Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 2388/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2388/19 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), Referat IV 1.2 - Justiziariat -, Militärringstraße 1000, 50737 Köln, - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richter Sawala und Schäfer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2023 für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.05.2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23.09.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
2 gez. Korrell gez. Dr. Kiesow gez. Siemers Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Der am 23.01.1998 geborene Kläger wurde nach Ableistung seines freiwilligen Wehrdienstes vom 01.01.2017 bis 30.06.2018 mit Wirkung vom 01.07.2018 als Hauptgefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Eingesetzt war er überwiegend bei Objektschutzregimenten der Luftwaffe, zuletzt in . Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 18.06.2018 wurde der Kläger angeklagt, als Heranwachsender in B am 31.03.2018 gegen 02:10 Uhr mit einem anderen gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Mit Schreiben vom 27.09.2018 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn gem. § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis zu entlassen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Es stehe im Raum, dass er am 31.03.2018 in Bremen eine gefährliche Körperverletzung begangen habe. Mit Beschluss vom 06.03.2019 stellte das Amtsgericht B das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 47 Abs. 1 JGG vorläufig ein und wies den Kläger an, 6 x 400 Euro an die GmbH zu zahlen. In seiner Stellungnahme vom 15.05.2019 lehnte der Staffelchef des Klägers als nächster Disziplinarvorgesetzter dessen Entlassung als insgesamt unverhältnismäßig ab. Dem schloss sich der Kommandeur als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter mit Schreiben vom 15.05.2019 an. Mit Bescheid vom 27.05.2019 entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Am 31.03.2018 gegen 02:10 Uhr habe der Kläger mit einer anderen Person gemeinschaftlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung eine dritte Person körperlich schwer misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Dieser Vorfall sei als meldepflichtiges Ereignis gemeldet und sodann disziplinarische Vorermittlungen aufgenommen worden. Nach § 55
3 Abs. 5 SG könne ein Soldat auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflicht schuldhaft verletzt und sein Verhalten im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Kläger befinde sich im dritten Dienstjahr. Durch den oben genannten Vorfall habe der Kläger gegen die Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung (§ 7 SG) und gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen. Er habe eine andere Person mittels extremer, nicht zu rechtfertigender Gewalt derartig verletzt, dass diese Person erhebliche lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe. Durch das pflichtwidrige Verhalten habe der Kläger einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Die Bundeswehr müsse uneingeschränktes Vertrauen in ihre Soldaten haben können. Auch außerhalb des Dienstes müsse von jedem Soldaten erwartet werden können, sich an Recht und Gesetz zu halten. Bei der Entscheidung, den Kläger fristlos zu entlassen, seien sowohl die Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten als auch die Zeugenaussagen im strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt worden. Diesen sei zu entnehmen, dass er bei der Tat gesehen worden sei und erst von dem Geschädigten abgelassen habe, als sich die Tatzeugen in seine Richtung bemerkbar gemacht hätten. Die von dem Disziplinarvorgesetzten angeführte Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 JGG sei kein Freispruch. Es sei nur von einer Verurteilung abgesehen worden. Insbesondere die exzessive Gewaltausübung gegenüber dem Opfer weise den Kläger als einen Charakter aus, der innerhalb der Bundeswehr nichts zu suchen habe. Mithin hätten sich keine entlastenden Aspekte ergeben, die es ermöglicht hätten, ausnahmsweise von einer fristlosen Entlassung abzusehen. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung habe aus diesen Gründen nur mit einer fristlosen Entlassung wirksam entgegengewirkt werden können. Aufgrund des kraft Gesetzes eingeräumten Ermessens werde der Kläger daher gem. § 55 Abs. 5 SG aus der Bundeswehr entlassen. Hiergegen erhob der Kläger am 27.06.2019 Beschwerde. In der Nacht vom 30.03. auf den 31.03.2018 sei er im Club vom späteren Geschädigten zunächst mit Eiswürfeln beworfen und wenige Minuten später mit einer Wodka-Flasche beworfen worden. Er sei dadurch verletzt worden und habe geblutet. Der Geschädigte sei von den Türstehern festgenommen worden, habe dann aber fliehen können. Er habe den Geschädigten verfolgt und habe ihn zur Rede stellen wollen. Auf dem platz hätten die beiden gegenseitig aufeinander eingeschlagen, bis beide zu Boden gegangen seien. Dann sei sein Bekannter hinzugekommen und habe sich in den Kampf eingemischt. In dieser Kampfhandlung sei es zu Tritten auf Bauchhöhe gegen den Geschädigten gekommen. Der im Strafverfahren vernommene Zeuge M habe die Tritte keiner Person zuordnen können. Nach den Wahrnehmungen des ebenfalls im Strafverfahren vernommenen Zeugen T habe er den Geschädigten lediglich ins Gesicht geschlagen und gegen
4 dessen Oberkörper getreten. Sein hinzugekommener Bekannter habe dem Geschädigten dagegen mehrfach gegen den Kopf getreten. Damit liege dem Bescheid ein falscher Sachverhalt zugrunde. Kein Zeuge habe von Tritten seinerseits gegen den Kopf des Geschädigten gesprochen und das Geschehen habe nicht lückenlos rekonstruiert werden können. Durch die Abweichung von der ursprünglichen Anklage sei das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt worden. Zur Entlassung aus der Bundeswehr bedürfe es jedoch einer erheblichen Straftat oder einer Wiederholungsgefahr. Die Einstellung gegen Geldauflage lasse jedoch erkennen, dass keine erhebliche Straftat zu Grunde liege . Eine Wiederholungsgefahr sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei zu beachten, dass ihn der Geschädigte vor der Tat massiv provoziert und verletzt habe. Hierdurch sei err sehr aufgebracht gewesen. Aufgrund seiner Alkoholisierung und der des Geschädigten habe sich schnell eine körperliche Auseinandersetzung entwickelt, die von beiden Parteien ausgegangen sei. Dies sei von der Beklagten bisher nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls müsse der Tatbeitrag seines später hinzugekommenen Bekannten berücksichtigt werden. Erst durch dessen Hinzutreffen sei eine körperliche Unterlegenheit des Geschädigten geschaffen worden und die Kampfhandlungen hätten sich gesteigert. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um eine einmalige körperliche Auseinandersetzung gehandelt habe und er zuvor nie polizeilich in Erscheinung getreten sei. Sein soziales Umfeld sei gefestigt. Es seien auch die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten außer Acht gelassen worden. Die Vorgesetzten hätten direkten Kontakt zur Belegschaft und könnten auf diese Weise das erforderliche Maß der Disziplinierung absehen. Nach deren Auffassung habe die Gefährdung der militärischen Ordnung nicht festgestellt werden können und eine erzieherische Maßnahme zur Disziplinierung sei als ausreichend erachtet worden. Mit Beschluss vom 29.08.2019 stellte das Amtsgericht B das zunächst vorläufig eingestellte Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft endgültig ein, nachdem der Kläger die Zahlungsauflage aus dem Beschluss vom 06.03.2019 erfüllt hatte. Mit Beschwerdebescheid vom 23.09.2019 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Dienstpflichtverletzung gefährde die militärische Ordnung erheblich. Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde, beurteile sich nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Bei einem Verbleib des Klägers im Dienst könne der Eindruck entstehen, der Dienstherr dulde es, wenn Soldaten in Ihrer Freizeit andere Personen ohne rechtfertigenden Grund
5 schlagen und treten und dadurch lebensgefährlich verletzen. Dadurch könnten andere Soldaten zu einem ähnlichen Verhalten verleitet und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte so ernstlich gefährdet werden. Auch das Ansehen der Bundeswehr werde durch einen Verbleib ernstlich gefährdet, da ein vernünftiger Betrachter ohne Zweifel davon ausgehen würde, dass ein Soldat nicht gegen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, verstoße, was der Kläger jedoch getan habe. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Dadurch, dass § 55 Abs. 5 SG eine ernstliche Gefahr voraussetze, entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit und konkretisiere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Alkoholisierung und Provokation führten zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger hat am 18.10.2019 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Die Beklagte habe schlicht die Anklageschrift abgeschrieben und den sich daraus ergebenden unzutreffenden Sachverhalt als feststehend ihrer Bewertung zu Grunde gelegt. Bei der Verfahrenseinstellung im strafrechtlichen Verfahren sei gerade keine Schuld festgestellt worden. Die Unschuldsvermutung gelte fort. Der Geschädigte habe sich noch am gleichen Abend aus dem Krankenhaus entlassen. Von einer „lebensbedrohlichen“ Verletzung seien also weder der Geschädigte selbst noch die Ärzte ausgegangen. Von einer Nachahmungsgefahr auszugehen, entbehre jeglicher Grundlage. Empirische Studien über derartige Kausalitäten lägen nicht vor. