Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 2729/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2729/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer am 17. April 2024 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung eines Widerspruchsbescheids zu gestatten, Tierversuche auf der Grundlage seines Tierversuchsantrags Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ vom 14.08.2023 durchzuführen,
2 jedoch mit der Einschränkung, dass neue Versuchstiere zwar beschafft, trainiert und nicht-invasiven Untersuchungen unterzogen, an ihnen aber keine versuchsvorbereitenden chirurgischen Eingriffe vorgenommen werden dürfen. Insoweit wird der weitergehende Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Gestattung, Tierversuche an Makaken durchzuführen. Der Antragsteller forscht seit 1997 an der Universität Bremen auf dem Gebiet der Neuro- und Kognitionswissenschaften. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche an Makaken (nicht- humane Primaten) durch. Hierfür werden Makaken über ein Flüssigkeitsmanagement dahingehend konditioniert, visuelle Aufgaben zu lösen. Die Tiere sitzen in einem sog. Primatenstuhl, ihr Kopf ist fixiert. Dazu wird auf den Schädel der Affen operativ eine Haltungsvorrichtung angebracht. Die Gehirnaktivität wird während der visuellen Aufgabenlösung durch in das Gehirn eingeführte Elektroden gemessen. Für das Einführen der Elektroden werden operativ Öffnungen angelegt. Seit 1998 waren dem Antragsteller für die Tierversuchsvorhaben von der Antragsgegnerin befristete Genehmigungen erteilt worden. Im Jahr 2008 verweigerte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals die Tierversuchsgenehmigung. Um sein Forschungsvorhaben ununterbrochen fortführen zu können, nahm der Antragsteller mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.12.2008 – 5 V 3719/08; Beschl. v. 19.10.2009 – 5 V 1524/09; Urt. v. 28.05.2010 – 5 K 1274/09; OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2011 – 1 B 272/11; Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10; dem nachgehend BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 – ; VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –; alle juris). Die dem Antragsteller zuletzt erteilte Genehmigung lief am 30.11.2023 aus. Am 14.08.2023 beantragte er, ihm ab dem 01.12.2023 für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 30.11.2028, erneut die Genehmigung für die Durchführung des Versuchsvorhabens „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ zu erteilen. Hierfür sollen die 17 bereits für die Versuche genutzten Makaken übernommen werden. Zusätzlich sollen insgesamt 10 neue Tiere in das Vorhaben aufgenommen werden.
3 Mit Schreiben vom 21.08.2023 befürwortete der Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen gegenüber der Antragsgegnerin die Erteilung einer Genehmigung. Die Antragsgegnerin holte zwei Fachgutachten zur Frage, ob für das Versuchsvorhaben Alternativmethoden zur Verfügung stehen, sowie zwei Fachgutachten zur Frage der Belastung der Versuchstiere ein. Dabei wurde ein Belastungsgutachten durch die Sachverständige Dr. S nach persönlicher Beobachtung der Tiere in den Räumlichkeiten des Antragstellers erstattet, das zweite Belastungsgutachten durch die Landestierschutzbeauftragte Prof. Dr. W aufgrund von durch den Antragsteller erhobenen Daten zu 20 Makaken, die in den bisherigen Versuchen verwendet worden sind. Ein weiteres durch die Antragsgegnerin eingeholtes Gutachten betrifft die Frage, was unter Auswertung der anderen vier Gutachten „für und gegen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit“ spricht. Mit Schreiben vom 27.09.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Die durch sie eingeholten Gutachten zur Frage der Belastung der Versuchstiere und des Zurverfügungstehens von Alternativmethoden hätten Folgendes ergeben: Die Belastungen seien danach als jedenfalls schwer einzuordnen. Alternativmethoden zum unmittelbaren Ersatz der Versuche des Antragstellers seien nicht vorhanden. Weitere Gutachter hätten jedoch die Unerlässlichkeit des Versuchs bzw. dessen ethische Vertretbarkeit verneint. Die Kommission nach § 15 TierSchG empfahl am 17.10.2023, das beantragte Versuchsvorhaben zu genehmigen. Das Bundesamt für Risikobewertung kam am 20.10.2023 zu dem Ergebnis, es gebe keine Alternativmethode für das Tierversuchsvorhaben. Der Antragsteller nahm am 18.10.2023 und am 25.10.2023 jeweils Stellung. Hierin rügte er u.a., die eingeholten Gutachten seien teilweise als Beurteilungsgrundlage ungeeignet, da sie vor Einreichung des Antrags vom 14.08.2023 erstellt worden seien. Hinsichtlich der beiden zur Belastungsbeurteilung eingesetzten Sachverständigen sowie eines weiteren Sachverständigen, welcher mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage von Alternativmethoden beauftragt worden sei, bestehe die Besorgnis der Befangenheit, sodass deren Gutachten jeweils unverwertbar seien. Teilweise fehle es den Gutachtern zudem an der erforderlichen Sachkunde. Die Belastungsgutachten seien zudem auch methodisch mangelhaft.
4 Mit Bescheid vom 13.11.2023 lehnte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Tierversuchsantrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr obliege eine vollständige Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, nicht lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung. In Vollzug dieser Prüfungsbefugnis sei festzustellen, dass das Versuchsvorhaben ethisch nicht vertretbar im Sinne von § 8 TierSchG sei. Wie durch die eingesetzten Sachverständigen festgestellt, würden bei den Tieren durch die Versuche schwere bis schwerste Belastungen ausgelöst. Dem stünde ein als niedrig einzustufender Erkenntnisgewinn und Nutzen des Forschungsvorhabens gegenüber. Obgleich keine die Versuche des Antragstellers unmittelbar ersetzenden Alternativmethoden zur Verfügung stünden, sei, auch angesichts der schwierigen Übertragbarkeit von Tierversuchsergebnissen auf den Menschen, nur in geringem Maße ein über die durch andere Methoden erreichbaren Forschungsergebnisse hinausgehender Erkenntnisgewinn zu erwarten. Auch bei der Grundlagenforschung sei zu fordern, dass für die Rechtfertigung eines Tierversuchs ein klinischer Anwendungsnutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns in zeitlicher Nähe wahrscheinlich sei. Sei ein Tierversuch zur Grundlagenforschung bereits über einen längeren Zeitraum durchgeführt worden, könnten sogar mittlere Belastungen nur gerechtfertigt werden, wenn durch klinische Literatur nachgewiesen werde, dass Forschungsergebnisse aus diesem Tierversuch Eingang in klinische Studien gefunden hätten oder gar relevant für neuartige Therapien gewesen seien. Auch seien im Rahmen der Abwägung zwischen der Belastung der Versuchstiere und der Bedeutung des Forschungsvorhabens nicht nur rechtliche Gesichtspunkte heranzuziehen, sondern der gesellschaftliche Wertewandel hin zu einer vermehrten Ablehnung von Tierversuchen einzubeziehen. Schließlich sei der Versuch als besonders belastender Tierversuch nach § 25 Abs. 2 Satz 1 TierSchVersV unzulässig. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2023 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Am 21.11.2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus seinen Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung. Bei der Bewertung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns habe die Antragsgegnerin sich nicht hinreichend inhaltlich mit der Projekterläuterung im Genehmigungsantrag befasst. Auch die vorgenommene Belastungseinschätzung erschöpfe sich in einer Bezugnahme auf die für diese Bewertung ungeeigneten Gutachten und erfolge ohne die nötige Auseinandersetzung mit den Angaben hierzu aus dem Genehmigungsantrag. Das Verwaltungsverfahren sei von Vornherein nicht unvoreingenommen, sondern mit dem Ziel
5 der Beendigung der Tierversuche betrieben worden. Schließlich sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hätte insoweit nicht den Nutzen für den Menschen mit der Belastung für die Tiere abwägen müssen, sondern aufgrund der Besonderheiten der Grundlagenforschung den erwarteten Erkenntnisgewinn. Gesellschaftliche Wertvorstellungen seien zudem kein geeignetes Entscheidungskriterium. Ein Anordnungsgrund ergebe sich insbesondere daraus, dass die Makaken erlernte Verhaltensaufgaben bei Nichtdurchführung der Versuche verlernten, der Entwertung bereits erhobener Daten bei Nichtfortführung der Versuche sowie den Drittmittelprojekten, die in diesem Fall abgebrochen werden müssten, was auch entsprechende Folgen für die beteiligten Mitarbeitenden hätte. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm zu gestatten, über den 30.11.2023 hinaus Tierversuche auf der Grundlage seines Tierversuchsantrag Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ vom 14.08.2023 – längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheides – durchzuführen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Sie wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Bescheid vom 13.11.2023 und ergänzt, hinsichtlich der durch den Antragsteller vorgetragenen Besorgnis der Befangenheit von Sachverständigen ohne inhaltlichen Angriff ihrer Sachbehandlung fehle es an einer Darlegung, wie sich dies auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens ausgewirkt habe. Ferner liege kein Anordnungsgrund vor. Nachdem der Antragsteller seine Forschung bereits seit mehreren Jahrzehnten betreibe, sei nicht zu erwarten, dass es gerade im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu einem relevanten Erkenntnisgewinn kommen werde. Regelmäßige Zeiten ohne Einsatz der Tiere in Versuchen seien auch bereits in der Versuchskonzeption vorgesehen. Mit Beschluss vom 24.11.2023 hat die Kammer eine Zwischenentscheidung getroffen, in welcher sie die Antragsgegnerin verpflichtet hat, die Fortführung der Tierversuche durch den Antragsteller nach den Maßgaben und Bedingungen ihres Bescheides vom 22.02.2022 in Gestalt des Verlängerungsbescheides vom 21.11.2022 über den 30.11.2023 hinaus bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im hiesigen Verfahren zu dulden. Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
6 II. Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Abweichend hiervon kann das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG es erfordern, diese Voraussetzungen zu modifizieren, damit Betroffenen eine praktisch wirksame Möglichkeit zur Verfügung steht, mithilfe von gerichtlichem Eilrechtsschutz schwere Nachteile, die in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden können, abzuwenden. Besteht die Gefahr des Eintritts solcher Nachteile und ist eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa, weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, erfordert dies etwa eine Entscheidung anhand einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2019 – 1 BvR 169/19 –, juris Rn. 15; Beschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 –, juris Rn.11 m.w.N. und Beschl. v. 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 12.08.2014 – 3 B 498/13 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 11.06.1013 – 6 B 566/13 –, juris Rn. 3 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 VwGO Rn. 100; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 68. Ed., Stand 01.07.2023, § 123 VwGO Rn. 84). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, die im tenorierten Umfang zugunsten des Antragstellers ausgeht. Der Kammer ist im Eilverfahren eine abschließende Sachaufklärung und hierauf beruhende rechtliche Prüfung nicht möglich (zu alldem siehe 1.). Dem Antragsteller entstünden bei Ablehnung seines Eilantrags erhebliche, in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile (siehe dazu 2.).
