Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 5425/15

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E.          vom 29. Juni 2015 wird das beklagte Land verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Akten und Aktenbestandteile des beim Landesarbeitsgericht E.          unter dem Aktenzeichen 16 Sa 000/14 geführten Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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