Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 5425/15
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E. vom 29. Juni 2015 wird das beklagte Land verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Akten und Aktenbestandteile des beim Landesarbeitsgericht E. unter dem Aktenzeichen 16 Sa 000/14 geführten Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO in die in dem Berufungsverfahren 16 Sa 000/14 vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) E. geführten Verfahrensakten zusteht. Dortige Beteiligte sind die U. H. H1. GmbH als Berufungsklägerin und Herr Dr. V. T. , ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes, als Berufungsbeklagter.
3Die Klägerin ist als Nahverkehrsunternehmen von der Stadt F. mit der Erbringung der Nahverkehrsleistungen betraut. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören Fahrbetrieb, Werkstattleistungen, Bewirtschaftung der Infrastruktur, Vertrieb, Verkehrsmanagement und Verwaltungsleistungen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben beschafft die Klägerin Oberbaumaterialien, u.a. Schienen, Weichen und Schwellen. Ab 2001 wurde die Klägerin – wie auch zahlreiche weitere Nahverkehrsbetriebe und die Deutsche Bahn – über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren von dem sog. Schienenkartell mit Oberbaumaterialien zu überhöhten Preisen beliefert. An den rechtswidrigen Preisabsprachen war auch das Stahlhandelsunternehmen U. H. H1. GmbH beteiligt, das dem U. Konzern angehört. Nach Aufdeckung des Kartells verhängte das Bundeskartellamt 2012 und 2013 gegen die U. H. H1. GmbH mit zwei Bescheiden Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro. Der erste Bußgeldbescheid betraf Absprachen zu Lasten der Deutschen Bahn, der zweite Absprachen zu Lasten der Nahverkehrsbetriebe. Die U. H. H1. GmbH nahm Herrn Dr. T. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 191 Mio. Euro wegen Beteiligung an diesen Kartellabsprachen bzw. Verletzung seiner Aufsichtspflichten in Anspruch. Nach Abweisung der Klage vor dem Arbeitsgericht F. wies das LAG E. die Berufung der U. H. H1. GmbH mit Teilurteil vom 20. Januar 2015 zurück. Hinsichtlich weiterer Streitgegenstände (Feststellungsanträge und ein weiterer Schadensersatzanspruch) setzte das Gericht das Verfahren aus, bis das gegen den Berufungsbeklagten geführte Strafverfahren wegen Submissionsbetruges (§ 298 StGB) beendet ist. Nach Einlegung der Revision durch die Berufungsklägerin versandte das LAG E. die Verfahrensakten unter dem 2. Juli 2015 an das Bundesarbeitsgericht. Im dortigen Revisionsverfahren (8 AZR 000/15) ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. September 2016 anberaumt.
4Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Präsidentin des LAG E. , Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens 16 Sa 000/14 nehmen zu können. Ihren Antrag begründete sie damit, durch das kartellrechtswidrige Verhalten der U. H. H1. GmbH massiv geschädigt worden zu sein und diesen Schaden zivilrechtlich durchsetzen zu wollen. Hierfür könne der Akteninhalt von Bedeutung sein. Bei Geheimdelikten wie Kartell- und Submissionsabsprachen bestehe regelmäßig die Gefahr einer erschwerten Prozessführung. Sie beantrage die Akteneinsicht auch, um über einen Streitbeitritt entscheiden zu können.
