Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 578/04

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2004 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2003 und für den Zeitraum von Januar 2004 bis ein-schließlich Juli 2004 einen Nettobetrag von insgesamt 625,63 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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