7 1. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers vom 14.08.2023 ist auf die Genehmigung von Versuchen unter Verwendung sowohl der 17 bereits in vorangegangenen Versuchsansätzen genutzten Makaken als auch von zehn neuen Tieren gerichtet. Zwar wurde auf S. 20 des Genehmigungsantrags bei der Frage „Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere“ unter „Tierart „macaca mulatta“ und unter „Gesamttierzahl (inkl. Reservetiere)“ „10“ angegeben. In der nachfolgenden Erläuterung heißt es aber sodann: „Für das geplante Vorhaben werden alle der zum Ende der laufenden Genehmigungsperiode im Versuch befindlichen Tiere übernommen. Nach derzeitigem Stand sind dies 17 Makaken“. Dass sich der Genehmigungsantrag auf einen geplanten Versuch unter Einsatz sowohl der bereits eingesetzten als auch von zehn neuen Makaken bezieht, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Genehmigung bilden die §§ 8 Abs. 1, 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG. Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG). Bei dem beantragten Versuchsvorhaben handelt es sich zweifelsohne um Tierversuche i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG ist die Genehmigung eines Versuchsvorhabens zu erteilen, wenn die in den Nummern 1 bis 8 des § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG genannten Voraussetzungen vorliegen. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) TierSchG, dessen Vorliegen zwischen den Beteiligten in erster Linie streitig ist, verlangt, dass aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG vorliegen. Die „wissenschaftliche Rechtfertigung“ bestimmt dabei in erster Linie die Prüfungsdichte (vgl. dazu: Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 8 Rn. 6). Nach § 7a Abs. 1 TierSchG dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn sie zu einem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke unerlässlich sind. Die Vorschrift nennt hierzu (u.a.) den Zweck der Grundlagenforschung (§ 7a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) sowie den Zweck der Forschung mit dem Ziel der Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen und Tieren (§ 7a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) TierSchG).
8 Der Antragsteller betreibt mit dem beantragten Tierversuch Grundlagenforschung. Daneben nennt er in dem Genehmigungsantrag als Zweck auch die Forschung mit dem Ziel der Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch und Tier. Die Antragsgegnerin ist dieser Zuordnung zu den Versuchszwecken nicht entgegengetreten und auch das Gericht hat keinen Zweifel an der Verfolgung dieser Versuchszwecke durch den Antragsteller. Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sind gemäß § 7a Abs. 2 TierSchG (u.a.) folgende Grundsätze zu beachten: 1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen. 2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht. 3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Die Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß beinhaltet auch die Pflicht, die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden, die Zahl der verwendeten Tiere, die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken und die Haltung, die Zucht und die Pflege der Tiere zu verbessern, damit sie nur in dem Umfang belastet werden, der für ihre Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist, sowie die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet werden (§ 7 Abs. 1 TierSchG). Es stehen im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keine Alternativmethoden zur Verfügung (dazu a.). Die Kammer kann jedoch mithilfe der von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten nicht abschließend beurteilen, ob der beantragte Tierversuch im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG ethisch vertretbar und damit unerlässlich ist (b.). a. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG wissenschaftlich anerkannte Alternativmethoden zur Verfügung stehen, mit welchen er die
9 von ihm angestrebten Forschungsergebnisse erreichen kann, dabei aber weniger belastende Verfahren für Versuchstiere anwenden muss oder ganz auf Versuchstiere verzichten kann. aa. Mit seinem Versuchsansatz 1 verfolgt der Antragsteller die zentrale Hypothese, dass sich durch die präzise zeitliche Strukturierung neuronaler Aktivität, insbesondere durch Synchronisation neuronaler Oszillationen, dynamische Netzwerke von Nervenzellen ausbilden, durch die kontextabhängig informationstragende Signale übermittelt und verarbeitet werden. Mithilfe der Messung von Aktionspotentialen, lokalen Feldpotentialen und Stromdichtesignalen mit hoher zeitlicher und räumlicher Auflösung während laufender zerebraler Informationsverarbeitungsprozesse soll (1) der Zusammenhang verschiedener Formen zeitlicher Strukturierungen mit kognitiven Leistungen beschrieben, (2) der Einfluss dieser Zeitstrukturen auf die Übertragung von Signalen und Informationen zwischen Neuronengruppen sowie zwischen externen Stimuli und Neuronen analysiert, (3) Mechanismen, die neuronalen Zeitstrukturen und ihrem Einfluss auf neuronale Informationsverarbeitung zugrunde liegen, untersucht, (4) Steuerungs-, Regulationsprozesse und -strukturen, die abhängig vom Verhaltenskontext die erforderlichen raumzeitlichen Aktivitätsmuster konfigurieren, identifiziert und (5) der Informationsgehalt, der sich in beobachteten Zeitstrukturen hinsichtlich der laufenden kognitiven Leistung gewinnen und ggf. medizinisch nutzen lässt, charakterisiert werden. Mit seinem Versuchsansatz 2 sollen epidurale Signale außerhalb der Hirnrinde aufgezeichnet werden, um neuronale Aktivitäten zu analysieren und ein besseres Verständnis der komplexen Funktionsmechanismen des Gehirns zu erlangen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung, das gemäß § 46 TierSchVersV die zuständigen Behörden in Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierversuchen zusammenhängen, berät, hat dahingehend Stellung genommen, dass die Verwendung von In-vitro-Präparaten zur Untersuchung der Fragestellung nicht zielführend sei. Es sei auf diese Weise derzeit noch unmöglich, die physiologische Mikroumgebung des Gehirns sowie die komplexe zelluläre Architektur von Nervenzellen inklusive ihrer dynamischen und sich stets verändernden Verbindungen untereinander zu modellieren. Es sei so derzeit nicht möglich, zu untersuchen, wie sich Veränderungen der elektrischen Aktivität oder der Konnektivität von Neuronen in Veränderung der kognitiven Funktionen auswirken könnten. Computersimulationen und In-silico-Modelle könnten die Fragestellung des beantragten Versuchs nicht vollständig beantworten. Computersimulationen könnten nur Prozesse simulieren, die zuvor experimentell erforscht worden seien. Zusammenfassend wird
10 ausgeführt, dass derzeit keine robuste und reproduzierbare Alternativmethode vorliege, die insbesondere die Komplexität der zellulären Architektur und elektrischen Aktivität von Nervenzellen sowie die Mikroumgebung des Gehirns abbilden könne. Der durch die Antragsgegnerin beauftragte Sachverständige Prof. Dr. M hat – bezogen auf den vorherigen, mit dem streitgegenständlichen Versuchsvorhaben im Wesentlichen vergleichbaren Versuchsaufbau – entsprechend dem Gutachtenauftrag zu der Frage Stellung genommen, ob die wissenschaftlichen Ziele der laufenden und geplanten Versuche an nichtmenschlichen Primaten auch teilweise oder ganz durch Versuche am Menschen erreicht werden können. Er hat zusammenfassend ausgeführt: Entsprechende Versuche könnten aus technischer Sicht grundsätzlich am Menschen durchgeführt werden. Der Einsatz invasiver Methoden am Menschen werde aufgrund ethischer Überlegungen auf den klinischen Bereich beschränkt. Sie würden nur bei der Behandlung schwer erkrankter Patienten genutzt. Neurowissenschaftliche Studien in diesen Bereichen seien von sekundärer Bedeutung und würden lediglich bei Gelegenheit klinischer Verfahren genutzt, richteten sich dann aber ausschließlich nach den klinischen Bedürfnissen des einzelnen Patienten. Ein Ersatz der Primatenversuche durch solche Methoden im klinischen Umfeld sei entweder sehr unwahrscheinlich oder unmöglich. Nicht-invasive Methoden böten keinen Ersatz. Die geplanten Versuche dienten der Messung und Beeinflussung von Hirnaktivität mit hoher räumlicher und zeitlicher Auflösung. Die erforderliche hohe räumliche und zeitliche Auflösung liege weit jenseits dessen, was mit aktuellen nicht-invasiven Methoden zur Aktivitätsmessung oder zur Aktivitätsbeeinflussung erreicht werden könne. Die Kammer geht aufgrund dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und plausiblen Ausführungen davon aus, dass keine Alternativmethoden zur Erreichung der angestrebten Forschungsergebnisse zur Verfügung stehen und dazu insbesondere nicht-invasive Methoden, In-vitro-Versuche, In-silico-Methoden und Forschung am Menschen nicht in Betracht kommen. Auch die Antragsgegnerin geht in dem Ablehnungsbescheid davon aus, dass es keinen 1:1-Ersatz für die durch invasive Verfahren ermöglichten Messungen einzelner Aktionspotentiale oder lokaler Feldpotentiale gebe. Sämtliche nicht-invasive Verfahren, die am Menschen eingesetzt werden könnten, ebenso wie In-vitro Verfahren, erzeugten andere Ergebnisse mit anderen Schwerpunkten. Insoweit werde dem Gutachten von Prof. Dr. M und der Stellungnahme des Bundesamts für Risikobewertung vollumfänglich
11 gefolgt. Seien diese Messungen als unerlässlich für die Beantwortung der Fragestellungen zu sehen, dann gebe es hierzu keine Alternativen. Das Nicht-zur-Verfügung-Stehen von Alternativmethoden stellt die Antragsgegnerin sodann in Frage, weil es ihrer Auffassung nach nicht darum gehe, ob die Methode benötigt werde, um neuronale Aktionspotenziale/Feldpotentiale zu messen, sondern ob neuronale Aktionspotenziale/Feldpotentiale benötigt würden, um die Fragestellungen zu beantworten und damit einen Erkenntnisgewinn zu erzielen. Dazu stützt sie sich auf das Gutachten des ebenfalls von ihr beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H Dieser führt in seinem Gutachten zwar aus, es gebe keine Ersatzmethode, die die vorgeschlagenen Experimente direkt ersetzen würden. Auf absehbare Zeit seien Ansätze, kognitive Funktionen in Zellkulturen oder durch Computersimulationen zu reproduzieren, nicht zu erwarten. Darum gehe es aber nicht, sondern darum, ob das Forschungsziel anders erreicht werden könne. Nur in 1,7% der aktuellen Forschungsarbeiten im Bereich Neurowissenschaften/Kognition würden Primaten verwendet oder erwähnt. Es kämen demnach reichlich andere Methoden zum Einsatz. Somit sei schwer zu argumentieren, dass der Forschungszweck nicht anders erreicht werden könne. Das überzeugt nicht. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 03.02.2022 (Az.: 5 V 2285/21 –, juris Rn. 53) ausgeführt, dass es nicht ausreiche, auf einen anderen Forschungsansatz mit einer anderen Fragestellung zu verweisen. In einer hochgradig spezialisierten und arbeitsteiligen Forschungslandschaft sei es erforderlich, sich mit der konkreten wissenschaftlichen Fragestellung des betroffenen Vorhabens auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob gerade für diese Fragestellung die Alternativmethode angewendet werden könne. Es kommt mithin nicht auf die Bedeutung von Primatenforschung für die Neurowissenschaft insgesamt an, sondern darauf, ob Alternativmethoden für die konkrete und spezialisierte Forschungsmethode des Antragstellers zur Verfügung stehen. Dass im Bereich der Neurowissenschaften der Großteil der Versuche ohne die Verwendung von Primaten durchgeführt wird, bedeutet nicht, dass die Forschung, die unter Verwendung von Primaten durchgeführt wird, durch Alternativmethoden ersetzt werden kann. Es ist nicht zulässig, eine gesamte Wissenschaftsdisziplin gemeinsam zu betrachten. Im Ergebnis vermengt die Antragsgegnerin die Frage von Alternativmethoden mit der Frage des wissenschaftlichen Nutzens innerhalb der ethischen Vertretbarkeit. Unabhängig davon stellt das Gutachten von Prof. Dr. H auch insgesamt keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage nach Alternativmethoden
