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I. Die rechtzeitig erhobenen (§ 74 Abs. 1 VwGO) Klagen sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung vom 21.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2001 verletze sie in ihrer Planungshoheit.
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1. Die Kläger besitzen für die begehrte gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Betriebsplanzulassung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
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Die Betriebsplanzulassung hat sich durch Zeitablauf nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), was das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Aufhebung entfallen ließe; denn die Bergbehörde hat die Betriebsplanzulassung bis 30.09.2005 befristet (vgl. I. 2. des angefochtenen Bescheids), und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
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Zwar hat die Betriebsplanzulassung noch keine innere Wirksamkeit erlangt, weil sie unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) der Genehmigung zur Benutzung des vorgesehenen Transportweges erteilt wurde (vgl. I.3. des angefochtenen Bescheids), und diese Bedingung bis heute noch nicht eingetreten ist, weshalb die Beigeladene ihren Abbaubetrieb auf der Basis der Betriebsplanzulassung noch nicht aufnehmen darf. Das schließt das Rechtsschutzinteresse an der von den Klägern begehrten gerichtlichen Aufhebung aber nicht aus. Die Betriebsplanzulassung hat durch Bekanntgabe an die Beigeladene äußere Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) und ist deshalb tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklagen. Die gerichtliche Entscheidung, ob die Betriebsplanzulassung die Kläger in eigenen Rechten verletzt, ist für diese bereits deshalb von rechtlichem Vorteil, weil sich diese Frage gleichermaßen in dem Verfahren auf Verlängerung der Betriebsplanzulassung (§ 56 Abs. 3 BBergG) stellt, dass die Beigeladene durch einen entsprechenden Antrag bereits eingeleitet hat.
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Für ihre Anfechtungsklagen gegen die Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag des Klägers zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.
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Soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze sie in ihrer Planungshoheit, weil der zugelassene Abbaubetrieb der Beigeladenen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, sind sie nach den oben genannten Maßstäben klagebefugt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, vermitteln die für die Betriebsplanzulassung einschlägigen Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BBergG hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit grundsätzlich Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, DVBl. 1994, 1152). Nach dem Vortrag der Kläger zur inhaltlichen Bedeutung der Darstellung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der für den Phonolitabbau vorgesehenen Flächen ist nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, dass die Planungshoheit beeinträchtigt wird. Das ist für die Annahme der Klagebefugnis ausreichend. Ob eine Beeinträchtigung der Planungshoheit tatsächlich vorliegt, ist der Begründetheitsprüfung vorzubehalten.
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Auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit können sich beide Kläger berufen. Der Kläger Ziff. 2 ist der von der Klägerin Ziff. 1 und weiteren Gemeinden gebildete Gemeindeverwaltungsverband im Sinne von § 59 GemO. Bei ihm handelt es sich um eine mitgliedschaftlich strukturierte Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Gemäß § 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO erfüllt er an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit unter anderem die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung als Erfüllungsaufgabe. Ihm ist durch Art. 71 LVerf ebenso wie den Gemeinden selbst das Recht der Selbstverwaltung garantiert. Diese ausdrückliche Garantie geht über Art. 28 Abs. 2 GG hinaus (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 71 Rdnr. 15).
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Obwohl die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung somit auf den Kläger Ziff. 2 übergegangen ist, kann sich auch die Klägerin Ziff. 1 auf die Verletzung ihrer Planungshoheit als eigene Rechtsverletzung berufen. Denn sie ist weiterhin zuständig für die Aufgaben der verbindlichen Bauleitplanung auf ihrem Hoheitsgebiet, auf welchem der Phonolitabbau der Beigeladenen stattfinden soll (vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 25.02.1985 - 1 K 71/84 -).
