Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 1650/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6., 7. und 8., 9. und 10. (untereinander jeweils als Gesamtschuldner) sowie die Antragstellerin zu 11. und die Antragstellerin zu 12. tragen jeweils 1/7 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der am 6. Juni 2019 sinngemäß gestellte, zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 19. März 2019 (Az.: 9 K 2356/19) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018 zum Neubau eines Mehrfamilienhauskomplexes bestehend aus einem 5‑Familienhaus, einem 4-Familienhaus und einem 3-Familienhaus sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück B. 0, 0x und 0x in N. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000) anzuordnen,
4<p class="absatzLinks">ist unbegründet. hts">5ss="absatzLinks">Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
6Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018 (im Folgenden: Baugenehmigung) zum Neubau eines Mehrfamilienhauskomplexes bestehend aus einem 5-Familienhaus, einem 4-Familienhaus und einem 3-Familienhaus sowie einer Tiefgarage (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück B. 0, 0x und 0x in N. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000 – im Folgenden: Vorhabengrundstück) verstößt nicht zulasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.
7atzLinks">Das Vorhaben ist nicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarrechtswidrig. Insbesondere verstößt das Vorhaben nicht im Hinblick auf einen unter dem Vorhabengrundstück verlaufenden Wehrmachtsstollen gegen die nachbarschützende
8vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 54 und Beschluss vom 28. Januar 2005 – 10 B 2827/04 –, juris, Rn. 4,
9Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
10in der grundsätzlich zur Beurteilung der Baugenehmigung einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 – im Folgenden BauO NRW 2000 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9 und vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 27),
11nach der die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährdet werden dürfen, oder aber gegen die allgemeine Anforderung des § 3 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2000, die vorgibt, bauliche Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet wird, und die ebenfalls im Einzelfall nachbarschützenden Charakter haben kann.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 56.
"absatzRechts">13Grundsätzlich können sich die Antragsteller auf eine Verletzung dieser Vorschriften durch die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung nicht berufen. Selbst wenn man dies angesichts der tatsächlich im Verfahren seitens der Antragsgegnerin erfolgten Prüfung und Regelung der betreffenden Fragen der Standsicherheit in der Baugenehmigung anders beurteilen würde, lässt sich jedenfalls ein Verstoß gegen diese Vorschriften nicht feststellen.
14Die Regelungen der §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 gehören nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde in dem für das Vorhaben nach § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 BauO NRW 2000 einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000). Dies führt grundsätzlich dazu, dass die in diesem Verfahren erteilte Baugenehmigung auch keine Regelung zu den §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 enthält und ein Nachbar seine Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung dementsprechend auch nicht auf eine Verletzung dieser Vorschriften stützen kann, sondern insoweit gehalten ist, einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Eine Ausnahme hiervon kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen nicht prüfpflichtige nachbarschützende Vorschriften verstoßen wurde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort mit einer Stilllegungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbinden müsste. In derartigen F228;llen, insbesondere bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen, kann die Bauaufsichtsbehörde auch im Interesse des Nachbarn gehalten sein, bereits die Erteilung der Baugenehmigung wegen offensichtlichen Verstoßes gegen eine nicht in § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000 aufgeführte Vorschrift – und damit letztlich wegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses an einer Genehmigung ohne ersichtlichen Nutzen, weil deren Umsetzung zwingend bauaufsichtlich zu unterbinden wäre – abzulehnen. Erteilt sie in einem solchen Fall gleichwohl die Baugenehmigung, kommt möglicherweise auf die Klage eines betroffenen Dritten die Aufhebung dieser Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen eine nicht in § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000 aufgeführte Vorschrift infrage.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, juris, Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris, Rn. 59 ff. und vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 58 ff.; vgl. zu einer Verpflichtungsklage eines Bauherrn auch: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 ‑ 10 A 1075/08 –, juris, Rn. 39 ff.
16Abweichendes könnte sich hier daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin die sich im Hinblick auf den Wehrmachtstollen ergebenden Fragen der Tragf28;higkeit des Baugrundes auf dem Vorhabengrundstück und in seiner Umgebung sowie der Vermeidung einer Gefährdung von Nachbarn selbst zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht hat und hierzu auch in der Baugenehmigung Regelungen getroffen hat. So hat sie von der Beigeladenen ausdrücklich „auf der Basis von Hinweisen aus der Nachbarschaft“ ein Bodengutachten angefordert und der Beigeladenen mit den Nebenbestimmungen 14-17 zur Baugenehmigung aufgegeben, die daraufhin vorgelegte Baugrundbeurteilung der Firma H. , Ingenieurbüro für Geotechnik und Umweltplanung, E. vom 19. Juli 2018 (im Folgenden: Baugrundbeurteilung) bei der Umsetzung des Vorhabens zu beachten, insbesondere bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Damit dürfte sie die Sicherheitsaspekte im Hinblick auf den Wehrmachtstollen, obwohl die betreffenden rechtlichen Vorschriften nicht zum Prüfprogramm nach 67; 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000 zählen, tatsächlich in der Baugenehmigung oder zumindest im selben Bescheid geregelt haben. Es spricht vieles dafür, dass sie damit auch die diesbezügliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 festgestellt hat, zumal andernfalls den genannten Nebenbestimmungen die rechtliche Grundlage entzogen würde, da diese dann nicht sicherstellen würden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 VwVfG NRW). Ob die Bauaufsichtsbehörde zu einer derartigen (ergänzenden) Feststellung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms (unter Auflagen) berechtigt ist, ist umstritten.
17Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 22. November 2011 – 8 A 10636/11 –, juris, Rn. 23 und vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08 –, juris, Rn. 26; Hamburgisches OVG, Urteil vom 30. März 2011 ‑ 2 Bf 374/06 –, juris, Rn. 54 ff.; Sauthoff, Erweiterung der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung über das gesetzliche Prüfprogramm hinaus, BauR 2013, 415 (421 f.); Hornmann, Keine Feststellung in der Baugenehmigung zum nicht zu prüfenden Recht, NVwZ 2012, 1294 ff.
18Wenn die Bauaufsichtsbehörde aber eine entsprechende Feststellung trifft, dürfte der Nachbar berechtigt sein, sie anzufechten und insoweit eine Verletzung seiner Nachbarrechte aus §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 geltend zu machen, um den Eintritt ihrer Bestandskraft zu verhindern.
