Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 5616/13
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen planungsrechtlichen Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 42, Flurstücke 73, 74 und 187 (C. Straße 37/L. -U. -Straße 38) entsprechend ihrem Bauantrag vom 9. November 2007 in der Gestaltung des Antrags vom 21. Februar 2013 zu erteilen.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2013 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage am Beginn der Ser Fußgängerzone. Das Vorhaben umfasst zehn Wohneinheiten, ein Ladenlokal mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 614 qm, zwei Büroeinheiten mit insgesamt 267 qm Nutzfläche sowie eine Tiefgarage mit 26 Stellplätzen.
3Das Baugrundstück liegt an der C. Straße Ecke L. -U. -Straße, zwischen den Gebäuden C. Straße 35 und L. -U. -Straße 36 (Gemarkung S. , Flur 42, Flurstücke 73 und 74 sowie – zu einem geringen Teil – 187). Das angrenzende Gebäude L. -U. -Straße 36 ist nicht genau grenzständig auf dem Flurstück 187 errichtet, sondern leicht schräg zur Grenze zu den Flurstücken 73 und 74, so dass auf dem Flurstück 73 ein Überbau von ca. 1 qm vorhanden ist und umgekehrt auf dem Flurstück 187 ein unbebauter Teil an der Grenze von ca. 1 qm, der von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. Es handelt sich um den 3. und 4. Bauabschnitt eines größeren Gesamtprojekts an der C. Straße unter Abriss der vormaligen Gebäude C. Straße 33, 35, 39 und 41. Der 1. und der 2. Bauabschnitt, auf den Flurstücken 71 und 73 gelegen, sind inzwischen verwirklicht (jetzige Gebäude C. Straße 33 und 35). Für die Flurstücke 71, 73 und 74 ist eine Vereinigungsbaulast eingetragen.
4Nach Realisierung des 1. Bauabschnitts erging für den 2. bis 4. Bauabschnitt (damals C. Straße 39 und 41) unter dem 18. November 2005 ein positiver Vorbescheid. Gegenstand des Vorbescheids waren unter anderem die überbaubare Grundstücksfläche und die First-, Wand- und Traufhöhen. Wegen des genauen Inhalts des Vorbescheids wird auf den Bescheid und die zugehörigen Bauvorlagen, insbesondere den Antrag vom 21. Oktober 2005 in der überarbeiteten Fassung vom 10. November 2005 Bezug genommen (Beiakte Heft 1, Bl. 55ff., Bl. 43ff., 8f.). Gegenstand der Voranfrage war auch eine teilweise Überbauung des städtischen Flurstücks 299 an der Spitze des Eckgrundstücks (öffentliche Verkehrsfläche). Insoweit fragte die Klägerin an, ob ein Grundstückstausch möglich sei. Hierzu führte die Beklagte in dem Vorbescheid aus, dass ein Tausch grundsätzlich durchgeführt werden könne, allerdings mit einem anderen Tauschgrundstück seitens der Klägerin als in der Voranfrage angegeben. Die Einzelheiten seien in einem Vertrag zu regeln.
5Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27. April 2007 die Verlängerung des Vorbescheides. Der Rat der Beklagten beschloss daraufhin am 5. Juni 2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes M 361 – C. Straße/L. -U. -Straße/Q.---straße /I. -C1. -Straße – mit der Zielsetzung, den an der Kreuzung vorhandenen platzartigen Eingangsbereich in die historische Innenstadt zu sichern und zu gestalten. Der Beschluss wurde am 5. Juli 2007 bekannt gemacht. Der Verlängerungsantrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 1. August 2007 für zwölf Monate ab dem 21. November 2007 zurückgestellt.
6Der 2. Bauabschnitt wurde am 20. Oktober 2007 fertiggestellt (Baugenehmigung vom 26. Juli 2006). Am 9. November 2007 reichte die Klägerin den hier streitgegenständlichen Bauantrag für den 3. und 4. Bauabschnitt ein. Nach Modifizierungen des Antrags mit Schreiben vom 11. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 28. Juli 2008 mit, dass eine Baugenehmigung erteilt werden könne, dass dafür jedoch noch verschiedene Unterlagen/Nachweise erforderlich seien, die im einzelnen aufgeführt wurden. Dabei ging es unter anderem um das Erfordernis eines Baumfällantrages. Bei einem Gespräch am 12. November 2008 erklärte die Klägerin sich in diesem Zusammenhang bereit, eine Variante in Betracht zu ziehen, bei der eine Platane erhalten werden könne. Vor diesem Hintergrund wurde Einvernehmen erzielt, dass der Bauantrag bis auf Widerruf ruhen solle.