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass jeder Soldat, jeder Mensch, seine eigene Entscheidung treffen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.05.2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23.09.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ergebnisse des Strafverfahrens seien nicht abzuwarten gewesen, sofern hinreichende Erkenntnisse vorlägen, die eine statusrechtliche Maßnahme rechtfertigten. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Einlassungen des Klägers und die in der Anklageschrift sonst angeführten Beweismittel verwiesen. Der Kläger habe sich selbst dahingehend eingelassen, auf den Geschädigten eingeschlagen zu haben. Das Fehlen lebensbedrohlicher Verletzungen ändere nichts an der Beurteilung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Ereignisse habe der Kläger die vorhersehbare Gefahrensituation selbst verursacht; diese sogar gezielt aufgesucht. Auch nach
6 Einsichtnahme in die Strafakte lägen die Voraussetzungen der Entlassung weiterhin vor. Der Kläger habe gegen den Geschädigten massive körperliche Gewalt ausgeübt, indem er ihm ins Gesicht geschlagen und auch mit dem beschuhten Fuß gegen den Oberkörper getreten habe. Damit habe der Kläger seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und seine ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG obliegende Pflicht zum Wohlverhalten außerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt. Vor diesem Hintergrund würden durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Zwar handele es sich bei der Tat des Klägers nicht um eine dem militärischen Kernbereich zuzurechnende dienstliche Verfehlung. Es handele sich jedoch um eine Straftat von erheblichem Gewicht. Im vorliegenden Einzelfall seien auch keine Umstände gegeben, wonach ausnahmsweise eine andere Betrachtung der (erheblichen) Schwere der Dienstverletzung geboten sei. Die Einstellung des Strafverfahrens durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal sei gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG erfolgt und relativiere den am Strafrahmen gemessenen Unrechtsgehalt der Tat nicht. Amtsinhaber, die - wie Soldaten - rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssten jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und (straf-)gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren. Darüber hinaus sei auch eine Nachahmungsgefahr zu bejahen. Das Verhalten des Klägers biete bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ohne Entlassung einen Anlass für Nachahmungshandlungen in der Form, dass andere Soldaten im privaten – wie auch im innerdienstlichen – Bereich körperliche Gewalt ausübten, weil sie die Risiken in dienstrechtlicher Hinsicht aufgrund der Signalwirkung des vorliegenden Falles gering einschätzen würden. Zum anderen wäre bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine Straftat von erheblichem Gewicht handele. Ein Soldat, der andere Personen schlage und die (straf-)gesetzlichen Grenzen der Gewaltanwendung nicht respektiere, bestätige abträgliche Vorurteile gegenüber Soldaten in der Bevölkerung. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und M . Der Kläger ist informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Strafakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
7 I. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.05.2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten vermag die fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses gem. § 55 Abs. 5 SG nicht zu tragen. Hiernach kann ein Soldat auf Zeit, während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr drohen. Sie soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114/11, juris Rn. 8). Dabei eröffnen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG der Entlassungsbehörde keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum, sondern sind von den Verwaltungsgerichten in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ selbst nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1971 – 8 C 180/67, juris Rn. 10). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2012 – 1 A 846/12 –, Rn. 44 - 45, juris) 1. Im Zeitpunkt der Entlassung befand sich der Kläger noch in den ersten vier Dienstjahren. Der Kläger wurde zum 01.07.2018 zum Soldaten auf Zeit ernannt. Die auf vier Jahre erklärte Verpflichtungszeit begann unter Anrechnung seines Wehrdienstes ab dem 01.01.2017, so dass die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 27.05.2019 noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre des Klägers erfolgte. 