Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 3044/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 3044/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 6. März 2026 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2924/25) gegen den Bescheid vom 30.06.2025 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt. Dem in geborenen Antragsteller wurde ie Approbation als Arzt erteilt. Zuletzt war er als Facharzt für Anästhesiologie tätig. Am 14.03.2025 gab eine Medizinische Fachangestellte, Frau , gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie habe seit Beginn ihrer Tätigkeit im Januar 2025 mehrfach beobachtet, dass sich der Antragsteller im Operationssaal gegenüber jungen Patientinnen in Narkose „eigenartig“ verhalten habe. Sie erklärte, der Antragsteller habe die (narkotisierten) Patientinnen im Intimbereich berührt, obwohl dies nicht medizinisch erforderlich gewesen sei. Am 18.03.2025 wurde Frau als Zeugin polizeilich vernommen. Dabei vertiefte sie ihre Darstellung der gemachten Beobachtungen. Zunächst sei ihr am 04.03.2025 bei einer Operation aufgefallen, dass eine Patientin nach der Operation nicht mehr vollständig von der OP-Decke bedeckt gewesen sei, sondern nur noch vom Oberschenkel abwärts. Am 11.03.2025 sei die Wärmedecke nach der Operation nicht mehr strammgezogen gewesen, sondern nur unordentlich „drüber geschmissen“. Der Antragsteller habe an diesem Tag auch mehrfach nachgefragt, wie lange die Operation noch dauere, was ihr merkwürdig vorgekommen sei. Am selben Tag habe sie noch eine Röntgenaufnahme fertigen wollen, wovon der Antragsteller ungewöhnlich überrascht gewesen sei. Am 13.03.2025 sei sie mit dem Antragsteller und dem Operateur vorübergehend allein im Operationssaal gewesen. Der Antragsteller habe ganz nah am OP-Tisch gesessen, eine noch offenstehende Tür geschlossen und im Weiteren mehrfach zu den Türen des Saals geschaut. Es habe so gewirkt, als habe der Antragsteller seinen Arm in Richtung des zu operierenden Mädchens gehabt. Das OP-Tuch habe sich dann für mehrere Minuten in Höhe des Schambereichs der siebenjährigen Patientin bewegt. Als eine weitere Pflegerin den Operationssaal betreten habe, habe die Bewegung aufgehört und der Antragsteller sei aufgeschreckt. Er habe dann nachgefragt, wie lang die Operation noch dauere. Nachdem die weitere Pflegerin den Saal erneut verlassen habe, habe sich das Tuch wiederum bewegt. Sie habe aber weder den Körper des Kindes noch den des Antragstellers sehen können, sondern nur dessen Augenbrauen und Stirnbereich. Im Anschluss seien ihr ein zufriedener Gesichtsausdruck und gerötete Wangen des Antragstellers aufgefallen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte daraufhin am beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, der am vollstreckt wurde. Der Antragsteller
3 erhielt den Durchsuchungsbeschluss, der vier vorgeworfene Taten im Einzelnen wiedergibt, ausgehändigt. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden verschiedene Datenträger sichergestellt. Darauf wurden ausweislich einer IT-forensischen Auswertung vom insgesamt 2.585 kinderpornographische und 278 jugendpornographische Inhalte gefunden, wobei es sich um Bilder und Videos handelt. Die noch auf den Datenträgern verfügbaren Videos, die über 50 Stunden Laufzeit haben, zeigen teilweise nackt posierende Mädchen sowie schweren sexuellen Missbrauch (Oralverkehr von Mädchen an Männern oder die vaginale sowie anale Penetration durch Männer bei jungen Mädchen). Es wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Inhalte vom Antragsteller selber angefertigt worden sein könnten. Das Smartphone des Antragstellers wurde von der Polizei selbst ausgewertet, auf diesem Gerät konnten kinderpornographische Bilder oder Videos nicht festgestellt werden. Drei Tage nach der Wohnungsdurchsuchung, am , beging der Antragsteller einen Suizidversuch. In der Wohnung wurden vier inhaltsähnliche Abschiedsbriefe aufgefunden, die als Beweismittel sichergestellt wurden. In dem an seine Ehefrau gerichteten Brief, heißt es ausweislich einer eingeholten Übersetzung u.a.: „Ich bin ein sehr schlechter Mensch und es ist mir sehr peinlich zu sagen, dass du zwanzig Jahre mit einem Perversen und Lügner zusammengelebt hast. Alles, was mir vorgeworfen wird – leider ist es wahr. (…) Du warst ein Lichtstrahl, Lebensfreude und Optimismus im grauen Leben eines Monsters.“ Die Ehefrau des Antragstellers erklärte in Bezug auf den Abschiedsbrief ausdrücklich und in Kenntnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts ihr schriftliches Einverständnis, dass der Brief von der Polizei gelesen und zum Ermittlungsverfahren genommen werden dürfe. Die Polizei vernahm am .2025 Herrn sowie drei Kranken pflegerinnen sowie am .2026 schließlich den Operateur Herrn Alle sagten übereinstimmend sinngemäß aus, dass die geschilderten Vorwürfe aus ihrer jeweiligen Sicht unplausibel seien. Es seien bei Operationen stets mehrere Personen im Raum, die Patientinnen seien mehrfach abgedeckt. Dass ein Anästhesist die Patientinnen berühre, ggf. auch unter den Decken, sei medizinisch in bestimmten Fällen indiziert, etwa zur Wiederbefestigung abgelöster Elektroden oder zum Abhören im Brustbereich. Auch dass Anästhesisten zwischendurch ihr Smartphone benutzten, sei nicht ungewöhnlich. Keiner der Zeugen gab an, dass sie nicht medizinisch indizierte Berührungen der Patientinnen durch den Antragsteller wahrgenommen hätten, obwohl schon z.T. mehrere