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II. Die Klagen sind nicht begründet. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung der Bergbehörde nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Für die Beurteilung einer eigenen Rechtsverletzung der Kläger hat die Kammer auf den räumlich und zeitlich beschränkten Abbau von 9000 m³ Phonolit auf einer Abbaugrundfläche von 0,208 Hektar und einer Gesamtfläche von 0,9692 Hektar im Gewann „E...“ abzustellen, den die Beigeladene mit ihrem Hauptbetriebsplan zur Zulassung unterbreitet und den die Bergbehörde schließlich - unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen - mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen hat. Danach darf die Beigeladene auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken im Gewann „E...“ befristet bis 30.09.2005 jeweils in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. 9000 m³ Phonolit abbauen.
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Der räumlich und zeitlich weit über den zugelassenen Hauptbetriebsplan hinausgehende Endabbau von Phonolit auf einer Gesamtfläche von ca. 3,2 Hektar, den die Beigeladene für den Fall positiver Untersuchungsergebnisse des Probeabbaus künftig beabsichtigt, war dagegen weder Gegenstand des eingereichten Hauptbetriebsplans noch ist ein solcher Endabbau mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen worden. Aus diesem Grunde ist der zeitlich und räumlich weit umfangreichere Endabbau auch nicht Prüfungsgegenstand der Anfechtungsklagen. Alle dagegen erhobenen Rügen der Kläger führen nicht zum Erfolg.
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Die Bergbehörde ist in Anlehnung an das von ihr eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. vom April 2000 zutreffend davon ausgegangen, dass der Prüfungsgegenstand der von ihr begehrten Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Hauptbetriebsplan der Beigeladenen festgelegt wird. Der Hauptbetriebsplan, den die Beigeladene gem. § 54 Abs. 1 BBergG vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen hatte, legt wie bei allen Verwaltungsverfahren, die einen Antrag voraussetzen, den Genehmigungsgegenstand der behördlichen Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG fest.
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Im Anschluss an das oben erwähnte Rechtsgutachten ist die Bergbehörde ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei der Entscheidung über die Zulassung des eingereichten Hauptbetriebsplans, auf die gem. §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu prüfen hatte, ob das evtl. von der Beigeladenen beabsichtigte künftige Abbauvorhaben zulassungsfähig ist. Diese Frage ist vielmehr eigenständig und ohne Rechtsbindung durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen eines künftigen Betriebsplanzulassungsverfahrens zu prüfen.
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Diese Rechtsauffassung entspricht der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen und dem im Bundesberggesetz vorgesehenen Betriebsplanzulassungsverfahren. Für das Bergrecht ist kennzeichnend, dass es die Zulassung bergbaulicher Maßnahmen im Betriebsplanverfahren gerade nicht nach dem Vorbild der Anlagengenehmigung des Bau-, Immissionsschutz- und Atomrechts regelt, sondern der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen Rechnung trägt und diese einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten, gestuften Kontrolle unterwirft. Hauptbetriebspläne sind gem. § 52 Abs. 1 BBergG für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Auch fakultative Rahmenbetriebspläne, deren Aufstellung die Behörde gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG verlangen kann, sind für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum aufzustellen. Das verdeutlicht, dass mit dem Betriebsplan und der Zulassungsentscheidung immer nur ein bestimmter Zeitabschnitt in den Blick genommen wird. Was danach kommt, bleibt noch offen. Das damit verbundene Investitionsrisiko trägt der Bergbauunternehmer (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991 - BVerwG 7 C 25.90 -, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 1).
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Der von den Klägern der Staatlichen Bergbehörde angesonnene Weg, von der Beigeladenen gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen, der das gesamte, zeitlich und räumlich umfangreichere, künftige Abbauvorhaben erfasst, scheidet aus. Gegen die Annahme ein Rahmenbetriebsplan habe sich auf das bergbauliche Gesamtvorhaben zu erstrecken, spricht bereits, dass Rahmenbetriebspläne nicht in jedem Fall aufzustellen sind, sondern nur, wenn die Bergbehörde es verlangt. Einen Rahmenbetriebsplan wird sie beispielsweise dann verlangen, wenn die Koordination der durch Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen zu gestattenden vielfältigen bergbaulichen Tätigkeiten es gebietet. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat aber nicht eine der ersten Teilgenehmigung etwa im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion, weil sie noch nicht die Errichtung von Teilanlagen oder Teileinrichtungen freigibt. Der Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG kommt nicht die Funktion eines vorläufigen positiven Gesamturteils für das bergbauliche Gesamtvorhaben zu (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O.).
