Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Berlin (12. Kammer) - 12 K 97/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung in einem Bachelor-Studiengang sowie gegen die Exmatrikulation durch die Beklagte, eine staatliche Hochschule des Landes Berlin, und begehrt einen weiteren Versuch der Modulprüfung nach einer Studienfachberatung.
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Die Klägerin war seit April 2021 im Studiengang Bachelor t... an der Beklagten eingeschrieben. Die Prüfung zum Modul R... bestand sie im Sommersemester 2024 zum dritten Mal nicht.
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Mit E-Mail vom 5. September 2024 wies eine Mitarbeiterin des Studienbüros für den verfahrensgegenständlichen Studiengang der Beklagten – Studienbüro – die Klägerin darauf hin, diese habe die drei ihr nach der Prüfungsordnung zur Verfügung stehenden Versuche im Modul R... verbraucht, nach Teilnahme an einer Studienfachberatung könne einmalig ein weiterer und somit letzter Prüfungsversuch genehmigt werden, lud sie zu einem Online-Termin zur Studienfachberatung am 26. September 2024 ein und machte sie darauf aufmerksam, dass bei unentschuldigtem Versäumen dieses Termins eine Exmatrikulation die Folge sein könnte.
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Mit Schreiben vom 26. September 2024 teilte das Studienbüro der Klägerin mit, sie habe im Modul R... Studienleistungen endgültig nicht bestanden, nachdem sie der Einladung zur Studienfachberatung am 26. September 2024 nicht gefolgt sei, weshalb ein vierter Prüfungsversuch nicht gewährt werden könne. Ein erfolgreicher Abschluss des verfahrensgegenständlichen Studiums sei daher nicht mehr möglich. Studierende seien zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, bis zum 26. November 2024 zur bevorstehenden Exmatrikulation Stellung zu nehmen.
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Mit Bescheid vom 27. November 2024, welcher von einem Bediensteten der PIN AG am 11. Dezember 2024 in den zu der Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, stellte das Studienbüro fest, die Klägerin dürfe ihr Bachelor-Studium nicht mehr fortführen, da sie die Prüfungsleistung im Modul R... endgültig nicht bestanden habe und zu dem Termin der Studienfachberatung am 26. September 2024 nicht erschienen sei. Es verfügte zudem die Exmatrikulation der Klägerin und teilte dieser mit, der Verwaltungsakt werde unwirksam, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweise.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. Februar 2025 bei Gericht eingegangenen Klage. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Fristversäumnisse könnten ihr nicht zur Last fallen, da sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. So sei sie im Zeitraum der Anhörung und der Mitteilung der Exmatrikulation mit einer Vielzahl von unvorhergesehenen und belastenden Ereignissen konfrontiert gewesen, welche eine fristgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte erheblich beeinträchtigt hätten. Seit September 2024 seien in ihrer Wohnung starke Renovierungsarbeiten im Gang, die ihre Wohnsituation destabilisierten. Zudem sei ihr Wohnungsschlüssel gestohlen worden, da dieser von Handwerkern in einem Schlüsseltresor unsachgemäß aufbewahrt worden sei. Beim Austausch des Schlosses sei es zu Verzögerungen gekommen. Daher habe sie keinen Zugang zu ihrem Briefkasten gehabt. In diesem Zeitraum sei ihr Post gestohlen worden, „was den Zugang zu wichtigen Schreiben, darunter der Mitteilung zur Exmatrikulation, sowie der Rechtsbehelfsbelehrung und der Frist, beeinträchtigt“ habe. Ebenfalls seit September 2024 habe sie sich in einem neuen Arbeitsverhältnis in der Probezeit befunden, was ihren zeitlichen Handlungsspielraum eingeschränkt habe. Sie sei außerdem – mit zeitlichen und emotionalen Belastungen – in die Pflege ihres schwerkranken Schwiegervaters eingebunden gewesen. Nach dessen Tod am 9. Oktober 2024 habe sie sich mit der Regelung des Nachlasses und der Organisation der Beerdigung beschäftigt. Aufgrund der Vielzahl an belastenden Ereignissen befinde sie sich in therapeutischer Behandlung, um ihre psychische Gesundheit zu stabilisieren. Die Kombination aus emotionaler Labilität und der Vielzahl an Krisensituationen habe ihre Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Zwangsexmatrikulation sei unverhältnismäßig, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf Bildung darstelle. Die besonderen Umstände und Belastungen in ihrem persönlichen Umfeld seien nicht berücksichtigt worden. Sie sei bereit, einen weiteren Versuch im Modul R... zu unternehmen.