12 oder zur Bedeutung des Forschungsvorhabens dar. Das Gutachten genügt nicht den Standards, die von einem behördlichen Sachverständigengutachten zu erwarten sind. Prof. Dr. H wurde mit einer wissenschaftlichen Betrachtung zu den Möglichkeiten des Einsatzes alternativer Versuchsmethoden zur Erreichung des angestrebten Forschungsziels unter Berücksichtigung der aktuellen Publikationsliste des Forscherteams beauftragt. Wenn möglich, sollte bei dieser Betrachtung der derzeitige Stand der Einsatzmöglichkeiten von computergestützten Simulationsverfahren mit einbezogen werden. Auch sollten bei den Betrachtungen von der Antragsgegnerin aufgezeigte mögliche Unzulänglichkeiten der Verwendung von Tieren im Versuchssetting des Antragstellers (u.a. die Stichprobengrößen, Störungen des Versuchsablaufs, Gesundheitszustand der Tiere o.Ä.) kommentiert werden. Diese Fragen hat Prof. Dr. H nicht in einer für den Adressaten des Gutachtens nachvollziehbaren und überzeugenden Form beantwortet. Schon von der äußeren Form her fällt es schwer, den Gedankengängen des Gutachters zu folgen. Das (ohne Quellenverzeichnis) 32-seitige Gutachten enthält kein Inhaltsverzeichnis und keine Gliederungsebenen. In dem vom Gutachter selbst verfassten Fließtext werden in anderen Schriftfarben und -arten zusätzliche Schlussfolgerungen – teils in Klammerzusätzen – eingefügt. Die Grenze zwischen der Schilderung von Tatsachen oder Rechtsgrundlagen einerseits und den gutachterlichen Bewertungen andererseits verschwimmt. Schließlich wirft der Gutachter zahlreiche Fragen auf, ohne diese zu beantworten oder die Folgen dieser aus seiner Sicht noch offenen Fragen für sein Gutachtenergebnis näher zu erläutern. Im Übrigen überschreitet Prof. Dr. H seinen Gutachtenauftrag an zahlreichen Stellen. So enthält das Gutachten umfangreiche Betrachtungen zur Belastung der Versuchstiere (S. 12 ff.), obwohl die Einstufung der Tierbelastung für die Frage nach dem Bestehen (tierversuchsfreier) Alternativmethoden ohne Belang ist. An verschiedenen Stellen nimmt der Gutachter auch jenseits seines Gutachtenauftrages rechtliche Bewertungen vor (etwa zur Bedeutung des Art. 55 Abs. 3 der RL 2010/63/EU, S. 14). Die Brauchbarkeit des Gutachtens wird schließlich in hohem Maße dadurch in Frage gestellt, dass sich der Gutachter – weit über seinen Auftrag und seine Fachkompetenz hinausgehend – anmaßt, die Genehmigungsfähigkeit des Versuchsvorhabens insgesamt zu bewerten. Dieses wird schon einleitend als „an den Grenzen der Genehmigungsfähigkeit“ liegend beschrieben (S.17). Seine Ausführungen gipfeln in der expliziten Empfehlung, dem Antrag nicht zu entsprechen (S. 32). Eine derart eklatante
13 Überschreitung des Auftrages kann im Einzelfall sogar die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – VII ZB 32/12 –, juris Rn. 12 f.). bb. Die Verwendung von Primaten als Versuchstiere ist zudem dann nicht verboten, wenn der Tierversuch der Grundlagenforschung dient und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dieser Zweck nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als Primaten erreicht werden kann (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 TierSchVersV). Das ist hier der Fall. Auf S. 17-19 seines Genehmigungsantrags legt der Antragsteller ausführlich dar, dass Makaken und Menschen eine weitestgehend homologe Physiologie aufwiesen und die Ähnlichkeit der neuronalen Gegebenheiten zwingende Voraussetzung für die Erforschung der Versuchsfragestellungen sei. Diese Anforderungen seien nur in nicht-humanen Primaten, insbesondere sog. Altweltaffen gegeben. Die Forschungsfragen ließen sich zudem nur auf Grundlage des nur für Makaken erlangten umfangreichen und komplexen Vorwissens formulieren und sinnvoll untersuchen und die erhaltenen Daten auf dieser Grundlage interpretieren. Die Bearbeitung der aufgeworfenen Fragestellungen erfordere weiterhin die Durchführung anspruchsvoller Verhaltensaufgaben. Makaken seien besonders geeignet, komplexe kognitive und (senso-)motorische Leistungen zu erbringen. Hinsichtlich der Frage der homologen Physiologie hat auch der Sachverständige Prof. Dr. M ausgeführt, dass trotz bestehender Unterschiede das Gehirn der Makaken dem menschlichen Gehirn in vielerlei Hinsicht ähnlicher sei als das Gehirn anderer Säugetiere. b. Die Frage der ethischen Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Das Kriterium der ethischen Vertretbarkeit i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG beinhaltet, dass zwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung des Forschungsvorhabens andererseits eine Abwägung vorzunehmen ist (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 130 zu § 7 TierSchG a.F.; BR-Drs. 431/13, S. 2). Dies entspricht der unionsrechtlich vorgesehenen Schaden-Nutzen-Analyse aus Art. 38 Abs. 1 lit. d) der RL 2010/63/EU. Dafür ist es erforderlich, sowohl die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren durch die Versuche zugefügt werden, zutreffend zu erfassen und zu bewerten, als auch die Bedeutung des Versuchsvorhabens zutreffend zu bestimmen. Die anschließende Abwägung ist konkret und einzelfallbezogen vorzunehmen (vgl. OVG Bremen, Urt. v.
14 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 133 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 –, juris Rn. 17). Die Frage, wie die Belastung der Versuchstiere einzustufen ist sowie die Abwägungsentscheidung als solche unterliegen einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 146 f.). Das gilt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1828, im Folgenden Tierschutzänderungsgesetz) nunmehr auch für die Bestimmung der Bedeutung des Forschungsvorhabens (siehe dazu unter II. 1. b. dd. (1)). aa. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin beschränkt sich die bei der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit vorzunehmende Abwägung auf die beiden genannten Pole. Es ist nicht isoliert daneben auf die Wertvorstellungen in der Gesellschaft abzustellen. Bereits in dem Verfahren, das zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 11.12.2012 geführt hat, hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auch auf die „Sozialmoral der Bevölkerung“ und einen „deutlichen Wertewandel in der Gesellschaft“ gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat insoweit geurteilt, dass für die Bezugnahme auf solche außerrechtlichen Maßstäbe bei der Abwägung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TierSchG (a.F.), die strikt rechtlich gebunden sei, kein Raum sei (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 197). Die Kammer folgt weiterhin dieser Rechtsauffassung. Insbesondere Umfrageergebnisse sind für eine rechtssichere Abwägungsentscheidung von vornherein ungeeignet (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 17.11.1994 – 7 L 1951/92 –, juris Rn. 31 ff.). Es ist bereits fraglich, wie die daraus abgeleiteten Wertvorstellungen in einer hinreichend gerichtlich überprüfbaren Weise zu bemessen wären; ebenso ist unklar, wie die Bevölkerungsgruppe, auf deren Wertvorstellungen abzustellen wäre, abzugrenzen wäre. Denkbar wäre gleichsam ein weltweiter, europäischer, nationaler oder regionaler Maßstab. Es liegt auf der Hand, dass Vorstellungen zu der Frage, wann ein Tierversuch moralisch zu akzeptieren ist, je nach befragter Personengruppe aller Voraussicht nach unterschiedlich ausfallen würde. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber Grundlagenforschung unter Verwendung von Primaten trotz der von der Antragsgegnerin bemühten Umfrageergebnisse nicht grundsätzlich verboten hat. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht – wie etwa die Einschränkung von Grundrechten – zu rechtfertigen; er setzt sich andererseits gegen konkurrierende Belange
15 von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Gemäß Art. 20a GG schützen die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung die Tiere nur „nach Maßgabe von Gesetz und Recht". Es ist vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, den Tierschutz zu einem gerechten Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten zu bringen. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem ethischen Tierschutz mit der Schaffung von Art. 20a GG beigemessen wurde, sollte die verfassungsrechtliche Verankerung den Tierschutz aber stärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen. Dieses Ziel ist bei der Auslegung wertungsoffener unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen. Andererseits kann der ethisch begründete Tierschutz nicht bereits kraft seiner ethischen Fundierung Vorrang vor den rechtlich geschützten Interessen anderer Grundrechtsträger beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 29.16 –, juris Rn. 20). Wertvorstellungen sind demnach bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der ethischen Vertretbarkeit zu berücksichtigen. Der Umstand, dass gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG zu prüfen ist, ob die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind, ist Ausfluss der auf Wertvorstellungen beruhenden Grundentscheidung hinsichtlich der Nutzbarkeit von Tieren durch den Menschen. Die Frage, wie diese Abwägung ausfällt, ist eine Rechtsfrage, die der Gesetzgeber ausgehend von seinen ethischen Vorstellungen im Einzelfall beantwortet wissen will. bb. Bei der Frage, wie die Belastung der Versuchstiere einzustufen ist, handelt sich um eine nach veterinärkundlichen Maßstäben zu beurteilende Frage, die einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 146). (1) Im Rahmen der Belastungsbeurteilung ist zu erfassen, in welchem Ausmaß den Tieren durch die Versuche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Schmerz wird im Tierschutzrecht als eine unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung definiert, die mit akuter oder potenzieller Gewebeschädigung einhergeht oder in Form einer solchen Schädigung beschrieben wird. Leiden sind alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Als Schaden bezeichnet man einen Zustand des Tieres, der von seinem gewöhnlichen Zustand hin zum Schlechteren abweicht und nicht bald vorübergeht (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A
16 180/10 –, juris Rn. 162 m.w.N.). Darüber hinaus stellt die RL 2010/63/EU auch auf Ängste ab, die die Versuchstiere empfinden (s. etwa Art. 1 Abs. 2 und 4, Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 lit. d) RL 2010/63/EU). Angst ist ein unangenehmer emotionaler Zustand bei Erwartung eines stark negativen Ereignisses (vgl. Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 1 TierSchG, Rn. 37). Für die Feststellung solcher Belastungen können physiologische bzw. körperliche Befunde von Bedeutung sein, darüber hinaus besitzen insbesondere in Bezug auf Schmerzen und Leiden Verhaltensbeobachtungen ein besonderes Gewicht. Dabei geht es darum, ob das Verhalten der Tiere Anzeichen für Schmerzen oder Leiden bietet. Denn dass Tiere Schmerzen und Leiden äußern können, ist unstrittig. In diesem Zusammenhang bildet das natürliche Verhalten (Normalverhalten) der Tiere einen wichtigen Anknüpfungspunkt. Bei Tieren, die den Menschen stammesgeschichtlich nahestehen, kann weiter die Frage einer entsprechenden menschlichen Schmerz- oder Leidensreaktion Bedeutung erlangen, wobei es allerdings – auch im Sinne eines ethischen Tierschutzes – nicht gerechtfertigt wäre, tierische Bedürfnisse zu vermenschlichen. Die Verhaltensbeobachtungen müssen vielmehr auf die Artspezifik des jeweiligen Tieres, d. h. ihre ethologische Prägung Rücksicht nehmen. Diesbezüglich existieren sowohl für Schmerzen als auch Leiden eine Vielzahl von Verhaltensindikatoren (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 163 m.w.N.). In die Belastungsbeurteilung müssen zudem die Dauer der Versuche und die Kumulation der Belastungsfaktoren einbezogen werden (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 168). (2) Die Belastung der Versuchstiere durch den Tierversuch ist in einen der Schweregrade „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „gering“, „mittel“ oder „schwer“ einzuordnen. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der nationalen Tierschutzvorschriften mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus der Tierversuchsrichtlinie RL 2010/63/EU. Gemäß Art. 15 Abs. 1 der RL 2010/63/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Verfahren im Einzelfall unter Verwendung der in Anhang VIII zur Richtlinie aufgeführten Zuordnungskriterien als „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „gering“, „mittel“ oder „schwer“ eingestuft werden. Nach Anhang VIII wird der Schweregrad eines Verfahrens nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. In Abschnitt I des Anhangs VIII werden
