Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 2135/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Der 1968 geborene Kläger ist seit 2013 Mitglied des Schießsportvereins C. T. St. T1. e.V. X. und streitet in diesem Zusammenhang mit dem beklagten Land um die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz einer Lang- und einer Kurzwaffe.
3Der Kläger beantragte unter dem 2. Mai 2014 als Sportschütze bei dem Polizeipräsidium X. die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Waffengesetz (WaffG) für einen Revolver im Kaliber .357 Magnum und einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG für einen Unterhebelrepetierer im Kaliber .22 lr.
4Im Rahmen einer behördeninternen Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers kam das Polizeipräsidium X. unter Hinzuziehung des für die Auswertung, Analyse und Ermittlungsunterstützung zuständigen Kriminalkommissariats 22 zu dem Schluss, dass wegen seiner Verbindungen zu einem Motorradclub und der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren „erhebliche Bedenken“ in Bezug auf dessen waffenrechtliche Zuverlässigkeit bestünden. Er werde der gewaltbereiten Rockergruppierung „Ghost Gang MC X. “ zugerechnet, die als Nachfolgeorganisation der als „OMCG“ (Outlaw Motorcycle Gang) eingestuften „Bandidos MC X. “ und des „Ghostrider MC“ Teil einer Subkultur sei, die die bestehende Gesellschaftsform ablehne und einer strengen Hierarchie unterliege. Deren Mitglieder sähen die Anwendung von Drohungen und Gewalt als legitimes Mittel zur Konfliktlösung an. Rocker hätten eine Affinität zu scharfen Schusswaffen. In jüngerer Vergangenheit hätten immer mehr Rocker versucht, über einen Sportschützenverein auf legalem Wege eine Schusswaffe zu erwerben. Auch die Mitglieder des „Ghost Gang MC X. “ seien zum Teil seit Jahrzehnten im Rockermilieu verankert, erheblich kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten und hätten mehrjährige Freiheitsstrafen verbüßt. Dies gelte exemplarisch für den derzeit amtierenden Präsidenten des Clubs, Herrn S. M. , der unter anderem im Jahr 1993 wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Er befinde sich seit dem 14. August 2014 auf Grund von Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der Kontakt des Klägers zu Herrn S. M. dokumentiert werden können. Der Kläger selbst sei am 5. Oktober 2013 an einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen dem „Ghost Gang MC X. “ und der so genannten „Iron Army 91“ in J. beteiligt gewesen, die nur durch ein massives Polizeiaufgebot habe verhindert werden können. Er sei in der Nähe des Geschehens als Fahrer des auf ihn zugelassenen Ford G. X-X0000, neben den bekannten Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “, den Herren Q. und T2. , vorläufig festgenommen worden. Wegen dieses Vorfalles sei gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs bei der Staatsanwaltschaft I. eingeleitet worden (Az. 600 Js 721/13).
5Darüber hinaus sei im Jahr 2014 unter dem Az. 922 Js 1178/14 bei der Staatsanwaltschaft X. gegen den Kläger ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung geführt worden, nachdem er am 17. Februar 2014 einer anderen Person im Streit einen Kopfstoß (eine so genannte „Kopfnuss“) versetzt habe.
6Mit Anhörungsschreiben vom 20. August 2014 teilte das Polizeipräsidium X. dem Kläger unter Bezugnahme auf die Einschätzung des Kriminalkommissariats 22 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse abzulehnen. Denn strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers, die Nähe zu einem kriminellen Umfeld und die Auffälligkeit des „Ghost Gang MC X. “ rechtfertigten die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG.
7Darauf brachte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. September 2014 im Wesentlichen vor: Die genannten Erkenntnisse der Kriminalpolizei seien ihm nicht bekannt. Ohne die Mitteilung dieser konkreten Tatsachen sei nicht von einer wirksamen Anhörung auszugehen. Davon abgesehen habe er nicht an einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Clubs teilgenommen. Bei ihm seien keinerlei Waffen sichergestellt worden; er sei auch nicht flüchtig gewesen.
8Eine Mitteilung der vorgenannten kriminalpolizeilichen Erkenntnisse gegenüber dem Kläger erfolgte im Verwaltungsverfahren nicht.
9Unter dem 12. Februar 2015 erließ das Polizeipräsidium X. die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Darin lehnte es den Antrag auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse ab (Ziff. 1) und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 67,50 EUR fest (Ziff. 2). Es wiederholte im Wesentlichen die Gründe aus dem Anhörungsschreiben vom 20. August 2014 und führte ergänzend aus: Bei der Auseinandersetzung am 5. Oktober 2013, in deren Umfeld der Kläger mit zwei polizeibekannten Mitgliedern des Rockerclubs „Ghost Gang MC X. “ festgenommen worden sei, habe es sich nicht um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt, sondern um eine strukturelle bewaffnete Auseinandersetzung zweier Rockergruppen, mithin eine bewusst herbeigeführte Konfrontation. Die Bewaffnung der beteiligten Mitglieder des „Ghost Gang MC X. “ habe deutlich gezeigt, zu welchem Zweck man sich nach J. begeben habe. Als der Kläger für die Fahrt sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, habe ihm dies klar gewesen sein müssen. Außerdem seien in dem Fahrzeug eine Kutte und eine Bomberjacke mit der Aufschrift „Ghost Gang“ gefunden worden. Insbesondere das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, nachdem er einer anderen Person bei einem Streit eine „Kopfnuss“ gegeben habe, zeige – unabhängig vom Verfahrensausgang – dass der Kläger Konflikte auch mit körperlicher Gewalt zu lösen pflege. Ferner habe er auch nach dem Vorfall in J. immer wieder Kontakt zu Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ gehabt, insbesondere zu einem führenden Mitglied des Clubs, Herrn S. M. . Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verlange zwar den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigten, der Antragsteller werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt seien. Solche konkreten Umstände müssten sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben, vielmehr genüge als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis regelmäßig in einem Milieu bewege, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden. Es widerspräche dem präventiven Zweck des Waffengesetzes, so lange warten zu müssen, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen sei. Auch wenn die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden seien, rechtfertige sein Verhalten die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
10Der Kläger hat gegen die ihm am 17. Februar 2015 zugestellte Ordnungsverfügung am 17. März 2015 Klage erhoben, mit der er sein auf die Erteilung zweier waffenrechtlicher Erlaubnisse gerichtetes Begehren weiterverfolgt.