19Es lässt sich jedoch weder ein offensichtlicher noch ein sonstiger Verstoß der Baugenehmigung gegen die §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 im Hinblick auf den betreffenden Wehrmachtstollen feststellen.
20Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung eines Mehrfamilienhauskomplexes bestehend aus einem 5-Familienhaus, einem 4-Familienhaus und einem 3-Familienhaus sowie einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück unter den in der Baugenehmigung getroffenen Maßgaben eine Gefahr für die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke oder gar für Leben oder Gesundheit der Bewohner der Nachbarschaft darstellt.
21Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 1150/12 –, juris, Rn. 29.
23Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der hier in Rede stehenden Rechtsgüter ist ein entsprechender Schadenseintritt bei Verwirklichung des Vorhabens nicht hinreichend wahrscheinlich.
24Die Antragsgegnerin ist dem Gefahrenverdacht nach entsprechenden Hinweisen aus der Nachbarschaft nachgegangen und hat durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hinreichende Vorsorgemaßnahmen ergriffen. So hat sie bei der Beigeladenen trotz eines bereits vorliegenden Baugrundgutachtens aus einem vorangegangenen Genehmigungsverfahren zu einem vergleichbaren Vorhaben (vgl. Bl. 241 ff. der Beiakte Heft 3) eine erneute Baugrundbeurteilung speziell unter Berücksichtigung des Wehrmachtstollens angefordert. Im Auftrag der Beigeladenen hat daraufhin das H. Ingenieurbüro für Geotechnik und Umweltplanung im Juni 2018 auf dem Vorhabengrundstück neun Kleinrammbohrungen zur Erkundung des Baugrundaufbaus und der Bodenarten sowie neun Rammsondierungen zur Überprüfung der Lagerungsdichte und Konsistenz der erbohrten Bodenarten in einer Tiefe von 10-15 m vorgenommen. Unter Berücksichtigung zahlreicher weiterer Erkenntnisse über den betreffenden Luftschutzstollen ist das Ingenieurbüro daraufhin zu folgender Einschätzung gelangt: Der Stolleneingang und der Beginn des Stollens lägen definitiv unter dem noch auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Bestandsgebäude. Hohlräume oder extreme Lockerzonen seien trotz eines verdichteten Untersuchungsrasters im Bereich des vermuteten Stollens nicht festgestellt worden. Bodenverbesserungen auf dem Vorhabengrundstück hätten sich durch das Antreffen von Verpressgut bestätigt. Schwachzonen im anschließenden Straßenbereich in Richtung des Hauses B. 00 seien ebenfalls durch Verpressung beseitigt worden. Die Tiefenlage der Gründungssohle des geplanten Neubaus dürfte in etwa der Stollensohle entsprechen, so dass im Laufe der Herstellung der Baugrube durch ein sukzessives, lagenweises Abschachten „von oben nach unten“ jederzeit die Beobachtung der Bodenbeschaffenheit möglich sei. Aufgrund der Baugrubentiefe sei zur Hausnummer 00 und zur Straße B. eine Baugrubensicherung (Verbau) erforderlich, die durch die Art ihrer Herstellung ebenfalls eine kontinuierliche Beobachtung der Bodenbeschaffenheit in der Verbaulinie, d.h. etwa der Grundstücksgrenze, erlaube. Auf diese Weise sei es jederzeit möglich, unverzüglich auf mögliche Inhomogenitäten oder Auffälligkeiten im Baugrund zu reagieren. Bei diesem Vorgehen seien keine über das allgemein übliche, unvermeidbare Maß hinausgehende Beeinträchtigungen des südwestlichen Nachbargrundstücks bzw. der Straße zu erwarten (S. 12 f.). Für die nach dem Rückbau des Gebäudebestandes erfolgenden Erdarbeiten werden in der Baugrundbeurteilung folgende Vorgaben gemacht: Für diese Arbeiten sollte ein hydraulischer Tieflöffelbagger mit glatter Schneider eingesetzt werden, um den überwiegend bindigen, bewegungsempfindlichen Baugrund so gering wie möglich zu stören. Im Bereich des vermuteten Verlaufs des Stollens und insbesondere im Bereich des Eingangsbauwerkes sei eine sorgfältige lagenweise Schachtung unter geotechnischer Begleitung sinnvoll, um infolge des Stollens gestörte Bodenzonen erkennen und entsprechende Lockerzonen unterhalb des geplanten Neubaus zu verbessern oder auszutauschen zu können. Die Baugrubensohle sei vorsichtig im Rückwärtsschritt abzuschälen, je nach Beurteilung durch den Baugrundsachverständigen von weichen, aufgeweichten bzw. gestörten Zonen zu befreien und danach unverzüglich mit Naturhartsteinschotter anzudecken und zu verdichten (S. 24). Dieses Gutachten hat die Bauaufsicht – entgegen der Behauptung der Antragsteller – im August 2018 der unteren Bodenschutzbehörde zum Zwecke einer Plausibilitätsprüfung übersandt, die daraufhin im Oktober 2018 jedoch weiterhin keine Bedenken gegen das Bauvorhaben äußerte (vgl. Bl. 129,132 und 177 der Beiakte Heft 1). In der Baugenehmigung hat die Antragsgegnerin schließlich der Beigeladenen mit der Nebenbestimmung Nr. 14 aufgegeben, die Baugrundbeurteilung bei der Umsetzung des Vorhabens zu beachten. Damit ist die Beigeladene verpflichtet, die zur Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Erdarbeiten entsprechend den Vorgaben der Baugrundbeurteilung vorzunehmen. Ausdrücklich hat die Antragsgegnerin in den Nebenbestimmungen Nr. 15 und 16 angeordnet, dass die Ausschachtung und die Bodenbeschaffenheit in der Verbaulinie durch einen Geologen eng stichprobenhaft kontrolliert werden. Schließlich hat sie die Beigeladene mit der Nebenbestimmung Nr. 17 verpflichtet, die Baugrube zum Haus Nummer 00 und zur Straße B. durch einen Verbau zu sichern und hierfür einen von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüften bzw. aufgestellten Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Dieser Standsicherheitsnachweis muss sich ebenso wie der mit der Nebenbestimmung Nr. 3 angeforderte allgemeine Standsicherheitsnachweis nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauO NRW 2000 – entgegen der Einschätzung der Antragsteller – auch auf die Tragfähigkeit des Baugrundes beziehen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung). Bei Beachtung dieser Vorgaben ist bei Durchführung des Vorhabens entsprechend den Feststellungen in der Baugrundbeurteilung eine Gefährdung der Nachbarschaft speziell durch den Wehrmachtstollen nicht zu erwarten.