17 die einzelnen Schweregrade definiert; Abschnitt II stellt Zuordnungskriterien hierfür auf und in Abschnitt III sind Beispiele für verschiedene Arten von Verfahren aufgeführt, die auf der Grundlage von mit der Art des Verfahrens zusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet werden. § 31 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) TierSchVersV schreibt vor, dass in dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens wissenschaftlich begründet darzulegen ist, in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird. Die Vorschrift beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 4 TierSchG, wonach in einer Rechtsverordnung vorgesehen werden kann, dass Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres Schweregrads nach Art. 15 Abs. 1 der RL 2010/53 unterzogen werden. Im Rahmen der Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2021 aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäische Kommission hat der Gesetzgeber zudem zum Ausdruck gebracht, die RL 2010/63/EU vollständig umsetzen zu wollen (vgl. BT-Drs. 19/27629, S. 1, 10). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden Abwägung innerhalb der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG auf die genannten Schweregrade zurückzugreifen ist. (3) In die Beurteilung der Belastung der Versuchstiere sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Versuche einzubeziehen, vielmehr hat eine umfassende Evaluation auch der übrigen Lebensumstände zu erfolgen. Die Belastung von Tieren im Rahmen ihrer experimentellen Verwendung hängt nicht nur von der Art der Eingriffe ab, sondern wird von weiteren Faktoren beeinflusst, z. B. davon, wie das allgemeine Lebensumfeld der Tiere beschaffen ist, wie die Tiere auf die Versuchsbedingungen vorbereitet werden und wie sachkundig Wissenschaftler und Pflegepersonal mit den Tieren umgehen (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 166 m.w.N; so auch Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 94). Eine Beschränkung der Beurteilung der Belastung auf die Auswirkungen durch die Versuche ließe außer Acht, dass die Lebensbedingungen der eingesetzten Tiere auch außerhalb der Zeiten der Versuchsdurchführung durch ihre Eigenschaft als Versuchstiere bestimmt werden und liefe Art. 20a GG zuwider. Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass es in Anhang VIII der RL 2010/63/EU einleitend heißt, dass der Schweregrad eines Verfahrens nach dem Ausmaß der Belastungen festgelegt wird, die das einzelne Tier „während des Verfahrens“ voraussichtlich empfindet
18 bzw. erleidet, und Art. 3 Nr. 1 der RL 2010/63/EU den Begriff „Verfahren“ als jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken, die bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinaus geht, definiert. Die RL 2010/63/EU nimmt an anderer Stelle mehrfach Bezug auf außerhalb des eigentlichen Versuchs liegende Umstände. Zu den mit dem Verfahren zusammenhängenden Faktoren gehören bspw. nach Anhang VIII, Abschnitt II der RL auch die „Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards“; zu den weiter zu berücksichtigenden Faktoren zählen „Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerz, Leiden und Angst, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen“. Zum anderen wird in der Richtlinie der Begriff „Verfahren“ umfassend, d.h. für den gesamten zu genehmigenden Tierversuch und nicht nur für die Zeiträume verwendet, in denen das Tier sich stundenweise in dem Experimentsaufbau befindet. Das verdeutlicht Art. 17 Abs. 1 und 2 RL 2010/63/EU, wonach ein Verfahren u.a. als beendet gilt, wenn keine weiteren Beobachtungen mehr für das Verfahren anzustellen sind, und am Ende des Verfahrens ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber entscheidet, ob das Tier am Leben bleiben soll. Diese Vorgaben sind nur dann sinnhaft, wenn unter „Verfahren“ das gesamte Versuchsvorhaben verstanden wird. Grundsätzlich nicht einzubeziehen sind dagegen etwaige Belastungen der Versuchstiere in der Zeit vor ihrer Beschaffung für den Versuch. Darunter fällt etwa eine frühe Trennung von Versuchstieren von ihrer Mutter – ein Umstand, dem die Sachverständige Dr. S in ihrem Gutachten eine hohe Bedeutung für die Belastungsbeurteilung beigemessen hat. Derartige Vorgänge vor dem Erwerb der Tiere durch den Antragsteller liegen nicht in seinem Verantwortungsbereich. Er bezieht die in seinen Versuchen verwendeten Affen vom Deutschen Primatenzentrum in Göttingen. Hierbei handelt es sich um die einzige Einrichtung in Deutschland, die Primaten für wissenschaftliche Zwecke züchtet und der akademischen Forschung zur Verfügung stellt. Zu seinen Aufgaben gehört ferner u.a. die Beschaffung von importierten Primaten (vgl. hierzu die Webpräsenz des Deutschen Primatenzentrums: https://www.dpz.eu/de/abteilung/tierhaltung/service.html, zuletzt abgerufen am 15.04.2024). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben obliegt die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dem Deutschen Primatenzentrum, das insoweit der behördlichen Kontrolle unterliegt. Bezieht der Antragsteller von dort Versuchstiere, so darf er annehmen, dass die Aufzucht bzw. der Import und die anschließende Haltung durch das Deutsche Primatenzentrum den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Tiere für den Versuch geeignet sind.
19 (4) Der Schweregrad eines Verfahrens wird gemäß der einleitenden Formulierung in Anhang VIII der RL 2010/63/EU nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Nach Abschnitt II des Anhangs VIII basiert die Zuordnung zu einem Schweregrad auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen ein einzelnes Tier nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürfte. Danach ist weder auf den Durchschnitt der erwarteten Belastungen noch auf die Gruppe der Versuchstiere abzustellen, denn die Belastung trifft das einzelne Tier individuell. Die Formulierung „ausgesetzt sein dürfte“ bedeutet, dass der Eintritt der betreffenden Belastung nicht sicher sein muss. Es ist aber eine über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Es ist demnach, auch anhand von Erfahrungswerten, zu prognostizieren, welches die schwerste Belastung ist, die bei einem Tier in dem geplanten Versuch voraussichtlich zu erwarten ist (vgl. auch: Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 97, § 8 TierSchG Rn. 27). Maßgeblich ist ein abstrakt-individueller Maßstab. Wird für ein individuelles Versuchstier das in der Versuchsplanung definierte ethisch vertretbare Höchstmaß der Gesamtbelastung überschritten, muss der Versuch für dieses Tier umgehend abgebrochen werden (vgl. GV-Solas (Gesellschaft für Versuchstierkunde), Möglichkeiten der Belastungsbeurteilung im Tierversuch, Stand Februar 2020, S. 7). Dies stellt jedoch für sich genommen nicht die Genehmigungsfähigkeit des weiteren Versuchs in Frage, da auch nicht-versuchsbedingte Belastungen (etwa Krankheiten oder der natürliche Alterungsprozess) zu dieser Überschreitung führen können. Die Prüfung der durch den Versuch zu erwartenden Belastungen bezieht sich nach Anhang VIII Abschnitt II der RL 2010/63/EU auf den Tierversuch nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken. Dies knüpft an das für Tierversuche anerkannte sog. „3-R- Prinzip“ (replace, reduce, refine) an, das in Art. 4 Abs. 2 und 3 der RL 2010/63/EU, § 7 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG gesetzlich verankert ist. Unter „replace“ wird der Ersatz von Tierversuchen durch andere Methoden verstanden. Der Begriff „reduce“ meint die größtmögliche Reduzierung der Anzahl der Versuchstiere und „refine“ eine Verbesserung der Methoden, um den Versuch möglichst schonend für die Versuchstiere zu gestalten (vgl. etwa auf der Internetseite des Deutschen Primatenzentrums https://www.dpz.eu/de/abteilung/ueber-tierversuche/tierschutz/3r-prinzip.html, zuletzt abgerufen am 15.04.2024). Zur Umsetzung dieses Prinzips gehört es auch, dass konkrete
20 Versuchstiere, die bspw. aufgrund einer traumatischen Früherfahrung oder einer physischen Vorbelastung ungleich stärker als andere leiden, aus dem Versuch zu nehmen sind, wenn ihr Leid nicht durch Modifikationen am Versuchsaufbau verringert werden kann. Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller labile Tiere, die für den Versuch ungeeignet sind, dennoch in diesem belässt, ist als Verbesserungstechnik i.S.v. Anhang VIII Abschnitt II der RL 2010/63/EU von der Herausnahme solcher Tiere aus dem Versuch auszugehen. (5) In die Belastungsbeurteilung dürfen auch die Erkenntnisse einfließen, die die Behörde aus vorangegangenen Versuchen gewonnen hat. Die Belastung ist objektiv zu bestimmen (§ 24 VwVfG bzw. § 86 VwGO) und ihre Bewertung unterliegt keinen verfahrensrechtlichen Beschränkungen. Auch die GV-Solas (Möglichkeiten der Belastungsbeurteilung im Tierversuch, Stand Februar 2020) sieht eine retrospektive Belastungsbewertung vor, mit dem Ziel die im Versuch tatsächlich aufgetretenen Belastungen jedes einzelnen Versuchstieres zu erfassen und mit den erwarteten Belastungen der prospektiven Belastungseinschätzung zu vergleichen. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchVersV schreibt eine rückblickende Bewertung eines Versuchsvorhabens nach seinem Abschluss vor, wenn das Versuchsvorhaben die Durchführung von Tierversuchen, in denen Primaten verwendet werden, beinhaltet. Im Rahmen der Bewertung hat die zuständige Behörde (u.a.) die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verursacht worden sind sowie den Schweregrad der durchgeführten Tierversuche zu prüfen und ob sich hieraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Abs. 2 Nummer 2, 4 und 5 TierSchG ergeben. cc. Die von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverständigengutachten sind nicht geeignet, die Tierbelastung dem Schweregrad „schwer“ zuzuordnen oder sogar die Annahme „schwerster“ Belastungen zu begründen. (1) Hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S besteht die Besorgnis der Befangenheit. Das hat die Unverwertbarkeit des von ihr erstatteten Belastungsgutachtens zur Folge. Es existieren keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss von in nichtförmlichen Verwaltungsverfahren behördlich beauftragten Sachverständigen wegen Befangenheit. Es besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, dass die Behörde gehindert
21 ist, einen der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzten Sachverständigen einzusetzen (NdsOVG, Urt. v. 02.12.1994 – 7 K 5895/92 –, juris Rn. 18 m.w.N.; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 61. Edition, Stand: 01.10.2023, § 26 VwVfG Rn. 25; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 VwVfG Rn. 84). Dies wird entweder mit einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 21 VwVfG, einer entsprechenden Anwendung des § 65 Abs. 1 VwVfG oder des § 98 VwGO i.V.m. §§ 406, 42 ZPO oder einen nach allgemeinen Regeln bestehenden Verbot, einen solchen Sachverständigen heranzuziehen, begründet (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Urt. v. 02.12.1994 – 7 K 5895/92 –, juris Rn. 18; HessVGH, Beschl. v. 10.09.1991 – 14 R 2081/91 –, juris Rn. 15; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 VwVfG Rn. 84 m.w.N.). Unbeschadet der rechtlichen Herleitung schließt sich die Kammer dieser Auffassung an. Die Heranziehung von der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzten Sachverständigen widerspricht jedenfalls der in § 24 VwVfG wurzelnden Verpflichtung der Behörde zur objektiven Sachverhaltsermittlung (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 VwVfG Rn. 84). Existiert (wie überwiegend angenommen) kein Weg zur Ablehnung eines behördlich beauftragten Sachverständigen im behördlichen Verfahren, so sind die Fragen einer möglichen Besorgnis der Befangenheit und ihrer Folgen durch das Gericht im Rahmen der Überprüfung der materiellen Behördenentscheidung zu prüfen (vgl. VGH BW, Urt. v. 04.06.2002 – 8 S 460/01 –, juris Rn. 67). Dabei sind die Grundsätze, die in Bezug auf durch Beteiligte abgelehnte gerichtlich beauftragte Sachverständige entwickelt wurden, anzuwenden. Die Interessenlage ist insoweit vergleichbar. Hinsichtlich gerichtlich bestellter Sachverständiger besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die vom Standpunkt eines vernünftigen Prozessbeteiligten aus geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Unerheblich ist es, ob der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder ob das Gericht Zweifel an der Unparteilichkeit hegt; entscheidend ist vielmehr, dass vom Standpunkt des ablehnenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines verständigen Beteiligten geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bzw. seiner vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität zu wecken (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, § 406 ZPO Rn. 4; Scheuch, in: BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand 01.12.2023, § 406 ZPO Rn. 19 jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend besteht hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S die Besorgnis der Befangenheit. Die Gutachterin Dr. S ist ausweislich der Internetpräsenz des Vereins „Ä .“ Geschäftsführerin des Vereins im Bereich Öffentlichkeitsarbeit (vgl.