5Die Präsidentin des LAG E. fragte unter dem 27. Januar 2015 bei den Beteiligten des Berufungsverfahrens an, ob Einverständnis mit der begehrten Akteneinsicht bestehe. Beide Beteiligte willigten nicht ein und hielten das Gesuch für unbegründet.Die Berufungsklägerin machte geltend, nach dem Vortrag der Klägerin sei offen, welche ihr zustehenden Rechte durch den Akteninhalt berührt würden. Es sei unklar, ob und inwieweit die Akten von konkreter Bedeutung für sie seien. Sie bleibe auch vage hinsichtlich der zivilrechtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Offenkundig gehe es ihr darum, die Akten zu durchforsten, Informationen zu finden und zusammenzutragen, die ihr die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erst möglich machten. Außerdem überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Parteien gegenüber dem Informationsbedürfnis der Klägerin. In großem Umfang würden Geschäftsinterna, Bilanzen, Warenbezugsquellen, Kundenbeziehungen und dahinter stehende Kalkulationen, Einzelheiten von privaten und geschäftlichen Zusammenkünften, Verhaltensweisen und Äußerungen offengelegt, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt seien und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Gelangten diese an Dritte, insbesondere Wettbewerber oder Kunden, könnten diese das gesamte Geschäft der Klägerin analysieren. Die Verfahrensakten enthielten auch schützenswerte Informationen zu Kundenbeziehungen. Ebenfalls zum Akteninhalt gehöre das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien des arbeitsgerichtlichen Prozesses, also Vergütungsfragen, andere Vertragsinhalte und Details des Ausscheidens. Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Vielzahl weiterer vermeintlich durch Kartellabsprachen geschädigter Unternehmen verträten, dränge sich der Verdacht auf, dass sie über das Einsichtsgesuch an Informationen für all ihre Mandanten zu gelangen versuchten. Schließlich seien in den Gerichtsprotokollen Zeugenaussagen niedergelegt; ebenso seien solche Aussagen etwa von Mitarbeitern der Berufungsklägerin aus behördlichen und internen Vernehmungen Bestandteil der Verfahrensakte. Sie unterlägen deren Geheimhaltungsinteresse ebenso wie dem der Berufungsklägerin. Die Klägerin könne ihrem Informationsbedürfnis in zumutbarer Weise anderweitig gerecht werden, beispielsweise durch die veröffentlichten erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen des Arbeitsgerichts F. oder den Fallbericht des Bundeskartellamtes. Ihr hätte es auch freigestanden, an den mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht F. und dem LAG E. teilzunehmen. Sie könne zudem Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beantragen.Der Berufungsbeklagte vertrat die Auffassung, dass es an einem rechtlichen Interesse für die Einsichtnahme fehle, weil die Klägerin rein wirtschaftliche Interessen verfolge und die Akteneinsicht überdies dazu diene, Informationen auszuforschen. Da die Kartellverstöße der U. H. H1. GmbH unstreitig und daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens seien, stehe das Interesse der Klägerin in keinem relevanten Bezug zu diesem Verfahren, in dem es um die Verletzung organrechtlicher Legalitäts- und Überwachungspflichten nach dem GmbHG gehe. Zudem berufe er sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil in den Gerichtsakten eine Vielzahl sensibler, personenbezogener Daten und Informationen über ihn enthalten seien, die durch die Einsichtnahme preisgegeben würden. Der Klägerin bleibe unbenommen, in einem Schadensersatzverfahren die Beiziehung der Akten aus den Kartell- und Strafverfahren zu beantragen.
6Die Klägerin nahm hierzu wie folgt Stellung: Ihr stünden gegen die Berufungsklägerin, aber auch gegen den Berufungsbeklagten Ansprüche aus § 33 Abs. 3 GWB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GWB sowie i.V.m. § 298 StGB zu. Als öffentliches Unternehmen sei sie aus haushaltsrechtlichen Gründen und wegen der sparsamen Verwendung von Steuermitteln gehalten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sie habe diese gegenüber der Klägerin bereits mit Schreiben vom 8. September 2014 in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro erhoben. Sie stütze ihre Ansprüche auf denselben Lebenssachverhalt, den die Berufungsklägerin zur Begründung ihrer Regressansprüche gegen den Berufungsbeklagten anführe. Dieser habe sich als ehemaliger Geschäftsführer der U. H. H1. GmbH an den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt. Durch den Akteninhalt könnten daher ihre Ansprüche berührt werden; ein unmittelbarer Zusammenhang sei nicht erforderlich. Gleichwohl sei sogar dieser gegeben; denn es bestünden deutliche Anhaltspunkte für einen eigenen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen beide Parteien des Berufungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund sei ihr rechtliches Interesse höher zu bewerten als deren Recht auf Geheimhaltung. Dies gelte umso mehr, als Tatsachen, die sich aus Verstößen gegen das GWB ergäben, nicht als schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu werten seien. Außerdem habe die U. H. H1. GmbH ihr gesamtes operatives Geschäft im Jahr 2014 eingestellt, so dass auch deshalb schützenswerte Geschäftsgeheimnisse zu verneinen seien. Die Beantragung von Aktenbeiziehung in einem Schadensersatzprozess sei zwar möglich, bestehe aber unabhängig von dem vorliegenden Akteneinsichtsanspruch. Geheimhaltungsinteressen Dritter seien nicht ersichtlich. Die Zeugen seien in öffentlicher Verhandlung vernommen worden; Informationen zu Geschäftspartnern und Kunden seien nicht geheimhaltungsbedürftig. Schließlich könne sie nicht auf anderweitige Informationen verwiesen werden. Namentlich hätten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten andere Inhalte als die arbeitsgerichtlichen Akten.Ihrer Stellungnahme fügte die Klägerin eine Kopie des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes vom 18. Juli 2013, mehrere an sie gerichtete Rechnungen der U. H. H1. GmbH sowie ein Schreiben an die Bevollmächtigten der U. H. H1. GmbH vom 8. September 2015 bei, mit der der Ersatz des ihr auf Grund der Kartellabsprachen entstandenen Schadens geltend gemacht wird.