2. Der Kläger hat schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, indem er in der Nacht am 31.03.2018 gegen 02:10 Uhr eine andere Person mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat. a) Auf der Grundlage der Feststellungen aus dem strafgerichtlichen Verfahren und den Angaben des Klägers sowie der Zeugen T und M in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger dem Geschädigten am 31.03.2018 gegen 02:10 Uhr auf dem hof mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte. Ob der Kläger den am Boden liegenden Geschädigten zudem getreten hat, was die Zeugen zwar in der Vernehmung vor dem Strafgericht, nicht jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angaben, kann für die Frage der Dienstpflichtverletzung offen bleiben. Bereits durch die auch von dem Kläger eingeräumten
8 Faustschlage in das Gesicht des Geschädigten und die Fortsetzung der Körperverletzungshandlungen nach dem Hinzutreten seines Bekannten, hat der Kläger den Tatbestand der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit eine gefährliche, weil mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene, Körperverletzung verwirklicht. In diesem Sinne beschrieb auch der Zeuge M die von ihm wahrgenommene Situation anschaulich als ein „2 gegen 1“, was die Kammer von einem bewussten Zusammenwirken zweier Beteiligter am Tatort i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB überzeugt. b) Hierdurch hat der Kläger gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen. Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 2 WD 4/18, juris Rn. 52; VG München, Urt. v. 23.10.2019 – M 21b K 18.6134, juris Rn. 30). Eine körperliche Misshandlung ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 2 WD 4/18, juris Rn. 22). Amtsinhaber, die - wie Soldaten - rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und (straf-)gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 2 WD 4/18, juris Rn. 22). Diese Anforderung hat der Kläger hier nicht erfüllt. Das Einschlagen auf einen anderen, auch wenn dieser den Kläger zuvor provoziert hat, lässt bereits erheblich an der Vertrauenswürdigkeit des Soldaten und dessen Redlichkeit zweifeln. c) Ob der Kläger durch sein Verhalten darüber hinaus auch die Pflicht zum treuen Dienen gem. § 7 SG verletzt hat - wie die Beklagte meint - kann dahinstehen (vgl. dagegen Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 05.08.2021 – 12 B 26/21, juris Rn. 35). d) Der Kläger hat seine Dienstpflicht auch schuldhaft verletzt. Er hat den Geschädigten bewusst mehrfach gegen den Kopf geschlagen und musste dessen Verletzung hierdurch zumindest für möglich halten. Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung alkoholisiert, dies hat seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit jedoch nicht in einer
9 entsprechend § 20 StGB zum Schuldausschluss führenden Weise beeinträchtigt. Ausweislich der im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens getroffenen Feststellungen wurde bei dem Kläger um 03:05 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l gemessenen. Eine um 06:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 0,60 g/kg (Bl. 10 und 66 der Strafakte). Hieraus ergibt sich im Wege der Rückrechnung (vgl. dazu Fischer, StGB, 69. Aufl. 2021, § 20 Rn. 11a ff.) für den Tatzeitpunkt gegen 02:10 Uhr ein Wert von 1,6 g/kg, der hier jedenfalls nicht zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führt. 3. Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wird jedoch weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ernstlich gefährdet. Das ist nur dann der Fall, wenn die genannte Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten droht. Dies hat die für die Entlassung zuständige Stelle mit Blick in die Zukunft zu prüfen. Diese Vorausschau vollzieht das Verwaltungsgericht aufgrund einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nach (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 – 6 C 2/81, juris Rn. 19). a) Diese Prognose ergibt hier zum einen keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Zur militärischen Ordnung gehören alle Elemente, welche die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Sie ist nur dann ernstlich gefährdet, wenn der Schaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.05.2010 – 6 B 73/09, juris Rn. 6; Urt. v. 28.02.1973 – VIII C 116.70, juris Rn. 24). Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil v. 28.07.2011 – 2 C 28/10, juris Rn. 13).
