Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 1308/15

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 1308/15 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau …, Bremen, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. …, Bremen, Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau …, Bremen, Gz.: - - b e i g e l a d e n : …, Bremen, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Bremen, Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 05.10.2016 gez. Zaiß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- 2 - - 3 - Richterinnen Meenken und Acar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 am 28. September 2016 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klä- gerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Ur- teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll- streckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu voll- streckenden Betrages leistet. gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Weidemann T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Auflagen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Diskothekenbetrieb … der Beigeladenen. Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der … in Bremen. In der …, dem … Reihenhaus, betreibt die Beigeladene die Diskothek … . In diesem Gebäude wurden seit dem Jahr 1965 Schankwirtschaften mit der Betriebsart „Bierwirtschaft und Diskothek oder ähnlichen Betriebsarten“ betrieben. In einem Vermerk des Bauordnungsamtes vom 31.08.1995 heißt es, dass für das Grundstück … am 14.04.1964 die Bauerlaubnis Nr. C 315/64 für ein „Apartment-Wohnhaus mit Gaststätten- betrieb“ erteilt worden sei. Die Gaststätte werde in der Betriebsbeschreibung als „Studen- tenlokal mit Tanz“, die Anzahl der Gästeplätze mit 50 und die Größe der Tanzfläche mit 22 m2 angegeben. Am 05.01.1965 wurde eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Be- triebsart „Tanzlokal für den Ausschank von alkoholfreien Getränken, Bier, Wein und Spiri- tuosen“ erteilt. Der am 21.01.1965 in Kraft getretene Bebauungsplan 419 wies für das Baugebiet die Gewerbeklasse II aus. Dieser Bebauungsplan wurde am 30.09.1986 durch den Bebau- ungsplan 1535 ersetzt, der für die Häuserzeile, in der sich die Diskothek und das Haus der Klägerin befinden, Kerngebiet und für die gegenüberliegende Straßenseite allgemei-

- 3 - - 4 - nes Wohngebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1535 sind im Kerngebiet Vergnügungsstätten nicht zulässig. Am 23.01.2006 wurde dem Vorbetreiber der Diskothek eine gaststättenrechtliche Erlaub- nis für die Betriebsart „Schankwirtschaft mit der Durchführung von Livemusik und Disko- veranstaltungen mit Tanz“ erteilt. Die Erlaubnis enthielt unter Ziffer 1 folgende Auflage: „Die Darbietung von Musik, insbesondere über Verstärkeranlagen oder sonstige Wieder- gabegeräte während der Geschäftszeit, insbesondere in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr (Nachtzeit), ist nur zulässig, wenn das jeweilige Übertragungs- /Verstärkungsgerät so eingemessen und blockiert ist, dass die Geräuscheinwirkungen dem nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 maßgeblichen Im- missionswert für Immissionsorte innerhalb und außerhalb von Gebäuden nicht überschrit- ten wird. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden beträgt zur Nachtzeit 25 dB(A); der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden beträgt im Misch-/Kerngebiet 45 dB(A), im allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A). Wegen der hier vorliegenden Gemengelage (auf der Gaststättenstraßenseite Misch-/Kerngebiet, auf der gegenüberliegenden Straßenseite allgemeines Wohngebiet) ist ein Zwischenwert von zunächst 42,5 dB(A) im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforder- lich. Die Blockierung der Verstärkeranlagen oder sonstiger Wiedergabegeräte muss in der Weise erfolgen, dass die Lautstärke der Geräte von außen nur noch vermindert wer- den kann. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch Vorlage entsprechender Schallmessatteste eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen." Mit Bescheid vom 10.10.2014 änderte die Beklagte die Auflage zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23.01.2006 wie folgt ab: „1. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 wird die Darbietung von Livemusik in Form von Konzerten an max. 12 Tagen im Jahr zugelassen. Die Betriebszeit für Konzerte wird einschließlich aller Zugaben auf 23.00 Uhr befristet. Weitere Veranstaltungen bis 22.00 Uhr sind davon nicht betroffen, soweit die zulässigen Tageslärmwerte nicht überschritten werden. 2. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 können seltene Ereignisse (z. B. Karneval, Silvester, Tanz in den Mai) an maximal 6 Veranstaltungstagen pro Jahr durchgeführt werden, wenn die Veranstaltungs- tage jeweils vor einem Samstag oder Sonn- und Feiertag liegen.“

