Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 6317/25
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2025 wird in Bezug auf die Ziffern 2, 4 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der ledige und kinderlose Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 28. November 2012 erstmalig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. März 2014 gab er an, homosexuell zu sein. Er habe einen Freund gehabt und sei deswegen von seinen Eltern und Brüdern kritisiert worden. Er sei auch geschlagen worden. Das Bundesamt erkannte ihm mit Bescheid vom 7. April 2014 die Flüchtlingseigenschaft zu. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt und fortlaufend bis zum 5. November 2021 verlängert. Nach Abschluss der 9. Klasse verließ er im Jahr 2014 die Hauptschule ohne Schulabschluss. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht.
3Mit Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 2. Januar 2020 wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verhängt. Dem lag zugrunde, dass er am 3. September 2019 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle mit vier Druckverschlusstüten mit insgesamt 3,85 g Marihuana angetroffen wurde. Ferner wurde dem Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 30. September 2020 eine weitere Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz von 40 Tagessätzen auferlegt, weil bei ihm am 19. Juni 2020 4,04 g Marihuana festgestellt wurden.
4Am 27. Juni 2020 wurde der Kläger festgenommen und der Untersuchungshaft zugeführt.
5Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Januar 2021 verurteilte ihn das Landgericht P. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:
6Der Kläger handelte jedenfalls im Frühsommer 2020 im S.-Park in P. mit Cannabis. Der Geschädigte, der dort ebenfalls mit Betäubungsmitteln handelte, erachtete diesen Bereich als sein Revier. Gemeinsam mit drei weiteren Personen begab er sich am 26. Juni 2020 in den S.-Park, weil er Kenntnis davon erlangt hatte, dass dort auch diverse „Flüchtlinge“ Betäubungsmittel verkauften, und er diese unter Anwendung körperlicher Gewalt davon abbringen wollte. In dem Park hielten sich zu dieser Zeit auch der Kläger und drei weitere Personen im Bereich einer Sitzmauer auf. Nachdem der Geschädigte und seine Begleiter die Situation kurze Zeit beobachtet hatten, gingen sie auf die Gruppe um den Kläger zu. Der Geschädigte setzte sich direkt neben den Kläger und fragte ihn unter anderem, ob er Drogen verkaufe. Nachdem der Kläger dies bejaht hatte, versetzte der Geschädigte ihm unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht. Der hiervon überraschte Kläger sprang auf und rief: „Gib mal das Messer“. Ein Begleiter des Geschädigten fegte daraufhin die sich auf der Steinbank befindlichen Gegenstände mit einer Armbewegung zu Boden, um ein sich aus seiner Sicht möglicherweise auf der Steinbank befindliches Messer außerhalb der Reichweite des Klägers zu bringen. Der Geschädigte sprang dem Kläger folgend ebenfalls auf. Einer seiner Begleiter versetzte dem Kläger mindestens zwei feste Faustschläge ins Gesicht. Ein hinzukommender Dritter bemühte sich, die Angelegenheit zu schlichten, indem er sich zwischen den Geschädigten und den Kläger stellte und zunächst beruhigend auf diese einredete. Anschließend setzten sich der Geschädigte und die dritte Person einerseits und der Kläger andererseits auf eine der Steinbänke, wobei der Kläger weiterhin unruhig wirkte. Nach einer kurzen Weile sprang er aufgrund der vorangegangenen Schläge noch emotional aufgewühlt und weiterhin wütend auf, zog sich das T-Shirt aus und hielt sichtbar ein Messer in der Hand. Er erkannte dabei, dass er keinem unmittelbar bevorstehenden (weiteren) Angriff des Geschädigten oder seiner Begleiter ausgesetzt war. Bei dem Messer handelte es sich um ein sogenanntes „Spidermesser“ mit einer Klingenlänge von etwa 6 cm, bei dem ein Finger fest in einem Loch im Schaft verankert wird. Der Geschädigte sprang jetzt ebenfalls auf und befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von etwa vier bis fünf Metern zu dem Kläger. Er zog ebenfalls das T-Shirt aus. Der Kläger, noch immer das Messer in der Hand haltend, rief in Richtung des Geschädigten sinngemäß: „Ich bringe Dich um!“. Sodann liefen er und der Geschädigte aufeinander zu, wobei der Kläger aus dem Lauf heraus dem Geschädigten mit dem Spidermesser einen schnellen, kraftvollen Stich in den Brustbereich versetzte. Dabei beabsichtigte er, dem Geschädigten eine tödliche Stichverletzung zuzufügen. Durch den Stich erlitt der Geschädigte auf der linken Brustkorbseite eine glattrandige und stichartige etwa 5-6 cm tiefe Einstichverletzung, die bei brustbeinnaher glatter Durchtrennung des knöchernen Rippenbogens und Eröffnung des Herzbeutels spitzennah in die rechte Herzkammer hineinreichte. Er verstarb im Krankenhaus an den Folgen der Stichverletzung.
7Gegen 19:00 Uhr begab sich der Kläger zu einem Nebeneingang des Übergangsheims, in dem er zu dieser Zeit wohnte, um sich dort zunächst verborgen zu halten und im weiteren Verlauf nach Afghanistan zu fliehen. Gegenüber dem anwesenden Sicherheitsbediensteten räumte er die Tat ein und erklärte sich damit einverstanden, die Polizei zu rufen. Noch während des Telefonats winkte der Sicherheitsbedienstete einen vorbeifahrenden Streifenwagen heran. Der Kläger ließ sich von den Polizeibeamten widerstandslos festnehmen und räumte auch ihnen gegenüber die Tat ein. Nach dem im Strafverfahren bestellten Sachverständigen Dr. med. Z. lag zur Tatzeit keine durch Cannabis oder sonstige Substanzen hervorgerufene Intoxikation des konsumgewöhnten Klägers vor.
8Auf Grundlage dieser Feststellungen verurteilte das Landgericht P. den Kläger wegen Totschlags in einem minder schweren Fall. Es verneinte eine Notwehrlage, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, er habe einen weiteren Angriff von dem Geschädigten erwartet oder erwarten müssen, nachdem sich die Lage zunächst beruhigt und er sich mit dem Geschädigten und dem hinzugekommenen Dritten auf eine der Steinbänke gesetzt und unterhalten habe. Darüber hinaus sei der Kläger selbst unerwartet aufgesprungen und habe sich das T-Shirt ausgezogen. Dies belege, dass er in dieser Situation die körperliche Auseinandersetzung gesucht habe. Schließlich habe er seine Tötungsabsicht verbalisiert, indem er gerufen habe: „Ich bringe Dich um!“ In Anbetracht dessen könne nicht von einem Verteidigungswillen ausgegangen werden.
9Im Rahmen der Strafzumessung nahm das Landgericht T. einen minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 1 Strafgesetzbuch (StGB) an, weil der Kläger vor der Tat Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, ohne dazu Veranlassung gegeben zu haben. Aufgrund seines hierdurch hervorgerufenen Zorns sei er auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Zugunsten des Klägers wurde sein Geständnis zu einem frühen Verfahrensstadium berücksichtigt. Zudem stellte das Landgericht T. in die Strafzumessungsentscheidung ein, dass er sich frühzeitig und aufgrund seines eigenen Entschlusses dem Verfahren gestellt habe. Zudem sei er Erstverbüßer von Strafhaft und damit und als Ausländer in Deutschland insbesondere unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie in besonderem Maße haftempfindlich. Es habe sich um eine Spontantat gehandelt, über deren Folgen der Kläger sein Bedauern geäußert habe. Strafschärfend habe sich die Tötungsabsicht ausgewirkt. Zudem sei er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, wenngleich relativierend zu berücksichtigen sei, dass es sich um eine nicht einschlägige geringfügige Vorstrafe gehandelt habe.
10Aus der mit dieser Verurteilung ausgesprochenen und der mit Strafbefehl vom 30. September 2020 verhängten Strafe wurde nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten gebildet. Nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes wurde diese Gesamtstrafe wieder aufgelöst und die Strafe aus dem Strafbefehl erlassen.
11Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 23. Juni 2022 die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans bestehe. Die hiergegen vom Kläger angestrengten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, der Bescheid wurde am 21. Januar 2025 bestandskräftig.
12Im Juli 2022 wurde der Kläger während seiner Haft in eine Einzeltherapie vermittelt, die er jedoch nach den probatorischen Sitzungen auf eigenen Wunsch hin abbrach.