4 Jahre im Operationssaal zusammengearbeitet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vernehmungsprotokolle Bezug genommen. Der Antragsteller bestritt im Ermittlungsverfahren, anwaltlich vertreten, die Vorwürfe einer Straftat im Operationssaal und machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Der Strafverteidiger des Antragstellers teilte im Übrigen mit, dass die Ehefrau des Antragstellers sich nunmehr auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufe und ihre bisherige Aussage oder übergebene Gegenstände nicht zur Verwertung freigebe (§ 252 StPO). Am informierte die Staatsanwaltschaft die senatorische Gesundheitsbehörde über das Ermittlungsverfahren. Am erkundigte die Antragsgegnerin sich darüber, ob der Antragsteller freigestellt sei. Mit Bescheid vom 17.07.2025 ordnete die Antragsgegnerin das Ruhen der Approbation als Arzt (Ziffer 1) sowie die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und setzte die Kosten für den Bescheid auf 230 Euro fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie zunächst aus, auf eine vorherige Anhörung werde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG verzichtet, da Leib und Leben der Patientinnen in Gefahr seien, zumal der (zu diesem Zeitpunkt freigestellte) Antragsteller gekündigt habe und daher ein Jobwechsel bevorstehe. Die Approbation werde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zum Ruhen gebracht. Es bestehe aufgrund der Indizien (Zeuginnenaussagen, sichergestellte Speichermedien; Abschiedsbrief, in welchem die Vorwürfe im Kern eingeräumt würden) eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller verurteilt werde. Die Anordnung des Ruhens sei verhältnismäßig. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter erforderlich. Der Antragsteller hat am 13.08.2025 Klage erhoben und am 27.08.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, die Ruhensanordnung sei mangels vorheriger Anhörung schon formell rechtswidrig. Auch seien die Hauptvorwürfe haltlos, insbesondere seien sie durch zahlreiche Zeugenaussagen widerlegt. Er habe die Vorwürfe in seinen Abschiedsbriefen auch nicht „im Kern eingeräumt“. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Abschiedsbriefe habe er keine konkrete Vorstellung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gehabt. Vor diesem Hintergrund seien die – vermeintlichen – Zugeständnisse in den Schreiben äußerst vage formuliert. Sie stellten sich eher als Ausdruck einer Selbsthasstirade dar, welche in vergleichbaren psychischen Ausnahmesituationen nicht selten zu beobachten sei. Gegen den Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte „in einer überschaubaren Anzahl“ werde er sich im Strafverfahren zur Wehr setzen. Es handele sich um den Vorwurf einer Straftat ohne jeden
5 Berufsbezug. Im Übrigen sei die Ruhensanordnung hierauf auch nicht maßgeblich gestützt. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft verwiesen. II. Der Eilantrag hat Erfolg. 1. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Diesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der Vollziehungsanordnung in der Verfügung vom 17.07.2025 hinreichend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat in der Verfügung die Gefahren aufgezeigt, mit denen im Fall der weiteren Berufsausübung durch den Antragsteller ihrer Ansicht nach zu rechnen wäre. Nur durch die sofortige Wirksamkeit der Ruhensanordnung könnten diese Gefahren vermieden werden. Ob die Begründung auch inhaltlich trägt, ist nicht im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern in der Begründetheit zu prüfen. 2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und
6 gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung als voraussichtlich rechtswidrig erweist. a. Der Bescheid ist formell rechtswidrig, jedoch noch heilbar. Der Antragsteller ist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügend angehört worden, § 28 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG). Eine Anhörung war auch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, wonach von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Insoweit ist höchst zweifelhaft, dass eine derartige Dringlichkeit vorlag, sodass nicht einmal eine kurze Stellungnahmefrist möglich gewesen wäre. Ein festgestellter Anhörungsmangel allein verleiht der Klage jedoch nicht die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Erfolgsaussicht, da eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung mit heilender Wirkung noch bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens und ggf. darüber hinaus nachgeholt werden kann. In die Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass allein ein heilbarer formeller Mangel des Bescheids nicht die Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigt. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht wegen des formellen Fehlers aufzuheben sein wird, weil dieser geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird (statt vieler BayVGH, Beschl. v. 06.07.2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; zweifelnd VGH BW, Beschl. v. 04.09.2024 – 6 S 464/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). So liegt der Fall hier. b. Es liegen voraussichtlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO vor. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt
7 wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende ordnungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, einem Arzt, dessen Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist, die Ausübung der Heilkundetätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, bevor ggf. über einen Widerruf der Approbation zu entscheiden ist. Erforderlich für ein Ruhen der Approbation ist zunächst, dass die Anlasstaten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben können; dies ist hier der Fall (hierzu aa.). Hinsichtlich des Tatkomplexes „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“ besteht auch der erforderliche hinreichende Tatverdacht (hierzu bb.). Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben, die beim Ruhen der Approbation zu beachten sind, sind in Bezug auf diesen Tatkomplex erfüllt (hierzu cc.). Maßgeblich ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 10 ff.). aa. Aus den Straftaten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, können sich vorliegend die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ist erforderlich und ausreichend, dass die dem Arzt vorgeworfenen Straftaten – eine rechtskräftige Verurteilung unterstellt – die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung seines Berufs ergeben können. Die dem Arzt im Strafverfahren zur Last gelegten Taten müssen nach Art, Schwere und Anzahl das Potential haben, den Widerruf der ärztlichen Approbation zu begründen. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die im Strafverfahren festgestellten Tatsachen, sondern auch alle weiteren bis zur Entscheidung über den Widerruf eingetretenen Umstände, die für die Beurteilung der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit von Bedeutung sind (BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 18). Als unzuverlässig gilt dabei, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Es müssen also Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten künftig nicht beachten. Maßgeblich ist der jeweilige Gesamteindruck des Verhaltens des Betroffenen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (vgl. zu alldem OVG
8 Bremen, Urt. v. 05.09.2023 – 1 LB 176/23 –, juris Rn. 30 zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“). Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist ein Arzt, der ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und der daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen. Hierbei können Straftaten zugrunde liegen, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt (vgl. so zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 31.07.2019 – 3 B 7.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Hieran gemessen würden die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten, eine rechtskräftige Verurteilung unterstellt, dessen Unzuverlässigkeit sowie Unwürdigkeit begründen. (1) Soweit dem Antragsteller Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientinnen vorgeworfen wird (sexueller Missbrauch von Kindern sowie unter Ausnutzung eines Behandlungsvertrags, Fertigung von kinder- und jugendpornographischen Inhalten), würde eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung ohne Weiteres den Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit (und auch Unwürdigkeit) begründen. Es handelt sich um schwerwiegende Vorwürfe, die sich gegen die ihm anvertrauten, minderjährigen und narkotisierten, vulnerablen Patientinnen richten. Die Tatbegehung unterstellt, würde es sich um besonders gravierende Berufspflichtverletzungen handeln. Schon die Taten selbst würden voraussichtlich die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller auch künftig gegen berufsbezogene Pflichten verstoßen würde (vgl. ähnlich zu einem Physiotherapeuten OVG Bremen, Urt. v. 05.09.2023 – 1 LB 176/23 –, juris Rn. 39). (2) Auch mit Blick auf den Besitz von (nicht selbst angefertigten) kinder- und jugendpornografischen Inhalten wäre ein Widerruf der Approbation, insoweit jedoch allein wegen Unwürdigkeit, gerechtfertigt. Beim Besitz einer Vielzahl von kinder- und jugendpornographischen Inhalten (Fotos und Videos), die z.T. schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, handelt es sich um Taten, bei denen davon auszugehen ist, dass die Bevölkerung dem betroffenen Arzt nicht mehr das erforderliche Vertrauen
