegenständlich ist eine weitere Änderung des Stellplatznachweises. Der bzw. ein Stellplatznachweis ist untrennbar mit der Ausgangs-Baugenehmigung vom 10. Mai 2013, nämlich mit der Genehmigungsfähigkeit des ursprünglichen Vorhabens, verbunden. Insoweit steht hier nicht eine Änderung des bereits genehmigten Vorhabens im Raume, sondern betrifft die streitgegenständliche Genehmigung nach wie vor das Ausgangsvorhaben, wie es ursprünglich mit Bescheid vom 10. Mai 2013 genehmigt worden und damit Gegenstand des Vergleichs aus dem Verfahren Au 4 K 13.828 gewesen ist. Konsequent bezeichnet der streitgegenständliche Bescheid vom 26. April 2017 das Vorhaben auch nicht als eigenständiges Vorhaben, sondern als „3. Tektur zur Änderung des Stellplatznachweises“; die Bezeichnung des ursprünglichen Vorhabens („Neubau einer Ferienwohnanlage mit Laden und Gaststätte“) ist im Kern - zutreffend - erhalten geblieben. Vorsorglich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es für eine Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Vergleich nicht allein auf die formale Bezeichnung (Tektur, Änderung o.ä.) ankommen kann.
Offen kann auch bleiben, ob Änderungen des Vorhabens, die Nachbarrechte des klägerischen Grundstücks nicht berühren oder sich für dieses gar begünstigend auswirken, von dem im Vergleich enthaltenen „Unverändertbleibens“-Klausel nicht erfasst sind. Denn vorliegend weicht die streitgegenständliche Tekturgenehmigung zu Lasten des Klägergrundstücks von der Ausgangsgenehmigung vom 10. Mai 2013 und damit von dem geschlossenen Vergleich ab.
Zunächst sieht der streitgegenständliche Stellplatznachweis (Plan vom 12.10.2016, genehmigt mit Bescheid vom 26.4.2017) im hier fraglichen Bereich nordöstlich des neu errichteten Gebäudes in der Nähe des Klägergrundstücks neun Stellplätze vor, während dort ursprünglich lediglich drei Stellplätze vorgesehen waren (vgl. Plan Grundriss, Erdgeschoss mit Außenanlage, genehmigt mit Bescheid vom 10.5.2013).
Insbesondere aber durften nach Nebenbestimmung Nr. III.9 der Baugenehmigung vom 10. Mai 2013 im Zeitraum vom 22 bis 6 h nur diejenigen Stellplätze genutzt werden, die, gemessen, vom äußersten Rand des Stellplatzes zu den Aufenthaltsraumfenstern der benachbarten Wohnungen, einen Abstand von 15 m aufweisen. Wie die im vorliegenden Verfahren eingeholte weitere Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts vom 26. Juli 2017 bestätigt (S. 2 unter B; S. 6 unten), hatte diese Entfernungsvorgabe zur Folge, dass die im fraglichen Bereich ursprünglich vorgesehenen drei Stellplätze zur Nachtzeit nicht genutzt werden durften (vgl. auch Entfernungsangaben in Anlage 1 zur Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 26.7.2017). Eine Beschränkung des nächtlichen Nutzungsausschlusses eine auf gewerbliche Nutzung ist dem Wortlaut der Nebenbestimmung nicht zu entnehmen. Nunmehr lässt Nebenbestimmung Nr. III.2 des Bescheids vom 26. April 2017 eine dem Wohnen zugeordnete nächtliche Nutzung (22 - 6 h) der im fraglichen Bereich vorgesehenen neun Stellplätze zu, wobei der Beklagte davon ausgeht, dass „dem Wohnen zugeordnet“ eine Nutzung für die Ferienwohnungen meint (vgl. Stellungnahmen Umweltschutzingenieur vom 26.4.2017, Bl. 16 Behördenakt; vom 26.7.2017, S. 7 - 10; dazu noch unten unter Nr. 2.2). Dementsprechend wird fachlicherseits bestätigt, dass sich durch die streitgegenständliche Tekturgenehmigung die Immissionssituation für das klägerische Anwesen gegenüber der Ausgangssituation (Genehmigung vom 10.5.2013) augenscheinlich verschlechtert habe (Stellungnahme Umweltschutzingenieur vom 26.7.2017, S. 2 unter B). Damit liegt auch entgegen dem gerichtlichen Vergleich eine Verschlechterung vor, nach dem die Baugenehmigung bis auf die vereinbarten Modifizierungen unverändert bleiben sollte.