10 aa) Dies zugrunde gelegt ist zunächst festzustellen, dass das Verhalten des Klägers keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich begründet, die unmittelbar die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigt. Hierunter fallen nur schwere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11juris Rn. 11). Davon, dass dies bei dem vorliegenden außerdienstlichen Fehlverhalten des Klägers der Fall wäre, geht auch die Beklagte zuletzt nicht mehr aus. bb) Zwar liegt in der damit dem militärischen Randbereich zuzuordnenden Pflichtverletzung des Klägers eine Straftat von erheblichem Gewicht. Seine fristlose Entlassung war jedoch nicht erforderlich, um eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung abzuwenden. (1) Die von dem Kläger begangene gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist eine Straftat von erheblichem Gewicht. Die aus einem Verstoß gegen die Strafrechtsordnung resultierende Gefährdung der militärischen Ordnung ist umso erheblicher, je höher die Sanktionsdrohung derjenigen Norm ist, gegen die der Soldat verstoßen hat. Daher bietet zunächst vor allem der Strafrahmen der verletzten Norm des Strafgesetzbuchs einen Anhalt für die Beantwortung der Frage, wie schwerwiegend eine außerdienstlich begangene Straftat ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2014 – 2 WD 5.13, juris Rn. 60). Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 13.10, juris Rn. 17). Der Kläger hat vorliegend den Tatbestand einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, die mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann. Dies bewegt sich im Bereich der (mittel-)schweren Strafandrohung (vgl. so bereits für eine einfache Körperverletzung: OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2021 – 5 ME 81/21, juris Rn. 30; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.04.2020 – 6 ZB 20.342, juris Rn. 11). Lässt der Sanktionsrahmen der Strafnorm eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich zu, kommt hierin die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tat einen auch im Vergleich mit anderen Straftaten erhöhten Unrechtsgehalt hat; es handelt sich somit um eine Straftat von erheblichem Gewicht. (2) Der in dem Strafrahmen zum Ausdruck gebrachte Unrechtsgehalt der Tat wird vorliegend auch nicht dadurch relativiert, dass das Amtsgericht den Kläger nicht zu einer Freiheitstrafe verurteilt, sondern das Strafverfahren gegen den als Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG handelnden Kläger gem. § 47 Abs. 1 JGG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung von 6 x 400 Euro an eine Jugendhilfeeinrichtung
11 eingestellt hat. Der Einstellungsbeschluss ist zwar nicht begründet, die Einstellungsentscheidung erfolgte mit Blick auf die angeordnete Maßnahme einer Zahlungsauflage jedoch auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG. Daraus wird deutlich, dass hier gerade nicht die Voraussetzungen des § 153 StPO angenommen wurden, sondern die Richterin lediglich eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hielt. c) Trotz der damit grundsätzlich drohenden Gefahr für die militärische Ordnung war die fristlose Entlassung des Klägers hier nicht erforderlich, weil der Gefährdung durch eine Disziplinarmaßnahme als ein milderes Mittel hinreichend wirksam hätte begegnet werden können. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 – 6 C 2/81, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 23.10.2019 – M 21b K 18.6134, juris Rn. 23). Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 – 6 C 2/81, juris Rn. 21, 23; OVG NRW, Urt. v. 05.12.2012 – 1 A 846/12, juris Rn. 44). Dies ist hier der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als milderes Mittel gegen den Kläger insbesondere eine Dienstgradherabsetzung gem. § 62 WDO in Betracht kam. Der Kläger war als Hauptgefreiter nicht in herausgehobener Stellung tätig, seine Vorbildfunktion damit ohnehin sehr begrenzt. Hier wäre es zur Überzeugung der Kammer ausreichend gewesen, den als Hauptgefreiten tätigen Kläger in seinem Dienstgrad herabzusetzen und damit eine disziplinierende Maßnahme mit abschreckender Wirkung auch auf andere Soldaten zu treffen, um der Gefahr für die militärische Ordnung zu begegnen. Die in Art und Weise der Tatbegehung zwar ganz erhebliche Pflichtverletzung des Klägers wäre hierdurch nicht ohne Ahndung geblieben, so dass jedenfalls keine große Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sein einmalig gebliebenes Verhalten auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen anderer Soldaten, etwa einer Zunahme außerdienstlicher Körperverletzungshandlungen in