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Die Beschränkung auf das mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan unterbreitete bergbauliche Vorhaben wird auch durch die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 (BVerwGE 87, 241) bestätigt, die das Verhältnis von Betriebsplanzulassung und Grundabtretung betrifft. Das Bundes-verwaltungsgericht ist in diesem Urteil der Forderung entgegengetreten, im Rahmen der Entscheidung über eine Grundabtretung für vorbereitende Tätigkeiten, die eine Grundlage für die Entscheidung über die Errichtung eines Tagebaus liefern sollen, sei die Zulässigkeit des Tagebaus selbst anhand aller einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu prüfen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist die angefochtene Betriebsplanzulassung auch nicht deshalb zu ihren Lasten rechtswidrig, weil die Bergbehörde gem. § 52 Abs. 2 a BBergG zwingend die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans hätte verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchführen müssen.
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Ein solches Verfahren sieht das Gesetz zwingend vor, wenn ein bergbauliches Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Gemäß § 57c BBergG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (§ 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG). Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990 (BGBl. I. S. 1420) - UVP-V Bergbau - erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) dieser Verordnung bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsplanpflichtige Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 Hektar oder in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gem. den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten.
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Der mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan beabsichtigte Phonolitabbau bleibt aber hinsichtlich der Größe der beanspruchten Abbaufläche weit unterhalb der Grenze von 10 Hektar. Gleiches gilt im Übrigen auch für den künftig geplanten Endabbau. Die vorgesehene Abbaufläche im Gewann „E...“ liegt derzeit auch nicht im Bereich des gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebietes „K...“ Das beklagte Land beabsichtigt lediglich, die streitige Fläche im Gewann „E...“ in das besondere Schutzgebiet aufzunehmen und betrachtet die vorgesehene Abbaufläche dementsprechend derzeit als sogenannten faktisches Vogelschutzgebiet. Ob die Rechtsauffassung der Kläger zutreffend ist, § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) UVP-V Bergbau sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass diese Verordnungsbestimmung auch faktische Vogelschutzgebiete erfasse, kann die Kammer offen lassen.
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Offen bleiben kann auch die weitere Frage, ob bei einer unterstellten Anwendbarkeit von § 52 Abs. 2 a BBergG der danach aufzustellende Rahmenbetriebsplan sich auf den von der Beigeladenen beabsichtigten ersten Probeabbau beschränken dürfte, oder auch den gesamten zeitlich und räumlich umfangreicheren erst für die Zukunft beabsichtigten Endausbau erfassen müsste. Zwar soll die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 4) eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Bedürfe ein Vorhaben einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit, solle es für die Beurteilung der Umweltauswirkungen grundsätzlich als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.
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§ 52 Abs. 2 b, Satz 1 BBergG sieht jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch in mehreren Schritten vor. Danach kann für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a, Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird.
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Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Kläger würden allein durch einen unterstellten Verstoß gegen das Erfordernis eines Rahmenbetriebsplans und dessen Zulassung im Planfeststellungsverfahren nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Das „zugunsten“ der Kläger - unterstellte - Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens würde im vorliegenden Fall ausschließlich darauf beruhen, dass die vorgesehene Abbaufläche in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegt. Das besondere Verfahren würde damit der Feststellung dienen, ob durch das Vorhaben der Beigeladenen der gesamte Lebensraum besonders geschützter Vogelarten beeinträchtigt wird. Die Beurteilung dieser Frage betrifft aber keine schutz- und wehrfähige Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich öffentliche Belange. Dass das von der Bergbehörde durchgeführte Betriebsplanzulassungsverfahren gem. § 55 BBergG die Kläger an der effektiven Geltendmachung eigener Rechtsverletzung hindert, ist nicht ersichtlich.
