Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 2049/16
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 K 2049/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache … Klägers, Prozessbevollmächtigte: … g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Herr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Personalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell, Richterin Twietmeyer und Richter Lange sowie die ehrenamtlichen Richter John und Koch ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2018 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
- 2 - - 3 - Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Kläger trat am ….2012 als Beamter auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Beklagten ein und unterzeichnete am Tag seines Dienstantritts das ihm ausgehändigte „Merkblatt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf der Freien Hansestadt Bremen im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter)“. In diesem Merkblatt heißt es: „[…] Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und [...] c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden. Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel [...]“
- 3 - - 4 - Mit Schreiben vom 07.07.2014 gab die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Wirkung vom 04.08.2014 stellte sie den Kläger zudem vom Dienst frei. Auf den Antrag des Klägers, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Dienst zu entlassen, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2014 die Entlassung mit Ablauf des 31.08.2014. Mit Schreiben vom 17.03.2015 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, gemäß § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die ihm unter Auflagen gezahlten Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung dieser Auflagen zurückzufordern, soweit diese einen Betrag von 383,47 Euro monatlich überstiegen, insgesamt ein Betrag von 14.767,52 Euro Brutto, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme führte der Kläger aus, dass die Auflagen für die Rückzahlung eines Teils der Anwärterbezüge unwirksam seien. Dies folge zum einen daraus, dass die Bindungsdauer von fünf Jahren ab dem Ende der Maßnahme zu lang sei. Es handele sich dabei um eine Höchstdauer, die nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sei. Ein derartiger Ausnahmefall sei jedoch nicht erkennbar. Zum anderen fehle es an einer ratierlichen Kürzung der Rückzahlungsschuld. Er habe zudem auch einen Teil der Bindungsfrist eingehalten. Die Unwirksamkeit folge auch daraus, dass nicht geregelt sei, dass die Rückzahlung von dem Beendigungsgrund abhängig ist. Ferner lege die Beklagte ihrer Berechnung einen „Freibetrag“ von 383,47 Euro zugrunde, welcher seit 17 Jahren gleich geblieben sei. Im gleichen Zeitraum sei die Vergütung angestiegen, während eine erforderliche Anpassung des „Freibetrages“ an die allgemeine Lohnentwicklung nicht stattgefunden habe. Die Auflagen seien durch die geänderte Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Mit Bescheid vom 20.07.2015 forderte die Beklagte von dem Kläger gem. § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung i. V. m. dem dem Kläger am ….2012 ausgehändigten Merkblatt einen Betrag von 14.767,52 Euro zurück. Dem Kläger seien die Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge aufgrund der Aushändigung des Merkblattes am ….2012 bekannt gewesen. Zudem liege aufgrund des antragsbedingten Ausscheidens aus dem bremischen öffentlichen Dienst vor Ablauf der Mindestdienstzeit eine Verletzung der Auflage i.S.d. § 59 Abs. 5 BBesG vor. Nach Prüfung der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumente bleibe es bei der Rückzahlungspflicht. Der Betrag in Höhe von 14.767,52 Euro sei bis zum 21.08.2015 zu zahlen.