25Die fachkundigen Feststellungen in der Baugrundbeurteilung werden durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Die einzelnen Einwendungen gegen das Gutachten greifen nicht durch.
26Es trifft nicht zu, dass bei der Erstellung der Baugrundbeurteilung außer den in ihrer Anlage 1 wiedergegebenen Angaben des Bauherrn keine anderen Erkenntnisse über den Verlauf des Wehrmachtstollens berücksichtigt worden sind. Vielmehr ist bei der Begutachtung eine Vielzahl entsprechender Erkenntnisse verwendet worden. Bereits im Verzeichnis der verwendeten Unterlagen werden sowohl die von den Antragstellern erwähnte Karte „Übersicht Stollen und Bunker – Ehemalige LS-Stollen B. und Ziegelei C. in N. “ vom 2. September 2004 [3] als auch der Aktenvermerk der Oberfinanzdirektion L. vom 10. September 1984 „Betreffend den Wehrmachtstollen in N. , B. 0 und 00 sowie Luftschutzanlage E1. Straße 000 und 000 in N. [1] angeführt. Auf diese beiden Unterlagen nimmt die Baugrundbeurteilung bei ihren Feststellungen auch mehrfach Bezug (so auf S. 6, 7, 11 und 15). Daneben werden aber im Kapitel 4.0 bei der Darstellung der vorliegenden Erkenntnis über den Luftschutzstollen und seine Auswirkungen weitere Quellen benannt, so insbesondere Luftbilder, Aussagen von Anwohnern und vor allem die eigene Kenntnis des Bearbeiters der Baugrundbeurteilung, der bereits in den 1980-er/1990-er Jahren bei der Baugrunderkundung auf dem Vorhabengrundstück informativ mitgewirkt hatte und daher neben seiner fachlichen Expertise auch über eine entsprechende Vorerfahrung mit den örtlichen Verhältnissen verfügt.
27Soweit die Antragsteller monieren, dass weder die Lage des Stollens und seiner Querstreben hinreichend bekannt sei noch sein Zustand unterhalb des Vorhabengrundstücks und in Richtung der Nachbargrundstücke hinreichend untersucht worden sei, ist nicht ersichtlich, dass es insoweit einer umfassenden Aufklärung bei Beachtung der Maßgaben der Baugrundbeurteilung bei der Umsetzung des Vorhabens bedarf. Wie in der Baugrundbeurteilung ausgeführt wird, ist sicher, dass sich der Stolleneingang und der Beginn des Stollens unter dem Gebäudebestand auf dem Vorhabengrundstück befinden. Die ungefähre Lage und Ausrichtung des Stolleneingangs sind in der erwähnten Übersichtskarte „Stollen und Bunker“ dargestellt, die insoweit von Luftbildern gestützt wird (vgl. S. 11 der Baugrundbeurteilung). Auch Zeugenaussagen, die in dem ebenfalls in der Beurteilung herangezogenen Aktenvermerk der Oberfinanzdirektion L. vom 10. September 1984, aber auch in weiteren vom Antragsteller zu 8. zur Verfügung gestellten Unterlagen wiedergegeben werden, bestätigen dies. Nach diesen Zeugenaussagen war der Stollen ca. 2 m hoch und unterquerte ungefähr in einem rechten Winkel bzw. senkrecht zum Eingangsmauerwerk die Straße B. . Nach der Unterquerung sollen mehrere große Kammern, eventuell als Krankenstation genutzt, vom Gang abgegangen sein (vgl. Bl. 92 und 99 f. der Beiakte Heft 1). Für die beiden Flurstücke 000 und 000 auf der gegenüberliegenden Seite des B1. (Hausnummern 00 und 000x) ergaben sich im Zusammenhang mit einem dort früher geplanten, aber nicht realisierten Vorhaben zwar zunächst keine Hinweise auf einen Stollen bzw. mögliche Kammern, wohl aber bei weiteren Bodenuntersuchungen für die aktuell dort bestehende Bebauung in Form einer Schicht aus Schlacke, mit der wahrscheinlich der Boden dieser Anlagen „befestigt“ worden ist. Die Vermutung einer Verbindung in Form eines Ganges zwischen dem Stolleneingang auf dem Vorhabengrundstück und den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite wurde zudem durch den Fund von Holzresten in höheren Bodenschichten der zuvor genannten Flurstücke bestätigt, die möglicherweise aus Verbauhölzern stammen könnten, mit denen die Stollen ausgebaut gewesen sein sollen. Allerdings wurden bei Untersuchungen anlässlich des Auftretens erheblicher Rissbildungen am Haus B. 00 (Flurstück 000), an denen der Ersteller der Baugrundbeurteilung ebenfalls beteiligt war, dort, nicht aber an den Flurstücken 000 und 000 Hohlräume gefunden, was in Widerspruch zur zuvor genannten Vermutung zum Verlauf des Stollens steht (S. 11 f. der Baugrundbeurteilung). Damit wird zugleich dem Einwand der Antragsteller der Boden entzogen, dass bei der Baugrundbeurteilung ein möglicher Verlauf des Wehrmachtstollens etwa auch in Richtung des Grundstücks B. 0 bzw. unterhalb der Grundstücke B. 00/00x nicht in Betracht gezogen worden sei. Auch bei den Untersuchungen im Juni 2018 im Zusammenhang mit der Erstellung der Baugrundbeurteilung sind keine Hohlräume oder extreme Lockerzonen festgestellt worden. Der Einwand der Antragsteller, insoweit seien Bohrungen bzw. Sondierungen nur unzureichend im Bereich des Stollens selbst durchgeführt worden, greift nicht durch. Hinsichtlich des Verlaufs des Stollens, insbesondere in Richtung der Straße B. und die sich jenseits der Straße erstreckenden, zuvor genannten Flurstücke 000, 000 und 000, wurde – wie in der Baugrundbeurteilung festgestellt (S. 12 unten) und im Lageplan (Anlage 1) dargestellt – vielmehr ein verdichtetes Untersuchungsraster gewählt. Dort erfolgten in einem Abstand von jeweils 7,5-10 m insgesamt vier Kleinrammbohrungen und drei Rammsondierungen (Punkte 2-5 auf dem Lageplan), von denen jeweils eine unmittelbar im Bereich des vermuteten Verlaufs lag (Punkt 4). Die Baugrundbeurteilung räumt ein, dass vor diesem Hintergrund die Erkenntnisse zum Verlauf des Luftschutzstollens sowie zu dessen Länge und Tiefe nicht abgesichert sind und sich teilweise widersprechen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich daraus bei Beachtung der in der Baugrundbeurteilung beschriebenen und der Beigeladenen mit Nr. 14 der Nebenbestimmungen aufgegebenen