7Mit an die Beteiligten des Berufungsverfahrens gerichteten Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Präsidentin des LAG E. diesen mit, es sei beabsichtigt, der Klägerin Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. Die Berufungsklägerin erhielt Gelegenheit zur Bezeichnung derjenigen Aktenbestandteile, die Geheimhaltungsabreden enthielten und von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten.Die Berufungsklägerin benannte unter dem 27. Mai 2015 als geheimhaltungsbedürftig solche Unterlagen, die die Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der U1. T1. U2. GmbH betrafen. Insoweit verwies sie auf eine Geheimhaltungsklausel in einer zwischen beiden Unternehmen geschlossenen Vertriebsvereinbarung. Zudem führte sie weitere Aktenbestandteile auf, die nach ihrer Auffassung der Geheimhaltung unterlägen. Sie machte darüber hinaus geltend, die Akten enthielten in großem Umfang unternehmensbezogene Informationen der Berufungsklägerin und mit ihr konzernrechtlich verbundener Unternehmen, an deren vertraulicher Behandlung sie ein schützenswertes Interesse habe. Schützenswert seien auch ihre finanziellen Verhältnisse, die Inhalte des Anstellungsverhältnisses des Berufungsbeklagten sowie die Zeugenaussagen. Ungeachtet der Einstellung des operativen Geschäfts im H1. -Bereich existiere die U. H. H1. GmbH als juristische Person weiter und könne sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen.
8Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 – bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 2015 eingegangen - wies die Präsidentin des LAG E. den Antrag auf Akteneinsicht zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht sei zwar glaubhaft gemacht, weil die Sachverhalte des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen der U. H. H1. GmbH und Herrn Dr. T. und des beabsichtigten Schadensersatzprozesses der Klägerin gegen diese Parteien teilweise deckungsgleich seien. Die Abwägung der Interessen der Klägerin mit denen jener Parteien führe aber dazu, die Akteneinsicht zu verwehren. Der überwiegende Teil der Akte enthalte Informationen über Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder das Innenverhältnis der Parteien. Insoweit bestünden entweder von vornherein keine anerkennenswerten Informationsinteressen oder aber Geheimhaltungsinteressen Dritter oder der Parteien des Berufungsverfahrens. Die Einstellung des operativen Geschäfts durch die U. H. H1. GmbH, die offenbar noch nicht abgeschlossen sei, berühre den Fortbestand der Gesellschaft und damit deren Geheimhaltungsinteresse nicht. Schließlich sei wesentlicher Verfahrensgegenstand der (vermeintliche) Verstoß des Berufungsbeklagten gegen seine organrechtlichen Legalitäts- und Überwachungspflichten, die allerdings nicht rechtskräftig festgestellt seien. Diese Informationen unterlägen uneingeschränkt dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG, ebenso wie Informationen über seine Lebensumstände, seine Vergütung, vertragliche Abreden und die Kommunikation mit seinem Arbeitgeber oder Dritten. Eine klare Trennung zwischen den Aktenbestandteilen, die ausschließlich die wettbewerbswidrigen Absprachen und/oder das Verhältnis zur Klägerin einerseits und den geheimhaltungsbedürftigen Informationen sei nicht möglich.
9Die Klägerin hat am 5. August 2015 Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend darauf hinweist, gegen die die U. H. H1. GmbH und andere wegen des kartellrechtswidrigen Verhaltens am 29. Juni 2015 eine Schadensersatzklage beim Landgericht E1. (Az. 8 O 00/15) eingereicht zu haben. Die gegen die die U. H. H1. GmbH geltend gemachten Schadensersatzforderungen beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von 1,9 Mio. Euro nebst Zinsen. Schadensersatzansprüche kämen auch gegen Herrn Dr. T. in Betracht. Bundesverfassungsgericht und EuGH hätten bereits entschieden, dass der privaten Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Kartellgeschädigte erhebliche Bedeutung zukomme. Aus der am 25. Dezember 2014 in Kraft getretenen Kartellschadensersatzrichtlinie lasse sich ebenfalls ableiten, dass die Verfahrensvorschriften in jedem Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung Einzelner auf Schadensersatz wirksam gewährleisten müssten.Ungeachtet der vorübergehenden Übersendung der Gerichtsakte an das Bundesarbeitsgericht sei das LAG E. weiterhin mit dem Rechtsstreit zwischen der U. H. H1. GmbH und Herrn Dr. T. befasst, weil nur ein Teilurteil ergangen sei. Ggfs. müsse das LAG Zweitakten anlegen. Zudem sei anzunehmen, dass die Akte bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens um die Akteneinsicht wieder dem LAG vorliege.Die Klägerin macht des Weiteren geltend, die Präsidentin des LAG E. habe die schutzwürdigen Interessen der Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens fehlerhaft zu ihren Lasten gewichtet. Dies gelte schon deswegen, weil