- 4 - - 5 - Hiergegen erhob der Kläger am 10.08.2015 Widerspruch und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016, dem Kläger am 27.06.2016 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe gegen eine Auflage verstoßen. Die Mindestdienstzeit beginne mit der Ernennung zum Beamten auf Probe nach der Beendigung der Ausbildung. Aufgrund der vom Kläger beantragten vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf während der Ausbildung habe er keinen Teil der Bindungsfrist eingehalten. Die Höhe der Rückzahlungspflicht sei dem Kläger aufgrund der Aushändigung des Merkblattes bekannt gewesen. Sie sei ferner mit der ratenweisen Rückzahlung in Höhe von monatlich 50 Euro einverstanden, wobei es sich um eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG handele. Hiergegen hat der Kläger am 25.07.2016 Klage erhoben. Er hat dabei nochmals sein Vorbringen aus dem Anhörungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Rückforderungsbescheid vom 20.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass der Kläger aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst ausgeschieden sei. Das Ausscheiden aus dem Dienst beruhe auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen seien. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 20.11.2017 und vom 23.11.2017 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
- 5 - - 6 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist berechtigt, für den Zeitraum vom ….2012 bis zum ….2014 von dem Kläger Anwärterbezüge in Höhe von 14.767,52 Euro zurückzufordern. I. Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Beträge ist vorliegend § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Anwendbar ist hier § 1 Abs. 2 BremBesG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, der auf die am 31.08.2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften und damit auch auf § 12 Abs. 2 BBesG verweist, und nicht § 16 Abs. 2 BremBesG in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung. Im Falle der hier gegebenen Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens maßgeblich, da das materielle Recht späteren Veränderungen der Sach- und Rechtslage in der Regel keine Relevanz beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 113, Rn. 42). Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere auch nicht um einen sogenannten Dauer-Verwaltungsakt, bei dem in Abweichung von dem o.g. Grundsatz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich wäre. Der Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte hier durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2016 und damit noch zum Zeitpunkt der Gültigkeit des § 1 Abs. 2 BremBesG a.F.. Nach § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen auch dann verpflichtet, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB nicht eintritt. In diesem Fall sind die Bezüge bei nachträglicher Beurteilung ebenfalls zu viel gezahlt worden. 1. Der mit der Gewährung von Anwärterbezügen an den Kläger bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten. Der Kläger hat gegen eine Auflage i.S.d. § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., § 59 Abs. 5 BBesG verstoßen.
- 6 - - 7 - a) Gem. § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., § 59 Abs. 5 BBesG kann für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Bei der „Auflage“ i.S.d. § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 BremVwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende Auflage gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die „Anwärterstudenten“ im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle „Auflagen“ auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris Rn. 18f. m.w.N.). Die Zulassung von Auflagen in § 59 Abs. 5 BBesG befugt den Dienstherrn, die Erfüllung der Auflage als mit der Gewährung der Besoldung bezweckten Erfolg zu bestimmen mit der Folge, dass bei Nichteintritt dieses Erfolges unter den näher festgelegten Voraussetzungen die Bezüge zu viel gezahlt sind und zurückgefordert werden können (BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 – 2 C 28/91 –, juris Rn. 32). Zugleich ist der Dienstherr berechtigt, die Modalitäten der Rückzahlung näher zu bestimmen, was durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz geschehen ist (BayVGH, Beschl. v. 12.12.2014 – 3 ZB 13.668 –, juris Rn. 8). Für eine solche Zweckbestimmung reicht eine tatsächliche Willenseinigung über den verfolgten Zweck zwischen dem Leistenden und dem Empfänger (BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 – 2 C 28/91 –, juris Rn. 32). Damit sind auch die Anforderungen an die Bestimmtheit des festgelegten
