Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (35. Kammer) - 35 L 757/25 V

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Visums zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen umgehend zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung eines Visums, hilfsweise die Bescheidung seines Visumantrags.

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Der Antragsteller ist 1997 geboren, afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus U ... . Der Antragsteller befindet sich derzeit in Pakistan. Sein letztes aktenkundiges pakistanisches Visum ist nicht mehr gültig.

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Am 12. Februar 2024 erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihm einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen „Aufnahmebescheid Teil 1“ mit folgendem Tenor:

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„1. Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt.

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2. Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

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3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung 24 Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung.

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4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.“

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Am 17. Mai 2024 übermittelte die Visastelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Botschaft) dem Bundesamt den Hinweis, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers sich nicht in Afghanistan, sondern in Dubai befunden habe, sowie weitere Erkenntnisse zu seinem „Aufenthalt über die letzten Jahre“. Das daraufhin eingeleitete Aufhebungsverfahren betreffend die Aufnahmezusage stellte das Bundesamt nach persönlicher Anhörung des Antragstellers mit Verfügung vom 10. November 2025 ein. Darin heißt es unter anderem, ein „SI“ (wohl: Sicherheitsinterview) und eine BAMF-Gefährdungsbefragung seien bisher nicht erfolgt. Am 14. November 2025 führte das Bundesamt eine Gefährdungsbefragung durch. Auf ihrer Grundlage stellte es in einem Vermerk eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund spezifischer Gewalt- oder Verfolgungserfahrungen wegen Geschlechtszugehörigkeit, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität fest.

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Seitdem erfolgte nach dem Vorbringen des Antragstellers keine Fortführung des Visumverfahrens, insbesondere erfolgte keine Erteilung des begehrten Visums.

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Mit Schriftsatz vom 24. November 2025 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und trägt im Wesentlichen vor, ein Anordnungsanspruch auf Erteilung des Visums folge aus der nicht widerrufenen Aufnahmezusage. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien einschließlich der Durchführung des Sicherheitsinterviews und der Identitätsüberprüfung erfüllt. Er sei insgesamt dreimal durch die Antragsgegnerin interviewt worden, und zwar am 20. August 2024, am 15. Juli 2025 sowie am 21. Oktober 2025. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die für die Erteilung des Visums erforderliche Prüfung mittlerweile abgeschlossen sei.

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Der Antragsteller beantragt sachdienlich ausgelegt (§§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO),

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm ein Visum zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu erteilen;

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hilfsweise zu verpflichten, seinen Visumantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Der Antrag ist der Antragsgegnerin am 26. November 2025 zugestellt worden. Sie hat sich binnen der ihr gesetzten Frist von zehn Tagen weder in der Sache geäußert noch den angeforderten Verwaltungsvorgang der Botschaft übersandt.

II.

15

Zur Entscheidung über den Antrag ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bzw. auf Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) statthaft wäre.

17

Auch die besondere Sachurteilsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Behörde ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) – und damit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des zum Gegenstand der Verwaltungsstreitsache gemachten Verwaltungsakts ab. Die Erteilung des hier in Rede stehenden nationalen Visums (vgl. § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG) erfolgt zudem ausschließlich auf einen entsprechenden Antrag. Der Ausländer hat das Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu betreiben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 18 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2025 – VG 35 K 496/24 V – UA, S. 4). Ein solcher Visumantrag kann auch formlos gestellt werden, etwa durch ein Schreiben an die (zuständige) Botschaft, wenn aus diesem hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Erteilung eines Visums beantragt wird (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 B 38/23 – juris, Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 – juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 – OVG 3 M 154/20 – juris, Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2025 – VG 35 K 496/24 V – UA, S. 4).