- 4 - - 5 - Die Klägerin wendete sich mit Klage und Eilantrag vom 18.11.2014 u. a. gegen die geän- derte Auflage. Mit Beschluss vom 13.05.2015 stellte die Kammer die aufschiebende Wir- kung der Klage insoweit wieder her. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geänderte Auflage verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da das es unterlassen habe, für die durch die geänderten Auflagen zugelassenen Konzerte an maximal 12 Tagen im Jahr sowie für die seltenen Ereignisse an maximal 6 Veranstaltungstagen im Jahr Immissi- onswerte festzulegen. Die geänderten Auflagen seien zudem ermessensfehlerhaft, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Beklagte mit den Auswirkungen der geänderten Aufla- gen auf die Nachbarschaft überhaupt auseinandergesetzt habe. Mit Bescheid vom 09.07.2015 änderte die Beklagte die Auflage zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23.01.2006 wie folgt ab: „Abweichend von der Auflage Nr. 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 wird die Darbietung von Livemusik in Form von Konzerten zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass von Ih- rem Betrieb kein Lärm ausgeht, der einen Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanz- fläche der … überschreitet.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutach- tens von Herrn Dipl.-Ing. …, der am 24.06.2015 eine Schallmessung in der … und der Wohnung … durchgeführt habe, sei davon auszugehen, dass auch bei der Darbietung von Livemusik in Form von Konzerten die Grenzwerte der TA-Lärm für die Nachtzeit ein- gehalten würden und damit keine erheblichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft zu erwarten seien. Unter Ziffer 3.2. des Gutachtens werde ausgeführt, dass bei einem für Rockkonzerte typischen Frequenzverlauf ein Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanzfläche der Betriebsstätte der Beigeladenen zu erwarten wäre und damit im kritischs- ten Wohnraum des Wohngebäudes in der … mit einem Geräuschpegel von ca. 23 dB(A) zu rechnen wäre. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens komme das daher zu dem Ergebnis, dass dem wirtschaftlich begründeten Interesse, den Betrieb in der verfügten Weise betreiben zu können, unter Beachtung des Allgemeininteresses an der Gewähr- leistung von Schutz und Sicherheit der Anlieger, insbesondere unter Berücksichtigung der Nachtruhe der Nachbarschaft, der Vorrang gewährt werden könne, wenn sicherge- stellt sei, dass der Frequenzverlauf während der Darbietung von Livemusik einen maxi- malen Mittelungspegel von 100dB(A) nicht überschreite. Insofern wiederum müsse das Interesse der Beigeladenen an einer uneingeschränkten Betriebsführung hinter dem Schutz der Nachbarschaft zurücktreten.

- 5 - - 6 - Die Klägerin hat am 24.07.2015 Klage gegen die geänderte Auflage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, mit der Auflage solle eine Emission begrenzt werden. Die Beklagte stelle aber auf einen auf der Tanzfläche der … auftreffenden Lärm, also auf eine Immis- sion ab. Dies sei widersprüchlich. Es fehle der für eine wirksame Gefahrenabwehr erfor- derliche Maximalpegel. Bei einem Live-Konzert erreiche das Schlagzeug Schallpegel bis zu 102 dB(A). So sei es praktisch unmöglich, einen Mittelungspegel von 100dB(A) einzu- halten. Ferner werde nicht festgesetzt, wie die Einhaltung des Pegels sichergestellt wer- den solle. Der Mittelungspegel solle mit dem Filter A gemessen werden. Dieser blende die tiefen Frequenzen aus, obwohl gerade diese die Klägerin belasteten. Zudem sei der Mittelungspegel von 100 dB(A) fehlerhaft ermittelt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 zum Aktenzeichen zur Ände- rung von Auflagen für die … aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die am 24.06.2015 in der … und im kritischsten Raum der Klägerin durch Herrn Dipl.-Ing. ... durchgeführte Schallmessung. Diese habe ergeben, dass ein "normaler" Diskothekenbetrieb unter Einsatz des verwendeten Limiters keine Richtwertüberschreitung im kritischsten Wohnraum der Klägerin verursache und dass ein Live-Konzert mit einem Mittelungspegel von 100 dB(A) bei üblicher Frequenz- verteilung einen auch nachts zulässigen Geräuschimmissionspegel von ca. 23 dB(A) im Wohnraum der Klägerin erzeuge, sofern während der Veranstaltung keine ungewöhnlich hohen Körper- bzw. Trittschallpegel in das Bauwerk eingeleitet würden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens ergäben sich durch den Vortrag der Klägerin und ins- besondere die Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. … nicht. Dieser habe keine eigenen Messungen durchgeführt und ihm dürften die konkreten Gegebenheiten der Räumlichkei- ten der Klägerin nicht bekannt sein. Sofern die Klägerin die Untersuchungsmethode be- mängele, sei zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten bei der Messung zugegen gewesen sei und auf diese Einfluss genommen habe. Es sei zu be- achten, dass die durch die Auflage zulässige Darbietung von Live-Musik in der Regel am frühen Abend und damit größtenteils in einer Zeit stattfinde, in der die strengeren Nacht- grenzwerte der TA-Lärm noch nicht griffen. Schließlich sei zu beachten, dass mit der Be-