13Während der Strafhaft nahm er zudem an einer Ausbildungsmaßnahme zum Schweißer teil, von der er jedoch aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der er vermutlich nicht der Aggressor war, abgelöst wurde. Am 9. Januar 2024 wurde er aufgrund der Vielzahl der internen Trennungen sowie seines allgemeinen Rufes als „Zinker“ aus Sicherheitsgründen zunächst in die Justizvollzugsanstalt L. überführt.
14Der Kläger beantragte am 8. Februar 2024 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. die Ausstellung einer Duldung.
15Am 27. Dezember 2024 drohte er mit Angriffen auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt L., um eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Y. zu erzwingen. In diesem Zusammenhang beleidigte er einen Bediensteten als „Hundesohn“. Zum 15. Januar 2025 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Y. verlegt.
16Anlässlich der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung und zur Androhung der Abschiebung sowie zum Erlass von Einreise- und Aufenthaltsverboten nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. März 2025 Stellung. Die Beklagte stelle lediglich auf die Vorstrafen des Klägers ab, ohne die notwendige Einzelfallprüfung bezogen auf seine Persönlichkeit vorzunehmen. Er sei homosexuell und dies sei in seinem Heimatland bekannt geworden. Im Falle einer Rückkehr habe er nicht nur mit erheblichen Diskriminierungen, sondern sogar mit einer tödlichen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu rechnen. Damit bestehe ein Abschiebungshindernis. Zudem beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers vollständige Akteneinsicht und kündigte sodann eine weitere Stellungnahme an. Daraufhin forderte die Beklagte mit E-Mail vom 21. März 2025 zur Übersendung einer anwaltlichen Vollmacht bis zum 28. März 2025 auf.
17Mit Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2025 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), ordnete ein aus der Ausweisung resultierendes Einreise- und Aufenthaltsverbots an und befristete es auf acht Jahre und sechs Monate (Ziffer 2). Ferner lehnte sie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom 8. Februar 2024 ab (Ziffer 3) und drohte ihm die Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, aus der Haft heraus an (Ziffer 4a). Soweit die Abschiebung nicht unmittelbar aus der Haft erfolgen könne, forderte sie den Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach seiner Haftentlassung das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung an (Ziffer 4b). Dabei wurde die Vollstreckung der Abschiebung in Anbetracht des bestehenden Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans bis zum Wegfall dieses Abschiebungsverbots ausgesetzt. Schließlich ordnete die Beklagte ein aus einer eventuellen Abschiebung des Klägers resultierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren und acht Monaten an (Ziffer 5).
18Zur Begründung der Ausweisung wurde insbesondere ausgeführt, durch das dargelegte Urteil des Landgerichts P. vom 27. Januar 2021 erfülle der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe a) AufenthG. Das zugrundeliegende strafbare Verhalten sei weiterhin verwertbar. Durch das dem Strafbefehl vom 30. September 2020 zugrundeliegende strafbare Verhalten erfülle er zudem ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Schließlich werde durch das mit Strafbefehl vom 2. Januar 2020 sanktionierte Verhalten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verwirklicht.
19Demgegenüber seien im Fall des Klägers keine gesetzlich normierten Bleibeinteressen gemäß § 55 AufenthG ersichtlich. Ebenso seien keine nicht gesetzlich normierten Bleibeinteressen erkennbar. Ein begründetes Interesse an dem Verbleib im Bundesgebiet sei nur zu Schutzzwecken aufgrund der sexuellen Orientierung des Klägers und der Annahme der Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ersichtlich. Diesem Umstand werde jedoch bereits durch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ausreichend Rechnung getragen.
20Im Rahmen der Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen sei berücksichtigt worden, dass seine Einreise in das Bundesgebiet als Minderjähriger zu Asylzwecken erfolgt sei. Ihm sei aufgrund seiner Homosexualität die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Insgesamt habe er sich acht Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Durch die dargestellten vorsätzlich begangenen Straftaten habe er sein Bleiberecht aktiv gefährdet, was ihm nicht unbekannt gewesen sein könne. Er habe während seines Aufenthaltes wiederholt unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Dabei habe ihm bewusst sein müssen, dass das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einem erhöhten Risiko von szenetypischen Auseinandersetzungen und somit auch mit Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten einhergehe. Aus dem dargestellten Tathergang lasse sich entnehmen, dass er sich auch bewusst auf eine solche Auseinandersetzung eingelassen habe, auch wenn er diese nicht initiiert habe.
21Durch seine Tat habe er das nach dem hiesigen Rechtsverständnis am höchsten angesiedelte Individualrechtsgut – das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Leben – in der erheblichsten Weise verletzt. Damit habe er eindrücklich gezeigt, dass er die hier geltende Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht anerkenne und dazu bereit sei, diese durch seine Taten in erheblichem Maße zu gefährden. Hierbei sei insbesondere dem Umstand Beachtung zu schenken, dass das Tötungsdelikt zwar im Zusammenhang mit dem illegalen Drogenhandel stehe, sich die körperliche Auseinandersetzung, die sich aufgrund eines sogenannten „Revierkampfes“ ergeben habe, zunächst aber beruhigt habe. Laut dem Urteil des Landgerichts P. habe der Kläger nicht aus unmittelbarer bzw. mittelbarer Notwehr gehandelt. Dementsprechend müsse von einer niedrigen Hemmschwelle in Bezug auf die Begehung von schwersten Gewalttaten ausgegangen werden. Zudem sei das Tötungsdelikt im S.-Park in P. begangen worden. Bei diesem Park handele es sich um einen öffentlichen Ort, der der Naherholung diene. Das Tötungsdelikt habe daher das Potenzial, das Sicherheitsgefühl und somit auch die Lebensqualität der Besucher als auch der umliegenden Anwohner erheblich zu beeinträchtigen.
22Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Drogenkriminalität (Urteil vom 23. November 2010 – C-149/09) zu berücksichtigen. Demnach stelle der illegale Handel mit Drogen eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und Sicherheit der Mitgliedstaaten dar. Die Rauschgiftsucht sei ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit. Auch wenn der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht bandenmäßig im groß angelegten Stil oder gar international mit Betäubungsmitteln gehandelt habe, habe er durch den von ihm ausgeübten Drogenhandel dennoch Straftaten begangen, welche dazu geeignet seien, die Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar zu bedrohen.
23An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Dieser Grundsatz wirke sich im Rahmen der Gefahrenprognose zulasten des Klägers aus. Die von ihm ausgehende Gefahr eines folgenschweren Schadenseintritts sei nicht nur entfernt möglich. Hierfür spreche insbesondere die fehlende berufliche Perspektive. Der Kläger habe bislang nicht nachgewiesen, wie er seinen Lebensunterhalt künftig sichern wolle. Es müsse daher gefolgert werden, dass er zukünftig erneut unerlaubt mit Betäubungsmitteln handeln werde, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
24Darüber hinaus seien in seinem Fall keine Umstände bekannt, die gegen seine Ausweisung sprächen. Eine wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse habe er nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sei nicht bekannt, dass er über familiäre Bindungen im Sinne von Art. 6 GG im Bundesgebiet verfüge. Es sei nicht erkennbar, dass er über einen hier anerkannten Schul- oder Berufsabschluss verfüge. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausreise. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch aus Gründen der Generalprävention erforderlich. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, durch die Ausweisung des Klägers andere Ausländer davon abzuhalten, ebenfalls erhebliche, ähnlich gelagerte Rechtsverstöße zu begehen.
25Nach Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und aller für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere sei die Ausweisung keine unangemessene Folge des Verstoßes gegen die deutsche Rechtsordnung, da die mit der Ausweisung für ihn verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stünden. Ermessensspielräume seien nicht eröffnet.
26In der Ordnungsverfügung wurde die Abschiebungsandrohung aus Ziffer 4 insbesondere damit begründet, dass im Falle des Klägers zwar ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Jedoch sei er mittelbar in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig, sodass der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 AufenthG dennoch zulässig sei. Aufgrund der derzeitigen Inhaftierung bedürfe es keiner Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise. Sofern die Abschiebung nicht unmittelbar aus der Haft heraus erfolge, werde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen gewährt. Diese sei ausreichend, um die persönlichen Belange des Klägers zu regeln, zumal er sich bereits während einer möglichen Haftzeit auf die Einhaltung der Ausreisepflicht einstellen könne. Die Abschiebung nach Afghanistan werde ausgesetzt, solange das durch das Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe.
