Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 1650/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6., 7. und 8., 9. und 10. (untereinander jeweils als Gesamtschuldner) sowie die Antragstellerin zu 11. und die Antragstellerin zu 12. tragen jeweils 1/7 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4<p class="absatzLinks">ist unbegründet.

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ss="absatzLinks">Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.

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atzLinks">Das Vorhaben ist nicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarrechtswidrig. Insbesondere verstößt das Vorhaben nicht im Hinblick auf einen unter dem Vorhabengrundstück verlaufenden Wehrmachtsstollen gegen die nachbarschützende

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s="absatzLinks">Des Weiteren resultiert gegenüber den Antragstellern eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihre Grundstücke, insbesondere in den Garten der Antragsteller zu 1. und 2. und die damit einhergehende Minderung ihrer Privatsphäre. In innerstädtischen Wohngebieten müssen Nachbarn es vielmehr grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere die Vorgaben zu Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW 2000) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.

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