juristische Personen sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung allenfalls mit Einschränkungen berufen könnten. Im Übrigen könnten sich die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens allenfalls auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten berufen. Ohnehin relativiere der Grundsatz der Öffentlichkeit des Zivilprozesses Geheimhaltungsinteressen der Parteien. Soweit die Berufungsklägerin auf eine vertraglich vereinbarte Geheimhaltung mit der U1. T1. U2. GmbH heranziehe, könne diese der Akteneinsicht nicht entgegen gehalten werden. Wer sich kartellrechtswidrig verhalte und dadurch Dritten einen Schaden zufüge, könne sich diesen gegenüber nicht darauf berufen, dass er sich gegenüber einem Mitkartellanten zur Verschwiegenheit über kartellrelevante Unterlagen verpflichtet habe. Ihrem Akteneinsichtsanspruch stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Berufungsklägerin schon deswegen nicht entgegen, weil sie – die Klägerin – zu dieser nicht in Wettbewerb stehe. Außerdem sei nicht erkennbar, weshalb Informationen aus den Jahren 2001 bis 2011 noch als Betriebsgeheimnisse schützenswert seien, zumal die Berufungsklägerin nicht mehr operativ tätig sei. Jedenfalls müsse sie Einsicht in die als nicht schützenswert anzusehenden Aktenbestandteile erhalten.
10Die Klägerin beantragt,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E. vom 29. Juni 2015 zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in sämtliche Akten und Aktenbestandteile des beim Landesarbeitsgericht E. unter dem Az. 16 Sa 000/14 geführten Verfahrens zu gewähren,
12hilfsweise,
13das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E. vom 29. Juni 2015 zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in sämtliche Akten und Aktenbestandteile des beim Landesarbeitsgericht E. unter dem Az. 16 Sa 000/14 geführten Verfahrens zu gewähren, mit Ausnahme derjenigen Aktenbestandteile, die keinerlei Bezug zu einem die Klägerin möglicherweise betreffenden kartellrechtswidrigen Verhalten der Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens aufweisen.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Es führt ergänzend aus, nicht passivlegitimiert zu sein, nachdem die Präsidentin des LAG E. die Gerichtsakten am 2. Juli 2015 an das BAG weitergeleitet habe. In der Sache ist das beklagte Land der Auffassung, die widerstreitenden Interessen zutreffend gegeneinander abgewogen zu haben. Insbesondere könne der U. H. H1. GmbH ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse nicht an sämtlichen, ihr Unternehmen betreffenden Daten abgesprochen werden. Hieran ändere auch der Zeitablauf nichts. Solange die juristische Person existiere und weiterhin Verpflichtungen erfülle, könne nicht von einem vollständigen Verlust ihres Geheimhaltungsbedürfnisses gesprochen werden. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, weil unbestimmt. Die Klägerin hätte angeben müssen, welche konkreten Unterlagen mit Blick auf die von ihr beabsichtigte Schadloshaltung von Belang seien. Schließlich wäre eine teilweise Akteneinsicht mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
20Mit dem Hauptantrag hat die Klage im Wesentlichen Erfolg.
21Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens zulässig.
22Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor. Die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter richtet sich nach § 299 Abs. 2 ZPO. Sie berechtigt und verpflichtet den Vorstand des Gerichts in seiner Funktion als Träger hoheitlicher Gewalt und ist damit eine Aufgabe der Justizverwaltung. Gegen eine Maßnahme einer Justizbehörde, die sich nicht als Rechtsprechung, sondern als Verwaltungshandeln darstellt, ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn nicht eine sog. abdrängende Sonderzuweisung zu einem anderen Gericht einschlägig ist, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten in den enumerativ aufgeführten Rechtsgebieten getroffen werden. Als Ausnahmevorschrift ist § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG eng auszulegen; sie kann nicht auf die Gebiete des Arbeitsrechts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ausgedehnt werden. Vielmehr ist Rechtsschutz gegen eine Justizverwaltungsmaßnahme eines Organs der Arbeitsgerichtsbarkeit vor den Verwaltungsgerichten zu suchen.
23Vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 – IV AR (VZ) 1/03 -; VGH BW, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 S 1616/11 -, beide zitiert nach juris; Lückemann in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG Rn. 2.
24Da die Klägerin den Erlass eines durch den angegriffenen Bescheid der Präsidentin des LAG E. vom 29. Juni 2015 abgelehnten Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW begehrt – auf den das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Anwendung findet -, ist die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO).