27Im Rahmen der fachlichen Stellungnahme zur Prüfung der Anordnung von Führungsaufsicht nach der Haftentlassung der Justizvollzugsanstalt Y. vom 25. Juni 2025 wird ausgeführt, insgesamt seien zwölf Disziplinarverfahren unter anderem wegen Bedrohung von Gefangenen, Beleidigung von Bediensteten und Nichtbeachtung von Weisungen eingeleitet worden. Eine verfestigte, behandlungsbedürftige Suchterkrankung sei nicht ersichtlich. Am 19. Mai 2025 sei der Kläger positiv auf THC getestet worden. Es lägen keine Erkenntnisse vor, die ein Abweichen von der Regel der Führungsaufsicht rechtfertigen würden. Er solle einem Bewährungshelfer unterstellt werden. Der psychologische Dienst führte in diesem Zusammenhang aus, im Zugangsgespräch habe der Kläger angegeben, er habe in den Voranstalten keine Einzeltherapie machen wollen, weil er kein Gewaltproblem habe. Aufgrund von Trennungen habe man ihm die Teilnahme an einer Gruppentherapie nicht ermöglichen können. Die verbleibende Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt Y. habe nicht ausgereicht, um Behandlungsmaßnahmen wahrzunehmen.
28Am 8. Oktober 2025 wurde der Kläger nach der vollständigen Verbüßung der Haftstrafe aus der Haft entlassen.
29Gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2025 hat der Kläger am 20. Juni 2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der angegriffene Bescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft. Ihm sei vor Erlass des Bescheides keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Es sei weder Akteneinsicht noch eine weitere Stellungnahmemöglichkeit gewährt worden, obwohl dies unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung seitens seiner Prozessbevollmächtigten mit außergerichtlichem Schreiben vom 20. März 2025 beantragt worden sei. Eine Heilung sei bis heute nicht eingetreten, da seitens der Beklagten weiterhin keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Das Zurückhalten der Akteneinsicht sei auch unberechtigt erfolgt. Die Beklagte habe pauschal um Vorlage einer Vollmacht gebeten. Eine Begründung, warum die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht akzeptiert worden sei, lasse sich der außergerichtlichen Korrespondenz nicht entnehmen.
30Formell rechtswidrig sei der angegriffene Bescheid auch deshalb, weil ihm keine ausreichende Sachverhaltsermittlung zu entnehmen sei. Die Sachverhaltsermittlung beschränke sich im Wesentlichen auf die wörtliche Wiedergabe von strafrechtlichen Verurteilungen und Unterlagen des Bundesamtes. Diese seien nach allgemeiner Erfahrung Inhalt der Ausländerakte der Beklagten. Damit sei zu konstatieren, dass die Beklagte einen Bescheid auf Basis des Akteninhalts ohne eine ausreichende Anhörung erlassen habe. Die Existenz der Ausländerakte entbinde sie nicht davon, den Sachverhalt zu ermitteln und den Akteninhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Da die Beklagte keinerlei weitere Sachverhaltsermittlungen zu seiner Person unternommen habe, als das Urteil des Landgerichts P. vom 27. Januar 2021 zu ihren Akten zu nehmen, habe sie gegen die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) verstoßen.
31Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er durch das Urteil des Landgerichts P. vom 27. Januar 2021 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe a) AufenthG erfülle. Dem Wortlaut der §§ 53 und 54 AufenthG lasse sich entnehmen, dass der Beklagten bereits bei der Entscheidung des „Ob“ einer Ausweisung ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt werde. Dabei sei sie verpflichtet, die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Dies scheine die Beklagte aus den Augen verloren zu haben. Sie stelle hinsichtlich des Urteils des Landgerichts P. nämlich lediglich auf den Deliktstypus und das Strafmaß ab. Übrige Umstände des Einzelfalls habe sie nicht berücksichtigt. Insbesondere habe er sich gegen einen Angriff des Geschädigten behauptet. Selbst wenn seine Handlung nicht durch Notwehr gerechtfertigt und damit nicht straffrei gewesen sei, müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass es sich bei der Sachverhaltskonstellation um eine solche handele, die einer Notwehrsituation sehr nahekomme.
32Ferner ergebe sich aus dem Urteil, dass er sich zwar zunächst vom Tatort entfernt, aber im engen zeitlichen Zusammenhang zur Tat bereits unumwunden seine Täterschaft eingeräumt und ein Geständnis abgelegt habe. So habe er umfassende Ermittlungen entbehrlich gemacht. Da das Tatopfer und auch dessen Unterstützer dem Milieu arabischer Großfamilien zuzuordnen seien, sei nach forensischer Erfahrung davon auszugehen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft bei fehlendem Geständnis mit den Ermittlungen nicht sonderlich weitergekommen wären, weil es im Kreis des Geschädigten üblich sei, Probleme unabhängig vom Staat zu klären und gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen. Durch das Geständnis seien die Ermittlungen zumindest wesentlich vereinfacht worden.
33Darüber hinaus habe er die Tat bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen als falsch eingeordnet. Aus den Urteilsgründen ergebe sich, dass er sofort bei seinem Aufgreifen eingeräumt habe, „Scheiße“ gebaut zu haben. Ferner heiße es in den Urteilsgründen, er sei einem emotionalen Ausbruch nahe gewesen. Dies zeige, dass er tatsächlich aus Angst gehandelt habe, was eine kriminelle Energie ausschließe. Er habe nicht aus Boshaftigkeit oder aus der Motivation heraus gehandelt, sich den S.-Park als Gebiet für etwaige Drogenverkäufe zu erobern.
34Ferner werde zu Unrecht das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG angenommen. Da die Beklagte dieses Ausweisungsinteresse auf den Strafbefehl vom 30. September 2020 zurückführe und er damit ohne eine mündliche Verhandlung verurteilt worden sei, sei eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung fraglich. Zudem ergäben die Sachverhaltsfeststellungen des Strafbefehls nicht, dass er eine Straftat im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verwirklicht habe. Vielmehr sei aus den Sachverhaltsfeststellungen lediglich ersichtlich, dass er im Besitz von Cannabis gewesen sei. Vor Inkrafttreten des Cannabislegalisierungsgesetzes sei dies nicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, sondern nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar gewesen. Schließlich stehe einem hieraus resultierenden Ausweisungsinteresse das Cannabislegalisierungsgesetz entgegen. Danach sei der Besitz einer Menge von etwa 4 g Cannabis nicht ohne weiteres strafbar.
35Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nicht durch den Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 2. Januar 2020, mit dem er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei, verwirklicht. Auch insoweit handele es sich um einen Strafbefehl, sodass die vorstehenden Bedenken hier entsprechend gelten würden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen könne zudem nicht dazu dienen, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu begründen. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Bei den Verurteilungen zu Geldstrafen handele es sich um geringfügige Vergehen. Dies zeige bereits eine Verurteilung im Wege des Strafbefehls. Bei ihm sei zweimal Marihuana aufgefunden worden und dies in einer Menge, die heute aufgrund des Inkrafttretens des Cannabislegalisierungsgesetzes straffrei sei. Es bleibe dann lediglich die Verurteilung des Landgerichts P. vom 27. Januar 2021. Diese könne allerdings aus den bereits dargelegten Gründen nicht als eine vorsätzliche schwere Straftat im Bundesgebiet im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG angesehen werden. Aus den Feststellungen ergebe sich nämlich keine besondere kriminelle Energie.
36Ferner vermöge die Abwägung zwischen seinen Bleibeinteressen und dem Ausweisungsinteresse nicht zu überzeugen, weil wie dargelegt ein besonderes Ausweisungsinteresse nicht gegeben sei. Stattdessen liege ein besonderes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG vor. Er erfülle das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er bereits 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und sich seitdem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Beklagte verkenne weiter, dass auch §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzuwenden sei, weil er eine Aufenthaltserlaubnis besitze, als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist sei und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Außerdem liege § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in seiner 3. Alt. vor, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe, dass er 2012 in das Bundesgebiet als Minderjähriger eingereist sei und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Vollständigkeit halber werde außerdem darauf hingewiesen, dass die Beklagte rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 22 (sic) AufenthG verkenne.