11Zur Begründung der Klage macht er im Wesentlichen geltend, kein Mitglied des „Ghost Gang MC X. “ zu sein. Er wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt aus: Er wisse nicht, worum es bei der „strukturellen bewaffneten Auseinandersetzung“ in J. gegangen sei. Er habe weder an einer Auseinandersetzung teilgenommen noch Waffen bei sich geführt. Auch habe er keine bewaffneten Personen zu einer Auseinandersetzung mitgenommen bzw. diesen sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Mitnahme von möglicherweise polizeibekannten Mitgliedern des ‑ nicht verbotenen ‑ „Ghost Gang MC“ sei keine geeignete Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, da dieser Vorgang überhaupt keinen Bezug zu Waffen habe und im Übrigen die Mitnahme der Personen kein vorwerfbares Verhalten darstelle. Er habe auch keinen Kontakt zu führenden Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “. Selbst wenn, begründe die bloße Bekanntschaft zu Personen aus einem Rockerclub – auch für den Fall, dass es sich bei ihnen um Kriminelle handeln sollte – noch keine Unzuverlässigkeit. Unhaltbar sei auch die Aussage, er bewege sich regelmäßig in einem Milieu, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden. Die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren seien beide eingestellt worden. Dem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung habe ein einmaliges Verhalten des Klägers zugrunde gelegen. Außerdem sei es zu beiderseitigen Körperverletzungen gekommen. Insgesamt fehle es damit an den erforderlichen konkreten Tatsachen für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
12Der Kläger beantragt,
13das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides des Polizeipräsidiums X. vom 12. Februar 2015 zu verpflichten, ihm eine waffenrechtliche Erwerbs- und Besitzerlaubnis nach § 10 WaffG für einen Revolver Kaliber .357 Magnum sowie eine waffenrechtliche Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG für einen Unterhebelrepetierer Kaliber .22 lr zu erteilen, jeweils verbunden mit einer Auflage nach § 9 Abs. 1 WaffG des Inhalts, dass der Kläger verpflichtet ist, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der zuständigen Waffenbehörde für die im Antrag genannten Waffen jeweils eine Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 und Abs. 4 WaffG vorzulegen.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Das Polizeipräsidium X. nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2015 und trägt ergänzend vor: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Präsidenten des „Ghost Gang MC X. “, Herrn S. M. , sei in Folge der Auswertung der von diesem geführten Telefongespräche bekannt geworden, dass der Kläger über engere Kontakte zum Club verfüge als bislang angegeben. Die enge Verbundenheit des Klägers zum „Ghost Gang MC X. “ sei auch dadurch bewiesen, dass der Kläger am aktenkundigen Landfriedensbruch am 5. Oktober 2013 in J. teilgenommen habe. An solchen Auseinandersetzungen und Machtdemonstrationen nehme man nicht zufällig teil, sondern nur, wenn man Mitglied oder mindestens eine sehr enge Vertrauensperson der Rockergruppe sei. Außerdem hielten die szenekundigen Polizeibeamten den Kläger aufgrund seiner Nähe zur Rockerszene für waffenrechtlich unzuverlässig.
17Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 informatorisch angehört worden; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben über das Geschehen in J. am 5. Oktober 2013 durch Vernehmung der Zeugen T3. , T2. und Q. ; insoweit wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch das Abspielen von als Audiodateien auf DVD gespeicherten Mitschnitten zweier Telefonate zwischen dem Kläger und Herrn S. M. im Juni und Juli 2014, die im Rahmen des gegen Herrn S. M. geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft X. , Az. 10 Js 1180/14, gewonnen wurden. Insoweit wird auf das Wortprotokoll der Telekommunikationsüberwachung (Anlage zur Sitzungsniederschrift) Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums X. , der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13) und der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14 und 922 Js 1178/14) sowie des Asservatenordners in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
22Die Ablehnung der waffenrechtlichen Erlaubnisse im Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 12. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erwerbs- und Besitzerlaubnisse für einen Revolver im Kaliber .357 Magnum oder einen Unterhebelrepetierer im Kaliber .22 lr (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Versagungsbescheid des Polizeipräsidiums X. vom 12. Februar 2015 formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt nicht daraus, dass das Polizeipräsidium X. dem Kläger vor dem Erlass des streitgegenständlichen Versagungsbescheides keine Einsicht in die der Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu Grunde liegenden behördeninternen kriminalpolizeilichen Erkenntnisse des Kriminalkommissariats 22 gewährt hat.
24Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es ist schon zweifelhaft, ob vor dem Erlass des Versagungsbescheides vom 12. Februar 2015 überhaupt eine Anhörung erforderlich war. Denn § 28 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Anhörung nur vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der „in Rechte eines Beteiligten eingreift“ und der insoweit mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Einer Anhörung bedarf es demnach nicht, wenn eine Rechtsposition erst vermittelt werden soll, der Kläger also seine Rechte mittels Verpflichtungs- oder Leistungsklage geltend machen muss.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46/81 -, Rdn. 35, juris, mit Verweis auf die amtliche Begründung zu § 24 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für ein Verwaltungsverfahrensgesetz, BT-Drucksache 7/910, S. 51; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 1993 ‑ 14 S 2085/93 ‑, Rdn. 2, juris; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. § 28 Rdn. 27; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. § 28 Rdn. 26a f.; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 5. Aufl., § 28 Rdn. 26, m.w.N.
26So liegt es hier. Der Kläger begehrt die Erweiterung seines Rechtskreises durch die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Er kann den Versagungsbescheid insoweit nicht mittels einer Anfechtungsklage angreifen, sondern muss sein Begehren ‑ wie hier ‑ mit einer Verpflichtungsklage durchsetzen.
27Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob der Kläger vor Erlass des Versagungsbescheides zu den genannten kriminalpolizeilichen Erkenntnissen hätte angehört werden müssen. Denn ein unterstellter Anhörungsmangel wäre jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Sie darf gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Der Kläger hat im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten zu nehmen und sich zu den für die Entscheidung des Polizeipräsidiums X. erheblichen Tatsachen zu äußern. Das Polizeipräsidium X. hat das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren erkennbar zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung, ob an dem Versagungsbescheid festgehalten wird, in Erwägung gezogen.
28Dem Kläger steht zudem der geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erwerbs- und Besitzerlaubnisse für einen Revolver im Kaliber .357 Magnum oder einen Unterhebelrepetierer im Kaliber .22 lr. nicht zu.