25Mit dem Hauptantrag ist die Klage insoweit begründet, als der das Akteneinsichtsbegehren versagende Verwaltungsakt der Präsidentin des LAG E. vom 29. Juni 2015 im Wesentlichen rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Allerdings steht ihr gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht in sämtliche Akten und Aktenbestandteile des beim Landesarbeitsgericht E. unter dem Az. 16 Sa 000/14 geführten Verfahrens gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu. Da die Sache nicht spruchreif ist, hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
26Entgegen seiner Auffassung ist das beklagte Land passivlegitimiert.
27Mit der Passivlegitimation, der Sachlegitimation des Beklagten, ist die Frage angesprochen, ob es gerade der Beklagte oder ein anderer ist, der Schuldner des durch die Klage geltend gemachten Anspruchs und damit derjenige ist, gegen den das geltend gemachte Klagebegehren wirksam durchgesetzt werden kann.
28Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 3.
29Bestünde der geltend gemachte Anspruch, so müsste ihn die Präsidentin des LAG E. für das beklagte Land erfüllen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin Einsicht in die Prozessakten des zwischen der U. H. H1. GmbH und Herrn Dr. T. laufenden Klageverfahrens beantragte, befanden sich diese Akten in der Berufungsinstanz beim LAG E. . An dessen Präsidentin hat die Klägerin zu Recht das Akteneinsichtsgesuch gerichtet. Ebenfalls zu Recht hat die Gerichtspräsidentin das Gesuch durch Verwaltungsakt beschieden. Erst danach – nämlich am 2. Juli 2015, also im Zeitraum zwischen Erlass des Bescheides und Klageerhebung - hat die Präsidentin des LAG die Prozessakten an das Bundesarbeitsgericht weitergeleitet. Ungeachtet dessen war die Klage gegen das beklagte Land, dessen Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sie musste im Hinblick auf die temporäre Übersendung der Akten an das BAG nicht an einen anderen Beklagten umgestellt werden. Würde das beklagte Land rechtskräftig zum Neuerlass eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt verurteilt, der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren, so könnte die Präsidentin des LAG E. dieser gerichtlichen Entscheidung selbst dann nachkommen, wenn sich die Akten zu jenem Zeitpunkt noch beim BAG befänden. Sie könnte sie nämlich dort anfordern, eine Kopie des Akteninhalts anfertigen und sie sodann wieder zurücksenden. Läge zum Zeitpunkt eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits eine Entscheidung des BAG im Revisionsverfahren vor, befänden sich die Verfahrensakten ohnehin wieder beim LAG E. . Denn dieses hat über den Streitgegenstand im Berufungsverfahren bislang nur durch Teilurteil entschieden; für das Endurteil wird es die Akten erneut benötigen. Aus diesem Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird zudem ersichtlich, dass es grob unbillig wäre, die Klägerin, die keinerlei Einfluss auf den Aufbewahrungsort der Prozessakten hat, darauf zu verweisen, den Akteneinsichtsantrag jeweils dort zu stellen, wo sich die Akten gerade befinden.
30Die Präsidentin des LAG E. ist auch verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht in die Akten des Berufungsverfahrens 16 Sa 000/14 zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Danach kann der Vorstand des Gerichts an einem Rechtsstreit nicht beteiligten dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
31Die Klägerin ist Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Die Beteiligten des Berufungsverfahrens haben der Akteneinsicht nicht zugestimmt. Akteneinsicht kann daher nur gewährt werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
32Das rechtliche Interesse muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
33Std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – IV AR (VZ) 1/06 -, m.w.N., juris.
34In Abgrenzung vom rein wirtschaftlichen Interesse ist das rechtliche Interesse dadurch gekennzeichnet, dass die Akteneinsicht zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen begehrt wird. An einem rechtlichen Interesse fehlt es, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, mit dem
35Streitstoff nicht zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen.
36Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 20 VA 3/08 –; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2014 – 2 VA 3/14 -, beide juris; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 299 Rn. 6a.