- 7 - - 8 - Zwecks als gering anzusehen. Ausreichend ist, dass die Zustimmung des Leistungsempfängers zu der zum Ausdruck gebrachten Zweckvorstellung des Leistenden als Äußerung einer Übereinstimmung in dem der Sache nach Gewollten angesehen werden kann. Die für Verwaltungsakte geltenden Anforderungen aus § 37 BremVwVfG müssen nicht erfüllt werden (BVerwG, Beschl. v. 02.09.1998 – 2 B 12/98 –, juris Rn. 5). Die Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass der Kläger seine Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet und ein Verstoß gegen diese Auflage die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge habe, ist eine auf § 59 Abs. 5 BBesG gestützte, rechtlich zulässige Zweckbestimmung, die neben den Rechtsgrund der Leistung tritt und, wenn sie verfehlt wird, zur Rückforderung der Leistung führt (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 – 6 K 201/14 –; VG Trier, Urt. v. 25.09.2012 – 1 K 799/12.TR –, juris Rn. 22 m.w.N.). b) Die danach grundsätzlich zulässige Zweckbestimmung ist vorliegend auch wirksam. Sie ist dem Kläger durch das „Merkblatt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf der Freien Hansestadt Bremen im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter)“ hinreichend bekannt gegeben worden. Der Kläger hat am Tag seines Dienstantritts am ….2012 die Kenntnisnahme der Zweckbestimmung gegengezeichnet. aa) Die Zweckbestimmung ist trotz des Umstandes, dass auf die „Nichterfüllung dieser Auflagen“ abgestellt wird, ohne anzugeben, ob ein Verstoß gegen eine oder alle der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Auflagen für die Rückzahlungspflicht maßgeblich ist, hinreichend bestimmt genug. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erörterten geringen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zweckbestimmung. Auch ein juristischer Laie kann diesen Passus nur so verstehen, dass der Verstoß gegen eine dieser Auflagen die Beklagte berechtigt, einen Teil der Anwärterbezüge zurückzufordern. Denn ein Auflagenverstoß nach Buchstabe c) (= Nichteinhaltung einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung) ist denklogisch ausgeschlossen, wenn bereits ein Auflagenverstoß nach Buchstabe a) (= Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit) vorliegt. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem konkreten Beendigungsgrund abhängig. Unter Buchstabe a) des Merkblattes heißt es ausdrücklich, dass die Ausbildung nicht vor dem Ablauf der Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund enden darf. Diese Regelung stellt die vom Kläger geforderte Kausalität her. Handelt es sich um die Beendigung der Ausbildung aus einem vom Anwärter nicht zu vertretenden Grund und liegen auch die unter Buchstabe b) und
- 8 - - 9 - Buchstabe c) genannten Voraussetzungen nicht vor, so tritt auch eine Rückzahlungspflicht des Anwärters nicht ein. Unschädlich ist, dass das Merkblatt nicht jeden denkbaren, vom Anwärter zu vertretenden Grund aufzählt. Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „zu vertretenden Grundes“ lässt sich ein hinreichend bestimmter, von der Beklagten gewollter Regelungsgehalt erkennen, so dass die Möglichkeit einer Auslegung durch die Rechtsprechung eröffnet ist. Auf Grundlage der oben dargestellten Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Gewährung von Anwärterbezügen von einer Auflage abhängig zu machen, ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der Lage, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen und auf die verschiedenen Einzelfälle anzuwenden (VG Meiningen, Urt. v. 04.10.2010 – 1 K 519/09 Me –, juris Rn. 26). In der Rechtsprechung ist die ausreichende Bestimmtheit einer derartigen Zweckvereinbarung allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 – 2 C 22/85 –, juris Rn. 14 zur vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 2 BBesG a. F.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.06.1995 – Bf I 32/93 –, juris Rn. 36). cc) Der Einwand des Klägers, die Unwirksamkeit der Auflage folge daraus, dass die im Merkblatt unter Buchstabe c) genannte Mindestdienstzeit von fünf Jahren zu lang sei, verfängt nicht. Es stellt sich bereits die Frage, ob die - unterstellte - Unwirksamkeit der Regelung über die Mindestdienstzeit in Buchstabe c) der Zweckbestimmung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der gesamten Zweckbestimmung hat. Das Rückforderungsverlangen der Beklagten stützt sich ausweislich der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zum Beginn der Mindestdienstzeit auf einen Verstoß gegen Buchstabe a) der Zweckbestimmung und den Umstand, dass der Kläger die Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet hat und nicht auf einen Auflagenverstoß i.S.d. Buchstaben c) des Merkblattes. Die - unterstellte - Unwirksamkeit in Buchstabe c) könnte jedoch mit dem Argument auf die Regelung unter Buchstabe a) durchgreifen, dass es sich bei der Auflage um eine Zweckbestimmung und damit eine tatsächliche Willenseinigung über den verfolgten Zweck zwischen dem Leistenden und dem Empfänger handelt (BVerfG, Urt. v. 27.02.1992 – 2 C 28/91 –, juris Rn. 32) und diese einheitlich und als Ganzes zu sehen ist. Zudem begründete die Beklagte die Rückforderung im Bescheid vom 20.07.2015 auch damit, dass der Kläger vor Ablauf der Mindestdienstzeit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei und differenzierte nicht eindeutig zwischen einem Auflagenverstoß aus Buchstabe a) und Buchstabe c).