29Nach der Beweisaufnahme und unter Würdigung der gesamten im Verlauf des Verfahrens erkennbar gewordenen Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
30Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG für einen Revolver im Kaliber .357 Magnum und einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Sportschützen nach §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 4 WaffG für einen Unterhebelrepetierer im Kaliber .22 lr. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ergeben sich aus § 4 WaffG; insbesondere muss der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
31Es liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist. Denn er ist in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten, unterhält persönliche Kontakte zu gewaltbereiten Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ – insbesondere zu dem Präsidenten des Clubs, Herrn S. M. , – und war an der nur durch die Polizei verhinderten Auseinandersetzung zweier Motorradclubs am 5. Oktober 2013 in J. beteiligt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) oder nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).
32Der Einwand des Klägers, er sei – nachdem alle im Jahr 2013 und 2014 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien – in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Denn die Vorschrift verlangt eine Prognose. Diese uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare Prognose eines zukünftigen regelwidrigen Umgangs mit Waffen erfordert Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder unbefugten Dritten einen solchen Umgang ermöglichen werde. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose mit einzubeziehen. Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, Rdn. 10, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, Rdn. 5, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 ‑ 1 B 144.83 ‑, Rdn. 9 (in Bezug auf § 17 Abs. 3 BJagdG), juris, und vom 12. Oktober 1998 ‑ 1 B 245.97 ‑, Rdn. 5, juris.
34Die Prognose verlangt auch nicht den Nachweis, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Auf Grund des präventiven Charakters des Waffengesetzes muss ein auf Tatsachen gestütztes plausibles Restrisiko nämlich nicht hingenommen werden.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, Rdn. 17, juris; Beschlüsse vom 2. November 1994 - 1 B 215/93 -, Rdn. 10, juris, und vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, Rdn. 5, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 B 12.960 -, Rdn. 28 f., juris, und Beschluss vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, Rdn. 7, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, Rdn. 30, 32 juris, und vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 -, Rdn. 7, juris; Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: Juni 2016, § 5 Rdn. 23; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. Kap. 5, IV, Rdn. 760 sprechen unter Verweis auf Nr. 5.2 WaffVwV von einer „hohen Wahrscheinlichkeit für hohe Rechtsgüter“; ebenso N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. § 5 WaffG, Rdn. 8 unter Verweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/7758, S. 54.
36Die Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden jedoch durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist hierbei, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, Rdn. 11, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 K 5120/15 -, Rdn. 21, juris; VG München, Urteil vom 9. März 2016 ‑ M 7 K 15.5177 ‑, Rdn. 22, 24, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 6 B 56/15 -, Rdn. 23 ff., juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Januar 2016 - AN 14 S 14.01102 -, Rdn. 45, juris.
38Unter Beachtung dieser Maßstäbe besteht zur Überzeugung des Gerichts bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen durch den Kläger.
39Der Kläger ist in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 17. Februar 2014 hat er einer anderen Person, dem Herrn I1. -Q1. X1. T4. , einen Kopfstoß (sog. „Kopfnuss“) versetzt und ihn dadurch am Nasenrücken verletzt. Das daraufhin bei der Staatsanwaltschaft X. geführte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung (Az. 922 Js 1178/14) wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mangels öffentlichen Interesses eingestellt und auf den Privatklageweg gemäß §§ 374 ff. StPO verwiesen; in einem nachfolgenden, auf dem Privatklageweg angestrengten Gerichtsverfahren hat der Kläger nach seinen Angaben 500,00 Euro an den Geschädigten gezahlt, was zur Einstellung des Strafverfahrens geführt habe. Es gibt keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Der Kläger hat damit insgesamt eine einmalige Körperverletzung ohne Bezug zum Umgang mit Waffen eingeräumt.
40Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers werden ferner durch seine Kontakte zu Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ genährt.
41Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem „Ghost Gang MC X. “ nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt. Denn die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen. Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht zu erklären wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, Rdn. 8, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, Rdn. 13, juris.
43Dem Einwand des Klägers, dass die Einstufung des „Ghost Gang MC X. “ als „gewaltbereite Rockergruppierung“ ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhe und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, ist nicht zu folgen. Auf Grundlage der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Berichte des Kriminalkommissariats 22 des Polizeipräsidiums X. vom 9. Juli 2014 und 26. November 2014, der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13) sowie der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) besteht vielmehr eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass es sich bei dem „Ghost Gang MC X. “ um eine gewaltbereite Rockergruppierung handelt, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als Strukturmerkmale angesehen werden müssen.
44Das Kriminalkommissariat 22 geht in seinen internen Stellungnahmen von Folgendem aus: Der „Ghost Gang MC X. “ sei in die clubübergreifende Hierarchie einer aus Rockerclubs bestehenden Subkultur eingegliedert, die die existierende Gesellschaftsform ablehne. Er sei im Jahre 2001 aus dem „Bandidos MC“ und dem „Ghostrider MC“ hervorgegangen, die als große kriminelle Motorradclubs (sog. Outlaw Motorcycle Gangs – „OMCG“) eingestuft würden.
45Diese Einschätzung deckt sich mit den verfassungsschutzrechtlichen und kriminalpolizeilichen Erkenntnissen der Kammer; vgl. für die Nähe des „Bandidos MC“ zur Organisierten Kriminalität in Bayern: Verfassungsschutzbericht Bayern für das Jahr 2015, S. 239 ff., abrufbar unter: http://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/publikationen/index.html; für das Land Nordrhein-Westfalen: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Organisierte Kriminalität, Lagebild NRW 2015, S. 28, abrufbar unter: https://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/2016-06-16_OK_Lagebild_2015_v_1_4.pdf.
46Die Mitglieder des „Ghost Gang MC X. “ seien zum Teil seit Jahrzehnten im Rockermilieu verankert, über sie lägen erhebliche kriminalpolizeiliche Erkenntnisse vor und sie hätten mehrjährige Freiheitsstrafen verbüßt. Dies gelte exemplarisch für die Führungsfigur des Clubs, den amtierenden Präsidenten S. M. .