12 nennenswertem Umfang, hätte sein können. In diesem Sinne sahen auch die Disziplinarvorgesetzten des Klägers dessen Entlassung in ihren Stellungnahmen als unverhältnismäßig an und äußerten die Einschätzung, auf den Kläger noch erzieherisch einwirken zu können. b) Schließlich begründet das Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis auch keine ernstliche Gefährdung des Schutzguts des Ansehens der Bundeswehr, § 55 Abs. 5, 2. Alt. SG. Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“ bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als Repräsentant der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen - Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 2 WD 24.12, juris Rn. 27). Der „gute Ruf“ der Bundeswehr bezieht sich namentlich auch auf die Qualität der Ausbildung, die sittlich- moralische Integrität und die allgemeine Dienstauffassung ihrer Soldatinnen und Soldaten sowie die - an Recht und Gesetz gebundene - militärische Disziplin der Truppe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2008 - 2 WD 5/07, juris Rn. 74; VG München, Urt. v. 23.10.2019 – M 21b K 18.6134, juris Rn. 22). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Begehen einer objektiv schwerwiegenden Straftat dazu führt, dass das Ansehen der Bundeswehr ohne fristlose Entlassung des Täters ernstlich gefährdet wäre. Jedoch kann auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht außer Acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1983 – 6 C 2/81, juris Rn. 23). Hier war zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bei der Tatbegehung im Alter eines Heranwachsenden befand (§ 1 Abs. 2 JGG). Die vom Amtsgericht vorgenommene Anwendung von Jugendstrafrecht (vgl. § 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG) setzt voraus, dass entweder von einem Reiferückstand des Klägers (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) oder von einer typischen Jugendverfehlung ausgegangen wurde (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Dass diese Kategorien grundsätzlich auch auf heranwachsende Soldaten anzuwenden sind, ergibt sich aus der Wertung des § 112a JGG. Insoweit ist davon auszugehen, dass Außenstehende die Tatbegehung durch einen Heranwachsenden zunächst dessen, in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden, noch ungefestigter sittlich-geistigen Entwicklung zurechnen werden, bevor etwaige von § 55 Abs. 5 SG geschützte Rückschlüsse auf dessen Eigenschaft als
13 Repräsentant der Organisation Bundeswehr drohen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bei der Tatbegehung außer Dienst befand und weder durch Uniform noch durch andere Umstände sein Dienstverhältnis als Soldat zu erkennen gegeben hat. Hinzu tritt, dass es sich um ein singuläres Ereignis handelte. Der Kläger ist weder vor und nach dem streitgegenständlichen Vorfall strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass es sich bei dem Vorfall um eine einmalige Verfehlung handelt, die trotz ihrer Erheblichkeit nicht Ausdruck der Persönlichkeit des Klägers war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Dr. Kiesow Siemers
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 K 2388/19 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 55 Entlassung 8x
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 5x
- SG § 17 Verhalten im und außer Dienst 4x
- SG § 7 Grundpflicht des Soldaten 2x
- VwGO § 113 1x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 114/11 3x
- 1 A 846/12 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 223 Körperverletzung 3x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 4x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 4/18 3x
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- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 2x
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- § 62 WDO 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 20 1x
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- 2 WD 24.12 1x (nicht zugeordnet)
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- JGG § 109 Verfahren 1x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x