22 zuletzt abgerufen 15.04.2024). Nach eigener Angabe setzt sich der Verein unter dem Motto „Medizinischer Fortschritt ist wichtig – Tierversuche sind der falsche Weg“ für eine tierversuchsfreie Forschung ein und hat sich u.a. die Abschaffung aller Tierversuche zum Ziel gesetzt (vgl. zuletzt abgerufen 15.04.2024). Durch ihre geschäftsführende Tätigkeit macht die Gutachterin Dr. S aus Sicht eines objektiven Betrachters deutlich, dass sie jeglichen Tierversuchen ablehnend gegenübersteht und diese insgesamt abgeschafft wissen will. Das ist aus Sicht eines verständigen Beteiligten in der Position des Antragstellers nicht mit der Aufgabe vereinbar, die im Rahmen der Prüfung von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG bedeutsame Belastung der Versuchstiere objektiv einzuschätzen. Die §§ 7-8 TierSchG sehen vor, dass Tierversuche unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Durch ihre Vereinstätigkeit erweckt Dr. S den Eindruck, diese gesetzgeberische Grundentscheidung zu missbilligen. Es steht aus Sicht eines verständigen Beteiligten zu befürchten, dass ihre Gutachtenerstattung – wenn schon der Gesetzgeber Tierversuche nicht verbietet, sondern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlaubt – von dem Ziel geprägt sein könnte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen möglichst zu verneinen sind. Bei einer gutachterlichen Evaluation der Belastung der Makaken als eine Seite der im Rahmen von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG bei der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit vorzunehmenden Abwägung ist somit zu besorgen, dass die Belastung möglichst hoch eingestuft wird, um so ein Abwägungsergebnis herbeizuführen, bei dem die Belastung den Nutzen des Vorhabens überwiegt. Damit steht zu befürchten, dass die Gutachtenerstattung nicht mit der nötigen Distanz, Unvoreingenommenheit und Objektivität erfolgt. Dr. S hätte daher durch die Antragsgegnerin nicht mit der Gutachtenerstattung beauftragt werden dürfen. Dies führt zu einer vollständigen Unbrauchbarkeit des durch Dr. S dennoch erstatteten Gutachtens im vorliegenden Eilverfahren. Ungeachtet der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit von Sachverständigen stets zur Nichteignung ihres Gutachtens als Beweismittel führt (so zum Verwaltungsverfahren: Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 VwVfG Rn. 69, 84; zu gerichtlich beauftragten Sachverständigen: BSG, Urt. v. 11.12.1992 – 9a RV 6/92 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 – 7 B 28.88 –, juris Rn. 7) oder kein kategorisches Beweisverwertungsverbot besteht und Bedenken gegen die Objektivität des Sachverständigen (nur) bei der Würdigung des Beweiswertes zu berücksichtigen sind (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 26 VwVfG Rn. 31), ist das Gutachten von Dr. S vorliegend unbrauchbar. Die Bedenken gegen ihre Neutralität führen selbst dann, wenn man nicht von einem Beweisverwertungsverbot ausgeht, dazu,
23 dass das Gutachten nicht als objektive Tatsachengrundlage geeignet ist. Sowohl hinsichtlich ihrer Schlussfolgerungen (Einordung der Tierbelastung in die o.g. Schweregrade) als auch hinsichtlich ihrer Darstellung von Anknüpfungstatsachen (etwa Beobachtungen an den Affen) steht konkret zu befürchten, dass diese in erheblichem Maße durch die tierversuchsablehnende Haltung der Sachverständigen beeinflusst sind. Zur Erforschung des Sachverhaltes durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist das Gutachten in Gänze ungeeignet. (2) Auch aus dem Belastungsgutachten der Landestierschutzbeauftragten Prof. Dr. W ergibt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts eine schwere Belastung der Versuchstiere. Dabei steht der Verwertung des Gutachtens nicht bereits entgegen, dass es sich nicht konkret auf den Versuchsantrag vom 14.08.2023 bezieht. Die Einbeziehung von Erkenntnissen aus früheren Versuchen ist ein taugliches Mittel im Rahmen der Belastungsbeurteilung (s. oben II. 1. b. bb. (5)). Der beantragte Versuch entspricht insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen Belastungsfaktoren wie den Kopfoperationen, dem Flüssigkeitsmanagement und der Arbeit im Primatenstuhl weitestgehend dem Vorgehen des Antragstellers bei seinen bisherigen Versuchen und die 17 bisher genutzten Tiere sollen weiterverwendet werden. Für die Entscheidung über einen Versuchsantrag steht der Behörde eine sehr kurze Entscheidungsfrist von 40 Arbeitstagen, die auf höchstens 55 Arbeitstage verlängerbar ist (§ 32 Abs. 1 TierSchVersV), zur Verfügung. Diese Fristen sind ersichtlich zu kurz für die Einholung und Auswertung mehrerer Gutachten. Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin, die Ergebnisse aus vorab eingeholten Gutachten hinsichtlich Veränderungen im Versuchsantrag zu bewerten. Die Landestierschutzbeauftragte hat ihr Gutachten aufgrund von Unterlagen (insb. tierärztliche Aufzeichnungen zu den einzelnen in den vorangegangenen Versuchen eingesetzten Tieren), die ihr vom Antragsteller zur Verfügung gestellt worden sind, erstellt. Ihre Belastungseinschätzung hat sie anhand eines sog. Scoring-Systems mit der Vergabe von Punkten vorgenommen. Hierzu hat sie für verschiedene Belastungsfaktoren (Wasserdeprivation, invasive Operationen, Kopffixierung und Arbeit im Primatenstuhl, sonstige Narkosen und Blutentnahmen) nach Erläuterung ihrer Wirkungen auf die Tiere Einzelscores vergeben, wobei sie den höchsten Einzelscore als maßgeblich zugrunde gelegt hat. Unter Erörterung der Kumulation von Belastungsfaktoren (etwa in Form einer kontinuierlichen Wasserdeprivation in den aktiven Versuchsphasen, mehrfache Operationen) sowie zusätzlicher „Grundbelastungen“ (nach außen stehende Kopfhalter
24 und Ableitkammer, Veränderungen der Kopfhaut durch Operationen) erfolgt für derartige Kumulationen eine Addition weiterer Punkte zu den für die schwerste Einzelbelastung vergebenen Punkten. Sowohl für die Einzelscores als auch für die kumulierten Gesamtscores hat die Landestierschutzbeauftragte folgende Einteilung vorgenommen: 1- 2,5 Punkte = geringe Belastung, 3-6,5 Punkte = mittlere Belastung, 7 oder mehr Punkte = schwere Belastung). Im Ergebnis kommt sie zu dem Schluss, dass über die Gesamtheit der Tiere von einer schweren kumulativen Belastung auszugehen sei. Dem Gutachten der Landestierschutzbeauftragten lässt sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, dass dieses Vorgehen und diese Methode dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Ermittlung der Belastung von Versuchstieren entsprechen. § 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG verlangt aber, dass bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen ist. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich bei der Ermittlung der Gesamtbelastung aufgrund von Wechselwirkungen oder Dauerzuständen eine höhere Belastung als die schwerste Einzelbelastung ergibt. Es fehlt aber an einer wissenschaftlich fundierten Erklärung für die angewandte Methode. Die Sachverständige erläutert auch nicht, nach welchem Maßstab sie die Punkte für die einzelnen Belastungsfaktoren vergeben hat und woran sie die punktemäßige Einteilung in Schweregrade festmacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Landestierschutzbeauftragte in ihrem Gutachten einleitend ausführt, dass die hier durchgeführte Versuchsmethodik in ihrer Gesamtheit in Deutschland seitens der Wissenschaft als mittelgradig belastend eingestuft und in dieser Form von den Genehmigungsbehörden akzeptiert werde. Insoweit hätte es einer dezidierten Auseinandersetzung mit dieser wissenschaftlichen Einschätzung und dezidierten Begründung der abweichenden Einschätzung bedurft. Auch eine Auseinandersetzung mit der ebenfalls auf ein Sachverständigengutachten gestützten Einstufung des Versuchs als allenfalls mittelgradig belastend durch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 161) enthält das Gutachten nicht. Vor diesem Hintergrund kann es im Ergebnis dahinstehen, ob auch hinsichtlich Prof. Dr. W die Besorgnis der Befangenheit besteht. Eine solche ergibt sich zunächst nach Auffassung der Kammer nicht aus ihrer Rolle als Landestierschutzbeauftragte. Einer Behörde steht es frei, sich anstelle der Beauftragung externer Sachverständiger vorhandenen eigenen Sachverstandes zu bedienen. Prof. Dr. W ist