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Der Antragsteller trägt zwar nicht ausdrücklich vor, dass und wann er bei welcher Auslandsvertretung der Antragsgegnerin einen Visumantrag gestellt hat. Sein Vortrag und der Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend seine Aufnahmezusage im Bundesaufnahmeprogramm lassen den Umstand einer Antragstellung auf Erteilung eines Visums bei der Botschaft im Zeitraum zwischen dem 12. Februar 2024 (Bescheid über die Aufnahmezusage) und dem 17. Mai 2024 (Übermittlungen von Hinweisen durch die Visastelle an das Bundesamt) jedoch hinreichend deutlich werden, denn ohne Vorsprache bei der Visastelle wäre eine solche Mitteilung von Hinweisen zu den Aufenthaltszeiträumen des Antragstellers in Afghanistan und in anderen Ländern an das Bundesamt nicht ersichtlich in Betracht gekommen. Von einer jedenfalls konkludenten Visumantragstellung im Zuge dieser Vorsprache des Antragstellers bei der Visastelle kann deshalb ohne Weiteres ausgegangen werden.

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2. a) Das auf Erteilung des Visums gerichtete Primärbegehren des Antragstellers ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

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Wird – wie hier im Falle der vorläufigen Erteilung eines Visums – die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris, Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2013 – OVG 2 S 80.13/OVG 2 M 48.13 – UA, S. 2), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10). Auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Entscheidung über einen Visumantrag würde im Hinblick auf diesen Streitgegenstand eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 – OVG 3 S 47/25 – juris, Rn. 11; VG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2025 – VG 10 L 426/25 V –, BA, S. 4; Beschluss vom 25. November 2025 – VG 40 L 471/25 V – BA, S. 2 f.).

22

Gemessen an diesem Maßstab hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Erteilung eines Visums nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.

23

Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Daneben müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG erfüllt sein. Die Erteilung eines Visums setzt danach in der Regel insbesondere voraus, dass die Identität gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und die Passpflicht erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG).

24

Auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG setzt die Visumerteilung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet. Auch insoweit ist es der Auslandsvertretung nur auf diese Weise möglich, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen. Die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung ist schon deshalb erforderlich, damit (jedenfalls) im Original vorzulegende Identitätsdokumente einer Plausibilitätskontrolle sowie einer Echtheitsprüfung unterzogen werden können. Unabhängig hiervon hat die Auslandsvertretung zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2025 – OVG 6 S 51/25 – BA, S. 5; Beschluss vom 18. August 2025 – OVG 3 S 47/25 – juris, Rn. 11; Beschluss vom 21. November 2024 – OVG 3 S 141/24 – juris, Rn. 2 m.w.N.).

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Dass eine persönliche Vorsprache in diesem Sinne und zu diesen Zwecken erfolgt wäre, legt der Antragsteller nicht hinreichend dar. Dem Vorbringen lässt sich zwar – wie gesagt – eine Vorsprache bei der Visastelle der Botschaft zur Visumantragstellung im Zeitraum Februar bis Mai 2024 entnehmen. Ferner trägt er vor, er sei am 20. August 2024, am 15. Juli 2025 sowie am 21. Oktober 2025 durch die Antragsgegnerin interviewt worden. Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, von welchen Stellen der Antragsgegnerin und zu welchem Gegenstand er bei diesen drei Interviews jeweils interviewt worden ist. Insoweit fällt insbesondere ins Auge, dass die interne Entscheidung des Bundesamtes zur Einstellung des Aufhebungsverfahrens hinsichtlich der Aufnahmezusage noch am 10. November 2025 ausführt: „ein[e] SI […] ist bisher nicht erfolgt“.

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Selbst wenn die von dem Antragsteller vorgetragenen Interviews der Prüfung der zuvor angesprochenen Voraussetzungen gedient haben sollten, lässt sich seinem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen und macht er auch nicht glaubhaft, dass eine etwaige Identitätsprüfung, eine etwaige Sicherheitsprüfung und eine etwaige Plausibilitätsprüfung seines Reisepasses positiv verlaufen wäre, also keine Umstände ergeben hätte, die der Erteilung des Visums entgegenständen. Vom Erfüllen der zuvor genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann damit gegenwärtig noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

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Es ist hier auch kein Ausnahmefall zu bejahen, aufgrund dessen ein Absehen von den zuvor genannten Überprüfungen geboten wäre. Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzgeberische Bewertung grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3/08 – juris, Rn. 11) und setzen eine wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16.12 – juris, Rn. 30). Weder sind atypische Umstände des Einzelfalles noch Maßgaben höherrangigen Rechts dargetan oder ersichtlich, die ein Absehen von den genannten Überprüfungen gebieten würden.