37Sofern im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit gerügt worden sei, dass eine Sachverhaltsermittlung und auch eine Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, schlügen diese Rechtsfehler auf die Abwägungsentscheidung durch. Es sei auffällig, dass die Beklagte zu seinen Ungunsten in ihre Abwägung Behauptungen eingestellt habe, die nicht auf Tatsachen, sondern auf Behauptungen „ins Blaue hinein“ gestützt seien.
38So behaupte die Beklagte etwa, ihm sei nicht unbekannt gewesen, dass er durch die vorsätzlich begangenen Straftaten sein Bleiberecht aktiv gefährde. Dies könne nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich sei ihm dies unbekannt gewesen. Aufgrund des Cannabislegalisierungsgesetzes könne lediglich die landgerichtliche Verurteilung als Tatsache dienen, um auf eine aktive Gefährdung des Bleiberechts zu schließen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine einer Notwehrkonstellation nahekommende Sachverhaltskonstellation gehandelt habe. Es sei glaubhaft, dass ihm nicht klar gewesen sei, sein Bleiberecht dadurch aktiv zu gefährden. Insoweit sei ferner zu berücksichtigen, dass der landgerichtlichen Verurteilung eine Tat aus dem Frühsommer 2020 zugrunde liege, während der streitgegenständliche Bescheid aus dem Frühsommer 2025 stamme. Mithin sei die Beklagte fünf Jahre seit der Tat nicht tätig geworden. Zudem sei eine ausländerrechtliche Reaktion auf die genannten Strafbefehle überhaupt nicht ersichtlich.
39Auch die Behauptung, er habe während seines Aufenthaltes wiederholt und unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Er bestreite dies. Die Sachverhaltsdarstellungen der Beklagten würden einen derartigen Schluss nicht einmal nahelegen. Daraus könne lediglich gefolgert werden, dass er vor seiner Inhaftierung Cannabis konsumiert habe. Dies könne in die Abwägung allerdings wegen des Cannabislegalisierungsgesetzes nicht zu seinen Ungunsten eingestellt werden.
40Ohne jegliche Tatsachengrundlage werfe ihm die Beklagte weiter vor, ihm habe bewusst sein müssen, dass das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einem erhöhten Risiko von szenetypischen Auseinandersetzungen und somit auch mit Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten einhergehe. Unabhängig davon, dass die Sachverhaltsdarstellungen für die Annahme eines Handeltreibens nicht ausreichend seien, sei zu berücksichtigen, dass er allenfalls Umgang mit Cannabis gehabt habe. Hierbei handele es sich mittlerweile um eine erlaubte und weiche Droge. Eine besondere Gefährlichkeit der Cannabis-Konsumentenszene habe es schon vor Inkrafttreten des Cannabislegalisierungsgesetzes nicht gegeben. Die Annahme, es gebe ein erhöhtes Risiko von szenetypischen Auseinandersetzungen mit Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten, sei fernliegend. Ebenso pauschal werde ihm vorgeworfen, er habe sich bewusst auf eine solche Auseinandersetzung eingelassen, auch wenn er diese nicht initiiert habe. Richtig sei allein, dass er ursprünglich Opfer eines Angriffs gewesen sei. Seine Handlung sei strafbar, sie sei allerdings menschlich und emotional nachvollziehbar. Er habe aus Angst vor einem weiteren Angriff seines Kontrahenten gehandelt. Bei der Körperverletzungshandlung zulasten des Kontrahenten habe es sich um eine emotionale Überreaktion auf den vorangegangenen Angriff gehandelt. Dies sei in Anbetracht der Eindrücke, die er aus seinem Heimatland mitgebracht habe, auch nicht verwunderlich. Sein Verhalten sei ein starkes Indiz dafür, dass er unter einer posttraumatischen Störung oder einer psychischen Erkrankung leide. Diese Erkrankung sei dadurch verstärkt worden, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner Sexualität der Verfolgung gegebenenfalls bis zum Tod ausgesetzt gewesen sei. Er habe sich daher bereits als Minderjähriger nicht frei entwickeln können und habe seine Sexualität mehr oder weniger verstecken müssen. Er sei sich seiner psychischen Problematik bewusst und habe aus diesem Grund bereits Gespräche mit der Anstaltspsychologin aufgenommen. Die psychische Problematik sei behandlungsbedürftig. Im Falle seiner Abschiebung könne in seinem Heimatland eine Behandlung bereits aufgrund des Umgangs mit Homosexualität nicht erfolgen.
41Ohne ausreichende Tatsachengrundlage behaupte die Beklagte weiter, der Kläger habe eine niedrige Hemmschwelle, was die Begehung von schwersten Gewalttaten betreffe. Dies sei im Hinblick auf seine psychische Problematik zu bestreiten. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe sich, dass er bei der Tat unter Einfluss von Alkohol und THC gestanden habe. Selbst wenn die Intoxikation nicht für die Annahme des Vorliegens der §§ 20 und 21 StGB ausgereicht habe, müsse festgehalten werden, dass hierdurch eine Enthemmung eingetreten sein müsse. Dies spreche stark gegen eine niedrige Hemmschwelle in Bezug auf die Begehung von schwersten Straftaten.
42An der Fehlerhaftigkeit der Abwägung würden auch die herangezogenen generalpräventiven Gründe nichts ändern. Es werde bestritten, dass es sich bei dem S.-Park in P. um einen öffentlichen Ort handele, der der Naherholung diene, und die von ihm begangene Tat das Potenzial aufweise, das Sicherheitsgefühl und somit auch die Lebensqualität der Besucher als auch der umliegenden Anwohner erheblich zu beeinträchtigen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Park als Aufenthaltsort des dortigen Alkoholiker- und Betäubungsmittel-Milieus bekannt sei.
43Die Beklagte bescheinige ferner ohne Tatsachengrundlage die Wahrscheinlichkeit, er werde zukünftig erneut unerlaubt mit Betäubungsmitteln handeln, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Wie bereits ausgeführt gebe der Sachverhalt nicht her, dass er bereits in der Vergangenheit unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. In diesem Zusammenhang sei auch zu beanstanden, dass Feststellungen bezüglich seiner wirtschaftlichen Integration sowie der familiären Bindungen ohne eine ausreichende Tatsachengrundlage getroffen worden seien. Er habe sich gut in Deutschland integrieren können, spreche gutes Deutsch und weise ein gutes Verständnis für die hiesige Kultur auf. Dies bedeute, dass er sich nach seiner Haftentlassung schnell auch wirtschaftlich integrieren könne.
44Schließlich sei die Beklagte ihrem Beurteilung- und Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
45Der Kläger beantragt,
46die Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2025 aufzuheben.
47Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Ergänzend zur Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung trägt sie vor, eine Aktenübersendung habe nicht erfolgen können, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz entsprechender Aufforderung unter Fristsetzung keine anwaltliche Vollmacht übersandt habe. Vielmehr sei auf die Anforderung keine Reaktion erfolgt. Es habe nur angenommen werden können, dass entweder keine wirksame Bevollmächtigung vorgelegen oder an einer Akteneinsicht kein Interesse mehr bestanden habe. Da das Anhörungsschreiben den Kläger persönlich erreicht habe, sei eine Anhörung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme jedenfalls erfolgt.
50Sie habe auch den Sachverhalt hinreichend ermittelt. Es habe zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte gegeben, die Zweifel an dem Geschehen, das der Verurteilung des Landgerichts P. vom 27. Januar 2021 zugrunde gelegen habe, sowie an der Rechtmäßigkeit des Urteils begründen würden, zumal der Kläger die Tat gestanden habe. Weitere diesbezügliche Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen.
51Den Ausführungen zu § 54 Abs. 1 AufenthG könne nicht gefolgt werden. Die Beurteilung, ob ein gesetzlich vertyptes Ausweisungsinteresse bestehe, unterliege keiner Abwägung. Auch werde daran festgehalten, dass die Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 und 10 AufenthG verwirklicht worden seien. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte, hinreichende Sachverhaltsermittlungen bei der Verhängung von Strafbefehlen anzustellen. Ab der Rechtskraft eines Strafbefehls stehe der unter Strafe gestellte Sachverhalt fest. Jedenfalls überwiege aber mit Blick auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das öffentliche Interesse an der Verbringung des Klägers aus dem Bundesgebiet. Er habe ein schwerwiegendes Verbrechen begangen und könne kein nennenswertes Bleibeinteresse geltend machen. Die von der Klägerseite genannten vertypten Bleibeinteressen seien nicht erfüllt. Zum Entscheidungszeitpunkt sei er weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis sei am 5. November 2021 abgelaufen.