25 Veterinärmedizinerin. Auch ist mit ihrer Rolle als Landestierschutzbeauftragte nicht notwendigerweise verbunden, dass sie bei der Begutachtung nicht objektiv, sondern mit dem Ziel des Ergebnisses einer möglichst hohen Tierbelastung agiert. Als Landestierschutzbeauftragte hat sie zwar die Aufgabe, die Belange des Tierschutzes (Art. 20a GG) zu vertreten; diese werden aber durch das einfache Recht – hier insbesondere die §§ 7 ff. TierSchG – konkretisiert. Hierdurch ist die Landestierschutzbeauftragte auch in ihrer Funktion als solche an die durch den Gesetzgeber festgelegten Grundsätze für Tierversuche gebunden, der die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen als Abwägungsentscheidung ausgestaltet hat. Soweit der Antragsteller rügt, ihm sei mit Schreiben vom 06.03.2023 zugesichert worden, Prof. Dr. W werde nicht als Tierschutzbeauftragte, sondern als fachkundige Expertin tätig, ist schon zweifelhaft, ob das Schreiben diesen Inhalt hat. Es heißt dort lediglich, dass die Gutachterin „für die Senatorische Behörde“ gutachterlich tätig wird, ohne auszuschließen, dass sie in der Funktion als Landestierschutzbeauftragte handelt. Die Landestierschutzbeauftragte hat sich allerdings nicht auf ihre fachliche Expertise beschränkt, sondern der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.10.2023 Argumente „an die Hand gegeben“, mit denen der Genehmigungsantrag abgelehnt werden kann. Dies kann Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen, wäre aber jedenfalls bei der Würdigung des Beweiswertes ihrer gutachterlichen Einschätzung zu berücksichtigen. (3) Den Belastungsgutachten kommt wegen ihrer gravierenden Defizite auch keine für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ausreichende Indizwirkung zu. Das Gutachten von Prof. W kann dem Gericht in einem etwaigen Hauptsacheverfahren womöglich Anlass geben, zu überprüfen, ob an der Belastungseinschätzung des Oberverwaltungsgerichts Bremen in seiner Entscheidung vom 11.12.2012, in der von einer allenfalls mittelgradigen Tierbelastung ausgegangen wird, festzuhalten ist. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Belastungsbeurteilung zwar auch eine Schweregradkategorisierung vorgenommen hat, sich jedoch nicht an den in Anhang VIII Abschnitt I der RL 2010/63/EU ausgeführten Definitionen der Schweregrade und den Beispielen zur Belastungskategorisierung aus Anhang VIII Abschnitt III der Richtlinie orientieren musste, weil die RL 2010/63/EU zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht durch Deutschland umgesetzt worden war. Auch das Gutachten des damaligen Sachverständigen Prof. Dr. K , auf das das Oberverwaltungsgericht seine Bewertung der Tierbelastung maßgeblich gestützt hat, bezieht sich nicht auf die in der Richtlinie aufgeführten Beispiele. In Anhang VIII Abschnitt
26 III Ziff. 2. lit. c) der RL 2010/63/EU werden indes als Beispiel für eine mittelgradige Belastung „chirurgische Eingriffe unter Vollnarkose mit angemessenen Schmerzmitteln, die mit postoperativen Schmerzen, Leiden oder Beeinträchtigung des Allgemeinzustands einhergehen aufgeführt. Als Beispiel hierfür wird u.a. eine Kraniotomie benannt. Dabei handelt es sich um eine chirurgische Öffnung des knöchernen Schädels. Kann bereits ein einmaliger derartiger chirurgischer Eingriff eine mittlere Belastung begründen, ist es denkbar, dass bei wiederholten chirurgischen Eingriffen am Kopf eine höhere als eine mittelgradige Belastung in Betracht kommt. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass sich eine höhere Belastung aus dem Hinzutreten weiterer Faktoren bzw. aus der Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren oder aufgrund neuerer Erkenntnisse der Veterinärmedizin seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergeben kann. dd. Der Tierbelastung ist die Bedeutung des Forschungsvorhabens gegenüberzustellen. (1) Die Bedeutung des Forschungsvorhabens unterliegt nicht mehr nur einer lediglich qualifizierten Plausibilitätskontrolle, sondern zunächst der Beurteilung durch die Behörde. Sie ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Tierschutzänderungsgesetzes war Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Tierversuchsvorhabens, dass derjenige, der einen Tierversuch durchführen will, (u.a.) wissenschaftlich begründet darlegt, dass der Tierversuch zu einem der im Gesetz genannten Zwecke unerlässlich ist, insbesondere nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann, und die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 2 und 3 TierSchG in der bis zum 12.07.2013 geltenden Fassung bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 7a Abs. 1, 2 TierSchG in der vom 13.07.2013 bis zum 25.06.2021 geltenden Fassung). Im Hinblick auf die Vorgabe der wissenschaftlich begründeten Darlegung hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 11.12.2012 entschieden, dass unter Beachtung der Staatszielbestimmung des Tierschutzes (Art. 20a GG) einerseits und der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) andererseits zwar die Belastung der Versuchstiere sowie die Abwägung als solche voll gerichtlich überprüfbar waren, jedoch die Frage der Zuordnung zu einem der Versuchszwecke, die Frage der Unerlässlichkeit sowie insbesondere die Frage der wissenschaftlichen Bedeutung des Versuchsvorhabens lediglich einer – wenn auch qualifizierten – Plausibilitätskontrolle unterlagen, um der
27 Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft hinreichend Rechnung zu tragen und dem antragstellenden Wissenschaftler keine außerwissenschaftlichen Beurteilungsmaßstäbe aufzudrängen (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 141 ff.). In der nunmehr seit dem 26.06.2021 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) TierSchG ist hingegen normiert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von § 7a Abs. 1 und 2 Nummer 1 bis 3 TierSchG aus wissenschaftlicher (oder pädagogischer) Sicht gerechtfertigt sein muss. Dieser Wortlaut entspricht Art. 38 Abs. 1 lit. a) der RL 2010/63/EU, nachdem die Kommission der Europäischen Union den Maßstab der wissenschaftlich begründeten Darlegung in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2207 gerügt hatte und der nationale Gesetzgeber mit dem Tierschutzänderungsgesetz die vollumfängliche und zweifelsfreie Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU gewährleisten wollte (vgl. BT-Drs. 19/27629, S. 1, 10; vgl. zum Ganzen bereits: VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –, juris Rn. 42 ff.). Bei dem nunmehr vorliegenden Antrag auf Neugenehmigung des verfahrensgegenständlichen Versuchsvorhabens unterliegt auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG die Bestimmung der Bedeutung des Vorhabens daher einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung. (2) Eine Zuordnung der Bedeutung des Forschungsvorhabens zu Stufen wie „gering“, „mittelmäßig“ oder „groß“ ist, anders als bei der Belastungsbeurteilung, weder in der RL 2010/63/EU, noch im TierSchG oder der TierSchVersV vorgesehen. Lediglich dann, wenn der Versuch zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden bei Wirbeltieren führt, verlangt § 25 Abs. 1 TierSchVersV eine hervorragende Bedeutung des Versuchs. (3) Bei Versuchsvorhaben zum Zweck der Grundlagenforschung gilt für die Bestimmung des Wertes des Forschungsprojektes Folgendes: Der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Nennung der Grundlagenforschung in § 7a Abs. 1 TierSchG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass kein Rangverhältnis zwischen dem Versuchszweck der Grundlagenforschung und den übrigen in § 7a Abs. 1 TierSchG aufgeführten Zwecken besteht (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 128 zu § 7 TierSchG a.F.). Die Grundlagenforschung ist somit gegenüber der anwendungsorientierten Forschung weder privilegiert noch nachgeordnet.