9 entgegenbringt; vielmehr würde es sogar das Vertrauen in die Ärzteschaft insgesamt untergraben, wenn ein entsprechend verurteilter Straftäter weiter als Arzt arbeiten würde. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist etwa im Disziplinarrecht für Lehrer anerkannt, dass der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Inhalten auch bei geringer Anzahl und bei „niedrigschwelligem Inhalt“ aufgrund des Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nimmt Entsprechendes für Polizeibeamten an und begründet dies mit schwerwiegenden Persönlichkeitsmängeln, einem drohenden Ansehensschaden für den Berufsstand und den Wegfall des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei (VGH BW, Urt. v. 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 –, juris Rn. 39). Auch wenn weder in rechtlicher Hinsicht disziplinarrechtliche Maßstäbe auf das Approbationsrecht vollständig übertragbar sind, noch in tatsächlicher Hinsicht Lehrer bzw. Polizisten mit approbierten Ärzten gleichzusetzen sind, tragen die zugrundeliegenden Argumente hier gleichwohl die Annahme einer Unwürdigkeit: Für Ärzte gilt insoweit – wegen der mit ihrem Beruf verbundenen besonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung – ebenfalls ein besonders strenger Maßstab. Ärzte haben regelmäßig auch Kinder zu behandeln und treten mit ihnen in persönlichen Kontakt. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Patienten – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Eltern und Kinder werden einem Arzt, der, wenn auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit, selbst nicht unerhebliche Vorsatzstraftaten gerade zu Lasten schutzbedürftiger Kinder begeht, wenig oder gar kein Vertrauen entgegenbringen (SächsOVG, Beschl. v. 20.04.2020 – 6 A 1182/18 –, juris Rn. 12). Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass ein Arzt durch den Besitz von kinderpornographischen Inhalten mittelbar zum Erhalt und zur Förderung des „Kinderpornographiemarktes“ beiträgt und durch seine Nachfrage Anreize zur Begehung neuer Straftaten des sexuellen Missbrauchs von weiteren Kindern schafft (zu diesem Argument auch OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2018 – 13 A 2079/18 –, juris Rn. 19 sowie BayVGH, Beschl. v. 29.02.2008 – 21 ZB 08.26 –, juris Rn. 4). Er trägt daher die Mitverantwortung für den Verstoß gegen die Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit der abgebildeten Kinder und Jugendlichen, was dem ärztlichen Berufsethos und den berechtigten Erwartungen der Öffentlichkeit an die Ärzteschaft diametral entgegensteht. bb. Hinsichtlich der Anlasstaten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, muss mindestens ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Die Rechtsprechung verlangt für die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation nicht nur ein eingeleitetes Strafverfahren,
10 sondern auch eine hohe oder hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führen wird. Die Erfüllung dieser Anforderung wird regelmäßig durch den Eröffnungsbeschluss indiziert, der gemäß § 203 StPO nur erlassen werden darf, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Es ist dabei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, einen parallelen Strafprozess mit eigenständiger Amtsermittlung zu führen (BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Hieran gemessen liegt der erforderliche hinreichende Tatverdacht nach Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Tatkomplexes „Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten“ vor, nicht jedoch hinsichtlich des Tatkomplexes „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientinnen“. (1) Es besteht eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit wegen des vorgeworfenen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten. Nach § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, besitzt. Kinderpornographisch sind insbesondere Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegenstand haben (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) StGB). Auch der Besitz von jugendpornographischen Inhalten ist strafbar, vgl. § 184c Abs. 3 Alt. 2 StGB. Aus der Aktenlage ergibt sich für die Kammer ohne Zweifel, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang kinder- und jugendpornographische Inhalte besessen hat, wobei es sich um Bilder und Videos handelt, die jedenfalls teilweise dem besonders verwerflichen Spektrum innerhalb der Kinder- und Jugendpornographie zuzuordnen sind. So zeigen die Videos teilweise schwersten penetrativen Missbrauch von Mädchen durch Erwachsene. Der Antragsteller hat sich dazu auch in keiner Weise dazu eingelassen oder die Tat substantiiert bestritten. Damit ist hier eine Verurteilung wegen des vorsätzlichen Besitzes von verbotenen kinder- und jugendpornographischen Inhalten höchstwahrscheinlich. (2) Demgegenüber besteht nach Auffassung der Kammer kein hinreichender Tatverdacht wegen der Vorwürfe, soweit sich diese auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientinnen im OP beziehen.