- 6 - - 7 - trachtung der Lärmbelastung bei einem Rock-Konzert bereits von einem „worst-case- Szenario“ ausgegangen werde. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der ursprünglich beauftragte Gutachter, Herr …, sei von der Klägerin abge- lehnt worden, da er nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei. Der nunmehr öffentlich be- stellte und vereidigte Sachverständige ... habe sich in einer Stellungnahme vom 01.09.2016 mit den gegen sein Gutachten vorgebrachten Einwänden auseinanderge- setzt. Soweit die Klägerin moniere, es liege keine Untersuchung zur Körperschallübertra- gung vor, werde darauf hingewiesen, dass nach dem Gutachten von Herrn ... Körper- schall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus den Aktivitäten der … nicht hervorgerufen werde. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin Fremdgeräusche, beispiels- weise die Straßenbahnlinien 2 und 10 auf der sog. Sielwall-Kreuzung fälschlicherweise der Beigeladenen zuordne. Infraschallbestrahlungen lägen nach der Stellungnahme des Sachverständigen ... keinesfalls vor. Weiter werde auf das sog. Prioritätsprinzip hinge- wiesen: Der Diskothekenbetrieb sei zeitlich lange vor dem Eigentumserwerb der Klägerin vorhanden gewesen. Dipl.-Ing. ... und Dipl.-Ing. … sind in der mündlichen Verhandlung zu dem von Dipl.-Ing. ... erstellten Gutachten vom 30.06.2015 informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Be- scheid verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klage- befugt, da es nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, dass der angefochtene Bescheid die drittschützende Norm des § 2 Abs. 2 Satz 2 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) verletzt.

- 7 - - 8 - 2. Die Klage ist unbegründet, da die geänderte Auflage nicht gegen drittschützende Nor- men verstößt und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. a) Rechtsgrundlage für die Änderung der Auflagen zu der Erlaubnis vom 23.01.2006 ist § 2 Abs. 2 Satz 2 BremGastG. Danach kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden wer- den, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor ver- haltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist; unter denselben Vorausset- zungen ist auch die nachträgliche Änderung von Auflagen zulässig. Diese Vorschrift vermittelt – ähnlich wie § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. Schönleiter, GastG, 1. Aufl. 2012, Rn. 3; OVG Münster, B. v. 26.07.2013 – 4 B 193/13, juris) - Drittschutz. In der Gesetzesbegründung wird diesbezüglich ausgeführt, dass durch den Gastwirt verur- sachte bzw. nicht unterbundene, also rein verhaltensbedingte Immissionen (Lärm etc.), weiterhin dem Gaststättengesetz unterlägen. Dem könnten die mit der Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes befassten Behörden durch Auflagenerteilung nach § 2 Abs. 2 BremGastG begegnen (vgl. Mitteilung des Senates an die Bremische Bürger- schaft vom 20.11.2007, Drs. 17/140). Die Auflagen sollen demnach dem Schutz der Per- sonen dienen, die räumlich und zeitlich von verhaltensbedingten erheblichen Belästigun- gen betroffen sein können. Die Klägerin gehört zu dem von der Norm geschützten Per- sonenkreis, da sie als Eigentümerin und Bewohnerin des zwei Häuser neben der Disko- thek der Beigeladenen befindlichen Wohnhauses von den Auswirkungen der Diskothek in unzulässiger Weise betroffen sein kann und gleichzeitig in einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung zu der … steht (vgl. VGH Mannheim, U. v. 28.03.1995 – 10 S 1052/93, juris). b) Durch die geänderte Auflage wird die Klägerin bei der Veranstaltung von Konzerten in der … vor erheblichen (Lärm-)Belästigungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BremGastG geschützt. Was die Klägerin an Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich anhand des Maßstabs des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 BImSchG. aa) Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind ge- mäß § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit

- 8 - - 9 - oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen ist erreicht, wenn die fraglichen Immissionen für den Betroffenen unzumutbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.1984 – 7 C 8/82, juris; BayVGH, B. v. 17.09.2014 – 22 CS 14.2013, juris). Dem auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden normkonkretisierenden tech- nischen Regelwerk der TA Lärm kommt im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit es den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01, juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit be- stimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurtei- lung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2016, a. a. O.). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tat- richterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07, juris; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, juris; B. v. 26.03.2014 - 4 B 3/14, juris). bb) Nach Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurtei- lungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) 40 dB(A) und in Kerngebieten nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissi- onsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Da die Diskothek in einer Gemengelage liegt - für die gegenüberliegende Straße ist ein allgemeines Wohn- gebiet ausgewiesen - hat die Beklagte in Anlehnung an Nr. 6.7 der TA Lärm durch die Auflage zur Erlaubnis vom 23.01.2006/26.01.2010 einen einzuhaltenden Außen- Immissionsrichtwert von 42,5 dB(A) festgelegt. Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbe- dürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

- 9 - - 10 - Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß Nr. 6.8 der TA Lärm nach den Vorschriften des Anhangs zur TA Lärm. cc) Der Ort, an dem die Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung zu beurteilen ist, be- stimmt sich nach Nr. 2.3 der TA Lärm. Danach ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 der TA Lärm a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; [b)…] c) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Ge- räusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. Geht es um die Beurteilung von Luftschall, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm bzw. hier der in der Auflage zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis bestimmte Außen-Immissionsrichtwert anzuwenden. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in Nr. A.1.3 des Anhangs ergibt sich, dass dieses Regelungswerk den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger Wohn- nutzung bereits an deren Außenwand gelöst wissen will (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, juris). Der Immissionsort außerhalb eines Gebäudes kann aber nicht als einziger maßgeblicher Immissionsort angesehen werden, wenn der Schutzanspruch auch innerhalb von Gebäu- den sicherzustellen ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus: BlmschG, Kommentar, B 3.6. Rn. 34 zu Nr. 2, 6. BImschV). Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden, der Einwirkung tieffrequenter Geräusche oder bei Körperschallübertragung regelt Nr. 6.2 der TA Lärm Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden. Dieser Sonderfall liegt hier vor, so dass die maßgeblichen Immissionsorte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hauses der Klägerin liegen (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.).