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2. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung nicht in ihrer Planungshoheit oder sonst in ihrem Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG verletzt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nur vor, wenn ein durch staatliche Behörden zugelassenes Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95, 107). Dieser allgemeine Schutz der gemeindlichen Planungshoheit, wie er insbesondere im Fachplanungsrecht entwickelt wurde, gilt auch für die Anfechtung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen durch die Gemeinde. Im Bundesberggesetz findet sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Schutz der gemeindlichen Planungshoheit hier weiterreichen soll. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist. Einen weitergehenden Schutz anzuerkennen, würde auch den gesetzlichen Wertungen des Bundesberggesetzes widersprechen. Denn bei Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt die stärkere Beteiligungsform des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) gerade nicht. Eine Gemeinde hat es daher nicht in der Hand durch Versagung ihres Einvernehmens ein bergbauliches Vorhaben zunächst zu verhindern. Vielmehr sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG lediglich vor, dass die Gemeinden vor der Zulassung des Betriebsplans von der Bergbehörde zu beteiligen sind, wenn sie als Planungsträger von dem Vorhaben berührt werden (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, a.a.O.).
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Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger durch die angefochtene Betriebsplanzulassung in ihrer Planungshoheit oder sonst in schutzfähigen Rechtspositionen verletzt werden.
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a) Mit ihrer Rüge hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung des Abbaubetriebs der Beigeladenen kann die Klägerin Ziff. 1 keine eigene Rechtsverletzung mit Erfolg geltend machen.
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Zwar geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass der Transport des abgebauten Phonolits von der Abbaufläche im Gewann „E...“ zum Betriebsgelände im vorhandenen Steinbruch, wie ihn die Beklagte nach den Angaben in ihrem Hauptbetriebsplan beabsichtigt und wie ihn die Bergbehörde ihrer Prüfung zugrundegelegt hat, auf öffentlichen Wegen stattfinden soll, die in der Straßenbaulast der Klägerin Ziff. 1 stehen (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 4a, 44 StrG). Die Straßenbaulast ist auch eine weisungsfreie Pflichtaufgabe, die die Klägerin Ziff. 1 im Selbstverwaltungsbereich wahrnimmt (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GemO; § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Deshalb kann eine Gemeinde gegen die staatliche Zulassung eines Vorhabens auch grundsätzlich als eigene Rechtsverletzung geltend machen, das zugelassene Vorhaben verletze sie in ihrer wegerechtlichen Erfüllung der Aufgabe als Trägerin der Straßenbaulast (so BVerwG, Urt. v. 11.05.1984, NVwZ 1984, 584).
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Mit ihren Einwendungen, die im Zusammenhang mit der geplanten Wegebenutzung stehen, kann die Klägerin Ziff. 1 eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtene Betriebsplanzulassung aber hier nicht mit Erfolg geltend machen. Denn mit dieser Betriebsplanzulassung hat die Bergbehörde nicht verbindlich entschieden, dass die Beigeladene die öffentlichen Wege für den Abtransport des abgebauten Gesteins zum Betriebsgelände im Steinbruch benutzen darf. Dazu war sie auch nicht befugt, weil das Befördern des gewonnenen Phonolitgesteins von der Abbaufläche zum Steinbruch vom Geltungsbereich des Bundesberggesetzes ausgenommen ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG gilt dieses Gesetz nämlich nicht für das Befördern von Bodenschätzen im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, wie es die Beigeladene beabsichtigt. Über die Frage, ob der Beigeladenen der Abtransport mittels Lastkraftwagen auf den beschränkt öffentlichen Wegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4a StrG) erlaubt wird, hat die Klägerin Ziff. 1 vielmehr als Trägerin der Straßenbaulast selbst zu entscheiden. Von der Erteilung einer solchen Erlaubnis zum Benutzen der beschränkt öffentlichen Wege (entweder durch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) hat die Bergbehörde die innere Wirksamkeit der Betriebsplanzulassung durch eine aufschiebende Bedingung abhängig gemacht.