47Diese Einschätzung des Kriminalkommissariats 22 in Bezug auf Herrn S. M. wird durch die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13) und der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) bestätigt. Aus einem Vermerk des Kriminalkommissariats 16 des Polizeipräsidiums X. vom 5. Oktober 2013 geht hervor, dass Herr S. M. mehrfach – auch in Bezug auf das Waffenrecht – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er am 27. Januar 1994 von dem Landgericht X. (Az. 25 Ks 26 Js 122/93) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Darüber hinaus wurde er am 29. April 1993 von dem Landgericht X. (Az. 31 KLs 26 Js 387/91) wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und gefährlichen Gegenständen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wurde im Jahr 2014 unter dem Aktenzeichen 10 Js 1180/14 bei der Staatsanwaltschaft X. ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. M. wegen des Besitzes, Handelns oder Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. Im Rahmen einer Durchsuchung waren in seinem Tattoo-Studio („C1. B. G1. “ in der S1str. . 000, 00000 X. ) unter anderem mehrere Messer und Schusswaffen gefunden worden, darunter ein erlaubnispflichtiger, 6-schüssiger Revolver im Kaliber .44. Daraufhin wurde er am 27. März 2015 von dem Landgericht X. (Az. 24 KLs 10 Js 1180/14 - 34/14 -) wegen des unerlaubten bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Herrn M. wurde der Schuldspruch durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10. November 2015 dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sei. Zudem wurden die entsprechenden Aussprüche über die Einzelstrafe in den Urteilsgründen und über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts X. zurückverwiesen. Das strafrechtliche Verfahren ist derzeit zwar noch nicht abgeschlossen. Da auf die Revision des Herrn M. jedoch lediglich der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts X. geändert und das Urteil im Übrigen nur hinsichtlich der Aussprüche über die Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben worden ist, wird Herr M. jedenfalls wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden.
48Die grundsätzliche Gewaltbereitschaft der Mitglieder des „Ghost Gang MC X. “ zeigt sich zur Überzeugung des Gerichts daran, dass sich diese am 5. Oktober 2013 nach J. begeben haben, um dort an einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der rivalisierenden Rockergruppierung „Iron Army 91“ teilzunehmen. Laut des abschließenden Berichts des Kriminalkommissariats 12 der Kreispolizeibehörde N. Kreis vom 20. November 2013 in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13) sei am 5. Oktober 2013 gegen 20:41 Uhr durch Polizeikräfte beobachtet worden, wie sich im Straßenbereich „T5.--graben /L. -T6. -Ring“ in J. jeweils eine Personengruppe des „Ghost Gang MC X. “ und der „Iron Army 91“ unmittelbar angenähert hätten, wobei Personen aus beiden Gruppen Schlagwerkzeuge und andere gefährliche Gegenstände bei sich geführt hätten. Da ein Einsatzmittel der Polizei direkt vor Ort gewesen sei, habe dieses direkt zwischen die Gruppierungen bewegt werden können, so dass sich die Anwesenden nicht in Aktionsweite hätten annähern können. Als unmittelbar darauf weitere Polizeikräfte eingetroffen seien, hätten sich die anwesenden Personen wieder voneinander in die Richtungen entfernt, aus denen sie gekommen seien. Ein Teil der Gruppe um den „Ghost Gang MC X. “ habe unerkannt flüchten können, ein anderer Teil sei vorläufig festgenommen worden. In Fluchtrichtung dieser Gruppe seien Schlaggegenstände und eine Hieb-/Stichwaffe aufgefunden worden, die von den Flüchtenden augenscheinlich weggeworfen worden seien. Im Rahmen der Durchsuchung der Festgenommenen seien verschiedene Hieb- und Stichwaffen sowie Schlaggegenstände sichergestellt worden. Es sei sicher davon auszugehen, dass nur die unmittelbare Polizeipräsenz vor Ort, mit Schaffung einer Trennlinie durch den zivilen Funkstreifenwagen, den direkten Austausch von Körperverletzungshandlungen im öffentlichen Straßenbereich, auch mit den mitgeführten Gegenständen, verhindert habe.
49Der Kläger hat die Teilnahme von Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ an dieser, allein durch die Polizei verhinderten, Auseinandersetzung am 5. Oktober 2013 in J. gefördert. Nach der Auswertung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13), der informatorischen Befragung des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T2. und Q. kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger sein Fahrzeug wissentlich zur Verfügung gestellt hat, um eine eigene Teilnahme oder jedenfalls eine Teilnahme von Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ an der Konfrontation mit der „Iron Army 91“ zu fördern.
50Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben: Er sei etwa 14 Tage vor den Geschehnissen in J. zu einer Party des „Ghost Gang MC“ in der Innenstadt von J. eingeladen worden. Deswegen habe er sich allein mit seinem Fahrzeug auf den Weg nach J. gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm lediglich bekannt gewesen, dass man sich in der Innenstadt von J. habe treffen wollen. Auf dem Weg dorthin seien ihm zwei bis drei andere Fahrzeuge mit Aufklebern des „Ghost Gang MC“ aufgefallen. Er habe sich diesen Fahrzeugen angeschlossen und sie seien dann als Kolonne nach J. gefahren. Dort hätten sich einige Mitglieder des „Ghost Gang MC“, die an der Party hätten teilnehmen wollen, gesammelt. Sie seien dann zusammen in die Innenstadt gelaufen. Plötzlich seien alle weggerannt und der Kläger habe alleine dort gestanden. Er habe sich gedacht, dass gestandene Männer nicht ohne Grund wegliefen. Er habe damit aber nichts zu tun haben wollen und sich daher entschieden, zu seinem Auto zurück zu gehen und wieder wegzufahren. Für ihn habe das alles wie eine Flucht ausgesehen. Er habe auf dem Rückweg zu seinem Auto – für den er etwa zehn Minuten gebraucht habe – zuerst den Zeugen T2. und dann den Zeugen Q. angetroffen. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm zurückfahren wollten. Beide seien nicht schnell gelaufen, als er sie getroffen habe. Auch er sei nicht schnell zu seinem Auto zurückgelaufen, sondern gegangen. Er habe sich nicht verdächtig machen wollen. Erst im Nachhinein sei ihm bekannt geworden, was den anwesenden Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ in Bezug auf die Vorfälle in J. zum Vorwurf gemacht worden sei. Er habe im Nachhinein nicht mit Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ über die Vorfälle in J. gesprochen. Das hätte er sich auch gar nicht getraut.