37Hiervon ausgehend hat die Präsidentin des LAG E. zu Recht angenommen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt hat. Der Gegenstand des Berufungsprozesses steht mit den potentiellen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Parteien dieses Prozesses in einem unmittelbaren Zusammenhang. Auf Grund der rechtskräftigen Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes steht fest, dass die Berufungsklägerin kartellrechtswidrige Preisabsprachen mit weiteren Anbietern sog. Oberbaumaterialien zu Lasten der Abnehmer dieser Materialien getroffen hat. Aus der von der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten gerichteten Klage ergibt sich, dass diese selbst von einer Schädigung der betroffenen Unternehmen ausgeht. Denn sie begehrt dort die Feststellung, dass der Berufungsbeklagte zum Ersatz des Schadens, der durch Kartellabsprachen entstanden ist oder noch entsteht, verpflichtet ist. Zu den Kunden der Berufungsklägerin gehörte in dem vom zweiten Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 erfassten Zeitraum (2001 bis Mai 2011) auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Durch Vorlage entsprechender Rechnungen hat sie glaubhaft gemacht, dass sie im o.a. Zeitraum Kundin der Berufungsklägerin war. Sie nimmt an, durch die Zahlung überhöhter Preise massiv geschädigt worden zu sein und hat deshalb zwischenzeitlich vor dem LG E1. eine Schadensersatzklage (u.a.) gegen die Berufungsklägerin erhoben. Die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Berufungsbeklagten behält sie sich vor. Beide Sachverhalte – Schadensersatzansprüche wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens – weisen identische Elemente auf, auch wenn sie – naturgemäß – nicht gänzlich übereinstimmen. Dies reicht aus, um von einem rechtlichen Interesse der Klägerin auszugehen. Denn zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen beide Parteien des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens aus zivil- und kartellrechtlichen Anspruchsnormen können sich aus den einzusehenden Akten Anhaltspunkte ergeben. Zwar steht im gegen den Berufungsbeklagten geführten Verfahren in erster Linie ein Verstoß gegen organrechtliche Legalitäts- und Überwachungspflichten in Rede, während es bei den potentiellen Ansprüchen der Klägerin um die Folgen seines Fehlverhaltens geht. Der Lebenssachverhalt ist aber im Wesentlichen derselbe, auch wenn aus ihm unterschiedliche Forderungen hergeleitet werden, weil es sich eben auch um unterschiedliche Beteiligte handelt. Bei dieser Sachlage ist von einer unzulässigen Ausforschung ist gerade nicht auszugehen. Die Klägerin versucht nicht, durch eine Akteneinsicht ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürliche Behauptungen aufzustellen, um eigene Ansprüche zu begründen.
38Die Gewährung der Akteneinsicht liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Präsidentin des LAG E. als Gerichtsvorstand. Die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessenentscheidung ist auf Ermessensfehler beschränkt, § 114 Satz 1 VwGO. Sie erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Gerichtspräsidentin das Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die Grenzen des Ermessens gewahrt hat, die sich hier namentlich aus Grundrechten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.
39Diese Überprüfung ergibt, dass die Ermessensbetätigung nicht fehlerfrei erfolgt ist. Zwar hat die Gerichtspräsidentin bei ihrer Ermessensausübung zu Recht eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Klägerin und dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien des Berufungsverfahrens vorgenommen. Hierbei hat sie jedoch dem Geheimhaltungsbedürfnis zu Unrecht den Vorrang gegenüber dem Recht auf Akteneinsicht zugebilligt. Dieses findet seine verfassungsrechtliche Grundlage im Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Sinne einer Vorwirkung der Rechtsschutzgarantie hat sich die Exekutive – zu der der Gerichtsvorstand bei der Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO zu zählen ist – bereits beim Gesetzesvollzug an den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu orientieren. Bezogen auf die Gewährung von Akteneinsicht ist das behördliche Ermessen zunächst daran auszurichten, ob und inwieweit die Kenntniserlangung des Akteninhalts für die effektive Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist die Notwendigkeit zu bejahen, ist der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz mit kollidierenden Rechten in Ausgleich zu bringen.
40Dies zugrunde gelegt, bedarf die Klägerin der Akteneinsicht, um etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens prüfen und verfolgen zu können. Auf andere Informationsquellen kann sie nicht verwiesen werden. Der Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 ist schon nicht in gleicher Weise geeignet, dem Informationsbedürfnis der Klägerin Rechnung zu tragen. Er beschränkt sich auf Feststellungen des Verstoßes gegen das GWB, ohne Angaben dazu zu enthalten, wie sich die Pflichtverletzung auf die konkreten Geschäftsbeziehungen zu Kunden ausgewirkt hat. Die Klägerin benötigt allerdings nähere und genauere Kenntnisse des relevanten Sachverhaltes, weil sie in einem Schadensersatzprozess zur Darlegung des haftungsrechtlich relevanten Tatbestandes verpflichtet ist. Weitere Ansprüche etwa auf Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bestehen ggfs. neben dem vorliegenden Anspruch, aber nicht an seiner Stelle, zumal jene Akten wiederum einen anderen Inhalt haben. Das rechtliche Interesse an der Einsicht in die Gerichtsakten ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die erst- und zweitinstanzlichen Urteile veröffentlicht sind. Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich (vorbehaltlich der Notwendigkeit der Entnahme oder Schwärzung von Aktenteilen wegen entgegenstehender Rechte) auf den gesamten Inhalt der Prozessakten. Die gerichtlichen Entscheidungen bilden nur einen kleinen Ausschnitt der Gerichtsakten ab und geben überdies (nur) den entscheidungserheblichen Sachverhalt wieder. Es ist gerade Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts, dem Berechtigten Gelegenheit zu geben, bei Durchsicht der Akten die nach seiner Auffassung für seine Rechtsverfolgung relevanten Informationen von den irrelevanten zu unterscheiden. Dass eine Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen kein adäquater Ersatz für eine Einsicht in die Verfahrensakten darstellt, liegt auf der Hand. Ob die Klägerin über einen Antrag auf Beiziehung der streitgegenständlichen Akten im Verfahren vor dem LG E1. Einsicht erlangen könnte, ist offen. Sie hat einen solchen Antrag ihren unbestrittenen Angaben zufolge bislang nicht gestellt. Ob er positiv beschieden würde, hinge von der Entscheidung des LG E1. ab.