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Die Klägerin Ziff. 1 ist uneingeschränkt in der Lage, die ihr in diesem Zusammenhang zustehenden wehrfähigen eigenen Rechte in noch ausstehenden Verfahren - etwa auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - geltend zu machen. Als Straßenbaubehörde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) hat sie gem. § 16 Abs. 2 StrG über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden und damit selbst über den Bedingungseintritt zu befinden. In diesem noch ausstehenden Verfahren kann sie die von ihr bisher stets angekündigte Ablehnung auf die Gründe stützen, die aus dem Zweck des § 16 StrG unter Beachtung, insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten sind. Die Ermessensausübung kann sich somit auf alle wegerechtlich relevanten, das heißt mit Bestand und Nutzung der Straße zusammenhängenden Erwägung stützen. Hierzu gehören die Belange der Straßenbaulast ebenso wie die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Berücksichtigt werden dürfen alle rechtlichen Belange, mithin alle Umstände, die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängen, etwa die Schonung der Straßensubstanz selbst in allen durch § 2 Abs. 2 StrG aufgeführten Bestandteilen, ferner ihr verkehrssicherer Zustand, des weiteren insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung auf den Gemeingebrauch sowie auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 16 Rdnr. 17 ff.).
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Zwar hat die Bergbehörde gemäß § 48 Abs. 2 BBergG geprüft, ob die ausreichende wegemäßige Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB); sie kommt in dem angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende Erschließung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Diese Feststellung bindet aber die Klägerin Ziff. 1 nicht im ausstehenden straßenrechtlichen Verfahren.
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Die Klägerin Ziff. 1 ist deshalb mit ihren Rügen auf das künftige Verfahren zu verweisen, in dem sie zu entscheiden hat, ob sie der Beigeladenen die Benutzung ihrer beschränkt öffentlichen Wege zum Gesteinstransport erlaubt.
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b) Dass die angefochtene Betriebsplanzulassung die Kläger nach den oben dargestellten Maßstäben in ihrer Planungshoheit verletzt, können diese mit dem Argument, der beabsichtigte Phonolitabbau auf der streitigen Fläche im Gewann „E...“ widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, nicht mit Erfolg geltend machen.
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Im maßgeblichen Flächennutzungsplan, der am 30.10.1997 vom Landratsamt genehmigt wurde (die am 08.05.2003 genehmigte erste Änderung des Flächennutzungsplans ist hier nicht von Bedeutung), sind Flächen für Abgrabungen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB) nur für den bisherigen Abbaubetrieb im Steinbruch F... er Beigeladenen dargestellt. Hierbei dürfte es sich um die nachrichtliche Übernahme des Bestandes handeln. Die für den zugelassenen Probeabbau im Gewann „E...“ vorgesehene Grundstücksfläche ist dagegen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Bergbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Darstellung des Flächennutzungsplans dem zugelassenen Abbaubetrieb der Beigeladenen nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB entgegensteht. Der zugelassene Abbaubetrieb ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der geplante Phonolitabbau auf der vorgesehenen Grundstücksfläche dient einem ortsgebundenen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; denn der Abbau und die Gewinnung von Phonolit ist auf die geologische Eigenart der vorgesehenen Abbaufläche angewiesen. Auch die Gewinnung von Bodenschätzen fällt unter diese Privilegierung (Brügelmann, BauGB, Band 2, § 35 Rdnr. 53 ff.). Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungsabsichten der Kläger hätten nur dann das erforderliche Gewicht, die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zurückzudrängen, wenn sie eine konkrete Standortaussage hinsichtlich der Nutzung einer bestimmten Fläche im Außenbereich enthielten. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil dem Außenbereich nur die ihm bereits vom Gesetz zugewiesene Rolle als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung zugeteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, DVBl. 1984, 627).
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Die Darstellung der für den zugelassenen Phonolitabbau in Aussicht genommenen Fläche ist keine konkrete standortbezogene Aussage zugunsten der Landwirtschaft. Denn im Flächennutzungsplan werden vielmehr sämtliche Außenbereichsflächen als Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft dargestellt.