Vorgehensweise bei der Durchführung des Vorhabens konkrete Gefahren für die baulichen Anlagen der Antragsteller oder deren Bewohner ergeben. Denn zum einen sind sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch im anschließenden Straßenbereich in der Nähe des Hauses B. 00 in der Vergangenheit Schwachzonen bzw. Hohlräume verfüllt und verpresst worden. Dafür, dass diese Maßnahmen gerade auf dem Vorhabengrundstück sehr weit reichten, spricht die weite Verbreitung des Verpressgutes, wie sie bei den Bodenuntersuchungen im vergangenen Jahr zu Tage trat und sich mit der Erinnerung des Erstellers der Baugrundbeurteilung deckt, dass während der seinerzeitigen Verpressarbeiten Meldungen der Unterlieger über dort austretendes Verpressgut einliefen (S. 8 der Baugrundbeurteilung). Hinsichtlich des Grundstückes B. 00 wurde nach Durchführung der betreffenden Sicherungsmaßnahmen mit bergtechnischen Schlussgutachten vom 11. Juli 1986 festgestellt, dass damit die Gefahren, die vom Luftschutzstollen ausgegangen seien, dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit endgültig beseitigt sein dürften. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Verfüllungen nach dem heutigen Stand der Technik trotzdem nicht dauerstandsicher sind – wie die Antragsteller in Zweifel ziehen –, liegen nicht vor. Insbesondere ist es offensichtlich seitdem weder auf dem Vorhabengrundstück noch im Bereich des Grundstücks B. 00 zu weiteren Auffälligkeiten gekommen. Vor allem aber erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass Gefahren für die Nachbargrundstücke durch auf dem Vorhabengrundstück oder auch auf umliegenden Grundstücken noch vorhandene Hohlräume oder Lockerzonen, die in der Baugrundbeurteilung insbesondere unterhalb des geplanten Neubaus für denkbar erachtet werden (S. 15), auch bei etwaigen Verbindungen der früheren Verfüllungen hinreichend sicher durch die im Gutachten aufgeführten Vorgaben für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens ausgeschlossen werden. Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund der vorgegebenen sukzessiven, lagenweisen Abschachtung des Bodens mit einem Gerät, das den bewegungsempfindlichen Baugrund so gering wie möglich stört, wobei die Arbeiten speziell im Bereich des vermuteten Verlaufs des Stollens und insbesondere des Eingangsbauwerkes besonders sorgfältig durchgeführt und geotechnisch begleitet werden sollen, um infolge des Stollens gestörte Bodenzonen rechtzeitig erkennen und notwendige Bodenverbesserungs- oder Austauschmaßnahmen vornehmen zu können (S. 13 und 24). Eine zusätzliche Minimierung des Risikos, etwaige Hohlräume bzw. Lockerzonen bei Umsetzung des Vorhabens in Bewegung zu bringen, erfolgt dadurch, dass die knapp 9 m tiefe Baugrube zum Haus B. 00, vor allem aber zur Straße B. durch einen Verbau gesichert wird, dessen Herstellungsform (Einbohren von Trägern, wobei bereits etwaige Hohlräume erkannt werden, sowie anschließende Herstellung der Ausfachung je Verbaufeld in kleinen Lagen) ebenfalls eine kontinuierliche Beobachtung der Bodenbeschaffenheit an der Grundstücksgrenze erlaubt, so dass kurzfristig auf mögliche Inhomogenitäten und Auffälligkeiten im Baugrund reagiert werden kann.
28Die Wirksamkeit dieser Vorgehensweise wird nicht auch nicht durch den Einwand der Antragsteller in Zweifel gezogen, dass die Baugrundbeurteilung in diesem Zusammenhang ohne gesicherte Erkenntnisse davon ausgeht, dass die Tiefenlage der Gründungssohle des geplanten Neubaus in etwa der Stollensohle entsprechen dürfte (S. 13 der Baugrundbeurteilung), so dass nicht gemutmaßt werden dürfe, dass bei Herstellung der Baugrube bis in eine Tiefe von knapp 9 m der Wehrmachtstollen bzw. dessen Verfüllung abgetragen würde. Dass die Baugrundbeurteilung die zuletzt genannte Mutmaßung aufstellt, ist nicht ersichtlich. Die lediglich vermutete Vergleichbarkeit der Tiefe der Gründungssohle des Vorhabens und der Sohle des Stollens („dürfte in etwa … entsprechen“) wird durch die vorliegenden Erkenntnisse jedoch gestützt. So weist die bereits mehrfach erwähnte Übersichtskarte „Stollen und Bunker“ die Sohle des Eingangsbereichs zum Stollen mit einer Höhe von 63,04 m aus. Eine solche Höhenlage hat sich bei der Kleinrammbohrung im Juni 2018 am nahegelegenen Punkt 7 bestätigt, bei der bis in eine Tiefe von 62,68 m Auffüllungen festgestellt werden konnten (S. 7 der Baugrundbeurteilung). Die Oberkante des fertigen Fußbodens soll im Kellergeschoss auf einer Höhe von 65,13 m liegen. Davon noch in Abzug zu bringen ist nach den Bauzeichnungen der Estrich in Höhe von 15 cm und die Stärke der Bodenplatte von 25 cm sowie die von der Baugrundbeurteilung empfohlene Polsterschicht von mindestens 30 cm Stärke (S. 15). Dies ergäbe eine notwendige Tiefe der Baugrube bis zu einer Höhe von 64,43 m. Berücksichtigt man, dass der Stollen eine Höhe von etwa 2 m haben soll, ist daher ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, dass man bei einem entsprechend sukzessiven Abtrag bis zur Gründungsebene auf den Stollen bzw. dessen Reste trifft, etwaige Lockerzonen auch unterhalb der angenommenen Gründungssohle des Stollens erkennt (S. 15) und entsprechende Maßnahmen zur Bodenverbesserung ergreifen kann, ohne dass dadurch umliegende Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen werden. Dieser Einschätzung stehen – entgegen der Darstellung der Antragsteller – auch nicht die Angaben zu Hinweisen auf Bodenstörungen in einer Tiefe zwischen 9,0 und 12,0 m und einer Schlackeschicht in 11,9-12,0 m Tiefe entgegen, die im Zusammenhang mit dem Luftschutzstollen gesehen werden (S. 11), da sich diese Tiefenangaben nicht auf das Vorhabengrundstück, sondern auf die im Wesentlichen höher liegenden Flurstücke 000 und 000 beziehen.