28 Bei dem zu bestimmenden und zu bewertenden Nutzen des Forschungsvorhabens handelt es sich bei der Grundlagenforschung um den etwaigen abstrakten Erkenntnisgewinn (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 135). Dies bedeutet indes nicht, dass die Bedeutung eines Versuchsvorhabens der Grundlagenforschung in der Abwägung gegenüber dem Tierschutz entkoppelt von einem jedenfalls möglichen Nutzen für die Menschen zu bestimmen ist und damit letztlich stets dem Tierschutz vorgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 –, juris Rn. 20; VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Auch Art. 38 Abs. 2 lit. d) der RL 2010/63/EU verlangt, dass das erwartete Ergebnis letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können muss. Eine Grundlagenforschung mit Tierversuchen um ihrer selbst willen scheidet von vornherein aus (bereits VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –, juris Rn. 57). Ohne die Berücksichtigung eines hinter dem Forschungsvorhaben stehenden Nutzens für Menschen, Tieren oder Umwelt wäre eine Gewichtung nicht möglich und der Tierschutz träte unverhältnismäßig zurück. Der Antragsteller betreibt jedoch keine von einem jedenfalls möglichen Nutzen für die Menschen entkoppelte Grundlagenforschung, denn seine Forschung bildet nach seinen Angaben eine Grundlage für anwendungsorientierte Entwicklungen und technische Innovationen im medizinischen Bereich. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist bei der Grundlagenforschung jedoch nicht zu fordern, dass für die Rechtfertigung eines Tierversuchs ein klinischer Anwendungsnutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns in zeitlicher Nähe wahrscheinlich ist und bei einem bereits länger andauernden Grundlagenforschungsvorhaben durch klinische Literatur nachgewiesen werden muss, dass Forschungsergebnisse aus dem Versuch Eingang in klinische Studien gefunden haben oder gar relevant für neuartige Therapien waren. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften. Weder dem Tierschutzgesetz noch der RL 2010/63/EU ist zu entnehmen, dass ein konkreter Anwendungsnutzen vom jeweiligen Antragsteller nachgewiesen werden muss. Der Grundlagenforschung ist vielmehr immanent, keine unmittelbare praktische Anwendbarkeit zum Ziel zu haben. Sie bemüht sich vielmehr allgemein um die Einordnung der gewonnenen Erkenntnisse und Verbesserung der Theorien. Es liegt in der Eigenart der Grundlagenforschung, dass ein mehr oder weniger abstrakt bleibender Nutzen sich vorweg nicht konkret ausmachen lässt. Das Tierschutzgesetz und die RL 2010/63/EU enthalten keine Hinweise darauf, dass bei Grundlagenforschungen, bei welcher sich ein konkreter Nutzen vorweg gerade nicht ausmachen lässt, ein strengerer Maßstab als bei anwendungsbezogenen Forschungsvorhaben an den Rechtfertigungsgrund zu stellen ist. Dieser Auffassung dürfte
29 die in § 7a TierSchG zum Ausdruck kommende und mit den Vorgaben des Art. 5 RL 2010/63/EU übereinstimmende Wertung des Gesetzgebers, Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung als gleichrangige Forschungszwecke einzuordnen, entgegenstehen (VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 –, juris Rn. 57). Mit der Forderung eines klinischen Anwendungsnutzens innerhalb eines bestimmten (starren) Zeitraums verlässt die Antragsgegnerin den Prüfungsrahmen, der eine detaillierte Schaden-Nutzen-Analyse im konkreten Einzelfall erfordert. In diesem Rahmen ist (unter anderem) zu prüfen, welcher Nutzen des zu erwartenden abstrakten Erkenntnisgewinns denkbar und möglich ist, wie dieser Nutzen zu gewichten ist, welche Relevanz das konkrete Forschungsprojekt hierfür hat, welche Erkenntnisse innerhalb des Forschungsprojekts bereits gewonnen worden sind, sowie der Zeithorizont eines praktischen Nutzens. Auch bei der nunmehr gebotenen gerichtlichen Vollprüfung der wissenschaftlichen Bedeutung des Forschungsvorhabens ist in Ansehung von Art. 5 Abs. 3 GG der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft hinreichend Rechnung zu tragen. Bei einem Forschungsvorhaben, das – wie hier – ein bereits aufgrund einer früheren Genehmigung laufendes Projekt fortsetzen soll, ist seine Bewertung auch anhand seines Erfolgs bzw. seiner Bewertung innerhalb der sog. „scientific community“, also der Gesamtheit der am weltweiten Wissenschaftsbetrieb teilnehmenden Forschenden vorzunehmen. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere Veröffentlichungen in Fachjournalen, Zitierungen in Publikationen anderer Wissenschaftler, Drittmittel und die Reputation in Wissenschaftskreisen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 190 ff.). Die Frage des Zeithorizonts eines praktischen Nutzens erfordert hingegen eine Auseinandersetzung damit, in welchen Zeitschienen Grundlagenforschung verläuft. Eine solche umfassende Bewertung unter Beachtung aller relevanten Faktoren hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 07.10.2009 (2 C 421/2008). Ungeachtet der Frage, inwieweit die in der Schweiz geltenden Genehmigungsvoraussetzungen für Tierversuche mit denjenigen nach deutschem Recht vergleichbar sind, erfolgten die Ausführungen des Gerichts dazu, dass ein klinischer Nutzen des verfahrensgegenständlichen Grundlagenforschungsprojekts an Makaken ungewiss und der Erkenntnisgewinn insgesamt eher niedrig sei, ersichtlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
30 ee. Hinsichtlich der Bedeutung des Versuchsvorhabens fehlt es an einer tauglichen Prüfungsgrundlage. Obwohl gerade die gesetzliche Änderung, die nunmehr eine vollumfängliche Überprüfung der Bedeutung des Forschungsvorhabens durch die Behörde ermöglicht, Anlass dafür war, das Forschungsvorhaben erneut auf den Prüfstand zu stellen, hat die Antragsgegnerin keine Sachverständigengutachten zur Frage der Bedeutung des Forschungsvorhabens, insbesondere auch zu seiner Stellung in der „scientific community“, eingeholt. Lediglich Teilaspekte dieser Frage finden sich in den Gutachtenaufträgen an die Gutachter Prof. Dr. H und Prof. Dr. M , soweit darin Fragen der „Geeignetheit“ des Forschungsvorhabens für die Fragestellung und einer Übertragbarkeit der Erkenntnisse auf den Menschen aufgeworfen werden. Prof. Dr. M hat insoweit ausgeführt, es existiere aufgrund einer vergleichsweise starken Ähnlichkeit des Makaken- und des menschlichen Gehirns eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Erkenntnisse des Antragstellers für die menschliche Hirnfunktion und die daraus resultierenden klinischen Anwendungen relevant seien. Grundlagenforschung an Primaten habe in der Vergangenheit in vielerlei Hinsicht die Grundlage für das derzeitige Verständnis der menschlichen Hirnfunktion geschaffen und zu einer Reihe erfolgreicher klinischer Anwendungen beim Menschen geführt. Die betreffenden Fragen würden das Verständnis fundamentaler Hirnfunktionsprozesse, das höchstrelevant für verschiedene klinische Anwendungen sei, vermutlich verbessern. Ungeachtet der fehlenden Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H insgesamt (s.o.) war dieser nicht mit einer Prüfung der Bedeutung des Forschungsvorhabens beauftragt. Sein Auftrag bezog sich auf die Frage von Alternativmethoden unter Rückgriff auf die Publikationsliste des Forschungsteams. Soweit der Sachverständige dennoch ermittelt hat, in welchen Zeitschriften der Antragsteller publiziert hat, wie oft er durchschnittlich pro Jahr durch andere Wissenschaftler zitiert wird und in welchen Staaten diese Wissenschaftler forschen, erfolgt bereits keine vergleichende Einordnung im Kontext der gesamten internationalen Wissenschaft. Über die oben genannten Teilaspekte hinaus fehlt es vollständig an einer sachverständigen Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Bedeutung des Vorhabens.
31 ff. Eine Abwägung zwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung des Forschungsvorhabens andererseits ist der Kammer im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der aufgezeigten Defizite der eingeholten Gutachten und des Fehlens einer sachverständigen Erörterung der Bedeutung des Forschungsvorhabens nicht abschließend möglich. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der ethischen Vertretbarkeit kann auch nicht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L beantwortet werden. Die von ihm zu beantwortende Frage der Genehmigungsvoraussetzung der ethischen Vertretbarkeit ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht obliegt. Das Gutachten sollte zudem unter Auswertung der eingeholten Gutachten von Prof. Dr. W , Dr. S , Prof. Dr. M und Prof. Dr. H erfolgen und teilt damit das Schicksal der aufgezeigten Defizite jener Gutachten. Prof. Dr. L ist zudem Philosoph und Veterinärmediziner und verfügt nicht über die zur Prüfung von Rechtsfragen nötige Sachkunde. Seine Prüfung basiert auf einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der ethischen Vertretbarkeit. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die eigentliche Abwägungsentscheidung als Rechtsentscheidung zu qualifizieren ist. Bei dieser Entscheidung geht es darum, zwischen zwei Verfassungsgütern im Einzelfall eine praktische Konkordanz herzustellen. Diese Abwägungsentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 147 zu § 7 TierSchG a.F.). Ein Beurteilungsspielraum steht der Behörde nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im Nichtzulassungsbeschluss vom 20.01.2014 (Az.: 3 B 29/13 –, juris Rn. 14 f.) ausgeführt, dass sich mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte verbinde, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig und uneingeschränkt nachzuprüfen. Beruhe die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so sei deren verbindliche Konkretisierung Sache der Gerichte. Ausnahmen hiervon, in denen der Verwaltung Beurteilungsspielräume und damit von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse eingeräumt seien, dürften der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Ob ein solcher Spielraum bestehe, müsse sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Wegen der mit ihm verbundenen Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedürfe es stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes. Der Sachgrund müsse aus Besonderheiten der Materie folgen. Ein solcher sei bei der Entscheidung nach § 8 TierSchG (a.F.) nicht ersichtlich. Die Prüfung der
32 Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TierSchG (a.F.) liege keineswegs außerhalb der Beurteilungsmöglichkeiten von Fachgerichten. Auch soweit dabei eine Kontrolle der Abwägung zwischen dem Gewicht des Versuchszwecks und der ethischen Vertretbarkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Tiere (§ 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG (a.F.)) vorgenommen werde, führe dies nicht über die Grenzen hinaus, die Gerichten bei der Rechtsanwendung gezogen seien. Daran ist festzuhalten. Es ergeben sich auch weder aus der RL 2010/63/EU noch aus dem zu ihrer Umsetzung geänderten Tierschutzgesetz Anhaltspunkte für die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums (vgl. zur Kontrolldichte allgemein auch: BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 40.14 –, juris Rn. 13 ff.). gg. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil offensichtlich wäre, dass die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 TierSchG nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Trinkwasserversorgung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TierSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchVersV hat der Leiter einer Einrichtung, in der Wirbeltiere gehalten werden, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, sicherzustellen, dass die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in Tierversuchen, den sich aus Anhang III der RL 2010/63/EU ergebenden Anforderungen entspricht. Ziff. 3.5 lit. a) des Anhangs III zur RL 2010/63/EU schreibt vor, dass alle Tiere ständig über sauberes Trinkwasser verfügen müssen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchVersV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich ist. Dies steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 der RL 2010/63/EU, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Anhang III der RL genannten Pflege- und Unterbringungsstandards eingehalten werden, wobei nach Art. der 33 Abs. 3 RL 2010/63/EU die Mitgliedstaaten u.a. aus wissenschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 2 gestatten dürfen. Die Trinkwasserdeprivation in den Wochen, in denen die Tiere im Primatenstuhl arbeiten, ist unmittelbarer Bestandteil des Versuchsaufbaus. Das Flüssigkeitsmanagement dient dazu, die Tiere zur Mitarbeit zu bewegen, ohne die der Versuch nicht stattfinden kann. Dies gilt auch für die Zeiten außerhalb der eigentlichen Versuchsphasen. Sie sind dem Versuch
