Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 5616/13

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen planungsrechtlichen Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung S.        , Flur 42, Flurstücke 73, 74 und 187 (C.        Straße 37/L.    -U.       -Straße 38) entsprechend ihrem Bauantrag vom 9. November 2007 in der Gestaltung des Antrags vom 21. Februar 2013 zu erteilen.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2013 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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