41Folgt somit aus der Erforderlichkeit der Akteneinsicht die Notwendigkeit einer Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter, ist diese Abwägung fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ausgefallen.
42Dies ist allerdings nicht bereits daraus abzuleiten, dass schon der Gesetzgeber einen Vorrang für die Einsicht vor der Geheimhaltung statuiert hätte.
43So aber: Zuck, NJW 2010, 2913 (2916).
44Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass jede Akteneinsicht zur Übermittlung von Informationen führt. Der Gesetzgeber hat aber – die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Tatbestandsseite der Norm vorausgesetzt – an die Ermessensentscheidung keine weiteren Maßgaben angeknüpft, sondern die Abwägungsentscheidung den Rechtsanwendungsorganen überantwortet. Da auch die Belange an der Nichtoffenlegung des Akteninhalts grundrechtlich relevant sind, war die Gerichtspräsidentin verpflichtet, dem Prinzip der praktischen Konkordanz,
45vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13 -; zur Abwägung zwischen Geheimnisschutz und effektivem Rechtsschutz: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2078/03, 1 BvR 2111/03 -, beide juris,
46Rechnung zu tragen und alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte im Sinne einer vollständigen Interessenabwägung in die Entscheidung einzubeziehen. Bei dieser Abwägung zwischen der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) auf der einen Seite und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Art. 12 Abs. 1 GG) auf der anderen Seite sind die Interessen der Beteiligten des Berufungsverfahrens in unzutreffender Weise höher als das Informationsbedürfnis der Klägerin gewichtet worden.
47Es liegt sehr nahe, dass sich Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus den Gerichtsakten ergeben, die diese als darlegungs- und beweispflichtige Partei im Prozess vor dem Landgericht E1. einbringen kann und die auch für eine Rechtsverfolgung gegenüber Herrn Dr. T. nutzbringend sein können. Denn der Kartellrechtsverstoß durch die U. H. H1. GmbH steht fest. Diese wiederum nimmt Herrn Dr. T. gerade wegen Beteiligung an den Kartellabsprachen bzw. wegen vorwerfbarer Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren geht es u.a. um die Frage, wer welche Beiträge zum Zustandekommen der Kartellabsprachen geleistet hat. Da sich bereits aus den Urteilen erster und zweiter Instanz vielfache Hinweise auf Unterlagen ergeben, die auf Kartellabsprachen hindeuten und aus denen auf eine Mitwirkung, Kenntnis oder Mitverantwortung des Berufungsbeklagten geschlossen werden kann, ist die weitergehende Aktenkenntnis für die Beurteilung der Erfolgsaussichten weiterer Rechtsverfolgung durch die Klägerin von erheblicher Bedeutung. Demgegenüber müssen die Interessen der Beteiligten des Berufungsverfahrens am Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder am Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurückstehen, weil die Durchführung eines Schadensersatzprozesses wegen Verstößen gegen das Kartellverbot durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als legitimer Zweck anerkannt ist, der den Eingriff in Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen kann.
48BVerfG, Beschluss vom 6. März 2014 – 1 BvR 3541/13 u.a. -, juris.
49Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß gegen das GWB ergibt, sind daher in aller Regel keine schützenswerten Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse, weil verbotene Verhaltensweisen von der Rechtsordnung missbilligt werden.
50OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2012 – V-4 Kart 5/11 u.a -, juris.
51Ergibt sich daraus eine Nachrangigkeit der Interessen der Beteiligten des Berufungsverfahrens, kann offen bleiben, ob sich die Berufungsklägerin als juristische Person des Privatrechts auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG).
52Offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, juris; bejaht von BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. – für Kontenabfragen durch Finanz- bzw. Strafverfolgungsbehörden und eingeschränkt auf den Schutz vor staatlichen Maßnahmen, juris.
53Denn ihr steht jedenfalls das den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistende Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite, das hier jedoch gegenüber den Belangen der Klägerin weitgehend zurückstehen muss.