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Sie hat wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung auf die genannten Schwierigkeiten seit September 2024 verwiesen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich,
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den Bescheid der Zwangsexmatrikulation vom 27. November 2024 aufzuheben und sie weiterhin zum Studium zuzulassen,
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der Beklagten aufzugeben, ihr einen weiteren Prüfungsversuch im Modul R... zu gewähren,
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hilfsweise die Möglichkeit einer erneuten Anhörung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bringt sie vor: Die Klage sei wegen Verfristung unzulässig. Für die beantragte Wiedereinsetzung bestehe kein Raum. Denn die Klägerin habe das Fristversäumnis zu verschulden. Sie habe nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten und für das Fristversäumnis kausalen Hindernisse sie wann und wie lange an der Wahrnehmung der eigenen rechtlichen Interessen gehindert haben sollen. Überdies seien allgemeine familiäre und/oder berufliche Belastungen jedenfalls keine ausreichenden Gründe, Sorgfaltspflichten in eigener Sache derart außer Acht zu lassen, dass Rechtsbehelfe nicht zumindest fristwahrend eingelegt werden können, zumal von einer Person in der Situation der Klägerin, der das Ende eines eingeschlagenen Ausbildungs- und Karriereweges unmittelbar bevorstehe, zu erwarten sei, sich schnellstmöglich und umfassend um Möglichkeiten zur Abwendung dieses Verlaufs zu bemühen.
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Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Inhalte der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A. Über die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 22. Oktober 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu unter dem 22. Oktober 2025 schriftlich angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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B. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie in beiden Hauptanträgen (siehe nachfolgend I.) wie auch im Hilfsantrag (siehe unten II.) unzulässig ist.
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I. 1. Die Klägerin hat statthafte Hauptanträge gestellt und durfte diese gemäß § 44 VwGO in einer Klage verfolgen.
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a) Der klägerische Angriff auf die von der Beklagten im Bescheid vom 27. November 2024 verfügte Exmatrikulation, einen Verwaltungsakt, ist als Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfGBln – in Verbindung mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes – VwVfG – statthaft.
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b) Der weitere Antrag der Klägerin, der Beklagten aufzugeben, ihr einen weiteren Prüfungsversuch im Modul R... zu gewähren, ist als Versagungsgegenklageantrag gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBln in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG statthaft.
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Nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO kann mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt werden.
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Eine solche Ablehnung eines von der Klägerin begehrten Verwaltungsakts in Gestalt der Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch im Sinn von § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 3 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Beklagten vom 12. Februar 2019 und 5. November 2019, zuletzt geändert am 8. November 2022 – RStPO – (konsolidiert veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 62/2025 vom 1. September 2025) liegt hier vor.
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Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG erhalten Studierende durch Teilnahme an einer Studienfachberatung über die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuche hinaus einen weiteren Prüfungsversuch. § 17 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 RStPO bestimmen: Studierenden, die in ihrem Studiengang zum ersten Mal eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden haben, wird einmalig aus diesem Grund ein Termin für eine Studienfachberatung angeboten (Satz 1). Haben die Studierenden den angebotenen Termin zur Studienfachberatung wahrgenommen, so erhalten sie einen weiteren Prüfungsversuch für die entsprechende Modulprüfung (Satz 3). Nehmen die Studierenden den angebotenen Termin für eine Studienfachberatung unentschuldigt nicht wahr, so wird das endgültige Nichtbestehen der entsprechenden Modulprüfung festgestellt (Satz 4).