- 10 - - 11 - dd) Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens des Dipl.-Ing. ... über die Messungen am 24.06.2015 sowie der schalltechnischen Untersuchung am 03.12.2015/04.12.2015 (Gut- achten vom 07.12.2015) in den Räumlichkeiten der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin angesichts der Regelung der Auflage durch die Konzertveranstaltungen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird. (1) Eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 25 dB(A) nachts innerhalb des Wohngebäudes der Klägerin ist bei Beachtung der Auflage entsprechend der Berechnungen aus dem Gutachten über die Messungen vom 24.06.2015 nicht zu erwarten. Nach der Auflage darf Livemusik in Form von Konzerten nur dargeboten wer- den, wenn sichergestellt ist, dass von dem Betrieb der … kein Lärm ausgeht, der einen Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanzfläche überschreitet. Bei Wahrung dieses Pegels auf der Tanzfläche ist nach dem schalltechnischen Gutachten bei üblicher Fre- quenzverteilung ein Geräuschimmissionspegel von ca. 23 dB(A) im Wohnraum der Klä- gerin zu erwarten, sofern während der Veranstaltung keine ungewöhnlich hohen Körper- bzw. Trittschallpegel in das Bauwerk eingeleitet werden. Die Annahme, bei einem für ein Rockkonzert typischen Frequenzverlauf und der Einhal- tung eines Mittelungspegels von 100dB(A) auf der Tanzfläche ergebe sich im kritischsten Wohnraum der Klägerin ein Geräuschpegel von 23dB(A), ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Innenpegels erfolgte nach den Darlegungen des Gutachters durch die angesetzten Terzpegel bei der Darbietung von Rockmusik unter Abzug der frequenzab- hängigen Dämmung durch die Trennwände. Die Dämmung wurde ermittelt durch Mes- sungen der unbewerteten Terzbandpegel im Wohnraum der Klägerin bei Maximalleistung der Musikanlage in der … . Die sich ergebenden Differenzpegel wurden dann A-bewertet und energetisch addiert. Wegen der komplexen Luftschallübertragungswege stellt es nach der Aussage von Dipl.-Ing. ... methodisch die einzige Möglichkeit dar, die ermittelte Dämmung in Ansatz zu bringen, um rückwärts zu rechnen, welcher Schalldruckpegel auf der Tanzfläche nicht überschritten werden dürfe, damit der zulässige Nacht- Beurteilungspegel für „Innen“ von 25 dB(A) eingehalten werden könne. Vor diesem Hin- tergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit dem Ziel der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in den Räumlichkeiten der Nachbarn Immissions- richtwerte auf der Tanzfläche der …, also am Emissionsort, festlegt. Zwar ist bei der Er- teilung von Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen grundsätzlich nicht auf den Emissionsort, sondern auf den maßgeblichen Immissionsort abzustellen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 19.02.2015 – 4 K 966/14.NW, juris). Durch die Vorgabe des Mittelungspegels auf der Tanzfläche wäre vorliegend aber allenfalls die Beigeladene beschwert, da ihr aufgegeben wird, in welcher Form sie die Einhaltung der

- 11 - - 12 - maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nachbarschaft sicherzustellen hat (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 19.02.2015, a. a. O.). Die von der Klägerin gegen die in dem schalltechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 30.06.2015 dargestellte messtechnische Ermittlung der Schallpegelminderung vorge- brachten Einwände greifen nicht durch. (a) Zunächst begegnet die Auswahl der zu Testzwecken herangezogenen CD „Overflow“ von Pascal F.E.O.S. keinen Bedenken. Wie aus dem Diagramm des linearen Mittelungs- pegels des Musikstückes (Bl. 441 d. GA) ersichtlich, enthält das Stück durchaus Anteile tieffrequenter Geräusche, die den Technobässen zuzuordnen sind. Die ausgewählte CD wird wegen der ausgeprägten Bässe, die bei einem Rock-Konzert in dieser Form nicht zu erwarten sind, entgegen dem klägerischen Vorbringen einer „worst case-Betrachtung“ gerecht. (b) Gegen den Ort der Messungen innerhalb des Wohnhauses der Klägerin ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die TA Lärm legt in Ziff. A.1.3. fest, dass der maßgebli- che Immissionsort bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum liegt. Ergänzend gelten die Bestimmungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Er- satzmessorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Messdurchführung. Danach sind die Messungen in schutzbedürftigen Räumen bei üblicher Raumausstattung und bei ge- schlossenen Fenstern und Türen an bevorzugten Aufenthaltsorten der Menschen durch- zuführen. Dipl.-Ing. ... hat die Messungen aufgrund der seinerzeitigen Angabe der Kläge- rin, sie würde die Geräusche aus der … in Wohn- und Schlafzimmer gleich stark wahr- nehmen, im Wohnzimmer in der Raummitte vorgenommen. Es gibt auch keine Anhalts- punkte dafür, dass die Raummitte wegen Pegelminima infolge stehender Wellen als Messort ungeeignet gewesen ist. (c) Soweit die Klägerin moniert, der Gutachter hätte bei der Messung auch die Maximal- pegel ermitteln und in dem Gutachten angeben müssen, geht dieser Einwand fehl, da die Messungen darauf abzielten, die Pegelminderung zu ermitteln. (d) Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, in dem Gutachten würden An- gaben zu der Pegelminderung bei tiefen Frequenzen unter 20 Hz fehlen. Der Gutachter hat erläutert, dass die Frequenzen der Musikdarbietungen in der …, abhängig von der Darbietung, etwa zwischen 50 Hz und 16 kHz liegen. Auch das Klatschen oder Rufen der Gäste erzeuge keine relevanten Frequenzanteile unter 50 Hz. Infraschallabstrahlungen