11 Anlass der strafrechtlichen Ermittlungen zu diesen Taten war zunächst eine einzige Zeuginnenaussage. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zeugin keine konkreten Tathandlungen, welche die Straftatbestände der §§ 174c Abs. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 3, 184b Abs. 1 Nr. 3, 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB ausfüllen würden, beobachtet hat. Vielmehr hat sie im Wesentlichen von (aus ihrer Sicht ungewöhnlichem) Verhalten des Antragstellers berichtet sowie dass sich die OP-Decke im Intimbereich einer narkotisierten Patientin bewegt habe. Dies belegt für sich genommen aber nicht einen sexuellen Übergriff an der Patientin, zumal nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass diese Bewegungen von anderen Handlungen herrührten als von Intimberührungen (bspw. Abhören, Neuaufkleben von Elektroden etc.). Aus den Aussagen der übrigen teilweise anwesenden, bisher vernommenen Personen ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für konkrete Tathandlungen. Aus ihren Aussagen ergeben sich vielmehr Zweifel daran, ob entsprechende Taten wahrscheinlich begangen wurden oder auch nur realistisch durchführbar sind, weil danach die Patientinnen während der Operation umfangreich abgedeckt oder abgeklebt seien und der Anästhesist nie allein im Operationssaal sei. Auch wenn dies die vorgeworfene Tatbegehung selbstredend nicht zwingend ausschließt, lässt es sie dennoch als unwahrscheinlicher erscheinen. Dass in der Folge die o.g. kinder- und jugendpornographischen Inhalte auf Datenträgern des Antragstellers gefunden wurde, spricht zwar indiziell dafür, dass der Antragsteller pädophile Neigungen haben könnte; es belegt aber nicht, dass er diesen zum Nachteil seiner eigenen minderjährigen Patientinnen nachgegeben haben könnte. Maßgeblich kommt es daher – worauf auch die Staatsanwaltschaft und die Antragsgegnerin entscheidend abstellen – auf den vom Antragsteller verfassten Abschiedsbrief an. Dieser dürfte zwar im Strafverfahren verwertbar sein; insbesondere fällt er nicht unter § 252 StPO, da er nicht im engen Zusammenhang mit einer Aussage der Angehörigen des Antragstellers an die Ermittlungsbehörden übergeben wurde. Auch hat die Ehefrau des Antragstellers nach Belehrung durch die Polizei ausdrücklich und schriftlich auf das Beschlagnahme- und Verwertungsverbot des § 97 StPO, das auch einen Abschiedsbrief des Antragstellers an sie umfassen dürfte, verzichtet (vgl. dazu Hauschild, in: Müko StPO, 2. Aufl. 2023, § 97 Rn. 51). Gleichwohl kann die Kammer den Inhalt des Abschiedsbriefs nicht als hinreichend konkretes Geständnis werten, um hierauf eine Verurteilung wegen konkreter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung für hinreichend wahrscheinlich zu halten. Denn schon der Bezugspunkt der im Abschiedsbrief getätigten Aussagen (der Antragsteller selbst sei „pervers“, ein „Lügner“, ein „Monster“ und alle Vorwürfe seien leider wahr) bleibt unbestimmt. Allenfalls kann der Kontext Anhaltspunkte dafür bieten. Zwar ist entgegen der Auffassung des Antragsteller(vertreter)s davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verfassens des
12 Abschiedsbriefs Kenntnis von den konkreten Vorwürfen gegen ihn hatte; diese ergaben sich aus dem Durchsuchungsbeschluss, den er ausweislich der Akte erhalten und sorgfältig gelesen hatte. Es ist vor diesem Hintergrund zwar plausibel, dass sich die Aussagen im Abschiedsbrief genau auf diese Tatvorwürfe beziehen. Dennoch bleibt der Aussagehalt zu pauschal, um anzunehmen, dass der Antragsteller hierdurch alle konkret vorgeworfenen Taten eingestanden hätte; denkbar wäre auch nur ein Geständnis einzelner Taten oder gar nur grundsätzlich, dass er überhaupt solche oder ähnlich geartete Taten begangen habe. Ebenfalls denkbar bleibt schließlich, dass sich die Aussage (nur) auf den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten bezieht. Zwar wurde ihm dies zum Zeitpunkt seines Suizidversuchs noch gar nicht konkret „vorgeworfen“, da die Datenträgerauswertung bzw. Schnellsichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (bzw. die Ergebnisse dem Antragsteller noch nicht eröffnet wurden). Dennoch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine genaue Vorstellung davon hatte, was die Polizei auf den Datenträgern finden würde und sich schon zum Zeitpunkt der Durchsuchung mit dem Vorwurf von Sexualstraftaten i.w.S. konfrontiert sah. Schließlich könnte auch der Beweiswert des Abschiedsbriefs (jedenfalls) herabgesetzt sein vor dem Hintergrund, dass er erkennbar unter extremer emotionaler Belastung entstanden