29Dass es beim Aushub der Baugrube – wie von den Antragstellern befürchtet – zu schweren Pressluftarbeiten oder sogar zu Sprengungen kommen wird, ist angesichts der der beschriebenen Vorgaben für die Erdarbeiten, durch die der bewegungsempfindliche Baugrund so gering wie möglich gestört werden soll, nicht ersichtlich. Auch für den Fall, dass sich bei der Abtragung des Bodens grö223;ere zusammenhängende Betonblöcke finden sollten, greift die durch Nr. 15 und 16 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ergänzte Vorgabe in der Baugrundbeurteilung, dass unter geotechnischer Begleitung entsprechende Austauschmaßnahmen festgelegt werden.
30Gegen die von den Antragstellern weiter befürchteten Abrutschungen an den Baugrubenkanten wird durch die vorgegebene Baugrubensicherung in Form eines Verbaus Vorsorge getroffen.
31Schließlich ist nicht erkennbar, dass sich – wie von den Antragstellern erwogen – die Beurteilung der Auswirkungen des Wehrmachtstollens auf benachbarte Baugrundstücke und Bauwerke durch eine „mit Datum vom 4. Oktober 2018 von der Beigeladenen vorgenommene Gesamtumplanung des Projekts“ geändert haben könnte. Denn das Vorhaben, das ausweislich des Verzeichnisses der verwendeten Unterlagen unter Ziffer [2] Gegenstand der Baugrundbeurteilung war (Plansatz zum Bauantrag bestehend aus Grundrissen, Ansichten und Schnitten vom 15. Mai 2017) unterscheidet sich in Art und Umfang vom genehmigten Vorhaben nicht maßgeblich. In beiden Fällen handelt es sich um drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 12 bzw. 13 Wohneinheiten, einer Gesamtwohnfläche von etwa 1500 m² und 9400 bzw. 10.000 m³ umbauten Raums. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Vorhaben liegt darin, dass das Haus 3 nach aktueller Planung anders als nach der Ursprungsplanung nicht mehr hinter die durch das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück vermittelte rückwärtige Baugrenze hinausreicht.
32Vor diesem Hintergrund vermögen die von den Antragstellern gerade auch angesichts der beschriebenen, hinsichtlich ihrer Ursache aber offensichtlich nicht weiter untersuchten Schädigungen ihrer baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken (Setzrisse, ein Wasserrohrbruch sowie Bodenabsenkungen in Eingangs- und Terrassenbereichen) nachvollziehbaren Bedenken gegen das Vorhaben die sachverständigen Ausführungen in der Baugrundbeurteilung nicht zu erschüttern, zumal sie nicht von gegenteiligen fachkundigen Stellungnahmen getragen werden.
33Etwaige Gefahren beim Abbruch des Bestandsgebäudes, auf die die Antragsteller hinweisen, können der Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Denn ihr Regelungsgegenstand ersch46;pft sich entsprechend der Vorhabenbezeichnung im Neubau eines Mehrfamilienhauskomplexes, d.h. in der Errichtung baulicher Anlagen. Der Abbruch des auf dem Vorhabengrundstück noch aufstehenden Altgebäudes stellt ein anderes Vorhaben dar, das nach § 63 Abs. 1 S.1 i.V.m. 65 Abs. 3 BauO NRW 2000 gesondert genehmigungspflichtig war und nunmehr nach § 62 Abs. 3 S. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018) noch anzeigepflichtig ist, was jedoch bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse der Antragsgegnerin zu der auch insoweit verpflichtenden Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben unberührt lässt (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
34Soweit die Antragsteller darüber hinaus in bauordnungsrechtlicher Hinsicht die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen bezweifeln, konkretisieren sie diese Zweifel nicht weiter. Dass das Vorhaben zu ihren Lasten gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW 2000 verstößt, ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Der hierzu von der Beigeladenen vorgelegte Abstandsflächennachweis vom 21. September 2018 zum grün gestempelten, am 5. Oktober 2018 bei der Antragsgegnerin eingegangenen amtlichen Lageplan, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Abstandsflächen zur nordwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze an der Straße B. 0; 160; liegen danach allesamt noch auf dem Vorhabengrundstück und nehmen noch nicht einmal die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2000 in Anspruch, nach der Abstandsflächen bis zu deren Mitte auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürfen. Fehler in der Abstandsflächenberechnung sind auch hinsichtlich der sich südwestlich und südöstlich des Vorhabengrundstücks anschließenden, im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. bzw. 11. stehenden Flurstücke 000 und 000 bzw. 000 nicht erkennbar, obwohl darin noch teilweise eine Abstandsflächentiefe von 0,8 H angesetzt worden ist, welche nunmehr nach § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 bei fortbestehender Mindesttiefe von 3 m auf 0,4 H reduziert worden ist. Diese nachträgliche Änderung zu Gunsten des Bauherrn wäre bei der Beurteilung der Baugenehmigung auch zu berücksichtigen, da es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.
35Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9 und vom 23. April 1998 ‑ 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 27.
36Dementsprechend können sich die Antragsteller auch nicht mehr auf die Vorgaben des § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 zur Anordnung von Stellplätzen berufen, da diese Vorschrift inzwischen ersatzlos gestrichen worden ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 26 f.
38Das Vorhaben verstößt aber auch nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39Es soll im unbeplanten Innenbereich realisiert werden. Unabhängig davon, wie weit genau man den Bereich der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zieht, dürfte ihre Eigenart auch nach dem Vorbringen der Beteiligten einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entsprechen, in dem das Vorhaben nach seiner Art als weiteres Wohngebäude zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Der Gebietswahrungsanspruch der Antragsteller ist somit nicht verletzt. Ein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Wohngebiet – wie es die Antragsteller geltend machen – vermag der Gebietswahrungsanspruch von vornherein nicht zu begründen.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2016 – 7 B 1371/15 –, juris, Rn. 4, vom 4. November 2015 – 7 B 744/15 –, juris, Rn. 6 und vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 –, juris, Rn. 3.