51Es ist insbesondere nicht glaubhaft, dass der Kläger und die anderen in J. anwesenden Mitglieder des „Ghost Gang MC“ lediglich dorthin gefahren sind, um eine Party in der Innenstadt zu feiern. Zwar haben auch die Zeugen T2. und Q. dies in ihrer Vernehmung als Grund für die Fahrt nach J. angegeben. Hiergegen spricht jedoch schon der oben dargestellte abschließende Bericht des Kriminalkommissariats 12 der Kreispolizeibehörde N. Kreis vom 20. November 2013 und die Einschätzung des Kriminalkommissariats 22 des Polizeipräsidiums X. vom 26. November 2014, wonach es sich bei den Geschehnissen in J. um eine strukturelle bewaffnete Auseinandersetzung, mithin eine bewusst herbeigeführte Konfrontation gehandelt habe. Diese Einschätzung wird durch die von dem Präsidenten des „Ghost Gang MC“, Herrn S. M. , gegenüber den anwesenden Polizeibeamten bei seiner Festnahme am 5. Oktober 2013 in J. getätigte Aussage, die aus dem abschließenden Bericht des Kriminalkommissariats 12 der Kreispolizeibehörde N. Kreis vom 20. November 2013 hervorgeht, bestätigt. Er hatte angegeben, dass es nicht sein könne, dass die andere Personengruppe aus J. (augenscheinlich die „Iron Army 91“) in den letzten Wochen alle Personen so dermaßen einschüchtere. Ein 20-jähriger Mann, welcher dem „Ghost Gang MC“ angehöre und in J. wohne, sei durch die „Iron Army 91“ in den letzten Tagen bedroht worden und habe dies gemeldet. Herr M. habe am Tag des 5. Oktober 2013 einen Anruf bekommen, dem er gefolgt sei, um die Angelegenheit in J. per Aussprache zu klären. Auch hatte der am selben Tag in J. festgenommene Herr X2. X3. , der ausweislich der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) bei Herrn M. aufgefundenen Mitgliederliste des „Ghost Gang MC“ ebenfalls Mitglied des Motorradclubs ist, bei seiner Festnahme angegeben, dass der „Ghost Gang MC“ in J. habe „Präsenz“ zeigen wollen.
52Der Kläger hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, von den konkreten Geschehnissen am 5. Oktober 2013 in J. , die zu dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs (Az. 600 Js 721/13) geführt haben, nichts mitbekommen zu haben.
53Die Darstellung des Klägers ist in Bezug auf die Geschehnisse in J. am 5. Oktober 2013 auffällig detailarm und weist insbesondere zeitliche Lücken auf. Seine Erklärungen erschöpfen sich in der Darstellung der Anreise mit seinem eigenen Pkw und der Festnahme auf der Rückfahrt nach X. . Im Bezug auf den Zeitraum zwischen der Ankunft in J. und der Rückfahrt nach X. weist sein Vorbringen deutliche Verarmungstendenzen auf und ist wenig detailliert. So bleibt nach seiner informatorischen Befragung völlig offen, wie viel Zeit zwischen der Ankunft in J. und der anschließenden, von ihm geschilderten „Flucht“ der anderen anwesenden Personen vergangen ist, was er bis dahin getan hat, wo genau er sich in diesem Zeitraum aufgehalten hat und welche Personen er konkret getroffen hat. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung insbesondere nicht überzeugend, dass der Kläger – wie von ihm angegeben – zwar mitbekommen habe, dass die anderen Personen, mit denen er sich in der Innenstadt von J. aufgehalten habe, zu einem bestimmten Zeitpunkt in alle Richtungen davongelaufen seien, er aber den Grund hierfür nicht mitbekommen haben will. Wenn er Teil der Gruppe gewesen ist, die im Übrigen die Flucht ergriffen hat, sprechen die allgemeinen Denkgesetze dafür, dass er die Ursache für das Davonlaufen auch selbst wahrgenommen haben muss oder sich jedenfalls hätte fragen müssen, was der Grund hierfür war. Diese Annahme wird durch die Aussage des Zeugen Q. bestätigt. Er hat ausgesagt, dass dort, wo er dem Kläger auf dem Rückweg über den Weg gelaufen sei, überall außer der Polizei auch ausländische Menschen unterwegs gewesen seien, die die Anwesenden bedroht hätten.
54Auch werden die Umstände des anschließenden Zusammentreffens mit den Zeugen T2. und Q. von dem Kläger nicht schlüssig beleuchtet. Sein Vorbringen, er habe beide gleichsam zufällig auf dem Rückweg zu seinem Auto angetroffen, lässt hinsichtlich der Detailarmut der Darstellung jedenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufkommen. Diese Zweifel werden durch die insoweit schlüssige und konsistente Aussage des Zeugen T2. , an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht zu Zweifeln keinen Anlass hat, erhärtet. Der Zeuge T2. hat im Wesentlichen ausgesagt: Er sei mit anderen Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ – darunter der Zeuge Q. – in J. verabredet gewesen und gegen 18:00 Uhr mit seinem eigenen Auto aus X. losgefahren. In J. seien sie dann auf Leute getroffen, die „Stunk“ hätten machen wollen. Es sei auch Polizei vor Ort gewesen. Sie seien dann in alle Richtungen davon gelaufen. Er selbst sei Richtung Bahnhof gelaufen und habe sich dort von der Brücke aus das „Spektakel“ angesehen und Ausschau nach den anderen Leuten gehalten. Mit „Spektakel“ meine er das Polizeiaufgebot, das im und rund um den Park in der Nähe des Bahnhofs zusammengezogen worden sei. Dort sei überall Blaulicht gewesen. Auf der Brücke sei ihm der Kläger über den Weg gelaufen. Sie hätten dann gemeinsam 10 bis 15 Minuten auf der Brücke gestanden, Ausschau gehalten und nachgesehen, ob es möglich gewesen sei, wieder nach X. zurückzufahren. Erst danach seien sie in Richtung des geparkten Autos des Klägers gegangen und hätten auf dem Weg den Zeugen Q. getroffen.
55Zur Überzeugung des Gerichts steht zudem fest, dass der Kläger – ohne Mitglied des „Ghost Gang MC X. “ zu sein – bereit ist, diesen zu unterstützen und von dessen Mitgliedern auch als Unterstützer wahrgenommen wird.
56Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er kenne die Mitglieder des „Ghost Gang MC“ nur von seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer und von den öffentlichen Partys im Vereinsheim des Motorradclubs. Diese Äußerung wird durch die übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen T2. und Q. widerlegt. Sie haben ausgesagt, dass bei der Fahrt nach J. nur Mitglieder des „Ghost Gang MC“ oder jedenfalls diesem sehr nahe stehende Personen anwesend gewesen seien. Nach Aussage des Zeugen T2. kenne er den Kläger von öffentlichen Partys im Vereinsheim des „Ghost Gang MC“, zu denen mit Flyern eingeladen werde. Zu der Fahrt nach J. sei seiner Erinnerung nach jedoch nicht mit einem Flyer eingeladen worden. Herr Q. hat mit seiner Aussage bestätigt, dass aus X. 15 bis 20 Personen in J. anwesend gewesen seien, die dem Kreis der Mitglieder und Freunde des „Ghost Gang MC“ zuzurechnen seien, darunter auch Frauen. Dies führt zu dem Schluss, dass der Kläger‑ indem er zu der Fahrt nach J. eingeladen worden war ‑ jedenfalls zu den engen Freunden des „Ghost Gang MC“ zu zählen ist, da es sich keinesfalls um eine der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltung gehandelt haben kann. Anwesend waren vielmehr nur Personen, die ausweislich der dargestellten Zeugenaussagen jedenfalls als Vertraute des „Ghost Gang MC“ angesehen werden müssen.
57In diesem Zusammenhang ist auch zweifelhaft, ob der Kläger – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet – alleine nach J. gefahren ist oder ob er schon auf der Hinfahrt andere Mitglieder des „Ghost Gang MC“ in seinem eigenen Fahrzeug mitgenommen hat. Dies konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden. Der Zeuge Q. hatte zunächst ausgesagt, zusammen mit dem Zeugen T2. und dem Kläger in dessen Auto nach J. gefahren zu sein. Dort seien sie zum Clubhaus eines befreundeten Motorradclubs, dem MC Toros, gegangen. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht weiter beobachtet, was der Kläger gemacht habe. Er habe ihn dann erst wieder gesehen, als er von der Innenstadt zurück auf dem Weg zum Clubhaus des MC Toros gewesen sei. Der Kläger habe ihn und den Zeugen T2. auf dem Rückweg „aufgegabelt“. Sie hätten dann zusammen zurück nach X. fahren wollen. Auf Nachfrage hat der Zeuge Q. ergänzt, es sei üblicherweise so, dass sich die Mitglieder des „Ghost Gang MC“ verabredeten, wer gemeinsam in einem Auto hin und auch wieder in diesem Auto zurückfahre. Einer sei dann der Fahrer und dürfe an diesem Abend nichts trinken.
58Wenn mit dem Kläger demnach verabredet war, dass er die Zeugen T2. und Q. nach J. fahren sollte, spricht Vieles dafür, dass er stärker in die bestehenden Club-Strukturen verwoben ist, als er vorgetragen hat. Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Kläger selbst angegeben habe, allein im Auto nach J. gefahren zu sein und der Zeuge T2. angegeben habe, mit anderen in einem Auto nach J. gefahren zu sein, hat der Zeuge Q. zwar von dieser Darstellung Abstand genommen und in der Folge ausgesagt: Er sei in Wirklichkeit mit dem Präsidenten des Motorradclubs, Herrn S. M. , nach J. gefahren. Der Kläger sei hingegen nicht mit in diesem Auto gewesen. Er habe ihn in J. nur einmal vor dem Haus des MC Toros gesehen und erst wieder getroffen, nachdem er geflohen und auf dem Weg zurück gewesen sei. Der Kläger habe ihn dann in seinem Auto mitgenommen. Die Aussage, dass sich die Teilnehmer einer gemeinsamen Unternehmung des „Ghost Gang MC X. “ üblicherweise zu Fahrgemeinschaften zusammenschließen, wirft jedoch Zweifel an der Aussage des Klägers auf, alleine gefahren zu sein, allzumal seine eigenen Angaben zu den Einzelheiten der Hinfahrt, insbesondere in Bezug auf den genauen Zeitpunkt und den vereinbarten Treffpunkt, ausgesprochen vage und detailarm sind.
59Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Abspielen von Mitschnitten zweier Telefongespräche, die zwischen dem Präsidenten des „Ghost Gang MC X. “, Herrn S. M. , und dem Kläger geführt wurden und die im Rahmen des gegen Herrn S. M. geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) auf Anordnung des Amtsgerichts X. durch Beschluss vom 20. Juni 2014 (Az. 9 Gs 727/14) auf der Grundlage von §§ 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7a) und b), 100b StPO gewonnen worden sind, steht zur Überzeugung des Gerichts darüber hinaus fest, dass der Kläger jedenfalls bis Sommer 2014 einen engen Kontakt zu Herrn S. M. unterhalten hat.
60Die Erkenntnisse über den Kläger aus der Überwachung der Telekommunikation des Herrn S. M. unterliegen im vorliegenden Verfahren keinem Verwertungsverbot.
61Ohne Belang ist insoweit die Frage, ob die Überwachung der Telekommunikation gegenüber dem Kläger rechtmäßig hätte angeordnet werden können und ob hieraus gewonnene Erkenntnisse einem strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot unterfielen. Denn die insoweit maßgeblichen strafprozessualen Grundsätze finden schon dem Grunde nach im Bereich des Gefahrenabwehrrechts keine Anwendung. Das Gefahrenabwehrrecht verfolgt nämlich andere Zielsetzungen und unterliegt anderen Verfahrensbestimmungen. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung sind im repressiven strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einerseits und im präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Verwaltungsverfahren im Waffenrecht andererseits unterschiedlich ausgestaltet. So sieht das Waffengesetz vor, dass die Waffenbehörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3, 1. Halbs. WaffG anlasslos die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen hat, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Diese Sachverhaltsermittlung ist getragen von dem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern, da mit dem Waffenbesitz erhebliche Gefahren verbunden sind. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Waffenbehörden gehindert wären, gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen oder wenn sie wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit dem Schusswaffenbesitz einer unzuverlässigen Person verbunden wären.
62Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 21 CS 09.2767 -, Rdn. 3, juris (in Bezug auf das Waffen- und Jagdrecht); OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 - 16 E 648/15 -, Rdn. 12-14, juris, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 16 B 976/13 -, Rdn. 2 ff., juris, (jeweils in Bezug auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren); VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2012 - 18 K 7552/11 -, Rdn. 32, juris (in Bezug auf eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b, 2. Alt. StPO).
63Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Überwachung der Telekommunikation um einen tiefgreifenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach B. . 10 Abs. 1 GG handelt. Denn auch in diesen Fällen ist die Verwertung von durch die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren erlangten Erkenntnissen nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO zulässig.
64Zwar dürfen gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO personenbezogene Daten, die auf Grund einer Maßnahme, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten (hier: Katalogstraftaten im Sinne des § 100a StPO) zulässig ist, wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in das durch B. . 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Ungeachtet dessen richtet sich die Verwendung dieser Daten im Verwaltungsverfahren jedoch nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO.
65Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, Rdn. 32, juris, und Beschluss vom 16. Mai 2006 - 11 ME 110/06 -, Rdn. 10, juris; VG Bremen, Beschluss vom 18. August 2008 ‑ 5 V 1936/08 ‑, Rdn. 25 f., juris (jeweils zu § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.)
66Danach dürfen personenbezogene Daten, die – wie hier – durch eine Maßnahme der in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichneten B. erlangt worden sind, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den in Nr. 1 bis 3 dieser Norm abschließend bestimmten Voraussetzungen verwendet werden, mithin unter anderem zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die Individualrechtsgüter Dritter.
67Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, Rdn. 77, juris; BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12/11 -, Rdn. 23, juris.
68Der Begriff der „erheblichen Gefahr“ ist in der StPO nicht definiert. Nach allgemeinem Verständnis ist eine erhebliche Gefahr jedoch anzunehmen, wenn ein bedeutsames Rechtsgut bedroht ist. So ist die Gefahr jedenfalls erheblich, wenn Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit oder wesentliche Vermögenswerte in Rede stehen.
69Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, Rdn. 32, juris (unter Bezug auf die landesrechtliche Legaldefinition nach § 2 Nr. 1a und 1c Nds. SOG); VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2011 - 5 K 521/10 -, Rdn. 52, juris; Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Rdn. 275; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. Kap. E, Rdn. 61.
70Nach diesen Maßstäben dient die Verwendung der Telefonmitschnitte der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Denn das Abspielen der Telefonmitschnitte dient der Beurteilung, ob der Kläger die für den Waffenerwerb und ‑besitz erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt. Das Erfordernis der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit soll sicherstellen, dass nur Personen der Umgang mit Waffen erlaubt wird, bei denen kein Anlass zu Zweifeln besteht, dass sie mit Waffen ordnungsgemäß umgehen werden. Denn der nicht ordnungsgemäße Gebrauch von Waffen hat für den Einzelnen häufig schwere körperliche, wenn nicht tödliche Folgen und kann die Sicherheit der Allgemeinheit nachhaltig erschüttern.
71Vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), BT-Drs. 14/7758 S. 51.
72Diesem Zweck entsprechend verfolgen auch die hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG das Ziel, bei einer auf Tatsachen gestützten Prognostizierbarkeit eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens den Eintritt von Schäden an hohen Rechtsgütern zu verhindern.
73Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, Rdn. 8, juris, unter Verweis auf Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), BT‑Drucks. 14/7758, S. 54.
74Steht nach alledem fest, dass die Telefonmitschnitte verwertet werden dürfen, belegen diese zur Überzeugung des Gerichts einen engen persönlichen Kontakt des Klägers zu Herrn S. M. .
75Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, Herrn M. zu kennen und fortlaufenden Kontakt zu ihm zu haben. Dieser sei jedoch lediglich ein Bekannter, den er von seiner beruflichen Tätigkeit als Fitnesstrainer und von öffentlich zugänglichen Feiern bei dem „Ghost Gang MC X. “ kenne. Einen Freundschaftsdienst würde er ihm nicht erweisen, da er nicht Teil seines Freundeskreises sei. Er habe nur einmal einen Türgriff an dessen Auto repariert, der bei dessen Festnahme kaputtgegangen sei. Den derzeit noch bestehenden Kontakt zu Herrn M. wolle er langsam auslaufen lassen.
76Dem stehen die in der mündlichen Verhandlung abgespielten Telefonmitschnitte entgegen. Die vertraute und gleichsam freundschaftliche Art und Weise, in der Herr M. und der Kläger miteinander sprechen, rechtfertigt vielmehr die Annahme, dass die Verbindung zwischen ihnen enger ist als zwischen bloßen Bekannten. Denn in den Gesprächen vom 30. Juni 2014 um 11:46 Uhr und vom 19. Juli 2014 um 17:12 Uhr unterhalten sie sich unter anderem über private Angelegenheiten – wie etwa den Geburtstag und den Hochzeitstag von Herrn M. oder berufliche Probleme des Klägers mit seinem Vorgesetzten – und über gemeinsame Freunde. So berichtet Herr M. von einer mutmaßlichen Feier in dem Vereinsheim des „Ghost Gang MC“, bei der der Kläger „echt was verpasst habe“, da er dann mal habe sehen können, „was der V. für ein perverses Schwein ist“. Auch sind beide ausweislich der Gesprächsinhalte mit Herrn G2. U. („U1. “) befreundet, der ebenfalls Mitglied des „Ghost Gang MC“ ist und den der Kläger nach eigenem Vorbringen schon seit Kindertagen kenne. Zudem sind dem Kläger danach ersichtlich mehrere Mitglieder des „Ghost Gang MC“ – auch mit ihren clubinternen Spitznamen – namentlich und mit ihrem persönlichen Hintergrund bekannt.
77Auf Grund der abgespielten Telefonmitschnitte kommt das Gericht außerdem zu der Überzeugung, dass der Kläger – eng verbunden mit den Strukturen des „Ghost Gang MC X. “ – Unterstützungsleistungen für Herrn S. M. erbracht hat oder jedenfalls erbringen wollte.
78Dem aufgezeichneten Gespräch vom 30. Juni 2014 um 11:46 Uhr ist zu entnehmen, dass der Kläger für sich selbst, Herrn M. , einem nicht näher benannten Q1. und einem nicht näher benannten X4. von einem Mitglied des „Ghost Gang MC X. “ – einem gewissen „G3. “ (mit richtigem Namen M1. ) – einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt über 500,00 Euro zur Begleichung diverser Schulden entgegennehmen und an die genannten Personen verteilen sollte. Für den Fall, dass „G3. “ die Zahlung verweigern sollte, hat Herr M. dem Kläger vorgeschlagen, er solle gegenüber „G3. “ androhen, ihn – Herrn M. – anzurufen, damit dieser mal vorbei komme. Dann werde der „G3. “ nämlich wahrscheinlich keinen „Appetit“ mehr haben.