ist. Die Motive zum Verfassen des Briefes könnte neben dem Gestehen der Wahrheit auch von einer pauschalen Schuldübernahme aus Verzweiflung überlagert gewesen sein oder von dem Wunsch, einen „Schlussstrich“ zu ziehen und ggf. weitere, für die Familie belastende Ermittlungen abzuwenden. Nach alldem geht die Kammer nicht von einem hinreichenden Tatverdacht aus, solange dieser auf – vagen – Aussagen einer einzigen Zeugin sowie einem ebenfalls pauschal gehaltenen „Geständnis“ in einem Abschiedsbrief beruht. cc. Es bestehen über diese Tatbestandsmerkmale hinaus weitere zwingend zu beachtende verfassungsrechtliche Vorgaben, die sich aus dem Charakter des Ruhens der Approbation als vorläufige Maßnahme ergeben. Diese sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können es überwiegende öffentliche Belange ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der mit einer solchen Maßnahme verbundenen Eingriffsintensität sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese
13 Voraussetzungen gegeben sind, hängt von der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für die geschützten Rechtsgüter befürchten lässt. Diese für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entwickelten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation zu beachten, die sich ebenfalls als vorläufige Maßnahme darstellt (BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 20 ff.). Die hohe Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Straftaten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, genügt mithin nicht, um die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation zu rechtfertigen. Ein solches darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist. Für Taten, die eine Unzuverlässigkeit des Arztes begründen können, müssen hiernach tatsächliche Anhaltspunkte dafür belegt werden, dass der Betroffene seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und welche konkreten Gefahren insoweit drohen. Nur dann erweist sich die Ruhensanordnung, die gerade auf den Zeitraum bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens bezogen ist, als erforderlich. Auch im Hinblick auf eine etwaige Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung seines Berufs darf das Ruhen der ärztlichen Approbation nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die zur Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit erforderliche Begründung einer konkreten Gefahr gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strenge Anforderungen. Dies findet seinen Grund in der Annahme, dass der angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft bei Ablehnung präventiver Maßnahmen nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben werde. Zugleich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die „praktisch irreparablen beruflichen Folgen", die sich für den betroffenen Arzt beim vorübergehenden Verlust der Praxis, seines Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien ergeben könnten (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Der vorgeworfene Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten ist auch gemessen an diesen strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben im hiesigen Einzelfall ausreichend, um ein Ruhen der Approbation zu begründen: Bei dem Vorwurf des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen vorläufigen Maßnahme besonders hoch. Anders als es bei anderen nicht-berufsbezogenen Straftaten der Fall sein kann, besteht hierbei ein deutlich erkennbarer, wenn auch
14 mittelbarer Bezug zu den Berufspflichten eines Arztes; dieser soll die Gesundheit und das Wohlergehen von Menschen (und auch Kindern) in den Vordergrund stellen und verpflichtet sich in besonderem Maße der (ärztlichen) Ethik und der Menschlichkeit (vgl. beispielhaft § 1 und § 2 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen). Bei nicht berufsbezogenen Straftaten in Bezug auf die körperliche und sexuelle Integrität von Minderjährigen ist daher ein besonders umfassender Vertrauensverlust der Bevölkerung zu erwarten, der sich intensiver darstellt als bei anderen nicht berufsbezogenen Straftaten. Die Diskrepanz zwischen Handeln des Arztes und berechtigten Erwartungen der Öffentlichkeit an den ärztlichen Charakter zeigt sich hier in besonderem Maße. Es wäre daher schon im Grundsatz schwer erklärlich, dass ein Arzt, der mit substantiellen Vorwürfen in diesem Bereich konfrontiert ist, die eine Verurteilung – wie hier – nicht nur als überwiegend wahrscheinlich, sondern sogar als höchstwahrscheinlich erscheinen lassen, zunächst weiterarbeiten darf. Auch in Bezug