7Am 22. Februar 2011 beschloss der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre für die Flurstücke 73 und 74, die am 2. März 2011 bekannt gemacht wurde.
8Am 7. Oktober 2011 trat die Satzung der Beklagten über die Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen sowie die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten, der Warenauslagen im Straßenraum sowie der Außengastronomie und über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Ser Innenstadt in Kraft (im folgenden: Gestaltungssatzung), in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liegt.
9Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 mit, dass sie das ruhende Bauantragsverfahren wieder aufnehme. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 7. November 2012 erneut Unterlagen nach, woraufhin die Klägerin unter dem 20. Dezember 2012 und 29. Januar 2013 überarbeitete Pläne, eine schalltechnische Untersuchung zur Tiefgarage und ein Gutachten zur Entlüftung der Tiefgarage einreichte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin schließlich mit, dass hinsichtlich des städtischen Flurstücks 299 ein Tauschvertrag nicht abgeschlossen werde, weil sich ihre planerischen Gesamtvorstellungen geändert hätten und eine Veränderungssperre erlassen worden sei, die auch das Grundstück umfasse. Ferner hörte sie die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2013 zur beabsichtigten Versagung der Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses an.
10Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 reichte die Klägerin daraufhin geänderte Bauvorlagen ein, die eine veränderte Ausführung ohne Überbauung des Flurstücks 299 vorsehen. Die bebaute Fläche vermindert sich damit von 709,7 qm auf 698,3 qm. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen (Beiakte Heft 4, Bl. 93ff.).
11Am 19. Februar 2013 beschloss der Rat der Beklagten die Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr ab dem 2. März 2013. Der Beschluss wurde am 21. Februar 2013 bekannt gemacht.
12Der geänderte Bauantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2013 abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Antrag beinhalte mit der Zurücknahme des Gebäudes im Eckbereich gegenüber dem Vorbescheid so wesentliche Änderungen, dass dessen Bindungswirkung nicht mehr greife und das Vorhaben neu zu prüfen sei. Diese Prüfung ergebe, dass das Vorhaben wegen der Veränderungssperre unzulässig sei, insbesondere auch nicht die Erteilung einer Ausnahme in Betracht komme. Das Vorhaben verstoße auch gegen die Gestaltungssatzung, die eine Dachneigung von 40° bis 55° vorsehe, während das Vorhaben Dachneigungen von 29° bis 53,8° aufweise. Zudem fehle die bei Lochfassaden erforderliche Sockelzone von 20 bis maximal 60 cm. Für die Ablehnung setzte die Beklagte mit Gebührenbescheid vom selben Tag eine Gebühr von 10.065,50 Euro fest.
13Die Klägerin hat am 4. Juli 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem sie von der zunächst erklärten Tauschbereitschaft abgerückt sei. Davon abgesehen erfasse die Bindungswirkung des Vorbescheids auch den geänderten Bauantrag. Es handele sich nicht um ein Aliud, weil der Verzicht auf die Überbauung des städtischen Flurstücks 299 und die damit einhergehende Verkleinerung des Vorhabens vor dem Hintergrund des Gesamtvolumens zu vernachlässigen sei. Bei dem geringfügigen Überbau des Flurstücks 187 handele es sich allein um ein zivilrechtliches Problem. Im Hinblick auf die Gestaltungssatzung sei angesichts der langen Dauer des Verfahrens geboten, dass die Beklagte Abweichungen erteile. Die Gebühr schließlich sei übersetzt in Anbetracht dessen, dass die Versagung der Baugenehmigung allein auf der Veränderungssperre beruht habe.
14Die Klägerin beantragt,
151. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. Juni 2013 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 9. November 2007 in der Gestaltung des Antrags vom 21. Februar 2013 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück C. Straße 37/L. -U. -Straße 38 (Gemarkung S. , Flur 42, Flurstücke 73 und 74) zu erteilen,hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, einen planungsrechtlichen Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) für das Vorhaben zu erteilen;
162. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2013 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie beruft sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und macht in Bezug auf den Gebührenbescheid ergänzend geltend, dass ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich gewesen sei. Es habe zum einen geprüft werden müssen, ob die Bindungswirkung des Vorbescheides noch greife, und zum anderen, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden könne.
20Das Gericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 im Verfahren 9 L 2305/13 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Gebührenbescheides angeordnet, nachdem die Beklagte unter dem 9. September 2013 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte.
21Vom Rat der Beklagten wurde am 25. Februar 2014 eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr beschlossen, die am 2. März 2014 in Kraft treten sollte. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 17. März 2014 bekanntgegeben.
22Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeiten am 12. September 2014 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll einschließlich der beim Ortstermin gefertigten Fotos verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akten 9 L 1559/13 und 9 L 2305/13 sowie den der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage hat nur mit dem Hilfsantrag zu 1. und mit dem Antrag zu 2. Erfolg.
26Der Hauptantrag zu 1. hingegen ist unbegründet. Die Versagung der Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
27Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Vorhaben widerspricht § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW.
28Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.
29Das Vorhabengebäude soll auf mehreren (Buch-)Grundstücken errichtet werden, nämlich den Flurstücken 73, 74 und 187. Die bei Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW erforderliche sog. Vereinigungsbaulast liegt zwar im Hinblick auf die Flurstücke 73 und 74 (zusammen mit 71) vor, nicht jedoch im Hinblick auf das Flurstück 187. Der Umstand, dass nur ca. 1 qm dieses Flurstücks von dem Bauvorhaben beansprucht wird, macht die Vereinigungsbaulast nicht entbehrlich. Das Gesetz unterscheidet nicht nach dem Ausmaß der Überbauung. Es sieht lediglich in § 4 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW eine Ausnahme vor, wonach es einer Sicherung nach Satz 1 nicht bedarf, wenn eine Außenwand und das Dach eines Gebäudes durch Maßnahmen zur Wärmedämmung entsprechend der Energieeinsparverordnung geändert werden. Diese Vorschrift ist hier ersichtlich nicht einschlägig.
30Auch die Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
31Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift wäre eine Abweichung jedoch nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Zweck der Vorschrift ist es, bauordnungsrechtlichen Schwierigkeiten zu begegnen, die sich bei einem auf mehreren Grundstücken errichteten Gebäude aufgrund der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse ergeben können. Denn jeder der Grundstückseigentümer kann nach § 903 BGB mit seinem Grundstück, zu dem als wesentliche Bestandteile gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB auch Gebäude (oder Teile davon) gehören, grundsätzlich nach Belieben verfahren. Durch Änderungen auf einem der Grundstücke können dann unter Umständen bauordnungsrechtswidrige Zustände (auch) auf dem anderen Grundstück eintreten, etwa im Hinblick auf §§ 4 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW,
32vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 4 Rn. 46; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 4 Rn. 92; VG Aachen, Urteil vom 27. Juli 2005 – 3 K 4263/04 – juris (Rn. 20).
33Die Vermeidung solcher Gefahren ist auch im vorliegenden Fall geboten. Insbesondere kann nicht etwa von vornherein ausgeschlossen werden, dass es hier zu bauordnungswidrigen Zuständen kommen könnte, namentlich im Hinblick auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW (Verpflichtung zur Herstellung von Gebäudeabschlusswänden),
34vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 4 Rn. 47, der Abweichungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW offenbar generell für unzulässig hält.
35Eine Abweichung ist hier auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil mit einer Vereinigungsbaulast die Flurstücke 71, 73 und 74 mit dem Flurstück 187 vereinigt würden, obgleich letzteres mit einem eigenständigen Gebäude bebaut ist (L. -U. -Straße 36), das – abgesehen davon, dass es seinerseits zu einem geringfügigen Teil auf dem Flurstück 73 errichtet ist – in keinem Zusammenhang zu dem hier in Rede stehenden Gesamtprojekt steht. Denn dieses Ergebnis kann dadurch vermieden werden, dass der von dem Überbau betroffene Teil des Flurstücks 187 vor der Eintragung einer Vereinigungsbaulast von dem restlichen Flurstück katastermäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen und die Baulast nur für den abgeschriebenen Teil eingetragen wird,
36vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 4 Rn. 103.
37Alternativ wäre auch eine Grenzbereinigung durch Tausch der jeweils überbauten Grundstücksteile denkbar, womit das Erfordernis einer Vereinigungsbaulast entfallen würde.
38Steht damit – derzeit – jedenfalls § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW der Erteilung der Baugenehmigung entgegen, kommt es auf die Vorschriften der Gestaltungssatzung der Beklagten (vgl. die Auflistung der Beklagten vom 8. März 2013, Beiakte Heft 4, Bl. 135) nicht mehr entscheidend an. Ob gegen die Wirksamkeit der Satzung insgesamt oder einzelner Bestimmungen durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen und ob oder inwieweit die Beklagte verpflichtet wäre, für das Vorhaben Abweichungen zuzulassen, namentlich im Hinblick auf die neben dem Vorhabengrundstück bereits errichteten und ebenfalls teilweise im Widerspruch zur Gestaltungssatzung stehenden Gebäude des 1. und 2. Bauabschnitts und die gesamte Vorgeschichte des streitgegenständlichen Bauantrages, kann daher dahinstehen.