33 zuzuordnen. Auch die RL 2010/63/EU unterscheidet zwischen den allgemeinen Anforderungen an den Umgang mit Versuchstieren, die in Anhang III ausgeführt werden, und den in Abschnitt 3 der RL („Anforderungen an Projekte“, Art. 36 ff.) bestimmten Anforderungen an die Tierversuche selbst. Dieser Abschnitt enthält auch die Vorgaben zu den Genehmigungsvoraussetzungen, u.a. der Schaden-Nutzen-Analyse in Art. 38 Abs. 2 lit. d) der RL, die durch das Kriterium der ethischen Vertretbarkeit in § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG umgesetzt wird. Belastungen der Versuchstiere durch den Versuchsaufbau sind bei der Belastungseinschätzung und der Abwägung im Rahmen der ethischen Vertretbarkeit zu berücksichtigen. Ergibt diese Abwägung, dass die Tierbelastung gerechtfertigt ist, kann nicht an anderer Stelle – bei den Haltungsbedingungen – die Genehmigungsfähigkeit der versuchsbedingten Wasserdeprivation verneint werden und ist der Behörde insoweit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchVersV auch kein Ermessen eingeräumt. Soweit die Antragsgegnerin zudem hinsichtlich der Haltungsräume auf § 2 Nr. 1 TierSchG verweist, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht untergebracht werden muss, und die Auffassung vertritt, dass der natürliche Lebensraum von Makaken nicht durch eine Mindestfläche von 2 m2 und eine Höhe von 1,8 m nachgebildet werden könne, ist schon zweifelhaft, dass der Antragsteller verpflichtet ist, über die Mindestanforderungen an die Haltung, wie sie sich aus der RL 2010/63/EU oder sonstigen Vorschriften ergeben, hinauszugehen. Ein Hinausgehen über die Mindestanforderungen kommt unter dem Gesichtspunkt des 3R-Prinzips jedoch dann in Betracht, wenn sich aufgrund des konkreten Versuchs besondere, über die Mindestanforderungen hinausgehende Haltungsbedürfnisse ergeben und dahinter zurückbleibende Haltungsbedingungen somit zu einer weiteren Belastung führen. Dafür hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. 2. Die vorzunehmende Folgenabwägung fällt überwiegend zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller kann sich zu seinen Gunsten auf die ihm durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Wissenschaft und Forschung berufen. Für den Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, er aber in der Hauptsache Erfolg hätte, träten voraussichtlich erhebliche nachteilige Folgen für die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers ein, die über eine bloße Verzögerung des Forschungsvorhabens hinausgingen. Anders, als die Antragsgegnerin meint, ist maßgeblich nicht die Frage, ob
34 gerade in der Zeit des Widerspruchsverfahrens entscheidende Erkenntnisse zu erwarten sind, sondern die Folgen der vorübergehenden Einstellung des Forschungsvorhabens. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung würde nicht, wie bei einem Erstantrag, lediglich der Projektbeginn verzögert, sondern das Forschungsvorhaben, das an bisherige Versuche anknüpft, würde längerfristig unterbrochen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Folgen einer solchen Unterbrechung erheblich sind. So würde ein Stillstand in den Messphasen zu einer Reduktion der Verhaltensleistung der Makaken führen, die über längere Zeit wiederaufgebaut werden müsste. Ohne fortlaufende Messungen käme es zudem mit der Zeit bei den Makaken zu Gewebeveränderungen, die die Messstellen unbrauchbar werden ließen. In den meisten Fällen sei dies nicht durch chirurgische Eingriffe zu beheben, es ginge so die Arbeit an dem betroffenen Versuchstier einschließlich der bereits durchgeführten Messungen verloren und es würde ein neues Versuchstier benötigt. Durch derartige Unterbrechungen bzw. Abbrüche sinke auch die Vergleichbarkeit gewonnener Daten. Ferner müssten bei längeren Unterbrechungen zahlreiche hochvolumige Drittmittelprojekte abgebrochen werden, eine anschließende erneute Gewährung entsprechender Fördermittel sei unwahrscheinlich. Bei Wegfall der Drittmittel müsste eine Vielzahl an Mitarbeitenden entlassen werden und zum Teil ihre Promotionsvorhaben abbrechen, was erhebliche Nachteile für deren wissenschaftliche Karrieren bedeuten würde. Zugleich würden durch den Verlust von Mitarbeitenden über lange Zeiträume erarbeitete Kompetenzen bezüglich des Projekts und der einzelnen Tiere verlorengehen. Je länger die Unterbrechung des Forschungsvorhabens andauert, umso stärker sind die beschriebenen Auswirkungen. Die Schwere der eintretenden Folgen sind damit nicht zuletzt von der Dauer des Widerspruchsverfahrens abhängig. Diese wird aber allein durch die Antragsgegnerin bestimmt. Demgegenüber sind die Nachteile in Betracht zu ziehen, die dem öffentlichen Interesse drohen, wenn dem Eilantrag stattgegeben würde, die Hauptsache aber erfolglos bliebe. Diese Nachteile liegen in der Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Belange des Tierschutzes durch die Belastungen, die die Versuchstiere aufgrund des Tierversuchs während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung erleiden, und die nach ihrem Eintritt nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die Tierbelastung vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.12.2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als allenfalls mittelgradig belastend eingestuft worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bestätigt (s.o.). Die Landestierschutzbeauftragte hat, auch wenn
35 sie zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, in ihrem Gutachten selbst ausgeführt, dass vergleichbare Versuche seitens der Wissenschaft als mittelgradig belastend eingestuft werden. Auch wenn aufgrund der Richtlinie 2010/63/EU seither in Teilen Rechtsänderungen eingetreten sind und es nicht auszuschließen ist, dass der beantragte Versuch inzwischen, ggf. auch aufgrund neuerer veterinärkundlicher Erkenntnisse, hinsichtlich der Tierbelastung anders zu beurteilen sein könnte, hat die Antragsgegnerin eine belastbare Grundlage für eine solche Einschätzung trotz der von ihr eingeholten Gutachten nicht bewirkt. Bei der vorübergehenden Fortführung des Forschungsvorhabens ist zudem zu berücksichtigen, dass bei der überwiegenden Zahl der im Versuch befindlichen Affen die notwendigen Kopfoperationen bereits durchgeführt worden sind und die dadurch hervorgerufene Belastung in der Vergangenheit liegt. Auch hinsichtlich der Bedeutung des Forschungsvorhabens fehlt es an sachverständigen Einschätzungen, die nahelegen, dass es nicht mehr die hohe Bedeutung hat, die ihm das Oberverwaltungsgericht Bremen in der genannten Entscheidung beigemessen hat. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in dieser Entscheidung nach Verstreichen des damaligen Versuchszeitraums zugunsten des Antragstellers ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit zukünftiger Tierversuche angenommen, weil für künftige Genehmigungsverfahren auch nach Umsetzung der RL 2010/63/EU im Kern identische Fragestellungen maßgeblich seien (OVG Bremen, a.a.O. Rn. 120-123). Die Entscheidung sollte der rechtlichen Klärung im Hinblick auf künftige Genehmigungsanträge des Antragstellers dienen. Unter Berücksichtigung dessen ist es der Antragsgegnerin bisher nicht gelungen, die Genehmigungsfähigkeit des Versuchsvorhabens aufgrund von Änderungen der Sach- und Rechtslage durchgreifend in Frage zu stellen. Hingegen ist dem Antragsteller die Durchführung des Versuchsvorhabens nicht vollumfänglich unter Einbeziehung der zehn neu beantragten Affen vorläufig zu gestatten. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass insoweit eine einstweilige Regelungsanordnung derzeit schon erforderlich ist. Der Verlust erlangter Messergebnisse, bestehender Messmöglichkeiten und erlernten Verhaltens betrifft nur die im Versuch befindlichen Tiere. Zwar hat der Antragsteller im Erörterungstermin nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund des teilweise hohen Alters seiner Versuchstiere zu erwarten sei, dass einige von ihnen aufgrund altersbedingter Erkrankungen in näherer Zukunft aus dem Versuch ausscheiden müssten. Daher sei die Beschaffung neuer Tiere notwendig, die nicht immer ohne weiteres möglich sei. Der Antragsteller hat zugleich aber ausgeführt, dass die Tiere zunächst eingewöhnt und anschließend trainiert werden müssten. Dies erfordere einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten. Den Bedürfnissen des Antragstellers, seine Versuche ohne nachteilige Auswirkungen fortsetzen zu können, kann dadurch Rechnung
36 getragen werden, dass ihm zunächst lediglich gestattet wird, diese Tiere anzuschaffen, einzugewöhnen und mit den Versuchsabläufen und Verhaltensanforderungen vertraut zu machen, ohne die Makaken den Schädeloperationen und den damit verbundenen irreversiblen Belastungen auszusetzen. Die Beschränkung des Versuchs auf nicht- invasive Maßnahmen bei den neu beschafften Makaken führt nicht zu Nachteilen für die Forschung des Antragstellers. Es ist zu erwarten, dass über seinen Widerspruch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eingewöhnung und das Verhaltenstraining abgeschlossen ist, entschieden wird. Sollte die Behörde das Verfahren unangemessen verzögern, steht dem Antragsteller die Möglichkeit eines Abänderungsantrags entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO offen. Auch läuft eine solche Begrenzung der Verwendung neuer Tiere entgegen der Ansicht des Antragstellers im Schriftsatz vom 16.04.2024 tierschutzrechtlichen Belangen nicht zuwider. An einer solchen Einschränkung ist die Kammer nicht deshalb gehindert, weil im Falle der Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens die neuen Versuchstiere nach erfolgter Eingewöhnung und Training nicht für die Erzielung von Forschungserkenntnissen eingesetzt werden könnten und sie „ins Blaue hinein“ in ein Training einbezogen würden. Ein solches Risiko, dass Vorbereitungsmaßnahmen, die auf Grundlage einer einstweiligen Anordnung getroffen werden, durch eine abschlägige Hauptsacheentscheidung nachträglich entwertet werden, liegt in der Natur einer Regelungsanordnung und muss durch den Antragsteller hingenommen werden. So ist im Übrigen auch die vorläufige Gestattung ggf. invasiver Maßnahmen an den Bestandstieren abhängig vom endgültigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Die Beschränkung der vorläufigen Verwendungsmöglichkeit neuer Tiere erfolgt mit Blick auf Art. 20a GG gerade deshalb, weil mit invasiven Maßnahmen schwerere Belastungen einhergehen. Dass die Einschränkungen für neue Makaken sich negativ auf die Drittmittelfinanzierung des derzeit ohnehin nur vorläufig gestatteten Projekts auswirken, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach alldem liegt, soweit die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, auch ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO vor. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das teilweise Unterliegen des Antragstellers, soweit die Kammer im Rahmen des ihr bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO zustehenden Ermessens hinter dem Antrag des Antragstellers zurückgeblieben ist, erachtet die Kammer als so gering, dass eine Kostenteilung nicht veranlasst ist.
37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an dem Streitwert, der in der Vergangenheit in den vom Antragsteller geführten Verfahren festgesetzt wurde (Streitwert in Höhe von 150.000 Euro im Hauptsacheverfahren und in Höhe von 75.000 Euro im Eilverfahren, vgl. Urt. v. 28.05.2010 – 5 K 1274/09 und Beschl. v. 16.06.2010 – 5 V 1524/09 –; Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –, jeweils juris). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- TierSchG § 8 11x
- TierSchG § 7a 18x
- TierSchG § 2 2x
- TierSchG § 3 1x
- ZPO § 406 Ablehnung eines Sachverständigen 3x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 15 1x
- VwGO § 123 6x
- § 46 TierSchVersV 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 7 9x
- TierSchG § 1 1x
- VwVfG § 24 Untersuchungsgrundsatz 2x
- VwGO § 86 2x
- VwVfG § 26 Beweismittel 5x
- VwVfG § 21 Besorgnis der Befangenheit 1x
- VwGO § 98 1x
- § 25 Abs. 2 Satz 1 TierSchVersV 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchVersV 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen 1x
- § 32 Abs. 1 TierSchVersV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchVersV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchVersV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 2729/23 1x
- 5 V 3719/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 V 1524/09 2x (nicht zugeordnet)
- 5 K 1274/09 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 272/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 A 180/10 15x
- 3 B 29.13 3x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvR 1616/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 498/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 566/13 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 32/12 1x (nicht zugeordnet)
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- 7 K 5895/92 2x (nicht zugeordnet)
- 14 R 2081/91 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 460/01 1x (nicht zugeordnet)
- 9a RV 6/92 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 28.88 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 29/13 1x
- 6 C 40.14 1x (nicht zugeordnet)