Dass sich der Vergleich nicht zur Anzahl, Anordnung und Nutzbarkeit von Stellplätzen verhält, und die entsprechenden Fragen wohl auch nicht Gegenstand der vorangegangenen Vergleichsgespräche waren, ist unerheblich. Vielmehr ist gerade für solche im Vergleich nicht behandelten Aspekte dessen „Unverändertbleibens“-Klausel heranzuziehen.
Einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter stellt der Vergleich nicht deshalb dar, weil das errichtete Gebäude nach dem WEG aufgeteilt wurde und die Stellplätze im Gemeinschaftseigentum stehen. Die nunmehrigen Eigentümer des Gebäudes und der Stellplätze sind nicht in dem vom Beklagten angesprochenen Sinne (außenstehende) Dritte, sondern Rechtsnachfolger. Baugenehmigung und Vergleich gelten nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO sowie nach den bezüglich der Kläger dargestellten Grundsätzen auch zu Gunsten und zu Lasten von Rechtsnachfolgern auf Seiten der Beigeladenen.
Die Kläger können die hier ergangene, einem in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich zu ihren Lasten widersprechende Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage angreifen und deren Aufhebung verlangen; insoweit ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vergleich. Andere, einfachere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Erreichung des eigentlichen Klageziels (Beseitigung der Baugenehmigung) sind nicht erkennbar (vgl. zum Anspruch des Nachbarn auf Versagung einer einem Vergleich widersprechenden Baugenehmigung Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 512). Jedenfalls ist eine solche zu Lasten des Nachbarn einem Vergleich widersprechende Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen das - im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; namentlich kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 13.3.2019 - 4 B 39/18 - juris Rn. 9 m.w.N.). Es spricht hier nichts dagegen, das nach Lage der Dinge Zumutbare nach dem zwischen sämtlichen Beteiligten geschlossenen Vergleich zu bestimmen. Hingegen kommt es hier nicht darauf an, was sich für das Gebot der Rücksichtnahme nach sonst - d.h. ohne den Vergleich - heranzuziehenden Maßstäben ergeben würde. Da vorliegend die Tektur-Baugenehmigung zu Lasten der Nachbarn von dem früher geschlossenen Vergleich abweicht, sind die Grenzen des nach dem Rücksichtnahmegebot Zumutbaren überschritten.
Welche Konsequenzen aus dem im Vorprozess geschlossenen Vergleich hinsichtlich des von der Beigeladenen dem östlich auf das Vorhabengrundstück angrenzenden Nachbarn eingeräumten Geh- und Fahrtrechts zu ziehen sind, kann vorliegend offen bleiben, weil die streitgegenständliche Tekturgenehmigung hierüber keine Aussage trifft. Insofern ist der Vollzug der Baugenehmigung bzw. eine zivilrechtliche Fragestellung angesprochen.
2. Die streitgegenständliche Tekturbaugenehmigung vom 26. April 2017 ist auch deshalb zu Lasten der Kläger rechtswidrig, weil sie entgegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht hinreichend bestimmt ist.
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 15.02.2019 - 9 CS 18.2610 - juris Rn. 10). So liegen die Dinge hier.
2.1 Nach Nr. III.1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. April 2017 sind die Auflagen und Bedingungen der Erstgenehmigung bzw. der vorangegangenen Genehmigungen einzuhalten. Damit wird u.a. Nr. III.9 der Ausgangsgenehmigung vom 10. Mai 2013 für anwendbar erklärt, wonach eine nächtliche Nutzung von Stellplätzen, die, gemessen, vom äußersten Rand des Stellplatzes zu den Aufenthaltsraumfenstern der benachbarten Wohnungen, einen Abstand von 15 m aufweisen, vollständig ausgeschlossen ist. Demgegenüber lässt Nr. III.2 des streitgegegenständlichen Bescheids eine dem Wohnen zugeordnete nächtliche Nutzung der nunmehr genehmigten Stellplätze zu, obwohl die Stellplätze Nr. 11, 12, 14 - 16 das 15m-Kriterium des Bescheids vom 10. Mai 2013 unterschreiten (vgl. Stellungnahme Umweltschutzingenieur vom 26.7.2017, S. 9 unter C-5, Abschnitt A) und damit nach Nr. III.9 der Ausgangsgenehmigung - welche nach Nr. III.1. des streitgegenständlichen Bescheids weiter gelten soll - von einer nächtlichen Nutzung ausgeschlossen wären. Zwar mag der Beklagte Nr. III.2 des streitgegenständlichen Bescheids ggfs. als Spezialbestimmung zu Nr. III.1 angesehen haben. Hinreichend deutlich wird dies aus dem streitgegenständlichen Bescheid jedoch nicht, zumal damit eine konkludente Änderung von Nr. III.9 des Ausgangsbescheids erfolgt wäre, was seinerseits hier dem Bestimmtheitsgebot zuwiderläuft. Da es sich bei den in den Bescheiden enthaltenen Nutzungsbeschränkungen für die Stellplätze um nachbarrelevante Nebenbestimmungen handelt, betrifft die Unbestimmtheit auch ein nachbarrelevantes Merkmal betrifft.