- 9 - - 10 - Die Frage, ob die Unwirksamkeit einer Auflagenregelung auch die Unwirksamkeit einer anderen Auflagenregelung zur Folge hat, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn es bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren (VG Saarland, Urt. v. 15.04.2016 – 2 K 997/14 –, juris Rn. 30; VG Dessau, Urt. v. 14.02.2007 – 1 A 199/05 –, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.10.2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2014 – 3 ZB 13.668 –, juris Rn. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein derartiger Zeitraum insbesondere in Anbetracht des Grundrechts der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 03.07.2009 – 2 B 13/09 –, juris Rn. 5). Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung des Anwärters für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekommt, indem der Beamte für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibt, um so eine Mindestkompensation der aufgewandten Kosten zu erreichen. Dass dieser Zeitpunkt der Rentabilität nach der Auffassung des Dienstherrn (erst) nach fünf Jahren erreicht ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.2009 – 2 B 13/09 –, juris Rn. 5). Unklar bleibt, weshalb es sich bei dieser fünfjährigen Mindestdienstzeit mit dem Vortrag des Klägers um eine Höchstdauer handeln soll, die nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sei. In den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 03.07.2009 – 2 B 13/09 –, juris Rn. 5 ff.), in denen es sich mit der Zulässigkeit der Länge dieser Mindestdienstzeit auseinandergesetzt hat, heißt es zwar: „Scheidet der Beamte vor Ablauf der festgelegten Mindestdienstzeit von bis zu fünf Jahren auf eigenen Antrag aus [...]“ (Hervorhebung durch den Verfasser). Dies lässt jedoch nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu, dass es sich um eine nur in Ausnahmefällen zulässige Länge der Mindestdienstzeit handelt. Vielmehr erkennt das Bundesverwaltungsgericht damit eine vom konkreten Sachverhalt losgelöste Mindestdienstzeit von fünf Jahren als eine Bindungsfrist an, die mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidende Sachverhalt eines Finanzanwärters im Beamtenverhältnis auf Widerruf wies keine derartigen Besonderheiten auf, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts so zu verstehen sind, wie es der Kläger für sich ins Feld führt. Sowohl die bis zum 13.07.2017 geltende und hier maßgebliche Tz. 59.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) als auch die im Anschluss daran geltende Tz. 59.5.2 führen aus, dass das Merkblatt eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren nennen soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr an diesem Regelungsvorschlag orientiert.
- 10 - - 11 - dd) Die Unwirksamkeit der Auflage folgt auch nicht aus dem Fehlen einer Kürzungsverpflichtung. Die in Rede stehende Zweckbestimmung enthält eine derartige vom Kläger geforderte Kürzungsverpflichtung, denn sie regelt den Fall der teilweisen Einhaltung der Mindestdienstzeit explizit. Der Kläger übersieht, dass in dem Merkblatt in dem Absatz nach der Angabe der Höhe des monatlichen Rückforderungsbetrages eine Regelung enthalten ist, wonach sich die Rückzahlungspflicht reduziert, wenn der Anwärter/die Anwärterin nach der Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Probe ausscheidet. Das Erfordernis, eine derartige Reduzierung des Rückforderungsbetrages auch für den Fall vorzusehen, dass der Anwärter/die Anwärterin eine bestimmte Zeit des Vorbereitungsdienstes absolviert und dann ausscheidet, erkennt das Gericht nicht. Eine solche wird auch nicht vom BVerwG gefordert. Für den Fall, dass der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird, sieht Tz. 59.5.5 Buchstabe a) BBesGVwV vor, dass auf eine Rückforderung verzichtet werden soll. Diese Regelung berücksichtigt die Interessen des abbrechenden Anwärters in hinreichendem Maß. ee) Der Kläger kann zudem nicht damit durchdringen, wenn er die Unwirksamkeit der Auflage an einem seit 17 Jahren unverändert gebliebenen „Freibetrag“ in Höhe von 383,47 Euro festmachen möchte. Die Beklagte hat vorliegend den in der bis zum 13.07.2017 geltenden Tz. 59.5.2 der BBesGVwV genannten Betrag von monatlich 750 Deutsche Mark, was 383,47 Euro entspricht, übernommen. Die Möglichkeit des Dienstherrn, auf diesen in der BBesGVwV genannten, lange unverändert gebliebenen Betrag zurückzugreifen, ist auch in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG Saarland, Urt. v. 15.04.2016 – 2 K 997/14 –, juris Rn. 34, 41; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2014 – 3 ZB 13.668 –, juris Rn. 8; VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 – 6 K 201/14 –). Es ist nicht zu beanstanden, wenn Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, dadurch pauschalierend und typisierend vermieden werden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris Rn. 19). Daraus, dass das Bundesministerium des Innern hinsichtlich des lange unverändert gebliebenen „Freibetrages“ ebenfalls Handlungsbedarf gesehen und diesen in der ab 14.06.2017 geltenden Tz. 59.5.2 der BBesGVwV auf monatlich 650 Euro angehoben hat, kann der Kläger keine für sich günstigen Schlüsse ziehen. Denn in dem für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkt war diese Änderung noch nicht in Kraft getreten. Zudem hat der Kläger das Merkblatt, auf dem der Betrag von 383,47 Euro explizit genannt ist, unterzeichnet und damit die zwischen der Beklagten und ihm getroffene Willenseinigung bekräftigt.