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Unter Anwendung dieser Normen hat die Beklagte im Bescheid vom 27. November 2024 – neben der Exmatrikulation – auch verfügt, die Klägerin habe die vorgeschriebene Prüfungsleistung zum Modul R... endgültig nicht bestanden und könne ihr Studium nicht fortsetzen, da sie zu dem Termin der Studienfachberatung am 26. September 2024 nicht erschienen sei. Diese Entscheidung der Beklagten stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBln in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG dar. Denn die Beklagte hat, wie die gebotene Auslegung ihrer verfügenden Erklärung analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – ergibt, zum Ausdruck gebracht, sie regele für den konkret-individuellen Fall des Studiums der Klägerin und die Prüfung R..., dass die Voraussetzungen für einen weiteren Prüfungsversuch im Sinn von § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 3 RStPO nicht vorliegen, da die Klägerin den ihr zuvor angebotenen Termin für eine Studienfachberatung unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Zugleich stützt sich die – erneute – Feststellung des endgültigen Nichtbestehens erkennbar auf § 17 Abs. 4 Satz 4 RStPO.
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2. Die Hauptanträge sind jedoch verfristet.
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Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – muss die Anfechtungsklage, nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO die Versagungsgegenklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.
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a) Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten.
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Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2024 ist der Klägerin am 11. Dezember 2024 im Weg der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 7 VwVfGBln in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in Verbindung mit § 180 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – zugestellt worden. Gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 187 f. BGB ist die Monatsfrist damit bereits am Montag, dem 13. Januar 2025, abgelaufen gewesen, die Klage jedoch erst am 12. Februar 2025 bei Gericht eingegangen.
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b) Die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
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Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Rechtsbehelfsführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat (hierzu und zum Folgenden Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 60 Rn. 8, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 74.74 – juris Rn. 24). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.
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Gemessen daran hat die Klägerin einen Wiedereinsetzungsgrund nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Das Gericht verkennt nicht die Belastungen durch die von der Klägerin geschilderten Beeinträchtigungen; diese stützen in rechtlicher Hinsicht jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund.
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Mit der Auflistung von überwiegend offenbar Monate andauernden Beeinträchtigungen hat die Klägerin in zeitlicher und sonstiger Hinsicht nicht konkret genug dargelegt, in welchem Zeitraum durch welche Umstände welche Hindernisse ihrer Kenntnisnahme von dem Bescheid der Beklagten entgegengestanden haben sollen. Es ist nicht erkennbar, in welchen konkreten Zeiträumen ihr welche konkreten Verhaltensweisen aus welchen konkreten Gründen nicht möglich gewesen sein sollten und was sie wann mit welchem Ergebnis zur Abhilfe dagegen unternommen haben möchte. Auf den Umstand, dass ihr Vortrag unsubstantiiert und damit prozessual nicht belastbar ist, ist sie mit richterlichem Hinweis vom 18. September 2025 hingewiesen worden.
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Es ist von vorneherein nicht ersichtlich, weshalb die geschilderten Schwierigkeiten durch die Arbeiten in der Wohnung der Klägerin und durch ihr neues Arbeitsverhältnis von Erheblichkeit dafür sein könnten, dass sie ihre Klage gegen den Bescheid vom 27. November 2024 ohne Verschulden nicht rechtzeitig erheben habe können. Zum einen haben diese Umstände bereits Wochen vor Bescheiderlass und Zustellung, im September 2024 eingesetzt. Zum anderen obliegt es der Verantwortung der Klägerin, die mit diesen – zumal nicht kurzfristig aufgetretenen – Umständen einhergehenden Beeinträchtigungen so zu bewältigen, dass sie den Verkehr mit Behörden und Gerichten fristgerecht wahrnehmen kann, oder sich gegebenenfalls Unterstützung zu suchen. Letzteres gilt auch für die Belastungen durch die Pflege beziehungsweise Nachsorge nach dem Tod ihres Schwiegervaters im Oktober 2024. In diesem Zusammenhang ist – zusätzlich – das Argument der Beklagten zu berücksichtigen, wonach von einer Person in der Situation der Klägerin, der das Ende eines eingeschlagenen Ausbildungs- und Karriereweges unmittelbar bevorsteht, zu erwarten ist, sich schnellstmöglich und umfassend um Möglichkeiten zur Abwendung dieses Verlaufs zu bemühen.