- 12 - - 13 - unter 20 Hz seien ausgeschlossen. Da die gewohnte Sprache und Musik etwa in dem Frequenzbereich zwischen 60 und 20 kHz liegen (vgl. Bayerisches Landesamt für Um- welt, Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Stand: März 2012), erscheint diese Annahme plausibel. Daher musste der Infraschallbereich in dem Gutach- ten auch nicht abgebildet werden. (e) Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass Dipl.-Ing. ... bei der Ermittlung des Beur- teilungspegels keinen Ton- bzw. Informationshaltigskeitszuschlag angesetzt hat. Gemäß Ziffer A.3.3.5 der TA Lärm ist für den Fall, dass in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten ein oder mehrere Töne hörbar hervortreten oder das Geräusch informations- haltig ist, für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit ein Zuschlag für Ton- und Informations- haltigkeit von 3 oder 6 dB zu vergeben. Da die Vorschrift auf die Hörbarkeit von Tönen und die Erkennbarkeit von Informationshaltigkeit abstellt, wird der subjektive Höreindruck am Messort zum Maßstab für die Notwendigkeit des Zuschlags (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Ziff. A.3.3.5, Rn. 13 f.). Es kommt letztlich nicht auf eine exakte, womöglich ge- messene Qualifizierung als ton- oder informationshaltig an (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O.). Maßgeblich ist, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 – 4 C 2/07, juris). Nach der Einschätzung des Gutachters war dies vorliegend nicht der Fall. Es gibt auch keine An- haltspunkte dafür oder eine allgemeine Regel dahingehend, dass bei einem durch die Darbietung von Live-Musik in der … im Wohnraum der Klägerin hervorgerufenen Beurtei- lungspegel von ca. 23 dB(A) einzelne oder mehrere Töne störend auffällig hervortreten bzw. die Informationshaltigkeit der Musikdarbietung störend auffällig wahrgenommen wird. (f) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass Dipl.-Ing. ... während seiner Messungen den Körperschall nicht ermittelt hat. Die TA Lärm erfasst auch das Problem der Körper- schallübertragung, wie sich aus Nrn. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 21.12.2010 – 7 A 14/09, juris; VG Ansbach, B. v. 13.10.2010 – AN 11 S 10.02276, juris, m. w. N.), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören o- der Fühlen. Vorliegend gibt es jedoch keinen Anhalt dafür, dass von dem Betrieb der Beigeladenen relevante, als schädliche Umwelteinwirkungen zu wertende Erschütterun- gen auf das Wohnhaus der Klägerin ausgehen. Außer subjektiven Empfindungen der Klägerin sind keine konkreten Merkmale für relevante Erschütterungen vorgetragen wor- den (vgl. OVG NRW, U. v. 18.11.2002 – 7 A 2140/00, juris). (g) Indiziell gestützt wird die zu erwartende Einhaltung der maßgeblichen Immissions- richtwerte im Wohnraum der Klägerin durch die schalltechnische Untersuchung des Dipl.-