- 11 - - 12 - Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es zwar, von dem Beamtenanwärter nicht die vollen Anwärterbezüge zurückzufordern und ihn dadurch für einen erheblichen Zeitraum nachträglich mit leeren Händen dastehen zu lassen (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 – 6 K 201/14 –). So wird auch in der Auflage darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung der Auflagen lediglich ein Teil der gezahlten Anwärterbezüge zurückgefordert werden kann und dass nur der Teil der Anwärterbezüge betroffen ist, der den Betrag von monatlich 383,47 Euro übersteigt. Dies besagt aber nicht, wie hoch der beim Beamtenanwärter zu verbleibende Betrag sein muss. Dass der dem Kläger verbleibende monatliche Betrag aufgrund der Rückforderung für die …Monate im Jahr 2014 um 7,53 Euro geringer war als die damalige Regelbedarfsstufe 1 des ALG II im SGB II (damals 391,00 Euro) ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen muss (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 –, juris Rn. 93). Der nach der Rückforderung verbleibende monatliche Betrag muss keinen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Denn die Anwärterbezüge unterfallen ohnehin nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 07.10.1992 – 2 BvR 1318/92 –, juris Rn. 5), sondern haben ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht, da der Anwärter ein zeitlich beschränktes Dienstverhältnis zum Zwecke der Ausbildung begründet und während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 – 6 K 201/14 –). Die dem Anwärter gewährten Bezüge sind nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellen eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar, ohne dass eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Anwärters und seiner Familie damit beabsichtigt ist (für die Unterhaltsbeihilfe BVerwG, Beschl. v. 17.03.2014 – 2 B 45/13 –, juris Rn. 16). Zudem stellt der dem Kläger verbleibende Betrag in Höhe von monatlich 383,47 Euro nicht die reguläre Höhe der Anwärterbezüge dar. Hinzukommt, dass der dem Kläger durch die Rückforderung verbleibende monatliche Betrag für das gesamte Jahr 2013 um 1,47 Euro (Regelbedarfsstufe 1 2013: 382,00 Euro) und für die …Monate im Jahr 2012 um 9,47 Euro (Regelbedarfsstufe 1 2012: 374,00 Euro) über der damaligen Regelbedarfsstufe 1 des SGB II lag. ff) Eine geänderte Rechtsprechung, die laut Kläger dazu führe, dass die von der Beklagten verwendete Auflage unzulässig ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger hat diesen Vortrag auch nicht weiter konkretisiert, sondern pauschal auf eine vermeintlich geänderte Rechtsprechung verwiesen.
- 12 - - 13 - 2. Der Kläger hat gegen die am ….2012 getroffene Zweckbestimmung verstoßen, indem er aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Begriff des von dem Beamten "zu vertretenden" Grundes im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 16.01.1992 – 2 C 30/90 –, juris Rn. 17 zur ständigen Rechtsprechung). Eine solche Zurechnung zum Verantwortungsbereich des Anwärters ist bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmslos anzunehmen (BVerwG, Beschl. 15.06.2011 – 2 B 82/10 –, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Saarland, Urt. v. 15.04.2016 – 2 K 997/14 –, juris Rn. 36). Der Kläger ist auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschieden. Eine Ausnahme, die zum Entfallen der Verantwortlichkeit für die Beendigung des Beamtenverhältnisses führen würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vorliegend insbesondere um keinen Fall der Nichteignung des ausgeschiedenen Beamten für die gewählte Laufbahn, bei der eine Verantwortlichkeit des Anwärters in der Rechtsprechung verneint wurde (vgl. VG Trier, Urt. v. 25.09.2012 – 1 K 799/12.TR –, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.10.2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris Rn. 28 ff.). Der Kläger kam der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch die Beklagte zuvor, nachdem die Beklagte eine Entlassung aufgrund des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil …sowie eines Vorfalls unter Alkoholeinfluss und damit einer charakterlichen Nichteignung beabsichtigte. Dies stellt keinen Umstand außerhalb der Willenssphäre des Klägers dar, bei dem eine andere Beurteilung angezeigt wäre.