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Auch die Tatsache, dass der Bereich des bisherigen Abbaubetriebs der Beigeladenen im Gewann „F...“ im Flächennutzungsplan als bestehende Flächen für Abgrabungen übernommen wurden, begründet kein anderes Ergebnis. Eine positive Standortzuweisung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der durch die BauGB-Novelle 1996 (BGBl. 1. S. 1189) in das Baugesetzbuch aufgenommen wurde, ist dadurch nicht erfolgt. Hierfür müssten dem zeichnerischen Teil des Flächennutzungsplans und dem Erläuterungsbericht Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Abbau von Phonolit auf die Flächen im Gewann F... konzentriert werden solle und in allen anderen Bereichen ausgeschlossen sein solle. Anhaltspunkte hierfür finden sich im gesamten Flächennutzungsplan jedoch nicht. Eine positive Standortausweisung für den Phonolitabbau ausschließlich im Gewann „F...“ folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Ziff. 2 die Anregung des Landesbergamts im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans, auch im Gewann „E...“ Flächen für einen künftigen Phonolitabbau darzustellen, nicht aufgenommen hat. Die hierfür angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger Ziff. 2 habe einen Phonolitabbau in dem dafür vorgesehenen Bereich definitiv ausschließen wollen. Vielmehr kommt in der Begründung, die der Kläger Ziff. 2 im damaligen Verfahren abgegeben hat, deutlich zum Ausdruck, dass die vom Landesbergamt gewünschte Aufnahme noch weitere Abklärungen erfordere, das Flächennutzungsplanverfahren aber zügig abgeschlossen werden solle. Eine planerische abwägende Entscheidung zugunsten einer positiven Standortzuweisung hat nicht stattgefunden. Hierbei hätte dann auch die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG in die Abwägung einfließen müssen, wonach dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierfür finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans.
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c) Die Klägerin Ziff. 1 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze ihr kommunales Selbstgestaltungsrecht. Darunter wird in der Rechtsprechung das von besonderen Vorschriften oder besonderen Planungen unabhängige Recht einer Gemeinde verstanden, das Gepräge und die Struktur ihres Ortes selbst zu bestimmen. Da dieses Recht nur in einem Kernbereich geschützt sein kann, kommen hierauf gestützte Klagerechte nur in Betracht, wenn es gilt, grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayrischen VGH können sich Gemeinden gegen Planungen unter Berufung auf dieses Selbstgestaltungsrecht nur dann mit Aussicht auf Erfolg wenden, wenn ein solches Recht in seinem eigentlichen Kern berührt, inhaltlich ausgehöhlt und damit fast wertlos würde (vgl. Bayr. VGH, Urt. v. 23.04.1985, Bayr. Verwaltungsblätter 1985, 626; BVerwG, NJW 1976, 2175; vgl. auch Stühler, JUS 1999, 234, 238).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen beansprucht nur eine sehr geringe Fläche; die Abbaufläche beträgt 0,20 Hektar, die Gesamtfläche der in Anspruch genommenen Grundstücke 0,9692 Hektar. Das ist nur ein äußerst geringer Anteil der gesamten Gemarkungsfläche der Klägerin Ziff. 1. Von den insgesamt 340 Hektar Rebanbauflächen auf der Gemarkung der Klägerin wird für die Dauer des Vorhabens ebenfalls nur ein äußerst geringer Anteil in Anspruch genommen. Bei der Klägerin Ziff. 1 handelt es sich auch nicht um eine Gemeinde, die so gut wie ausschließlich vom Weinbau geprägt wird. Vielmehr ist ein Teil des Gemeindegebietes auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Zu dieser gewerblichen Nutzung gehört auch der seit langem bestehende Abbaubetrieb der Beigeladenen, der das Bild der Gemeinde mitprägt.
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Von einer grundlegenden Veränderung des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen kann deshalb nicht gesprochen werden.