79Hierzu erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er habe nur Spaß gemacht. Er sei nicht bereit, für andere das Geld einzusammeln. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei dem geschilderten Vorgehen um einen bloßen Spaß gehandelt hat. Denn zum einen ist weder der Wortwahl oder der Stimmlage des Klägers, noch der Reaktion des Herrn M. zu entnehmen, dass einer der beiden die Ernsthaftigkeit des Besprochenen in Zweifel gezogen oder dieses als ironisch oder sarkastisch aufgefasst hat. Selbst wenn der Kläger aus seiner Sicht lediglich eine nicht ernst gemeinte Äußerung getätigt hätte, hätte es nahe gelegen, Herrn M. im Laufe des Gesprächs darüber aufzuklären und ihm gegenüber deutlich zu machen, dass er in Wirklichkeit nicht vorhabe, für ihn Geld entgegen zu nehmen und zu verteilen. Eine derartige Klarstellung ist aber nicht erfolgt. Zum anderen hat Herr M. sich in dem zeitlich nachfolgenden Telefongespräch mit dem Kläger am 19. Juli 2014 um 17:12 Uhr danach erkundigt, was aus der „Operation G3. “ geworden sei, womit er sich augenscheinlich darüber informieren wollte, ob der Kläger das Geld bekommen hat. Auch in diesem Gespräch hat der Kläger keine Äußerung dahingehend getätigt, dass es sich bei der Angelegenheit nur um einen Scherz gehandelt habe. Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit zu erkennen. Im Gegenteil gibt der Kläger im Gespräch vom 19. Juli 2014 gegenüber Herrn M. seiner Verärgerung darüber Ausdruck, dass der „G3. “ keine „Kohle“ besitze und ihm lediglich 50,00 Euro gegeben habe. Er habe jetzt „die Schnauze voll“. Eine derartige Äußerung hätte er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht getätigt, wenn er in Wirklichkeit niemals vorgehabt hätte, Geld entgegen zu nehmen.
80Schließlich bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bis heute in einem besonderen Verhältnis zu Herrn M. befindet, das es ihm nur eingeschränkt erlaubt, diesem gegenüber seinen eigenen Willen durchzusetzen oder auch nur zu äußern. Der Kläger hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nicht mit Herrn M. in Konfrontation gehen zu wollen, indem er ihm beispielsweise mitteile, dass er keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Auf die Frage, ob er Angst vor Herrn M. habe, räumte der Kläger ein, nach der mündlichen Verhandlung kein gutes Gefühl zu haben, wenn er durch X. fahre.
81Es steht mithin unter Würdigung der gesamten im Verlauf des Verfahrens erkennbar gewordenen Umstände zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auf Grund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens, seiner persönlichen Kontakte zu gewaltbereiten Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ – insbesondere zu dem Präsidenten des Clubs, Herrn S. M. – und seiner Beteiligung an den Geschehnissen am 5. Oktober 2013 in J. nicht die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt. Die von ihm im Grundsatz eingeräumte Körperverletzung zu Lasten des Herrn T4. am 17. Februar 2014 belegt seine grundsätzliche Bereitschaft, persönliche Konflikte auch mit körperlicher Gewalt zu lösen. Darüber hinaus führt die besondere Nähe des Klägers zu dem „Ghost Gang MC X. “ und seinen Mitgliedern zu dem Schluss, dass er enge Verbindungen zu einem Milieu hat, das strafrechtlich auffällig ist. Der Umstand, dass der Kläger sein privates Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat, um eine eigene Teilnahme und womöglich eine Teilnahme von Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ an einer Machtdemonstration dieses Clubs gegenüber der „Iron Army 91“ am 5. Oktober 2013 in J. zu ermöglichen, jedenfalls aber Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ nach einer Eskalation der Lage in J. ermöglichen wollte, sich unbehelligt von dort wieder nach Hause zu begeben, belegt, dass er die Struktur und die Ziele des „Ghost Gang MC“ kennt und bereitwillig fördert. Schließlich pflegte der Kläger zu dem mehrfach vorbestraften Herrn S. M. jedenfalls bis Sommer 2014 einen mitunter freundschaftlichen Kontakt, von dem er sich bis heute jedenfalls nicht hinreichend gelöst hat. Es ist davon auszugehen, dass der „Ghost Gang MC“ und dessen Präsident, S. M. , weiterhin Einfluss von erheblichem Gewicht auf das Verhalten des Klägers haben.
82Die genannten Aspekte mögen zwar jeweils für sich genommen noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß umgehen. Jedoch führt die Gesamtbetrachtung der gewonnenen Erkenntnisse über den Kläger dazu, dass – im hier vorliegenden Grenzfall – die Schwelle zu der Annahme überschritten ist, der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem Besitz befindliche Schusswaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) oder Waffen oder Munition Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Es besteht insoweit ein auf Tatsachen gestütztes plausibles Restrisiko, das angesichts der erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit, die mit dem Waffenbesitz unzuverlässiger Personen verbunden sind, und unter Beachtung des Zwecks des Waffengesetzes, die hohen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, nicht hingenommen werden muss.
83Die in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von 67,50 EUR begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruhen auf § 50 WaffG i.V.m. Ziff. 26.17 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land NRW (2 x 45,00 Euro, reduziert um 1/4 = 67,50 Euro).
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
85Beschluss:
86Der Streitwert wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt.
87Gründe:
88Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Danach ist bei Streitigkeiten um eine Waffenbesitzkarte (inklusive einer Waffe) der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zuzüglich 750,00 Euro je weiterer Waffe anzunehmen. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers an der Erteilung zweier waffenrechtlicher Erlaubnisse für jeweils eine Schusswaffe demnach mit 5.750,00 Euro (1 x 5.000,00 Euro + 1 x 750,00 Euro = 5.750,00 Euro).
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Referenzen
- 6 C 1/14 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 4 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 V 1936/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 341/81 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 232/13 2x
- 26 Js 122/93 1x (nicht zugeordnet)
- 26 Js 387/91 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 233/81 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 100a Telekommunikationsüberwachung 1x
- 600 Js 721/13 7x (nicht zugeordnet)
- 6 B 56/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 3x
- §§ 374 ff. StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen 5x
- 9 Gs 727/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 110/06 1x
- BJagdG § 17 Versagung des Jagdscheines 1x
- 922 Js 1178/14 3x (nicht zugeordnet)
- § 50 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Js 1180/14 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 WaffG 4x (nicht zugeordnet)
- 20 A 419/11 1x (nicht zugeordnet)
- 18 K 7552/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 3x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 46/81 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 215/93 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 16 B 976/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 6 C 12/11 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 648/15 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 521/10 1x
- § 14 Abs. 2 und Abs. 4 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 10 Js 1180/14 7x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 4 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 1x
- 14 S 2085/93 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 4/08 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 2255/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 5120/15 1x (nicht zugeordnet)