52In Bezug auf den Zeitablauf zwischen der begangenen Tat und der Ausweisungsentscheidung sei darauf hinzuweisen, dass zunächst das Verfahren beim Bundesamt zwecks Widerrufs des Schutzstatus abzuwarten gewesen sei. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren sei erst im Januar 2025 abgeschlossen worden.
53Bei dem S.-Park handele es sich um einen Naherholungsort, an dem sich nach dessen Sanierung viele Kinder auf dem großen Spielplatz aufhielten. Der Park sei dem J.-Gymnasium vorgelagert und werde von den Schülern aufgesucht. Die Ausführungen der Klägerseite zur Szene und zum Park könnten den Totschlag in keiner Weise mildern. Ferner ergäben sich aus dem Urteil des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe aus Angst gehandelt oder unter psychischen Störungen gelitten. Er sei voll schuldfähig gewesen.
54Schließlich fehle der Nachweis, dass er sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gut integriert habe. Zwar sei bekannt, dass er vor der Inhaftierung zeitweise Beschäftigungen nachgegangen sei. Weitergehende Nachweise hinsichtlich seines Ausbildungsstandes sowie seiner Sprachkenntnisse habe er jedoch nicht erbracht.
55Schließlich handele es sich bei der Ausweisungsentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG nicht um eine Ermessensentscheidung.
56Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gefangenenpersonalakte sowie der beigezogenen Strafakten.
57Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2025 ist rechtswidrig, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde (Ziffer 4) und gegen ihn Einreise- und Aufenthaltsverbote ausgesprochen wurden (Ziffer 2 und 5), und verletzt ihn insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Hinblick auf die unter Ziffer 1 verfügte Ausweisung sowie die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 3) erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung hingegen als rechtmäßig.
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Die Beklagte hat die Ausweisung zu Recht auf § 53 Abs. 1 AufenthG gestützt. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
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Die Ausweisung ist formell rechtmäßig.
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Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass der Ausweisung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und ihm bzw. seiner Prozessbevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers als Reaktion auf das Anhörungsschreiben u.a. vollständige Akteneinsicht beantragte und sodann eine weitere Stellungnahme ankündigte, die Akteneinsicht aber bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2025 nicht gewährt wurde, weil die Beklagte zunächst einen Nachweis der Vollmacht verlangte, den die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht vorlegte. Denn dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Akteneinsichtsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kommt den Beteiligten und – sofern vorhanden – deren Bevollmächtigten zu. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat aber auf Verlangen der Behörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen, § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. Eine Einschränkung dieser Befugnis auf bestimmte Situationen oder einen Ausschluss für den Fall, dass es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt handelt, sieht die Regelung nicht vor. Die prozessuale Sonderregelung in § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO ist im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 3 B 37.21 –, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2025 – OVG 3 N 67/25 –, juris Rn. 3.
72Die Beklagte durfte damit die Gewährung von Akteneinsicht von der Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die Vollmacht abhängig machen. Dies tat sie mit E-Mail vom 21. März 2025 unter Fristsetzung von einer Woche. Weder binnen dieser Frist noch bis zum Bescheiderlass fast zwei Monate später wurde der Beklagten ein Nachweis über die Bevollmächtigung vorgelegt.
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Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht gegen ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstoßen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, die Beklagte hätte das ihr insoweit eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, die Beklagte habe sich im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Verurteilungen und Unterlagen des Bundesamtes gestützt und damit eine Entscheidung auf Basis des Akteninhalts getroffen, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen die Klägerseite von der Beklagten erwartet hätte. Soweit in der Klagebegründung angedeutet wird, es hätten Sachverhaltsermittlungen zur Person des Klägers erfolgen müssen, hätten seine Persönlichkeit betreffende Umstände in Anbetracht der Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW und § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jedenfalls im Rahmen der – nach dem Vorstehenden ordnungsgemäßen – Anhörung geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund waren weitere Ermittlungen in Bezug auf die Person des Klägers nicht angezeigt.
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Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig.
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Im gegebenen Fall steht der Ausweisung das durch das Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan nicht entgegen (a.)). Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG zu (b.)). Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG (c.)) und eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG (d.)), dem vertypte Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG nicht gegenüberstehen (e.)). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Boultif/Üner-Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt das Ausweisungsinteresse (f.)).
80Vgl. zu dieser Prüfungsreihenfolge in den Fällen des § 53 Abs. 3 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 24 ff., 45 ff.; a. A. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 – 18 A 2735/15 –, juris Rn. 38 ff.
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Auch ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, darf ausgewiesen werden. Eine Ausweisung ist zwar grundsätzlich auf die Aufenthaltsbeendigung durch Ausreise aus dem Bundesgebiet gerichtet.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 42.
87Dem steht jedoch nicht entgegen, dass die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht wegen des Bestehens von Abschiebungsverboten auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann und die Ausweisung in diesen Fällen somit nur "inlandsbezogen" wirkt. Abschiebungsschutz aus zielstaatsbezogenen Gründen besteht indes nur, solange der ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG feststellende Verwaltungsakt Bestand hat. Entfällt das Abschiebungsverbot, kann der Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichenfalls – nach Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – durch eine Abschiebung zwangsweise beendet werden.
88Dies entspricht seit jeher dem Willen des Gesetzgebers. Er hat zuletzt mit der Änderung des § 53 Abs. 3a AufenthG durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) der Sache nach bekräftigt, dass eine Ausweisung auch gegenüber Ausländern ergehen kann, die aus zielstaatsbezogenen Gründen aktuell nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können. Denn das Gesetz stellt für die Ausweisung von Asylberechtigten und international Schutzberechtigten seit dieser Änderung auf die für die Nichterteilung (und damit auch die Entziehung) eines Aufenthaltstitels unionsrechtlich vorgegebene Gefahrenschwelle ab.
89Vgl. Art. 24 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU; BT-Drs. 20/3717 S. 42; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 17.
90Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta (GRC) unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person die Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung dieser Person in einen Staat, in dem für sie die ernsthafte Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, uneingeschränkt verboten und können die Mitgliedstaaten diese Person daher nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn für sie die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden.
91Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris Rn. 36.
92In einem solchen Fall folgt aus Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) aber nur eine Pflicht für die nationale Behörde, vor der Vollstreckung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen vorzunehmen, wobei die Prüfung solcher Gründe nicht auf das Asylverfahren beschränkt ist.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 21.
94Soweit hiernach eine Ausweisung bei einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRC "verboten" ist, gilt dies nur in Fällen, in denen die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, also die Aufenthaltsbeendigung, tatsächlich droht. Bei einer Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots ist dies – solange das Abschiebungsverbot besteht – gerade nicht der Fall. Ein solches Verständnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 5 der Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
95Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-663/21 –, juris Rn. 52.
96Eine – lediglich den Aufenthaltsstatus verschlechternde – Ausweisung ohne Rückkehrentscheidung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 21.
98Die Ausweisung, die zur Beseitigung einer etwaigen Aufenthaltserlaubnis eines drittstaatsangehörigen Ausländers führt, begründet auch keinen mit der Rückführungsrichtlinie unvereinbaren "Zwischenstatus". Keine Bestimmung der Rückführungsrichtlinie kann dahin ausgelegt werden, dass sie verlangte, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann. Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie beschränkt sich darauf, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationales Rechts zu gewähren.
99Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 85 f.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 22.
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104
Der Kläger gehört keiner der in § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Insbesondere kann er sich infolge des bestandskräftigen Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2022 nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG berufen. Zudem kommt er auch nicht in den Genuss des besonderen Ausweisungsschutzes für Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, § 53 Abs. 4 AufenthG. Das am 14. Oktober 2025 gegenüber der Ausländerbehörde Q. geäußerte formlose Asylgesuch ist dazu nicht hinreichend.
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Vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2019 – 19 K 304.18 –, juris Rn. 32.
106Ein förmlicher Asylfolgeantrag wurde soweit ersichtlich in der Folge nicht gestellt.
107Selbst wenn man ein formloses Asylgesuch ausreichen ließe, um den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 4 AufenthG zu begründen, würde dies auf kein anderes Ergebnis führen, da zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung die Ausweisung rechtfertigen (§§ 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3a AufenthG), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
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Es besteht im Fall des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse.