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d) Soweit die Kläger rügen, die angegriffene Betriebsplanzulassung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen verursache, gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße, mit der Vogelschutzrichtlinie nicht vereinbar sei, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild verunstalte, können sie damit eine eigene Rechtsverletzung nicht geltend machen.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Gemeinden Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch den Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren können. Gemeinden sind nicht berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Es gehört nicht zum gemeindlichen Aufgabenkreis, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebensowenig obliegt es den Gemeinden, die Nachbarn von Verkehrswegen vor erhöhten Schadstoff- und Geräuschimmissionen zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte ihrer Einwohner kann die Gemeinde insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass es ihre Aufgabe und Verpflichtung sei, das Leben und die Gesundheit der Gemeindemitglieder durch die Erhaltung einer intakten Umwelt zu schützen, weshalb sie etwa bei der gemeindlichen Bauleitplanung Umweltgefahren zu berücksichtigen habe und daher auch berechtigt sein müsse, staatliches Handeln abzuwehren, das zu einer Gefährdung der Umwelt im Gemeindegebiet führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gemeindliche Planungshoheit nicht um die Verantwortung für den Umweltschutz in der Weise angereichert, dass die Gemeinde sich insgesamt zum Hüter dieses Rechtsguts aufschwingen und dieses auch gegenüber anderen Hoheitsträgern notfalls auf gerichtlichem Weg durchsetzen kann. Insbesondere machen die in § 1 Abs. 5 BauGB normierten Planungsgrundsätze für die gemeindliche Bauleitplanung die Gemeinde nicht zum gesamtverantwortlichen Wächter des Umweltschutzes gegenüber anderen Planungsträgern. Sie statten die Gemeinde auch nicht mit Klagebefugnissen gegenüber deren Hoheitsakten aus (BVerwG; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388; VGH Bad.-Württ., Beschl. v .17.05.1999 - 10 S 2948/98 -, NVwZ-RR 1999, 631).
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Das hat die Kammer bereits in ihrem früheren Beschluss vom 25.02.1985 (1 K 71/84) dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
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Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Rüge der Kläger, mit der angefochtenen Betriebsplanzulassung habe die Bergbehörde das für faktische Vogelschutzgebiete geltende Schutzregime verletzt. Eine eigene Rechtsverletzung können die Kläger damit nicht geltend machen. Es gehört - wie oben dargelegt wurde - nicht zum Aufgabenbereich der Kläger, den Naturschutz - und damit auch den Vogelschutz - gegenüber staatlichen Entscheidungen unter Anrufung der Verwaltungsgerichte zu wahren. Die Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Vogelarten zu treffen. Sie räumt dagegen den Klägern keine eigenen Rechtspositionen ein. Der von ihnen betonte Grundsatz, staatliche Stellen und damit auch die Verwaltungsgerichte hätten für eine effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen, entbindet das Verwaltungsgericht nicht davon, Drittbetroffenen Rechtsschutz gegenüber staatlichen Entscheidungen nur dann zu gewähren, wenn sie in eigenen Rechten verletzt sind. Dieser Grundsatz erfährt durch das Interesse der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (noch) keine Durchbrechung.
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3. Die Kläger werden schließlich auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die staatliche Bergbehörde den Hauptbetriebsplan für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet hat.
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Der Zweijahreszeitraum des § 52 Abs. 1 BBergG ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern bildet nur die Regel. Damit kann der Verschiedenartigkeit der Betriebsarten in der Praxis Rechnung getragen werden. Eine längere Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans ist vor allem bei Betrieben gerechtfertigt, in denen während eines Zweijahreszeitraums nur wenig Veränderungen stattfinden (vgl. Boldt, Weller, BBergG, 1984, § 52 Rdnr. 3). Der in der angefochtenen Zulassungsentscheidung ausgesprochene längere Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bergbehörde den Abbau, die Gewinnung und den Transport auf die Zeit vom 1. November bis 28. Februar beschränkt hat. Das geschah deshalb, um Beeinträchtigungen der Umwelt in die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode zu verlegen. Durch diese Einschränkung wird für die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen ein längerer Zeitraum benötigt. Eine Verletzung der Rechte der Kläger kann darin nicht gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O., wonach keine Rechtsverletzung eines Drittbetroffenen angenommen werden könne, wenn ein Rahmenbetriebsplan entgegen § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ohne jede zeitliche Begrenzung zugelassen wurde).
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