28

Nach alledem scheidet auch ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Visums auf anderer Rechtsgrundlage (insb. § 22 Satz 1 AufenthG) aus.

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b) Mit seinem Sekundärbegehren dringt der Antragsteller hingegen durch. Sein Hilfsantrag auf Bescheidung seines Visumantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist begründet.

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aa) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf umgehende Entscheidung über seinen Visumantrag zusteht.

31

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa – wie zuvor gezeigt – (noch) nicht vollständig vor, ist keine Spruchreife gegeben, womit der Antragsteller zwar keinen – primär geltend gemachten – Anspruch auf Erteilung des Visums hat, wohl aber einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Bescheidung seines Visumantrags (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts), welcher selbst Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 zur insoweit ähnlich gelagerten prozessualen Situation nach § 22 Satz 2 AufenthG; VG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2025 – VG 35 L 670/25 V – juris, Rn. 13; Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – juris, Rn. 32; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 123 VwGO Rn. 113; abweichend offenbar OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – OVG 6 S 105/25 – BA, S. 7 für gebundene Ansprüche).

32

Der Bescheidungsanspruch des Antragstellers folgt dabei – jedenfalls – aus seinem Visumantrag selbst, von dessen erfolgter Stellung vorliegend nach summarischer Prüfung mangels gegenteiligen Vortrags der Antragsgegnerin auszugehen ist (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG). Über diesen Antrag muss die Antragsgegnerin entscheiden (vgl. § 6 Abs. 3 i.V.m.§ 22 Satz 2 AufenthG, vgl. den – trotz § 2 Abs. 3 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – entsprechend anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken des § 10 Satz 2 i.V.m. § 9 VwVfG), denn das Aufenthaltsgesetz geht von der Eröffnung eines Rechtsmittels gegen die ablehnende Entscheidung der zuständigen Auslandsvertretung aus (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 2, § 83 Abs. 1 AufenthG). Der Zugang zu diesem Rechtsmittel würde unterlaufen, wenn die dafür notwendige, vorherige Bescheidung auch in Dringlichkeitsfällen nicht verlangt werden könnte und in das Belieben der Behörde gestellt wäre – daran ändert auch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) nichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25).

33

Dem Bescheidungsanspruch stehen vorliegend auch keine zureichenden Gründe für die weitere Verzögerung des Visumverfahrens entgegen, so dass vor dem Hintergrund der Dringlichkeit eines Verfahrensfortgangs von seiner hinreichenden Verdichtung auszugehen ist und er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann (vgl. den Rechtsgedanken des § 75 Satz 3 VwGO). Insbesondere ist seitens der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Durchführung des weiteren Visumverfahrens nicht kurzfristig zu bewältigen wäre.

34

Ein weiteres Zuwarten auf die Vorlage der Verwaltungsvorgänge sowie auf Vortrag der Antragsgegnerin war angesichts der bisher gänzlich ausgebliebenen Rückmeldung nicht angezeigt. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Antragsgegnerin durch die Verpflichtung zur Bescheidung gewichtige irreversible Nachteile entstünden.

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bb) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Er hat substantiiert dargelegt, dass noch vor Abschluss des auf die Erteilung des begehrten Visums gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (VG 35 KP ... ) die Gefahr einer Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan besteht, wo ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen.