39Mit dem Hilfsantrag zu 1. hat die Klage hingegen Erfolg.
40Die (hilfsweise) Änderung des Klageantrags ist zulässig. Der Übergang von der Klage auf Erteilung der Baugenehmigung auf eine solche, mit der nur noch eine Bebauungsgenehmigung verlangt wird, stellt eine Klageänderung und keine Teilklagerücknahme dar,
41OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 A 81/89 –, NVwZ 1993, 493 (juris-Rn. 24ff.).
42Die Klageänderung ist zulässig, weil die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO.
43Die geänderte Klage ist auch begründet.
44Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für das Vorhaben. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner jetzigen Gestalt aufgrund des Vorbescheids vom 18. November 2005 schon feststeht, d.h. ob und ggf. inwieweit die Bindungswirkung dieses Vorbescheids den hier in Rede stehenden Antrag noch erfasst. Denn auch bei einer erneuten vollumfänglichen planungsrechtlichen Prüfung nach heutigem Recht erweist sich das Vorhaben als zulässig.
45Eine Veränderungssperre steht dem Vorhaben nicht (mehr) entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die zweite Verlängerung der Veränderungssperre wirksam oder zumindest in den erneuten Erlass einer Veränderungssperre umzudeuten war. Denn jedenfalls zum maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt eine wirksame Veränderungssperre unzweifelhaft nicht mehr vor, weil die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr ab dem 2. März 2014 gelten sollte.
46Ferner liegt das Grundstück derzeit auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Beschluss des Bebauungsplanes M 361 ist nach Angaben der Beklagten vielmehr erst für den 12. Mai 2015 vorgesehen.
47Die Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich demnach, da es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, nach § 34 BauGB.
48Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
49Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mag dahinstehen, ob es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Mischgebiet handelt (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO) oder ob eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage vorliegt. Im (faktischen) Mischgebiet sind die vorgesehenen Nutzungen – Wohnungen, Ladenlokal und Büros – nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässig. Bei Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nach dem Ergebnis des Ortstermins ebenfalls nicht zweifelhaft, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot sind Bedenken weder von der Beklagten vorgebracht noch sonst erkennbar. Dies gilt namentlich im Hinblick auf Immissionen durch die vorgesehene Tiefgarage bei Ausführung gemäß der zum Bauantrag gehörigen Schallschutztechnischen Untersuchung vom 25. Januar 2013 (Beiakte Heft 4, Bl. 54ff.).
50Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben – zumal unter Berücksichtigung des bereits realisierten 1. und 2. Bauabschnitts – ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch hinsichtlich der Erschließung bestehen keine Bedenken.
51§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB, wonach die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zwar wird nach der zum Bauantrag gehörigen Schalltechnischen Untersuchung in dem Gebäudeteil unmittelbar über der Tiefgaragenzufahrt im Erdgeschoss der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete nachts um 2,3 dB (A) überschritten. Ferner sind danach in diesem Gebäudeteil im Erdgeschoss und 1. und 2. Obergeschoss nachts Überschreitungen im Hinblick auf kurzzeitige Geräuschspitzen zu verzeichnen. Dies führt jedoch (noch) nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Diese Bestimmung bezeichnet als Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) für Grundstücke im Innenbereich, die grundsätzlich zur Bebauung anstehen, eine äußerste Grenze der Zulässigkeit ihrer Bebauung. Soweit das Erfordernis, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, neben dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) überhaupt eigenständige Bedeutung entfalten kann, etwa um in städtebaulich unzuträglichen Gemengelagen eine Verfestigung oder Fortsetzung einer vorhandenen, aber überholten Art und Weise der baulichen Nutzung auszuschließen, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt,
52BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40/87 –, NVwZ 1991, 879 = BauR 1991, 308 = BRS 50 Nr. 72 (juris-Rn. 28).
53Ein solcher Missstand, der die Ablehnung des Bauantrags rechtfertigen würde, ist hier (noch) nicht erkennbar.
54Der Klageantrag zu 2. hat ebenfalls Erfolg. Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die Gründe des rechtskräftigen Beschlusses vom 11. Dezember 2013 im Verfahren 9 L 2305/13. Diesen hat die Beklagte nichts entgegengesetzt. Auch unabhängig hiervon hat die Prüfung im Hauptsacheverfahren keine vom Ergebnis der summarischen Prüfung im Eilverfahren abweichende Einschätzung ergeben.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 709 Satz 1 und 2 ZPO bzw. i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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