41Denn ein Mehrfamilienhaus stellt bauplanungsrechtlich keine andere Art der baulichen Nutzung als ein Einfamilienhaus bzw. ein Doppelhaus dar. Es handelt sich in beiden Fällen um Wohngebäude im Sinne der § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Beide Formen des Wohngebäudes unterscheiden sich meistens vielmehr vor allem hinsichtlich ihrer Größe und der Verdichtung der Bebauung auf dem jeweiligen Grundstück und damit in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
42Ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Grund- und Geschossflächenzahl, der Höhe und der Zahl der Vollgeschosse in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist in einem nachbarrechtlichen Streitverfahren als solches jedoch unbeachtlich. Denn das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB vermittelt für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz besteht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im unbeplanten Innenbereich jenseits des Gebietswahrungsanspruchs vielmehr nur bei einem Verstoß gegen das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 –, juris, Rn. 5.
44Auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB kann der Nachbar dementsprechend nicht erfolgreich geltend machen.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6.
46Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller dem Vorhaben daher als solches nicht entgegenhalten, dass es zu einer Erhöhung der Bevölkerungsdichte in ihrem bisher allein von Einfamilien- bzw. Doppelhäusern geprägten Umfeld f252;hrt. Auch eine mit der Verwirklichung des Vorhabens unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls verbundene Wertminderung ihrer Grundstücke ist bauplanungsrechtlich als solches unbeachtlich. Ein Abwehranspruch des Nachbarn kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist und deshalb gegen die Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme verstoßen wird.
47Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6 und vom 24. April 1992 – 4 B 60.92 –, juris, Rn. 5 f.
48Auch gegen dieses Gebot verstößt das Vorhaben aber zulasten der Antragsteller nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris, Rn. 66 und vom 25. Februar 1977 ‑ IV C 22.75 –, juris, Rn. 22 sowie Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 33 ff. und vom 15. Mai 2013 ‑ 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 64.
50Dass von dem Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, zeigen die Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass von dem Vorhaben die geltend gemachte erdrückende Wirkung ausgeht oder der mit ihm verbundene Kraftfahrzeugverkehr den Antragstellern gegenüber rücksichtslos ist.
51Eine erdrückende Wirkung ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 49 und Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, jeweils m.w.N.
53Dabei ist davon auszugehen, dass eine Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen in der Regel die Annahme rechtfertigt, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, juris, Rn. 4 sowie vorgehend OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 43; differenzierend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 9 ff.
55Nach diesen Grundsätzen ist für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen einer gegenüber den Grundstücken der Antragsteller erdrückenden Wirkung nichts ersichtlich.
56Entsprechend obigen Ausführungen wahrt das Vorhaben insbesondere gegenüber den südwestlich und südöstlich unmittelbar angrenzenden Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. bzw. 11. nach summarischer Prüfung die notwendigen Abstandsflächen.
57Unabhängig von einem dadurch ausgelösten Indiz liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben einem der Grundstücke der Antragsteller „die Luft nimmt“, auf Letzterem ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine ansonsten erdrückende Wirkung begründet. Dies gilt auch dann, wenn es – wofür alles spricht – zutreffen sollte, dass zumindest Teile des Vorhabens, wie etwa das südlich gelegene Haus 3, entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht über zwei, sondern über drei Vollgeschosse und damit über ein Geschoss mehr verfügen als dies ansonsten bei den Gebäuden in der Umgebung anzutreffen ist. Insbesondere liegt eine solche erdrückende Wirkung des Vorhabens auch hinsichtlich der von den Antragstellern insoweit hervorgehobenen Grundstücke der Antragsteller zu 3. und 4. am B. 0 (Flurstück 000) sowie der Antragstellerin zu 11. am B. 0 (Flurstück 000) fern. Dabei gehen die Antragsteller insbesondere hinsichtlich des zuletzt genannten Hauses ersichtlich von einer unzutreffenden Höhe aus, wenn sie diese mit max. 66,53 m Oberkante Attika (OKA) angeben. Denn ausweislich des grün gestempelten amtlichen Lageplans zum Vorhaben liegt bereits die Geländehöhe an den Außenseiten des zweistöckigen Wohnhauses der Antragstellerin zu 11. auf einer Höhe von 65,20 m. Dementsprechend ist die Höhe der Attika dieses Wohnhauses in der Anlage zur Abstandsflächenberechnung mit 71,16 m angegeben. Unter diesen Umständen überragt das nächstgelegene Haus 1 des Vorhabens mit max. 78,18 m OKA das Wohnhaus der Antragstellerin zu 11. aber nicht wie geltend gemacht um fast 12 m, sondern um lediglich etwa 7 m. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die kürzeste Entfernung zwischen dem Haus 1 und dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 11. sowie der sich südwestlich anschließenden Terrasse 8 bzw. 6 m beträgt. Außerdem tritt das Haus 1 gegenüber dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 11. nicht als eine Mauer in Erscheinung, sondern weist nur mit seiner Südostecke in seine Richtung. Berücksichtigt man weiter, dass die Sicht von der Terrasse des Wohnhauses der Antragstellerin zu 11. in Richtung Nordwesten bereits von ihrer eigenen Garage an der Grundstücksgrenze beeinträchtigt ist und der Bereich nach Westen hin bis zu dem von ihrem Wohnhaus mehr als 23 m entfernten Haus 3 von höheren baulichen Anlagen frei bleiben soll, liegen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende erdrückende oder gar einmauernde Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin zu 11. vor. Eine entsprechende Bebauung der Umgebung ist im städtischen Umfeld vielmehr üblich. Noch ferner liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insoweit hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller zu 3. und 4. Denn ihr Haus am B. 0 ist vom nächst gelegenen Haus 2 des Vorhabens sogar 15 m entfernt, wird dabei durch die Straße B. 60; von jenem getrennt und bleibt mit 74,47 m OKA lediglich gut 4,5 m unter dessen maximaler Höhe zurück.
ass="absatzRechts">58span>s="absatzLinks">Des Weiteren resultiert gegenüber den Antragstellern eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihre Grundstücke, insbesondere in den Garten der Antragsteller zu 1. und 2. und die damit einhergehende Minderung ihrer Privatsphäre. In innerstädtischen Wohngebieten müssen Nachbarn es vielmehr grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere die Vorgaben zu Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW 2000) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
ass="absatzRechts">59Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 – 10 B 288/18 –, juris, Rn. 11 ff., vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30 f.