- 13 - - 14 - Ing. ... am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015). Bei dieser Untersuchung hat der Sachverständige u. a. Messungen im Schlafzimmer der Klägerin bei normalem Diskothekenbetrieb der Beigeladenen durchgeführt. Nach dem schalltechnischen Gut- achten vom 07.12.2015 ergab die Innenmessung im Schlafzimmer der Klägerin für die Stunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr einen berechneten Beurtei- lungspegel von 16 bzw. 20 dB(A) sowie einen Maximalpegel von 28 bzw. 26 dB(A). Zwar erfolgte die Musikdarbietung in der … in der Nacht vom 03.12.2015 auf den 04.12.2015 über die hauseigene Anlage unter Einsatz des Schallpegelbegrenzers bei einem am Rande der Tanzfläche gemessenen Mittelungspegel von 89,9 bzw. 92,2 dB(A) und damit bei einem unterhalb des für Konzerte zugelassenen Mittelungspegels von 100dB(A). An- gesichts des Umstandes, dass die ermittelten Beurteilungspegel im Wohnhaus der Klä- gerin mit 16 bzw. 20 dB(A) deutlich unterhalb des geltenden Immissionsrichtwertes von 25 dB(A) lagen, ist aber auch bei einem Mittelungspegel von 100 dB(A) von einer Einhal- tung des Richtwertes auszugehen. Auch der maßgebliche Maximalpegel von 35 dB(A) wird vor diesem Hintergrund voraussichtlich eingehalten werden. Die Einhaltung wird aber auch zukünftig durch unangekündigte Überwachungsmessungen der Beklagten si- chergestellt werden müssen. (2) Die Einhaltung der maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwerte ist bei Beachtung der Auflage ebenfalls zu erwarten. Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung des Dipl.-Ing. ... am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015). Bei dieser Un- tersuchung hat der Sachverständige u. a. Messungen außerhalb des Wohngebäudes der Klägerin (ca. 0,5 m vor dem Fenster im Wohnzimmer im Obergeschoss) bei normalem Diskothekenbetrieb der Beigeladenen durchgeführt. Die Außenmessung ergab für die Stunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 41 bzw. 40 dB(A) und einen Maximalpegel von 64 bzw. 67 dB(A). Der zulässige Maximalpe- gel von 65 dB(A) wurde damit überschritten. Eine Zurechnung des kurzzeitigen Geräu- schereignisses zu dem Diskothekenbetrieb war aber nicht möglich. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Klägerin während der Messungen am offenen Fenster im Erdge- schoss telefoniert habe, was den Messwert im Obergeschoss beeinflusst haben könne. Zwar erfolgte die Musikdarbietung in der … in der Nacht vom 03.12.2015 auf den 04.12.2015 über die hauseigene Anlage unter Einsatz des Schallpegelbegrenzers bei am Rande der Tanzfläche gemessenen Mittelungspegeln von 89,9 bzw. 92,2 dB(A). Aller- dings dürfte die auf der Tanzfläche der Diskothek gemessene Lautstärke einen unterge- ordneten Einfluss auf die Außen-Immissionsrichtwerte haben, da außer beim Öffnen der Tür zur … keine Emissionen der Musikdarbietung nach außen dringen. Die durch den Gästelärm verursachten Immissionen, die außerhalb des Wohngebäudes der Klägerin einwirken, dürften bei einer Feier ohne Live-Musik und einer Konzertveranstaltung etwa

- 14 - - 15 - vergleichbar sein, so dass auch bei Live-Konzerten von einer Einhaltung der Außen- Immissionsrichtwerte auszugehen ist. Im Übrigen ist die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch in der Zukunft durch unangekündigte Messungen bei Konzert- veranstaltungen sicherzustellen. (3) Da die in dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 07.12.2015 dargestellten Messungen und Berechnungen entsprechend den Vorgaben der TA Lärm vorgenommen wurden und das Gutachten weder unschlüssig noch widersprüchlich erscheint, hat die Kammer keine Bedenken, die Beurteilung der Lärmimmissionen auf dieses Gutachten zu stützen, obwohl es sich dabei um ein durch die Beigeladene in Auftrag gegebenes „Parteigutachten“ handelt. Weder das Gutachten noch die Erläuterungen desselben durch Dipl.-Ing. ... als sachverständiger Beistand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung haben Anlass zu Zweifeln an dessen Sachkunde oder Unparteilichkeit gegeben. Daher sah sich das Gericht auch nicht veran- lasst, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 25.02.2013 – 2 S 2385/12, juris; OVG Lüneburg, B. v. 12.07.2013 – 12 LA 174/12, juris und v. 13.01.2016 – 12 LA 217/14, juris). (4) Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene durch die streitgegen- ständliche Auflage bei der Veranstaltung von Konzerten bereits für die Zeit vor 22 Uhr zur Einhaltung eines Mittelungspegels von 100 dB(A) und damit der strengeren, zur Nacht- zeit geltenden Immissionsrichtwerte im Wohngebäude der Klägerin verpflichtet wird. b) Ermessensfehler sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Beklag- te hat ihr Ermessen erkannt und es in einer der Ermächtigungsgrundlage entsprechen- den Weise ausgeübt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese im Hauptsacheverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-

- 15 - zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Weidemann

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