54Allerdings bleibt der Hauptantrag insoweit erfolglos, als das Akteneinsichtsrecht der Klägerin nicht in der Weise gegenüber den Interessen der übrigen Beteiligten überwiegt, dass ihr in alle Akten und Aktenbestandteile Einsicht gewährt werden müsste. Schützenswert sind solche Informationen, zu deren Geheimhaltung die Berufungsklägerin sich vertraglich (gegenüber Dritten) verpflichtet hat, soweit diese Abreden mit den unerlaubten Preisabsprachen nicht zusammenhängen. Außerdem sind generell solche Unterlagen schützenswert, aus denen sich Informationen ergeben, die mit dem Kartellrechtsverstößen in keinerlei Zusammenhang stehen, namentlich dann, wenn es um Geschäftsbeziehungen zu Dritten geht. Sollte hier die Abgrenzung schwierig sein, ist zu Gunsten der Klägerin zu verfahren. Denn es ist zu würdigen, dass es sich um Informationen aus den Jahren 2001 bis 2011 handelt, die also schon einige Zeit zurückliegen. Überdies ist mit Blick auf den Zweck des Geheimnisschutzes zu beachten, dass die Berufungsklägerin ihr operatives Geschäft im Bereich Gleistechnik im Jahr 2014 eingestellt hat, die Klägerin also nur noch Einblick in ein bereits abgeschlossenes Geschäftsmodell erhält und die Berufungsklägerin durch die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse in der Zukunft keine Nachteile mehr erleiden kann. Darüber hinaus ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Wettbewerberin der U. H. H1. GmbH gewesen ist und es ihr vornehmlich um das berechtigte Interesse an der Prüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen geht. Schützenswerte Aktenbestandteile, die den Berufungsbeklagten betreffen, sind solche, die personenbezogene Daten enthalten oder sich auf Kernbestandteile des Beschäftigungsverhältnisses (etwa Vergütung, Vertragsinhalte, Details des Ausscheidens) beziehen und bei denen ein Zusammenhang mit den Verstößen gegen das GWB ausscheidet. Bei der darauf gerichteten Sichtung der Akten ist stets zu bedenken, dass sich Geheimhaltungsinteressen von vornherein nicht auf Aktenteile erstrecken können, die Gegenstand einer mündlichen Verhandlung waren. Dies gilt namentlich für protokollierte Aussagen von in öffentlicher Sitzung vernommenen Zeugen. Im Übrigen kann entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen durch Schwärzung von Akteninhalten oder Entnahme von Aktenteilen Rechnung getragen werden.
55Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob sich bei nochmaliger Durchsicht der streitbefangenen Akten der Einwand der Präsidentin des LAG E. , die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen überwögen hinsichtlich des Umfangs, aufrechterhalten lässt. Er kann jedenfalls nicht dazu führen, deshalb den Anspruch insgesamt abzulehnen. Denn eine vollständige Versagung der Akteneinsicht ließe das im Grundsatz bestehende Recht leerlaufen. Das ist mit dem Zweck des § 299 Abs. 2 ZPO, der effektiven Rechtsschutz gewährleisten will, nicht vereinbar. Im Hinblick darauf lässt sich dem Einsichtsbegehren auch nicht entgegenhalten, der entstehende Verwaltungsaufwand sei zu hoch. Dieser Gesichtspunkt, der bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung beanspruchen könnte, greift hier nicht durch. Er kann nur dann zum Ausschluss des grundsätzlich bestehenden Akteneinsichtsanspruchs führen, wenn die Bearbeitung die personellen und sächlichen Möglichkeiten der Gerichtsverwaltung überfordern würde. Eine solch unzumutbare Belastung müsste im Einzelfall konkret dargelegt werden. Daran fehlt es hier. Angesichts dessen, dass die Akten offenkundig schon gesichtet worden sind und dabei festgestellt worden ist, welche Teile der Geheimhaltung unterliegen könnten, ist die Annahme eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes auch eher fernliegend.
56Hat die Präsidentin des LAG E. nach alledem eine ermessensfehlerhafte Abwägungsentscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen, ist allerdings ihr Ermessen, in welche Aktenbestandteile Einsicht zu gewähren ist und in welche nicht bzw. welche Aktenteile zu anonymisieren sind, nicht auf eine Entscheidungsalternative reduziert. Insbesondere darf das Gericht diese Ermessensausübung nicht ersetzen. Insoweit besteht keine Spruchreife. Es war daher lediglich auszusprechen, dass die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und die Klage (mit dem Hauptantrag) im Übrigen abzuweisen ist.
57Da die Klage hinsichtlich des Hauptantrags im Wesentlichen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
58Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu einem erheblichen Teil obsiegt.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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