- 13 - - 14 - 3. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Insbesondere hat die Beklagte bei ihrer Berechnung zu Recht einen Betrag von monatlich 383,47 Euro in Abzug gebracht. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Merkblatt selbst sowie der bereits zitierten Tz. 59.5.2 BBesGVwV in der bis zum 13.07.2017 geltenden Fassung und ist damit Grundlage der Rückforderung. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine weitere Kürzung des Rückforderungsbetrages aufgrund einer teilweisen Einhaltung der Mindestdienstzeit vorzunehmen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Teil dieser Mindestdienstzeit erfüllt. Diese beginnt erst mit der Ernennung zum Beamtin/zur Beamtin auf Probe und nicht bereits mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris Rn. 14). Der Kläger hingegen ist bereits während der Ausbildung und damit noch während der Zeit als Beamter auf Widerruf aus dem Dienst ausgeschieden. Die Entscheidung der Beklagten, vom Kläger einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 14.767,52 Euro einzufordern, ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Gem. § 1 Abs. 2 BremBesG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von dem ihr durch § 1 Abs. 2 BremBesG a.F., § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es sind seitens des Klägers weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren besondere Umstände vorgetragen worden, die Anlass zu einem (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten. Im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 hat die Beklagte dem Kläger auch ein ratenweises Begleichen des Rückforderungsbetrages von monatlich 50 Euro angeboten und damit eine Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei dem nach § 1 Abs. 2 BremBesG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eingeräumten Ermessen handelt es sich zudem um ein intendiertes Ermessen, bei dem mit Tatbestandserfüllung typischerweise die Ermessensausübung vorgezeichnet ist. Eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro ist bei dem von der Beklagten zurückgeforderten Betrag auch zeitlich begrenzt und führt nicht dazu, dass die Zahlungspflicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Klägers andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 – 2 C 18/05 –, juris Rn. 25 zur Rückforderung von Ausbildungskosten eines Soldaten). Es ist vielmehr gewährleistet, dass die Zahlungspflicht bei Einhaltung der Ratenzahlungen in knapp 25 Jahren und damit deutlich vor dem Renteneintritt des Klägers endet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.04.2015 – 1 A 1242/12 –, juris Rn. 118).
- 14 - Es liegt auch nicht der Tatbestand der Tz. 59.5.5 in Buchstabe f) der bis zum 13.07.2017 geltenden Fassung der BBesGVwV vor, wonach auf eine Rückforderung dann verzichtet werden soll, wenn ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen. Der Kläger hat hier zwar einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt, um einer Entlassung durch den Dienstherrn zuvorzukommen. Die Entlassung durch den Dienstherrn wäre aber - wie bereits ausgeführt - auf einem vom Kläger zu vertretenden Grund zurückzuführen gewesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Korrell gez. Twietmeyer gez. Lange
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Referenzen
- § 37 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BBesG § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren 1x
- § 1 Abs. 2 BremBesG 7x (nicht zugeordnet)
- BBesG § 59 Anwärterbezüge 11x
- BBesG § 12 Rückforderung von Bezügen 5x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- § 1 Abs. 2 BremBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 BremBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 2 Nr. 4 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- BBesG § 2 Regelung durch Gesetz 2x
- BBesG § 63 Anwärtersonderzuschläge 1x
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 2049/16 1x
- 2 A 9/00 4x (nicht zugeordnet)
- 2 C 28/91 3x (nicht zugeordnet)
- 3 ZB 13.66 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 12/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 799/12 2x (nicht zugeordnet)
- 1 K 519/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 22/85 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 997/14 3x (nicht zugeordnet)
- 1 A 199/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 13/09 2x (nicht zugeordnet)
- 6 K 201/14 2x (nicht zugeordnet)
- Entscheidung vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 201/14 1x
- 2 B 45/13 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 B 82/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 15.07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 18/05 1x (nicht zugeordnet)