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Wie angesichts der umfassenden Berichterstattung deutscher Medien allgemeinkundig ist, gab es seit Mitte August 2025 wiederholt Festnahmen und Abschiebungen einer nicht unerheblichen Zahl afghanischer Staatsangehöriger aus den Aufnahmeprogrammen der Bundesregierung durch pakistanische Behörden (vgl. z.B https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanen-pakistan-ortskraefte-100.html, 12. September 2025; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-festnahme-afghanen-100.html, 2. September 2025; https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanen-aufnahmeprogramm-abschiebung-pakistan-100.html, 18. August 2025; VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025 – VG 33 L 235/25 V – BA, S. 11 m.w.N.). Auch die Antragsteller haben umfassend und unter Hinweis auf aktuelle Erkenntnismittel zur offensiven pakistanischen Abschiebepolitik vorgetragen. Diese reale Gefahrenlage verschärft sich momentan: In einer „Gemeinsamen Absichtserklärung“ von September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Regierung festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen und in Pakistan aufhältigen Afghanen bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25). Danach hat Pakistan angekündigt, auch Menschen aus den deutschen Aufnahmeprogrammen wieder nach Afghanistan abzuschieben (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/innenausschuss-afghanistan-aufnahme-100.html, sowie https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanistan-aufnahme-innenministerium-100.html, 21. November 2025). Es bestehen daher gewichtige Anhaltspunkte für eine ab dem Ablauf dieser Frist (abermals) gesteigerte Gefahrenlage. Nach alledem bieten die von der Antragsgegnerin bislang unternommenen gerichtsbekannten Schutzmaßnahmen keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass afghanische Staatsangehörige aus den Aufnahmeprogrammen der Bundesregierung, wie der Antragsteller, ohne ihnen drohende schwerwiegende Folgen weiter in Islamabad auf die Fortsetzung der Visaverfahren gefahrlos zuwarten können. Stattdessen besteht die hinreichend konkrete Besorgnis der Festnahme und Abschiebung nach Afghanistan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 53/25 – BA, S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – juris, Rn. 34). Hierin lägen angesichts der nicht zuletzt durch die Aufnahmezusage konstatierten Gefahrenlage für den Antragsteller in Afghanistan schwere und unzumutbare Nachteile.

37

Der Antragsteller hat die Gefahr einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden nach Afghanistan zudem auch in seinem Einzelfall glaubhaft gemacht. Sein ursprünglich erteiltes pakistanisches Visum ist abgelaufen. Er hat vor diesem Hintergrund ein dringendes Interesse, Gewissheit über den Ausgang seines Visumverfahren zu erlangen.

38

3. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Bescheidung umfasst im vorliegenden Einzelfall als notwendigen vorgeschalteten Verfahrensschritt, dass die Antragsgegnerin das weitere Visumverfahren – einschließlich etwa erforderlicher Identitätsüberprüfungen, Sicherheitsüberprüfungen und Plausibilitätskontrollen betreffend Dokumente – durchführt, wobei dies keines gesonderten Ausspruchs bedarf (vgl. auch § 44a VwGO; VG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2025 – VG 35 L 670/25 V – juris, Rn. 13; Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – juris, Rn. 32). Das Gericht sieht vorliegend von einer kalendarischen Fristsetzung für eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin ab, da sich eine solche angesichts fehlender Informationen über entscheidungsrelevante Umstände (z.B. Bearbeitungskapazitäten oder Notwendigkeit der Beteiligung ausländischer Nachrichtendienste) nicht hinreichend nachvollziehbar abschätzen lässt und daher nicht als zielführend erweist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – OVG 6 S 105/25 – BA, S. 10). Eine solche Fristsetzung erscheint – nicht zuletzt angesichts der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25) – auch nicht notwendig: Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die weiteren Verfahrensschritte für die Bescheidung unverzüglich – und damit ohne schuldhaftes Zögern – einleitet.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts bei Vorwegnahme der Hauptsache in Visaverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris, Rn. 9).

41

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller weder binnen der ihm hierfür gesetzten Frist noch danach die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen beigebracht hat und damit vor der mit diesem Beschluss getroffenen, die Instanz abschließenden Entscheidung Bewilligungsreife zu keinem Zeitpunkt gegeben war, weil die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht hinreichend dargelegt war (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


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