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Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse unter anderem dann, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Ferner liegt nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe a) AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben verurteilt worden ist.
114Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Landgericht P. vom 27. Januar 2021 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten erfüllt die vorgenannten Tatbestände gleichzeitig, wobei die konkret verhängte Freiheitsstrafe in Bezug auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Doppelte und hinsichtlich Nr. 1a sogar das Fünffache des für die Begründung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses erforderlichen Strafmaßes übersteigt.
115Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Typisierung nicht besonders schwerwiegend wäre, sind nicht ersichtlich.
116Vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung, ob den vertypten Interessen ein von der abstrakten gesetzlichen Gewichtung abweichendes Gewicht beizumessen ist: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 1 B 10.25 –, juris Rn. 5 m.w.N.
117Vielmehr wird diese Gewichtung ungeachtet des zeitnahen Geständnisses des Klägers insbesondere durch das für eine Erstverurteilung hohe Strafmaß, die erhebliche Rechtsgutverletzung – die Tötung eines Menschen – und die durch das Landgericht P. festgestellte Tötungsabsicht deutlich bestätigt.
118Soweit die Klägerseite vorträgt, das Ausweisungsinteresse sei nicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen, weil der Kläger sich in einer notwehrähnlichen Situation befunden und nicht aus Boshaftigkeit, sondern aus Angst gehandelt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn ausweislich der Feststellungen des Landgerichts P., die insoweit auf einer besonders ausführlichen Beweisaufnahme beruhen und inhaltlich vollständig überzeugen, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe nach der zwischenzeitlichen Deeskalation durch den hinzugekommenen Dritten einen weiteren Angriff durch den Geschädigten erwartet oder erwarten müssen. Vielmehr habe er selbst die körperliche Auseinandersetzung gesucht und überdies seine Tötungsabsicht verbalisiert, sodass er auch nicht mit Verteidigungswillen gehandelt habe. Durch diese Umstände, welche durch die Klägerseite auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wurden, unterschied sich das Verhalten des Klägers fundamental von einer gerechtfertigten Notwehrhandlung. Ihm kann insoweit lediglich – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – zugutegehalten werden, dass er sich aufgrund der vorangegangenen körperlichen Misshandlungen zur Tat hinreißen ließ. Dieser Umstand veranlasste das Strafgericht zu der in § 213 StGB vorgesehenen Strafrahmenverschiebung und wurde auch in die konkrete Strafzumessung erneut eingestellt, rechtfertigt jedoch unter Berücksichtigung der genannten Einzelfallumstände keine Abweichung von der gesetzlichen Typisierung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse.
119Ferner ist die strafrechtliche Verurteilung auch nicht verbraucht,
120vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, NVwZ 2017, 1883; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 –,
121und noch verwertbar (§ 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz).
122Ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre, hat der Kläger durch den mit Strafbefehlen vom 2. Januar 2020 und 30. September 2020 festgestellten zweimaligen Besitz von Marihuana auch das vertypte schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG erfüllt. Diese nicht nur vereinzelten und aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise auch nicht geringfügigen Verstöße gegen Rechtsvorschriften können trotz ihrer Feststellung im Wege des Strafbefehls berücksichtigt werden. Schließlich lässt auch die zwischenzeitliche Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis,
123vgl. den am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz,
124nicht das zu den Tatzeitpunkten strafwürdige Verhalten des Klägers entfallen.
125Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 3 B 194/24 –, juris Rn. 44.
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Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit.
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§ 53 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
132Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
133Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18, juris.
134Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
135Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 16.
136Gemessen hieran stellt der weitere Aufenthalt des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung erneuter Straftaten von ähnlichem Gewicht durch ihn besteht.
137Wie sich bereits aus der Anlasstat ergibt, schreckt der Kläger in Konfliktsituationen vor der Anwendung ganz erheblicher Gewalt und sogar der bewussten und zielgerichteten Tötung eines anderen Menschen nicht zurück. Bis heute wendet er immer wieder Gewalt oder Drohungen mit Gewalt als Mittel an, um Konfliktsituationen in seinem Sinne zu beeinflussen. Dies wird besonders deutlich bei der Betrachtung seines Verhaltens während der verbüßten Haftstrafe. In sämtlichen Haftanstalten, in denen der Kläger inhaftiert war, kam es zu Problemen mit Mitinhaftierten und Bediensteten sowie körperlichen Auseinandersetzungen, die zum Teil Trennungen erforderlich machten. Insgesamt wurden gegen ihn zwölf Disziplinarverfahren u.a. wegen Bedrohung von Gefangenen, Beleidigungen von Bediensteten und Nichtbeachtung von Weisungen geführt. Beispielhaft sei hierzu erwähnt, dass er im Dezember 2024/Januar 2025 durch die Ankündigung von Gewalt gegenüber dem Personal der Justizvollzugsanstalt L. eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Y. erwirkte. Zuletzt drohte er am 22. August 2025 – und damit nicht einmal zwei Monate vor seiner Haftentlassung – damit, „irgendwem in die Fresse“ zu schlagen, um ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter zu erzwingen. Entsprechend wurde ihm im Rahmen der Vollzugsplanung ein Mangel an funktionalen Konfliktlösestrategien in kritischen Situationen attestiert, sodass eine kritische Auseinandersetzung mit der Anlasstat sowie die Bearbeitung der personengebundenen Risikofaktoren indiziert seien.
138Vgl. etwa die Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Geldern vom 24. Oktober 2023; Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt L. vom 28. Februar 2024.
139Eine solche Tataufarbeitung ist jedoch nicht erfolgt. Eine im Juli 2022 begonnene Einzeltherapie beendete er auf eigenen Wunsch nach den probatorischen Sitzungen. Auch eine Gruppentherapie absolvierte er nicht. Wiederholt wurde ihm fehlende Problemeinsicht und Behandlungsmotivation attestiert. Er äußerte sogar mehrfach ausdrücklich, kein Gewaltproblem zu haben und sich nicht ändern zu wollen.
140Vgl. etwa die Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt L. vom 27. Dezember 2024 sowie die fachliche Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Y. vom 25. Juni 2025 zur Prüfung von Führungsaufsicht nach der Haftentlassung.
141Aufgrund der fehlenden Tataufarbeitung und mangelnder Mitarbeitsbereitschaft wurde dem Kläger sowohl seitens des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt L. in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2024 die Eignung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen abgesprochen als auch eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung mit Beschluss des Landgerichts W. vom 5. Februar 2024 versagt. Schließlich wurde aus diesen Erwägungen heraus jüngst die den Kläger betreffende Führungsaufsicht mit Beschluss des Landgerichts V. vom 7. Oktober 2025 nach Haftentlassung aufrechterhalten. Bemerkenswert und durchaus außergewöhnlich ist in diesem Zusammenhang die Eindeutigkeit und Einhelligkeit, mit der sämtliche Stellen, die mit dieser Frage befasst waren, dem Kläger eine deutlich negative Sozialprognose bescheinigten.
142Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde sein Verhalten nun nachhaltig ändern. Seine sozialen Bezugspersonen im Bundesgebiet, insbesondere seine (Halb-)Geschwister und die Freundin F., waren auch in der Vergangenheit nicht in der Lage, positiven Einfluss auf sein Verhalten zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, die Wohnsitznahme bei seinem Halbbruder in D. könne wesentlich dazu beitragen, dass er sich künftig straffrei verhalten werde. Einer Erwerbstätigkeit, die möglicherweise geeignet wäre, durch eine konstruktive Beschäftigung Sicherheit und Struktur zu bieten, geht der Kläger nach seiner Haftentlassung bislang nicht nach. Er war auch nicht in der Lage, ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder auch nur Bemühungen um ein solches substantiiert darzulegen. Der Plan, in dem Kiosk eines Freundes in Q. zu arbeiten, hat sich zwischenzeitlich zerschlagen.
143Vor diesem Hintergrund muss im Ergebnis von einer ganz erheblichen Gefahr der Begehung weiterer Gewaltdelikte durch den Kläger ausgegangen werden.
144In Anbetracht dessen kommt es im gegebenen Fall nicht mehr darauf an, ob die Ausweisung bei fehlender Wiederholungsgefahr auch allein auf generalpräventive Gründe hätte gestützt werden können.
145Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17, zuvor schon zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 16.
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Zugunsten des Klägers sind demgegenüber keine vertypten Bleibeinteressen gemäß § 55 AufenthG zu berücksichtigen.
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Bei der Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots sind in die Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen nur Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat einzustellen, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Belange auswirken können.
152Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 24; ferner BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 C 60.20 –, juris Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 35.
153Gefahren im Herkunftsland, die diese Schwelle überschreiten, sind hingegen nicht zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bereits festgestellt ist oder nicht. Ist ein Abschiebungsverbot bereits festgestellt, kommt eine Aufenthaltsbeendigung unter keinen Umständen in Betracht, solange dieses Verbot Bestand hat, sodass die Gefahren, vor denen dieses Verbot schützen soll, nicht tatsächlich drohen. Daher ist bei der Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen (fiktiv) zu unterstellen, dass das Abschiebungsverbot nicht mehr besteht. Sonstige – namentlich inlandsbezogene – Bleibeinteressen sind auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. Diese sind nicht Gegenstand einer gesonderten und isolierten Feststellung von Abschiebungsverboten, sondern sollen gerade im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG mit dem Ausreiseinteresse abgewogen werden. Damit wird auch gewährleistet, dass bei späterem Wegfall des Abschiebungsverbots eine Abschiebung erfolgen kann, ohne dass das Verfahren über die Ausweisung allein deshalb wiederaufgegriffen werden müsste, weil die Bleibeinteressen in der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden sind.
154Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 26 in ausdrücklicher Abkehr von der zuvor vertretenen Auffassung.
155Im gegebenen Fall erfüllt der Kläger keines der in § 55 AufenthG typisierend geregelten Bleibeinteressen. Über die von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte Niederlassungserlaubnis verfügte er zu keinem Zeitpunkt. Für den ebenfalls geltend gemachten Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG fehlt es bereits an einer gegenwärtig bestehenden ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft.
156Darüber hinaus setzen die Tatbestände der §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ihm eine solche also tatsächlich erteilt worden ist.
157Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2024 – 18 A 810/23 –, juris Rn. 25 ff. m.w.N.
158Daran fehlt es hier. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist bereits am 5. November 2021 und damit deutlich vor der in Rede stehenden Ausweisungsverfügung abgelaufen, ohne dass ihm seitdem eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
159Die Übrigen in § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Bleibeinteressen kommen im gegebenen Fall nicht ernstlich in Betracht.
160Das Bleibeinteresse des Klägers, das sich aus den ihm aufgrund seiner angeblichen Homosexualität drohenden Gefahren im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt, muss unberücksichtigt bleiben, weil – wie vorstehend bereits ausgeführt – eine Aufenthaltsbeendigung unter keinen Umständen in Betracht kommt, solange das auf dieser Grundlage festgestellte Abschiebungsverbot Bestand hat, sodass die Gefahren, vor denen das Verbot schützen soll, nicht tatsächlich drohen.
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Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet.
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§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrundeliegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso,
167vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris Rn. 41,
168wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen,
169vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 –, juris Rn. 141 ff.
170Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom EGMR insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland.
171Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; ferner: EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 – , in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris Rn. 83.
172Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, da hier das Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt. Die Gefahr der Begehung weiterer Gewaltdelikte ist entsprechend der bereits erfolgten Ausführungen auch nach den Umständen des Einzelfalls als hoch zu bewerten und wiegt entsprechend besonders schwer. Demgegenüber sind die Interessen des ledigen und kinderlosen Klägers an einem Verzicht auf die Ausweisung als nicht schwerwiegend und damit deutlich nachrangig anzusehen. Insbesondere führen die weiteren Umstände des § 53 Abs. 2 AufenthG, soweit sie nicht bereits benannt und berücksichtigt wurden, nicht auf ein anderes Abwägungsergebnis. Insoweit ist seine in gewissem Umfang erreichte Verwurzelung im Bundesgebiet in die Abwägungsentscheidung einzustellen. Der Kläger hält sich inzwischen seit etwa 13 Jahren durchgehend in Deutschland auf, davon etwa 7,5 Jahre mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Während dieser Zeit gelang ihm jedoch nur teilweise eine Integration in die hiesigen Verhältnisse. Er spricht – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen – fließend Deutsch und kann sich auch schriftlich verständlich machen. Er verfügt über keinen im Bundesgebiet anerkannten Schul- oder Berufsabschluss und ging während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur für verhältnismäßig kurze Zeiträume einer Berufstätigkeit nach. Derzeit ist er nicht erwerbstätig. Bemühungen um die baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurden nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn belegt. Von einer wirtschaftlichen Integration kann vor diesem Hintergrund allenfalls in Ansätzen ausgegangen werden. Er hält Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden (Halb-)Geschwistern und Freunden. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang sein Bruder A. sowie seine langjährige Freundin F., zu der er nach Angaben seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung jedoch zu keiner Zeit eine romantische Beziehung pflegte. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine nachhaltige kulturelle oder gesellschaftliche Integration sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger durch die von ihm begangenen Straftaten zu erkennen gegeben, dass er sich in die hiesigen Verhältnisse noch nicht in hinreichendem Umfang eingliedern konnte. Die Bleibeinteressen des Klägers, die sich aus der nach dem Vorstehenden lediglich in Ansätzen vollzogenen Verwurzelung im Bundesgebiet ergeben, bleiben in ihrem Gewicht deutlich hinter den Regelbeispielen aus § 55 Abs. 2 AufenthG zurück und sind damit nicht als schwerwiegend zu bewerten, sodass die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen deutlich überwiegen.
173Ferner ist nach dem Inhalt der Akten und seinem Vorbringen nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Ausreise in das Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt wäre. Er lebte bis zu seinem 16. Lebensjahr in Afghanistan und besuchte dort für sieben Jahre die Schule, sodass er die prägenden Jugendjahre im Heimatland sozialisiert wurde. Seine Mutter, zu der er weiterhin Kontakt hält und mit der er auch während seiner Haft telefonierte, lebt weiterhin in Afghanistan. Vor diesem Hintergrund muss zudem davon ausgegangen werden, dass er trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet in der Lage sein würde, sich in Afghanistan sprachlich zu verständigen. Gegen eine Entwurzelung spricht schließlich, dass er im Nachgang zur Anlasstat im Sommer 2020 zunächst beabsichtigte, nach Afghanistan zurückzukehren.
174Die damit verhältnismäßige Ausweisung war nach § 53 Abs. 1 AufenthG zwingend zu verfügen. Ein Ermessen kommt der Beklagten insoweit nicht zu.
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Ferner stellt sich auch die Ablehnung des klägerischen Antrags vom 8. Februar 2024 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als rechtmäßig dar. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Da das Bundesamt mit bereits bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juni 2022 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrief, subsidiären Schutz nicht zuerkannte und lediglich ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan feststellte, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vor (§ 8 Abs. 1 AufenthG).
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Die in der Ordnungsverfügung unter Ziffer 4 (4a. und 4b.) nach § 59 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Denn dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht das durch das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Juni 2022 festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen. Nach dem mit Wirkung zum 27. Februar 2024 neu gefassten § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf die Abschiebungsandrohung nur erfolgen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzung wird durch den ebenfalls geänderten § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend eingeschränkt, dass dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, wenn der Ausländer aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Durch diese Regelung hat der nationale Gesetzgeber von dem „Opt-out“ aus Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht.
180Vgl. dazu BT-Drs.20/9463, S. 45; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris Rn. 11.
181Dennoch ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im hiesigen Fall aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar, weil sich der Kläger weiterhin auf den Schutz der Rückführungsrichtlinie berufen kann und deren Art. 5 zur Berücksichtigung u.a. des Grundsatzes der Nichtzurückweisung beim Erlass von Rückkehrentscheidungen verpflichtet.
182Nach Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie findet die Richtlinie auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 3 Nr. 2 i.V.m. Art. 1 der Rückführungsrichtlinie, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
183Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 10 ZB 25.793 –, juris Rn. 8; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris Rn. 31 m.w.N.
184Der Europäische Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-out-Klausel gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann, da sich die Situation für diejenigen Personen, die bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht verschlechtern darf.
185Vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Filev und Osmani – C-297/12 –, juris Rn. 53 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 10 ZB 25.793 –, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 18. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 104.