2.2 Ferner ist die Nebenbestimmung Nr. III.2 des streitgegenständlichen Bescheids zu unbestimmt, weil die dortige Differenzierung einer nächtlichen Nutzung der aufgeführten Stellplätze (Wohnen - zulässig; gewerbliche Nutzung - unzulässig) nicht in mit dem genehmigten Vorhaben in Einklang zu bringen ist. Insoweit ist nicht nur eine Frage des Vollzugs der Nebenbestimmung angesprochen, sondern ist davon auszugehen, dass die getroffene Differenzierung bei dem hier genehmigten Vorhaben nicht umsetzbar ist, so dass für das klägerische Nachbargrundstück wiederum eine Betroffenheit nicht hinreichend erkennbar ist.
Schon die Bezeichnung des genehmigten - auch von der streitgegenständlichen Tektur erfassten - Vorhabens („…Ferienwohnanlage mit … Gaststätte“) lässt erkennen, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben und damit um ein Angebot an Nutzer / Kunden handelt, aus dem nicht einzelne Elemente (insbesondere Ferienwohnungen einerseits / Gaststätte andererseits) herausgelöst werden können. Insbesondere entspricht es der Lebenserfahrung - bzw. ist das Angebot in den errichteten Gebäuden gerade darauf zugeschnitten -, dass Nutzer der Ferienwohnungen auch die Gaststätte nutzen, so dass aus Nebenbestimmung Nr. III.2 nicht hinreichend klar wird, ob für solche Nutzer nachts auf die dort aufgeführten Stellplätze zurückgegriffen werden könnte. Sollte die Nebenbestimmung so zu verstehen sein, dass die Stellplätze nur für Kunden, die ausschließlich die Gaststätte aufsuchen, nachts nicht nutzbar sein sollen, würde dies aus der Formulierung ebenfalls nicht hinreichend deutlich.
Zudem handelt es sich vorliegend, wie auch beim Augenscheinstermin klargestellt wurde, um eine gewerbliche Ferienwohnungsvermietung. Unter anderem wegen des Vorhandenseins einer Rezeption (vgl. bereits ursprünglich genehmigter Plan Grundriss; Erdgeschoss mit Außenanlagen vom 9.4.2013) handelt es sich um ein hotel-ähnliches Vorhaben, mithin um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Schon vor Einfügung des § 13a in die BauNVO - welche die Vermietung von Ferienwohnungen nunmehr regelmäßig als im planungsrechtlichen Sinne gewerblich einstuft - war in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Aufenthalt in Ferienwohnungen kein Wohnen im Sinne der BauNVO darstellt (BVerwG, U.v. 18.10.2017 - 4 CN 6/17 - juris LS 1). Auch vor diesem Hintergrund ist zu Lasten des benachbarten klägerischen Grundstücks der Anwendungsbereich der Nebenbestimmung Nr. III.2 unklar, d.h. in welchem Umfang die nächtliche Nutzung der dort aufgeführten Stellplätze („dem Wohnen zugeordnet“) zulässig sein soll.
2.3 Auf eine isolierte Anfechtung der unbestimmten Nebenbestimmungen Nr. III.1 und III.2 war die Klägerseite nicht zu verweisen, da anderenfalls die streitgegenständliche Tekturbaugenehmigung keine nachbarschützenden Nebenbestimmungen, insbesondere bezüglich der nächtlichen Stellplatznutzung, mehr enthielte. Insofern könnte die Genehmigung ohne diese Nebenbestimmungen offenkundig nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.10.2012 - 4 C 5/11 - BVerwGE 144, 341 - juris Rn. 5).
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.