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Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Belastungen therapeutischen Behandlungsbedarf und Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit erwähnt hat, bleibt dies zu vage. Es fehlt insbesondere an belastbaren Angaben in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht zu konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert samt ihrer Auswirkungen auf den Alltag und zu konkreten therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen. Im Übrigen hat die Klägerin jedenfalls auch keine aussagekräftigen ärztlichen Atteste zu diesen Umständen beigebracht.
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Schließlich ist das klägerische Vorbringen zur Entwendung des Wohnungsschlüssels unter anderem in zeitlicher Hinsicht gänzlich unsubstantiiert. Daher ist nicht ersichtlich ist, weshalb dieses Vorkommnis Einfluss auf die Nichteinhaltung der Klagefrist gehabt haben könnte. Überdies ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Verlust eines Wohnungsschlüssels den Zugang zum Briefkasten betreffen sollte und weshalb die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Probleme unverzüglich abzustellen. Überhaupt fehlt es an Angaben, welche Schreiben die Klägerin deshalb erst wann zur Kenntnis genommen habe. Jedenfalls – dies zeigen die Anlagen zur Klageschrift – ist der Klägerin sowohl das Anhörungsschreiben vom 26. September 2024 wie auch der Bescheid vom 27. November 2024 tatsächlich zugegangen.
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II. Bleiben die Hauptanträge ohne Erfolg, so ist der Hilfsantrag der Klägerin, ihr die Möglichkeit einer erneuten Anhörung zu gewähren, nach ihrem erkennbaren Begehren (vgl. § 88 VwGO, § 86 Abs. 3 VwGO analog) zur Entscheidung gestellt; der Hilfsantrag erweist sich ebenfalls als unzulässig und erfolglos.
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1. Zwar mag man ihn als allgemeinen Leistungsantrag, gerichtet auf die Realhandlung der „Anhörung“ beziehungsweise – dies ist offenkundig begehrt – Studienfachberatung im Sinn von § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 RStPO, als statthaft qualifizieren. Ob die nachfolgenden Ausführungen zu der – unzulässigen – Umgehung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der vorrangigen Versagungsgegenklage, gerichtet auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs im Sinn von § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 3 RStPO unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 27. November 2024 (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 4 RStPO), bereits die Statthaftigkeit des Antrags ausschließen, bedarf keiner Entscheidung.
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2. Jedenfalls fehlt die allgemeine Sachurteilsvoraussetzung eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Hilfsantrag.
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a) Zwar gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht – wie hier zu der Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 RStPO – gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutz dieses Rechtes anerkennt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 – juris Rn. 9). Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt allerdings, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen.
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b) Solche besonderen Umstände, die zur Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses führen, liegen hier vor.
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Sie folgen zwar nicht etwa schon allein aus der bestandskräftigen Exmatrikulation der Klägerin. Denn das vom Begehren der Klägerin betroffene Prüfungsrechtsverhältnis und das – mit der Exmatrikulation beendete – Hochschulrechtsverhältnis sind grundsätzlich abstrakt voneinander zu betrachten. Entsprechend bestimmt § 30 Abs. 6 BerlHG, dass der Prüfungsanspruch grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen bleibt.
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Jedoch wäre die erstrebte Studienfachberatung für die Klägerin vorliegend ohne jeglichen Vorteil. Einen weiteren Prüfungsversuch könnte sie dadurch nicht mehr erhalten. Denn die Beklagte hat in ihrem bestandskräftigen Bescheid vom 27. November 2024 bereits gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 4 RStPO verfügt, dass für die Klägerin das endgültige Nichtbestehen festzustellen ist, nachdem diese zu der ihr angebotenen Studienberatung am 26. September 2024 unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Rechtsfolge eines weiteren Prüfungsversuchs aus § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 3 RStPO ist für die Klägerin daher nicht mehr zu erreichen; die Beklagte hat neben dem Hochschul- ausdrücklich auch das Prüfungsrechtsverhältnis mit bestandskräftiger Entscheidung vom 27. November 2024 beendet. Im Übrigen kann nicht erkannt werden, weshalb die Klägerin an der Beratung ein sonstiges Interesse haben sollte.
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C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbsatz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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BESCHLUSS
- 47
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
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10.000,00 Euro
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festgesetzt.
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