186Daraus folgt, dass die Rückführungsrichtlinie unabhängig vom Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung anwendbar bleibt, wenn der betreffende Ausländer bereits vor der Opt-out-Erklärung am 27. Februar 2024 in deren Anwendungsbereich fiel, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits ausreisepflichtig war.
187Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 10 ZB 25.793 –, juris Rn. 9; VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 4 V 1945/25 –, juris Rn. 59.
188So verhält es sich hier. Nach dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG hielt sich der Kläger seit dem 6. November 2021 und damit deutlich vor der Opt-out-Erklärung am 27. Februar 2024 ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Einen Verlängerungsantrag stellte er erst im Februar 2024, sodass die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht eintreten konnte. Da die Rückführungsrichtlinie mithin anwendbar bleibt, ist nach deren Art. 5 insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten. Damit ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vereinbar, sodass diese Vorschrift unangewendet bleiben muss.
189Es bleibt damit bei dem Grundsatz des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der besagt, dass eine Abschiebungsandrohung nur erfolgen darf, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Im gegebenen Fall hat das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Juni 2022 zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festgestellt. Die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeit die Prüfung der Abschiebungsandrohung fällt, ist – wie das erkennende Gericht – an diese Entscheidung nach § 42 Satz 1 Asylgesetz gebunden. Die Bindungswirkung besteht fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde; selbst bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt.
190Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 117.
191Sofern die Beklagte dieser Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung mit der Argumentation entgegengetreten ist, bei dem in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie genannten Grundsatz der Nichtzurückweisung handele es sich im Rechtssinne um einen „Grundsatz“ und nicht um ein Prinzip, sodass Ausnahmen möglich seien, wenn entgegenstehende Interessen überwögen, überzeugt dies nicht. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung umfasst insbesondere Art. 3 EMRK, der anordnet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Diese Regelung, auf der auch das zugunsten des Klägers ausgesprochene Abschiebungsverbot beruht, gilt – ebenso wie die nationale Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – absolut und uneingeschränkt. Art. 3 EMRK kann – anders als das Refoulement-Verbot nach Art. 33 Abs. 1 GFK – nicht unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GFK durchbrochen werden.
192Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 48 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, juris Rn. 85 - 87; EGMR, Urteil vom 17. Dezember 1996 – 25964/94 –; VGH BaWü, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 134; vgl. zu Art. 19 Abs. 2 GrCH auch EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 1 B 13.23 –, juris Rn. 5.
193Die Vorschrift kennt keine Ausnahmen und Art. 15 Abs. 2 EMRK lässt keine Abweichung von Art. 3 EMRK zu. Selbst bei einer großen Gefahr für die Allgemeinheit verbietet die Konvention ausnahmslos Folter und unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen und lässt eine Rückführung in einen Staat, in welchem der Betroffene dem ernsthaften Risiko einer solchen Behandlung ausgesetzt ist, nicht zu.
194Vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, juris Rn. 85; EGMR, Urteil vom 29. April 2019 – 12148/18 (A. M./Frankreich) –, NVwZ 2020, 535 Rn. 112; VGH BaWü, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 134.
195Im Ergebnis bedarf es hier damit keiner Entscheidung mehr, ob § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anwendbar ist, wenn der betreffende Ausländer – wie hier – bereits unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig war. Ferner kann offenbleiben, ob dem Erfordernis der negativen Zielstaatsbestimmung aus § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genüge getan ist, wenn die Ausländerbehörde lediglich die Vollziehung der Abschiebung bis zum Wegfall des Abschiebungsverbots aussetzt, damit lediglich eine Regelung auf der Ebene des weiteren Vollzugs trifft und im Ergebnis daher keine Einschränkung „in der Abschiebungsandrohung“ vornimmt.
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Vor dem Hintergrund, dass die Abschiebungsandrohung keinen Bestand hat, sind auch die unter Ziffer 2 und 5 der Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2025 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote aufzuheben.
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Im – hier eröffneten – Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden.
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200
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53.
202Dabei ist lediglich die Abschiebungsandrohung, nicht aber die Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie anzusehen.
203Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 2024 – 18 A 1327/22 –, juris Rn. 55.
204Daher kann das aus der Abschiebung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 5 der angegriffenen Ordnungsverfügung keinen Bestand haben.
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Darüber hinaus steht die Rückführungsrichtlinie auch dem Erlass des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2025 entgegen.
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In deren Anwendungsbereich besteht für ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von § 11 AufenthG kein Raum. Da nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, gegen ihn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde oder er aus bestimmten Gründen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) zurückgewiesen worden ist, kann es im Falle der Ausweisung außerhalb der Geltung der Rückführungsrichtlinie, also rein nach nationalem Recht, zwar auch ohne Abschiebungsandrohung ergehen. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist dies indes nicht möglich. Nach Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie findet diese insbesondere (auch) Anwendung auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen verhängt wurde, gegen den aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, soweit der Mitgliedstaat nicht von der in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Rückführungsrichtlinie geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Richtlinie nicht auf einen aufgrund oder infolge strafrechtlicher Sanktion rückkehrpflichtigen Drittstaatsangehörigen anzuwenden.
210Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 33.
211Die Richtlinie stellt allein auf die Illegalität des Aufenthalts ab und differenziert nicht zwischen migrations- und gefahrenabwehrrechtlich bedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten, sondern erfasst beide.
212Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 33.
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Die hier angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote können nach der geltenden Rechtslage auch nicht als isolierte Titelerteilungssperren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufrechterhalten bleiben. Erweisen sich die gegen den Kläger verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbote nach obigen Ausführungen als rechtswidrig und sind aufzuheben, besteht für eine isolierte Titelerteilungssperre – ungeachtet der Frage, ob die Beklagte eine solche überhaupt verfügt hat – nach derzeitiger Rechtslage keine Rechtsgrundlage.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 107 f.; OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 73; a.A. VGH BaWü, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, Rn. 163 ff.
218Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ("Infolge") ist eine Titelerteilungssperre nur als Bestandteil eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vorgesehen; die Titelerteilungssperre ist die – durch die Konjunktionen "weder [...] noch [...] noch" mit dem Verbot der Einreise und des Aufenthalts verbundene gleichwertige – Rechtsfolge eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
219Vgl. ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 108; ferner OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 73.
220Aus binnensystematischer Sicht sind Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots einheitlich in Absatz 1 geregelt, während die weiteren Absätze seine Modalitäten wie die Befristung, Zuständigkeit und den Erlass regeln. Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte untermauert: So wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ab 1. August 2015, ausgedrückt durch den Klammerzusatz am Ende des § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. legal definiert und umfasste bereits hiernach ausdrücklich auch das Titelerteilungsverbot. Dies bestätigte die Gesetzesbegründung, nach der die Sperre aus § 11 AufenthG – wie bisher – zugleich als Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ausgestaltet ist.
221Vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 35; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 108; OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 73.
222Die Umformulierung des § 11 Abs. 1 AufenthG und Aufteilung auf zwei Sätze in der aktuellen Normfassung hat in der Sache nichts daran geändert, dass das Titelerteilungsverbot lediglich ein Bestandteil bzw. eine Rechtsfolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist, aber nicht isoliert erlassen werden kann. Dem Vorschlag des Bundesrates zur Einführung einer isolierten Titelerteilungssperre im Rückführungsverbesserungsgesetz,
223vgl. BT-Drs. 20/9642 S. 1 f.
224ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.
225Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris Rn. 35.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Abschiebungsandrohung und die angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote – insoweit obsiegt der Kläger – stehen in Anbetracht des derzeit bestehenden Abschiebungsverbotes in ihrer Bedeutung für die Beteiligten deutlich hinter der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und insbesondere der Ausweisung zurück. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 der Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
229Rechtsmittelbelehrung
230Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
231Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
232Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
233Beschluss
234Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
23510.000,- Euro
236festgesetzt.
237Gründe
238Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt hinsichtlich der Ausweisung aus Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung und der zur rechtlichen Prüfung gestellten Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Ziffer 3 jeweils einen Auffangstreitwert. Die Abschiebungsandrohung und die angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote fallen daneben nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.
239Rechtsmittelbelehrung
240Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- §§ 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- StGB § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 1x
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 167 1x
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- § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 25 Abs. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 2 Nr. 3 und 10 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 53 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 55 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
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- 3 B 37.21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 N 67/25 1x (nicht zugeordnet)
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- 18 A 2735/15 1x (nicht zugeordnet)
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