auf den konkreten Fall des Antragstellers stellt sich dessen Interessenlage anders dar, als das Bundesverfassungsgericht dies in seiner Leitentscheidung zum ärztlichen Approbationsrecht unterstellt. Hier sind gerade keine „praktisch irreparablen berufliche Folgen“ auf Seiten des Antragstellers zu erkennen. Der zuletzt als angestellter Arzt tätige Antragsteller sieht sich nicht mit dem Verlust einer Praxis, eines Patientenstamms oder seiner Kreditlinie konfrontiert. Für ihn bedeutet das Ruhen der Approbation letztlich „nur“ eine Zeit der Arbeitslosigkeit sowie ein Rufschaden. Letzterer ist dabei inzwischen weitgehend ohnehin schon eingetreten, dürfte aber auch nicht irreparabel sein, wenn sich die Vorwürfe schließlich als haltlos erweisen sollten. Unter sorgfältiger Abwägung dieser Interessenlage hält die Kammer daher im Einzelfall des Antragstellers eine vorläufige Maßnahme wegen seiner voraussichtlichen Unwürdigkeit für gerechtfertigt. c. Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin voraussichtlich jedoch nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei einer behördlichen Ermessensentscheidung, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bereits der mit der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter
15 Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerwG, Urt. v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 –, juris Rn. 16). Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Gesichtspunkte – das berufliche und wirtschaftliche Interesse des Antragstellers einerseits sowie den Schutz der Patienten vor einer Behandlung durch einen unzuverlässigen bzw. unwürdigen Arzt andererseits – insoweit zwar erkannt. Sie hat dabei jedoch einen fehlerhaften Sachverhalt zugrundegelegt, da sie zu Unrecht (s.o.) von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des Tatkomplexes „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seiner Patientinnen“ ausgegangen ist. Dies stell für sich genommen einen Ermessensfehler dar (vgl. etwa Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 114 VwGO Rn. 65 m.w.N.). Die Kammer kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Antragsgegnerin das Ruhen der Approbation auch dann angeordnet hätte, hätte sie („nur“) den Tatkomplex des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten zugrunde gelegt. Sie hat in der Ruhensanordnung nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie beide streitgegenständliche Tatkomplexe unabhängig voneinander und selbstständig tragend für ausreichend erachtet. Die Kammer kann daher aus Gründen der Gewaltenteilung diese sensible (nochmalige) Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht ersetzen oder vorwegnehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei wurde ermäßigend berücksichtigt, dass es sich bei der Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO um eine vorübergehende ordnungsrechtliche Maßnahme handelt, die keine endgültige Entscheidung über den Bestand der Approbation darstellt; außerdem war der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz (nochmals) zu halbieren (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.10.2021 – 21 CS 21.2185 –, juris Rn. 44). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
16 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer
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Referenzen
- StGB § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 1x
- StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern 1x
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 1x
- StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 2x
- StGB § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 2x
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung 2x
- § 1 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 97 Beschlagnahmeverbot 1x
- VwGO § 114 2x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 3x
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- VwGO § 154 1x
- § 6 Abs. 1 BÄO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 und § 2 der Berufsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 3044/25 1x
- 5 K 2924/25 1x (nicht zugeordnet)
- 23 CS 20.38 1x (nicht zugeordnet)
- 6 S 464/24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 13.19 5x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 176/23 2x (nicht zugeordnet)
- 3 B 7.18 1x (nicht zugeordnet)
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- L 16 S 29/06 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 2079/18 1x (nicht zugeordnet)
- 21 ZB 08.26 1x (nicht zugeordnet)
- 21 CS 21.21 1x (nicht zugeordnet)