60Umstände, die vor allem den Antragstellern zu 1. und 2. ausnahmsweise einen besonderen Schutzanspruch vermitteln könnten, sind nicht ersichtlich. Die durch das Vorhaben geschaffenen Möglichkeiten, auf ihr Grundstück zu blicken, gehen in der konkreten Situation nicht über das üblicherweise hinzunehmende Maß hinaus. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Außenwohnbereiche des Hauses der Antragsteller zu 1. und 2. ausweislich der allgemein zugänglichen Satellitenbilder nicht in Richtung des in ihrer Nähe nordöstlich geplanten Hauses 3 des Vorhabens, sondern nach Südosten ausgerichtet sind. Außerdem erstreckt sich zwischen den Außenwohnbereichen und dem Haus 3 noch der rückwärtige eingeschossige Anbau ihres Hauses, der insoweit eine zusätzliche Abschirmung bietet. Im Übrigen können sich die Antragsteller gegen die geltend gemachte Einsichtnahme hinsichtlich der Außenwohnbereiche durch entsprechende Sichtschutzelemente und Anpflanzungen und hinsichtlich der Fenster ihres Hauses durch entsprechende Vorhänge oder Rollos schützen.
s">61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 R11; 2 A 723/11 –, juris, Rn. 67 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 –, juris, Rn. 11 und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 31.
62Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der mit dem Vorhaben verbundene Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere die Nutzung entsprechender Stellplätze mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller verbunden ist, fehlen ebenfalls.
63Der Einwand der Antragsteller, die Baugenehmigung sei bereits deshalb insoweit unbestimmt, weil sie in der Nr. 21 ihrer Nebenbestimmungen auf die schalltechnische Untersuchung der Firma Q. D. vom 17. Mai 2018 zum Neubau einer Tiefgarage im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben B. 160; ; 0 in N. (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung) hinweise, die sich auch auf die geplanten oberirdischen Stellplätze beziehe, insoweit aber nach ihrer Erstellung noch Umplanungen erfolgt seien, so dass Lage bzw. Anordnung dieser Stellplätze sowie der daraus resultierende Parklärm noch nicht feststünden, geht fehl. Genehmigt worden sind mit der Baugenehmigung neben den 18 Stellplätzen in der Tiefgarage lediglich fünf oberirdische Stellplätze an der nordwestlichen Seite des Vorhabengrundstücks. Die ursprünglich vorgesehenen weiteren vier Stellplätze an der Nordostseite sind jedenfalls zunächst – offenbar wegen entsprechender Bedenken des Amtes für Verkehrswesen und Tiefbau (vgl. Bl. 206 der Beiakte Heft 1) – entfallen und in den Bauvorlagen auch entsprechend gestrichen worden. So enthält bereits der grün gestempelte Lageplan zum Vorhaben entsprechende handschriftliche Streichungen. Außerdem hat die Beigeladene eine entsprechend geänderte Baubeschreibung vorgelegt, die ebenfalls grün gestempelt worden ist (Bl. 210). Schließlich hat sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 (Bl. 212) acht neue Bauzeichnungen übersandt, die am 7. Dezember 2018 durch den Architekten angefertigt und sodann für die Baugenehmigung grün gestempelt worden sind. Diese befinden sich – entgegen der Darstellung der Antragsteller – im Verwaltungsvorgang (Bl. 188-192, 196, 198 und 199). In ihnen sind die nordöstlich ursprünglich geplanten Stellplätze gestrichen und die Stellplätze im Nordwesten neu nummeriert. Diese Änderungen gehen aus der betreffenden Historie auf den genannten Bauzeichnungen mit den Eintragungen vom 7. Dezember 2018 und der Bemerkung „Entfall Stellplätze“ bzw. „Nummerierung Stellplätze“ eindeutig hervor. Die allein genehmigten Stellplätze sind mit dieser Lage und Anordnung auch der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegt worden. Darüber hinausgehende Stellplätze sind damit nicht Gegenstand der Genehmigung. Ihre Errichtung bedürfte einer gesonderten Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit und baurechtlichen Zulässigkeit.
64Dass von den genehmigten Stellplätzen unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller ausgehen, ist nicht ersichtlich.
65In reinen Wohngebieten wie dem vorliegenden sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
66Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteile vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 92 ff. und vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris, Rn. 51 ff., sowie Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE –, juris, Rn. 41 ff.
68Von diesen Grundsätzen ausgehend sind sowohl die Tiefgarage mit 18 Stellplätzen samt Zufahrt als auch die fünf oberirdischen Stellplätze an der nordwestlichen Seite des Vorhabengrundstücks mit dem Gebietscharakter vereinbar und in ihren Auswirkungen auch für die Grundstücke der Antragsteller zumutbar. Es handelt sich um wohnakzessorische Stellplätze, die den einschlägigen Bedarf der Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 12 Wohneinheiten abdecken soll. Hinweise auf eine Überdimensionierung fehlen. Ob sie sich als bauordnungsrechtlich notwendig im Sinne des 167; 51 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2000 darstellen, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Die insgesamt vorgesehenen 23 Stellplätze erscheinen jedenfalls zur Bedarfsdeckung nicht unangemessen.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 94 (10 Stellplätze für 8 Wohneinheiten) und Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 41 (17 Stellplätze für 10 Wohneinheiten).
70Bedarfserhöhend ist dabei zu berücksichtigen, dass die drei Mehrfamilienhäuser, die der Tiefgarage zugeordnet sind, aus lediglich einer 2-Zimmer-Wohnung mit 71,21 m², dafür aber jeweils fünf 3- und 4- und (einschließlich Galerie und TV-Lounge) sogar einer 6‑Zimmer-Wohnung mit Wohnflächen zwischen 101,97 und 222,58 m² bestehen, die somit tendenziell eher von Mehr-Personen-Haushalten belegt werden, die ihrerseits häufig über mehr als ein Kraftfahrzeug verfügen.
71Besondere Umstände, die die Nutzung der Tiefgarage für die Antragsteller unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der schalltechnischen Untersuchung und den von den Antragstellern gegen sie erhobenen Einwendungen.
72Es trifft zwar zu, dass die schalltechnische Untersuchung wohl zu Unrecht die Immissionsrichtwerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) für ein allgemeines Wohngebiet und nicht für ein reines Wohngebiet angesetzt hat. Aber auch die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts würden nach der vorgenommenen Schallprognose lediglich nachts am Haus B. 00 mit 38 dB(A) überschritten. Insoweit ist jedoch bereits zu berücksichtigen, dass bei dieser Prognose zum einen auch noch die Immissionen durch die inzwischen entfallenen Stellplätze an der nordöstlichen Seite des Vorhabengrundstücks berücksichtigt worden sind und zum anderen hinsichtlich aller oberirdischen Stellplätze die Bewegungshäufigkeit mit 0,4 Bewegungen je Stellplatz und Stunde am Tag und 0,15 Bewegung je Stellplatz in der lautesten Nachtstunde für der Wohnbebauung zugeordnete Stellplätze bereits recht konservativ angesetzt ist. Jedenfalls ergeben sich aus einer solchen, vom Umfang her begrenzten Überschreitung des Immissionsrichtwertes an einem Immissionsort wie auch aus der sich aus der schalltechnischen Untersuchung des Weiteren ergebenden Überschreitung des in einem reinen Wohngebiet zulässigen nächtlichen Maximalpegels von 55 dB(A) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Tiefgarage und der oberirdischen Stellplätzen.
73Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich grundsätzlich aus der TA Lärm als technischem Regelwerk keine rechtlichen Bindungen, sondern lediglich brauchbare Anhaltspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen ergeben. Die Frage, welche Folgerungen sich aus den Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung nach der TA Lärm im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen lassen, bleibt der tatrichterlichen Bewertung vorbehalten.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 11.
75Jedenfalls aber ergibt sich die Unanwendbarkeit der TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten und dem Spitzenpegelkriterium bei der Beurteilung von Immissionen, die von Stellplätzen und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung ausgelösten Bedarf verursacht werden, daraus, dass sich andernfalls ein Wertungswiderspruch zur Regelung des § 12 Abs. 2 BauNVO ergeben würde, der – wie oben bereits dargelegt – von der Sozialadäquanz solcher Anlagen und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gerade auch in reinen Wohngebieten ausgeht. Diese Wertung des Verordnungsgebers würde bei Anwendung insbesondere des Spitzenpegelkriteriums nach der TA Lärm unterlaufen. Denn andernfalls wäre – wie einschlägige Berechnungen belegen – selbst in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Verkehr in einem Abstand von 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- und Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde.
76Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 –, juris, Rn. 30, vom 11. Dezember 2013 – 3 S 1964/13 –, juris, Rn. 15 und vom 20. Juli 1995 – 3 S 3538/94 –, juris, Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2016 – 2 M 49/16 –, juris, Rn. 31.
77Die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen jedoch dafür, dass die bei der Nutzung der Tiefgarage und der oberirdischen Stellplätze entstehenden Geräusche im Hinblick auf die Grundstücke der Antragsteller zumutbar sind.
78Für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage spricht nichts Greifbares. Bereits bei überschlägiger Abschätzung lässt sich feststellen, dass die geplanten 12 Wohneinheiten bei 23 Stellplätzen – gerade auch in der Nachtzeit – eine vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen werden. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Stellplatz ausginge, ergäben sich nur 92 Bewegungen pro Tag. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Die danach zu erwartende geringe Nutzungsfrequenz gerade auch in der Nachtzeit begründet nicht die Befürchtung von wohnunverträglichen Beeinträchtigungen. Dies gilt umso mehr, als die Errichtung einer Tiefgarage, in der hier die weit überwiegende Mehrzahl der Stellplätze untergebracht werden sollen, gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen den Vorteil hat, dass sie Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren u. ä. weitgehend abschirmt.
79Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen in Einzelfällen mit 10-17 Einstellplätzen: OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 100 sowie Beschlüsse vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B301/14.NE –, juris Rn. 46, vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris, Rn. 8, vom 25. Oktober 2012 – 10 B 842/12 –, juris und vom 8. Januar 2003 – 10 B 1611/02 –, juris.
80Aus der gegebenen Grundstücksituation folgt nichts anderes. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 102 m.w.N.
82Danach sind hier keine Anhaltspunkte für eine – ausnahmsweise – zu erwartende unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn zu erkennen. Insbesondere liegt die Zufahrt der Tiefgarage gerade nicht an einem rückwärtigen, bisher von Verkehrsgeräuschen des Anliegerverkehrs abgeschirmten Grundstücksbereich. Vielmehr befindet sich die Tiefgaragenzufahrt straßennah in einem Bereich, in dem ohne weiteres mit einer Stellplatznutzung zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 11., das nach Nordwesten hin unmittelbar an den Bereich des Vorhabengrundstücks angrenzt, in dem die Zufahrt angelegt werden soll, quasi unmittelbar entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und in einer im Vergleich zur Tiefgaragenzufahrt vergleichbaren Länge ebenfalls eine Garage liegt. Erst südlich davon und damit durch die Garage abgeschirmt erstreckt sich der Außenwohnbereich des Hauses der Antragstellerin zu 11. Nichts anderes gilt hinsichtlich der den oberirdischen Stellplätzen an der nordwestlichen Seite des Vorhabengrundstücks gegenüberliegenden und daher von ihnen am stärksten betroffenen Grundstücke der Antragsteller zu 5. und 6. sowie 9. und 10. am B. 00 und 000x. Auch diese Stellplätze sind straßennah geplant und entsprechen insoweit den Garagenanlagen einschließlich der davor liegenden weiteren Stellplätze der beiden genannten Doppelhaushälften.
83Bei dieser Sachlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass sich eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aus der mit der Nebenbestimmung Nr. 23 der Baugenehmigung vorgegebenen ausreichenden Lüftung der Tiefgarage ergeben könnte.
84Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
85Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung der Sache hat sich die Kammer an den Ziffern 7a) und 14a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Dabei hat die Kammer für jedes der sieben Grundstücke der Antragsteller für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,00 Euro angesetzt.
86Rechtsmittelbelehrung:
87(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
88Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
89Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
90Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
91Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
92Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
93(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
94Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
95Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
96Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
97Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
98War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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